{"status":"available","doknr":"OLD304464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0808.20A1423.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-08","aktenzeichen":"20 A 1423/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. \n\nDer Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 339.011,45 DM.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nEs mag dahinstehen, ob mit dem knappen Ansprechen von \nZulassungsgründen unter im Wesentlichen pauschaler Bezugnahme \nauf vorherige Kritik an dem angegriffenen Urteil dem \nErfordernis der Darlegung von Zulassungsgründen, § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO, noch genügt ist. Auch bei Hinzunahme der \neher einer allgemeinen Berufungsbegründung entsprechenden \nAusführungen ergibt sich kein Zulassungsgrund. \n\n3\n\nSoweit das Antragsvorbringen der Beklagten den Aspekt einer \nZuordnung der in Rede stehenden Maßnahmen zum Regelungsbereich \nder §§ 5 und 6 TWG anspricht, geht es fehl.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich insofern nicht. Denn die \nRichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, \nauf das es bei diesem Zulassungsgrund ankommt, wird durch die \nAusführungen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat einen \"mittelbaren Kollisionsfall\" und \ndamit die Maßgeblichkeit des Maßstabs des § 6 TWG in seine \nErwägungen eingestellt und ist im Hinblick auf § 6 Abs. 2 \nSatz 2 TWG zu dem für die Beklagte ungünstigen Ergebnis \ngelangt. Ein eventueller Fehler, der darin liegt, § 6 TWG \nnicht unmittelbar angewandt zu haben, kann sich daher nicht \nausgewirkt haben. \n\n5\n\nDie - ohnehin mangels nachvollziehbarer Gegenüberstellung \ndivergierender Rechtssätze nicht tauglich angebrachte - \nAbweichungsrüge greift jedenfalls deshalb nicht, weil das \nangegriffene Urteil nach dem Vorstehenden nicht auf einer \nMissachtung höchstrichterlicher Rechtssätze zum \nAnwendungsbereich des § 6 TWG beruhen kann. Im Übrigen dürfte \nein Widerspruch zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes jedenfalls im Ergebnis nicht \nvorliegen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nicht \neine Flächeninanspruchnahme durch die besondere Anlage im \nSinne der § 5 und 6 TWG Änderungen an der Fernmeldelinie \nerforderlich gemacht hat, dass die Fernmeldelinie vielmehr mit \nder Herrichtung der betroffenen Fläche für eine Nutzung durch \nden allgemeinen Verkehr kollidierte. Dies entspricht der im \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1987 - 7 C \n78.85 - (BVerwGE 77, 276, 281) behandelten und aus § 6 TWG \nausgeklammerten Situation, dass Maßnahmen an der \nFernmeldelinie \"wegen einer Veränderung des Verkehrsweges \nerforderlich geworden sind, deren Ursache aber der Bau einer \nbesonderen Anlage... ist\"; im Beschluss vom 10. April 1990 \n- 7 B 184.89 - ist für die Anwendung des § 6 TWG ausdrücklich \nhervorgehoben, dass der Straßenausbau die Fernmeldeleitung \nunberührt ließ und durch diese nicht behindert wurde, dass \nerst die Verlegung eines Industriegleises neben die Fahrbahn \nzur Kollision führte. \n\n6\n\nBesondere Schwierigkeiten zeigt das Antragsvorbringen nicht \nauf. Gesehene Mängel in der Betrachtungs- und Vorgehensweise \ndes Verwaltungsgerichtes - wie sie unter III der \nAntragsschrift gerügt werden - haben allein keinen \ndahingehenden Aussagewert. Auch bei Hinzunahme der allgemeinen \nAusführungen der Antragsschrift ergibt sich nichts, was auf \neine das normale Maß übersteigende Schwierigkeit hinweisen \nkönnte. Hier wird vielmehr auf vorliegende, die \nAuslegungsfrage und damit die rechtliche Seite klärende \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, die \nbei einer Baumaßnahme, für deren Erfassung im konkreten Fall \nkeine problematischen Aspekte aufgezeigt oder ersichtlich \nsind, zur Anwendung zu bringen ist. Dabei trotz der \nrechtlichen Vorgaben etwa im Rahmen einer für \nverwaltungsgerichtliche Verfahren nicht atypischen Befassung \nmit Planunterlagen unterlaufene Fehler - so sie denn \nvorliegen - indizieren keine besonderen Schwierigkeiten, \nsondern sind gegebenenfalls einem anderen Zulassungsgrund \n- insbesondere dem der ernstlichen Zweifel, der Divergenz oder \nder unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bzw. bei mangelnder \nBeachtung unterbreiteten Streitstoffs der Gehörsrüge - \nzuzuordnen.\n\n7\n\nAuch soweit das Antragsvorbringen an die Verneinung \nunverhältnismäßig hoher Kosten anknüpft, geht es fehl.\n\n8\n\nEin Verfahrensfehler durch Überraschungsurteil ist nicht \nfestzustellen. Die diesbezügliche ursprüngliche Behauptung der \nBeklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 1999, \"die Frage der \nVerhältnismäßigkeit/Unverhältnismäßigkeit der Kosten [sei] \nerst im Urteil des Verwaltungsgerichts problematisiert und zu \nLasten der Beklagten entschieden worden\", hat sich als unwahr \nherausgestellt. Die Beklagte hat sie nach Klarstellung durch \ndie Klägerin dahingehend relativiert, dass die Kostenfrage \nnicht \"umfassend und fundiert\" bzw. nicht \"eingehend\" erörtert \nworden sei. Im Einzelnen wird nunmehr eingeräumt, dass das \nVerwaltungsgericht die Auffassung geäußert hat, \"dass die \nVerlegekosten angesichts der Gesamtkosten der Baumaßnahme \nmöglicherweise nicht besonders hoch seien\". Da die Frage der \ntatsächlich entstandenen Kosten und ihrer Relation zu anderen \nKosten nur einen Bezug zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG haben konnte, \nmusste sich der Beklagten aufdrängen, dass es angezeigt war, \nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu den Kosten und \ndem Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeit vorzutragen. Dass \ndie Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur \nVerhältnismäßigkeit - wie geltend gemacht - nicht diskutiert \nworden sind, erklärt nicht den Verzicht der Beklagten auf \ndiesbezügliche Ausführungen, sondern konnte und musste im \nGegenteil Anlass sein, den angesprochenen Aspekt aufzugreifen. \nLetztlich läuft die Beanstandung darauf hinaus, das \nVerwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht \ndas Ergebnis seiner Überzeugungsbildung offengelegt; dies aber \nist nicht Gegenstand des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen \nGehörs.\n\n9\n\nDie Abweichungsrüge ist nicht in der gebotenen Weise \nangebracht worden. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten auf die \nDarlegung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nunter II der Antragsschrift zurückgegriffen wird, ergibt sich \nkeine hinreichende Darlegung. Zum einen gibt die Beklagte die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit \"wenn die \nKosten einer Verlegung unter normalen Verhältnissen \nüberschritten werden\" nicht zutreffend wieder. Im Urteil vom \n7. November 1975 - 7 C 25.73 - wird für unverhältnismäßig hohe \nKosten verlangt, dass die Kosten einer gewöhnlichen oder \nnormalen Verlegung \"erheblich\" überschritten werden. Zum \nanderen wird ein abweichender Rechtssatz des \nVerwaltungsgerichtes nicht herausgestellt. Eine \nrechtssatzmäßige Abweichung ist auch tatsächlich nicht \nfestzustellen, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 11 seines \nUrteils eine Kostenhöhe als unverhältnismäßig bezeichnet, die \n\"die typischen Verlegungskosten deutlich übersteigt\" und damit \ntrotz Verwendung anderer Begriffe - \"typisch\" statt \n\"gewöhnlich oder normal\", \"deutlich\" statt \"erheblich\" - den \nAnforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Sache \nnach genügt. Mit der weiteren Erwägung einer Relation zu den \nKosten der die Verlegung auslösenden Maßnahme setzt sich das \nVerwaltungsgericht zwar in Widerspruch zum \nBundesverwaltungsgericht, das diesen Aspekt allein § 6 Abs. 2 \nSatz 1 TWG zuweist. Auf diesen Aspekt hat das \nVerwaltungsgericht aber nicht tragend abgestellt, vielmehr \nauch - und insoweit im Rahmen des zutreffenden Ansatzes - \nfestgestellt, es habe sich um \"ganz typische, auch sonst bei \nder Verlegung von Fernmeldeleitungen anfallende Kosten \ngehandelt\". Soweit die Beklagte auf die Bedeutung einer \nerneuten Verwendbarkeit des alten Materials abhebt, kann von \neinem entsprechenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts \nschwerlich gesprochen werden, da insofern nur Konsequenzen aus \nbindenden Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht gezogen \nwerden. Wenn das anders gesehen wird, so fehlt es jedenfalls \nan der Darlegung einer abweichenden ausdrücklichen Aussage des \nVerwaltungsgerichtes bzw. an der Herausarbeitung, dass das \nverwaltungsgerichtliche Urteil nur auf einer Grundlage \nnachvollziehbar ist, die der Wertung des \nBundesverwaltungsgerichts widerspricht. Eine solche Abweichung \nabzuleiten, würde im Übrigen voraussetzen, dass das \nVerwaltungsgericht die in Rede stehenden näheren tatsächlichen \nUmstände - Wiederverwendbarkeit des Materials - in seine \nÜberzeugungsbildung eingestellt und als irrelevant betrachtet \nhätte; das aber ergibt sich aus dem angegriffenen Urteil \nnicht. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils ruft die Antragsschrift auch \nin Bezug auf die vom Verwaltungsgericht verneinte \nUnverhältnismäßigkeit der Kosten nicht hervor. Insofern fehlt \nes durch die ausschließliche Bezugnahme der Beklagten auf eine \nvom Bundesverwaltungsgericht in einem konkreten Fall auf der \nGrundlage von tatsächlichen Feststellungen des \nBerufungsgerichtes gebilligte Schlussfolgerung vor dem \nHintergrund der um das Wort \"erheblich\" verkürzten Definition \nder Unverhältnismäßigkeit an einer schlüssigen Darlegung des \ngegenüberzustellenden Aufwands.\n\n11\n\nWas die besonderen Schwierigkeiten angeht, gilt das oben \nbereits Gesagte auch hier. Die Ermittlung von fiktiven Kosten \n- bei gewöhnlicher oder normaler Verlegung - und die \nFeststellung, ob die tatsächlichen Kosten diese erheblich \nübersteigen, ist ein eher einfacher Vorgang, wenn die \nVerfahrensbeteiligten der Prozesssituation entsprechend \nvortragen - was die Beklagte vorliegend, wie zur Gehörsrüge \ndargetan, trotz gegebenen Anlasses unterlassen hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-08/20-a-1423-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-08/20-a-1423-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304464","retrieved":"2026-07-09 03:31:34.133477+00:00"}}