{"status":"available","doknr":"OLD304473","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0807.2A3913.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-07","aktenzeichen":"2 A 3913/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht \nist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) sich bei der \nerstmaligen Beantragung seines Inlandspasses nach Eintritt der \nBekenntnisfähigkeit im Jahre 1980 zum russischen Volkstum \nerklärt und damit ein so genanntes Gegenbekenntnis abgegeben \nhat. Hiergegen wird in der Zulassungsschrift lediglich \nangeführt, dass der Kläger zu 1) noch stärker als sein \njüngerer Bruder A. bei der Beantragung des ersten \nInlandspasses unter dem Druck seines patriarchalischen Vaters \ngestanden habe. Der Vater habe sich zwar wenig um das Wohl der \nFamilie und um die Erziehung der Kinder gekümmert, dafür aber \numso mehr um alle Dinge, die seine Vormachtstellung als \nOberhaupt der Familie und sein eigenes berufliches Fortkommen \nin der staatlichen Filmproduktion betrafen. Aus diesen Gründen \nsei die Eintragung der russischen Nationalität in dem Pass \nseines Sohnes für den Vater von hoher Bedeutung gewesen. Der \nVater des Klägers zu 1) habe in dieser Frage keinen \nWiderspruch geduldet, was in der Familie zwischen der Mutter \nund dem Vater zu heftigem Streit geführt und schlussendlich \nmaßgeblich auch zur Scheidung der Ehe der Eltern beigetragen \nhabe. Diesem Druck habe der Kläger zu 1) im Alter von 16 \nJahren nicht standhalten oder sich gar widersetzen können. Das \nsei noch nicht einmal seiner Mutter gelungen. Der Kläger zu 1) \nhabe in der Frage des Nationalitäteneintrags keinen Spielraum \nfür eine freie Entscheidung gehabt.\n\n4\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Allein der Umstand, \ndass im Zusammenhang mit der Beantragung des ersten \nInlandspasses innerfamiliär auf einen Sechzehnjährigen seitens \neines Familienangehörigen (erheblicher) Druck ausgeübt wird, \neine bestimmte Nationalität in den Inlandspass eintragen zu \nlassen, führt für sich genommen nicht dazu, die Beantragung \neiner nichtdeutschen Nationalität rechtlich nicht als \nfreiwillige Erklärung zu einem anderen Volkstum und damit \nnicht als Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts anzusehen. Denn die in Kenntnis des \nnach der Passverordnung bestehenden Wahlrechts ausgeübte \nEntscheidung für eine bestimmte Nationalität unterliegt immer \nvielfältigen familiären und außerfamiliären Einflüssen. Sie \nist in aller Regel wesentlich geprägt durch diese Einflüsse, \ndie als Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in \ndie Entscheidungsfindung einfließen. Das sich dem väterlichen \nWillen Fügen macht die Entscheidung noch nicht zu einer \nunfreiwilligen, vielmehr manifestiert sich darin gerade der \nprägende Einfluss eines Elternteils auf das Kind, mag das Kind \nauch latente innere Vorbehalte gegenüber dem Willen des Vaters \nhaben. Erst bei Hinzutreten weiterer besonderer die \nWillensbildung schwerwiegend beeinflussenden Umstände, für die \nvorliegend auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des \nKlägers zu 1) bei der Anhörung in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty und seiner Mutter nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann es ausnahmsweise \ngerechtfertigt sein, eine in Kenntnis des bestehenden \nWahlrechts getroffene Entscheidung als im Rechtssinn nicht \nmehr freiwillig anzusehen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-07/2-a-3913-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-07/2-a-3913-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304473","retrieved":"2026-07-09 03:31:34.965447+00:00"}}