{"status":"available","doknr":"OLD304487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.7A3871.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"7 A 3871/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb \nbewirtschaftet, beantragte im Oktober 1992 die Erteilung eines \nbaurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines \nMilchviehstalles mit Güllekeller auf dem Grundstück Gemarkung \nB. , Flur 30, Flurstück 184, in A. . Das Grundstück \nliegt, umgeben von landwirtschaftlich genutzten unbebauten \nFlächen, im Südwesten des Ortsteils B. . Es ist Teil eines \ndurch Landschaftsplan der Stadt A. ausgewiesenen \nLandschaftsschutzgebiets und gehört laut Ordnungsbehördlicher \nVerordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das \nEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage E. S. der \nStadtwerke \nA. AG (Wasserschutzgebietsverordnung E. S. ) \nvom 12. Dezember 1975 zum Wasserschutzgebiet- Schutzzone III-\n.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 22. Februar 1995 \neinen entsprechenden Vorbescheid, den er mit \nlandschaftsschutzrechtlich und wasserrechtlich motivierten, \nals Auflagen bezeichneten, Einschränkungen versah. Auf \nVeranlassung der unteren Wasserbehörde enthielt der Bescheid \nunter anderem folgende \"Auflage\":\n\n4\n\nDer als Güllekeller geplante \nGüllelagerraum muss so angeordnet sein, \ndass er als oberirdische Anlage gelten \nkann. Der Fußpunkt zwischen \nBehältersohle und aufgehender Wand muss \nständig einsehbar sein und der nutzbare \nInhalt vollständig oberhalb des \nunmittelbar angrenzenden Geländeniveaus \nliegen.\n\n5\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 18. März 1995 \nWiderspruch gegen den Vorbescheid ein und verlangte die \nAufhebung der \"Auflagen\". Dem Widerspruch half der Beklagte \nhinsichtlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes in den \nangefochtenen Bescheid aufgenommenen \"Auflagen\" teilweise ab \nund legte ihn im Übrigen der Bezirksregierung K. zur \nEntscheidung vor.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung K. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. März 1997 zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 29. März 1997 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen, es gebe keine Rechtsgrundlage für die \n\"Auflagen\" der unteren Wasserbehörde. Die \nWasserschutzgebietsverordnung \"E. S. \" komme als \nsolche nicht in Betracht, denn die Errichtung der Gülleanlage \nbewirke keine konkrete Gefährdung des Trinkwassers. Die \nbaulichen Anforderungen an Güllebehälter als Tiefbehälter \nseien durch den Runderlass des Ministers für Umwelt-, \nRaumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (MURL) vom \n27. Januar 1995 festgelegt. Danach seien bei Einhaltung \nbestimmter Vorgaben - denen das Vorhaben entspreche - auch \nunterirdische Güllebehälter zulässig.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Vorbescheid des Beklagten vom \n22. Februar 1995 in der Fassung vom 30. \nJanuar 1996 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung K. vom 10. März \n1997 hinsichtlich der wasserrechtlichen \nAuflage zu Ziffer 1. aufzuheben und dem \nKläger einen Vorbescheid zum Neubau \neines Milchviehbetriebes ohne diese \nAuflage zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. August 1999 \nder Klage in dem beantragten Umfang stattgegeben. Bei Anlagen, \ndie - wie das Vorhaben des Klägers - wasserrechtlich relevant \nseien, müsse gemäß § 1 a WHG der Grundsatz der größtmöglichen \nSchonung der Gewässer beachtet werden. Für Güllelagerstätten \nbesage dies, dass durch Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung, \nUnterhaltung und Betrieb der konkreten Anlage der bestmögliche \nSchutz der Gewässer vor nachteiliger Veränderung zu \ngewährleisten sei. Im Einzelfall könne auf den Nachweis \nverzichtet werden, dass eine Anlage diesen Anforderungen \ngenüge, nämlich dann, wenn einschlägige Rechtssätze abstrakte \nRegelungen für bestimmte, typischerweise besonders gefährliche \nFallgruppen enthielten. In einem solchen Fall sei bei \nBeachtung der Vorschriften eine Beeinträchtigung der Gewässer \ngrundsätzlich nicht wahrscheinlich. Der Runderlass des MURL \nvom 27. Januar 1995 über die wasserwirtschaftlichen \nAnforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, \nGülle und Silagesickersäften enthalte derartige einschlägige \nRegelungen, die den Einzelfallnachweis ersetzten. An das \nVorhaben des Klägers dürfe über die Anforderungen des \nRunderlasses hinaus - denen es entspreche - keine weitere \nAnforderung wasserrechtlicher Art gestellt werden.\n\n14\n\nGegen das ihm am 26. August 1999 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. \nSeptember 1999 - eingegangen bei Gericht am 10. September 1999 \n- die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die \nBerufung mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zugelassen. Mit \nSchriftsatz vom 7. Juli 2000 - eingegangen bei Gericht am 13. \nJuli 2000 - hat der Beklagte die Berufung begründet.\n\n15\n\nEr trägt vor, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei \nim Hinblick auf die geplante Anlage zur Lagerung von Gülle \nnach der Verordnung des MURL vom 13. November 1998 zu \nbeurteilen. Dort seien in den §§ 2 und 4 die Anforderungen an \ndie Lagerbehälter für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte \ngeregelt. Diese Vorschriften seien hier anzuwenden, auch wenn \nsich die Anforderungen nur auf Anlagen bezögen, die in den \nSchutzzonen I und II eines Wasserschutzgebietes errichtet \nwürden. Zwar liege das Grundstück des Klägers nach der \ngeltenden Wasserschutzgebietsverordnung E. S. in \nder Schutzzone III, doch solle der Einzugsbereich der \nTrinkwassergewinnungsanlage, zu dem das Grundstück gehöre, \nausweislich der Entwurfsunterlagen der Bezirksregierung K. \nfür die anstehende Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes \nkünftig als Schutzzone II ausgewiesen werden. Der Entwurf \nbefinde sich seit Juli 1998 im Stadium der Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange. Die künftige \nWasserschutzgebietsverordnung habe damit Planreife erlangt und \nsei verbindlich.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen,\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr führt aus, die Verordnung des MURL vom 13. November 1998 \nsei nicht anwendbar. Er habe die landschaftsschutzrechtlichen \nund wasserrechtlichen \"Auflagen\" des ihm erteilten \nVorbescheides angefochten. Die Rechtmäßigkeit eines \nangefochtenen Verwaltungsaktes sei aufgrund der Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu \nbeurteilen. Dies sei hier der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung K. vom 10. März 1997. Zu diesem Zeitpunkt \nsei die besagte Verordnung des MURL noch nicht in Kraft \ngetreten. Maßgeblich sei mithin der Runderlass des MURL vom \n27. Januar 1995 über die wasserwirtschaftlichen Anforderungen \nan Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und \nSilagesickersäften, der die unterirdische Lagerung dieser \nStoffe zulasse.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2 bis 5) sowie \nder Bezirksregierung K. (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n24\n\nIhre Zulässigkeit scheitert nicht etwa daran, dass der \nBeklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen \nbestimmten Antrag gestellt hat (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar ist \nein solcher Antrag weder im Zulassungsverfahren noch in der \nBerufungsbegründung ausdrücklich formuliert, doch ist den \nAnforderungen an die Bestimmtheit des Antrags bereits genügt, \nwenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache der Einlegung des \nRechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der \nFrist zur Einlegung des Rechtsmittels gegebenen Erklärungen \nerkennbar ist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. \nNovember 1976 - V B 080/76 -, NJW 1977, \n1465.\n\n26\n\nLetzteres ist hier zu bejahen. Aus dem während der \nBerufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen \nSchriftsatz des Beklagten vom 7. Juli 2000 ergibt sich, dass \ner das verwaltungsgerichtliche Urteil insgesamt für unrichtig \nhält und dessen Änderung sowie die Abweisung der Klage \nerreichen will.\n\n27\n\nDie Berufung ist jedoch nicht begründet.\n\n28\n\nDer im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Klageantrag \nist als Verpflichtungsantrag zu verstehen. Nur auf diese Weise \nkann der Kläger sein eigentliches Klageziel, einen seiner \nBauvoranfrage entsprechenden uneingeschränkten positiven \nVorbescheid, erreichen. Soweit er in der ersten Instanz \nzugleich die Aufhebung des ihm tatsächlich erteilten \nVorbescheides \"hinsichtlich der wasserrechtlichen Auflage zu \nZiffer 1\" begehrt hat, geht es ihm im Ergebnis nur um die \nunselbstständige Aufhebung dieses Vorbescheides aus \ndeklaratorischen Gründen. Eine Aufspaltung des Klagebegehrens \nin einen jeweils selbstständigen Anfechtungs- und \nVerpflichtungsantrag, die im Verhältnis von Hauptantrag und \nHilfsantrag zueinander stehen müssten, läge nicht in seinem \nInteresse, denn ein auf teilweise Aufhebung des Vorbescheides \ngerichteter selbstständiger Anfechtungsantrag wäre unzulässig. \nDie \"wasserrechtliche Auflage zu Ziffer 1\" (im Folgenden: \n\"Auflage\"), kann nicht isoliert angefochten werden. Ungeachtet \nder Bezeichnung im Vorbescheid selbst und im \nWiderspruchsbescheid handelt es sich bei der \"Auflage\" nicht \num eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG, sondern um \neine Regelung, die den eigentlichen Inhalt des Vorbescheides \nbestimmt. Die \"Auflage\" stellt eine qualitative Abänderung des \nmit der Bauvoranfrage verbundenen Antrags und damit des \nRegelungsinhaltes des beantragten Verwaltungsaktes dar. Der \nVorbescheid hat ein anderes Vorhaben zum Gegenstand, als \ndasjenige, auf das der Kläger seine Bauvoranfrage bezogen hat. \nNach der Erläuterung zur Bauvoranfrage beabsichtigt er die \nErrichtung einer ebenerdigen Halle als Boxenlaufstall, die \nunter den Mistgängen zum Auffangen und Lagern der Gülle \nunterkellert werden soll (Güllekeller). Der Keller eines \nGebäudes ist nach allgemeinem Verständnis der umbaute Raum \nunter dem Erdgeschoss, der - zumindest teilweise - unterhalb \nder Geländeoberfläche liegt. Der konkret geplante Güllekeller \nentspricht diesem Verständnis, denn der für die Halle \nverwendete Begriff \"ebenerdig\" zeigt, dass der Güllekeller \nvollständig unter der Erde angelegt werden soll. Der erteilte \nVorbescheid bezieht sich indessen auf ein Gebäude, dessen \nGüllelagerraum \"als oberirdische Anlage gelten kann\". Was mit \ndieser Formulierung gemeint ist, ergibt sich aus dem \nunmittelbar folgenden Satz der \"Auflage\", wonach der Fußpunkt \nzwischen Behältersohle und aufgehender Wand ständig einsehbar \nsein und der nutzbare Inhalt vollständig oberhalb des \nunmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegen muss. Dies \nbedeutet, dass die Sohle des Güllelagerraums zwar unterhalb \ndes vorhandenen Geländes angelegt werden darf, seine Wände \naber gleichwohl sichtbar bleiben müssen, was sich \nbeispielsweise dadurch bewerkstelligen lässt, dass entlang \ndieser Wände Gräben oder Gänge geführt werden. Ein solches \nVorhaben, das gegenüber dem geplanten Stallgebäude \nmöglicherweise eine gänzlich andere Konstruktion erfordert und \ndeshalb ein \"aliud\" darstellt, hat der Kläger nicht zum \nGegenstand seiner Bauvoranfrage gemacht. Will er den \nursprünglich beantragten Verwaltungsakt erreichen, genügt es \nnicht, die \"Auflage\" selbstständig anzufechten. Vielmehr ist \neine Verpflichtungsklage zu erheben, die auf Erteilung des \nursprünglich beantragten Verwaltungsaktes gerichtet ist.\n\n29\n\nDer so ausgelegte Klageantrag ist zulässig und \nbegründet.\n\n30\n\nDer Vorbescheid des Beklagten vom 22. Februar 1995 in der \nFassung des Abhilfebescheides vom 30. Januar 1996 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 10. März \n1997 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch wenn sie eine ihn \nbegünstigende Regelung enthalten. In den Bescheiden steckt \nzugleich die Ablehnung des mit der Bauvoranfrage vom 30. \nSeptember 1992 konkret beantragten Verwaltungsaktes.\n\n31\n\nDer Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines \nuneingeschränkten positiven planungsrechtlichen Vorbescheides \nbetreffend die Errichtung eines Milchviehstalles entsprechend \nder Bauvoranfrage vom 30. September 1992 auf dem in A. \ngelegenen Grundstück Gemarkung B. , Flur 30, Flurstücke 184 \nund 185, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen (§§ 71 \nAbs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).\n\n32\n\nBauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens \nnach \n§ 35 BauGB zu beurteilen, da es weder im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans noch - was die Auswertung des vorliegenden \nKartenmaterials ergibt - innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils liegt (Außenbereich).\n\n33\n\nIm Außenbereich ist ein Vorhaben, das einem land- oder \nforstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen \nuntergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, zulässig, \nwenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die \nErschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das \nVorhaben des Klägers genügt diesen Anforderungen.\n\n34\n\nNach Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreis- \nstelle A. - führt der Kläger einen landwirtschaftlichen \nVollerwerbsbetrieb mit 30,675 ha Eigentumsflächen. Davon sind \n8,37 ha verpachtet. Der Kläger selbst bewirtschaftet 22,305 ha \nEigentumsflächen sowie 24,63 ha Pachtland, das heißt insgesamt \n46,935 ha. 2,5 ha Maissilage wird zugekauft. Die Tierhaltung \nbesteht aus 75 Milchkühen und 54 Stück Nachzucht. An \nArbeitskräften stehen dem Kläger seine Ehefrau und ein \nfestangestellter Landarbeiter zur Verfügung. Gras- und \nMaissilage werden \n- wie in der Landwirtschaft nicht unüblich - durch einen \nLohnunternehmer durchgeführt. Nach Auffassung der \nsachverständigen Landwirtschaftskammer reichen die \nfestgestellten betrieblichen Umstände als Grundlage für eine \nwirtschaftliche Existenz aus. Es kann daher davon ausgegangen \nwerden, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im \nSinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, das Vorhaben diesem \nBetrieb dient (Modernisierung) und nur einen untergeordneten \nTeil der Betriebsfläche einnimmt. Vom Beklagten wird dies auch \nnicht in Frage gestellt.\n\n35\n\nDie Erschließung ist gesichert. Das Antragsgrundstück ist \nausweislich des vorliegenden Kartenmaterials in einer für \neinen landwirtschaftlichen Betrieb ausreichenden Weise über \nvorhandene Wirtschaftswege mit dem weiterführenden \nVerkehrsnetz \n- der M. straße - verbunden.\n\n36\n\nÖffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.\n\n37\n\nZu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB, die hier in Betracht kommen, zählen auch die \nDarstellungen eines Landschaftsplans sowie Fachplanungen \ninsbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts \n(§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).\n\n38\n\nDass das Antragsgrundstück nach dem Landschaftsplan der \nStadt A. im Landschaftsschutzgebiet liegt, hindert die \nErrichtung des geplanten Viehstalls nicht. Es sind keine \nUmstände ersichtlich, wonach für das im Außenbereich \nprivilegierte Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den \nBauverboten des Landschaftsplans nicht erteilt werden kann. \nEine entsprechende Befreiung hat der Beklagte im Einvernehmen \nmit der unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit dem im \nFebruar 1995 erteilten Vorbescheid bereits in Aussicht \ngestellt.\n\n39\n\nDie Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage E. S. der Stadtwerke A. \nAG (WSchVO) steht dem Vorhaben ebenfalls nicht als \nöffentlicher Belang entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die \nWSchVO, die auf den §§ 24 Abs. 1 und 96 LWG 1962 in Verbindung \nmit den §§ 27 und 29 OBG 1969 beruht, überhaupt noch gültig \nist. Nach § 34 Abs. 1 OBG 1969 tritt nämlich eine \nordnungsbehördliche Verordnung, die - wie hier - keine \nBeschränkung der Geltungsdauer enthält, nach zwanzig Jahren \nautomatisch außer Kraft. Mithin wäre die WSchVO nur dann \n(noch) wirksam, wenn die erstmals 1979 in das LWG aufgenommene \nVorschrift des § 14 Abs. 3 LWG 1979 auf die damals bereits in \nKraft befindlichen Wasserschutzgebietsverordnungen Anwendung \ngefunden hat. Nach dieser Vorschrift bleibt eine \nordnungsbehördliche Verordnung, mit der ein Wasserschutzgebiet \nzum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt wird, \nvierzig Jahre lang gültig. § 34 Abs. 1 OBG ist nicht \nanzuwenden. \n\n40\n\nDer Senat braucht sich anlässlich des hier zu \nentscheidenden Falles letztlich nicht mit der Gültigkeit der \nWSchVO zu befassen, da ihre Regelungen - so sie wirksam sein \nsollten - das Vorhaben des Klägers jedenfalls nicht \nhindern.\n\n41\n\nDas Antragsgrundstück liegt unstreitig in der Zone III des \nWasserschutzgebietes E. S. (§ 2 Abs. 2 WSchVO). \nDort ist unter anderem die Schaffung und Änderung von Anlagen, \nin denen oberirdisch oder in Kellern animalischer oder \nmineralischer Dünger oder Gärfutter gelagert werden, \ngenehmigungsbedürftig (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 WSchVO). Über die \nErteilung der Genehmigung entscheidet der Beklagte als untere \nWasserbehörde, wobei es eines besonderen Antrags auf \nGenehmigung nicht bedarf, wenn die Genehmigung - wie hier - in \neinem anderen behördlichen Verfahren erforderlich ist und - da \nuntere Wasserbehörde und Baugenehmigungsbehörde identisch sind \n- das notwendige Einvernehmen intern hergestellt wird (§ 7 \nAbs. 2 und 3 WSchVO). Die Genehmigung kann nur erteilt werden, \nwenn eine Gefährdung der für die öffentliche Wasserversorgung \nzu nutzenden Gewässer nicht zu besorgen ist (§ 7 Abs. 5 \nWSchVO).\n\n42\n\nDiese auf sämtliche im Wasserschutzgebiet \ngenehmigungsbedürftigen Vorhaben zugeschnittene und deshalb \nnotwendigerweise allgemein gehaltene Generalklausel \nrechtfertigt es nicht, einen positiven planungsrechtlichen \nVorbescheid für den geplanten Güllekeller im Hinblick auf eine \netwa fehlende Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen \nGüllelagerung zu verweigern. Es gibt keine Anhaltspunkte, \nwonach hier allein aufgrund des Umstandes, dass auf dem \nAntragsgrundstück Gülle unterirdisch gelagert werden soll, \neine Gefährdung der für die öffentliche Wasserversorgung zu \nnutzenden Gewässer zu besorgen ist. \n\n43\n\nEine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine \nsonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nach \nder zu den entsprechenden Begriffen des Wasserhaushaltsgesetz \nergangenen Rechtsprechung immer schon dann zu besorgen, wenn \ndie Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach \nden gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich \nvertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose \nnicht von der Hand zu weisen ist. Bei der Einzelfallprüfung \nist grundsätzlich eine konkrete Betrachtungsweise zu \nwählen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. \nSeptember 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, \n87; OVG NW, Urteil vom 7. August 1989 - \n20 A 2387/87 -.\n\n45\n\nAuf den Nachweis eines möglichen Schadenseintritts kann \njedoch im Einzelfall verzichtet werden, wenn einschlägige \nRechtssätze Regelungen für bestimmte typischerweise besonders \ngefährliche Situationen enthalten. Beachtet andererseits ein \nVorhaben diese Regelungen, nach denen bestimmte Vorkehrungen \ngetroffen werden müssen, damit die Besorgnis einer \nGewässerverunreinigung bei abstrakt typischer \nBetrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, ist im Regelfall \nein mit diesem Vorhaben zusammenhängender Schadenseintritt \nunwahrscheinlich und insoweit die Besorgnis einer \nGewässerverunreinigung im oben genannten Sinne zu \nverneinen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. August \n1977 - IV C 78.76 -, Buchholz 445.4 \n§ 34 WHG Nr. 5 und vom 26. Juni 1970 \n- IV C 90.69 -, ZfW 1971, 115; \nCzychowski, in: Gieseke/Wiedemann/Czy-\nchowski, WHG, 6. Aufl. 1992, § 26 \nRdn. 30.\n\n47\n\nSo ist es hier. Das Wasserhaushaltsgesetz und die auf der \nGrundlage des § 2 a LWG erlassene Verordnung zur Umsetzung von \nArtikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom \n12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen \ndurch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl.EG Nr. L \n375 S.1 - vom 13. November 1998 (JGS-AnlagenV) stellen an die \nAnlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und \nSilagesickersäften besondere Anforderungen. Nach § 19 g Abs. 2 \nund 3 WHG müssen sie so beschaffen sein und so eingebaut, \naufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der \nbestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder \nsonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften \nerreicht wird. Dabei müssen sie mindestens den für die \nBeschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung \nund den Betrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entsprechen. \n\n48\n\nNach § 2 Abs. 1 JGS-AnlagenV müssen Anlagen zum Lagern und \nAbfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so \nbeschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene \nwassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen \ndicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen \nund chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein. Die \ninsoweit zu stellenden Anforderungen richten sich nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 JGS-\nAnlagenV). In der Schutzzone III von Schutzgebieten sind \nAnlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und \nSilagesickersäften gemäß § 4 Abs. 2 JGS-AnlagenV zulässig, \nwenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 JGS-AnlagenV \nfür die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. \nDer Anhang zu § 3 JGS-AnlagenV verweist seinerseits \nhinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise, was Bemessung, \nAusführung und Beschaffenheit angeht, auf die DIN 11622, Teil \n1-4 einschließlich der dazugehörigen Beiblätter. Zur \nunterirdischen Lagerung von Jauche, Gülle und \nSilagesickersäften in Kellern, Tanks usw. verhält er sich \nnicht. Laut Ziffer 1 Abs. 2 der DIN 11622 Teil 1 (Gärfutter-\nsilos und Güllebehälter - Bemessung, Ausführung, \nBeschaffenheit - Allgemeine Anforderungen) können jedoch \nGüllebehälter als Hochbehälter ganz über dem Erdreich oder als \nTiefbehälter ganz oder teilweise im Erdreich erstellt \nwerden.\n\n49\n\nNach den spezialgesetzlichen Vorschriften sind \nunterirdische Güllebehälter - soweit sie den einschlägigen \ntechnischen Anforderungen entsprechen - also auch in der \nSchutzzone III eines Wasserschutzgebietes grundsätzlich \nzulässig, sodass im Regelfall allein wegen der unterirdischen \nGüllelagerung die Gefahr eines Schadens für das Grundwasser \nnicht zu besorgen ist. Besondere Umstände, aus denen heraus \ndie Besorgnis einer Grundwassergefährdung im Hinblick auf die \nAnlage des Klägers trotz der im Grundsatz zulässigen \nunterirdischen Güllelagerung gleichwohl besteht, sind nicht \nersichtlich. Dass generell unkalkulierbare geohydrologische \nVerhältnisse im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage \nE. S. herrschen, die keinerlei generalisierende \nAussage über die Mächtigkeit der Deckschichten zulassen, wie \ndie Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid ausführt, \nschließt, ohne dass für die konkrete Situation Feststellungen \ngetroffen worden sind, die eine besondere Gefährdung im \nEinzelfall vermuten lassen, eine Lagerung von Gülle in \nTiefbehältern nicht aus. Der Beklagte kann im Rahmen des \nBaugenehmigungsverfahrens durch Nebenbestimmungen über die \nbestehenden technischen Anforderungen hinaus sicherstellen, \ndass das bei jeder Art von Behälter letztlich verbleibende \nLeckagerisiko auf ein Minimum reduziert und gleichwohl \neintretende Undichtigkeiten frühzeitig erkannt werden.\n\n50\n\nZu prüfen bleibt, ob die in der Planung befindliche neue \nOrdnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des \nWasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage A. -E. S. der Stadtwerke \nA. AG (WSchVO/neu), deren Entwurf bereits vorliegt, dem \nVorhaben des Klägers als öffentlicher Belang entgegengehalten \nwerden kann. \n\n51\n\nNach dem Entwurf der WSchVO/neu soll das streitbefangene \nGrundstück in der engeren Schutzzone (Zone II A) des \nWasserschutzgebietes liegen (§ 1 WSchVO/neu). Dort ist unter \nanderem die Errichtung von unterirdischen Anlagen zum Lagern \nvon Gülle mit mehr als 40 cbm verboten, soweit sie nicht bei \nInkrafttreten der WSchVO/neu bereits bestandskräftig genehmigt \nsind (§ 2 Abs. 4 WSchVO/neu in Verbindung mit der Anlage 1 zur \nWSchVO/neu I 1c). Das Verbot entspricht dem der §§ 1 Satz 2, \n4 Abs. 1 Satz 1 JGS-AnlagenV, wonach in der Schutzzone II von \nWasserschutzgebieten Anlagen zum Lagern von Gülle unzulässig \nsind. Das Vorhaben des Klägers beinhaltet eine unterirdische \nAnlage zur Lagerung von Gülle (Güllekeller) mit einem \nFassungsvermögen von 720 bis 900 cbm. In der Erläuterung zur \nBauvoranfrage ist der Kläger von einem Milchviehstall für 80 \nbis 100 Tiere und einem Volumen des Güllebehälters von 9 cbm \nje Stück Vieh ausgegangen. Damit würde das Vorhaben von dem \nVerbot des § 2 Abs. 4 WSchVO/neu erfasst.\n\n52\n\nDie Sperrwirkung der WSchVO/neu ist jedoch zu verneinen, da \ndas Festsetzungsverfahren noch keinen Abschluss gefunden hat \nund dem vorliegenden Entwurf deshalb jegliche Verbindlichkeit \nfehlt.\n\n53\n\nDem steht nicht entgegen, dass in Einzelfällen das Gesetz \neiner noch nicht abgeschlossenen Planung ab einem gewissen \nPlanungsstadium rechtliche Wirkungen verleihen kann. Eine \nsolche Regelung enthält beispielsweise § 9 Abs. 4 FStrG, \nwonach bei geplanten Bundesfernstraßen Anbauverbote bereits in \ndem Zeitpunkt greifen, in dem die Pläne im \nPlanfeststellungsverfahren ausgelegt werden beziehungsweise \nden Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. \nAuch § 33 BauGB, der den Bauherrn bei so genannter \"Planreife\" \nvon den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans \nprofitieren lässt, gehört zu diesen Einzelfällen. Daraus kann \naber nicht etwa ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dergestalt \nhergeleitet werden, dass jegliche Planung - sofern sie nur \nformell und materiell einen gewissen Stand erreicht hat - als \nöffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB Beachtung finden \nmuss. Eine solche Verallgemeinerung ist angesichts der \nUnterschiedlichkeit öffentlicher Planungen und der \nVielschichtigkeit der vorgegebenen Situationen in die \nhineingeplant wird, untunlich,\n\n54\n\nvgl. Weyreuther, Bauen im \nAußenbereich, S. 332,\n\n55\n\nund von der Sache her nicht unabdingbar geboten.\n\n56\n\nDie in der Entstehung begriffene WSchVO/neu ist bisher \nrechtlich nicht existent und rechtfertigt jedenfalls den mit \nder Untersagung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens \nverbundenen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht. Die \nWSchVO/neu befindet sich noch im behördeninternen \nPlanungsprozess, der vielfach dadurch gekennzeichnet ist, dass \nPlanentwürfe unterschiedlichen Inhalts erstellt und wieder \nverworfen werden. Der derzeit vorliegende Entwurf trifft daher \nweder hinsichtlich der Konturen des räumlichen \nGeltungsbereichs noch in Bezug auf den konkreten \nRegelungsinhalt verlässliche Aussagen. Letztlich steht nicht \neinmal fest, ob die begonnene Planung irgendwann tatsächlich \nzu einem rechtlich relevanten Ergebnis geführt oder ob sie \naufgegeben wird.\n\n57\n\nAus diesem Grunde können zwar tatsächliche Umstände, die \nAnlass zu der Planung gegeben haben, im Einzelfall einem \nprivilegierten Bauvorhaben im Außenbereich mit einer das \nEigentum einschränkenden Wirkung als öffentlicher Belang \nentgegengehalten werden, nicht aber die unfertige Planung \nselbst. Droht ein Vorhaben eine öffentliche Planung zu \nbeeinträchtigen oder gar zu vereiteln, ist der Planungsträger \ngehalten, dies mit den ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden \ngesetzlichen Instrumentarien zu verhindern. \n\n58\n\nVgl. Weyreuther, a.a.O., S. 333.\n\n59\n\nIm Bereich der Wasserwirtschaft lassen sich Planungen durch \neine Veränderungssperre nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 WHG sichern. \nAuf diese Weise kann für ein Vorhaben der Wassergewinnung \ndurch Rechtsverordnung ein Plangebiet festgelegt werden, auf \ndessen Flächen unter anderem solche Veränderungen nicht \nvorgenommen werden dürfen, die die Durchführung des geplanten \nVorhabens erheblich erschweren. Angesichts dieses dem \nPlanungsträger zu Gebote stehenden förmlichen \nwasserrechtlichen Verfahrens, von dem im vorliegenden Fall \nkein Gebrauch gemacht worden ist, besteht auch im Hinblick auf \nden hohen Stellenwert einer funktionierenden öffentlichen \nWasserversorgung keine Notwendigkeit, die Sicherung einer \nwasserrechtlichen Fachplanung über den Umweg des \nBauplanungsrechts dadurch zu gewährleisten, dass ihr bereits \nvor Abschluss des Planungsprozesses der Rang eines \nöffentlichen Belangs im Rahmen des § 35 BauGB zuerkannt \nwird.\n\n60\n\nDie Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach \nim Einzelfall auch eine künftige Verordnung zur Festsetzung \neines Wasserschutzgebietes als öffentlicher Belang im Rahmen \ndes \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber einem im Außenbereich \nprivilegierten Vorhaben beachtlich sein kann,\n\n61\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai \n1994 - 1 B 92.2574 -, BRS 56 Nr. \n74,\n\n62\n\nüberzeugt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen \nnicht. \n\n63\n\nDie zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach konkrete standortbezogene \nAussagen in Plänen, die zwar keine unmittelbare \nAußenverbindlichkeit gegenüber Dritten haben, gleichwohl aber \nder Vorbereitung rechtsverbindlicher Planungen oder bestimmter \nzu verwirklichender Maßnahmen dienen, auch einem im \nAußenbereich privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang \nim Sinne des § 35 BauGB entgegenstehen können,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar \n1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68 Nr. \n48,\n\n65\n\nlässt sich auf den Fall einer noch im Planungsstadium \nbefindlichen Wasserschutzverordnung nicht übertragen. Den \nGegenstand der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung bilden die Darstellungen eines \nFlächennutzungsplans sowie die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung, die zwar nicht unmittelbar nach außen \nrechtsverbindlich sind, aber als in einem rechtsförmlichen \nVerfahren bereits abschließend zustande gekommenes \nPlanungsergebnis immerhin bestehen, während die noch nicht \nfestgesetzte Wasserschutzgebietsverordnung jeglichen \nrechtlichen Status vermissen lässt.\n\n66\n\nSelbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats \nunterstellen würde, dass eine noch nicht abgeschlossene \nFachplanung grundsätzlich Sperrwirkung gegenüber \nprivilegierten Vorhaben im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB \nentfalten kann, käme dem Entwurf der WSchVO/neu eine solche \nWirkung jedenfalls nicht zu. Auch der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof \n\n67\n\n- vgl. Urteil vom 20. Mai 1994 - 1 B \n92.2574 -, a.a.O. -\n\n68\n\nnimmt an, dass öffentliche Planungen, wenn sie den Rang von \nöffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BauGB haben sollen, \nzumindest in ausreichender Weise verfestigt sein müssen. Das \nsind sie nur dann, wenn eine hinreichend gesicherte Aussicht \nbesteht, dass sie in absehbarer Zeit verwirklicht werden.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar \n1984 - 4 C 43.81 -, a.a.O.\n\n70\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden. \nWasserschutzgebiete werden durch ordnungsbehördliche \nVerordnungen festgesetzt \n(§ 14 Abs. 1 Satz 1 LWG), wobei das Festsetzungsverfahren von \nAmts wegen eingeleitet und durchgeführt wird. § 150 LWG \nschreibt vor, den Plan zur Ermittlung des Sachverhalts in den \nGemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben auswirkt. \nErgänzend gilt § 73 Abs. 4 VwVfG NW, wonach jeder, dessen \nBelange durch das Vorhaben berührt werden, bis vier Wochen \nnach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder \nder Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. \nUngeachtet des vorliegenden Entwurfs, befindet sich das \nVerfahren noch immer im Stadium behördeninterner Abstimmung. \nDie notwendige Auslegung ist bisher nicht erfolgt. Erst mit \nAblauf der Auslegungsfrist steht jedoch fest, welche konkreten \nBelange bei den künftigen Festsetzungen der Grenzen der \nbetreffenden Wasserschutzgebietsverordnung gegebenenfalls \nBerücksichtigung finden müssen. Es ist denkbar, dass aufgrund \nvon Umständen, die erst im Zusammenhang mit der öffentlichen \nAuslegung bekannt werden, Umplanungen in erheblichem Ausmaß \nstattfinden oder sich der Erlass der Verordnung infolge \nmassiver Proteste aus der Bevölkerung auf unabsehbare Zeit \nverzögert. Hier sind gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben, \ndass mit einem alsbaldigen Abschluss des \nFestsetzungsverfahrens bezüglich der WSchVO/neu nicht zu \nrechnen ist. Der Entwurf der WSchVO/neu weitet den Bereich der \nSchutzzone II gegenüber den Ausweisungen der jetzigen WSchVO \nin erheblichem Umfang aus und unterwirft damit eine Vielzahl \nvon privaten Grundstücken tiefgreifenden Einschränkungen. \nWiderstände der Betroffenen sind vorherzusehen. Dass es sich \ndabei um Widerstände handeln kann, die nicht ohne weiteres zu \nüberwinden sind und bereits Eingang in den politischen Raum \ngefunden haben, zeigen der vom Kläger vorgelegte Antrag der \nLandtagsfraktion der CDU vom 15. Februar 2000 (LT-Drs. \n12/4678), \"Überzogene Entwürfe zu \nWasserschutzgebietsverordnungen zurücknehmen\", und die \nEntschließung der Landtagsfraktionen der SPD und des Bündnis \n90/Die Grünen vom 23. Fe-bruar 2000 (LT-Drs. 12/4723), \n\"Sachgerechte Wasserschutzgebietsverordnungen weiter im Dialog \nmit den Betroffenen vor Ort umsetzen\".\n\n71\n\nSonstige öffentliche Belange, die dem Vorhaben des Klägers \nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit § 35 \nAbs. 3 Nr. 6 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt sieht, \nwenn die Wasserwirtschaft gefährdet wird, stellt diese \nVorschrift, die ein Mindestmaß an Gewässerschutz gewährleisten \nsoll, keine höheren Anforderungen an ein Vorhaben als die oben \nbehandelten spezialgesetzlichen Normen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n73\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision war zuzulassen, da der Rechtssache \nhinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine künftige \nWasserschutzgebietsverordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nLWG einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert \nzulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen \nkann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/7-a-3871-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/7-a-3871-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304487","retrieved":"2026-07-09 03:31:36.184760+00:00"}}