{"status":"available","doknr":"OLD304485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.1A5909.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"1 A 5909/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil ein Grund für die Zulassung \nder Berufung nicht iSv § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt \nworden ist. Der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte \nZulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist \nnicht ausreichend aufgezeigt.\n\n3\n\nSoweit der Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend \ngemacht wird, ist dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder \ndie Tatsachenfeststellung eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht \nbeantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, \nwarum sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts \nobergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem \nangestrebten Berufungsverfahren stellen wird. Dazu bedarf es \nneben der Formulierung einer bestimmten, konkreten Rechts- oder \nTatsachenfrage substantiierter Darlegungen dazu, dass die so \nformulierte Frage nach den tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerheblich ist, dass sie einer der Rechtseinheit oder -\nfortbildung dienenden Beantwortung zugänglich ist, namentlich \nihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt \nund die Frage (noch oder wieder) klärungsbedürftig ist.\n\n4\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 25. \nNovember 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK-\nAsylVfG, Kommentar, Stand: Mai 2000, \n§ 78 RdNr. 592; Schenk, in: \nHailbronner, AuslR, Stand: April 2000, \nTeil B 2, § 78 AsylVfG RdNr. 144. \n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen zu der als \ngrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, \n\n6\n\nob der laotische Staat ehemalige \nStudenten, die er vor dem Zusammenbruch \ndes kommunistischen Herrschaftssystems \nin den ehemaligen Ostblockstaaten zu \nAusbildungszwecken in die ehemaligen \neuropäischen Bruderstaaten entsandt \nhatte, mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit politisch verfolgt, \nweil sie sich ihrer Verpflichtung zur \nRückkehr nach abgeschlossenem Studium \nentzogen, sich vom Kommunismus in Laos \nabgewandt und hier in der \nBundesrepublik Deutschland Asylantrag \ngestellt haben, \n\n7\n\nnicht. \n\n8\n\nEs ist bereits nicht hinreichend aufgezeigt, dass die \naufgeworfene Frage eine der Rechtseinheit oder -fortbildung \ndienende Antwort erwarten lässt. \n\n9\n\nEine der Rechtseinheit oder -fortbildung dienende \nEntscheidung einer konkret aufgeworfenen Frage setzt \ninsbesondere voraus, dass die angestrebte Klärung für eine \nVielzahl von Fällen von entscheidungserheblicher Bedeutung \nist.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. \nOktober 1989 - 16 B 21695/89 -; BayVGH, \nBeschluss vom 23. Juli 1991 - 24 CZ \n91.30670 -.\n\n11\n\nDaran fehlt es regelmäßig, wenn die Frage nur noch für die \nSchutzbegehren eines überschaubaren Personenkreises \nklärungsbedürftig ist, insbesondere bei Fragen, die sog. \nauslaufendes Recht betreffen, oder bei Tatsachenfragen, die \nsich auf in der Vergangenheit liegende - abgeschlossene - \nSachverhalte beziehen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. \nApril 1999 - 21 A 1298/99.A - und vom \n23. August 1995 - 25 A 5008/95.A -, \nNWVBl. 1996, 30; BayVGH, Beschluss vom \n10. Januar 1994 - 24 AA 93.32827 -.\n\n13\n\nDass vorliegend die angestrebte obergerichtliche \nFeststellung (noch) für eine nennenswerte Anzahl von Fällen \nBedeutung erlangen würde, zeigt die Antragsbegründung nicht \nauf.\n\n14\n\nDie aufgeworfene Frage bezieht sich ausdrücklich nur auf \nlaotische Studenten, die vor der politischen Wende 1989/90 zu \nStudienzwecken in die ehemaligen sog. Ostblockstaaten entsandt \nworden waren. Damit wird eine Feststellung zu einer der Zahl \nnach feststehenden und nicht veränderlichen Gruppe von \nlaotischen Staatsangehörigen angestrebt. Dass es sich dabei um \neine erhebliche Anzahl von Personen handelt, ist weder \naufgezeigt noch ergeben sich hierfür sonst Anhaltspunkte. Das \nAntragsvorbringen beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf \nden Hinweis, dass die angestrebte Entscheidung auf eine \nMehrzahl vergleichbarer Fallkonstellationen Auswirkungen habe. \nDies reicht nicht aus. \n\n15\n\nSonstige Anhaltspunkte dafür, dass Asylanträge der ins Auge \ngefassten Gruppe in nennenswertem Umfang in Zukunft zu \nbehandeln sein werden, ergeben sich nicht. Laut Statistik des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n26. April 2000 sind dort lediglich sechs Verfahren von \nAsylbewerbern aus Laos anhängig; die Eingangszahlen beliefen \nsich danach seit 1995 - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - \nauf maximal sechs pro Jahr, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass \nes sich hierbei noch um Studenten aus dem ehemaligen Ostblock \nhandelt, die vor 1990 aus Laos ausgereist sind, eher gering \nsein dürfte. Eine nennenswerte Anzahl im Gerichtsbezirk des \nbeschließenden Gerichtes anhängiger Verfahren ist ebenfalls \nnicht festzustellen; beim Senat sind insgesamt 14 Verfahren \nlaotischer Staatsangehöriger im Zulassungsverfahren anhängig; \nnach Kenntnis des Senats sind es erstinstanzlich im Land nur \nnoch drei Verfahren.\n\n16\n\nUnbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auch \ndeshalb abzulehnen, weil es an einer ausreichenden Darlegung \nfehlt, dass die aufgeworfene Frage überhaupt einer \nobergerichtlichen Klärung bedarf. \n\n17\n\nDer hervorgehobene Umstand, dass zu einer bestimmten Frage \nnoch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, insbesondere \ndas zuständige Obergericht noch keine Gelegenheit hatte, in \neinem Berufungsverfahren hierzu abschließend Stellung zu \nnehmen, rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung nicht. \n\n18\n\nEine Tatsachenfrage, die sich bereits ohne weiteres und \nunmittelbar aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial beantworten \nlässt, bedarf grundsätzlich keiner obergerichtlichen Klärung. \n\n19\n\nVgl. GK-AsylVfG, aaO, § 78 RdNr. \n139. \n\n20\n\nEntsprechend setzt die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit \nim Bereich der Tatsachenfeststellung eine intensive, \nfallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem \nVerwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten \nErkenntnismitteln voraus. Die Antragsbegründung muss - um dem \nDarlegungsgebot zu genügen - aus sich selbst heraus erkennen \nlassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen \nErkenntnisse unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. \neinschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt geblieben seien, \ndass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei \nund dass deshalb Bewertungen insgesamt nicht haltbar seien.\n\n21\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 25. \nNovember 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK-\nAsylVfG, aaO, § 78 RdNr. 609; Schenk, \naaO, Teil B 2, § 78 RdNr. 144.\n\n22\n\nDiesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht \ngerecht. Sie erschöpft sich im Kern in der Kritik an der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne \neine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht \ndie Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in \nder Antragsschrift zutreffend sind. \n\n23\n\nDas Antragsvorbringen führt in erster Linie nur aus, dass \ndas Auswärtige Amt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nnicht teile, und referiert im Übrigen die Einschätzung aus der \nAuskunft des Institutes für Asienkunde vom 19. Mai 1994 an das \nVerwaltungsgericht Regensburg. In Bezug auf die herangezogene \ngutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Lulei vom 22. \nJuli 1992 an das Verwaltungsgericht Ansbach wird im Kern \nebenfalls nur die Auskunft inhaltlich wiedergegeben. Eine \nwertende Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation \ndes Verwaltungsgerichts findet demgegenüber nicht in der \nerforderlichen Tiefe statt. Das Antragsvorbringen beschränkt \nsich vielmehr darauf, die Gewichtung des Gutachtens der \nSachverständigen Miehlau vom 20. August 1996 an das \nVerwaltungsgericht Leipzig durch das Verwaltungsgericht mit der \nAnzahl der Gutachter, die zu einer anderen Einschätzung der \nRückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber aus Laos gelangen, \nin Zweifel zu ziehen. Eine bloß quantitative Betrachtung genügt \ndem Darlegungserfordernis in der Regel indes nicht. Allein der \nUmstand, dass eine Mehrzahl von Personen sich übereinstimmend \näußert, besagt allein noch nichts über die Richtigkeit der \nAussage. Das gilt umsomehr, wenn es - wie vorliegend - nicht um \nTatsachenfeststellungen im eigentlichen Sinne, sondern um eine \nGefahreneinschätzung geht. Schließlich ist die \nGefahreneinschätzung auf der Grundlage gegebener Fakten anhand \ndes im zu entscheidenden Fall asylrechtlich relevanten \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes grundsätzlich den Gerichten \nvorbehalten. Abweichende Ausgangspunkte der im Zulassungsantrag \nherangezogenen Expertenmeinungen und der Gutachterin Miehlau in \nBezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage ihrer \njeweiligen Gefahreneinschätzung waren, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n\n24\n\nAuch im Übrigen lässt das Antragsvorbringen nicht einmal im \nAnsatz erkennen, warum das Verwaltungsgericht das Gewicht der \nabweichenden Stellungnahmen verkannt haben soll. Angesichts der \nausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation des \nVerwaltungsgerichts, warum es der Einschätzung der Gutachterin \nMiehlau zur Gefährdungslage der ins Auge gefassten Gruppe - \ndort die Flüchtlingskategorie III - folgt, hätte es über die \nbloße Beschreibung abweichender Stellungnahmen hinaus weiterer \nDarlegungen bedurft. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die \nausführliche Stellungnahme der Gutachterin auf ihre innere \nÜberzeugung und Plausibilität überprüft, durch weiteres \nAuskunftsmaterial und Zeitungsartikel bestätigt gesehen und im \nEinzelnen nachvollziehbar ausgeführt, warum die im vorliegenden \nZulassungsverfahren herangezogenen Auskünfte der gewonnenen \nÜberzeugung nicht entgegenstehen. \n\n25\n\nGegen die gewonnene Einschätzung spricht auch nicht, dass es \nnach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine \nbekannt gewordenen Referenzfälle von zurückgekehrten Exilanten \ngibt. Die fehlenden Referenzfälle sieht das Verwaltungsgericht \nnachvollziehbar durch die Ausführungen der Gutachterin Miehlau \nhinreichend damit erklärt, dass es ihres Wissens nach bisher \nkeine Asylantragsteller gebe, die aus dem westlichen Ausland \nnach Ablehnung ihres Asylantrages offiziell, d. h. unter ihrem \nNamen, nach Laos zurückgekehrt seien. Diese Erklärung wird auch \nvom Antragsvorbringen nicht weiter angegriffen. Fehlen aber \nHinweise, dass Asylbewerber einer ins Auge gefassten Gruppe in \nder Vergangenheit überhaupt in ihr Heimatland zurückgekehrt \nsind, schließt dies nicht notwendig die Annahme einer \nGefährdung aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der \nfehlenden gesicherten Erkenntnisse anhand der weiteren \nErkenntnisse über die politischen Verhältnisse des \nHerkunftslandes eine Gefahrenprognose vorzunehmen. Dass das \nVerwaltungsgericht dem nicht genügt, insbesondere seiner \nGefahreneinschätzung rein spekulative Erwägungen zugrunde \ngelegt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n26\n\nDass die Berufung gleichwohl im Hinblick auf die dem \nbeschließenden Gericht zufallende Aufgabe zuzulassen wäre, \ninnerhalb seines Gerichtsbezirkes, namentlich in \nasylrechtlichen Verfahren auf eine einheitliche Beurteilung \ngleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli \n1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, \n27,\n\n28\n\nist nicht dargetan.\n\n29\n\nAbweichende Beurteilungen der aufgeworfenen Frage durch \nVerwaltungsgerichte innerhalb des Gerichtsbezirkes sind nicht \naufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht etwa in \nWiderspruch zu seiner eigenen Entscheidung vom 19. November \n1998 - 5 K 2015/98. A - gesetzt, wie es im Antragsvorbringen \nanklingt; jenes Urteil verhält sich zu einer gänzlich anderen \nFallkonstellation als zu derjenigen, die im vorliegenden \nVerfahren zur Entscheidung steht. Es betrifft keinen \nAuslandsstudenten, sondern eine laotische Staatsangehörige, die \nerst 1997 aus Laos ausgereist und unmittelbar in das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingereist war. Im Übrigen enthält \ndie Entscheidung tragend (nur) Feststellungen zu einer \nAsylantragstellung und zu exilpolitischen Aktivitäten, die - \nfür den laotischen Staat erkennbar - nur aus asyltaktischen \nGründen entfaltet worden sind, ohne dass sich darin eine \nernsthafte oppositionelle Haltung gegenüber dem laotischen \nRegime ausdrückte. Ein solches asyltaktisches Verhalten eines \nAsylbewerbers lässt sich aber für den vorliegenden Fall weder \nden Feststellungen des angegriffenen Urteils noch dem \nAntragsvorbringen entnehmen. \n\n30\n\nSoweit das Antragsvorbringen abweichende erstinstanzliche \nEntscheidungen anderer Bundesländer heranzieht, ist zunächst \ndarauf zu verweisen, dass das Oberverwaltungsgericht \ngrundsätzlich nur innerhalb seines Gerichtsbezirkes berufen \nsein kann, auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder \nähnlicher Sachverhalte hinzuwirken. Im Übrigen ist auch \ninsoweit nicht aufgezeigt, dass die herangezogenen \nEntscheidungen für die Entscheidung des vorliegenden Falles \neinschlägig wären. \n\n31\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juli \n1995 - A 11 K 11579/93 - betrifft den Fall einer 1991 aus Laos \nin das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten \nAsylbewerberin, d. h. gerade nicht den Fall einer \nAuslandsstudentin. \n\n32\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 27. \nJanuar 1995 - 7 K 1726/92.NW - betrifft zwar einen \nAuslandsstudenten, der in Weimar studiert hatte, bevor er im \nFebruar 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \neingereist war; anders als die Asylbewerberin im vorliegenden \nVerfahren war dieser aber gerade nicht an Aktivitäten der \nDemokratischen Bewegung beteiligt, in denen das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich neben der \nAsylantragstellung und dem Verbleib im Ausland weitere \ngefahrerhöhende Umstände sieht. Die weiter herangezogenen \nUrteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. März 1998 - 7 \nA 2281/94 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April \n1995 - A 15 K 16677/94 - betreffen zwar annähernd vergleichbare \nSachverhalte. Sie teilen indes im Ergebnis die \nGefahreneinschätzung der hier angegriffenen Entscheidung - wenn \nauch mit unterschiedlicher Begründung - (Gefährdung wegen \nAsylantragstellung einerseits; Gefährdung wegen Teilnahme an \nverschiedenen Demonstrationen in der ehemaligen CSSR und \nEngagement in dem sozialdemokratisch ausgerichteten Verein der \nlaotisch-demokratischen Bewegung in der Bundesrepublik \nDeutschland andererseits).\n\n33\n\nAbweichende obergerichtliche Entscheidungen, die \nAnhaltspunkte für eine Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung geben könnten, \n\n34\n\nvgl. dazu: Schenk, aaO, Teil B 2, § \n78 AsylVfG RdNr. 61,\n\n35\n\nsind nicht angeführt und auch sonst nicht ersichtlich. Im \nGegenteil bleibt festzuhalten, dass der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof mit - inzwischen rechtskräftig \ngewordenem - Urteil vom 30. November 1999 - 8 BA 94.34414 - zu \neiner vergleichbaren Gefahreneinschätzung wie das \nVerwaltungsgericht gelangt ist. Unter Bezugnahme auf das in \njenem Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen \nMiehlau vom 6. November 1999 und die Erläuterungen des \nGutachtens in der mündlichen Verhandlung am 30. November 1999 \nhat er einer laotischen Studentin, die 1990 an Demonstrationen \nin Prag teilgenommen hatte und in der Bundesrepublik \nDeutschland (aktives) Mitglied der Laotischen Demokratischen \nBewegung e.V. war, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § \n51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. \n\n36\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 \nAsylVfG.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG).\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/1-a-5909-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/1-a-5909-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304485","retrieved":"2026-07-09 03:31:35.998949+00:00"}}