{"status":"available","doknr":"OLD304454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0809.11A2370.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"11 A 2370/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\n1. Die zunächst erhobenen Gehörsrügen (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht \ndurch, weil sie nicht entsprechend den Erfordernissen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt werden.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestandes des \nangefochtenen Urteils (amtlicher Umdruck S. 2 unten, S. 3 \noben) den Vortrag des Klägers zu seinen Verletzungsfolgen sehr \nwohl zur Kenntnis genommen. Es hat diesem Vortrag mit Blick \nauf die Würdigung, das Vorbringen des Klägers zu seiner \nbehaupteten Vorverfolgung sei insgesamt unglaubhaft, also auch \nhinsichtlich seiner angeblichen Inhaftierung und - inzident - \nbezüglich dort erlittener Verletzungen, indes keine weitere \nBedeutung beigemessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs \nliegt hierin nicht. Der Zulassungsantrag lässt substantiierte \nAngriffe gegen die Beweiswürdigung erster Instanzz insoweit \nvermissen, zudem belegt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung \nhinsichtlich vorhandener Narben nur, diese seien \"vermutlich \nals Folge von Folter entstanden\" (Unterstreichung durch den \nSenat). \n\n5\n\nEbensowenig greift der Vorwurf durch, das \nVerwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung \nerster Instanz gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. \nEs hätte dem im Termin anwesenden und anwaltlich vertretenen \nKläger nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung offen \ngestanden, an deren Fortsetzung teilzunehmen, nach Ablehnung \ndes Beweisantrages prozessual zu reagieren und sich so das \nnunmmehr als verletzt bezeichnete rechtliche Gehör zu \nverschaffen.\n\n6\n\n2. Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die \nim Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen \nFragen bedürfen nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bzw. würden sich in einem \nzweitinstanzlichen Verfahren so nicht stellen. \n\n7\n\n3. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder \nrechtliche Frage aufgeworfen werden, die \nentscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nFortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Die \nKlärungsbedürftigkeit einer solchen entscheidungserheblichen \nTatsachen- oder Rechtsfrage besteht allerdings nicht schon \ndeshalb, weil das Berufungsgericht etwa noch nicht die \nGelegenheit hatte, die Frage in einem Berufungsverfahren zu \nklären. Denn eine Zulassung der Berufung kommt dann nicht in \nBetracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete \n(Tatsachen-)Frage nach der gegebenen Lage ohne weiteres zu \nbeantworten ist und das Ergebnis die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens nicht erfordert. \n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n30. September 1998 - 5 A 3829/98.A -, \nn. v. (Juris), S. 3 des \nBeschlussabdrucks; Berlit, in: GK-\nAsylVfG (Stand: Mai 2000), § 78 Rdnrn. \n137 ff., jeweils m. w. N.\n\n9\n\n4. Nach diesen Grundsätzen erfordert zunächst die Frage, \"ob \nfür einen guineischen Staatsangehörigen, der nach Durchführung \neines erfolglosen Asylverfahrens in der Bundesrepublik nach \nGuinea abgeschoben wird, die Gefahr politischer Verfolgung \nbzw. eine konkrete individuelle Gefahr für Leib und Leben \nbesteht\", keine Klärung in einem Berufungsverfahren. Diese \nFrage lässt sich vielmehr anhand der dem Senat vorliegenden \nErkenntnisse ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils \nnegativ beantworten.\n\n10\n\nFür guineische Staatsangehörige besteht bei einer Rückkehr \nin ihr Heimatland nicht die reale Gefahr einer politischen \nVerfolgung oder einer Lage, in der ein Anspruch auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Gewisse \nGefahrenmomente können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen \nwerden, es sprechen aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte \nfür die Annahme, jeder in sein Heimatland zurückkehrende \nGuineer müsse wegen eines in Deutschland gestellten \nAsylantrages oder wegen einer Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante oder \nabschiebungshindernde Maßnahmen gewärtigen.\n\n11\n\na) Zwar vertreten insbesondere das \"Länder-Referat Guinea-\nConakry\" als Untergliederug der Internationalen Gesellschaft \nfür Menschenrechte (IGFM) unter Federführung von Frau U. \nR. und der eng mit letzterer zusammenarbeitende, nach \naußen durch Herr F. G. auftretende Verein \"Hilfe für \nMenschen in Abschiebehaft Büren e. V.\" die Auffassung, für \ndiesen Personenkreis bestehe die Gefahr einer politischen \nVerfolgung.\n\n12\n\nSo würden Frau R. zufolge, die sich u. a. auf Kontakte \nzu dem Leiter der Organisation Guinéenne de Défense des Droits \nde l´Homme et du Citoyen (OGDH), Herrn Dr. S. , beruft, nach \nGuinea abgeschobene Asylbewerber bei ihrer Ankunft auf dem \nFlughafen Conakry von Sicherheitsorganen sofort verhaftet und \nunter Folter im Flughafengefängnis zur Darlegung der \nBeweggründe für ihren Asylantrag in Deutschland gezwungen \nwerden. Danach würden sie an unbekannte Orte verbracht. \n\n13\n\nIGFM, Schreiben an das MdI NRW u. a. \nvom 14. April 1999.\n\n14\n\nDas an Frau R. gerichtete und von Herrn Dr. S. \nunterzeichnete Bezugsschreiben enthält insoweit die Angaben, \ndass Bürger Guineas von Europa (Frankreich, Belgien \nDeutschland usw.) aus abgeschoben würden - diese Tatsache ist \nohnehin bereits bekannt -, und dass diese Bürger bei ihrer \nAnkunft in Conakry verhaftet würden und eine gewisse Summe \nzahlen müssten, wobei sich diese Guineer nicht im \nZentralgefängnis befänden, sondern Orten, die der \"Sécurité\" \nunterstellt seien. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt \nwerden, ob alle nach einer Zahlung freigelassen würden und wie \nviel sie zahlen müssten.\n\n15\n\nSchreiben (Telefax) der OGDH an Frau \nR. vom 6. April 1999 (nebst dt. \nÜbersetzung von Frau R. ).\n\n16\n\nIn diesem Schreiben werden indes Einzelheiten zu den diesen \nMitteilungen zu Grunde liegenden Fällen behaupteter Übergriffe \nnicht geschildert. Insbesondere werden mit Ausnahme der \nErwähnung einzelner Datumsangaben keine konkreten Details zu \nAnlass und Umfang etwaiger Wahrnehmungen, maßgeblich zum \ngenauen Zeitpunkt der Ankunft von Flugzeugen und zur Anzahl \nzurückkehrender bzw. abgeschobener sowie möglicherweise sodann \ninhaftierter guineischer Staatsangehöriger genannt. Des \nWeiteren fehlt es an der namentlichen Benennung von Personen \nund vielem mehr, weshalb die pauschalen Behauptungen nicht als \nein eindeutiger Beleg für etwaige Referenzfälle gewertet \nwerden können. \n\n17\n\nAngesichts der Tatsache, dass abgelehnte guineische \nAsylbewerber nicht nur von Deutschland aus, sondern auch von \nFrankreich, Belgien und Portugal in ihr Heimatland abgeschoben \nwerden\n\n18\n\n- Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n24. Mai 2000 an das VG Hamburg, S. 2 -, \n\n19\n\nmüssten jedoch auf Grund der Präsenz guineischer \nMenschenrechtsbewegungen vor Ort, namentlich der OGDH, \ndeutlichere Aussagen zu etwaigen staatlichen Übergriffen nach \neiner Rückkehr gemacht werden können.\n\n20\n\nDie weiteren von der IGFM bzw. von Frau R. gefertigte \nBerichte oder die von ihr mitverfassten und inhaltlich auf \nersteren beruhenden Stellungnahmen\n\n21\n\n- IGFM, Zusammenfassung vom 16. Juli \n1999 der Ereignisse und Hintergründe um \ndie Sammelabschiebung nach Guinea am \n30. Juni 1999, und Bericht vom \n25. September 1999 über Recherchen in \nGuinea/Conakry vom 1. September 1999 \nbis 8. September 1999 betreffend am \n30. Juni 1999 Abgeschobener nach \nGuinea; Hilfe für Menschen in \nAbschiebehaft Büren e. V. (in \nZusammenarbeit mit der IGFM), Offener \nBrief an das Bundesministerium des \nAuswärtigen u. a. vom 9. Juli 1999 - \n\n22\n\nenthalten in dem hier interessierenden Zusammenhang als \nFakt lediglich die Angabe, dass sich einige - drei Personen \nwerden namentlich benannt - der am 30. Juni 1999 abgeschobenen \nAusländer in Guinea in Freiheit befinden. Darüber hinaus sind \nin diesem Bericht bezüglich des weiterhin aufrecht erhaltenen \nVerdachts betreffend ein \"Verschwindenlassen\" anderer Guineer \nund hinsichtlich des Todes einer weiteren Person nur nicht \nbelegte Wiedergaben von auf Hörensagen beruhenden Erklärungen \nund auf der Deutung von Wahrnehmungen resultierende \nSpekulationen enthalten.\n\n23\n\nGleiches gilt für weitere Äußerungen anderer Medienträger, \nderen Informationsquellen mit den vorgenannten weitgehend \nidentisch sind.\n\n24\n\ntaz (ruhr) vom 8. Juli 2000: Bisher \nkein Lebenszeichen; Medienbüro für \nMenschenrechte e. V. Delmenhorst vom \n25. Dezember 1999 und vom 17. Januar \n2000.\n\n25\n\nb) Demgegenüber verneinen übereinstimmend sowohl das \nAuswärtige Amt als auch das Institut für Afrika-Kunde die \nRelevanz einer Asylantragstellung allein als Grund für eine \nRückkehrgefährdung. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes wird \nein Asylantrag sowohl von den guineischen Sicherheitskräften \nals auch von der Bevölkerung als legitimes Mittel zur \nAufenthaltsicherung in Europa angesehen.\n\n26\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n8. August 1997 an das VG Hamburg, vom \n11. März 1998 an das VG Karlsruhe, \nS. 2, und vom 18. März 1998 an das VG \nKarlsruhe; Institut für Afrika-Kunde, \nAuskünfte vom 1. und vom 9. Dezember \n1997 an das VG Karlsruhe sowie vom \n1. Februar 2000 an das VG Hamburg, \njeweils S. 2.\n\n27\n\nFerner hat sich das Auswärtige Amt in genauer Kenntnis und \nin Auseinandersetzung mit den weiter oben zitierten, anders \nlautenden Berichten, insbesondere der IGFM, und den darin \naufgestellten Behauptungen wiederholt in inhaltlich \nübereinstimmenden Stellungnahmen dezidiert zu den angeblichen \nVerhaftungen zurückkehrender guineischer Asylbewerber \ngeäußert. Es hat dargelegt, derartige Geschehnisse könnten \nnicht bestätigt werden. Insbesondere bei der Sammelrückführung \nam 30. Juni 1999 habe ein anwesender Vertreter der deutschen \nBotschaft in Conakry keine Verhaftungen beobachten können. Der \nzu Rate gezogenen guineischen Menschenrechtsorganisation OGDH \nlägen nach eigenen Angaben keine gesicherten Erkenntnisse zu \nVerhaftungen vor. Die IGFM weise selbst in einem internen \nBericht vom 1. März 1999 an das Auswärtige Amt zwar auf \nMissstände in der Menschenrechtslage in Guinea hin, \ndemgegenüber enthalte dieser Bericht zu behaupteten \nVerhaftungen aus Deutschland zurückgeführter guineischer \nStaatsangehöriger keine Aussage.\n\n28\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n2. September 1999 an das VG Arnsberg \n(gleichlautend zu 1 K 3784/96.A und 1 K \n907/97.A), jeweils S. 1, vom 24. Januar \n2000 an das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nS. 1, und vom 24. Mai 2000 an das VG \nHamburg, S. 1.\n\n29\n\nAuch bezüglich späterer Rückführungsmaßnahmen (19. und \n26. November 1999 sowie 10. Dezember 1999) sind dem \nAuswärtigen Amt keine negativen Vorkommnisse bekannt \ngeworden.\n\n30\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n24. Januar 2000 an das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, S. 1, und vom 8. Juni 2000 \nan das VG Münster.\n\n31\n\nHinsichtlich der am 19. November 1999 von Deutschland aus \nerfolgten Abschiebung konnte die IGFM (Frau U. R. ) \nebenfalls keine konkreten Angaben zum Verbleib der Guineer und \ndem von ihr vermuteten \"Verschwinden\" dieser Personen \nmachen.\n\n32\n\nIGFM, Bericht vom 2. Dezember \n1999.\n\n33\n\nc) Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang, ohne \ndass es entscheidend darauf ankäme, noch das Folgende \nangemerkt: Sollten, wie die OGDH schildert, in ihr Heimatland \nzurückkehrende guineische Staatsangehörige tatsächlich zur \nZahlung von Geldsummen gezwungen werden\n\n34\n\n- vgl. auch Auswärtiges Amt, \nAuskünfte vom 16. April 1999 an das VG \nArnsberg, S. 1, und vom 2. September \n1999 an das VG Arnsberg (gleich lautend \nzu 1 K 3784/96.A und 1 K 907/97.A), \njeweils S. 2 -,\n\n35\n\nso läge in diesen Erpressungen ein dem guineischen Staat \nnicht zuzurechnendes persönliches Verhalten der \nSicherheitskräfte. Diese Vorgehensweisen wären deshalb bei \nwertender Betrachtung als asyl- und \nabschiebungsschutzrechtlich nicht relevante Amtswalterexzesse \nzu qualifizieren. Denn es ist dem Senat aus einer Vielzahl von \nVerfahren betreffend (mittel-)afrikanische Herkunftstaaten \nbekannt, dass die häufig schlecht besoldeten \nSicherheitsbediensteten an Flughäfen dort die Gelegenheit \nnutzen, aus dem Ausland zurückkehrende Landsleute \nwiderrechtlich zur Herausgabe mitgebrachter Werte zu nötigen, \numso ihre Bezüge \"aufzubessern\". Dies dürfte wegen des hohen \nGrades an Korruption in Guinea\n\n36\n\n- Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n5. April 2000 an das VG Ansbach, S. 2 -\n\n37\n\nauch in diesem Land der Fall sein. Bei den in Guinea \ngegebenen politischen Verhältnissen wird daher nie klar \nermittelt werden können, ob ein Übergriff des Bediensteten \neiner Sicherheitsbehörde \"auf eigene Rechnung\" oder auf \nAnordnung der Dienstvorgesetzten erfolgt. Deshalb mag nicht \nauszuschließen sein, dass eine Verfolgungsmaßnahme im \nEinzelfall von staatlichen Organen angeordnet wurde und \ndeshalb diesen zuzurechnen ist. Für die Gefahr einer \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit reicht dies \nindessen nicht aus.\n\n38\n\n5. Auch die des Weiteren aufgeworfene Frage, \"ob für ein \naktives Mitglied der guineischen Exilpartei RPG bei einer \nRückkehr nach Guinea die Gefahr politischer Verfolgung \nbesteht\", bedarf nicht der Klärung in einem \nBerufungsverfahren. \n\n39\n\nDie gegebene Erkenntnislage lässt nicht den Schluss zu, \njeder in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch tätige \nGuineer, der Mitglied einer Oppositionspartei - etwa der RPG - \nist oder ihr nahe steht, würde bei einer Rückkehr nach Guinea \nangesichts der dort herrschenden politischen Verhältnisse mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt.\n\n40\n\na) Dabei darf zwar nicht verkannt werden, dass Guinea trotz \nseiner Staatsform als konstitutionelle Republik, die stark auf \nden Präsidenten Lansana Conté ausgerichtet ist, keine \nDemokratie nach dem rechtlichen Verständnis westlicher Staaten \nist. \n\n41\n\nAuswärtiges Amt, Länderaufzeichnung \nGuinea (Stand: 1. März 2000), S. 2 - 5. \n\n42\n\nIn Guinea gibt es Gefängnisse mit politischen Gefangenen. \n\n43\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n8. März 2000 an das VG Gelsenkirchen; \nBureau of Democracy, Human Rights, and \nLabor - U. S. Department of State, 1999 \nCountry Reports on Human Rights \nPractices - Guinea - vom 25. Februar \n2000, S. 6.\n\n44\n\nFerner kommt es in Guinea nach der insoweit \nübereinstimmenden Auskunftslage zu Menschenrechtsverletzungen, \nwie etwa willkürlichen Inhaftierungen, Misshandlungen während \nder Haft, Anwendung von Folter und ähnlichen Verstößen gegen \ndie Menschenwürde.\n\n45\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n14. Juli 1997 an das VG Ansbach, vom \n2. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, vom \n14. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, \nund vom 8. Dezember 1997 an das VG \nArnsberg, jeweils S. 1; Bureau of \nDemocracy, Human Rights, and Labor - U. \nS. Department of State, 1999 Country \nReports on Human Rights Practices - \nGuinea - vom 25. Februar 2000, S. 1 \nff.; Déclaration des \nParlamentspräsident El Hadj Boubacar \nBiro Diallo vom 9. November 1998 (mit \ndeutscher Übersetzung); amnesty \ninternational, Jahresberichte 1999, \nS. 232 ff., und 2000, S. 207 ff., sowie \nAuskunft vom 8. Dezember 1997 an das VG \nArnsberg (zu 1 K 3236/94.A), S. 2; \nIGFM, Zusammenfassung vom 16. Juli 1999 \nder Ereignisse und Hintergründe um die \nSammelabschiebung nach Guinea am \n30.06.1999, S. 3, und Bericht vom \n25. September 1999 über Recherchen in \nGuinea/Conakry vom 1. September 1999 \nbis 8. September 1999 betreffend am \n30. Juni 1999 Abgeschobener nach \nGuinea, S. 6; Institut für Afrika-\nKunde, Auskunft vom 21. Mai 1997 an das \nVG Ansbach, S. 2. \n\n46\n\nWegen kritischer Äußerungen zur Menschenrechtslage in \nseinem Land wurde der Parlamentspräsident El Hadj Boubacar \nBiro Diallo aus der regierenden PUP (Parti de l´Unité et du \nProgrés) ausgeschlossen, ohne indes sein Amt als Präsident der \nNationalversammlung zu verlieren.\n\n47\n\nDéclaration des Parlamentspräsident \nEl Hadj Boubacar Biro Diallo vom \n9. November 1998 (mit deutscher \nÜbersetzung); amnesty international, \nJahresbericht 1999, S. 232 f.; \nAuswärtiges Amt, Länderaufzeichnung \nGuinea (Stand: 1. März 2000), S. 1.\n\n48\n\nb) Auf der anderen Seite können sich in Guinea \nMenschenrechtsorganisationen trotzdem grundsätzlich betätigen. \nEs existieren mehrere solcher Organisationen\n\n49\n\n- Bureau of Democracy, Human Rights, \nand Labor - U. S. Department of State, \n1999 Country Reports on Human Rights \nPractices - Guinea - vom 25. Februar \n2000, S. 12 -,\n\n50\n\netwa die bereits mehrfach erwähnte OGDH, die zum Beispiel \n1999 einen offenen Brief über Misshandlungen dem guineischen \nStaatspräsident überreicht hat.\n\n51\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n8. März 2000 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n52\n\nDer OGDH ist es ferner möglich, in Guinea selbst Aufklärung \nin Menschenrechtsfragen zu betreiben, von Guinea aus mit dem \nwesteuropäischen Ausland zu kommunizieren und \nMenschenrechtsverletzungen - etwa gegenüber der Europäischen \nUnion - publik zu machen.\n\n53\n\nIGFM, Zusammenfassung vom 16. Juli \n1999 der Ereignisse und Hintergründe um \ndie Sammelabschiebung nach Guinea am \n30. Juni 1999, S. 3; Schreiben \n(Telefax) der OGDH vom 6. April 1999 an \nFrau R. ; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 8. März 2000 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n54\n\nAuch der für das Länder-Referat \"Guinea-Conacry\" der IGFM \ntätigen Frau R. und einem Journalisten der Medienagentur \nfür Menschenrechte e. V. war es Anfang September 1999 möglich, \nnach Guinea zu reisen, mit dem Sicherheitsminister Koureissy \nCondé ein Gespräch zu führen, ungehindert durch das Land zu \nreisen und mit der OGDH Recherchen vor Ort zu unternehmen.\n\n55\n\nIGFM, Bericht vom 25. September 1999 \nüber Recherchen in Guinea/Conakry vom \n1. September 1999 bis 8. September 1999 \nbetreffend am 30. Juni 1999 \nAbgeschobener nach Guinea. \n\n56\n\nIn Guinea gibt es seit 1994 im Übrigen eine weitgehend \nunabhängige Presse. Neben dem staatlichen Fernsehen/Rundfunk \nund der halbamtlichen Tageszeitung Horoya existieren mehrere \nprivate Zeitschriften, wie Le Lynx, L´Indépendant, L´Oeil und \nLa Lance, die sich teilweise in scharfem Ton \nregierungskritisch äußern. Allerdings musste die private \nPresse in der Vergangenheit zeitweilig staatliche Eingriffe \n(Durchsuchungen, kurzfristige Festnahmen von Journalisten bzw. \nAusweisung ausländischer Redakteure, vorübergehende Schließung \neiner Zeitschrift) erleiden.\n\n57\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n2. Oktober 1997 an das VG Arnsberg, \nS. 2, und vom 8. Dezember 1997 an das \nVG Arnsberg, S. 1 f., sowie \nLänderaufzeichnung Guinea (Stand: \n1. März 2000), S. 2 und 9; amnesty \ninternational, Auskunft vom 3. Februar \n1998 an das VG Arnsberg, S. 2, und \nJahresberichte 1998, S. 240, 1999, \nS. 234, sowie 2000, S. 207 f.; Bureau \nof Democracy, Human Rights, and Labor - \nU. S. Department of State, 1999 Country \nReports on Human Rights Practices - \nGuinea - vom 25. Februar 2000, S. 1 f. \nund 7.\n\n58\n\nc) Was speziell die Lage oppositioneller politischer \nBetätigung in Guinea anbelangt, gilt Folgendes:\n\n59\n\nNeben der staatstragenden PUP gibt es in Guinea eine \ngrößere Anzahl weiterer Parteien, so die größte \nOppositionspartei RPG (Rassemblement du Peuple de Guinée), \nferner die UPR (Union pour le Progrés et le Renouveau), UNR \n(Union pour la Nouvelle République) und eine Vielzahl weiterer \nkleinere Parteien sowie mehrere Parteienzusammenschlüsse, etwa \ndie CODEM (Coordination de l´opposition démocratique). \n\n60\n\nBundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Guinea - \nLänderreport - (Stand: Dezember 1998), \nS. 57 f. mit ausführlicher Liste.\n\n61\n\nVerschiedene Oppositionsparteien sind durch Abgeordnete im \nguineischen Parlament vertreten, unterhalten Parteibüros/-\nzentralen, können sich betätigen und sich über die Presse \nregierungskritisch äußern.\n\n62\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, \nS. 1 f., vom 13. Oktober 1999 an das VG \nArnsberg, S. 2, sowie \nLänderaufzeichnung Guinea (Stand: \n1. März 2000), S. 1; amnesty \ninternational, Auskunft vom 3. Februar \n1998 an das VG Arnsberg, S. 1; IGFM, \nBericht vom 25. September 1999 über \nRecherchen in Guinea/Conakry vom \n1. September 1999 bis 8. September 1999 \nbetreffend am 30. Juni 1999 \nAbgeschobener nach Guinea. \n\n63\n\nNach der vorzitierten Auskunftslage kommt es aber auch zu \nBehinderungen der parlamentarischen Opposition, (zeitweiligen) \nVerhaftungen von Abgeordneten, Übergriffen auf Mitglieder und \nSympathisanten oppositioneller Parteien.\n\n64\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n13. Oktober 1999 an das VG Arnsberg und \nLänderaufzeichnung Guinea (Stand: \n1. März 2000), S. 5; amnesty \ninternational, Auskunft vom 3. Februar \n1998 an das VG Arnsberg, S. 1, und \nJahresberichte 1999, S. 233 f., sowie \n2000, S. 207 f.; IGFM, Bericht vom \n25. September 1999 über Recherchen in \nGuinea/Conakry vom 1. September 1999 \nbis 8. September 1999 betreffend am \n30. Juni 1999 Abgeschobener nach \nGuinea.\n\n65\n\nNach Angaben der OGDH haben Personen, die in der RPG \nFunktions-träger sind oder waren, häufig mit Schwierigkeiten \nzu rechnen. Selbst bei kleineren Versammlungen sei es zu \nVerhaftungen in stärkerem Maß als bei anderen Parteien \ngekommen. Bezogen auf Guinea wird eine allgemeine Verfolgung \nvon Mitgliedern der Oppositionspartei RPG, die mit Sitz und \nStimme in der guineischen Nationalversammlung vertreten ist \nund die politische Szene in Oberguinea dominiert, nicht ohne \nweiteres bestätigt.\n\n66\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n13. Oktober 1999 an das VG \nArnsberg.\n\n67\n\nEtwas anderes mag für herausgehobene, d. h. prominente und \nan exponierter Stelle agierende Oppositionelle gelten. Dafür \nsprechen die vorerwähnten Verhaftungen von Abgeordneten \nim März und Dezember 1998, insbesondere die Inhaftierung des \nRPG-Vorsitzenden Alpha Condé, der ebenfalls im Dezember 1998 \nu. a. wegen der Vorwürfe eines Putschversuches, von \nDevisenvergehen und Widerstandes gegen die Staatsgewalt \nfestgenommen worden ist und gegenwärtig noch immer auf einen \nwiederholt verschobenen Prozess wartet.\n\n68\n\nAuswärtiges Amt, Länderaufzeichnung \nGuinea (Stand: 1. März 2000), S. 5; \nInstitut für Afrika-Kunde, Auskunft vom \n1. Februar 2000 an das VG Hamburg, \nS. 1; amnesty international, \nJahresbericht 2000, S. 207; FAZ vom \n18. Dezember 1998: Oppositionsführer \nnach der Wahl verhaftet; \nInternationales Afrika-Forum 1/1999, \nS. 24, 3/1999, S. 224, und 1/2000, \nS. 22.\n\n69\n\nd) Was die Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, \nexilpolitische Aktivitäten guineischer Staatsangehöriger in \nDeutschland und insbesondere deren Mitgliedschaft in der \n\"Association des ressortissants guinéens en Allemagne\" (ARGA) \nanbelangt, ist gleichfalls eine differenzierende Betrachtung \nerforderlich. \n\n70\n\nWegen der bloßen Mitgliedschaft in der RPG, der - wie \ndargelegt - größten guineischen Oppositionspartei, hat das \nAuswärtige Amt im Falle einer Rückkehr politische \nVerfolgungsmaßnahmen als unwahrscheinlich bzw. als mit hoher \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen angesehen.\n\n71\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom \n19. September 1997 an das VG Arnsberg, \nvom 8. Dezember 1997 an das VG \nArnsberg, S. 1 f., und vom 6. April \n1998 an das VG Arnsberg.\n\n72\n\nNur im Falle einer öffentlichen Kritik an der guineischen \nRegierung, welche die Ebene der sachlichen Kritik verlasse und \nbeispielsweise hochrangige Politiker verhöhne oder zum \nStaatsstreich aufrufe, könne die Gefahr einer Verfolgung mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.\n\n73\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n19. September 1997 an das VG \nArnsberg.\n\n74\n\nDie ARGA ihrerseits ist eine parteiübergreifende \nVereinigung. Sie wurde am 29. März 1995 gegründet und unter \ndem 25. Oktober 1995 als \"Verein der guineischen Staatsbürger \nin Deutschland e. V.\" im Vereinsregister eingetragen.\n\n75\n\nRegisterauszug vom 22. Juli 1997 des \nAmtsgerichts Bochum, Handelsregister, \nAbteilung 14 VR 2899, übersandt an das \nVG Gelsenkirchen zum Verfahren 10a K \n292/95.A = 11 A 4125/99.A OVG NRW.\n\n76\n\nZu der Frage einer möglichen Rückkehrgefährdung von ARGA-\nMitgliedern hat das Auswärtige Amt seit 1997 eine \neinzelfallbezogene Betrachtungsweise eingenommen. Es wurde \nzunächst die Auffassung vertreten, eine Gefährdung von aktiven \nMitgliedern der ARGA könne auch ohne vorherige politische \nAktivitäten in Guinea grundsätzlich nicht ausgeschlossen \nwerden, soweit guineischen Behörden, z. B. durch namentliche \nProtestschreiben und Fotos von Demonstrationen vor der \nguineischen Botschaft in Bonn, ihre Identität bekannt sei. Es \nsei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die \nbloße Mitgliedschaft in der ARGA den Heimatbehörden bekannt \nwerde. Guineer, die namentlich öffentliche Kritik an der \nguineischen Regierungspolitik geübt hätten, noch dazu vom \nAusland aus, müssten damit rechnen, dass ihre Heimatbehörden \ndarüber informiert seien.\n\n77\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n18. April 1997 an das VG Düsseldorf, \nS. 1 f., und vom 2. Oktober 1997 an das \nVG Arnsberg, S. 2; vgl. auch Auskunft \nvom 8. August 1997 an das VG \nHamburg.\n\n78\n\nIn der Folgezeit hat das Auswärtige Amt die bloße (Gründungs-) \nMitgliedschaft in der ARGA allein nicht als Gefährdungsgrund \nangesehen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Person zuvor in \nGuinea politisch aktiv gewesen sei, was auf die meisten der \ndem Amt zum Teil namentlich bekannten Gründungsmitglieder \nzutreffe,\n\n79\n\n- Auswärtiges Amt, Auskünfte vom \n20. Oktober 1997 an das VG \nGelsenkirchen und vom 27. April 1998 an \ndas VG Arnsberg, S. 2 -,\n\n80\n\nwobei als \"Gründungsmitglieder\" nur diejenigen Personen zu \nverstehen seien, die in dem Protokoll der Gründungsversammlung \ndes Vereins als erster Vorstand des Vereins aufgeführt seien. \nEine politische Betätigung in Guinea dieser namentlich \nbenannten Vorstandsmitglieder wurde ebenso bejaht wie die \nsichere Verfolgung von vier zu diesem Kreis gehörenden - \nebenso namentlich benannten - Personen. \n\n81\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n7. April 1998 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n82\n\nAls mögliche Anknüpfungspunkte für eine über die alleinige \nARGA-Mitgliedschaft hinausgehende mögliche Gefährdung wurden \nferner das Schaffen von Nachfluchtgründen durch eine \nöffentliche scharfe Kritik an der guineischen Regierung in \nVerbindung mit einer auf die Rückkehr in das Heimatland \nfolgenden Denunzierung bei den Sicherheitskräften genannt.\n\n83\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n6. April 1998 an das VG Arnsberg.\n\n84\n\nNur wegen der Beteiligung an Demonstrationen der ARGA wurde \ndie Gefahr einer Verfolgung als unwahrscheinlich bewertet.\n\n85\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n8. April 1998 an das VG Arnsberg.\n\n86\n\nSoweit in einer Auskunft aus dem Jahr 1999 zum Fall eines \nguineischen Asylbewerbers erklärt wurde, bei Richtigkeit von \ndessen Angaben könne eine Garantie für ein faires, \nrechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren nicht \nuneingeschränkt gegeben werden, und seien bei den von ihm \nentfalteten Aktivitäten bei Bekanntwerden gegenüber den \nguineischen Behörden Misshandlungen, u. U. ein \n\"Verschwindenlassen\", nicht auszuschließen, betraf dies einen \nAusländer, der - eigenem Vortrag zufolge - nicht nur als RPG-\nMitglied bereits in Guinea politisch aktiv war, sondern dort \nzudem wegen Polizistenmordes gesucht wurde und schließlich bei \nmehrjährigem Aufenthalt in Deutschland Mitglied der (Exil-)RPG \nund der ARGA war.\n\n87\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n21. Juni 1999 an das VG Arnsberg; vgl. \nwegen einer möglichen Gefährdung auf \nGrund von Straftaten auch Auskünfte vom \n8. Dezember 1997 an das VG Arnsberg, \nS. 2, und vom 18. März 1998 an das VG \nKarlsruhe.\n\n88\n\ne) Es spricht nach dem vorstehend Dargelegten überwiegendes \nfür die Annahme, dass der guineische Staatspräsident Lansana \nConté bzw. seine Regierung und demzufolge die staatlichen \nSicherheitskräfte als ausführende Organe das Verhältnis zu \neiner oppositionellen politischen Betätigung maßgeblich unter \nden Aspekten des Machterhalts, der inneren staatlichen \nSicherheit und der Verhinderung einer möglichen \nGewalteskalation sehen. Hierbei spielen auch die angespannte \nwirtschaftliche Lage Guineas und die - z. T. noch schwelenden \n- Konflikte in den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia \neine Rolle, die zu einer weiteren Belastung Guineas mit einem \nerheblichen Flüchtlingsstrom und Kämpfen im jeweiligen \nGrenzgebiet geführt haben.\n\n89\n\nFlüchtlinge 1/2000: Gäste in einem \nvergessenen Land; FAZ vom 26. Mai 2000: \nAsyl in einem vergessenen Land; \nInternationales Afrika-Forum 3/1999, \nS. 224 f., 1/2000, S. 22.\n\n90\n\nf) Der Senat vermag nach alledem zwar nicht auszuschließen, \ndass im Einzelfall ein guineischer Staatsangehöriger bei einer \nRückkehr in sein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt sein kann, sofern er einer exilpolitisch-\noppositionellen Betätigung in herausgehobener Position \nnachgeht, die sich als Fortführung bereits in Guinea an \nexponierter Stelle ausgeübter oppositioneller Aktivitäten \ndarstellt und - die guineische Regierung verletzend - das \nübliche Maß regimekritischer Äußerungen überschreitet, wobei \nnoch erforderlich ist, dass die guineischen Sicherheitskräfte \nhiervon Kenntnis erlangen. Demgegenüber ist aber nicht der \nSchluss gerechtfertigt, die Gefahr, Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt zu sein, bestehe mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit für jeden guineischen Asylbewerber mit \nexilpolitischen Aktivitäten bzw. jedes ARGA-Mitglied, weil \ninsoweit die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei \nqualifizierender Betrachtungsweise kein größeres Gewicht als \ndie gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen.\n\n91\n\nEin weitergehender Klärungsbedarf wird in dem \nZulassungsantrag nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n92\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n94\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n95\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-09/11-a-2370-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304454","retrieved":"2026-07-09 03:31:33.290082+00:00"}}