{"status":"available","doknr":"OLD304465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0808.18B1073.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-08","aktenzeichen":"18 B 1073/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je einem \nNeuntel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 18.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen in dem \nZulassungsantrag nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses begründet, durch den das Verwaltungsgericht den \nAntrag der Antragsteller,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie Antragsteller vor Bescheidung ihres \nAntrags auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach der \nAltfallregelung vom 18./19. November \n1999 abzuschieben,\n\n5\n\nabgelehnt hat, weil die Antragsteller ein solches \nAbschiebungsschutzbegehren vor Anrufung des Gerichts nicht \nbeim Antragsgegner geltend gemacht, sondern sich vielmehr am \n9. März 2000 zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt haben. \nBei diesem - von den Antragstellern zugestandenen - \nSachverhalt war der Antrag abzulehnen, wobei es offen bleiben \nmag, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, ob es mangels \nAntrags bei der Verwaltung an einem konkretisierten \nregelungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO fehlt oder ob die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen an die - erklärtermaßen \nausreisewilligen - Antragsteller mangels des gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 1 des Ausländergesetzes erforderlichen Antrags \nausgeschlossen ist. Dieses Antragserfordernis ist entgegen der \nAnsicht der Antragsteller durch die Duldungserteilung zur \nVorbereitung ihrer Ausreise nicht entfallen.\n\n6\n\nDas übrige Vorbringen in dem Zulassungsantrag bezieht sich \nauf die mit der Formulierung \"Des Weiteren...\" eingeleitete \nHilfsbegründung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller \nhätten \"auch\" keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ist \naber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf \njeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt \nwerden und gegeben sein. Daran fehlt es hier - wie bereits \nerörtert - im Hinblick auf die Hauptbegründung.\n\n7\n\nAbgesehen davon hätten die Antragsteller mit der von ihnen \nvertretenen Ansicht, die sogenannte Altfallregelung müsse \nentgegen ihrem Wortlaut auch auf Staatsangehörige der \nBundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo Anwendung \nfinden, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt.\n\n8\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, \nwenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) \nnicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die \nEntscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBeschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von \nTatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung \nentfaltet. Fragen, die in dem mit dem Zulassungsantrag \nangestrebten Verfahren nicht geklärt werden können oder \nmüssen, sind dementsprechend als nicht entscheidungserheblich \naußer Betracht zu lassen. Für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet dies, dass nur \nspezifisch auf das Eilverfahren bezogene Fragestellungen eine \nZulassung der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam \nrechtfertigen können. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar \n1998 - 18 B 286/98 - m.w.N.\n\n10\n\nDie von den Antragstellern aufgeworfene Frage ist aber \neiner grundsätzlichen Klärung im summarischen Verfahren der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich.\n\n11\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass der Senat durch \nBeschluss vom 27. Juli 2000 - 18 E 464/99 - zu der Frage, ob \nder Ausschluss der die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nbegehrenden Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien \nvom Anwendungsbereich der vom Verwaltungsgericht bezeichneten \nAltfallregelung für ausländische Familien mit langjährigem \nAufenthalt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG - verstoße, Folgendes \nentschieden hat: \n\n12\n\n\"Bei der sog. Altfallregelung durch verschiedene auf der \nGrundlage von Beschlüssen der Innenministerkonferenz - IMK - \nausgegebene Erlasse des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen - IM - (zuletzt Erlasse vom 29. Dezember \n1999, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen \n- MBl. NRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B \n3/44.53 -) handelt es sich um eine Anordnung nach § 32 des \nAusländergesetzes - AuslG -; nach Nr. 6 Abs. 2 des IM-Erlasses \nvom 29. Dezember 1999 und Ziffer II 3.7 des Beschlusses der \nIMK vom 19. November 1999 in der Fassung des Beschlusses vom \n29. Dezember 1999 (MBl. NRW 2000, 105) sind alle \nStaatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung \nausgeschlossen.\n\n13\n\nSoweit es sich bei Erlassen nach § 32 AuslG um \nVerwaltungsvorschriften und somit um innerdienstliche \nRichtlinien handeln sollte, die nicht unmittelbar Rechte und \nPflichten für den Ausländer begründen, sondern im Verhältnis \nzum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die \nVerpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes \nnach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung \nder Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien \nentfalten, \n\n14\n\nso BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli \n1987 - 1 B 49.87 -, Informationsbrief \nAusländerrecht - InfAuslR - 1987, 274 \nund vom 10. Juni 1994 - 1 B 89.94 -, \nBuchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 1,\n\n15\n\nfehlt es an einer Darlegung der Kläger, dass in anderen \nFällen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien in den \nGenuss von Vergünstigungen nach der Altfallregelung gekommen \nseien. \n\n16\n\nSoweit den Erlassen im Rahmen des § 32 AuslG die rechtliche \nBedeutung von Rechtssätzen oder eine solchen vergleichbare \nBedeutung zukommen sollte,\n\n17\n\noffen gelassen vom BVerwG im Urteil \nvom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, \nInfAuslR 1996, 392 (393 f.) und im \nBeschluss vom 14. März 1997 - 1 B \n66.97 -, InfAuslR 1997, 302 f. = \nBuchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 3, \n\n18\n\nhaben die Kläger mit ihrem Vorbringen in dem \nZulassungsantrag ebenfalls die Voraussetzungen für einen \nAnspruch auf die von ihnen begehrten Aufenthaltsbefugnisse \nnicht begründet. Der Ausschluss aller Staatsangehörigen der \nBundesrepublik Jugoslawien von der Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung ist eindeutig und \nnicht auslegungsfähig. Die Ermächtigungsgrundlage des § 32 \nAuslG sieht ausdrücklich die Beschränkung der Anordnung auf \n\"Ausländer aus bestimmten Staaten\" vor, so dass eine \nAusweitung der durch die Anordnung erfolgten Begünstigungen \nauf andere Staatsangehörige ausgeschlossen ist. Die \nBeurteilung, ob die Einbeziehung anderer Staatsangehöriger in \neine Anordnung nach § 32 AuslG sinnvoll wäre, obliegt allein \nder Obersten Landesbehörde - im Einvernehmen mit dem \nBundesministerium des Innern - nicht aber den Gerichten. \n\n19\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 24. September 1997 - 1 S 103/96 -, \nInfAuslR 1998, 78 (79).\n\n20\n\nSelbst wenn die Altfallregelung - wofür aber keinerlei \nAnhaltspunkte bestehen - wegen eines Verstoßes gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, den die Kläger geltend machen, \nunwirksam sein sollte, gäbe es für die Kläger keine \nRechtsgrundlage für den von ihnen geltend gemachten Anspruch, \ndenn eine solche Unwirksamkeit würde keine vom ausdrücklich \nerklärten Willen der Zuständigen Landesbehörde nicht gedeckten \nAnsprüche von Ausländern begründen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März \n1997, a.a.O.\"\n\n22\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO abgesehen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-08/18-b-1073-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-08/18-b-1073-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304465","retrieved":"2026-07-09 03:31:34.226211+00:00"}}