{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0724.7A3558.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"7 A 3558/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Funkmast, der im \nGarten seines in W. gelegenen Wohngrundstücks M. 134 aufgestellt werden \nsoll.\n\nDas Grundstück des Klägers ist straßennah mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Diese ist \nBestandteil einer Bauzeile, die sich auf rd. 250 m Länge entlang der Nordostseite der von \nNordwesten nach Südosten führenden Straße M. erstreckt. An der gegenüberliegenden \nSüdwestseite der Straße beginnt rd. 50 m südöstlich des Grundstücks des Klägers \nWohnbebauung, die sich auf rd. 100 m Länge bis zu einer Kurve erstreckt, in der die Straße in \neinen nach Osten gerichteten Verlauf übergeht. Hier befindet sich im Anschluss an die \nWohnbebauung an der Südseite der Straße zunächst ein größerer Parkplatz, der mit einer \nwassergebundenen Decke versehen ist, sowie im östlichen Anschluss daran - den östlichsten \nWohnhäusern der bereits angesprochenen 250 m langen Bauzeile gegenüber - das \nausgedehnte Gelände eines Freibads mit mehreren Gebäuden. Östlich des Freibades befindet \nsich an der Südseite der Straße M. ein ca. 70 x 50 m großes Fabrikgebäude. Die Straße \nM. knickt am östlichen Rand dieses Fabrikgebäudes in einen nach Süden führenden \nVerlauf ab. Östlich dieses Straßenabschnitts steigt das Gelände stark an; die Oberkante des \nHanges ist durchgehend mit Wohnhäusern sowie östlich davon mit gewerblich genutzten \nGebäuden bebaut.\n\nDer Garten des Klägers reicht über den nordöstlich der Straße verlaufenden Bach \nM. hinaus und endet rd. 80 m hinter der Straßenbegrenzung des Grundstücks. Er ist - \nwie die Nachbargärten - gärtnerisch zu Aufenthaltszwecken (Rasen) gestaltet und mit \nverschiedenen größeren Bäumen bestanden. Im Hintergelände des Grundstücks des Klägers \nwie auch verschiedener Nachbargrundstücke befinden sich einzelne kleinere \nNebengebäude.\n\nUnter dem 27. Juni 1994 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für \neinen kipp- und ausfahrbaren Funkmast. Als Standort ist in den Bauvorlagen die Mitte des \ninsgesamt rd. 11 m breiten Grundstücks rd. 25 m hinter dem Wohnhaus des Klägers \nangegeben. Die Gitterkonstruktion des aus drei teleskopartig ausfahrbaren Segmenten \nbestehenden Mastes weist einen dreieckigen Grundriss mit Seitenlängen von 41,24 cm \n(unteres Segment), 32,792 cm (mittleres Segment) und 25,063 cm (oberes Segment) auf. \nAusgefahren soll der Mast eine Höhe von etwas über 18 m erreichen und nach den zur \nGenehmigung gestellten Bauvorlagen an der Spitze mit einer ausladenden Antenne \n(Gesamtbreite ca. 2 m) versehen werden. Eingefahren kann der Mast an der im Boden \neinzubetonierenden und zu verankernden Stützkonstruktion gekippt werden; er hat dann eine \nLänge von rd. 6,5 m.\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 1994 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten \nGenehmigung ab, weil das im Außenbereich zu errichtende Vorhaben eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes iSv § 4 Abs. 1 LG NW darstelle. Den am 3. \nNovember 1994 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beigeladene mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. September 1995 als unbegründet zurück.\n\nMit seiner am 12. Oktober 1995 erhobenen, nicht weiter begründeten Klage hat der \nKläger beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Oktober 1994 und des \nWiderspruchsbescheides der Beigeladenen vom 15. September 1995 zu verpflichten, ihm \ngemäß seinem Antrag vom 27. Juni 1994 die Baugenehmigung für die Errichtung eines \nGittermastes auf dem Grundstück M. 134 in W. , Gemarkung N. Flur 413 \nFlurstück 76, zu erteilen.\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\nDie Beigeladene hat sich nicht geäußert.\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage als \nunzulässig abgewiesen, weil die Klage trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet \nworden sei; da der Kläger offensichtlich sein Klagebegehren nicht weiterverfolge, fehle ihm \ndas Rechtsschutzinteresse.\n\nGegen den seinen Bevollmächtigten am 24. Juni 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat \nder Kläger am 11. Juli 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen \nvor, sein Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und das \nVorhaben sei deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Wertung werde dadurch \nbestätigt, dass der Beklagte noch in jüngerer Zeit verschiedene Baugenehmigungen für neue \nHäuser an der Straße M. erteilt habe. Der Gittermast füge sich in die Eigenart der \nUmgebung ein und verstoße auch nicht gegen § 14 BauNVO. Auch bei einer Wertung nach § \n35 Abs. 2 BauGB sei er nicht unzulässig, da der Gittermast Natur und Landschaft nicht \nbeeinträchtige. Er werde durch die vorhandenen Gebäude und Bäume in wesentlichen Teilen \nverdeckt und biete keine besonderen Auffälligkeiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass er - \nder Kläger - sich als Funkamateur aktiv am durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten \nInformationsaustausch beteilige; zur Informatonsfreiheit gehöre auch die Wahl zwischen \nverschiedenen Medien. Seine Nachbarn hätten keine Einwendungen gegen die Errichtung des \nGittermastes. Dieser verstoße auch nicht gegen das Abstandrecht, weil von ihm wegen seiner \nschlanken und durchsichtigen Konstruktion keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. \nSchließlich sei auch das Verunstaltungsverbot nicht verletzt.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr hält daran fest, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu werten sei. Bei einer Wertung \nnach § 34 BauGB würde es sich nicht in die verhältnismäßig kleinräumige Umgebung \neinfügen. Zudem wirke das Vorhaben, das die vorhandenen Gebäude überragen würde, \nverunstaltend.\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie meint weiterhin, dass das im Außenbereich zu errichtende Vorhaben Belange des \nLandschaftsschutzes beeinträchtige.\n\nGemäß Beschluss vom 25. Februar 2000 hat der Berichterstatter des Senats am 29. März \n2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, den \nVerwaltungsvorgang des Beklagten und den Widerspruchsvorgang der Beigeladenen \nergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\nDie Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Unzulässigkeit der \nKlage angenommen. Diese lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Klage im \nVerfahren erster Instanz trotz mehrfacher Aufforderung nicht weiter begründet worden ist. \nAllein aus dem bloßen Schweigen auf solche Aufforderungen lässt sich noch nicht der \nSchluss ziehen, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung seiner \nKlage fehlt. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren hinreichend deutlich gemacht, \ndass er selbst an der Weiterverfolgung seines Begehrens interessiert ist und das Schweigen im \nVerfahren erster Instanz auf Nachlässigkeit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten \nberuhte.\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Baugenehmigung.\n\nDie bauaufsichtliche Zulassung des strittigen Funkmastes scheitert allerdings nicht bereits \ndaran, dass er abstandrechtlich unzulässig wäre. Die Regelungen des § 6 BauO NRW sind auf \nihn nicht anwendbar. \n\nDass der Funkmast kein Gebäude und die abstandrechtlichen Regelungen demgemäß \nnicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unmittelbar anzuwenden sind, bedarf keiner näheren \nErörterung. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW sind auch nicht gemäß § 6 Abs. \n10 Satz 1 BauO NRW sinngemäß anzuwenden, weil der Mast keine Anlage ist, von der \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Allerdings können auch von einem Stahlgittermast \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wenn wegen der flächenhaft in Erscheinung \ntretenden Seiten der Gitterkonstruktion dieser einem Gebäude vergleichbare Wirkungen als \nRaumkörper entfaltet. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Mast im Grundriss und im \nweiteren Querschnitt so geringe Dimensionen aufweist, dass seine Auswirkung auf die \nUmgebung nicht entscheidend durch eine auch im weiteren Sinne flächenhafte, also \ngebäudegleiche Wirkung charakterisiert ist.\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - BauR 1999, 1179 = \nNVwZ-RR 1999, 714.\n\nMit seinem dreieckigen Grundriss, der selbst im unteren Drittel nur Seitenlängen von \n41,24 cm aufweist und in den oberen Dritteln noch schmaler ist, ist in der Tat eine im oben \ngenannten Sinne gebäudegleiche Wirkung des Mastes ausgeschlossen. Der Umstand, dass \ndamit die abstandrechtlichen Regelungen nicht auf den Mast anzuwenden sind, bedeutet - wie \nnoch näher anzusprechen ist - allerdings nicht, dass seine Höhe von rd. 18 m und seine Nähe \nzu den Nachbargrundstücken unter planungsrechtlichen Aspekten, namentlich im Hinblick \nauf seine Wirkung auf die benachbarten Nutzungen unter dem Aspekt des \nplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, irrelevant ist. Dabei ist die Wirkung des \nMastes in ausgefahrenem Zustand zu bewerten, da dies der Zustand seiner \nbestimmungsgemäßen Nutzung ist und angesichts der in Aussicht genommenen Funktion \ndavon auszugehen ist, dass dieser Zustand jedenfalls für nicht unerhebliche Zeiträume \nandauert.\n\nDer strittige Gittermast ist wegen eben dieser Höhe und des geringen Abstands zu den \nNachbargrundstücken bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass \nsich der Standort des Gittermastes nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils befindet und deshalb der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB \nunterliegt.\n\nNach dem dem Senat vorliegenden umfassenden Karten- und Lichtbildmaterial und unter \nBerücksichtigung des vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen und dem Senat \nvermittelten Eindrucks von den örtlichen Verhältnissen gehört allerdings die Bebauung \nentlang der Straße M. einschließlich des Wohnhauses des Klägers zu einem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil iSv § 34 BauGB. Die kompakte, dicht aufeinander folgende \nBebauung entlang der Straße M. weist wegen des starken Anstiegs des östlich der \nFabrik gelegenen unbebauten Hangs zwar keinen Zusammenhang mehr mit der oberhalb des \nHangs vorhandenen Bebauung an der Straße Ecksteinslöh auf. Sie erstreckt sich jedoch auf \neiner Länge von immerhin knapp 400 m von der Fabrik im Osten bis zu den beiden westlich \ndes Grundstücks des Klägers gelegenen Wohnhäusern und hat dabei - von Norden nach Süden \ngesehen - in weiten Bereichen eine räumliche Ausdehnung von rd. 50 m sowie im Bereich des \nSchwimmbads sogar von max. 80 m. Sie besteht mittlerweile aus deutlich mehr als 20 \nWohnhäusern, zu denen noch die ausgedehnten Baulichkeiten des Schwimmbades mit dem \nihm vorgelagerten Haus M. 99 und das über 3.000 qm große Fabrikgebäude \nhinzukommen. Angesichts dieses Umfangs hat die Bebauung auch unter Berücksichtigung der \nGröße der Stadt W. , der sie zugeordnet ist, das erforderliche städtebauliche Gewicht, um \nals eigenständiger im Zusammenhang bebauter Ortsteil gewertet zu werden. Der Annahme \neines Ortsteils steht ferner nicht entgegen, dass es an dem weiter erforderlichen Ausdruck \neiner organischen Siedlungsstruktur fehlen würde. Die organische Siedlungsstruktur erfordert \nweder, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestmmung einheitliche Bebauung handelt, \nnoch muss die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen, eine \nbestimmte städtebauliche Ordnung verkörpern oder als eine städtebauliche Einheit in \nErscheinung treten.\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 - BRS 20 Nr. 36.\n\nVielmehr kann auch eine mehr oder weniger bandartige Bebauung Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur sein. Das trifft hier zu. Bei der Bebauung entlang der Straße \nM. handelt es sich letztlich um einen den topografischen Gegebenheiten und der \nFührung der Erschließungsstraße folgenden lang gestreckten Bebauungskomplex, der \nzwischenzeitlich praktisch lückenlos auf rd. 400 m Länge ein von der Straße M. \nerschlossenes Areal ausfüllt.\n\nDer vorgesehene Standort des strittigen Gittermastes liegt jedoch nicht mehr innerhalb \ndieses Bebauungszusammenhangs. Grundsätzlich endet der Zusammenhang und damit auch \nder Ortsteil jeweils am letzten Baukörper.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 172 \nm.w.N..\n\nHier soll der Mast mit 25 m weit von der rückwärtigen Gebäudeseite des Wohnhauses des \nKlägers entfernt errichtet werden. Dieses bildet mit den benachbarten Wohngebäuden an der \nNordostseite der Straße M. eine im wesentlichen einheitlich tiefe Bauzeile. Deren \nrückwärtige Bautiefe wird nur durch einzelne Nebengebäude bzw. Anbauten, etwa das \nteilweise als Garage genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück des Klägers, überschritten. \nOb diese Nebengebäude dazu führen, auch den von ihnen erfassten Bereich noch dem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen, kann letztlich dahinstehen, da selbst dann der \nBebauungszusammenhang etwa rd. 14 m hinter dem Wohnhaus des Klägers enden und nicht \nauch noch den mehr als 10 m tiefer im Hintergelände liegenden Standort des Mastes erfassen \nwürde. Das noch weiter im Hintergelände gelegene Gartenhäuschen auf dem nordwestlichen \nNachbargrundstück M. 136, das jenseits des Bachlaufs rd. 60 m hinter dem Wohnhaus \ndes Klägers liegt, ist von der vorhandenen straßennahen Bebauung so deutlich abgesetzt, dass \nes schon wegen dieses Abstands - im Übrigen auch wegen seiner geringen Dimensionen - \nkeinen Zusammenhang mit der straßennahen Bebauung mehr zu vermitteln vermag.\n\nBei der hiernach vorzunehmenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB \nfolgt die Unzulässigkeit des strittigen Vorhabens jedenfalls daraus, dass es wegen seiner im \nvorliegenden Verfahren unter verschiedenen rechtlichen Aspekten ansprochenen tatsächlichen \nAuswirkungen gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme \nverstößt.\n\nVoraussetzung eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der \nRücksichtnahme ist zunächst, dass die betroffenen Nachbarn eine schutzwürdige Position \nhaben.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224.\n\nHieran anknüpfend hat die gegenseitige Rücksichtnahme nach folgenden Grundsätzen zu \nerfolgen: Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an \nRücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, Rücksicht zu nehmen.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 152.93 - BRS 56 Nr. 165 \nm.w.N..\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist eine schutzwürdige Position der Nachbarn des \nKlägers, vor den Wirkungen einer hohen und belastend wirkenden Anlage wie dem hier in \nRede stehenden Funkmast bewahrt zu werden, zu bejahen. Auch wenn der Standort des \nMastes und damit auch die benachbarten Gartenbereiche dem Außenbereich zuzuordnen sind, \nhandelt es sich bei den betroffenen Bereichen noch um solche, die nach den vom \nBerichterstatter des Senats vor Ort getroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen, die \ndurch das vorliegende Lichtbildmaterial veranschaulicht werden, noch eindeutig durch eine \nder Wohnnutzung im angrenzenden Innenbereich zugeordnete Aufenthaltsqualität geprägt \nsind und nicht durch eine typische Außenbereichsnutzung zu dort privilegierten Zwecken. \nDiese Aufenthaltsqualität wird gerade bei einem Blick über die Gärten deutlich, die \nweitgehend mit Rasen versehen und auch sonst in einer für zu Aufenthaltszwecken und nicht \netwa als Nutzgarten typischen Weise gestaltet sind. Eine derartige einer Wohnnutzung \nakzessorische Nutzung von Gärten zu Aufenthaltszwecken als solche ist auch im \nAußenbereich - mag auch die Errichtung baulicher Anlagen, die Vorhaben iSv § 29 Abs. 1 \nBauGB sind, unzulässig sein - durchaus zulässig und damit auch gegenüber Belastungen aus \nder Nachbarschaft wehrfähig.\n\nDemgegenüber kann der Kläger bei der hier gegebenen Außenbereichslage seines \nVorhabens nicht für sich reklamieren, dass sein Vorhaben verständlich oder gar unabweisbar \nist. Der vornehmliche Zweck des Mastes besteht darin, dem Hobby und damit den \nFreizeitinteressen des Klägers zu dienen, mag auch ein zusätzlicher Zweck - wie im \nBerufungsverfahren vorgetragen - darin bestehen, dass der als Lehrer tätige Kläger den Mast \nzur \"zweckmäßigen Vorbereitung\" im Zusammenhang mit einer Schüler-AG verwenden will. \nBei diesen Zwecken handelt es sich jedenfalls grundsätzlich um eine dem Außenbereich \nwesensfremde bauliche Nutzung.\n\nGemessen an diesen Gewichtigkeiten der gegenläufigen Interessen fällt die unter dem \nAspekt des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nKlägers aus, da die Auswirkungen des strittigen Mastes in der gegebenen Situation der \nNachbarschaft nicht zuzumuten sind. Dem vom Kläger vorgesehenen Mast kommt schon \nwegen seiner Höhe von mehr als 18 m, mit der er die vorhandenen Wohnhäuser deutlich \nüberragen wird, eine im gegebenen Umfeld unangemessene Dominanz zu. Hinzu kommt, dass \ner an seiner Spitze mit einer zu beiden Seiten ausladenden Antenne versehen und mitten in \ndem mit 11 m nicht sonderlich breiten Garten errichtet werden soll. Den Nutzern der \nbenachbarten, vornehmlich zu Aufenthaltszwecken nutzbaren Gärten wird die technische \nKonstruktion mit ihrem Grenzabstand von jeweils nur rd. 5,5 m in objektiv bedrohlich \nerscheinender Weise gleichsam hoch über die Köpfe gesetzt. Der hierdurch eintretende, als \nbelastend empfundene Effekt wird noch durch das regelmäßig zu erwartende Ausfahren des \nMastes und das durch die sich dabei aufbauende Höhe ausgelöste zusätzliche Betroffensein \nverstärkt. Er ist auch nicht etwa deshalb zu relativieren oder gar zu vernachlässigen, weil sich \nim näheren und weiteren Umfeld des Standorts des Mastes Bäume befinden, die etwa die \ngleiche Höhe erreichen wie der Mast. Bäume sind in einem Garten- und Aufenthaltsbereich \nals gleichsam standortvorgegebene natürliche Gewächse hinzunehmen und werden \ndemgemäß regelmäßig auch als sozialadäquat akzeptiert. Dies trifft auf hohe künstliche \nMetallkonstruktionen der hier in Rede stehenden Art nicht zu, auch wenn ihre Standsicherheit \nbei entsprechender Verankerung im Boden nach den einschlägigen technischen Regeln keinen \nBedenken unterliegen mag.\n\nDieser objektiven Wertung des Mastes als unzumutbar steht nicht entgegen, dass die \nkonkreten Nachbarn nach den vom Kläger im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten \nUnterlagen ausdrücklich bescheinigt haben, sie hätten keine Bedenken gegen den vom Kläger \ngeplanten Mast. Das Gebot der Rücksichtnahme ist als objektiv-rechtliches Gebot im \nBaugenehmigungsverfahren unabhängig davon zu beachten, ob konkret betroffene Nachbarn \nsich auf seine Verletzung berufen oder nicht.\n\nDer vom Kläger für sich reklamierte Schutz des von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten \nGrundrechts der Informationsfrei-heit gebietet keine andere Beurteilung. Dieses Grundrecht \nfindet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vor-schriften der allgemeinen Gesetze, \nzu denen auch die Vor-schriften des Baurechts gehören. Diese geben dem Kläger kein Recht, \nan jedem beliebigen Standort eine seinen Bedürfnissen entsprechende Antennenanlage für \nsein Hobby - mag es auch durch berufliche Interessen angereichert sein - errichten zu dürfen. \nWenn der Kläger sich auch aus solchen Quellen infor-mieren bzw. mit ihnen kommunizieren \nmöchte, die nur mit erheb-lichem technischem Aufwand erreichbar sind, muss er den tech-\nnischen Aufwand in seinen baurechtlich relevanten Dimensionen den örtlichen Verhältnissen \nanpassen oder sich einen Standort suchen, an dem eine Kommunikationsanlage der in Rede \nstehenden Art zulässigerweise errichtet werden kann.\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 1991 - 7 A 2556/89 -, bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 23. August 1991 - 4 B 144.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 145.\n\nSchließlich steht der Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nauch nicht entgegen, dass das Vorhaben abstandrechtlich unbedenklich ist. Zwar ist davon \nauszugehen, dass in den Fällen, in denen ein Vorhaben die landesrechtlichen \nAbstanderfordernisse einhält, im Regelfall das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot \nzumindest aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615.\n\nGerade die vorliegende Fallkonstellation macht jedoch deutlich, dass die \nabstandrechtlichen Regelungen nicht alle Fälle abdecken, in denen von baulichen Anlagen \nBelastungen ausgehen, die der Nachbarschaft im Sinne einer erdrückenden oder bedrohenden \nWirkung nicht mehr zuzumuten sind. Mit der grundsätzlichen Orientierung an Gebäuden und \nAnlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, erfasst das landesrechtlich \ngeregelte Abstandrecht gerade nicht die Fälle, in denen die bauliche Anlage wegen ihrer \ngeringen Fläche nicht mehr als gebäudegleicher Raumkörper wirkt. Die Vorgaben des \nLandesbaurechts entwickeln daher insoweit keine Aussagekraft, so dass gleichwohl auch \nsolche baulichen Anlagen - wie hier - wegen der von ihrer Höhe und Nähe zu den \nNachbargrundstücken ausgehenden belastenden Wirkung unzumutbar und damit rücksichtslos \nsein können.\n\nErweist sich das Vorhaben des Klägers bei der hier vorzunehmenden \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB schon deshalb als unzulässig, weil es \ngegen das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, bedarf es keiner \nabschließenden Erörterung der vom Beklagten und der Beigeladenen in den Vordergrund \nihrer Wertung gestellten landschaftsästhetischen Aspekte. \n\nEin anderes Ergebnis, nämlich die planungsrechtliche Unzulässigkeit des strittigen \nVorhabens, würde sich im Übrigen auch nicht dann ergeben, wenn der Standort des \nGittermastes noch dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen wäre.\n\nAuch in diesem Fall wäre von einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens \nenthaltenen Gebots der Rücksichtnahme auszugehen. Zudem wäre der Mast nur zulässig, \nwenn er als der Wohnnutzung zugeordnete untergeordnete Nebenanlage iSv § 14 BauNVO zu \nwerten wäre. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.\n\nZwar können auch Antennenanlagen eines Amateurfunkers der Freizeitgestaltung und \ndamit letztlich dem privaten Nutzungszweck des Grundstücks, dem Wohnen, dienen. Ob eine \nsolche Anlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht und damit nach § 14 Abs. 1 \nSatz 1 BauNVO zulässig ist, lässt sich indes nicht abstrakt beantworten, da es insoweit auf die \nkonkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1993 - 4 B 7.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO \nNr. 8.\n\nDiese ergäben im vorliegenden Fall einen deutlichen Widerspruch der strittigen Anlage \nzur Eigenart des betroffenen Wohngebiets, das nach den vom Berichterstatter des Senats vor \nOrt getroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen durch straßennahe, relativ \nkleinmaßstäbliche Wohnhäuser mit typischem Siedlungscharakter einerseits und weit in die \nTiefe bis zum Bach und teilweise darüber hinaus reichende Gärten mit ausgeprägter \nAufenthaltsqualität gekennzeichnet ist. In diesem Umfeld käme dem vom Kläger \nvorgesehenen Gittermast schon wegen seiner Höhe eine der Eigenart des Gebiets \nwidersprechende Dominanz zu. Hinzu käme der bereits angesprochene Umstand, dass der \nMast wegen seiner konkreten Auswirkungen objektiv als bedrohlich und belastend \nempfunden und auch deswegen der Eigenart des Gebiets mit seinen ausgedehnten \nwohnakzessorischen Aufenthaltsflächen widersprechen würde.\n\nDie Berufung war nach alledem zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/7-a-3558-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/7-a-3558-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:47.329036+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-07-24/7-a-3558-96","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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