{"status":"available","doknr":"OLD304488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.7A4704.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"7 A 4704/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt einen positiven baurechtlichen \nVorbescheid betreffend die Aufbringung eines Spitz-, Walm- \noder Pultdaches auf ihrem mit einem Flachdach versehenen \nWohnhaus (Bungalow) auf dem Grundstück Gemarkung K. , \nFlur 36, Flurstück 638, in F. . \n\n3\n\nDas Grundstück, das die Straßenbezeichnung \"S. weg 68\" \nträgt, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 K \nder Stadt F. , der am 26. Juli 1977 bekannt gemacht \nworden ist. Der Plan setzt für das Grundstück der Klägerin \nreines Wohngebiet fest und trifft darüber hinaus Festsetzungen \nzum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu den \nüberbaubaren Grundstücksflächen.\n\n4\n\nAm 26. Juni 1984 beschloss der Rat der Stadt F. für \nden in F. -K. gelegenen Bereich des S. weg, \nF. weg und K. weg, zu dem auch das Grundstück der \nKlägerin gehört, nach § 103 Abs. 1 BauO NW 1970 eine \nGestaltungssatzung, deren einziger Regelungsgegenstand die \nGestaltung der Dächer aller dort befindlichen baulichen \nAnlagen war. Nach § 3 der Satzung waren sie als Flachdächer \n(0° bis 5°) auszubilden. Die Satzung wurde Ende August 1984 \ndem Oberkreisdirektor des E. zur Genehmigung \nvorgelegt. Dieser teilte dem Beklagten unter dem 3. September \n1984 mit, einer Genehmigung gemäß § 103 Abs. 1 BauO NW 1970 \nbedürfe es nach der Neufassung der Landesbauordnung nicht \nmehr. Für die Gestaltungssatzung sei § 83 Abs. 3 BauO NW 1984 \nmaßgeblich, wonach die Vorschriften der neuen Bauordnung auf \neingeleitete Verfahren anzuwenden seien, wenn diese für den \nAntragsteller eine gegenüber der früheren Rechtslage \ngünstigere Regelung enthalte. Die Satzung wurde am 30. Oktober \n1984 veröffentlicht.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. November 1996 beantragte die Klägerin \neinen positiven baurechtlichen Vorbescheid zur Errichtung \neines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf ihrem Bungalow. \nBeispielhaft war eine Ansichtszeichnung ihres Hauses \nbeigefügt, die ein Walmdach mit einer Firsthöhe von 2,50 m \nüber dem bisherigen oberen Dachabschluss skizziert. Die \nbeabsichtigte Änderung der Dachform sei notwendig, da das \nFlachdach trotz mehrfacher kostspieliger Reparaturen in der \nVergangenheit undicht und insgesamt erneuerungsbedürftig sei. \nEine schräge Dachfläche ermögliche zudem die Aufbringung von \nSolarzellen zur Energiegewinnung. Eine Beeinträchtigung der \nNachbarn sei nicht zu erwarten, da das Grundstück von zum Teil \nhohen Bäumen umstanden sei. Auch seien benachbarte Häuser \nbereits mit Pultdach, Walmdach oder Studioraum \nausgestattet.\n\n6\n\nDer Beklagte beschied die Bauvoranfrage unter dem 16. \nDezember 1996 negativ. Zwar entspreche das Bauvorhaben den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 117 K, doch sei es mit \nden Regelungen der Gestaltungssatzung nicht vereinbar. Gründe, \ndie eine Abweichung von diesen Regelungen rechtfertigen \nwürden, seien nicht erkennbar.\n\n7\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der \nLandrat des E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. \nOktober 1997 zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 5. November 1997 Klage erhoben.\n\n9\n\nIm Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde am \n24. November 1997 die Gestaltungssatzung der Stadt F. \nfür den Bereich in F. -K. , S. weg, \nF. weg und K. weg (im Folgenden: Gestaltungssatzung \n1997), die der Rat am 28. Oktober 1997 beschlossen hatte, \nbekannt gemacht. Ihr materieller Regelungsgehalt war mit dem \nder Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1984 identisch.\n\n10\n\nDie Klägerin hat Bedenken gegen die Gültigkeit der \nGestaltungsregelungen geltend gemacht und beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 16. Dezember 1996 und \ndes Widerspruchsbescheides des \nLandrates des E. vom 21. \nOktober 1997 zu verpflichten, der \nKlägerin antragsgemäß einen positiven \nBauvorbescheid zur Errichtung eines \nSpitz-, Walm- oder Pultdaches auf dem \nWohnhaus S. weg 68 in F. zu \nerteilen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass der \nAblehnungsbescheid vom 16. Dezember \n1996 rechtswidrig war und der Beklagte \nseinerzeit verpflichtet war, den \nbeantragten Vorbescheid zu \nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1999 \nabgewiesen und ausgeführt, das Vorhaben der Klägerin sei im \nHinblick auf die entgegenstehende Gestaltungssatzung 1997, an \nderen formeller Wirksamkeit keine Zweifel bestünden, \nunzulässig. Dass die Bekanntmachung der Gestaltungssatzung \n1997 entgegen § 2 Abs. 5 BekanntmVO NW in der Überschrift \nnicht das Datum erhalten habe, unter dem die \nBekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet \nworden sei, führe nicht zur Unwirksamkeit der Norm. § 2 Abs. 5 \nBekanntmVO NW enthalte nur einen redaktionellen Hinweis und \nkeine zwingende Formvorschrift. Soweit der Wortlaut der \nveröffentlichten Gestaltungssatzung 1997 in § 4 vom Wortlaut \ndes zugehörigen Ratsbeschlusses abweiche, sei dies nur \nunwesentlich. Einer Abwägung der durch die Gestaltungssatzung \n1997 berührten Belange habe es nicht bedurft, da sie allein im \nHinblick auf mögliche formelle Mängel der inhaltsgleichen \nVorgängersatzung neu beschlossen worden sei. Auch sachlich \nbiete die Gestaltungssatzung 1997 kein Anlass zu \nBeanstandungen. Die Begründung der Vorgängersatzung, die \ninsoweit heranzuziehen sei, lasse erkennen, dass die \nGestaltungssatzung 1997 im Wesentlichen auf gestalterischen \nÜberlegungen beruhe und der Rat die abwägungsrelevanten \nBelange der betroffenen Grundstückseigentümer rechtsfehlerfrei \nzugunsten der angestrebten Gestaltungselemente verworfen habe. \nEine Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung \n1997 habe der Beklagte nicht zulassen müssen, da eine andere \nals die vorgeschriebene Dachform dem öffentlichen Interesse \nersichtlich zuwiderlaufe und zudem nachbarliche Belange \nberühre. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibe \nerfolglos, da die Klägerin auch vor Bekanntmachung der \nGestaltungssatzung 1997 keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten positiven Bauvorbescheides gehabt habe. Damals habe \ndie Vorgängersatzung dem Vorhaben entgegengestanden, die \nebenfalls formell und materiell wirksam gewesen sei. \nInsbesondere habe sie keiner Genehmigung der Oberen \nBauaufsichtsbehörde gemäß § 103 BauO NW 1970 bedurft.\n\n17\n\nGegen das ihr am 28. September 1999 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom \n22. Oktober 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der \nSenat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Juni 2000 \nzugelassen. Unter dem 30. Juni 2000 - eingegangen am 3. Juli \n2000 - hat die Klägerin die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt.\n\n18\n\nSie trägt vor, die Gestaltungssatzung 1997 sei unwirksam. \nIm Einleitungssatz der Bekanntmachungsanordnung heiße es: \"Die \nvorstehende Satzung der Stadt F. sowie die Begründung \nhierzu über gestalterische Festsetzungen nach § 81 BauO NW \nwird hiermit öffentlich bekannt gemacht.\". Dies sei unrichtig, \nda dem Rat bei der Beschlussfassung gar keine \nSatzungsbegründung vorgelegt worden sei und dieser eine \nSatzungsbegründung nicht beschlossen habe. Zudem beinhalte die \nGestaltungssatzung 1997 Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 \nBauO NW und nicht solche nach § 81 BauO NW. In der \nNiederschrift über die Ratssitzung am 28. Oktober 1997 sei der \nBeschlussgegenstand als \"Änderung\" gekennzeichnet. Der Rat \nhabe offenbar die Vorstellung gehabt, eine Änderungssatzung \nund nicht eine vollständig neue Gestaltungssatzung zu \nbeschließen. Diese Vorstellung stimme mit § 4 \nGestaltungssatzung 1997 nicht überein, wonach mit deren \nBekanntmachung die Vorgängersatzung außer Kraft trete. Der \nSatzungsbeschluss des Rates vom 28. Oktober 1997 basiere auf \neinem veralteten Übersichtsplan. In diesen Plan sei weder das \nim Jahre 1979 errichtete Wohnhaus der Klägerin eingetragen \nnoch seien die mit abweichend gestalteten Dächern versehenen \nHäuser gekennzeichnet. Die Gestaltungssatzung 1997 entspreche \nnicht den Vorgaben des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW. Die \nBestimmung der Dachform sei bauplanungsrechtlich motiviert und \nhabe deshalb in den geltenden Bebauungsplan Eingang finden \nmüssen. Auch die Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1984 sei \nunwirksam. Sie sei ausdrücklich auf § 103 BauO NW gestützt und \nhabe deshalb der Genehmigung der Oberen Bauaufsichtsbehörde \nbedurft, die nicht erteilt worden sei. § 83 Abs. 3 BauO NW \n1984 sei nicht einschlägig. Sofern gleichwohl die \nLandesbauordnung von 1984 Rechtsgrundlage für die frühere \nSatzung gewesen sein sollte, sei deren Bekanntmachung \nfehlerhaft, weil sie ausschließlich auf die alte Gesetzeslage \nabstelle. Da die Bestimmung der Dachform im Wesentlichen auf \nbauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten beruhe, sei sie durch \ndie gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. In der \nmündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Vortrag ergänzt: \nDie Einbeziehung ihres Grundstücks in den jeweiligen \nGeltungsbereich der Satzungen sei abwägungsfehlerhaft. Die \nunmittelbar südlich, nördlich und östlich gelegenen Gebäude \nseien mit einem Satteldach, einem Pultdach und einem \nStudioraum ausgestattet. Es habe sich daher dem Satzungsgeber \naufdrängen müssen, nicht nur - wie geschehen - das südlich \ngelegene Grundstück aus dem Geltungsbereich der Satzung \nherauszunehmen, sondern auch das eigene Grundstück sowie die \nim Norden und Osten angrenzenden Grundstücke.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlussantrag erster \nInstanz zu erkennen,\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr führt aus, die Gestaltungsregelungen seien formell und \nmateriell rechtmäßig. Insbesondere habe der Rat die \nFlachdachfestsetzung aus gestalterischen Gründen getroffen. Es \nsei ihm um die konkrete Gestaltung der baulichen Anlagen auf \ndem jeweiligen Grundstück gegangen, welche immer auch \nAuswirkungen auf die benachbarten Grundstücke habe. Insoweit \nliege eine Wechselwirkung in der Natur der Sache. Besonderes \nGewicht habe der Rat auf die Verhinderung störender \ngestalterischer Eingriffe im Sinne einer positiven \nGestaltungspflege gelegt, was über die bloße Abwehr von \nVerunstaltungen hinausgehe.\n\n24\n\nAm 2. August 2000 ist die Gestaltungssatzung 1997 erneut \nöffentlich bekannt gemacht worden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1, 2 und 4) \nsowie des Landrates des E. (Beiakte Heft 3) \nergänzend Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n27\n\nIm Hinblick auf den Hauptantrag ist die Klage zulässig, \naber unbegründet.\n\n28\n\nDer negative Vorbescheid des Beklagten vom 16. Dezember \n1996 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des \nE. vom 21. Oktober 1997 sind im Ergebnis rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann eine positive Bescheidung \nihrer Bauvoranfrage, betreffend die Errichtung eines Spitz-, \nWalm- oder Pultdaches auf ihrem Wohnhaus S. weg Nr. 68 in \nF. nicht verlangen, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. \n1 Satz 1 BauO NW).\n\n29\n\nOb der beantragte positive Vorbescheid allerdings unter \nBerufung auf die erstmals am 24. November 1997 und am 2. \nAugust 2000 erneut bekannt gemachte Gestaltungssatzung der \nStadt F. für den Bereich F. -K. , \nS. weg, F. weg und K. weg (im Folgenden: \nGestaltungssatzung 1997) versagt werden kann, lässt der Senat \noffen.\n\n30\n\nDen von der Klägerin gerügten formellen Mängeln der \nGestaltungssatzung 1997 hat der Beklagte mit der erneuten \nBekanntmachung am 2. August 2000 Rechnung getragen. Sie trägt \nnunmehr in der Überschrift das Datum, unter dem die \nBekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet \nworden ist. Der zuletzt bekannt gemachte Satzungstext stimmt \nauch hinsichtlich des § 4 mit dem Wortlaut der am 28. Oktober \n1997 beschlossenen Satzung überein. Die \nBekanntmachungsanordnung benennt schließlich mit § 86 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NW die richtige Ermächtigungsgrundlage für die \ngetroffene Festsetzung und bezieht sich nur noch auf die \nSatzung selbst.\n\n31\n\nDass in der Niederschrift über die Ratssitzung am 28. \nOktober 1997 der Beschlussgegenstand als \"Änderung\" \ngekennzeichnet war, berührt die Wirksamkeit der \nGestaltungssatzung 1997 nicht. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin ließ sich der Rat damals nicht von der Vorstellung \nleiten, lediglich eine Änderungssatzung zu beschließen. In der \nVorlage Nr. 3686/9/83 für die Ratssitzung am 28. Oktober 1997 \nheißt es unmissverständlich: \"Um die bestehenden \nRechtsunsicherheiten auszuräumen, empfiehlt die Verwaltung, \ndie Satzung mit gleichem Inhalt nochmals zu beschließen und im \nAmtsblatt der Stadt F. bekannt zu machen\". Damit war \nklargestellt, dass eine neue Satzung beschlossen und nicht nur \neine bestehende Satzung geändert werden sollte.\n\n32\n\nFragen wirft die Gestaltungssatzung 1997 jedoch \nhinsichtlich möglicher Abwägungsfehler auf.\n\n33\n\nFür die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in \neinen Bebauungsplan aufgenommen werden, hat der \nLandesgesetzgeber die planerische Gestaltungsfreiheit zur \nFestlegung von Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, dass er \nsie den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots \nnach § 1 \nAbs. 6 BauGB unterworfen hat (§ 86 Abs. 4 BauO NW 1995). Eine \nentsprechende Bestimmung für örtliche Bauvorschriften, die \n- wie hier geschehen - isoliert erlassen werden, enthält das \nGesetz zwar nicht, doch folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip \n(Art. 20 GG), dass sie gleichfalls eine Abwägung der \nmaßgeblichen Belange der Betroffenen und der Allgemeinheit \nvoraussetzen. Sie greifen in gleicher Weise in das Eigentum \nein wie diejenigen örtlichen Bauvorschriften, die als \nFestsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 16. Januar \n1997 - 7 A 4429/94 - und vom 30. Juni \n1983 - 11 A 329/82 -, BRS 40 Nr. 152 zu \n§ 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1970.\n\n35\n\nWeder die Bauordnung noch die Gemeindeordnung sehen für den \nErlass von örtlichen Bauvorschriften der hier fraglichen Art \nin verfahrensmäßiger Hinsicht eine spezielle Bürgerbeteiligung \nvor. Ebenso wenig unterliegt insoweit der Abwägungsprozess \nbestimmten Formerfordernissen. So besteht insbesondere keine \nBegründungspflicht. Gleichwohl entbindet diese lückenhafte \nRegelung des Satzungsverfahrens die Gemeinde nicht von der \nVerpflichtung, das Abwägungsmaterial zusammenzustellen und die \nSatzung als Abwägungsergebnis nur auf der Basis eines \nordnungsgemäßen Abwägungsvorganges zu erlassen.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juni \n1983 - 11 A 329/82 -, a.a.O..\n\n37\n\nDass diesen Anforderungen im Hinblick auf die \nGestaltungssatzung 1997 genügt wurde, ist zweifelhaft. Eine \nSatzungsbegründung fehlt. Die zur Vorgängersatzung erstellte \nBegründung hat dem Rat bei der Beschlussfassung über die \nGestaltungssatzung 1997 nicht vorgelegen, sodass nicht ohne \nweiteres vermutet werden kann, er habe die darin \nniedergelegten Überlegungen auch zur Grundlage seines \nneuerlichen Satzungsbeschlusses gemacht. Gegen eine solche \nAnnahme spricht beispielsweise, dass sich die Begründung und \nErläuterung zur Beschlussvorlage ausschließlich mit der \nRechtmäßigkeit des die Vorgängersatzung betreffenden \nSatzungsgebungsverfahrens befasst und die mit der getroffenen \nFlachdachfestsetzung verbundenen baugestalterischen Absichten \nmit keinem Wort erwähnt. Der der Sitzungsvorlage beigefügte \nÜbersichtsplan vom 7. August 1997 stellt kein Indiz für eine \nstattgefundene Abwägung privater und öffentlicher Belange dar. \nEr gibt lediglich den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung \n1997 wieder und lässt weder Rückschlüsse auf die Dachformen \nder dort vorhandenen Gebäude noch auf den möglichen Zweck der \ngetroffenen Flachdachfestsetzung zu. Dem Text der \nGestaltungssatzung 1997 lässt sich selbst nicht entnehmen, \nwelche Überlegungen den Rat veranlasst haben, für die \nBaukörper aller baulichen Anlagen in ihrem Geltungsbereich \nFlachdächer von 0° bis 5° vorzuschreiben.\n\n38\n\nDass die Gestaltungssatzung 1997 mit demselben Inhalt wie \ndie Vorgängersatzung und nur aus Gründen der Rechtssicherheit \nerlassen worden ist, macht grundsätzlich eine erneute Abwägung \nder durch sie berührten Belange nicht entbehrlich. Angesichts \nder seit Erlass der Vorgängersatzung vergangenen dreizehn \nJahre und der zwischenzeitlich sowohl unter technischen als \nauch unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten gewandelten \nEinstellung zum Flachdach war der Satzungsgeber gehalten, neu \nnachzudenken und auf der Grundlage der aktuellen tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnisse eine Überprüfung des \nursprünglichen Abwägungsergebnisses vorzunehmen.\n\n39\n\nGleichwohl ist nicht völlig auszuschließen, dass eine \nAbwägung stattgefunden und der Rat nur deshalb zum \nAbwägungsvorgang geschwiegen hat, weil die durch den zu \ntreffenden Satzungsbeschluss berührten abzuwägenden \nmateriellen Belange der Betroffenen offen zu Tage lagen und er \nnicht nur formell sondern auch materiell bewusst eine \nwiederholende Entscheidung treffen wollte, mit der die \nFlachdachfestsetzung für die Zukunft festgeschrieben werden \nsollte.\n\n40\n\nLetztlich braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob \naus den zuletzt genannten Gründen trotz fehlender greifbarer \nAnhaltspunkte eine Abwägung im Hinblick auf die \nGestaltungssatzung 1997 zu unterstellen ist. Dem Vorhaben der \nKlägerin steht jedenfalls die mit der Gestaltungssatzung 1997 \ninhaltlich identische Satzung der Stadt F. vom 15. \nOktober 1984 über gestalterische Festsetzungen nach § 103 (1) \nBauO NW für den Bereich in F. -K. , S. weg, \nF. weg und K. weg (im Folgenden: Gestaltungssatzung \n1984) entgegen, in deren Geltungsbereich das Grundstück der \nKlägerin liegt und die im Falle der Unwirksamkeit der \nGestaltungssatzung 1997 wieder auflebt. Die Absicht der \nKlägerin, ihr Haus mit einem Spitz-, Walm- oder Pultdach zu \nversehen, widerspricht den §§ 2 und 3 der Gestaltungssatzung \n1984, wonach die Dächer aller Baukörper im Satzungsbereich als \nFlachdächer (0° bis 5°) auszubilden sind.\n\n41\n\nDie Gestaltungssatzung 1984 ist auch wirksam. Insbesondere \nbedurfte sie keiner Genehmigung der oberen \nBauaufsichtsbehörde. Zwar stammt der Satzungsbeschluss des \nRates vom 26. Juni 1984 und war damit noch unter Geltung der \nBauO NW 1970 gefasst worden, die in § 103 Abs. 1 für \nGemeindesatzungen, die örtliche Bauvorschriften betrafen, eine \nsolche Genehmigung vorschrieb, doch hatte sich die Rechtslage \nvor Abschluss des Satzungsgebungsverfahrens geändert. Am 1. \nAugust 1984 wurde die BauO NW 1984 verkündet. Danach löste § \n81 BauO NW 1984 den bisherigen § 103 BauO NW 1970 als \nErmächtigungsgrundlage für den Erlass von örtlichen \nBauvorschriften ab. Die neue Regelung sah für selbstständige \nSatzungen nach § 81 Abs. 1 und 2 BauO NW keine Genehmigung der \nAufsichtsbehörde mehr vor. Die Genehmigungsfreiheit kam auch \nder Gestaltungssatzung 1984 zugute, obwohl die BauO NW 1984 \nerst zum 1. Januar 1985 Gültigkeit erlangte. Nach der \nÜbergangsregelung des § 83 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984 traten \ndie Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von \nRechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und örtlichen \nBauvorschriften bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft \nund ersetzten die entsprechenden Regelungen der BauO NW 1970. \nAb diesem Zeitpunkt entfiel auch die Genehmigungspflicht für \nbereits eingeleitete selbstständige Satzungsverfahren zum \nErlass örtlicher Bauvorschriften. Weder dem Gesetz selbst noch \nder zu § 83 BauO NW 1984 erfolgten Gesetzesbegründung lässt \nsich entnehmen, dass sich die Übergangsvorschrift nur auf die \nnach dem Stichtag neu eingeleiteten Verfahren beziehen sollte. \nEin solches Verständnis des § 83 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984, \nwie es dem Runderlass des Ministers für Landes- und \nStadtentwicklung vom 14. November 1984 - V A 1.100/81/83 - \nzugrunde liegt, \n\n42\n\nvgl. auch Rabeneck, in: \nMoelle/Raben-eck/Schalk, BauO NW, \nStand: November 1986 sowie Hahn, in: \nBoeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NW, \nStand: November 1997,\n\n43\n\nmacht unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung \nverbundenen gesetzgeberischen Ziels der \nVerwaltungsvereinfachung keinen Sinn. Der Gesetzgeber hat mit \nder Übergangsvorschrift des § 83 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984 \ndeutlich gemacht, dass die angestrebte Vereinfachung alsbald, \ndas heißt unmittelbar nach der Verkündung Wirkung entfalten \nsollte. Es ist kein Grund erkennbar, die bereits eingeleiteten \nVerfahren von der Vereinfachung auszuschließen, da das neue \nRecht - abgesehen von dem Wegfall des \nGenehmigungserfordernisses - keine vom alten Recht \nabweichenden Verfahrensschritte vorsah.\n\n44\n\nDie Nennung der Ermächtigungsgrundlage des § 103 BauO NW in \nder Überschrift und in der Präambel der Gestaltungssatzung \n1984 führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie ist auf der \nGrundlage des § 103 BauO NW 1970 beschlossen worden. Lediglich \ndas Genehmigungserfordernis ist nach Inkrafttreten des § 81 \nBauO NW 1984 (nachträglich) entfallen. Gründe dafür, dass \ndieser Umstand in der Bekanntmachung der Gestaltungssatzung \n1984 zwingend hätte erwähnt werden müssen, vermag der Senat \nnicht zu erkennen. Im Übrigen wäre eine falsche Bezeichnung \nder Ermächtigungsnorm unschädlich, da der Inhalt der Satzung \nauch durch § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 gedeckt ist.\n\n45\n\nDie getroffene Flachdachfestsetzung hält sich im Rahmen der \nErmächtigungsgrundlage (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1970/§ 81 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984).\n\n46\n\nMit der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften \nüber die äußere Gestaltung baulicher Anlagen räumt der \nLandesgesetzgeber der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber die \nBefugnis ein, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und \nSchranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das \nBauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- \nund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG \nzulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar \ngemacht werden, was neben der Abwehr von Verunstaltungen auch \neine positive Gestaltungspflege mit einschließt, der eine \ngewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent ist.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli \n1997 - 4 NB 15.97 - BRS 59 Nr. 19.\n\n48\n\nDie Festsetzung, wonach die Dächer aller Baukörper im \nGeltungsbereich der Gestaltungssatzung 1984 als Flachdächer \n(0° bis 5°) auszubilden sind, entspricht dieser Befugnis. \nRegelungen über die Dachform sind keine städtebaulichen \nFestsetzungen des Planungsrechts. Es handelt sich vielmehr um \nörtliche Bauvorschriften gestalterischer Art, die \nausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage des \nBauordnungsrechts getroffen werden.\n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. November \n1993 - 7a D 192/91.NE -.\n\n50\n\nDass der Rat mit der Gestaltungssatzung 1984 etwa \nunzulässigerweise bodenrechtliche Festsetzungen \"im Gewande \nvon Baugestaltungsvorschriften\" getroffen hat,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli \n1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, \n999,\n\n52\n\nwie die Klägerin behauptet, lässt sich nicht feststellen. \nAus der Begründung zur Gestaltungssatzung 1984 geht eindeutig \nhervor, dass diese zur Erhaltung des vorhandenen, durch \nFlachdächer geprägten Siedlungsbildes und damit zur \nOrtsbildpflege dienen soll. Ob das vorgefundene Siedlungsbild \nauf möglicherweise städtebaulich motivierte Festsetzungen im \nBebauungsplan Nr. 117 K zurückgeht, ist für die Rechtsnatur \nder später zu seiner Erhaltung und Entwicklung getroffenen \ngestalterischen Regelungen ohne Belang. Die Festschreibung der \nDachform wirkt sich unmittelbar auf das äußere \nErscheinungsbild des Einzelbauwerks und der gesamten Siedlung \naus. Soweit sie überhaupt planungsrechtliche Relevanz hat - \nwas der Senat konkret nicht festzustellen vermag - wäre dies \neine bloß mittelbare Folgewirkung, die den eigentlichen \ngestaltenden Charakter der Festsetzung nicht in Frage \nstellt.\n\n53\n\nDie Gestaltungssatzung 1984 genügt auch den Anforderungen \nan eine gerechte Abwägung der durch sie berührten öffentlichen \nund privaten Belange. Bevor der Rat die Gestaltungssatzung \n1984 beschlossen hat, ist eine Einwohnerversammlung \ndurchgeführt worden. Die im Anschluss daran eingegangenen \nÄußerungen der betroffenen Anwohner, die sich bei den \nSatzungsunterlagen befinden, sind in die Beratungen des \nPlanungsausschusses und des Rates eingeflossen. Dies ergibt \nsich aus der Vorlage \nNr. 3686/9/83 für die Sitzung der Stadtvertretung vom 26. Juni \n1984. Auf der Grundlage des so zusammengestellten \nAbwägungsmaterials durfte sich der Rat im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung der in der \nSatzungsbegründung angesprochenen öffentlichen Belange und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung der privaten \nBelange derjenigen Grundstückseigentümer entscheiden, die an \neiner anderen Dachform interessiert waren. Anhaltspunkte für \neine Fehlgewichtung der betroffenen Belange sind nicht \nersichtlich, zumal sich die örtlichen Gestaltungsaspekte, die \ndie getroffene Festsetzung auch mit ihrer die Baufreiheit \neinschränkenden Wirkung rechtfertigen, schon aus deren Inhalt \nableiten lassen. Die Festlegung des Plangebiets, das sich im \nWesentlichen mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. \n117 K deckt, ist nicht sachwidrig. Insbesondere musste der Rat \nden äußersten westlichen Zipfel des in die Gestaltungssatzung \neinbezogenen räumlichen Bereichs, zu dem auch das Grundstück \nder Klägerin gehört, nicht aus dem Plangebiet herausnehmen. \nDer Umstand, dass der Satzungsgeber die vier westlich an das \nPlangebiet angrenzenden direkt an der S. straße \ngelegenen Häuser, von denen drei ebenfalls vom Bebauungsplan \nNr. 117 K erfasst werden, aus der Gestaltungsregelung \nausgeklammert hat, zwang ihn nicht dazu, auch das Grundstück \nder Klägerin auszuklammern. Die besagten vier Häuser stehen \nauf einer Linie entlang der S. straße und tragen \nmehrheitlich Satteldächer. Diese Abgrenzungskriterien treffen \nauf das Grundstück der Klägerin nicht zu. Dass die Dächer der \nunmittelbar nördlich und östlich des Grundstücks der Klägerin \ngelegenen zwei Gebäude nicht vollständig als Flachdächer \nausgebildet sind, sondern zum Teil ein Pultdach tragen bzw. \nmit einem Studioraum ausgestattet sind, machte die \nEntscheidung des Rats, sie angesichts der sonstigen \numliegenden Flachdachbauten - einschließlich des Grundstücks \nder Klägerin - der angegriffenen Gestaltungsfestsetzung zu \nunterwerfen, nicht sachwidrig.\n\n54\n\nEine Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zugunsten \nder Klägerin gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW kommt nicht in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde \nAbweichungen von den Anforderungen der aufgrund der Bauordnung \nerlassenen Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und \nunter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar sind. Das ist hier nicht der \nFall. Die Zulassung einer anderen Dachform für das Haus der \nKlägerin würde den mit der Flachdachfestsetzung allein \nverfolgten Zweck, das durch die eingeschossige \nFlachdachbebauung entstandene ansprechende und harmonische \nSiedlungsbild im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 1984 \nzu erhalten, nicht nur beeinträchtigen, sondern ihn geradewegs \nvereiteln. Eine zugelassene Abweichung hätte Vorbildcharakter \nund zöge unweigerlich weitere Bauanträge nach sich, sodass das \nan die Umgebung und die Topographie angepasste Siedlungsbild \nentgegen den gestalterischen Vorstellungen der Gemeinde auf \nDauer nicht erhalten werden könnte. Damit liegt die \nUnvereinbarkeit einer Abweichung von der Flachdachfestsetzung \nmit den öffentlichen Belangen auf der Hand.\n\n55\n\nHinsichtlich des Hilfsantrags hat die Klage ebenfalls \nkeinen Erfolg. Für die im erstinstanzlichen Verfahren \nhilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. \n1 Satz 4 VwGO) ist kein Raum, da bereits im Zeitpunkt der \nBauvoranfrage die Vorschriften der wirksamen \nGestaltungssatzung 1984 dem Vorhaben der Klägerin \nentgegenstanden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/7-a-4704-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/7-a-4704-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304488","retrieved":"2026-07-09 03:31:36.280567+00:00"}}