{"status":"available","doknr":"OLD304489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.13A5168.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"13 A 5168/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1962 geborene Klägerin war aufgrund einer \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n\"Krankenpflegehelferin\" als Krankenpflegehelferin beschäftigt, \nwobei sie durchweg in der Nachtschicht mit \neigenverantwortlicher Tätigkeit betraut wurde.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrte die Gleichstellung mit einer Fachkraft \niSd § 6 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime \nvom 19. Juli 1993 (HeimPersV), die am 1. Oktober 1993 in Kraft \ngetreten ist. Dabei machte sie geltend, diese Bestimmungen \nseien unwirksam, weil sie sich auf Bestandsschutz berufen \nkönne. Der Gesetzgeber hätte eine Übergangsregelung treffen \nmüssen, die verhindert hätte, dass sie und andere Personen \nihrer Ausbildung nicht mehr zu den qualifizierten Fachkräften \ngehören, obwohl sie dies bisher gewesen seien.\n\n4\n\nAm 29. September 1994 hat die Klägerin vor dem \nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass sie weiterhin \nwie eine Fachkraft für Altenpflege iSv \n§ 6 HeimPersV eingesetzt werden \ndarf.\n\n6\n\nDurch Urteil vom 10. September 1997 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage entsprechend dem Antrag des \nBeklagten abgewiesen.\n\n7\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin ihr \nerstinstanzliches Vorbringen vertieft. Nachdem die Klägerin am \n30. September 1998 die 1995 begonnene Ausbildung zur \nAltenpflegerin erfolgreich abgeschlossen hat und als Fachkraft \niSd § 6 HeimPersV gilt, ist die Klägerin zu einem \nFortsetzungsfeststellungverfahren übergegangen und \nbeantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund festzustellen, dass sie, die \nKlägerin, auch nach dem Inkrafttreten \nder Verordnung über personelle \nAnforderungen für Heime vom 19. Juli \n1993 wie eine Fachkraft i.S.d. § 6 \ndieser Verordnung hätte eingesetzt \nwerden können.\n\n9\n\nDie Beklagte hat die Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n10\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n12\n\nDer Senat kann offenlassen, ob der Übergang von der \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur \nFortsetzungsfeststellungsklage iSv § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nstatthaft ist\n\n13\n\nso Gerhard in Schoch u.a., VwGO, \nStand 1/2000 § 113 Rz 106, 107; vgl. \nferner zur Anwendbarkeit des § 113 \nAbs. 1 S. 4 VwGO analog auf die \nallgemeine Leistungsklage BayVGH, \nUrteil vom 14. Januar 1991 - 2 G \n90.1756 -, NVwZ-RR 1991, 519,\n\n14\n\noder ob die Klägerin - wenn die Bedenken gegen das Bestehen \ndes erforderlichen Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten \nzurückgestellt werden -, auch nach § 43 Abs. 1 VwGO die \nFeststellung eines in der Vergangenheit liegenden \nRechtsverhältnisses hätte begehren können, um ihren Antrag der \nveränderten Situation anzupassen.\n\n15\n\nSo Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. \n1998 § 43 Rz 5; OVG NRW, Urteil vom \n14. Oktober 1993 - 1 A 904/90 -, NJW \n1994, 1673.\n\n16\n\nDas nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche \nFeststellungsinteresse könnte wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur im \nHinblick auf einen geltend zu machenden Schadensersatzanspruch \ngegeben sein; andere Gründe hat die Klägerin auch selbst nicht \nbenannt.\n\n17\n\nGegen das Bestehen eines erforderlichen Interesses wie auch \ngegen das Bestehen des ursprünglichen Anspruchs selbst, spricht \njedoch durchgreifend folgendes: \n\n18\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen \nvon Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren. Indem er \nbestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische \nZielvorstellungen als gewichtige Gemeinschaftsinteressen \ndurchsetzt, kann die Fixierung von Berufsbildern auch \ngestaltend durch Änderung und Ausrichtung überkommener \nBerufsbilder wirken. Dabei ist der Gesetzgeber zwar \nverpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen \nvorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der \nVergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. \n\n19\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des 1. \nSenats), Beschluss vom 16. März 2000 - \n1 BvR 1453/99 -, DVBl. 2000, 978 m. w. \nN.\n\n20\n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der \nGesetzgeber hat vielmehr im Rahmen der Verordnung über \npersonelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993, BGBl I, \n1205 das bisherige Berufsfeld der Klägerin als \nKrankenpflegehelferin nicht geschlossen. Vielmehr hat die \nbeanstandete Regelung des § 6 HeimPersV lediglich faktische \nAuswirkungen auf die im Berufsfeld der Krankenpflegehilfe \nverbleibenden Personen. Sie werden als iSv § 6 HeimPersV nicht \nausreichend qualifiziert angesehen, was jedoch den \nSchutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Dieses \nGrundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue \nKonkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es \ngibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs \nund die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten, wie das \nBundesverfassungsgericht in der vorstehend zitierten \nEntscheidung unter Darlegung der bisherigen Rechtsprechung aus \nAnlass der Überprüfung der Übergangsregelungen im \nPsychotherapeutengesetz dargelegt hat. \n\n21\n\nIm Übrigen weist das angefochtene Urteil zutreffend darauf \nhin, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV den Träger des Heimes \nverpflichtet, mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen \nan eine Fachkraft nicht erfüllen, Gelegenheit zur \nNachqualifizierung zu geben. Über diese Übergangsregelung \nhinaus haben der Klägerin keine weiteren Ansprüche zur Seite \ngestanden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/13-a-5168-97","cited_norms":[{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/13-a-5168-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304489","retrieved":"2026-07-09 03:31:36.368793+00:00"}}