{"status":"available","doknr":"OLD304532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0725.1A2904.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-25","aktenzeichen":"1 A 2904/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und der Antrag auf Zulassung \nder Berufung werden auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt.\n\n1\n\n Der Antrag auf Aussetzung des \nVerfahrens und der Antrag auf Zulassung \nder Berufung werden auf Kosten des \nBeigeladenen abgelehnt.\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag wird abgelehnt, weil ein in der \nVerwaltungsgerichtsordnung und/oder der Zivilprozessordnung \nvorgesehener Aussetzungsgrund nicht genannt worden ist.\n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen \nErfolg. Dabei legt der Senat zugrunde, dass dem Anschreiben, \nmit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung an das \nVerwaltungsgericht übersandt worden ist, keine weitere \nprozessuale Bedeutung beizumessen ist, insbesondere darin nicht \nernsthaft der Antrag durch eine (außerprozessuale) Bedingung \noder einen Vorbehalt eingeschränkt worden ist. Ein solcher \nAntrag wäre freilich ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen. \n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch statthaft und \nnicht bereits wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 78 \nAbs. 4 Satz 1 AsylVfG unzulässig. Er ist aber abzulehnen, weil \nin der nach Art einer Berufung gehaltenen Antragsschrift ein \nZulassungsgrund nicht den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG entsprechend dargelegt worden. \n\n6\n\nDer Antrag ist statthaft, weil mit dem aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 1. März 2000 gefällten Urteil über \ndie geltend gemachten Ansprüche des Beigeladenen eine \nrechtsmittelfähige Entscheidung vorliegt. Ein Rechtsmittel ist \nstatthaft, wenn eine entsprechend anfechtbare Entscheidung \nbereits ergangen ist. \n\n7\n\nDer Erlass eines Urteils findet nach § 116 VwGO mit \n(wirksamer) Zustellung des vollständigen Urteils an alle \nBeteiligten seinen Abschluss. Eine Zustellung an alle \nBeteiligte lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen. \nDie Zustellungsversuche an den Beigeladenen sind \nfehlgeschlagen. Dies gilt selbst für den Fall, dass für den \nBeigeladenen die besonderen Zustellungsvorschriften in § 10 \nAsylVfG zur Anwendung kommen sollten, was nach § 10 Abs. 7 \nAsylVfG eine entsprechende Belehrung bei (Asyl)Antragstellung \nvoraussetzt, deren Überprüfung mangels Vorliegens der Akten des \nAsylverfahrens nicht erfolgen kann. \n\n8\n\nDie vergeblichen Zustellungsversuche unter den Anschriften \nL. , , und M. , \n , vermochten nicht die Fiktion einer \nZustellung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG auszulösen. Danach muss der \nAusländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der \njeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner \nMitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für \ndas Verfahren - wie vorliegend der wirksam beigeladene \nRechtsmittelführer im Klageverfahren - weder einen \nBevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten \nbenannt hat. Gleichgestellt ist nach Satz 2 der Vorschrift, \nwenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer \nwohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche \nStelle mitgeteilt worden ist. \n\n9\n\nZum Zeitpunkt des Zustellversuches an die L. \n , , bei dem auf der Postzustellungsurkunde \n\"Empfänger unbekannt verzogen\" vermerkt wurde, war dem Gericht \nbereits als neue Anschrift des Beigeladenen die Anschrift \n\"M. , \" bekannt. Zwar hatte der \nBeigeladene den Anschriftenwechsel nur der Beklagten zum 9. Mai \n1996 angezeigt; das Gericht hatte aber den Beigeladenen, \nnachdem er die am 15. Januar 2000 niedergelegte, an die \nAnschrift L. in adressierte \nLadung nicht vom Postamt abgeholt hatte, nach Eingang der \nAusländerpersonalakten eine Ladung mit einfacher Post an die \nneue Anschrift zugesandt. Diese wurde unter dem 24. März 2000 \nvom Einwohnermeldeamt der Stadt dem Gericht \nbestätigt. \n\n10\n\nDer weitere Zustellversuch unter der danach zuletzt \nbekannten Anschrift \"M. , \", bei dem \nauf der Postzustellungsurkunde \"Empfänger unbekannt\" vermerkt \nwurde, ging fehl, weil der Beigeladene im Adressatenfeld allein \nmit seinen - als Vornamen geführten - Namen \" \n \" bezeichnet war, der Nachname \" \" findet \nsich nicht. \n\n11\n\nDie daraufhin unter dem 31. März 2000 beschlossene \nöffentliche Zustellung ist ebenfalls unter Verletzung \nmaßgeblicher Vorschriften und damit fehlerhaft ergangen. Dabei \nmag dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei \nAnwendbarkeit des § 10 AsylVfG überhaupt Raum für eine \nöffentliche Zustellung bei unbekanntem Inlandsaufenthalt des \nAdressaten verbleibt.\n\n12\n\nVgl. dazu Hailbronner, AuslR, Stand \nApril 2000, Teil B 2, § 10 RdNr. \n101.\n\n13\n\nJedenfalls lagen die weiteren Voraussetzungen des § 15 VwZG \nfür eine öffentliche Zustellung nicht vor. Es fehlte schon an \nder Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG - unbekannter \nAufenthalt -. Bei dem gegebenen Sachverhalt bestehen keine \nZweifel, dass der Beigeladenen im März 2000 unter der Anschrift \n\"M. \" wohnte und dies den Behörden - namentlich dem \nEinwohnermeldeamt der Stadt - bekannt war. Die \nAnschriftenänderung \"A. \" erfolgte ausweislich der \nMitteilung des Beigeladenen an das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge erst zum 28. April 2000. \nZudem ist die Zustellungsfiktion des § 15 VwZG \nverfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere \nForm der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur \nschwer durchführbar ist. Davor sind gründliche und \nsachdienliche Bemühungen um Aufklärung des Aufenthaltes \nerforderlich. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 \nff.\n\n15\n\nIn Ansehung der unvollständigen Benennung des Beigeladenen \nim Adressatenfeld hätte aber trotz des Vermerkes auf der \nZustellungsurkunde nach dem Zustellungsversuch unter der \nAnschrift \"M. \" Anlass für eine weitere Aufklärung \ndurch das Gericht bestanden.\n\n16\n\nEine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG ist \nnicht festzustellen. Der Möglichkeit einer Heilung steht nicht \nschon § 9 Abs. 2 VwZG entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt \nsich nur, dass die in ihr bezeichneten Fristen bei \nZustellungsmängeln nicht in Lauf gesetzt werden; die \nMöglichkeit der Heilung einer mängelbehafteten Zustellung in \nBezug auf andere Rechtsfolgen wird jedoch nicht ausgeschlossen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober \n1998 - 4 B 98/98 - , NVwZ 1999, 183 \nff., unter Bezugnahme auf ein \nEntscheidung des Gemeinsamen Senates \nder obersten Gerichtshöfe des Bundes \nvom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75 -, \nBVerwGE 51, 378, 380.\n\n18\n\nDies gilt auch bei einer fehlerhaften öffentlichen \nZustellung\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 43.95 -, aaO. ; BFH, Urteil \nvom 5. März 1985 - VII R 156/82 -, NVwZ \n1986, 156,\n\n20\n\nund einer fehlgeschlagenen Zustellungsfiktion nach § 10 \nAsylVfG.\n\n21\n\nVgl. GK-AsylVfG, § 10 RdNr. 172. \n\n22\n\n§ 9 Abs. 1 VwZG setzt für eine Heilung eines \nZustellungsmangels allerdings voraus, dass der \nEmpfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat. \nDazu mag es ausreichen, wenn der Adressat die Möglichkeit \nerhält, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen, ohne zugleich in \nden Besitz des Schreibens zu gelangen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli \n1986 - 2 CB 5.85 -, Buchholz 340 § 9 \nVwZG Nr. 10, S. 1.\n\n24\n\nDie bloße Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstückes \ngenügt indes nicht. \n\n25\n\nVgl. Engelhardt/App, VwVG VwZG, 3. \nAuflage, 1992, § 9 RdNr. 2; Zöller, \nZPO, 21. Auflage, § 187 RdNr. 3; \nBaumbach/ Duden, ZPO, 58. Auflage, § \n187 RdNr. 5.\n\n26\n\nDavon ausgehend kann ein Zugang des zuzustellenden \nabgesetzten Urteils an den Beigeladenen nicht festgestellt \nwerden. Er hat bisher nur von dritter Seite Kenntnis darüber \nerlangt, dass das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung \neine negative Entscheidung getroffen hat. Dass er auch Kenntnis \nvon dem Inhalt des Urteils im Einzelnen erhalten hat, ist nicht \nfestzustellen.\n\n27\n\nIst ein Urteil noch nicht an alle Beteiligten (wirksam) \nzugestellt worden, heißt das aber nicht, dass die Entscheidung \nvorher keine Wirkung entfaltet und nicht bereits zum Gegenstand \neines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden könnte. \n\n28\n\nEin Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung \nergeht, wird bereits durch Verkündung nach § 116 Abs. 1 VwGO \nrechtsmittelfähig wirksam. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April \n1987 - 7 B 430/81 -, DVBl. 1981, 691, \n692; Kopp, VwGO, 11. Aufl., vor § 124 \nRdNr. 19.\n\n30\n\nBis zu der nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen \n(wirksamen) Zustellung des abgesetzten Urteils laufen gemäß \n§ 57 Abs. 1 VwGO lediglich keine Rechtsmittelfristen.\n\n31\n\nWird - wie vorliegend - von einer Verkündung nach § 116 Abs. \n2 VwGO abgesehen, ist von einem vergleichbaren Wirksamwerden \ngegenüber allen Beteiligten spätestens mit der ersten \nZustellung des Urteils an einen Beteiligten auszugehen,\n\n32\n\nvgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand November 1999, 116 RdNr. 28; \nMeyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar \n2000, Vorb § 124 RdNr. 34; Kopp, aaO, \nvor § 124 RdNr. 19, \n\n33\n\nd. h. vorliegend mit der am 21. März 2000 erfolgten \nZustellung an die Beklagte. Denn spätestens mit der wirksamen \nZustellung an einen Beteiligten hat sich das Gericht der \nEntscheidung in einer der Verkündung vergleichbaren Weise \n\"entäußert\". Das Urteil ist weder zurücknehmbar noch \nabänderbar. Die Bindungswirkung nach § 318 ZPO, der über § 173 \nVwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung \nfindet, tritt ein. Ein Grund, warum das Urteil in diesem \nVerfahrensstadium nicht bereits von allen Beteiligten zum \nGegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden könnte, \nist nicht ersichtlich. Die Interessenlage des Beteiligten, dem \ndie Entscheidung nicht wirksam zugestellt worden ist, ist \nausreichend gewahrt, weil ihm gegenüber noch keine Fristen \nausgelöst werden. Es ist ggf. sein eigenes Risiko, wenn er \nbereits gegen eine ihm in den Einzelheiten nicht bekannte \nEntscheidung ein Rechtsmittel einlegt. \n\n34\n\nZwar mag ein solches Urteil noch keine rechtsgestaltende \nWirkung entfalten und auch nicht Grundlage einer Vollstreckung \nsein können, weil es hierzu einer wirksamen Zustellung an alle \nBeteiligten bedarf.\n\n35\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, \nBeschluss vom 30. Juni 1991 - 9 B \n68/91 -, NVwZ 1992, 179; vgl. auch VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 16. \nJuli 1985 - 9 S 1403/85 -, NVwZ 1986, \n488, 489.\n\n36\n\nSo wie es jedoch einem unterlegenen Beteiligten, dem ein \nUrteil zugestellt worden ist, offen stehen muss, ein \nstatthaftes Rechtsmittel zu ergreifen, auch wenn das Urteil dem \nObsiegenden noch nicht wirksam zugestellt worden ist, kann auch \neinem Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse daran nicht \nabgesprochen werden, die einem der übrigen Beteiligten wirksam \nzugestellte Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren zur \nÜberprüfung zu stellen. Soweit die angefochtene Entscheidung in \ndiesen Fällen durch die Entscheidung über das Rechtsmittel \nrechtskräftig werden kann, ohne dass jemals eine \nRechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, betrifft es allein \ndie Risikosphäre des Rechtsmittelführers und erfordert keine \nandere Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels. \n\n37\n\nOb und ggf. unter welchen Umstände schon zu einem früheren \nZeitpunkt von der Existenz einer Entscheidung auszugehen ist, \ndie zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden \nkann, mag dahinstehen, da der Beigeladene den Zulassungsantrag \nerst am 3. Juni 2000 und damit nach der Zustellung des Urteils \nan die Beklagte gestellt hat.\n\n38\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zur fehlerhaften \nZustellung der angefochtenen Entscheidung gegenüber dem \nBeigeladenen ergibt sich zugleich, dass der Antrag nicht \nverfristet ist. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ist die \nRechtsmittelfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nach § 57 Abs. \n1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Eine Heilung des \nZustellungsmangels in Bezug auf den Lauf der Frist scheidet \nschon bereits mit Blick auf § 9 Abs. 2 VwZG aus.\n\n39\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings \nabzulehnen, weil in der nach Art einer Berufung gehaltenen \nAntragsschrift ein Zulassungsgrund nicht den Anforderungen aus \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt worden ist. \n\n40\n\nHinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes \neiner der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG tritt bereits nicht ausreichend \nhervor, welche als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen \nkonkreten Fragen zur Überprüfung in einem Berufungsverfahren \ngestellt werden sollen. Im Übrigen ist die Relevanz der in der \nAntragsschrift herausgestellten tatsächlichen Verhältnisse \ngegenüber denjenigen, die der 21. Senat des erkennenden \nGerichts seiner vom Beigeladenen angegriffenen Rechtsprechung \nzugrunde gelegt hat, nicht ausreichend dargetan. Zudem sind die \nHintergründe der als Beleg der behaupteten Verschärfung der \nSicherheitslage in Sri Lanka hervorgehobenen Vorgänge \neinschließlich der um die Sammelabschiebung vom 15./16. März \n2000 durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 18. April \n2000 an das Verwaltungsgericht Bremen und vom 25. Mai 2000 an \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nsowie durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. April \n2000 geklärt. Im Hinblick darauf besteht kein Anhalt, die \nVerneinung einer beachtlich wahrscheinlichen politischen \nVerfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von \nTamilen in Frage zu stellen. \n\n41\n\nEine Berücksichtigung der Beweisanträge im \nZulassungsverfahren kommt nicht in Betracht.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO; \nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG).\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-25/1-a-2904-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-25/1-a-2904-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304532","retrieved":"2026-07-09 03:31:39.770135+00:00"}}