{"status":"available","doknr":"OLD304484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.1A3481.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"1 A 3481/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil ein Grund für die Zulassung \nder Berufung nicht iSv § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt \nworden ist. Der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte \nZulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist \nnicht ausreichend aufgezeigt.\n\n3\n\nSoweit der Zulassungsgrund einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG geltend gemacht wird, ist dem Darlegungsgebot des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG nur dann genügt, wenn in Bezug auf die \nRechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine unmittelbar aus \ndem Gesetz nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und \nerläutert wird, warum sie im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in \ndem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird. Dazu bedarf \nes neben der Formulierung einer bestimmten, konkreten Rechts- \noder Tatsachenfrage substantiierter Darlegungen dazu, dass die \nso formulierte Frage nach den tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerheblich ist, dass sie einer der Rechtseinheit oder \n-fortbildung dienenden Beantwortung zugänglich ist, namentlich \nihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt \nund die Frage (noch oder wieder) klärungsbedürftig ist.\n\n4\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 25. \nNovember 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK-\nAsylVfG, Kommentar, Stand: Mai 2000, \n§ 78 RdNr. 592; Schenk, in: \nHailbronner, AuslR, Stand: April 2000, \nTeil B 2, § 78 AsylVfG RdNr. 144. \n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen zu der \nals grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, \n\n6\n\nob laotische Staatsangehörige, die \nsich im Ausland als - auch aktive - \nMitglieder einer Exilorganisation an \nProtestaktionen gegen die laotische \nRegierungspolitik beteiligt haben oder \nanderweitige exilpolitische Aktivitäten \nvon geringer Tragweite entwickelt haben \n(Flugblattaktionen u.ä.), ohne sich \ndarüber hinaus individuell deutlich \nprofiliert zu haben, allein deswegen im \nFalle ihrer Rückkehr nach Laos mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung zu befürchten \nhaben (z.B. Umerziehungsmaßnahmen), \ninsbesondere, wenn die exilpolitischen \nAktivitäten erst während des laufenden \nAsylverfahrens hier in der BRD \naufgenommen oder verstärkt worden sind \nund erkennbar nicht auf einer tiefen, \nernsthaften politischen Überzeugung \nberuhen, \n\n7\n\nnicht. \n\n8\n\nSoweit die Frage exilpolitische Aktivitäten ins Auge fasst, \ndie erkennbar nicht auf einer tiefen, ernsthaften politischen \nÜberzeugung beruhen, ist schon nicht aufgezeigt, dass sie sich \nvorliegend im Rahmen eines Berufungsverfahrens überhaupt \nstellen wird. Nach den - mit dem Zulassungsantrag nicht \nangegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der \nBeigeladene aktives Mitglied des eingetragenen Vereins \n\"Laotische Demokratische Bewegung\" und hat sich durch seine \nTeilnahme an Demonstrationen vor der laotischen Botschaft in \nPrag sowie an Veranstaltungen in der Bundesrepublik \nDeutschland als Oppositioneller und Kritiker der politischen \nVerhältnisse in der Demokratischen Volksrepublik Laos zu \nerkennen gegeben. Eine fehlende politische Überzeugung und \nbloßes asyltaktisches Verhalten ist danach nicht \nfestzustellen. \n\n9\n\nAuch soweit die Frage den vorliegenden Fall eines aktiven \nOppositionellen betrifft, ist ein grundsätzlicher \nKlärungsbedarf nicht dargelegt. \n\n10\n\nDabei mag dahinstehen, ob die aufgeworfene Frage überhaupt \neine der Rechtseinheit oder -fortbildung dienende Antwort \nerwarten lässt, was regelmäßig voraussetzt, dass die \nangestrebte Klärung für eine Vielzahl von Fällen von \nentscheidungserheblicher Bedeutung ist. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. \nOktober 1989 - 16 B 21695/89 - ; \nBayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - \n24 CZ 91.30670 -.\n\n12\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass die Gerichte des Landes noch \nin nennenswertem Umfang in Zukunft mit Verfahren laotischer \nAsylbewerber, die sich exilpolitisch betätigen, befasst sein \nwerden, ist demgegenüber als eher gering einzuschätzen. Laut \nStatistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 26. April 2000 sind dort nur sechs Verfahren \nvon Asylbewerbern aus Laos anhängig; die Eingangszahlen \nbeliefen sich seit 1995 - bezogen auf das gesamte \nBundesgebiet - auf maximal sechs pro Jahr. Beim Senat sind \nebenfalls nur insgesamt 14 Verfahren laotischer \nStaatsangehörigen im Zulassungsverfahren anhängig; soweit \nersichtlich ist auch erstinstanzlich im Gerichtsbezirk keine \nnennenswerte Anzahl von Verfahren laotischer Asylbewerber mehr \nanhängig. \n\n13\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \nheutigen Tag - 1 A 5909/98.A -.\n\n14\n\nBedenken gegen eine rein quantitative Betrachtung mögen \nsich allenfalls daraus ergeben, dass die aufgeworfene Frage \nnicht an einen abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft, sondern \neine Gruppe erfasst, die jederzeit anwachsen kann. \n\n15\n\nJedenfalls ist der Antrag auf Zulassung der Berufung aber \ndeshalb abzulehnen, weil es an einer ausreichenden Darlegung \nfehlt, dass die aufgeworfene Frage überhaupt einer \nobergerichtlichen Klärung bedarf. \n\n16\n\nDer hervorgehobene Umstand, dass zu einer bestimmten Frage \nnoch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, insbesondere \ndas zuständige Obergericht noch keine Gelegenheit hatte, in \neinem Berufungsverfahren hierzu abschließend Stellung zu \nnehmen, rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung nicht. \n\n17\n\nEine Tatsachenfrage, die sich bereits ohne weiteres und \nunmittelbar aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial \nbeantworten lässt, bedarf grundsätzlich keiner \nobergerichtlichen Klärung. \n\n18\n\nVgl. GK-AsylVfG, aaO, § 78 RdNr. \n139. \n\n19\n\nEntsprechend setzt die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit \nim Bereich der Tatsachenfeststellung eine intensive, \nfallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem \nVerwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten \nErkenntnismitteln voraus. Die Antragsbegründung muss - um dem \nDarlegungsgebot zu genügen - aus sich selbst heraus erkennen \nlassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen \nErkenntnisse unzutreffend beurteilt haben soll, dass also \nz. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt geblieben \nseien, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt \nworden sei und dass deshalb Bewertungen insgesamt nicht \nhaltbar seien. \n\n20\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 25. \nNovember 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK-\nAsylVfG, aaO, § 78 RdNr. 609; Schenk, \naaO, Teil B 2, § 78 RdNr. 144.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht \ngerecht. Sie erschöpft sich im Kern in der Kritik an der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, \nohne eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in \nder Antragsschrift zutreffend sind.\n\n22\n\nDas Antragsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf \ndie bloße Wiedergabe von Auskünften und Stellungnahmen. Die \nÄußerungen des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefährdung bei \nexilpolitischen Aktivitäten in seinem Bericht vom 22. Januar \n1997 an das Verwaltungsgericht Chemnitz werden wiedergegeben \nund Einschätzungen aus der Auskunft des Institutes für \nAsienkunde vom 19. Mai 1994 an das Verwaltungsgericht \nRegensburg referiert. Auch in Bezug auf die herangezogene \ngutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Lulei vom 22. \nJuli 1992 an das Verwaltungsgericht Ansbach wird im Kern nur \ndie Auskunft inhaltlich wiedergegeben. Die bloße Wiedergabe \nvon Erkenntnissen ersetzt indes die für die Darlegung eines \nKlärungsbedarf in Tatsachenfragen grundsätzlich erforderliche \nwertende Auseinandersetzung mit der Erkenntnisauswertung der \nangegriffenen Entscheidung nicht. \n\n23\n\nEtwas anderes mag gelten, wenn ausnahmsweise die \nwiedergegebenen Wertungen oder Feststellungen ohne weiteres \neinen Klärungsbedarf erschließen. Ein solcher Ausnahmefall \nliegt hier indes nicht vor. Angesichts der ausführlichen und \nnachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts, in \nder auch die herangezogenen Auskünfte und Stellungnahmen \nwertend einbezogen worden sind, hätte es vielmehr weiterer \nDarlegung bedurft. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht zeichnet insoweit unter \ndetaillierter Auswertung der herangezogenen Erkenntnisse ein \nüberzeugendes Bild der für die getroffene Gefahreneinschätzung \nals maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse in Laos und der maßgeblichen Einschätzung, dass \nes sich bei der Laotisch Demokratischen Bewegung um eine \npolitisch motivierte Gruppe von Laoten handelt, die aktiv für \neine demokratische Umgestaltung insbesondere im Hinblick auf \nein anzustrebendes Mehrparteiensystem eintritt. Konkrete \nAnhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht bei diesen \nFeststellungen oder bei der daraus gefolgerten beachtlichen \nVerfolgungsgefahr für aktive Mitglieder der Laotisch \nDemokratischen Bewegung die angeführten Stellungnahmen \nverkannt hat, begründen die in der Antragsschrift \nwiedergegebenen Ausführungen der genannten Auskünfte nicht. \nDie herangezogenen Auskünfte enthalten insbesondere keine für \nsich selbst sprechenden abweichenden Tatsachenfeststellungen, \nsondern geben ihrerseits allein eine Gefahreneinschätzung für \nAsylbewerber wieder, die sich exilpolitisch betätigen. \nAbweichende Ausgangspunkte der im Zulassungsantrag \nherangezogenen Expertenmeinungen und des Verwaltungsgerichts \nin Bezug auf die wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnisse, auf die die jeweilige Gefahreneinschätzung im \nWesentlichen beruht, finden sich nicht. Was die \nGefahreneinschätzung angeht, fällt zudem auf, dass die \nExpertenmeinungen im Grunde die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, dass eine oppositionelle exilpolitische \nBetätigung staatliche Repressalien herbeiführen kann, teilen. \nDie Meinungen gehen in der Tendenz nur darin auseinander, \nwelche Intensität diese voraussichtlich erreichen werden bzw. \nmit welcher Wahrscheinlichkeit sie zu erwarten sind. \nGefahreneinschätzungen dieser Art anhand des im zu \nentscheidenden Fall asylrechtlich relevanten \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes sind aber grundsätzlich den \nGerichten vorbehalten. Dass die vom Verwaltungsgericht \ngetroffene Gefahreneinschätzung nicht haltbar sei, etwa weil \nsie auf rein spekulativen Erwägungen beruhen würde, ist weder \naufgezeigt noch sonst ersichtlich.\n\n25\n\nDass die Berufung gleichwohl im Hinblick auf die dem \nbeschließenden Gericht zufallende Aufgabe zuzulassen wäre, \ninnerhalb seines Gerichtsbezirkes, namentlich in \nasylrechtlichen Verfahren auf eine einheitliche Beurteilung \ngleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli \n1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, \n27,\n\n27\n\nist nicht dargetan. Insbesondere ist eine abweichende \nBeurteilung der aufgeworfenen Frage durch ein anderes \nVerwaltungsgericht innerhalb des Gerichtsbezirkes nicht \naufgezeigt. Das herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 19. November 1998 - 5 K 2015/98.A - betrifft \nkeinen vergleichbaren Sachverhalt. Es beschränkt sich auf die \nFeststellung, dass eine Asylantragstellung, die aus anderen \nals politischen Gründen erfolgt, ebenso wie exilpolitische \nAktivitäten, die - für den laotischen Staat erkennbar - nur \naus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, ohne dass sich \ndarin eine ernsthafte oppositionelle Haltung gegenüber dem \nlaotischen Regime ausdrückt, nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten lassen. \nDiese Entscheidung liegt im Übrigen auf der Linie der \nRechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, \n\n28\n\nvgl. Urteil vom 30. November 1999 - \n8 B 96.32156 -,\n\n29\n\nwonach im Falle eines Asylbewerbers aus Laos, der \noffensichtlich keine näheren politischen Interessen aufweist \nund sich weder in Laos noch sonst im Ausland politisch \nbetätigt hat, die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung \nnicht begründet ist. Ein offensichtlich fehlendes politisches \nInteresse und bloßes asyltaktisches Verhalten lässt sich für \nden vorliegenden Fall aber - wie bereits ausgeführt - weder \nden Feststellungen des angegriffenen Urteils noch dem \nAntragsvorbringen entnehmen.\n\n30\n\nAbweichende obergerichtliche Entscheidungen, die \nAnhaltpunkte für eine Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung geben könnten, \n\n31\n\nvgl. dazu: Schenk, aaO, Teil B 2, § \n78 AsylVfG RdNr. 61, \n\n32\n\nsind nicht angeführt und auch sonst nicht ersichtlich. Im \nGegenteil bleibt festzuhalten, dass der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof mit - inzwischen rechtskräftig \ngewordenem - Urteil vom 30. November 1999 - 8 BA 94.34414 - zu \neiner vergleichbaren Gefahreneinschätzung wie das \nVerwaltungsgericht gelangt. Unter Bezugnahme auf das in jenem \nVerfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Miehlau \nvom 6. November 1999 und die Erläuterungen des Gutachtens in \nder mündlichen Verhandlung am 30. November 1999 hat er einer \nlaotischen Studentin, die 1990 an Demonstrationen in Prag \nteilgenommen hatte und in der Bundesrepublik Deutschland \n(aktives) Mitglied der Laotischen Demokratischen Bewegung e.V. \nwar, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG zuerkannt.\n\n33\n\nEine weitere Begründung entfällt im Hinblick auf § 78 Abs. \n5 AsylVfG.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG).\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/1-a-3481-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/1-a-3481-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304484","retrieved":"2026-07-09 03:31:35.917413+00:00"}}