{"status":"available","doknr":"OLD304535","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0724.7A.D179.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"7A D 179/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 38 b - \"T. II\" - der Stadt T. ist hinsichtlich \nder die Zulässigkeit \"zusätzlicher Rauchquellen\" betreffenden textlichen Festsetzung \nnichtig. Er ist hinsichtlich der die Gestaltung der \"Außenhaut\" und der Mülltonnen \nbetreffenden Festsetzungen unwirksam. \n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je \nzur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem \nEinfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung T. , Flur \n38, Flurstück 565 (H. weg 16 in T. ), das durch den im \nvorliegenden Normenkontrollverfahren angegriffenen \nBebauungsplan einem reinen Wohngebiet zugeordnet ist.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 38 b - \"T. II\" - der \nAntragsgegnerin wird im Osten durch den selbst auf etwa 230 m \nLänge als verkehrsberuhigte Straßenverkehrsfläche überplanten \nH. weg begrenzt, auf dessen Ostseite Wohngrundstücke \nanschließen, während der westlich gelegene Bereich in der vom \nBebauungsplan erfassten Tiefe zwischen etwa 150 m und 180 m \nbislang landwirtschaftlich (Ackerfläche) genutzt wurde. Der \nBebauungsplan sieht reine und allgemeine Wohngebiete vor, die \nzum einen über zwei vom H. weg abführende Stichwege, zum \nanderen über eine Straße erschlossen werden sollen, die aus \nNorden (aus dem Bereich des Bebauungsplans \"T. I\") \nin das Plangebiet hineinführt (im Folgenden: Planstraße). Die \nin einem Wendekreis endende Planstraße erschließt mit den von \nihr abzweigenden Stichstraßen die Wohngebiete des \nBebauungsplanbereichs, soweit sie nicht zum H. weg \norientiert sind. Die allgemeinen und reinen Wohngebiete sind \neingeschossig mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaubar. Eine \nFläche im Bebauungsplanbereich ist als Fläche für \nVersorgungsanlagen (Blockheizwerk) vorgesehen. Der \nBebauungsplan setzt öffentliche Grünflächen fest, die zum Teil \nzugleich für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft dienen. Südlich grenzt an \nden Bebauungsplanbereich ein auf der Planurkunde nachrichtlich \ndargestellter Grünstreifen einer Breite zwischen 20 m und 25 m \nan, der der Abschirmung zur freien Landschaft dienen soll.\n\n5\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan \nEinzelheiten über die in den Wohngebieten allgemein oder nur \nausnahmsweise zulässigen bzw. die unzulässigen Nutzungen, die \nZulässigkeit ausgebauter Dachgeschosse, die Zulässigkeit von \nNebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nsowie die in den öffentlichen Grünflächen sowie den privaten \nFreiflächen zu pflanzenden Gehölze. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB \nist folgende Festsetzung gestützt: \"Im Hinblick auf das für den \nBereich des Bebauungsplans bereits errichtete Blockheizwerk \nsind zusätzliche Rauchquellen an den Gebäuden wie Schornsteine, \nKachelöfen, Kamine usw. nicht zulässig.\" \n\n6\n\nDer Bebauungsplan trifft Gestaltungsregelungen zu \nDachneigungen, Dachaufbauten, Geschosshöhen und bestimmt, dass \n\"für die Dachdeckung...nur rote Dachpfannen zulässig (sind)\". \nFür den Bereich westlich und südlich der Planstraße gibt der \nBebauungsplan für die Gestaltung der \"Außenhaut\" vor, dass dort \n\"nur Verblendmauerwerk in roten Farbtönen zulässig (ist)\", \nwährend im Bereich östlich der Planstraße und westlich des \nGrenzwegs \"in Hinsicht auf die Außenhaut nur weißer Außenputz \nzulässig (ist)\". Für beide Bereiche ist nach dem Bebauungsplan \n\"ausnahmsweise...auch weißes Verblendmauerwerk als glatter \nKalksandstein mit Fugenglattstrich und einem Außenanstrich \nzulässig.\" \"Holzverkleidungen - z.B. in den Giebelbereichen \nbzw. an Dachausbauten - sind (ebenfalls) zulässig.\" Schließlich \nsieht der Bebauungsplan vor, dass \"Garagenzufahrten und \nStellplätze...nur wasser- und luftdurchlässig zu befestigen \n(sind), z.B. mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen. \nMülltonnen dürfen nicht unverdeckt in den Vorgartenflächen \naufgestellt werden.\"\n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Nach Anhörung Träger öffentlicher Belange und einer \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin am 25. März 1993, den Bebauungsplanentwurf \noffen zu legen. Nach Bekanntmachung am 6./7. April 1993 wurde \nder Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 19. April bis \n24. Mai 1993 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange \nwurden erneut beteiligt. Am 6. Juli 1993 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Auf \ndie Stellungnahme des Oberkreisdirektors des Kreises \nI. vom 19. Mai 1993 beschloss er ferner, die auf § 9 \nAbs. 1 Nr. 23 BauGB gestützte Festsetzung (zum Ausschluss \nzusätzlicher Rauchquellen) in den Bebauungsplanentwurf \naufzunehmen und im Hinblick auf diese Änderung erneut \n(eingeschränkt) offen zu legen. Nach Bekanntmachung am \n14. Juli 1993 wurde der Bebauungsplanentwurf in seiner \ngeänderten Fassung in der Zeit vom 26. Juli bis 27. August 1993 \nöffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden \nangehört. Am 28. Oktober 1993 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan nach Prüfung der ergänzend \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen als Satzung. Auf die \nAnzeige des Bebauungsplans machte der Regierungspräsident \nE. die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. \nDie Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 21. Januar 1994 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 14. Dezember 1998 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er \nvorträgt: Er sei antragsbefugt, denn er beabsichtige Änderungen \nbzw. Ergänzungen an seinem Wohnhaus, denen textliche \nFestsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden. Für die \ntextlichen Festsetzungen über nicht zulässige Rauchquellen, die \nGestaltung der Dacheindeckung und der Außenhaut, die Anlage von \nGaragenzufahrten und Stellplätzen sowie die Aufstellung von \nMülltonnen gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Sie seien \nzudem abwägungsfehlerhaft. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB ermögliche \nlediglich die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte \nluftverunreinigende Stoffe nicht verwandt werden dürften, nicht \njedoch das Verbot von Rauchquellen. Schornsteine, Kachelöfen, \nKamine seine keine luftverunreinigenden Stoffe, sondern \nBestandteile von Feuerstellen. Besondere städtebauliche Gründe \nfür die Festsetzung folgten weder aus dem Hinweis in der \nBebauungsplanbegründung auf ein ökologisch orientiertes \nPlankonzept noch aus der durch die Bebauung verursachten \nzusätzlichen Luftbelastung noch aus der Wärmeversorgung des \nGebiets über ein Blockheizwerk. Der Verfolgung allgemein \nökologischer Ziele diene § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB hingegen \nnicht. Ob die Regelung zur Dacheindeckung hinreichend bestimmt \nsei, könne dahinstehen. Es sei nicht erkennbar, ob sich der Rat \nbewusst gewesen sei, dass es sich bei dieser Regelung um eine \nGestaltungsfestsetzung handele. Die baugestalterischen \nAbsichten der Antragsgegnerin seien nicht begründet worden. \nSachgerecht sei die Regelung jedenfalls nicht. Die Baufreiheit \nwerde in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt. Der Wunsch \nnach Einheitlichkeit stelle kein hinreichend gewichtiges \nKonzept zur Zurückdrängung der Baufreiheit dar. Ohnehin gebe es \neine Vielzahl roter Farbschattierungen, die, auf zwei \nnebeneinander liegenden Häusern aufgebracht, den Geschmack des \nBetrachters weit eher stören könnten als beispielsweise rote \nneben schwarzen Dachpfannen. Eine erkennbare Abwägung dieser \nFragen habe nicht stattgefunden. Entsprechendes gelte für die \nZulassung nur weißen Außenputzes. Die entsprechende Festsetzung \nüber die Außenhautgestaltung begegne zudem Zweifeln an ihrer \nEignung, sei doch in unmittelbarer Nachbarschaft \nVerblendmauerwerk in roten Farbtönen zulässig. Weder aus der \nBebauungsplanbegründung noch aus der Örtlichkeit ergäben sich \nAnhaltspunkte, dass mit dieser Festsetzung an vorhandene \nStrukturen hätte angeknüpft werden sollen. Die Festsetzung, \ndass Garagenzufahrten nur wasser- und luftdurchlässig befestigt \nwerden dürften, sei durch Gestaltungsvorschriften nicht \ngedeckt, insbesondere ermögliche § 81 Abs. 1 Nr. 4 BauO \nNRW 1984 Regelungen zur Stellplatzgestaltung, nicht aber zur \nZufahrtsgestaltung. Die Festsetzung, dass Mülltonnen nicht \nunverdeckt in Vorgartenflächen aufgestellt werden dürften, sei \nunbestimmt. Würde beispielsweise eine Zeltplane über eine \nMülltonne gelegt, sei diese verdeckt, ohne dass den \ngestalterischen Absichten der Antragsgegnerin mit einer solchen \nMaßnahme gedient sein dürfte. Die genannten Mängel führten zur \nNichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt. \n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 38 b \n- \"T. II\" - der \nAntragsgegnerin insoweit für nichtig zu \nerklären, als er Festsetzungen über die \nZulässigkeit roter Dachpfannen als \nDachdeckung, über die Zulässigkeit \nbestimmter Außenhautmaterialien, über \ndie Befestigung der Garagenzufahrten \nund Stellplätze, über die Verdeckung \nvon Mülltonnen sowie zu § 9 Abs. 1 \nNr. 23 BauGB enthält.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie erwidert: Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller \nantragsbefugt sei. Er beabsichtige zwar, einen Kamin im \nWohnzimmer seines Hauses zu errichten und deshalb den \nBebauungsplanfestsetzungen widersprechende Änderungen am Haus \nvorzunehmen, habe das von ihm bewohnte Grundstück jedoch erst \nnach Inkrafttreten des Bebauungsplans und in Kenntnis seiner \nFestsetzungen erworben. Auch von der Voreigentümerin seien \nBedenken gegen den Ausschluss zusätzlicher Rauchquellen nicht \nvorgebracht worden. Das Wohnhaus des Antragstellers sei \nentsprechend der Baugenehmigung rot eingedeckt. Hypothetische \nzukünftige Änderungsabsichten genügten für die Annahme einer \ndem Antragsteller nachteiligen Gestaltungsregelung nicht; dies \ngelte auch für die anderen vom Antragsteller gerügten \nGestaltungsregelungen. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag \nunbegründet. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gestützte Regelung \ndiene dazu, das Gebiet vor weiteren Umwelteinwirkungen zu \nschützen; bei der Abwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass \ndie Bewohner des Plangebiets wegen des vorhandenen \nBlockheizwerks nicht auf Rauchquellen angewiesen seien, um die \nWohnhäuser zu beheizen. In T. wie in benachbarten Orten \ngebe es reichliche Anschauungsbeispiele dafür, welches \nErscheinungsbild Neubaugebiete ohne Gestaltungsregelung nehmen \nwürden. Vor diesem Hintergrund habe sie, die Antragsgegnerin, \nsich entschlossen, die Farbe der Dacheindeckung vorzugeben. In \nder förmlichen Begründung des Bebauungsplans habe dies nicht \ndargelegt werden müssen. Dieselben Erwägungen rechtfertigten \ndie Gestaltungsregelungen über den Außenputz, die \nStellplatzanlage und die Abdeckung von Mülltonnen. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben nach Durchführung eines \nErörterungstermins durch den Berichterstatter ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch \nBeschluss erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Akten über den Bebauungsplan \nNr. 38 b Bezug genommen. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n18\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis \nfolgt bereits daraus, dass der Bebauungsplan das Grundstück des \nAntragstellers erfassende eigentumsgestaltende Festsetzungen \ntrifft, gegen die sich der Antragsteller wendet. Dem \nAntragsteller wird durch die von ihm angegriffenen \nFestsetzungen bereits jetzt auferlegt, dass er einen bestimmten \nbaulichen Zustand wenn nicht schon herzustellen, dann doch \nzumindest beizubehalten hat. Ob der Antragsteller bauliche \nVeränderungen derzeit konkret beabsichtigt, ist unerheblich. \nDie angegriffenen Bebauungsplanfestsetzungen sind auf Dauer \nausgerichtete Rechtsnormen, die (ihre Gültigkeit in diesem \nZusammenhang einmal unterstellt) sich der Antragsteller auch \ndann noch entgegenhalten lassen muss, wenn eine Erneuerung der \nDachhaut, der Außenhautverkleidung, der Stellplatzbefestigung \noder der Mülltonnenabdeckung erforderlich wird. Die Frage, ob \ndie Errichtung eines Kamins zulässig ist, ist ohnehin bereits \nGegenstand der Erörterung zwischen den Beteiligten. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat sein Antragsrecht ferner nicht \nverwirkt. Zwar kann die Befugnis, einen Normenkontrollantrag zu \nstellen, mit Treu und Glauben etwa dann unvereinbar sein, wenn \nsich der Antragsteller zu eigenem früheren Verhalten dadurch in \neinen unvereinbaren Widerspruch setzt, dass er das Gericht zur \nDurchsetzung eines Rechts anruft.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, BRS 54 \nNr. 20.\n\n21\n\nAllein aus dem Erwerb eines im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans gelegenen (bebauten) Grundstücks lässt sich \njedoch ohne Hinzutreten besonderer (hier nicht ersichtlicher) \nUmstände kein Anhalt auch nur für die Annahme herleiten, der \nKäufer wolle die Bebauungsplanfestsetzungen (sämtlich) \nhinnehmen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 \nNr. 37.\n\n23\n\nDer Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen unbegründet. \n\n24\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln.\n\n26\n\nDie textliche Festsetzung des Bebauungsplans, wonach \nMülltonnen nicht unverdeckt in den Vorgartenflächen aufgestellt \nwerden dürfen, begegnet bereits insoweit Bedenken, als dem \nBebauungsplan nicht zu entnehmen ist, wann eine Mülltonne als \n\"verdeckt\" anzusehen sein soll. Die Festsetzung wäre lediglich \ndann noch als bestimmt anzusehen, wenn alle Möglichkeiten der \nvollständigen Verdeckung von Mülltonnen als von der Regelung \numfasst angesehen würden. Bei solch weitgehendem Verständnis \nfehlt dieser Regelung jedoch eine Ermächtigungsgrundlage. Die \nAntragsgegnerin hat sich auf die Bestimmungen der Bauordnung \nbezogen. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nenthält jedoch keine Ermächtigungsgrundlage, die es ermöglichen \nwürde, pauschal die Verdeckung von Mülltonnen zu fordern. Zwar \nkonnten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW in der hier \nmaßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1984 (vgl. \nnunmehr § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 1995) Anforderungen an die \nGestaltung der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter \ngestellt werden. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans \nregelt jedoch nicht die Gestaltung der Standplätze, sondern \nfordert allein, dass im Vorgarten aufgestellte Mülltonnen nicht \nsichtbar sein dürfen. ohne dass die \"Abdeckung\" und damit der \nStandplatz gestalterischen Anforderungen selbst unterworfen \nwürde. \n\n27\n\nEine Ermächtigungsgrundlage fehlt ferner für den durch \ntextliche Festsetzung bestimmten Ausschluss zusätzlicher \nRauchquellen an den Gebäuden wie Schornsteine, Kachelöfen, \nKamine usw. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB in der hier \nmaßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, \nBGBl I 2253, auf den die Festsetzung gestützt ist, können \nGebiete bestimmt werden, in denen aus besonderen \nstädtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nbestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt \nverwendet werden dürfen. Diese Bestimmung ermächtigt die \nGemeinde dazu, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem \nVorsorgeprinzip des § 5 Nr. 2 BImSchG,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, \nNVwZ 1984, 371,\n\n29\n\nschon vorbeugenden Immissionsschutz zu betreiben, so dass an \ndie Zulässigkeit der Festsetzung von Verwendungsverboten keine \nbesonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Gemeinde ist \ninsoweit insbesondere nicht darauf beschränkt, bereits \nbestehenden unzumutbaren Verhältnissen entgegenzuwirken. Sie \ndarf ihre Bauleitplanung vielmehr auch darauf ausrichten, \nderartige Verhältnisse gar nicht erst entstehen zu lassen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n16. Dezember 1988 - 4 NB 1.88 -, BRS 48 \nNr. 43.\n\n31\n\nDie Bestimmung ermöglicht jedoch, wie sich aus ihrem \neindeutigen Wortlaut ergibt, kein Verbot bestimmter \nFeuerungsanlagen oder ihrer Teile. Selbst wenn die textliche \nFestsetzung des Bebauungsplans dahin auslegungsfähig wäre, \nwofür allerdings nichts spricht, dass mit ihr nicht die \nErrichtung von Feuerungsanlageteilen, sondern deren Nutzung \nuntersagt werden soll, findet sie in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB \nkeine tragfähige Stütze, denn danach ist (wie ausgeführt) auch \nvorbeugender Immissionsschutz ermöglicht, jedoch nur unter der \nVoraussetzung, dass die Bebauungsplanung auch insoweit \nstädtebaulich gerechtfertigt ist; die Durchsetzung allgemein \nökologischer Ziele ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB \nnicht.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n27. März 1998 - 10a D 188/97.NE -, \nBRS 60 Nr. 25.\n\n33\n\nKonkrete örtliche Gegebenheiten, die es unter dem \nGesichtspunkt des vorbeugenden Immissionsschutzes rechtfertigen \nkönnten, jegliche Hausheizung und deshalb \"zusätzliche \nRauchquellen\" generell auszuschließen, sind von der \nAntragsgegnerin weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass \nim Bebauungsplangebiet ein Blockheizwerk vorhanden ist, mag \neinen etwa privatrechtlich vereinbarten Anschluss- und \nBenutzungszwang erwägenswert machen. Allein das Vorhandensein \neines Blockheizwerks ändert die Immissionssituation in T. \njedoch nicht dahingehend, dass zusätzliche Rauchquellen vollen \nUmfangs ausgeschlossen werden müssten. Dass eine die \nFestsetzung rechtfertigende Immissionssituation in T. \nentstehen könnte, wenn zusätzliche Rauchquellen nicht \nausgeschlossen würden, ist nicht ersichtlich.\n\n34\n\nAus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, \n\n35\n\nBeschluss vom 2. Dezember 1997 \n- 8 S 1477/97 -, BRS 59 Nr. 24,\n\n36\n\nergibt sich durchaus nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof \n§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB als Ermächtigungsgrundlage für einen \naus allgemein ökologischen Gründen gewollten Ausschluss von \n\"Rauchquellen\" angesehen hätte. Vielmehr hat das Gericht auch \nin dieser Entscheidung betont, dass sich das Verbot (in jenem \nFall der Verwendung fester und flüssiger Brennstoffe) mit den \nBesonderheiten der örtlichen Situation im Plangebiet \nrechtfertigen lassen muss; eine derartige besondere örtliche \nSituation (besondere topographische Verhältnisse, die dazu \nführen, dass sich die Wohngeschosse der höher liegenden Gebäude \nin der Regel auf der Höhe der Schornsteine der tiefer liegenden \nGebäude befinden) lag der Entscheidung zugrunde. Vergleichbare \nGegebenheiten sind in dem durch den angegriffenen Bebauungsplan \nüberplanten Bereich nicht gegeben. \n\n37\n\nDie die Außenhaut betreffenden, in den Bebauungsplan \naufgenommenen Gestaltungsregelungen sind zwar hinreichend \nbestimmt. Die Antragsgegnerin war auf Grundlage des § 81 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW 1984 grundsätzlich auch ermächtigt, \nAnforderungen an die Gestaltung der Außenhaut von Gebäuden \nfestzulegen. Der Landesgesetzgeber hat der Gemeinde mit § 81 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NRW die Befugnis eingeräumt, allein aus \ngestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums \nzu bestimmen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen \neiner Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer \nBelange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von \nVerunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit \neinschließt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 \nNr. 19.\n\n39\n\nEiner solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine \ngewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht \njedoch nicht unbeschränkt. Der Landesgesetzgeber hat \n- jedenfalls für die örtlichen Bauvorschriften, die als \nFestsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden - mit \nder in § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 normierten Anwendbarkeit der \n§§ 1 bis 13 BauGB die planerische Gestaltungsfreiheit zur \nFestlegung solcher Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, dass \nsie nicht anders als die auf bundesrechtlicher Grundlage \nberuhenden planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nden Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB genügen müssen. Dies gebietet es auch bei \nGestaltungsregelungen, die von ihnen berührten öffentlichen und \nprivaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wie dies auch bei den übrigen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans zu erfolgen hat. Zugleich unterliegt die \ngerichtliche Überprüfung dieser Abwägung denselben Kriterien, \ndie für die Prüfung der bauleitplanerischen Abwägung maßgeblich \nsind, wie namentlich auch aus der Verweisung auf die §§ 214 ff \nBauGB und damit auf die Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nfür die Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln folgt. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -.\n\n41\n\nHiernach gilt auch für Gestaltungsfestsetzungen der hier in \nRede stehenden Art, dass das Abwägungsgebot zunächst dann \nverletzt ist, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung \nan Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in \nsie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n42\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung zur Gestaltung \nder Außenhaut nicht abwägungsfehlerfrei getroffen worden. \n\n43\n\nDass eine Abwägung der hier betroffenen widerstreitenden \nBelange überhaupt stattgefunden hat, lässt sich dem \nFestsetzungsergebnis entnehmen. Geht es - wie hier - mit der \ngemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommenen \ngestalterischen Festsetzung um eine lediglich ästhetische \nFragen betreffende und damit eher an den Rand tretende \nErgänzung der übrigen (bodenrechtlichen) Festsetzungen, besteht \nschon deswegen häufig kein Anlass, die Gründe für die Aufnahme \ndieser Festsetzung in das Regelungsgefüge des Plans \nausdrücklich aufzunehmen. Vorauszusetzen ist allerdings, dass \nsich die ästhetischen Aspekte, die die Festsetzung tragen, aus \nder Festsetzung selbst ableiten lassen. Dies kann hinsichtlich \nder die \"Außenhaut\" betreffenden Gestaltungsregelung durchaus \nnicht festgestellt werden. Das verfolgte Gestaltungskonzept ist \nnicht aus sich heraus zweifelsfrei erkennbar. In dem ohnehin \neher kleinräumigen Bebauungsplanbereich sind östlich und \nsüdlich der Planstraße zwei Außenwandmaterialien \n(Verblendmauerwerk sowie Holz) sowie Kombinationen aus beiden \nMaterialien in zwei Farbtönen (rot und Holztöne) zulässig. Im \nBereich zwischen Planstraße und H. weg sind gleich drei \nAußenwandmaterialien (Putz, Holz, ausnahmsweise Kalksandstein) \nsowie Kombinationen dieser Materialien in ebenfalls zwei \nFarbtönen (weiß, Holztöne) zulässig. Weshalb beispielsweise die \nwestlich an die Planstraße angrenzenden Gebäude mit rotem \nVerblendmauerwerk (oder Holz oder Kombinationen aus beiden \nMaterialien), die östlich der Planstraße angrenzenden Gebäude \njedoch nur mit weißem Putz (oder Holz oder (ausnahmsweise) \nKalksandstein) verwirklicht werden dürfen und nicht auch \numgekehrt oder wechselnd, geht aus der Festsetzung nicht \nhervor. Der etwaige, von der Antragsgegnerin im Verfahren \nbenannte Wunsch einheitlicher Gestaltung ist angesichts der \nVielzahl auf engem Raum eröffneter, in ihrer optischen, \nMaterial und Farbe zukommenden Wirkung deutlich \nunterschiedlicher Außenwandverkleidungen nur insoweit \numgesetzt, als weitere Gestaltungsmöglichkeiten ausscheiden. \nWeshalb es einem Hauseigentümer unter den verbleibenden \nGestaltungsaspekten abwägungsgerecht abverlangt werden könnte, \nauf den von ihm bevorzugten braunen Klinker zu verzichten, \nobwohl er eine (braune) Holzverkleidung errichten dürfte und \nauch Klinker zulässig sind, ist nicht nachvollziehbar. Umso \nbedeutsamer sind jedoch die in die Abwägung einzustellenden \nInteressen der Eigentümer der von der Planfestsetzung \nbetroffenen Grundstücke. Mangels erkennbarer, diese Interessen \nüberwiegende Interessen an der Gestaltungsregelung ist sie \nnicht abwägungsgerecht. \n\n44\n\nDass für die Dachdeckung nur rote Dachpfannen zulässig sind, \nist hingegen nicht zu beanstanden. Die Regelung ist bestimmt \ngenug und genügt den dargestellten Anforderungen an die \nsachgerechte Abwägung auch gestalterischer Festsetzungen. \nNamentlich bei einer textlichen Festsetzung kann sich der \nPlangeber auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich \nihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen \nVerhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers \nerschließen lässt.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 \nNr. 26.\n\n46\n\nDiesen Anforderungen wird die Festsetzung zur zulässigen \nFarbgebung der Dacheindeckung gerecht. \n\n47\n\nMit der Festsetzung der Farbe \"rot\" hat der Plangeber \nersichtlich nicht eine individuelle Farbe vorgeben wollen, \nsondern ein bestimmtes Spektrum von Farbtönen. Rot sind alle \nFarbtöne, in der diese Grundfarbe gegenüber den anderen \nGrundfarben (blau und gelb) noch dominiert und damit den \nCharakter des Farbtons prägt. Dass dabei im Einzelfall im \nGrenzbereich insbesondere zu den der Grundfarbe rot \nbenachbarten Mischfarben (violett, orange) nähere Betrachtungen \ndarüber erforderlich sein mögen, ob bei dem jeweils in Rede \nstehenden Farbton noch \"rot\" als prägender Farbton anzusehen \nist, macht die hier in Rede stehende Festsetzung nicht \nunbestimmt. Es ist unbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass \nihr konkreter Inhalt im Einzelfall einer wertenden Betrachtung \nbedarf. \n\n48\n\nDie Festsetzung genügt auch den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n49\n\nDie konkrete Motivation für die getroffene Regelung, nämlich \ndie Sicherung eines in der Farbe \"rot\" einheitlichen \nErscheinungsbilds der Dachlandschaft, die anders als andere \nFarben dem überkommenen Bild einer Dachlandschaft entspricht, \nliegt auf der Hand. Gleiches gilt für die im Rahmen der \nAbwägung zu beachtenden gegenläufigen - privaten - Interessen \nder betroffenen Bauherrn. Insoweit ist offensichtlich, dass \ndiese ein Interesse an möglichst ungeschmälerter Erhaltung \nihrer gestalterischen Freiheiten haben. \n\n50\n\nDie für die Festsetzung sprechenden gestalterischen Belange \nsind legitim und auch von objektivem Gewicht. Mit der \nFestlegung eines bestimmten Farbspektrums für die \nDacheindeckung geht es zunächst um eine gewisse Einheitlichkeit \nin optischer Hinsicht. Diese ist nicht von vornherein \nungeeignet, Grundlage für eine in einen Bebauungsplan \naufgenommene gestalterische Festsetzung zu sein, die Inhalt und \nSchranken des Grundeigentums festlegt. Den Gemeinden ist es \nunbenommen, durch auf landesrechtlicher Grundlage beruhende \nFestsetzungen über die äußere Gestaltung einzelner baulicher \nAnlagen auf das örtliche Gesamt-erscheinungsbild Einfluss zu \nnehmen und im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung das Orts- oder \nStraßenbild je nach ihren gestalterischen Vorstellungen zu \nerhalten oder umzugestalten. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, aaO.\n\n52\n\nIn diesem Zusammenhang ist es geradezu klassisches Anliegen \ngestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein \njedenfalls im gewissen Umfang einheitlich strukturiertes \nErscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten. Gängige \nInstrumente hierfür sind etwa Vorgaben für eine mehr oder \nweniger einheitliche Dachlandschaft durch die gebiets- oder \nzumindest bereichsbezogene Festsetzung nur von Flachdächern \noder Satteldächern oder Einflussnahmen auf das Erscheinungsbild \nvon Straßenzügen durch Festsetzungen zur Firstrichtung, die \nentweder eine giebelständige oder traufenständige Bebauung \nvorgeben. Die Legitimität solcher auf Einheitlichkeit \nabzielender Vorgaben von vornherein in Frage zu stellen, würde \nletztlich bedeuten, die im Gesetz begründete Befugnis zu \ngestalterischen Festlegungen eines weiten Teils ihres \nüberkommenen und weithin nicht in Frage gestellten \nAnwendungsbereichs zu berauben, denn in weitem Umfang werden \ndie mit gestalterischen Festsetzungen verbundenen Zielsetzungen \nnur dann verwirklicht, wenn diese Festsetzungen auch zu einem \ngewissen einheitlichen Erscheinungsbild führen.\n\n53\n\nEine gewisse Einheitlichkeit kann insbesondere auch bei der \nFrage der Dacheindeckung einen objektiven Wert haben, der es \nrechtfertigt, im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken \ndes Grundeigentums insoweit die Gestaltungsmöglichkeiten der \nBauherren einzuschränken. Dies gilt gerade auch für Dächer, die \nin Neubaugebieten am Rand bebauter Ortslagen optisch weithin \nwirksam sind; denn in diesen Fällen tritt die Dachlandschaft in \nder Regel schon aus der Ferne sichtbar in Erscheinung und prägt \ndamit in besonderem Maß das Orts- bzw. Stadtbild des jeweiligen \nbetroffenen Bereichs. \n\n54\n\nDie Wahl der Farbe \"rot\" spricht aus gestalterischer Sicht \ngleichsam für sich. Rot ist in weiten Bereichen des Landes \nNordrhein-Westfalen die klassische Farbe einer zumeist aus \nSatteldächern bestehenden Dachlandschaft gewesen. Diese Dächer \nwurden jedenfalls in der Vergangenheit zumeist mit Dachpfannen \naus gebranntem Ton eingedeckt, die materialbedingt regelmäßig \neinen roten Farbton haben. Andere Materialien zur \nDacheindeckung wie etwa Schiefer, Reet oder Naturstein, die \nihrerseits materialbedingt andere Farben aufweisen, standen \nzumeist nicht zur Verfügung. Mit der Farbe \"rot\" knüpft der \nPlangeber daher an eine traditionelle Farbgebung an, die \njedenfalls in der Vergangenheit optisches Merkmal einer weithin \nsichtbaren Dachlandschaft war. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -.\n\n56\n\nDass die Häuser auf der Ostseite des Grenzwegs im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses bis auf ein Haus, ferner eine Hauszeile \ndes im Bereich des nördlich des angefochtenen Bebauungsplans \nangrenzenden Bebauungsplans T. I vor Überplanung \nbereits vorhandenen Altbestands mit schwarzen Dächern versehen \nwaren, verlangt keine andere Abwägung. Es ist gerichtsbekannt, \ndass gerade in den vergangenen Jahrzehnten Dacheindeckungen \nzunehmend nicht mehr nur in roter Farbe erfolgten, zumal \nDachpfannen aus gebranntem Ton gegenüber neueren \nKonkurrenzprodukten relativ teuer sind. Die preisgünstigeren \nMaterialien wurden daher zumeist in Farbtönen von grau bis \nschwarz verwandt; erst in jüngerer Zeit wird ein auch farblich \nbreiteres Spektrum relativ preisgünstiger Materialien zur \nDacheindeckung angeboten. Diese momentane Situation ändert \njedoch nichts daran, dass Dacheindeckungen in der Farbe \"rot\" \nals klassische Erscheinungsform einer Dachlandschaft anzusehen \nsind. An diese Tradition anzuknüpfen ist ein legitimes Ziel der \ngestalterischen Ausrichtung bei der Planung neuer Wohngebiete, \nzumal wenn sie am Rand einer bebauten Ortslage liegen. \n\n57\n\nDemgegenüber hat die streitige Festsetzung zur \nDacheindeckung nur äußerst marginale negative Folgewirkungen \nfür die betroffenen Grundeigentümer. Genommen ist dem Bauherrn \nlediglich die Freiheit einer unbegrenzten Farbwahl der \nverwandten Dachpfannen, die selbst unterschiedlichsten \nMaterials sein dürfen. Die Beschränkung ist dem Bauherrn zudem \nnur insoweit auferlegt, als sie sich innerhalb des Spektrums \nvon Farbtönen zu bewegen haben, die noch der Farbe \"rot\" \nzuzuordnen sind. Diese objektiv geringe Belastung der \nbetroffenen Grundstückseigentümer hat damit nicht ein solches \nGewicht, dass sie von vornherein einer Bevorzugung der für die \nFestsetzung sprechenden, in ihrer gleichfalls objektiv zu \nwertenden Bedeutung bereits angesprochenen gestalterischen \nAspekte entgegenstünde. \n\n58\n\nLässt sich nach alledem eine Verkennung des objektiven \nGewichts der hier betroffenen Belange nicht feststellen, kann \nauch von einem fehlerhaften Abwägungsergebnis keine Rede sein. \nDie konkreten negativen Folgewirkungen für die betroffenen \nEigentümer sind angesichts des Umstandes, dass heute eine \nVielzahl unterschiedlicher Materialien zur Dacheindeckung auch \nin der Farbe \"rot\" auf dem Markt ist, so gering, dass es \nrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Rat der Stadt \nT. der gestalterischen Zielsetzung der strittigen \nFestsetzung den Vorrang gegeben hat. \n\n59\n\nDie textliche Festsetzung, wonach Garagenzufahrten und \nStellplätze nur wasser- und luftdurchlässig zu befestigen sind, \nz.B. mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen, ist nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig. Auf diese bauplanungsrechtliche \nErmächtigungsgrundlage ist abzustellen, obwohl die Festsetzung \nin den Bebauungsplan unter der Überschrift \"Festsetzungen nach \nBauordnung NW (BauONW)\" aufgenommen worden ist. Allerdings \nbedarf die Festsetzung der Auslegung. Das Erfordernis, eine \nSatzungsregelung auszulegen, nimmt ihr die rechtsstaatlich \ngebotene Bestimmtheit oder Klarheit nicht, wenn der Norminhalt \ndurch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt \nwerden kann. Die Interpretation ist nicht durch den formalen \nWortlaut der Norm beschränkt. Ausschlaggebend ist vielmehr der \nobjektive Wille des Normgebers, soweit er wenigstens \nandeutungsweise im Normtext einen Niederschlag gefunden hat. \nBei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung \nstarkes Gewicht zu.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. \nDezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. \n57.\n\n61\n\nWas mit der textlichen Festsetzung über die Anlage von \nGaragenzufahrten und Stellplätzen gewollt ist, ergibt sich \nbereits aus der Festsetzung selbst, denn diese zielt nicht auf \n(nach der Bauordnung mögliche) Gestaltungsanforderungen, \nsondern auf die naturbezogenen Auswirkungen der \nBodenversiegelung; nur wasser- und luftdurchlässige Materialien \ndürfen zur Befestigung von Garagenzufahrten und Stellplätzen \nverwandt werden. Dass der Satzungsgeber nicht \nbauordnungsrechtlich, hier also insbesondere aus Gründen der \nGestaltung der zulässigen baulichen Anlagen, handeln wollte, \nergibt sich darüber hinaus eindeutig aus der Begründung des \nBebauungsplans Nr. 38 b. Danach zielt er darauf, dass \n\"Garagenzufahrten und Stellplätze nur wasser- und \nluftdurchlässig befestigt werden (z.B. Rasengittersteine und \nSchotterrasen) ?dürfen?, um eine weitere Versickerung des \nRegenwassers zu gewährleisten.\" Dem Planungsgeber ging es \ndanach darum, einen Beitrag zur Sicherung des Naturhaushalts zu \nleisten. Dass für eine Festsetzung dieser Zielrichtung keine \nbauordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage bestanden hat, ist \nunschädlich. Vielmehr fordert der Grundsatz der Normerhaltung \nauch bei Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage die \nPrüfung, ob die vom Satzungsgeber gewollte Festsetzung auf \nGrundlage einer anderen als der angegebenen \nErmächtigungsgrundlage getroffen werden konnte. \n\n62\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sah in der hier noch maßgeblichen \nFassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2253 \ndie Möglichkeit entsprechender Festsetzungen - also die \nFestsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft - nur vor, soweit solche \nFestsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden \nkonnten. Als andere Vorschrift in diesem Sinne scheidet § 51a \ndes Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV NW 926 aus, \nweil diese Vorschrift erst in die am 25. Juni 1995 bekannt \ngemachte Neufassung aufgenommen worden ist. Das Gesetz sah \nzuvor keine entsprechende Regelung vor. Vielmehr wurde § 51a in \ndas Gesetz gerade deshalb aufgenommen, damit es aus \nwasserwirtschaftlichen Gründen ermöglicht werden konnte, \nNiederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen \nmöglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen. \n\n63\n\nVgl. LT-Drucks. 11/7653 vom \n7. September 1994, S. 187.\n\n64\n\nUnter die nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglichen Maßnahmen \nzum Schutz der Natur zählen solche, die dem Naturhaushalt \ndienen. Der Natur dienen insbesondere Maßnahmen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des \nMenschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und \nLandschaft sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Bei der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes geht es um das \nökologische Funktionieren aller (biotischen und abiotischen) \nFaktoren des komplexen Wirkungsgefüges des Naturhaushalts, \nnämlich Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt. In \ndiesem Sinne sind dem Naturhaushalt dienliche Maßnahmen solche, \ndie die einer Versickerung von Niederschlagswasser an Ort und \nStelle entgegenstehende Versiegelung des Bodens (hier durch \nGaragenzufahrten und Stellplätze) auf das notwendige Maß \nbegrenzen (vgl. nunmehr auch § 1a Abs. 1 BauGB in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl I, 2141). \n\n65\n\nDie getroffene Festsetzung ist abwägungsgerecht. Dass aus \nGründen des Schutzes des Naturhaushaltes zu prüfen war, in \nwelchem Umfang die Versiegelung des Bodens erforderlich ist, \nsteht außer Frage. Die entsprechenden Erwägungen haben \nzwischenzeitlich Eingang in die verschiedensten gesetzlichen \nRegelungen gefunden, die teilweise sogar über die Abwägung \nhinausgehend zwingenden Charakter haben (vgl. § 51a LWG NRW \nn.F., vgl. nunmehr auch § 5 BBodSchG und § 1a Abs. 1 BauGB). \nDemgegenüber sind die Auswirkungen der Festsetzung für den \nGrundstückseigentümer von völlig untergeordneter Bedeutung. Er \nist nicht daran gehindert, Garagenzufahrten und Stellplätze \nweiterhin zu befes-tigen. Die Befestigung muss lediglich in \neiner Art und Weise erfolgen, dass Niederschlagswasser von \nGaragenzufahrten und Stellplätzen nicht vollen Umfangs \nabgeleitet werden muss und wegen der geforderten \nluftdurchlässigen Befestigungsweise eine gewisse Belüftung und \ndamit Belebung oberer Bodenschichten möglich bleibt. \nWeitergehende Vorgaben als die Wasser- und Luftdurchlässigkeit \nstellt der Bebauungsplan nicht auf und lässt dem \nGrundstückseigentümer damit eine breite Palette möglicher \nBefestigungsarten.\n\n66\n\nAbwägungsfehlerhaft ist nach alledem die Festsetzung über \ndie Gestaltung der \"Außenhaut\". Der aufgezeigte Abwägungsmangel \nist auch erheblich. Dies ist dann der Fall, wenn der Mangel im \nAbwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis \nvon Einfluss gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von \nEinfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn \nnach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses \nauf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist \nhingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise \nanders ausgefallen wäre. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n68\n\nDie Bebauungsplanung deutet selbst auf den Mangel hin, denn \nsie unternimmt positiv die Gestaltung der Außenhaut der im \nBebauungsplangebiet zulässigen Gebäude, ohne dass eine \nhinreichende Rechtfertigung über die den Grundstückseigentümern \nauferlegte Belastung erkennbar wäre. Unter Berücksichtigung der \nEigentümerinteressen hätte auf die Festsetzung eines \nGestaltungskonzepts des hier in Rede stehenden Inhalts \nverzichtet werden müssen. \n\n69\n\nDie benannten Mängel fehlender Ermächtigungsgrundlage \n(Festsetzungen über Rauchquellen und Mülltonnenabdeckung) bzw. \nabwägungsfehlerhafter Festsetzung (Gestaltung der \"Außenhaut\") \nführen nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des \nBebauungsplans in seiner Gesamtheit. Dies folgt allerdings \nnicht schon daraus, dass der Antragsteller nur einen \neingeschränkten Antrag gestellt hat. Auch im Falle eines \neingeschränkten Antrags hat das Normenkontrollgericht - über \nden gestellten Antrag hinausgehend - die Nichtigkeit (bzw. \nUnwirksamkeit) des gesamten Bebauungsplans auszusprechen, wenn \nder antragsgemäß für nichtig (bzw. unwirksam) zu erklärende \nTeil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans \nin einem untrennbaren Zusammenhang steht. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 \nNr. 36.\n\n71\n\nEin solcher untrennbarer Zusammenhang, der einen über den \ngestellten Antrag hinausgehenden Ausspruch des Senats gebietet, \nbesteht hier jedoch nicht. Die übrigen Festsetzungen des Plans \nkönnen für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 \nAbs. 3 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken, und es ist zudem davon auszugehen, dass die \nAntragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan ohne die \nbeanstandeten textlichen Festsetzungen beschlossen hätte, wenn \nihr die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen bewusst gewesen \nwäre. \n\n72\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer Teilnichtigkeit bzw. \nTeilunwirksamkeit: BVerwG, Beschluss \nvom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, \nBRS 55 Nr. 31.\n\n73\n\nDie Festsetzungen über die Abdeckung von Mülltonnen, die \nGestaltung der Außenhaut und die Zulässigkeit von Rauchquellen \nsind für das Gesamtkonzept des Bebauungsplans nicht von einer \nüber den Regelungsgehalt dieser Festsetzungen selbst \nhinausgehenden Bedeutung. Es besteht kein Zweifel an der \nAnnahme, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan zur \nVerwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung \nim Geltungsbereich des Bebauungsplans auch ohne die \nbeanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte. \n\n74\n\nDie mängelbehafteten Festsetzungen über die Abdeckung von \nMülltonnen und die Außenhautgestaltung waren nicht für nichtig, \nsondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für unwirksam zu \nerklären. Gemäß § 215a BauGB führen Mängel der Satzung, die \nnicht nach den §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich sind und die \ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht \nzur Nichtigkeit des Bebauungsplans (sondern nur zu dessen \nUnwirksamkeit). Für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 \nBauGB, der auch bei auf landesrechtlicher Grundlage beruhenden \nMängeln des Bebauungsplans heranzuziehen ist,\n\n75\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November \n1999 - 4 CN 12.98 -, NVwZ 2000,676,\n\n76\n\ngenügt vielmehr, dass die konkrete Möglichkeit der \nFehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht, was \nvoraussetzt, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Planung \nberührt. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, \ndass der angegriffene Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der \ngegebenenfalls nur durch inhaltliche Änderung oder Ergänzung \ndes Plans in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB \nbehoben werden kann. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 \nNr. 52; Urteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 7.98 -, ZfBR 2000, 266 = BauR \n2000, 684; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli \n1998 - 10a D 100/97.NE -, BRS 60 Nr. \n54.\n\n78\n\nDie aufgezeigten Mängel der Festsetzungen über die \nAußenhautgestaltung und die Abdeckung der Mülltonnen können in \neinem ergänzenden Verfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 13 \nBauGB), wenngleich unter Voraussetzung inhaltlicher Änderungen, \nbehoben werden. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 ist eine \ndie Gestaltung der \"Außenhaut\" betreffende Festsetzung \ngrundsätzlich möglich. Nichts anderes gilt für die geforderte \nAbdeckung von Mülltonnen, soweit sie in Vorgartenflächen \naufgestellt werden. § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 1995 lässt \nRegelungen über die Gestaltung der Standplätze für \nAbfallbehälter und auch Regelungen darüber hinaus zu. Demnach \nist eine Regelung möglich, die Einzelheiten über die \nAufstellung und die Gestalt von Abfallbehältern im \nVorgartenbereich festlegt. Die inhaltlichen Änderungen \ngegenüber den im angegriffenen Bebauungsplan tatsächlich \ngetroffenen Festsetzungen sind von für das Plankonzept in \nseiner Gesamtheit völlig untergeordneter Bedeutung und daher \neinem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 13 BauGB zugänglich. \n\n79\n\nNicht nur für unwirksam, sondern für nichtig war die \nFestsetzung über die \"zulässigen Rauchquellen\" zu erklären. \nMangels geeigneter Rechtsgrundlage für das von der \nAntragsgegnerin verfolgte Regelungsziel kommt ein ergänzendes \nVerfahren für diese Festsetzung nicht in Betracht. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n81\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n83\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. \n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/7a-d-179-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/7a-d-179-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304535","retrieved":"2026-07-09 03:31:39.945223+00:00"}}