{"status":"available","doknr":"OLD304513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0728.10B727.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-28","aktenzeichen":"10 B 727/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beschwerde wird zugelassen.\n\nII. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n Die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. und 3., letztgenannte als \nGesamtschuldner, tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\n\n Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag der Antragsteller hat Erfolg. Von \neiner Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der Senat \ngemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet zugleich mit der Zulassung der \nBeschwerde über die zugelassene Beschwerde selbst. Ein solches \nVorgehen ist zulässig,\n\n6\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n20. Februar 1998 - 5 B 128/98 -, sowie \nBeschluss vom 11. Mai 2000 \n- 10 B 306/00 -.\n\n7\n\nDer Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht \nhingewiesen, die Entscheidungen über den Zulassungsantrag und \nüber die Beschwerde selbst zusammenzufassen. Die Beteiligten \nhaben Gelegenheit zum Vortrag in der Sache erhalten. Sie haben \nder angekündigten Verfahrensweise nicht widersprochen.\n\n8\n\nDie zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag \nder Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls unbegründet. \nDas Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 1. März 2000 weiter \nausnutzen und ihr Vorhaben fertig stellen zu dürfen, überwiegt \ndas Interesse der Antragsteller, das Fortschreiten der \nBauarbeiten und die Nutzungsaufnahme vorerst bis zum Abschluss \neines Hauptsacheverfahrens zu verhindern.\n\n9\n\nDie streitige Baugenehmigung verstößt nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand des Senats nicht gegen solche öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller als \nNachbarn zu dienen bestimmt sind. Der für sie eingelegte \nWiderspruch wird deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben. \nAus diesem Grunde ist ihnen die Ausnutzung der Baugenehmigung \nvorerst zuzumuten.\n\n10\n\nMit der streitigen Baugenehmigung ist den Beigeladenen auf \ndem Flurstück 743 die Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne \nseitlichen Grenzabstand unmittelbar an der Grenze zum \nFlurstück 744 genehmigt worden. Das Flurstück 744 steht im \nEigentum der Antragstellerin zu 1.. Es ist an die \nAntragsteller zu 2. und 3. verkauft worden. Die Auflassung ist \ndurch eine Vormerkung gesichert. Auf dem Flurstück 744 ist \nebenfalls die Errichtung einer Doppelhaushälfte geplant, die \nan die Doppelhaushälfte der Beigeladenen angebaut werden soll. \nEs ist nicht erkennbar, dass die angefochtene Baugenehmigung \ndes Antragsgegners gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts (1.) oder des Bauordnungsrechts (2.) \nverstößt, die den Antragstellern Nachbarschutz vermitteln.\n\n11\n\n1. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die \ngenehmigte und Gegenstand der Bauvorlagen gewordene Trauf- und \nFirsthöhe des Bauvorhabens der Beigeladenen greifen nicht \ndurch. Die Baugenehmigung verstößt insoweit weder gegen \nnachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans (1.1), noch \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme (1.2). \n\n12\n\n1.1 Die Antragsteller können sich mit Aussicht auf Erfolg \nauf die Festsetzung des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 2/97 \n(484) \"H. Kopf\" weder hinsichtlich der Bauweise (a) noch \nbezüglich der First- und Traufhöhe (b) berufen.\n\n13\n\na) Der Bebauungsplan \"H. Kopf\" setzt für die \nbetroffenen Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen \noffene Bauweise fest, mit der Maßgabe, dass nur Einzel- und \nDoppelhäuser zulässig sind. Diese - vom Verwaltungsgericht \nnicht erörterte - Festsetzung ist hinsichtlich der Festsetzung \nvon Doppelhäusern nachbarschützend (aa). Die der baulichen \nGestaltung von Doppelhäusern dadurch gezogenen Grenzen werden \nim vorliegenden Fall eingehalten (bb). \n\n14\n\naa) Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans \nDrittschutz vermitteln, muss ihnen selbst durch Auslegung des \nBebauungsplans entnommen werden,\n\n15\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 \nNr. 173.\n\n16\n\nDabei kommt den bundesrechtlichen Vorgaben der \nBaunutzungsverordnung, deren Vorschriften sich - mit Ausnahme \nvon § 15 BauNVO - (nur) an die planende Gemeinde richten,\n\n17\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 \n- BVerwG 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, \n154, \n\n18\n\nbesondere Bedeutung zu. Soweit Festsetzungen danach bereits \nbundesrechtlich nachbarschützend sind, schließt die \nFestsetzungsermächtigung ein, dass die Festsetzung \ngrundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht \nnachbarschützende Festsetzung würde gegen das Abwägungsgebot \ndes § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen,\n\n19\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 - BVerwG 4 C \n28.91 -, BVerwGE 94, 151, 155.\n\n20\n\nDa im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Gemeinde \nkeine von der Baunutzungsverordnung abweichenden Festsetzungen \ntreffen will - in diesem Falle wären die Festsetzungen \nnichtig - ist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan im \nAllgemeinen nachbarschützend, wenn ihr aufgrund Bundesrechts \nnachbarschützende Wirkung zukommen muss,\n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 - BVerwG 4 C \n28.91 -, BVerwG 94, 151, 154.\n\n22\n\nZu den kraft Bundesrecht nachbarschützenden Festsetzungen \ngehört auch die - durch den Bebauungsplan \"H. Kopf\" \ngetroffene - Festsetzung hinsichtlich der Bauweise nach § 22 \nAbs. 2 Satz 1 BauNVO.\n\n23\n\nGemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebietet die \nDoppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise, dass die beiden \nGebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise \naneinander gebaut werden. Insoweit ist die Festsetzung auch \nnachbarschützend. Dabei wird nicht gefordert, dass die ein \nDoppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen \naneinander gebaut werden müssen. Die beiden \"Haushälften\" \nkönnen auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze \nerrichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil \naneinandergebaut sein,\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n24. Februar 2000 - BVerwG \n4 C 12.98 -.\n\n25\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in dem \nBebauungsplan \"H. Kopf\" getroffene Doppelhausfestsetzung \nin der offenen Bauweise nach dem Willen des Plangebers \nentgegen den bundesrechtlichen Vorgaben keine \nnachbarschützende Wirkung haben soll.\n\n26\n\nbb) Ein Verstoß gegen die gegebene Doppelhausfestsetzung \nliegt hier indes nicht vor. Er scheidet vielmehr \noffensichtlich aus, wenn - wovon die Antragsteller ausgehen - \ndie Doppelhaushälften nicht nur vollständig aneinander gebaut \nwerden, sondern zudem noch eine gleiche Trauf- und Firsthöhe \neinhalten sollen. Nichts anderes würde im Übrigen dann gelten, \nwenn das auf dem Grundstück der Antragsteller zu errichtende \nBauvorhaben entsprechend der ursprünglichen Planung eine um \n0,43 m geringere Trauf- und eine um 0,34 m geringere Firsthöhe \naufweisen sollte. Der bauplanungsrechtliche Begriff des \nDoppelhauses setzt nicht voraus, dass sich die Trauf- und \nFirsthöhen von Doppelhäusern entsprechen müssen, \n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n24. Februar 2000 \n- BVerwG 4 C 12.98 -.\n\n28\n\n1.2 Die Antragsteller können keine Abwehrrechte aus den \nFestsetzungen des Bebauungsplans \"H. Kopf\" betreffend die \nTrauf- und Firsthöhe herleiten. Diesen Festsetzungen kommt \nkeine nachbarschützende Wirkung zu (a). Im Übrigen verstößt \ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch \nobjektiv-rechtlich nicht gegen diese Festsetzungen (b).\n\n29\n\na) Der Bebauungsplan sieht für die in Rede stehenden \nGrundstücke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO eine \nTraufhöhe von 2,50 m und eine Firsthöhe von 8,50 m jeweils \n\"als Höchstmaß in Metern über Oberkante der fertigen \nErschließungsanlage gemessen in der Mitte des Hauptbaukörpers\" \nvor. Ferner müssen nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen \nzum Bebauungsplan Traufen und Firste von Doppelhäusern eine \neinheitliche Höhenlage besitzen.\n\n30\n\nDen in Rede stehenden Festsetzungen kommt keine \ndrittschützende Wirkung zu. \n\n31\n\nEine subjektiv-rechtliche Bedeutung der genannten \nFestsetzungen im Bebauungsplan folgt nicht bereits aus \nhöherrangigem Recht. Festsetzungen über das Maß der baulichen \nNutzung - um dieses geht es hier - haben vielmehr kraft \nBundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende \nWirkung,\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 \nNr. 209.\n\n33\n\nDer Begründung des Bebauungsplans ist nichts dafür zu \nentnehmen, dass die Festsetzungen hinsichtlich der Trauf- und \nFirsthöhe nach dem Willen des Plangebers (zumindest auch) der \nRücksichtnahme auf individuelle Interessen der Nachbarn oder \nderen Interessenausgleich untereinander unter Gewährung eines \nsubjektiven Rechts auf Einhaltung der Festsetzungen dienen \nsollen. Vielmehr werden damit ausschließlich städtebaulich-\ngestalterische Zielsetzungen verfolgt. Über die Festsetzungen \nder im Höchstmaß zulässigen Trauf- und Firsthöhen soll nach \nder Begründung des Bebauungsplans erreicht werden, dass sich \nein zweites Vollgeschoss der städtebaulichen Umgebung \nentsprechend nicht als Bestandteil der Fassade entwickelt, \nsondern nur im Dachgeschoss möglich ist.\n\n34\n\nIn gleicher Weise dient die Festsetzung einer einheitlichen \nHöhenlage der Traufen und Firste von Doppelhäusern als \nbaugestalterische Festsetzung gemäß § 86 BauO NW in Verbindung \nmit § 9 Abs. 4 BauGB erkennbar allein gestalterischen \nZwecken,\n\n35\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n4. Mai 1998 - 7 B 821/98 -.\n\n36\n\nb) Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält die durch den \nBebauungsplan vorgegebenen Trauf- und Firsthöhen ein. Dies hat \nschon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss \nzutreffend festgestellt. Auf die dementsprechenden \nAusführungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nBezug. Auf das Zulassungs- und Beschwerdevorbringen der \nAntragsteller hebt der Senat hervor, dass die zulässige Trauf- \nund Firsthöhe sich nach dem Bebauungsplan als Höchstmaß in \nMetern über \"Oberkante der fertigen Erschließungsanlage\" \n(Hervorhebung durch den Senat) errechnet. Auf die geplante \nHöhe der Erschließungsanlage kommt es damit gerade nicht an. \nDeshalb ist auch ein bei der Planung der Doppelhaushälfte der \nAntragsteller zu 2. etwa vorhandenes Vertrauen auf die \ngeplante Höhe der Erschließungsanlage nicht schutzwürdig.\n\n37\n\nc) Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt \nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.\n\n38\n\nDer Bebauungsplan gibt insoweit bindend den Rahmen vor, in \ndem von den betroffenen Grundeigentümern eine Verletzung des \nGebots wechselseitiger Rücksichtnahme überhaupt geltend \ngemacht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens kann es nicht \nmehr um Gesichtspunkte und Betroffenheiten gehen, die - wie \nvor - zum planerischen Abwägungsprogramm gehören. Die \nRücksichtnahme, die die betroffenen Grundstücke erwarten \nkönnen, wird in solchen Fällen im Umfang der getroffenen \nFestsetzungen von der planerischen Abwägung gleichsam \naufgezehrt.\n\n39\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom \n27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - BRS 42 \nNr. 183 und vom 6. März 1989 - 4 NB \n8.89 - BRS 49 Nr. 44; Senatsbeschluß \nvom 28. Juli 1994 - 10 B 1407/94 - \nsowie allgemein Mampel, Nachbarschutz \nim öffentlichen Baurecht, Rdn. 501 und \n798, m.w.N.\n\n40\n\nDen dementsprechenden Festsetzungen hinsichtlich der \nstreitigen Trauf- und Firsthöhe widerspricht die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung - wie oben dargestellt - \nnicht.\n\n41\n\n2. Ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen \nnachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften ist \nebenfalls nicht ersichtlich.\n\n42\n\n§ 74 BauO NW, auf den die Antragsteller sich berufen, ist \nnicht einschlägig. Er sieht eine Beteiligung der Angrenzer nur \nim Falle der Zulassung von Abweichungen von bauaufsichtlichen \nAnforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nund der aufgrund derer erlassenen Vorschriften vor. \nDementsprechende Abweichungen sind nicht ersichtlich und \nwerden von den Antragstellern nicht behauptet. Abgesehen davon \nführte selbst ein Verstoß gegen § 74 BauO NW nicht zur \nAufhebung einer Baugenehmigung, auf die ein Rechtsanspruch \nbesteht,\n\n43\n\nHahn/Schulte, öffentlich-rechtliches \nBaunachbarrecht, Rdnr. 407.\n\n44\n\nLetztlich greifen auch die Einwendungen der Antragsteller \ngegen die Standsicherheit des Gebäudes der Beigeladenen nicht \ndurch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die \nVollziehbarkeit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. \nEine etwaige Standunsicherheit des errichteten Gebäudes könnte \ndie Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Frage stellen. \nDenn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die \nDoppelhaushälfte der Beigeladenen bereits in ihrer genehmigten \nForm standunsicher war, der Antragsgegner also bei der \nErteilung der Baugenehmigung gegen die Anforderungen des § 15 \nBauO NW verstoßen hat. Vielmehr soll die behauptete \nStandunsicherheit auf einen - abweichend von der \nBaugenehmigung erfolgten - Überbau des Grundstücks der \nAntragsteller und dessen anschließende Beseitigung mit der \nFolge zurückzuführen sein, dass die Trennwand zur auf dem \nGrundstück der Antragsteller geplanten Doppelhaushälfte statt \n0,365 m nur noch ca. 0,15 m breit ist. Abgesehen davon dürften \n- davon gehen offenbar nunmehr auch die Antragsteller aus - \ndie Bedenken gegen die Standsicherheit des Gebäudes der \nBeigeladenen durch den zwischen der Antragstellerin zu 1. und \nden Beigeladenen geschlossenen Vergleich vom 19. Mai 2000 vor \ndem Landgericht Hagen in einem einstweiligen \nVerfügungsverfahren (2 O 132/00) ausgeräumt sein.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-28/10-b-727-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-28/10-b-727-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304513","retrieved":"2026-07-09 03:31:38.355146+00:00"}}