{"status":"available","doknr":"OLD304537","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0724.11A3897.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"11 A 3897/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil unwirksam und wird \ndas Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Käger und die Beklagte tragen die bis zur Teilerledigung des Rechtsstreits \nam 9. Juni 2000 entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten je zur \nHälfte. Die danach entstandenen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zu Last.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 9. Juni 2000 auf \n3.368,59 DM, für die Zeit danach auf 1.506,13 DM festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDie Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, \nden Kläger wegen der Herstellung einer Gehwegüberfahrt zum \nErsatz von Mehrkosten heranzuziehen.\n\n2\n\nDer Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer der \nGrundstücke Gemarkung M. Flur 4. Flurstücke 1. , \n1. , 1. und 1. . \nBei dem Flurstück 1. handelt es sich um das Hausgrundstück, \ndas an die N. straße und an einen Privatweg (Flurstücke \n1. und 1. ) grenzt, der im Eigentum einer Fa. P. und \nB. steht und von den Anliegern als Zuwegung zu den \n(rückwärtigen) Hausgärten genutzt wird. Der Kläger nutzt den in \ndie L. straße mündenden Privatweg als Zufahrt für seine \nFlurstücke 1. und 1. . Dort stehen drei Garagen. Der Kläger \nwurde im Februar 1992 Miteigentümer des Flurstücks 1. und \nim Januar 1993 Miteigentümer des Flurstücks 1. .\n\n3\n\nZwischen der L. straße und der N. straße befand \nsich ursprünglich eine Bergarbeitersiedlung. Die Häuser sind \nabgerissen worden. An ihrer Stelle errichtete die Fa. P. \nund B. 1990/91 Einfamilienhäuser. Dabei wurde der \nvorhandene Gehweg entlang der L. straße zerstört. Die \nFa. P. und B. verpflichtete sich gegenüber der \nBeklagten, für die Wiederherstellung des Gehwegs 32,54 DM/qm zu \nzahlen. Die Beklagte ließ bei der Wiederherstellung des Gehwegs \nim Mai 1992 in Richtung auf den Privatweg eine - vor Errichtung \nder Garagen nicht vorhandene - Gehweg-überfahrt anlegen, für \ndie die Fa. Figura ihr unter dem 25. August 1992 3.368,59 DM in \nRechnung stellte. Die Beklagte forderte den Kläger durch \nBescheid vom 30. November 1992 zur Erstattung dieses Betrages \nauf und verwies zur Begründung auf § 16 des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).\n\n4\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993) am 19. August 1993 \nKlage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Der Gehweg \nsei schon vor der Neubaumaßnahme abgesenkt und befestigt \ngewesen. Die Zufahrt werde auch von der Nachbarschaft benutzt, \ndie mit PKWs an den fußläufig nutzbaren Teil des Weges \nheranfahre, dort Material ablade und es dann zum jeweiligen \nHausgrundstück bringe.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. \nNo-vember 1992 und den \nWiderspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 \naufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen, früher seien Gehwegplatten in einem \nTrasskalkmörtelbett verlegt gewesen. Eine Absenkung habe \ngefehlt. Jetzt sei Betonkleinpflaster mit einer \nBetontragschicht verlegt worden. Anlass für diese Maßnahme sei \nder Bau der dem Kläger gehörenden Garagen gewesen. Die \nNachbarschaft sei nicht auf die Zufahrt angewiesen. Dass \nNachbarn den Vorteil der Zufahrt nutzten, sei ohne Belang. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen mit der Begründung, der Gehweg sei \naufwendiger hergestellt worden, weil der Kläger wegen der \nGaragen auf eine Zufahrt angewiesen sei. Dies treffe für die \nNachbarn nicht zu, und zwar unabhängig davon, dass sie \ngelegentlich den Vorteil der Gehwegüberfahrt nutzten, um ihre \nHausgrundstücke rückwärtig zu beliefern. Ob schon früher eine \nZufahrt vorhandenen gewesen sei, sei ohne Bedeutung, weil ein \nKostenerstattungsanspruch auch bestehe, wenn eine Straße - wie \nhier - neu gestaltet werde. \n\n11\n\nDer Kläger hat gegen das am 2. Juli 1996 zugestellte Urteil \nam 23. Juli 1996 Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine \nAuffassung, dass die Beklagte auch die übrigen Nutzer des \n\"Mistweges\" heranziehen müsse. Er habe eine Garage 1992 \nerrichtet und erworben; zwei weitere Garagen, die der Bauträger \n1991 errichtet habe, habe er erst nach 1992 erworben. Mit Bezug \nauf die berechneten Kosten werde beanstandet, daß der unter dem \nalten Bordstein vorhandene Beton bei der Erschließung des \nNeubaugebiets zerstört worden sei. Die Erneuerungskosten \nkönnten ihm somit nicht angelastet werden. Mit dem \nSchlackenmaterial sei der Privatweg des Bauträgers an die \nZufahrt angeglichen worden. Dies betreffe alle durch die \nZufahrt begünstigten Anlieger.\n\n12\n\nDer Kläger erklärt den Rechtsstreit für in der Hauptsache \nerledigt, soweit die Beklagte die Forderung im \nBerufungsverfahren ermäßigt hat, und beantragt im Übrigen,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat die Forderung durch Schriftsätze vom 22. März \n1999, 19. April 1999, 2. November 1999 und 5. November 1999 \nermäßigt, zuletzt auf 1.506,13 DM. Soweit der \nHeranziehungsbescheid ermäßigt worden ist, erklärt die Beklagte \nden Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragt \nim Übrigen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend \naus, nach ihren Feststellungen liege an dem Privatweg eine \ndritte Garage, deren Eigentümer zu den Mehrkosten beitragen \nmüsste. Den Unterlagen des Katasteramtes entnehme sie, dass die \ndritte Garage auf der Parzelle des Klägers errichtet worden \nsei. Im Innenverhältnis zum Kläger seien möglicherweise auch \ndie Bauträgerin als Eigentümerin des Privatweges und Nachbarn \nersatzpflichtig. Es sei aber nicht ihre - der Beklagten - \nAufgabe, alle denkbaren Ersatzpflichtigen herauszufinden. Sie \nhabe sich an den Kläger halten dürfen, der den Weg weit \nüberwiegend als Zufahrt nutze und Gesamtschuldner sei.\n\n17\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung vom 29. Mai 2000 zu \neiner möglichen Entscheidung nach § 130a VwGO angehört \nworden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \neinzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu \nerklären.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet in dem noch streitigen Umfang über die \nBerufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält (§ 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser \nVerfahrensweise angehört worden.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit es die noch \nstreitige Forderung von 1.506,13 DM betrifft, zu Recht \nabgewiesen. Die Forderung der Beklagten findet eine \nausreichende Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. \nDanach hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die \nMehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten, wenn \neine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen \naufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem \nregelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Der Gehweg der \nL. straße ist in dem Bereich, den die Rechnung der Firma \nF. Nr. 204 vom 25. August 1992 betrifft, aufwendiger \nausgebaut worden, weil der Kläger, um die ihm gehörenden \nGaragen bestimmungsgemäß nutzen zu können, den Gehweg mit \nKraftfahrzeugen überqueren muss. \n\n23\n\nDer Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist im \nVerhältnis zum Kläger erfüllt. Als Miteigentümer der \nbegünstigten Flurstücke, die mit Garagen bebaut und auf die \nGehwegüberfahrt angewiesen sind, ist er \"Anderer\" im Sinne von \n§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Dem steht zunächst nicht \nentgegen, dass der Kläger das Miteigentum an dem Flurstück 1. \nerst im Januar 1993 und damit nach dem Abschluss der \nBauarbeiten erlangt hat. Insoweit dürfte zwar davon auszugehen \nsein, dass der Erstattungsanspruch des Trägers der \nStraßenbaulast vor dem Januar 1993 entstanden ist. Dies besagt \njedoch nicht, dass die Beklagte, soweit es das Flurstück 1. \nbetrifft, denjenigen hätte heranziehen müssen, der im Zeitpunkt \ndes Entstehens des Erstattungsanspruchs noch Eigentümer des \nFlurstücks 1. war. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verhält sich \nzum Ausgleich eines auf Dauer angelegten grundstücksbezogenen \nVorteils. Dies rechtfertigt es, denjenigen als persönlichen \nErstattungsschuldner anzusehen, der im Zeitpunkt der \nHeranziehung Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist. Wenn \n- wie hier - während des Vorverfahrens der Eigentumswechsel \neintritt, wird ein etwaiger Mangel der Heranziehung durch den \nErlass des Widerspruchsbescheides (15. Juli 1993) ausgeräumt. \nDavon abgesehen war der Kläger im Zeitpunkt der Heranziehung \nMiteigentümer des (ebenfalls) begünstigten Flurstücks 1. und \nhaftete bereits wegen dieses Sachverhalts gesamtschuldnerisch \nfür den gesamten Betrag. Wenn mehrere \"Andere\" den gesetzlichen \nTatbestand erfüllen, kann der Träger der Straßenbaulast im Wege \ndes Ermessens darüber befinden, welchen Schuldner er (bis zur \nHöhe der insgesamt umlegungsfähigen Kosten) heranziehen will. \nDieses Ermessen ist nicht den Interessen des Ersatzpflichtigen \nzu dienen bestimmt, so dass sich der Träger der Straßenbaulast, \nder mit Mehrkosten in Vorlage getreten ist, von \nZweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen darf, die einer \ngerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind.\n\n24\n\nVgl. Sächs. OVG, Urteil vom \n11. Januar 1999 - 2 S 518/98 -, NVwZ-RR \n1999, 788 (Gesamtschuldnerschaft bei \nGrundsteuern); Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 4. Aufl., S. 509 \n(zur Gesmatschuld bei der Veranlagung \nzu Erschließungsbeiträgen).\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die \nBeklagte den Kläger herangezogen hat, der - unwidersprochen - \nals Eigentümer der drei Garagen bezeichnet worden ist (vgl. den \nBetreff des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1993). Eines \nweiteren Eingehens auf die Eigentümerin des Privatwegs und \nNachbarn, die bei der Nutzung der Hausgärten gelegentlich von \nder Zufahrt Gebrauch machen, bedarf es nicht, weil bereits \nzweifelhaft ist, dass insoweit der Tatbestand des § 16 Abs. 1 \nSatz 1 StrWG NRW erfüllt ist, jedenfalls aber ein nur \nnachgeordneter Vorteil in Rede steht. \n\n26\n\nDer Bescheid der Beklagten hat auch hinsichtlich der Höhe \nder noch streitigen Forderung Bestand. Als Begünstigter der \nGehwegüberfahrt darf der Kläger allerdings nur zu den Kosten \nherangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des \nGehwegs zurückzuführen sind. Kosten, die bei dem Ausbau des \nGehwegs ohnehin entstanden wären, werden nicht von § 16 Abs. 1 \nSatz 1 StrWG NRW erfaßt. Nachdem die Beklagte die Forderung im \nBerufungsverfahren ermäßigt hat, besteht nur noch Veranlassung, \nauf die Bedenken einzugehen, die der Kläger mit Schriftsatz vom \n8. Juni 2000 vorgetragen hat. Seinem Einwand des, die Kosten \nfür den Höhenausgleich auf dem an die Zufahrt grenzenden \nPrivatweg könnten nicht ihm (allein) angelastet werden, ist \nnicht zu folgen. Für die Nutzbarkeit der Zufahrt war die \nAngleichung erforderlich. Die dabei entstandenen Kosten gehören \nzu den abwälzbaren Mehrkosten. Der Behauptung der Beklagten, \nder Beton unter dem alten Bordstein habe sich in einem \nordnungsgemäßen Zustand befunden und nur wegen der Überfahrt \nbeseitigt werden müssen, ist der Kläger nicht substantiiert \nentgegengetreten. Das pauschale Bestreiten veranlaßt den Senat \nnicht, Beweis zu erheben.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 \nVwGO. \n\n28\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/11-a-3897-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/11-a-3897-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304537","retrieved":"2026-07-09 03:31:40.138505+00:00"}}