{"status":"available","doknr":"OLD304518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0727.7A3558.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-27","aktenzeichen":"7 A 3558/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für \neinen Funkmast, der im Garten seines in W. gelegenen \nWohngrundstücks M. 134 aufgestellt werden soll.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers ist straßennah mit einer \nDoppelhaushälfte bebaut. Diese ist Bestandteil einer Bauzeile, \ndie sich auf rd. 250 m Länge entlang der Nordostseite der von \nNordwesten nach Südosten führenden Straße M. \nerstreckt. An der gegenüberliegenden Südwestseite der Straße \nbeginnt rd. 50 m südöstlich des Grundstücks des Klägers \nWohnbebauung, die sich auf rd. 100 m Länge bis zu einer Kurve \nerstreckt, in der die Straße in einen nach Osten gerichteten \nVerlauf übergeht. Hier befindet sich im Anschluss an die \nWohnbebauung an der Südseite der Straße zunächst ein größerer \nParkplatz, der mit einer wassergebundenen Decke versehen ist, \nsowie im östlichen Anschluss daran - den östlichsten \nWohnhäusern der bereits angesprochenen 250 m langen Bauzeile \ngegenüber - das ausgedehnte Gelände eines Freibads mit mehreren \nGebäuden. Östlich des Freibades befindet sich an der Südseite \nder Straße M. ein ca. 70 x 50 m großes Fabrikgebäude. \nDie Straße M. knickt am östlichen Rand dieses \nFabrikgebäudes in einen nach Süden führenden Verlauf ab. \nÖstlich dieses Straßenabschnitts steigt das Gelände stark an; \ndie Oberkante des Hanges ist durchgehend mit Wohnhäusern sowie \nöstlich davon mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut.\n\n4\n\nDer Garten des Klägers reicht über den nordöstlich der \nStraße verlaufenden Bach M. hinaus und endet rd. 80 m \nhinter der Straßenbegrenzung des Grundstücks. Er ist - wie die \nNachbargärten - gärtnerisch zu Aufenthaltszwecken (Rasen) \ngestaltet und mit verschiedenen größeren Bäumen bestanden. Im \nHintergelände des Grundstücks des Klägers wie auch \nverschiedener Nachbargrundstücke befinden sich einzelne \nkleinere Nebengebäude.\n\n5\n\nUnter dem 27. Juni 1994 beantragte der Kläger die Erteilung \neiner Baugenehmigung für einen kipp- und ausfahrbaren Funkmast. \nAls Standort ist in den Bauvorlagen die Mitte des insgesamt rd. \n11 m breiten Grundstücks rd. 25 m hinter dem Wohnhaus des \nKlägers angegeben. Die Gitterkonstruktion des aus drei \nteleskopartig ausfahrbaren Segmenten bestehenden Mastes weist \neinen dreieckigen Grundriss mit Seitenlängen von 41,24 cm \n(unteres Segment), 32,792 cm (mittleres Segment) und 25,063 cm \n(oberes Segment) auf. Ausgefahren soll der Mast eine Höhe von \netwas über 18 m erreichen und nach den zur Genehmigung \ngestellten Bauvorlagen an der Spitze mit einer ausladenden \nAntenne (Gesamtbreite ca. 2 m) versehen werden. Eingefahren \nkann der Mast an der im Boden einzubetonierenden und zu \nverankernden Stützkonstruktion gekippt werden; er hat dann eine \nLänge von rd. 6,5 m.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 1994 lehnte der Beklagte die \nErteilung der beantragten Genehmigung ab, weil das im \nAußenbereich zu errichtende Vorhaben eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes iSv § 4 Abs. 1 LG NW \ndarstelle. Den am 3. November 1994 erhobenen Widerspruch des \nKlägers wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 15. \nSeptember 1995 als unbegründet zurück.\n\n7\n\nMit seiner am 12. Oktober 1995 erhobenen, nicht weiter \nbegründeten Klage hat der Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 26. Oktober 1994 und des \nWiderspruchsbescheides der Beigeladenen \nvom 15. September 1995 zu verpflichten, \nihm gemäß seinem Antrag vom 27. Juni \n1994 die Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Gittermastes auf dem \nGrundstück M. 134 in \nW. , Gemarkung N. \nFlur 413 Flurstück 76, zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nDie Beigeladene hat sich nicht geäußert.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil \ndie Klage trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden \nsei; da der Kläger offensichtlich sein Klagebegehren nicht \nweiterverfolge, fehle ihm das Rechtsschutzinteresse.\n\n12\n\nGegen den seinen Bevollmächtigten am 24. Juni 1996 \nzugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Juli 1996 \nBerufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen \nvor, sein Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils und das Vorhaben sei deshalb nach § 34 BauGB \nzu beurteilen. Diese Wertung werde dadurch bestätigt, dass der \nBeklagte noch in jüngerer Zeit verschiedene Baugenehmigungen \nfür neue Häuser an der Straße M. erteilt habe. Der \nGittermast füge sich in die Eigenart der Umgebung ein und \nverstoße auch nicht gegen § 14 BauNVO. Auch bei einer Wertung \nnach § 35 Abs. 2 BauGB sei er nicht unzulässig, da der \nGittermast Natur und Landschaft nicht beeinträchtige. Er werde \ndurch die vorhandenen Gebäude und Bäume in wesentlichen Teilen \nverdeckt und biete keine besonderen Auffälligkeiten. Zu \nberücksichtigen sei auch, dass er - der Kläger - sich als \nFunkamateur aktiv am durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten \nInformationsaustausch beteilige; zur Informatonsfreiheit gehöre \nauch die Wahl zwischen verschiedenen Medien. Seine Nachbarn \nhätten keine Einwendungen gegen die Errichtung des \nGittermastes. Dieser verstoße auch nicht gegen das \nAbstandrecht, weil von ihm wegen seiner schlanken und \ndurchsichtigen Konstruktion keine Wirkungen wie von Gebäuden \nausgingen. Schließlich sei auch das Verunstaltungsverbot nicht \nverletzt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält daran fest, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu werten \nsei. Bei einer Wertung nach § 34 BauGB würde es sich nicht in \ndie verhältnismäßig kleinräumige Umgebung einfügen. Zudem wirke \ndas Vorhaben, das die vorhandenen Gebäude überragen würde, \nverunstaltend.\n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie meint weiterhin, dass das im Außenbereich zu errichtende \nVorhaben Belange des Landschaftsschutzes beeinträchtige.\n\n21\n\nGemäß Beschluss vom 25. Februar 2000 hat der \nBerichterstatter des Senats am 29. März 2000 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, den \nVerwaltungsvorgang des Beklagten und den Widerspruchsvorgang \nder Beigeladenen ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu \nUnrecht die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Diese lässt \nsich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Klage im \nVerfahren erster Instanz trotz mehrfacher Aufforderung nicht \nweiter begründet worden ist. Allein aus dem bloßen Schweigen \nauf solche Aufforderungen lässt sich noch nicht der Schluss \nziehen, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer \nAufrechterhaltung seiner Klage fehlt. Im Übrigen hat der Kläger \nim Berufungsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass er \nselbst an der Weiterverfolgung seines Begehrens interessiert \nist und das Schweigen im Verfahren erster Instanz auf \nNachlässigkeit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten \nberuhte.\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.\n\n28\n\nDie bauaufsichtliche Zulassung des strittigen Funkmastes \nscheitert allerdings nicht bereits daran, dass er \nabstandrechtlich unzulässig wäre. Die Regelungen des § 6 BauO \nNRW sind auf ihn nicht anwendbar. \n\n29\n\nDass der Funkmast kein Gebäude und die abstandrechtlichen \nRegelungen demgemäß nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nunmittelbar anzuwenden sind, bedarf keiner näheren Erörterung. \nDie Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW sind auch nicht \ngemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sinngemäß anzuwenden, weil \nder Mast keine Anlage ist, von der Wirkungen wie von Gebäuden \nausgehen. Allerdings können auch von einem Stahlgittermast \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wenn wegen der flächenhaft \nin Erscheinung tretenden Seiten der Gitterkonstruktion dieser \neinem Gebäude vergleichbare Wirkungen als Raumkörper entfaltet. \nDies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Mast im Grundriss \nund im weiteren Querschnitt so geringe Dimensionen aufweist, \ndass seine Auswirkung auf die Umgebung nicht entscheidend durch \neine auch im weiteren Sinne flächenhafte, also gebäudegleiche \nWirkung charakterisiert ist.\n\n30\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. \nFebruar 1999 - 7 B 974/98 - BauR 1999, \n1179 = NVwZ-RR 1999, 714.\n\n31\n\nMit seinem dreieckigen Grundriss, der selbst im unteren Drittel \nnur Seitenlängen von 41,24 cm aufweist und in den oberen \nDritteln noch schmaler ist, ist in der Tat eine im oben \ngenannten Sinne gebäudegleiche Wirkung des Mastes \nausgeschlossen. Der Umstand, dass damit die abstandrechtlichen \nRegelungen nicht auf den Mast anzuwenden sind, bedeutet - wie \nnoch näher anzusprechen ist - allerdings nicht, dass seine Höhe \nvon rd. 18 m und seine Nähe zu den Nachbargrundstücken unter \nplanungsrechtlichen Aspekten, namentlich im Hinblick auf seine \nWirkung auf die benachbarten Nutzungen unter dem Aspekt des \nplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, irrelevant ist. \nDabei ist die Wirkung des Mastes in ausgefahrenem Zustand zu \nbewerten, da dies der Zustand seiner bestimmungsgemäßen Nutzung \nist und angesichts der in Aussicht genommenen Funktion davon \nauszugehen ist, dass dieser Zustand jedenfalls für nicht \nunerhebliche Zeiträume andauert.\n\n32\n\nDer strittige Gittermast ist wegen eben dieser Höhe und des \ngeringen Abstands zu den Nachbargrundstücken \nbauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, \ndass sich der Standort des Gittermastes nicht mehr innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet und deshalb \nder planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB \nunterliegt.\n\n33\n\nNach dem dem Senat vorliegenden umfassenden Karten- und \nLichtbildmaterial und unter Berücksichtigung des vom \nBerichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen und dem Senat \nvermittelten Eindrucks von den örtlichen Verhältnissen gehört \nallerdings die Bebauung entlang der Straße M. \neinschließlich des Wohnhauses des Klägers zu einem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil iSv § 34 BauGB. Die kompakte, \ndicht aufeinander folgende Bebauung entlang der Straße \nM. weist wegen des starken Anstiegs des östlich der \nFabrik gelegenen unbebauten Hangs zwar keinen Zusammenhang mehr \nmit der oberhalb des Hangs vorhandenen Bebauung an der Straße \nEcksteinslöh auf. Sie erstreckt sich jedoch auf einer Länge von \nimmerhin knapp 400 m von der Fabrik im Osten bis zu den beiden \nwestlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Wohnhäusern und \nhat dabei - von Norden nach Süden gesehen - in weiten Bereichen \neine räumliche Ausdehnung von rd. 50 m sowie im Bereich des \nSchwimmbads sogar von max. 80 m. Sie besteht mittlerweile aus \ndeutlich mehr als 20 Wohnhäusern, zu denen noch die \nausgedehnten Baulichkeiten des Schwimmbades mit dem ihm \nvorgelagerten Haus M. 99 und das über 3.000 qm große \nFabrikgebäude hinzukommen. Angesichts dieses Umfangs hat die \nBebauung auch unter Berücksichtigung der Größe der Stadt \nW. , der sie zugeordnet ist, das erforderliche \nstädtebauliche Gewicht, um als eigenständiger im Zusammenhang \nbebauter Ortsteil gewertet zu werden. Der Annahme eines \nOrtsteils steht ferner nicht entgegen, dass es an dem weiter \nerforderlichen Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur \nfehlen würde. Die organische Siedlungsstruktur erfordert weder, \ndass es sich um eine nach Art und Zweckbestmmung einheitliche \nBebauung handelt, noch muss die Bebauung einem bestimmten \nstädtebaulichen Ordnungsbild entsprechen, eine bestimmte \nstädtebauliche Ordnung verkörpern oder als eine städtebauliche \nEinheit in Erscheinung treten.\n\n34\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 6. \nNovember 1968 - IV C 31.66 - BRS 20 \nNr. 36.\n\n35\n\nVielmehr kann auch eine mehr oder weniger bandartige Bebauung \nAusdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Das trifft \nhier zu. Bei der Bebauung entlang der Straße M. \nhandelt es sich letztlich um einen den topografischen \nGegebenheiten und der Führung der Erschließungsstraße folgenden \nlang gestreckten Bebauungskomplex, der zwischenzeitlich \npraktisch lückenlos auf rd. 400 m Länge ein von der Straße \nM. erschlossenes Areal ausfüllt.\n\n36\n\nDer vorgesehene Standort des strittigen Gittermastes liegt \njedoch nicht mehr innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. \nGrundsätzlich endet der Zusammenhang und damit auch der \nOrtsteil jeweils am letzten Baukörper.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. \nDezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. \n172 m.w.N..\n\n38\n\nHier soll der Mast mit 25 m weit von der rückwärtigen \nGebäudeseite des Wohnhauses des Klägers entfernt errichtet \nwerden. Dieses bildet mit den benachbarten Wohngebäuden an der \nNordostseite der Straße M. eine im wesentlichen \neinheitlich tiefe Bauzeile. Deren rückwärtige Bautiefe wird nur \ndurch einzelne Nebengebäude bzw. Anbauten, etwa das teilweise \nals Garage genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück des \nKlägers, überschritten. Ob diese Nebengebäude dazu führen, auch \nden von ihnen erfassten Bereich noch dem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil zuzuordnen, kann letztlich dahinstehen, da \nselbst dann der Bebauungszusammenhang etwa rd. 14 m hinter dem \nWohnhaus des Klägers enden und nicht auch noch den mehr als \n10 m tiefer im Hintergelände liegenden Standort des Mastes \nerfassen würde. Das noch weiter im Hintergelände gelegene \nGartenhäuschen auf dem nordwestlichen Nachbargrundstück \nM. 136, das jenseits des Bachlaufs rd. 60 m hinter \ndem Wohnhaus des Klägers liegt, ist von der vorhandenen \nstraßennahen Bebauung so deutlich abgesetzt, dass es schon \nwegen dieses Abstands - im Übrigen auch wegen seiner geringen \nDimensionen - keinen Zusammenhang mit der straßennahen Bebauung \nmehr zu vermitteln vermag.\n\n39\n\nBei der hiernach vorzunehmenden planungsrechtlichen \nBeurteilung nach § 35 BauGB folgt die Unzulässigkeit des \nstrittigen Vorhabens jedenfalls daraus, dass es wegen seiner im \nvorliegenden Verfahren unter verschiedenen rechtlichen Aspekten \nansprochenen tatsächlichen Auswirkungen gegen das in § 35 \nAbs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt.\n\n40\n\nVoraussetzung eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB \nverankerte Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst, dass die \nbetroffenen Nachbarn eine schutzwürdige Position haben.\n\n41\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. April \n1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224.\n\n42\n\nHieran anknüpfend hat die gegenseitige Rücksichtnahme nach \nfolgenden Grundsätzen zu erfolgen: Je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme \nim gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an \nRücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, \numso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, Rücksicht zu nehmen.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. \nFebruar 1994 - 4 B 152.93 - BRS 56 \nNr. 165 m.w.N..\n\n44\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist eine schutzwürdige Position \nder Nachbarn des Klägers, vor den Wirkungen einer hohen und \nbelastend wirkenden Anlage wie dem hier in Rede stehenden \nFunkmast bewahrt zu werden, zu bejahen. Auch wenn der Standort \ndes Mastes und damit auch die benachbarten Gartenbereiche dem \nAußenbereich zuzuordnen sind, handelt es sich bei den \nbetroffenen Bereichen noch um solche, die nach den vom \nBerichterstatter des Senats vor Ort getroffenen und dem Senat \nvermittelten Feststellungen, die durch das vorliegende \nLichtbildmaterial veranschaulicht werden, noch eindeutig durch \neine der Wohnnutzung im angrenzenden Innenbereich zugeordnete \nAufenthaltsqualität geprägt sind und nicht durch eine typische \nAußenbereichsnutzung zu dort privilegierten Zwecken. Diese \nAufenthaltsqualität wird gerade bei einem Blick über die Gärten \ndeutlich, die weitgehend mit Rasen versehen und auch sonst in \neiner für zu Aufenthaltszwecken und nicht etwa als Nutzgarten \ntypischen Weise gestaltet sind. Eine derartige einer \nWohnnutzung akzessorische Nutzung von Gärten zu \nAufenthaltszwecken als solche ist auch im Außenbereich - mag \nauch die Errichtung baulicher Anlagen, die Vorhaben iSv § 29 \nAbs. 1 BauGB sind, unzulässig sein - durchaus zulässig und \ndamit auch gegenüber Belastungen aus der Nachbarschaft \nwehrfähig.\n\n45\n\nDemgegenüber kann der Kläger bei der hier gegebenen \nAußenbereichslage seines Vorhabens nicht für sich reklamieren, \ndass sein Vorhaben verständlich oder gar unabweisbar ist. Der \nvornehmliche Zweck des Mastes besteht darin, dem Hobby und \ndamit den Freizeitinteressen des Klägers zu dienen, mag auch \nein zusätzlicher Zweck - wie im Berufungsverfahren vorgetragen \n- darin bestehen, dass der als Lehrer tätige Kläger den Mast \nzur \"zweckmäßigen Vorbereitung\" im Zusammenhang mit einer \nSchüler-AG verwenden will. Bei diesen Zwecken handelt es sich \njedenfalls grundsätzlich um eine dem Außenbereich wesensfremde \nbauliche Nutzung.\n\n46\n\nGemessen an diesen Gewichtigkeiten der gegenläufigen \nInteressen fällt die unter dem Aspekt des Gebots der \nRücksichtnahme vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nKlägers aus, da die Auswirkungen des strittigen Mastes in der \ngegebenen Situation der Nachbarschaft nicht zuzumuten sind. Dem \nvom Kläger vorgesehenen Mast kommt schon wegen seiner Höhe von \nmehr als 18 m, mit der er die vorhandenen Wohnhäuser deutlich \nüberragen wird, eine im gegebenen Umfeld unangemessene Dominanz \nzu. Hinzu kommt, dass er an seiner Spitze mit einer zu beiden \nSeiten ausladenden Antenne versehen und mitten in dem mit 11 m \nnicht sonderlich breiten Garten errichtet werden soll. Den \nNutzern der benachbarten, vornehmlich zu Aufenthaltszwecken \nnutzbaren Gärten wird die technische Konstruktion mit ihrem \nGrenzabstand von jeweils nur rd. 5,5 m in objektiv bedrohlich \nerscheinender Weise gleichsam hoch über die Köpfe gesetzt. Der \nhierdurch eintretende, als belastend empfundene Effekt wird \nnoch durch das regelmäßig zu erwartende Ausfahren des Mastes \nund das durch die sich dabei aufbauende Höhe ausgelöste \nzusätzliche Betroffensein verstärkt. Er ist auch nicht etwa \ndeshalb zu relativieren oder gar zu vernachlässigen, weil sich \nim näheren und weiteren Umfeld des Standorts des Mastes Bäume \nbefinden, die etwa die gleiche Höhe erreichen wie der Mast. \nBäume sind in einem Garten- und Aufenthaltsbereich als \ngleichsam standortvorgegebene natürliche Gewächse hinzunehmen \nund werden demgemäß regelmäßig auch als sozialadäquat \nakzeptiert. Dies trifft auf hohe künstliche \nMetallkonstruktionen der hier in Rede stehenden Art nicht zu, \nauch wenn ihre Standsicherheit bei entsprechender Verankerung \nim Boden nach den einschlägigen technischen Regeln keinen \nBedenken unterliegen mag.\n\n47\n\nDieser objektiven Wertung des Mastes als unzumutbar steht \nnicht entgegen, dass die konkreten Nachbarn nach den vom Kläger \nim Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen ausdrücklich \nbescheinigt haben, sie hätten keine Bedenken gegen den vom \nKläger geplanten Mast. Das Gebot der Rücksichtnahme ist als \nobjektiv-rechtliches Gebot im Baugenehmigungsverfahren \nunabhängig davon zu beachten, ob konkret betroffene Nachbarn \nsich auf seine Verletzung berufen oder nicht.\n\n48\n\nDer vom Kläger für sich reklamierte Schutz des von Art. 5 \nAbs. 1 Satz 1 GG erfassten Grundrechts der Informationsfrei-\nheit gebietet keine andere Beurteilung. Dieses Grundrecht \nfindet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vor-\nschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vor-\nschriften des Baurechts gehören. Diese geben dem Kläger kein \nRecht, an jedem beliebigen Standort eine seinen Bedürfnissen \nentsprechende Antennenanlage für sein Hobby - mag es auch durch \nberufliche Interessen angereichert sein - errichten zu dürfen. \nWenn der Kläger sich auch aus solchen Quellen infor-mieren bzw. \nmit ihnen kommunizieren möchte, die nur mit erheb-lichem \ntechnischem Aufwand erreichbar sind, muss er den tech-nischen \nAufwand in seinen baurechtlich relevanten Dimensionen den \nörtlichen Verhältnissen anpassen oder sich einen Standort \nsuchen, an dem eine Kommunikationsanlage der in Rede stehenden \nArt zulässigerweise errichtet werden kann.\n\n49\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai \n1991 - 7 A 2556/89 -, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 23. August 1991 - \n4 B 144.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB \nNr. 145.\n\n50\n\nSchließlich steht der Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot \nder Rücksichtnahme auch nicht entgegen, dass das Vorhaben \nabstandrechtlich unbedenklich ist. Zwar ist davon auszugehen, \ndass in den Fällen, in denen ein Vorhaben die landesrechtlichen \nAbstanderfordernisse einhält, im Regelfall das \nplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zumindest aus \ntatsächlichen Gründen nicht verletzt ist.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. \nJanuar 1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, \n615.\n\n52\n\nGerade die vorliegende Fallkonstellation macht jedoch deutlich, \ndass die abstandrechtlichen Regelungen nicht alle Fälle \nabdecken, in denen von baulichen Anlagen Belastungen ausgehen, \ndie der Nachbarschaft im Sinne einer erdrückenden oder \nbedrohenden Wirkung nicht mehr zuzumuten sind. Mit der \ngrundsätzlichen Orientierung an Gebäuden und Anlagen, von denen \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, erfasst das \nlandesrechtlich geregelte Abstandrecht gerade nicht die Fälle, \nin denen die bauliche Anlage wegen ihrer geringen Fläche nicht \nmehr als gebäudegleicher Raumkörper wirkt. Die Vorgaben des \nLandesbaurechts entwickeln daher insoweit keine Aussagekraft, \nso dass gleichwohl auch solche baulichen Anlagen - wie hier - \nwegen der von ihrer Höhe und Nähe zu den Nachbargrundstücken \nausgehenden belastenden Wirkung unzumutbar und damit \nrücksichtslos sein können.\n\n53\n\nErweist sich das Vorhaben des Klägers bei der hier \nvorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 \nBauGB schon deshalb als unzulässig, weil es gegen das objektiv-\nrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, bedarf es keiner \nabschließenden Erörterung der vom Beklagten und der \nBeigeladenen in den Vordergrund ihrer Wertung gestellten \nlandschaftsästhetischen Aspekte. \n\n54\n\nEin anderes Ergebnis, nämlich die planungsrechtliche \nUnzulässigkeit des strittigen Vorhabens, würde sich im Übrigen \nauch nicht dann ergeben, wenn der Standort des Gittermastes \nnoch dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen wäre.\n\n55\n\nAuch in diesem Fall wäre von einer Verletzung des im Merkmal \ndes Einfügens enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme auszugehen. \nZudem wäre der Mast nur zulässig, wenn er als der Wohnnutzung \nzugeordnete untergeordnete Nebenanlage iSv § 14 BauNVO zu \nwerten wäre. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nder Fall.\n\n56\n\nZwar können auch Antennenanlagen eines Amateurfunkers der \nFreizeitgestaltung und damit letztlich dem privaten \nNutzungszweck des Grundstücks, dem Wohnen, dienen. Ob eine \nsolche Anlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht \nund damit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig ist, lässt \nsich indes nicht abstrakt beantworten, da es insoweit auf die \nkonkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni \n1993 - 4 B 7.93 - Buchholz 406.12 § 14 \nBauNVO Nr. 8.\n\n58\n\nDiese ergäben im vorliegenden Fall einen deutlichen Widerspruch \nder strittigen Anlage zur Eigenart des betroffenen Wohngebiets, \ndas nach den vom Berichterstatter des Senats vor Ort \ngetroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen durch \nstraßennahe, relativ kleinmaßstäbliche Wohnhäuser mit typischem \nSiedlungscharakter einerseits und weit in die Tiefe bis zum \nBach und teilweise darüber hinaus reichende Gärten mit \nausgeprägter Aufenthaltsqualität gekennzeichnet ist. In diesem \nUmfeld käme dem vom Kläger vorgesehenen Gittermast schon wegen \nseiner Höhe eine der Eigenart des Gebiets widersprechende \nDominanz zu. Hinzu käme der bereits angesprochene Umstand, dass \nder Mast wegen seiner konkreten Auswirkungen objektiv als \nbedrohlich und belastend empfunden und auch deswegen der \nEigenart des Gebiets mit seinen ausgedehnten wohnakzessorischen \nAufenthaltsflächen widersprechen würde.\n\n59\n\nDie Berufung war nach alledem zurückzuweisen.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-27/7-a-3558-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-27/7-a-3558-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304518","retrieved":"2026-07-09 03:31:38.687933+00:00"}}