{"status":"available","doknr":"OLD304490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.13A694.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"13 A 694/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Ordnungsverfügung \nder Beklagten vom 8. September 1997 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. \nNovember 1997 werden aufgehoben, soweit dem Kläger darin das Herstellen auch \nvon solchen Arzneimitteln untersagt wird, die er nicht an andere abgibt oder sonst in \nVerkehr bringt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6, die \nBeklagte zu 1/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte ganz.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Tierheilpraktiker. Er stellte homöopathische \nArzneimittel her, die er selbst an Tieren anwandte, zur \nweiteren Anwendung aber auch den Tierhaltern überließ. Nach \neiner Betriebsbesichtigung hat die Beklagte ihm durch \nOrdnungsverfügung vom 8. September 1997 das Herstellen von \nArzneimitteln iSd § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes (AMG) \nuntersagt. Zur Begründung hat sie verschiedene Verstöße des \nKlägers gegen die Betriebsverordnung für pharmazeutische \nUnternehmer angeführt. Die Ordnungsverfügung war auf § 69 AMG \nin Verbindung mit dieser Betriebsverordnung gestützt. Den \nWiderspruch des Klägers wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 1997 zurück. \n\n3\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und beantragt,\n\n4\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten \nvom 8. September 1997 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 6. November \n1997 aufzuheben.\n\n5\n\nDurch Urteil vom 1. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. \n\n6\n\nDurch Beschluss vom 4. Mai 2000 hat der Senat die Berufung \nzugelassen, soweit die Ordnungsverfügung das Herstellen von \nTierarzneimitteln auch für den Fall untersagt, dass der Kläger \ndie Tierarzneimittel nicht an andere abgibt. Im Übrigen ist die \nBerufung nicht zugelassen worden. \n\n7\n\nNach rechtzeitiger Begründung der Berufung beantragt der \nKläger,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Ordnungsverfügung der \nBeklagten vom 8. September 1997 sowie \nderen Widerspruchsbescheid vom \n6. November 1997 aufzuheben, soweit ihm \ndarin das Herstellen von Arzneimitteln \nauch insofern untersagt wird, als er \ndiese nicht in Verkehr bringt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten im \nvorliegenden Verfahren sowie in dem Eilverfahren 16 L 4770/97 \nVG Düsseldorf = 13 B 3026/97 OVG NRW und die \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Berufung ist - soweit sie vom Senat zugelassen worden \nist und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. September \n1997 noch nicht bestandskräftig ist - zulässig und \nbegründet.\n\n14\n\nDie Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, soweit ihm gemäß § 69 Abs. 1 des \nArzneimittelgesetzes, zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz \nzur Änderung des AMG vom 4. Juli 2000, BGBl I, 1002, (AMG) das \nHerstellen von Arzneimitteln auch für den Fall untersagt wird, \ndass sie zur eigenen Anwendung an Tieren ohne Abgabe an andere \nhergestellt werden. Insofern fehlt es an der für den Erlass der \nOrdnungsverfügung erforderlichen Eingriffsermächtigung. Nach \n§ 69 Abs. 1 Satz 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur \nBeseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung \nkünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Bereits diese \nVorschrift bedarf der verfassungskonformen Auslegung \ndahingehend, dass sie als Eingriffsnorm keine Anwendung findet, \nwenn die Herstellung von Arzneimitteln nicht zur Abgabe an \nandere, sondern zur Eigenanwendung durch den Tierheilpraktiker \n(Tierarzt oder Arzt) erfolgt. Zugleich - von der Frage der \ngenerellen Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers zu \nunterscheiden - liegen die Voraussetzungen in § 69 Abs. 1 AMG \n\"Beseitigung festgestellter Verstöße\" oder \"die zur Verhütung \nkünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen\" nicht vor. Insofern \nknüpft die Ordnungsverfügung an verschiedene Verstöße des \nKlägers gegen die Betriebsverordnung für pharmazeutische \nUnternehmer, zuletzt geändert am 25. Februar 1998, BGBl. I, 374 \n(PharmBetrV) an. Auch diese Bundes-Verordnung bedarf jedoch der \ngleichen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung. Der \nGrund ist jeweils derselbe, nämlich dass dem Bund nach Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes (GG) eine Regelungskompetenz \nfür das Herstellen von Arzneimitteln durch Heilkundler zur \neigenen Anwendung ohne Abgabe an andere nicht zukommt. Der Bund \nhat insofern nur die Regelungskompetenz für \"den Verkehr mit \nArzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften\". Das Anwenden \nselbst hergestellter Arzneimittel durch den Tierheilpraktiker \n(Tierarzt oder Arzt) ohne Abgabe an andere ist jedoch kein \nVerkehr in diesem Sinne. Dies hat das Bundesverfassungsgericht \nim Hinblick auf das Herstellungsverbot in § 1 Abs. 1 der \nFrischzellen-Verordnung entschieden \n\n15\n\n- vgl. Urteil vom 16. Februar 2000 \n- 1 BvR 420/97 -, LRE 38, 65 = NJW \n2000, 857 -.\n\n16\n\nDem schließt sich der Senat auch für die vorliegende \nvergleichbare Fallgestaltung an. Die mangelnde Bundeskompetenz \nhat vorliegend allerdings nicht wie im Falle des § 1 Abs. 1 der \nFrischzellen-Verordnung die Nichtigkeit einer Vorschrift zur \nFolge. Vielmehr bedürfen die umfassenden Regelungen des § 69 \nAbs. 1 Satz 1 AMG wie auch der Betriebsverordnung für \npharmazeutische Unternehmer unter Aufrechterhaltung der \nRegelungen im Übrigen - wie in dem vom Bundesverfassungsgericht \nentschiedenen Fall § 6 AMG - lediglich der verfassungskonformen \nAuslegung, und zwar dahin, dass weder § 69 Abs. 1 AMG noch § 1 \nAbs. 1 PharmBetrV auch den Fall der Herstellung von \nArzneimitteln, die nicht abgegeben oder sonst iSv § 4 Nr. 17 \nAMG in Verkehr gebracht werden, umfasst. Gleiches gilt - hier \nnicht entscheidungserheblich - für die Ermächtigungsnorm des \n§ 54 AMG, auf die die Betriebsverordnung gestützt ist. Nicht \nnur hat das Bundesverfassungsgericht - wenn auch aus Anlass der \nAuslegung des § 6 AMG - allgemein festgestellt, der Bund sei \nnur befugt, die Herstellung solcher Arzneien gesetzlich oder im \nVerordnungswege zu regeln, die dazu bestimmt sind, in den \nVerkehr gebracht zu werden. Darüber hinaus stellt auch der den \nGesetzeszweck regelnde § 1 AMG auf den Verkehr mit \nArzneimitteln ab und legt deshalb eine einheitliche Auslegung \ndes Gesetzes (hier: der §§ 69, 54 AMG) in Anlehnung an die \nAuslegung des § 6 AMG nahe.\n\n17\n\nDer Senat hat auch erwogen, dass ein Verwaltungsakt trotz \nfehlerhafter Begründung rechtmäßig sein kann, wenn er auf eine \nandere Norm hätte gestützt werden können\n\n18\n\n- vgl. Urteil des Senats vom \n13. September 1995 - 13 A 3687/94 -, \nOVGE 45, 67 = PharmR 1996, 141 = NVwZ-\nRR 1996, 185 (m.w.N.) -.\n\n19\n\nZwar spricht vieles dafür, dass die unhygienischen und \nverwechslungsträchtigen Verhältnisse, die die Beklagte \nanlässlich der Betriebsbesichtigung bei dem Kläger festgestellt \nhatte, eine auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützte \nUntersagungsverfügung gerechtfertigt hätten. Für den Erlass \neiner solchen Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 1 OBG NRW vermag \nder Senat jedoch keine Zuständigkeit der hier beklagten \nMittelbehörde zu erkennen. Vielmehr regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 \nOBG NRW grundsätzlich, dass für die Aufgaben der Gefahrenabwehr \ndie örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind. Dies wäre hier \ndie für H. zuständige Kreisordnungsbehörde gewesen, nicht \njedoch die Beklagte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \nder Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und \nnach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990, SGV.NRW \n2121 (ZuständigkeitenVO). Danach ergibt sich eine Zuständigkeit \nder Bezirksregierungen zwar für bestimmte Bereiche nach dem \nArzneimittelgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZuständigkeitenVO und dort \ninsbesondere unter Buchst. k) die Überwachung nach §§ 64 bis 69 \nAMG), jedoch sind wie Eingangs ausgeführt, diese \narzneimittelrechtlichen Vorschriften mangels Bundeskompetenz \nzum Erlass von Regelungen, die wie hier nicht den Verkehr mit \nArzneimitteln betreffen, nicht einschlägig. Die Zuständigkeit \nder Beklagten kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass \nihre Zuständigkeit zweifellos gegeben war, soweit es sich um \ndas Herstellungsverbot für zur Abgabe an andere vorgesehene \nArzneimittel gehandelt hat, und zu der Herstellung zur \nEigenanwendung ein enger Sachzusammenhang besteht. Dies hätte \nnämlich zur Folge, dass eine Doppelzuständigkeit hingenommen \nwerden müsste, die nach der Rechtsprechung des Senats \n\n20\n\n- vgl. Urteil vom 13. September \n1995, a.a.O. -\n\n21\n\nzu vermeiden ist. \n\n22\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger \nauch solche Arzneimittel nicht abgeben darf, die er zunächst \nfür sich, also nicht in der Absicht der Abgabe an andere \nhergestellt hat, dann aber umwidmet. Dies wäre ein \nInverkehrbringen, das von dem bestandskräftigen Teil der \nOrdnungsverfügung umfasst ist, umfasst werden konnte und bei \nsachgerechter Auslegung sollte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nS. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 der \nZivilprozessordnung.\n\n24\n\nDie Revision ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche \nBedeutung iSv § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/13-a-694-00","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/13-a-694-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304490","retrieved":"2026-07-09 03:31:36.450930+00:00"}}