{"status":"available","doknr":"OLD304491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.11A2079.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"11 A 2079/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag greift die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene generelle Betrachtung der Gefährdungslage für \nregimekritische Journalisten und für Funktionäre \noppositioneller Parteien an und behauptet weiter, das \nVerwaltungsgericht hätte bei seiner gleichwohl angestellten \nEinzelfallwürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der \nKläger als ein ernstzunehmender Gegner des togoischen Regimes \neinzuschätzen sei, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung drohe. Damit hat der Kläger zunächst \nnicht die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache \ndargelegt. \n\n4\n\nDie von ihm aufgeworfene Frage der Gefährdung heimkehrender \nTogoer, die in Deutschland sich exilpolitisch betätigt haben, \nwurde, soweit sie einer grundsätzlichen Beurteilung zugänglich \nist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt; sie \nbedarf keiner neuerlichen Würdigung durch den Senat in einem \nBerufungsverfahren. Der Senat vertritt mit dem \nVerwaltungsgericht die Auffassung, daß die Verfolgungsgefahr \nwegen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland auch deswegen \nals gemindert anzusehen ist, weil Exilorganisationen im \neuropäischen Ausland nur eine untergeordnete Rolle als \nBedrohungsfaktor für den Herrschaftsapparat spielen können. \nZwar wirken sich deren Aktivitäten auf das Ansehen des schon \nwegen seiner Menschenrechtspolitik und der Beschränkung \noppositioneller Parteien in Mißkredit geratenen Regimes im \nAusland zusätzlich negativ aus. Es ist jedoch unwahrscheinlich, \ndaß das Regime bereit wäre, sich durch eine Verfolgung \nexilpolitisch tätiger Rückkehrer aus Europa einem noch größeren \nAnsehensverlust auszusetzen. \n\n5\n\nSo auch Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. \nMärz 1999 \n- 25 BA 95.34283 -, S. 16 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n6\n\nDiese Würdigung wird belegt durch die Vielzahl nicht zum \nAnlaß für Verfolgungsmaßnahmen genommener oppositioneller \nAktivitäten in Togo, die in den Lageberichten des Auswärtigen \nAmtes vom 10. Februar 1999 (S. 2) und vom 3. Januar 2000 (S. 3) \nbelegt sind, sowie durch die Erfahrungen des Auswärtigen Amtes \nüber die Bemühungen der togoischen Behörden, Rückkehrer korrekt \nzu behandeln. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nhingewiesen. \n\n7\n\nDer Kläger hat keine neuen Aspekte dargelegt, die für Togoer \nfür den Fall ihrer Heimkehr die Annahme rechtfertigen würden, \nsie müßten regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung in \nDeutschland gewärtigen. Seine in Deutschland entfaltete \njournalistische Tätigkeit für die in Togo erscheinende \nZeitschrift \"Le Regard\" ändert - soweit dies einer \ngrundsätzlichen Beurteilung zugänglich ist - an diesem Ergebnis \nnichts. Insoweit befinden sich Togoer, die von Deutschland aus \nals Korrespondenten oder Kommentatoren togoischer Presseorgane \nregimekritisch wirken, in keiner anderen Gefährdungslage als \nJournalisten, die vor Ort tätig sind und dabei die Machthaber \npublizistisch angreifen. Die Eingangsinstanz hat diese \nGefährdungssituation dargestellt und ausgeführt, es bestehe \nnicht für jeden Journalisten, der Artikel für die Presseorgane \nder Opposition schreibe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndie Gefahr, deswegen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. \nDiese Auffassung, die der Senat teilt, beruht auf der in dem \njüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000 \ngeschilderten Lage in Togo. Danach gibt es in Togo eine äußerst \nkritische Oppositionspresse. Die Landesverfassung garantiert \ndie Pressefreiheit. Allerdings kam es wiederholt zu \nEinschüchterungsversuchen und zu vorübergehenden Verhaftungen \neinzelner Journalisten; die repressiven Maßnahmen gegen \neinzelne Kritiker haben indes regimekritische Zeitschriften \nnicht zum Schweigen bringen können.\n\n8\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 3. Januar 2000, S. 3, 8 f.\n\n9\n\nEs kann auch anhand der im vorgenannten Lagebericht \naufgeführten Übergriffe auf einzelne Journalisten nicht \nfestgestellt werden, daß jeder Redakteur oder Korrespondent \neiner in Togo erscheinenden regimekritischen Zeitschrift \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \ngewärtigen hätte. Dies gilt in gleicher Weise für in Togo und \nim Ausland lebende Angehörige dieses Personenkreises.\n\n10\n\nIm Rahmen der Würdigung des Einzelfalls des Klägers \nkonstatierte das Verwaltungsgericht weiterhin, Anhaltspunkte \nfür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen \nVerfolgung seien auch nicht ausnahmsweise gegeben. Auch diese \nEinzelfallwürdigung stellt der Kläger nicht mit durchgreifenden \nÜberlegungen in Frage.\n\n11\n\nEinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylVfG) hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. \nInsoweit wendet er sich lediglich im unpassenden Gewand der \nGehörsrüge gegen die Würdigung seiner Sachverhaltsdarstellung \ndurch das Verwaltungsgericht.\n\n12\n\nEine weitere Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/11-a-2079-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-03/11-a-2079-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304491","retrieved":"2026-07-09 03:31:36.534645+00:00"}}