{"status":"available","doknr":"OLD304474","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0807.6B881.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-07","aktenzeichen":"6 B 881/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulas-sungsverfahrens einschließlich der \naußergericht-lichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; der Beigeladene zu 2. trägt \nseine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin an Stelle des \nSenats über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 \nund 3, 125 Abs. 1 VwGO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. \n\n4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, \n146 Abs. 4 VwGO).\n\n5\n\nDer Antragsteller kann zunächst nicht mit dem Vorbringen in seinem Schriftsatz \nvom 25. Juli gehört werden, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hinsichtlich des dem Beigeladenen zu 1. übertragenen \nPlanstellenanteils nicht (als unzulässig) ablehnen dürfen, weil er insoweit gar keinen \nAntrag gestellt habe. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller bereits deswegen \nnicht durchdringen, weil er es nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach \nBekanntgabe der Entscheidung bei Gericht angebracht hat. Die Zwei-Wochen-Frist in \n§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO gilt nämlich auch für die Darlegung der Gründe, aus \ndenen die Beschwerde zuzulassen ist. \n\n6\n\nÜberdies hat der Antragsteller die auf die Einbeziehung des Beigeladenen zu 1. \nbezogenen Ausführungen keinem konkreten Zulassungsgrund zugeordnet, was \njedoch erforderlich wäre. Desungeachtet sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls \nkeine durchgreifenden Bedenken gegen die (stillschweigende) Annahme des \nVerwaltungsgerichts bestehen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvom 23. November 19 sei sowohl auf den Beigeladenen zu 1. als auch den \nBeigeladenen zu 2. bezogen. \n\n7\n\nSoweit die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ange-\nfochtenen Beschlusses mit Einwänden gegen den Abbruch des bereits im Jahre \n19 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens begründet, hat der Antrag ebenfalls \nkeinen Erfolg. Falls der Antrag in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass der \nAntragsteller sich mit dem vorliegenden Verfahren noch gegen den Abbruch jenes \nBesetzungsverfahrens wenden will, so wäre der Antrag bereits deswegen \nunbegründet, weil der Antragsgegner das frühere Besetzungsverfahren, soweit \nersichtlich, Anfang 19 abgebrochen und den umstrittenen Stellenanteil sodann neu \nausgeschrieben hat. Mit dem Abbruch des \"Stellenbesetzungsverfahrens 19 \" ist \njedoch bezogen auf dieses Verfahren ein Anordnungsgrund, wie ihn die einstweilige \nAnordnung voraussetzt, entfallen. Ob ein Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz \nvor dem Abbruch jenes (früheren) Besetzungsverfahrens Aussicht auf Erfolg gehabt \nhätte, kann hier dahinstehen. Es sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: In der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Abbruch des Auswahl-\nverfahrens - als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende \nverwaltungspolitische Entscheidung - grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von \nBewerbern berührt. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche \norganisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer \nStellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 -, ZBR 2000 S. 40 (= DVBl 2000 S. 485), \nund Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, NvwZ \n1997 S. 283 f. \n\n9\n\nDas Auswahlverfahren darf deshalb jederzeit aus sachlichen Gründen vom \nDienst-herrn abgebrochen werden. Hier spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner \ndas vorangegangene Besetzungsverfahren aus solchermaßen sachlichen Gründen \nabgebrochen hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, hatte der \nAntragsgegner Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der \nzugrundeliegenden Gutachten und entschied sich deswegen wohl zulässigerweise \nfür eine erneute Ausschreibung. Alledem ist indessen letztlich nicht weiter nach-\nzugehen, weil der Antragsteller seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren \n19 nach dessen Beendigung allenfalls noch durch einen - gesondert geltend zu \nmachenden - Schadensersatzanspruch gegenüber dem Antragsgegner \nweiterverfolgen könnte. Im \"Besetzungsverfahren 19 \" kann er - da es sich insoweit \num einen anderen Streitgegenstand handelt - mit Einwänden gegen das \nvorangegangene Verfahren jedenfalls nicht mehr durchdringen. \n\n10\n\nDie übrigen auf das nunmehr im Streit stehende, 19 eingeleitete \nBesetzungsverfahren bezogenen Einwände des Antragstellers (vgl. S. 9 f. der \nAntragsschrift) vermögen ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses nicht zu begründen.\n\n11\n\nDies gilt zunächst für die angeblich fehlerhafte Bewertung der \"Qualität der \nBerufserfahrung\" beim Antragsteller. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass \nderartige Bewertungen grundsätzlich dem - gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbaren - Beurteilungsspielraum der Auswahlkommission bzw. des \nAntragsgegners unterliegen. Die Rüge, dass die Beigeladenen insoweit an die \nAktivitäten des Antragstellers nicht \"heranreichen\", vermag deswegen einen \nBeurteilungsfehler nicht zu begründen. Auch die Kritik an der \"nur bruchstückhaften\" \nAufzählung der Fächerbreite geht fehl, weil die Lehrfächer des Antragstellers unter \nden Oberbegriff \"Öffentliches Recht\" subsumiert und nur schwerpunktartig \nbezeichnet sind; ebenso ist etwa auch in dem Gutachten betreffend den \nBeigeladenen zu 1. verfahren worden. Das Fach \"Politikwissenschaft\" ist entgegen \nden Darlegungen in der Antragsschrift ausdrücklich aufgeführt. Nähere Aus-\nführungen hierzu erübrigen sich aber jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller auch \nbei einer Bewertung seiner Berufserfahrung mit 14 oder sogar 15 Punkten \n(Gesamtpunktzahl dann 11,2 bzw. 11,5) nicht auf Rangplatz 1 oder 2 gelangen \nwürde. Dass die entsprechende Beurteilung der Beigeladenen in einem Maße \nherabzusetzen wäre, dass dies Einfluss auf die Rangplatzfolge hätte, ist in der \nAntragsschrift nicht dargetan. \n\n12\n\nSoweit der Antragsteller die Bedingungen der Probelehrveranstaltung rügt, kann \ndies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit stellt sich bereits die \nFrage, ob dem Antragsteller diesbezüglich ein Rügerecht überhaupt noch zusteht, \nnachdem er die aus seiner Sicht gegebenen Mängel im Ablauf der Probelehr-\nveranstaltung nicht während oder unverzüglich nach deren Beendigung - etwa \nanläßlich des sich anschließenden Vorstellungsgespräches - beanstandet hat. \nJedenfalls aber ist der Antragsgegner den diesbezüglichen Einwänden des \nAntragstellers mit einem im Hauptsacheverfahren (4 K 594/00 VG Minden) am \n17. April beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz entgegengetreten. \nHierin wird zwar eine Verspätung des Veranstaltungsbeginns von 10 bis 15 Minuten, \nim Übrigen jedoch - für den Senat bei summarischer Prüfung plausibel und \nnachvollziehbar - ein störungsfreier Verlauf beschrieben. \n\n13\n\nDa der Rechtsstreit, wie die vorstehenden Ausführungen belegen, keine \nklärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, zumal sich die von der Antragsschrift \naufgeworfenen Fragen so nicht stellen, kommt der Angelegenheit keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n14\n\nDie angegriffene Entscheidung weicht auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO von der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts ab, sondern steht vielmehr im Einklang mit ihr. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. waren nicht für erstattungsfähig \nzu erklären, weil er - anders als der Beigeladene zu 1. - keinen Antrag gestellt und \nsich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-07/6-b-881-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-07/6-b-881-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304474","retrieved":"2026-07-09 03:31:35.044254+00:00"}}