{"status":"available","doknr":"OLD304536","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0724.10A5693.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"10 A 5693/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 1996 \nverpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 9. Mai 1995 auf der Grundlage \ndes nachgereichten Lageplans (Variante 02) eine Bebauungs-genehmigung zur \nErrichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück B. \nLandstraße 274 in D. (Gemarkung R. , Flur 51, Flurstück 204) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für \ndie Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses auf dem in \nihrem Eigentum stehenden Grundstück B. Landstraße 274 \nin D. (Gemarkung R. , Flur 51, Flurstück 204).\n\n3\n\nDas etwa 1000 qm große Grundstück, das aus einer Teilung des \nvormaligen Flurstücks 78 hervorgegangen ist, liegt südwestlich \nder B. Landstraße, die an dieser Stelle - von Norden \nkommend - eine 90°- Biegung nach Osten beschreibt. Das in Form \neines Parallelogramms geschnittene Grundstück grenzt lediglich \nmit seiner nordöstlichen Ecke an die Straße und entfernt sich \nim übrigen - wegen des Kurvenverlaufs - deutlich von dieser. \nDas Grundstück, das der Verordnung zum Schutz von \nLandschaftsteilen in der Stadt D. und dem Kreis \nM. vom 2. Juni 1971 unterfiel, war nach dem Kriege bis \n1992 mit einem (nicht genehmigten) eingeschossigen Behelfsheim \nbebaut. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt das \nGrundstück B. Landstraße 276, das mit einem \nzweigeschossigen Wohngebäude (zzgl. Dachgeschoss) und einer \ngrenzständigen Garage bebaut ist. Westlich und südlich des \nklägerischen Grundstücks schließen sich ausgedehnte Waldflächen \nan. Unmittelbar südlich des Grundstücks findet sich ein \nBöschungseinschnitt. Das Gelände weist insgesamt markante \nHöhenunterschiede auf. Östlich des klägerischen Grundstücks \nverläuft ein von Böschungen eingerahmter Hohlweg. Jenseits des \nHohlweges, in einer Entfernung von ca. 25 m zur östlichen \nGrenze des Flurstücks 204, findet sich ein eingeschossiges \nEinfamilienhaus (B. Landstraße 266). Die Entfernung \nzwischen den Wohnhäusern B. Landstraße 266 und 276 \nbeträgt ca. 50 m.\n\n4\n\nEine für das Flurstück 78 gestellte Bauvoranfrage der \nKlägerin vom 1. Juni 1993 zur Errichtung eines mehrgeschossigen \nWohnhauses lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Februar \n1994 ab. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück erfülle \nnicht die Voraussetzungen des § 4 BauO NRW, weil es nicht an \neiner befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liege. Zur \nAusräumung dieser Bedenken erwarb die Klägerin daraufhin von \nder Stadt D. eine zwischen ihrem Grundstück und der \nB. Landstraße gelegene Grundfläche von 6 qm sowie eine \nim Eigentum der Stadtwerke D. AG stehende weitere \nFläche von etwa 4 qm.\n\n5\n\nIm Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb beantragte die \nKlägerin mit Schreiben vom 10. November 1994 die Teilung der \nvormaligen Grundstücke 78 und 197 zum Zwecke der Bebauung. \nDurch Bescheid vom 5. September 1995 genehmigte der Beklagte \ndie beantragte Grundstücksteilung. Der auf dem Bescheidtext \nformularmäßig enthaltene Hinweis, die \"Bindungswirkung des § 21 \nAbs. 1 des Baugesetzbuches erstreckt sich weder auf \nlandschafts- oder naturschutzrechtliche noch auf \nstraßenrechtliche Bauverbote oder Baubeschränkungen\", ist nicht \nangekreuzt.\n\n6\n\nBereits während des laufenden Teilungsverfahrens beantragte \ndie Klägerin am 9. Mai 1995 bei dem Beklagten die Erteilung \neines Bauvorbescheides. Die eingereichten Pläne sahen zunächst \ndie Errichtung eines Wohnhauses mit 15 bis 20 Wohneinheiten und \neiner Tiefgarage für 19 Stellplätze vor. Später wurden, ohne \nAnschreiben oder nähere Erläuterungen, neue Lagepläne \neingereicht, die verkleinerte Baukörper in mehreren Varianten, \nteilweise mit Tiefgarage, teilweise mit oberirdischen \nStellplätzen, vorsahen. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte die Erteilung des beantragten \nBauvorbescheides mit Bescheid vom 13. Juni 1996 ab, wobei er \ndurch Aufbringung des Vermerks \"Anlage ablehnender Bescheid\" \nauf einem der später eingereichten Lagepläne kenntlich machte, \nwelche der Vorhabenvarianten seiner Prüfung zugrundelag. Zur \nBegründung führte er aus: Das Vorhaben liege im Geltungsbereich \neines nach einer Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1971 \nausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes, in dem die Errichtung \nbaulicher Anlagen unzulässig sei. Ein Anspruch auf Erteilung \neiner Befreiung von den Verboten der \nLandschaftsschutzverordnung bestehe nicht.\n\n8\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin \nbeschied die Beigeladene nicht.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 2. April 1997 Klage erhoben. Sie ist der \nAnsicht, sie habe bereits aufgrund der Bindungswirkung der ihr \nerteilten Teilungsgenehmigung einen Anspruch auf den \nbeantragten Bauvorbescheid. Die Bindungswirkung erstrecke sich \nauch auf etwaige landschaftsrechtliche Bebauungshindernisse. \nDies ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus \neinem entsprechenden Hinweis in der ihr erteilten \nTeilungsgenehmigung. Unabhängig davon sei ihr Vorhaben \nbauplanungsrechtlich zulässig, weil es im unbeplanten \nInnenbereich im Sinne von § 34 BauGB errichtet werden solle. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 13. Juni 1996 zu \nverpflichten, ihre Bauvoranfrage vom \n1. Juni 1993 zur Errichtung eines \nmehrgeschossigen Wohnhauses auf dem \nGrundstück B. Landstraße 274 in \nD. , Gemarkung R. , Flur 51, \nFlurstück 204 positiv zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die Auffassung vertreten, das Vorhaben sei dem \nAußenbereich zuzurechnen und dort planungsrechtlich \nunzulässig.\n\n15\n\nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Satzung zum \nSchutz und zur Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile \naußerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des \nGeltungsbereichs der Bebauungspläne in der Landeshauptstadt \nD. (Landschaftsplan) vom 10. November 1997 in Kraft \ngetreten. Hiernach liegt das Vorhabengrundstück im räumlichen \nGeltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes \"Hauptterrasse\". \nAn das Grundstück grenzt westlich und südlich ein \nNaturschutzgebiet an (Verordnung über die Festsetzung des \nNaturschutzgebietes \"P. bach und D. \" in der Stadt \nD. vom 4. Juli 1996).\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer \nOrtsbesichtigung des Berichterstatters durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die \nKlägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, \nweil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegenstünden. Eine Prüfung dieser Vorschriften könne nicht \ndeshalb unterbleiben, weil die ihr erteilte Teilungsgenehmigung \nBindungswirkung hätte. Insoweit könne dahinstehen, ob der \nTeilungsgenehmigung überhaupt noch Bindungswirkung zukomme, \nnachdem § 21 BauGB a.F. mit dem 31. Dezember 1997 außer Kraft \ngetreten sei. Selbst wenn man ein Fortbestehen der \nBindungswirkung annehme, erstrecke diese sich nur auf die nach \n§ 20 Abs. 1 BauGB a.F. rechtserheblichen Gründe. Dazu gehörten \nGründe des Landschaftsrechts nicht. Rechtserheblich im Sinne \ndes § 20 Abs. 1 BauGB a.F. seien ausschließlich \nbauplanungsrechtliche, in der Vorschrift abschließend geregelte \nGründe. Könne eine Teilungsgenehmigung aber nicht aus \nlandschaftsrechtlichen Gründen versagt werden, hindere die \nBindungswirkung einer erteilten Teilungsgenehmigung auch nicht \ndie Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides \naus Gründen des Entgegenstehens landschaftsrechtlicher \nRegelungen. Dem Vorhaben der Klägerin stünden öffentlich-\nrechtliche Vorschriften des Landschaftsschutzes entgegen, weil \nes im räumlichen Geltungsbereich des durch den Landschaftsplan \nder Stadt D. vom 15.(richtig: 10.) November 1997 \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebiets \"Hauptterrasse\" liege. \nDie Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in das \nLandschaftsschutzgebiet sei wirksam, insbesondere liege ihr \nGrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die \nKlägerin habe auch weder einen Anspruch auf Gewährung einer \nAusnahme vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im \nLandschaftsschutzgebiet noch auf Erteilung einer Befreiung von \nden Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 69 Abs. 1 \nSatz 1 LG NRW. \n\n17\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin \nvor: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer \nAußenbereichslage ihres Vorhabengrundstücks aus. Es bestehe ein \nBebauungszusammenhang zwischen dem Antragsgrundstück und den \nbebauten Grundstücken B. Landstraße 266 und 276. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der \nöstlich des klägerischen Grundstücks verlaufende Hohlweg keine \ntrennende Wirkung. Liege das Grundstück demnach im \nInnenbereich, sei Landschaftsschutzrecht nicht einschlägig, \nweil es sich nur auf den baulichen Außenbereich erstrecke. \nSelbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer \nAußenbereichslage des Grundstücks ausgehen wollte, nähme der \nLandschaftsschutz, der durch § 35 Abs. 3 BauGB materiell in das \nGenehmigungsverfahren eingeführt sei, an der Bindungswirkung \nfür die Teilung im Außenbereich teil. Beziehe sich die \nBindungswirkung der Teilungsgenehmigung damit auch auf \nlandschaftsrechtliche Regelungen, hätte der beantragte \nVorbescheid nicht aus Gründen des Entgegenstehens \nlandschaftsrechtlicher Regelungen versagt werden dürfen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 13. Juni 1996 zu \nverpflichten, ihr auf ihre \nBauvoranfrage vom 9. Mai 1995 (auf der \nGrundlage des nachgereichten Lageplans, \nVariante 02) eine Bebauungsgenehmigung \nzum Neubau eines mehrgeschossigen \nWohnhauses auf dem Grundstück \nB. Landstraße 274 (Gemarkung \nR. , Flur 51, Flurstück 204) zu \nerteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Das klägerische Grundstück sei dem \nAußenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Es unterfalle \nlandschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen, die der \nbeabsichtigten Bebauung entgegenstünden. Die Bindungswirkung \nder erteilten Teilungsgenehmigung beziehe sich nicht auf \nlandschaftsschutzrechtliche Aspekte. \n\n23\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n24\n\nDer Berichterstatter des Senats hat eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas hierüber gefertigte Terminsprotokoll verwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nBeteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten und \nder von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne \nund ein in der Gerichtsakte befindliches Luftbild Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\nA. Die Klage ist zulässig.\n\n27\n\nDer Klägerin fehlt nicht das erforderliche \nSachbescheidungsinteresse. Sie kann ihr geplantes Vorhaben \nallerdings nicht schon dann verwirklichen, wenn ihr der jetzt \nstreitige Bauvorbescheid zu erteilen ist. Neben der \nbauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens ist für dessen \nVerwirklichung eine Ausnahme oder eine Befreiung von einem \nlandschaftsschutzrechtlichen Bauverbot erforderlich. Dieses \nergibt sich aus der Satzung zum Schutz und zur Pflege der \nLandschaft und ihrer Bestandteile außerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne \nin der Landeshauptstadt D. (Landschaftsplan) vom \n10. November 1997.\n\n28\n\nDie Frage, ob die Klägerin Anspruch auf den begehrten \nBauvorbescheid hat, ist grundsätzlich unabhängig davon zu \nbeurteilen, ob die erforderliche Ausnahme zugelassen oder eine \nlandschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Das \nnordrhein-westfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich \nzwischen der Erteilung des Bauvorbescheides einerseits und der \nZulassung einer Ausnahme bzw. der Erteilung einer \nlandschaftsschutzrechtlichen Befreiung andererseits. Über den \nVorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen \nlandschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zu \nentscheiden.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 12. August 1977 - IV C 48 \nund 49.75 -, BRS 32 Nr. 90, und vom \n19. April 1985 - 4 C 25.84 -, BRS 44 \nNr. 80; OVG NRW, Urteil vom \n16. November 1989 - 7 A 503/88 - und \nBeschluss vom 3. September 1999 \n- 10 A 3691/97 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 71 Rn. 44 und § 75 Rn. 82; Hahn, \nLandschaftsrecht und Baufreiheit, DVBl. \n1992 1408.\n\n30\n\nWegen dieser verfahrensrechtlichen Trennung ist bei der \nEntscheidung über eine Bauvoranfrage nicht im Einzelnen zu \nprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine \nBefreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung \nvorliegen. Der Klägerin würde allerdings das \nSachbescheidungsinteresse für ihre Bauvoranfrage mit der Folge \nder Unzulässigkeit der Klage fehlen, wenn offensichtlich wäre, \ndass für das Vorhaben eine erforderliche \nlandschaftsschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin \nnicht erteilt werden kann.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n16. November 1989 - 7 A 503/88 - und \nBeschluss vom 3. September 1999 \n- 10 A 3691/97 -; Hahn, aaO.\n\n32\n\nDass eine Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt \nwerden kann, ist hier nicht in diesem Sinne offensichtlich, \nsondern bedarf vielmehr näherer Prüfung in dem dafür \nvorgesehenen Verfahren. Insoweit ist eine Prüfung der konkreten \nUmstände des Einzelfalls durch die zur Entscheidung berufenen \nFachbehörden vorzunehmen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, \nwelchen Schutzzweck die Landschaftsschutzverordnung mit der \nUnterschutzstellung des klägerischen Grundstücks verfolgt und \ninwieweit das Vorhaben der Klägerin auf diese Schutzgründe \neinwirkt. Von Bedeutung ist auch die besondere \nSchutzbedürftigkeit des unmittelbar an das klägerische \nGrundstück angrenzenden Naturschutzgebietes, das möglicherweise \nebenfalls durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. \n\n33\n\nB. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch \ndarauf, dass der Beklagte ihr den begehrten Bauvorbescheid \n(Bebauungsgenehmigung) erteilt. Sein ablehnender Bescheid vom \n13. Juni 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist in bauplanungsrechtlicher \nHinsicht, die hier allein zu prüfen ist, nach § 35 Abs. 2 BauGB \ngenehmigungsfähig. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften, soweit diese im vorliegenden Verfahren \n(§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) zu prüfen sind, \nnicht entgegen.\n\n35\n\n1. Der Klägerin kann kein Verstoß ihres Vorhabens gegen die \nin § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange \nentgegengehalten werden. \n\n36\n\na) Allerdings beurteilt sich das Wohnbauvorhaben der \nKlägerin entgegen deren Auffassung nicht nach § 34 BauGB, \nsondern nach § 35 BauGB. Das zur Bebauung vorgesehene \nFlurstück 204 liegt im Außenbereich.\n\n37\n\naa) Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist \nausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung \ntrotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung \nden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) \ndiesem Zusammenhang angehört.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 und \nBeschluss vom 18. Juni 1997 \n- 4 B 238.96 -, ZfBR 1997, 324.\n\n39\n\nHierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen \nMaßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im \nEinzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember \n1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 und \nBeschluss vom 18. Juni 1997, aaO. \n\n41\n\nGrundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung \nsind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also \ninsbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber \nhinaus bestimmte topographische Verhältnisse, wie z.B. \nGeländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, \nBöschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen.\n\n42\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1994 \n- 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11, § 34 \nBauGB Nr. 165 und Beschluss vom \n18. Juni 1997, aaO.\n\n43\n\nDie Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände \nkann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall, \nabweichend von der Regel, nicht am letzten Baukörper endet, \nsondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu \neiner sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen \nGrenze mit einschließt. Auch Straßen und Wege können in dieser \nHinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen \nBebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion \nerfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich \nohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis \neiner Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts \nsein.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März \n1994, aaO.\n\n45\n\nbb) Auf der Grundlage dieser Kriterien und unter \nBerücksichtigung der Erkenntnisse, die der Senat durch \nAuswertung des ihm vorliegenden Kartenmaterials und des \nLuftbildes sowie durch die ihm vermittelten Eindrücke des \nBerichterstatters aus dem Ortstermin über die derzeitigen, \nallein maßgeblichen Verhältnisse gewonnen hat, steht zu seiner \nÜberzeugung fest, dass das Vorhabengrundstück an keinem \nBebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB teilnimmt, \nsondern vielmehr Bestandteil des Außenbereichs ist.\n\n46\n\nDie zusammenhängende Bebauung endet nördlich des \nklägerischen Grundstücks mit dem Hause B. \nLandstraße 276 und östlich des klägerischen Grundstücks mit dem \nHause B. Landstraße 266. Die zwischen beiden \nWohnhäusern liegende unbebaute Fläche, von der das Grundstück \nder Klägerin einen Teil einnimmt, hat zwar nur eine Ausdehnung \nvon etwa 50 m. Sie erscheint gleichwohl aufgrund der in der \nÖrtlichkeit anzutreffenden konkreten Gegebenheiten als \nBestandteil des Außenbereichs, der sich hier wie ein breiter \nKeil an die B. Landstraße heranschiebt. Der südlich und \nwestlich an das klägerische Grundstück angrenzende Bereich, der \nteils unter Landschafts-, teils unter Naturschutz steht, ist \ngroßräumig bewaldet. Auf Höhe der Gebäude B. \nLandstraße 266 und 276 beschreibt die B. Landstraße \neine Biegung von nahezu 90 Grad. Dies ist im Wesentlichen durch \ndie topographischen Verhältnisse vorgegeben. Zwischen den \nHäusern B. Landstraße 266 und 276 fällt das Gelände \nnach Süden hin stark ab, so dass eine Straßenführung der \nB. Landstraße in diese Richtung problematisch gewesen \nwäre. Es findet sich dort nur ein von hohen Böschungen \neingerahmter Hohlweg. Die B. Landstraße wird in einer \ngroßen Schleife um dieses Gebiet herumgeführt und erreicht \ndanach wieder ihre ursprüngliche Nord-Süd-Richtung. Das \nabfallende Gelände zwischen den Gebäuden B. Landstraße \n266 und 276 lässt - noch verstärkt durch den in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden tiefen Böschungseinschnitt mit Hohlweg - \nden Eindruck entstehen, dass dieses Gelände nicht durch die \nwesentlich höher gelegenen Grundstücke B. Landstraße \n266 und 276, sondern vielmehr durch den angrenzenden \nWaldbereich geprägt wird, der höhenmäßig insgesamt nach Süden \nhin abfällt und im Übrigen ebenfalls durch tiefe \nBöschungseinschnitte und auffällige Höhenunterschiede \ngekennzeichnet ist. Auch die anzutreffende Vegetation lässt den \nBereich zwischen den Gebäuden B. Landstraße 266 und 276 \nnicht als Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs erscheinen. \nVon dem asphaltierten Hohlweg abgesehen, der eine Breite von \nca. 2,50 m hat, ist der gesamte Bereich bis an die B. \nLandstraße heran mit Bäumen und Buschwerk bewachsen. Die \nVegetation auf dem klägerischen Grundstück ist mittlerweile \nderart dicht, dass das Grundstück beim Ortstermin zweiter \nInstanz nicht mehr betreten werden konnte. Es mag sein, dass \ndie Vegetation wenige Jahre zuvor noch nicht das heutige Ausmaß \nerreicht hatte. Hierfür sprechen die von der Klägerin \nvorgelegten, allerdings zur Winterzeit angefertigten \nLichtbilder. Auch diese lassen indessen bereits eine \nbeachtliche Vegetation erkennen, die nahtlos in die Vegetation \nder umgebenden Forstflächen übergeht.\n\n47\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück der Klägerin, das \nnur mit seiner nordwestlichen Ecke an den Straßenkörper der \nB. Landstraße heranreicht, ragt tief in den als \nzusammenhängende Waldfläche erscheinenden Bereich hinein. \nUrsächlich hierfür ist der Umstand, dass die B. \nLandstraße, wie bereits erwähnt, zwischen den Gebäuden \nB. Landstraße 266 und 276 um nahezu 90 Grad \nverschwenkt. Das Grundstück der Klägerin folgt richtungsmäßig \nden Grundstücken, die an dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden \nTeil der B. Landstraße liegen und infolge dessen dort \neine straßenrandnahe Bebauung ermöglichen. Infolge der \nRichtungsänderung der B. Landstraße entfernt sich das \nGrundstück der Klägerin zunehmend von dem straßenrandnahen \nBereich. Auch insoweit kann keine Rede davon sein, dass das \nGrundstück lediglich eine Lücke in einem vorhandenen \nBebauungszusammenhang schlösse. \n\n48\n\nDer Umstand, dass das Grundstück der Klägerin bis 1992 mit \neinem während des Krieges oder nach dem Kriege errichteten \nBehelfsheim bebaut war, ändert an der planungsrechtlichen \nBeurteilung des Grundstücks nichts. Unstreitig ist das \nBehelfsheim zu keiner Zeit baurechtlich genehmigt worden. \nBehelfsheime, die während des Zweiten Weltkrieges auf der \nGrundlage des Führererlasses vom 9. September 1943 oder auf der \nGrundlage des Notwohnungsrechts der Nachkriegszeit \ngenehmigungsfrei errichtet worden sind, haben ihre formelle \nLegalität spätestens mit Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung \nim Jahre 1965 wieder verloren.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. \nDezember 1999 - 10 B 1687/99; OVG NRW, \nUrteil vom 12. September 1994 \n- 7 A 3672/92 -; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 4. Oktober 1979 - VI A 45/76 -, \nBRS 36 Nr. 103; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 25. November 1991 \n- 1 L 115/91 -, BRS 54 Nr. 206;.\n\n50\n\nWegen des nur vorübergehenden Rechts zur Nutzung des \nBehelfsheims kam diesem keine prägende Kraft für die Frage des \nBestehens eines Bebauungszusammenhangs zu.\n\n51\n\nAuch der Umstand, dass die dem Grundstück der Klägerin \ngegenüberliegende Seite der B. Landstraße durchgängig \nbebaut ist, führt hinsichtlich der Frage des Bestehens eines \nBebauungszusammenhangs auf der hier maßgeblichen Seite zu \nkeinem anderen Ergebnis. Die B. Landstraße, eine \nvielbefahrene Bundesstraße, hat aufgrund ihrer Breite (mehr als \n20 m) ersichtlich trennende Wirkung.\n\n52\n\nDie Annahme, dass das Grundstück der Klägerin einem \nBebauungszusammenhang angehört, rechtfertigt sich schließlich \nnicht aus der von ihr angeführten Begründung, südlich des \nVorhabengrundstücks verlaufe eine tiefe Böschung, die das \nGrundstück zum Außenbereich hin abgrenze und es als noch dem \nInnenbereich zugehörig erscheinen lasse. Der \nBöschungseinschnitt - dies hat die Augenscheinseinahme im \nOrtstermin zweiter Instanz ergeben - ist, obwohl er eine Tiefe \nbis zu 9 m aufweist, aufgrund seiner geringen Breite \nkeinesfalls geeignet, einen so markanten Geländeinschnitt \ndarzustellen, dass er als natürliche Begrenzung der Bebauung \ngelten könnte. Das Gelände setzt sich vielmehr bereits nach \nwenigen Metern in nahezu derselben Höhe weiter fort und könnte \ntheoretisch weitere Bebauung aufnehmen. \n\n53\n\n2. Auch wenn das Grundstück der Klägerin nach den \nvorstehenden Ausführungen dem Außenbereich zuzurechnen ist und \nes als nichtprivilegiertes Vorhaben grundsätzlich nur \ngenehmigungsfähig ist, wenn es die in § 35 Abs. 3 BauGB \naufgeführten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt, ist \neine entsprechende Prüfung dieser Belange hier insoweit \nausgeschlossen, als die Bindungswirkung der der Klägerin \nerteilten Teilungsgenehmigung vom 5. September 1995 reicht.\n\n54\n\na) Die - bestandskräftige - Teilungsgenehmigung hat ihre aus \n§ 21 BauGB a.F. sich ergebende Bindungswirkung nicht dadurch \nverloren, dass die genannte Vorschrift mit dem Inkrafttreten \ndes Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur \nNeuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) vom 18. August \n1997 (BGBl. I S. 2081) am 1. Januar 1998 weggefallen ist. \n\n55\n\nAuszugehen ist davon, dass die Teilungsgenehmigung neben der \nSicherungsfunktion, die auf die Erhaltung der städtebaulichen \nOrdnung gerichtet war, eine Schutzfunktion für den Adressaten \nder Genehmigung bzw. einen späteren Grundstückserwerber besaß. \n\n56\n\nVgl. Söfker in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 19 \nRn. 17 f.\n\n57\n\nDer Eigentümer bzw. der Erwerber einer abgetrennten \nTeilfläche konnten darauf vertrauen, dass auf einen innerhalb \nvon drei Jahren seit der Erteilung der Teilungsgenehmigung \ngestellten Antrag eine Baugenehmigung nicht aus Gründen versagt \nwerden würde, die im Zusammenhang mit der Erteilung der \nTeilungsgenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 BauGB a.F. zu prüfen \nwaren. Hinsichtlich ihrer Bindungswirkung stellt die \nTeilungsgenehmigung daher eine spezialgesetzliche Form der \nZusicherung dar.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November \n1989 - 4 C 54.87 -, NJW 1990, 1495 = \nBRS 49 Nr. 118.\n\n59\n\nSoweit die Bindungswirkung unter dem Vorbehalt des \nGleichbleibens der Sach- und Rechtslage stand - eine \nBaugenehmigung konnte trotz Vorliegens einer \nTeilungsgenehmigung gemäß § 21 Abs. 2 BauGB a.F. versagt \nwerden, wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung \nmaßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen \ngeändert hatten -, war dem Eigentümer nach Maßgabe der in der \nVorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen eine angemessene \nEntschädigung in Geld zu leisten. Der in der Bindungswirkung \nzum Ausdruck kommende Vertrauensschutz konnte daher ohne \nÄnderung der Sach- oder Rechtslage nicht und bei einer \nnachträglichen Änderung nur gegen Entschädigung überwunden \nwerden. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der \nGesetzgeber mit dem Wegfall des § 21 BauGB ab 1. Januar 1998 \neine nach früherem Recht entstandene Vertrauensposition habe \nbeseitigen wollen. Gesetzgeberisches Motiv für die \nEinschränkung des Rechtsinstituts der Teilungsgenehmigung war \nausweislich der Gesetzesmaterialien (nur) eine Einschränkung \ndes mit der Durchführung von Teilungsgenehmigungsverfahren \nverbundenen personellen und sonstigen Verwaltungsaufwandes und \ndamit eine Entlastung der öffentlichen Verwaltungen beim \nVollzug des Baugesetzbuchs.\n\n60\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6392 S. 53 und \n13/7589 S. 17.\n\n61\n\nDiesem Zweck würde aber die Abschaffung der Bindungswirkung \nfür bereits erteilte Teilungsgenehmigungen geradezu \nentgegenwirken. Denn im Falle der Bescheidung eines Bauantrags \nmüssten Fragen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der \nTeilungsgenehmigung (aus damaliger Sicht) bereits abschließend \ngeprüft worden sind, einer erneuten Überprüfung unterzogen \nwerden. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber die durch \nErteilung einer Teilungsgenehmigung bewirkte Rechtsposition \nüberhaupt ohne gleichzeitige Entschädigungsregelung hätte \nbeseitigen können. Eine solche Absicht lässt sich jedenfalls \nweder dem durch Auslegung ermittelten Inhalt der gesetzlichen \nVorschriften noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Nach \nÜberzeugung des Senats kommt dem Wegfall des § 21 BauGB a.F. \nWirkung damit nur für die Zukunft zu; auf früherer Grundlage \nerteilte Teilungsgenehmigungen behalten damit ihre Bindungs-\nwirkung.\n\n62\n\nSo auch Söfker in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 19 \nRn. 66; Schmaltz in: Schröter, BauGB, \n§ 19 Rn. 4.\n\n63\n\nb) Die Teilungsgenehmigung ist nicht nichtig. Allerdings ist \nsie insoweit rechtswidrig, als sie auf der fehlerhaften Annahme \nberuht, dass das Vorhabengrundstück der Klägerin einem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \nzuzurechnen sei. Tatsächlich gehört das Grundstück, wie oben \nausgeführt, dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB an. Die \nfehlerhafte planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks durch \nden Beklagten stellt indessen weder einen besonders \nschwerwiegenden noch einen offenkundigen Fehler dar, was gemäß \n§ 44 Abs. 1 VwVfG Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit \nder Teilungsgenehmigung wäre. Die Nichtigkeitsvoraussetzungen \nsind auch insoweit nicht gegeben, als die Beteiligung der \nhöheren Verwaltungsbehörde, deren Zustimmung zur Teilung des \nAußenbereichsgrundstücks gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 in \nVerbindung mit Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F. erforderlich gewesen \nwäre, nicht beteiligt worden ist. Diese Unterlassung begründet \ngleichfalls nur die Rechtswidrigkeit der Teilungsgenehmigung \nvom 5. September 1995. \n\n64\n\nc) Die dargelegten Mängel der Teilungsgenehmigung sind auch \nohne Einfluss auf deren Bindungswirkung. Eine Behörde, die ein \nAußenbereichsgrundstück irrtümlich dem Innenbereich zuordnet \nund für dieses Grundstück eine Teilungsgenehmigung erteilt, hat \ndie in § 21 Abs. 1 BauGB a.F. beschriebenen Bindungswirkungen \nzu beachten.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar \n1986 - 4 C 30.84 -, DVBl. 1986, 682 und \nvom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, \nNVwZ 1993, 1184 = BRS 55 Nr. 175; vgl. \nferner Taegen in: Berliner Kommentar \nzum BauGB, § 21 Rn. 3.\n\n66\n\nd) Ohne Belang für die Bindungswirkung ist des weiteren der \nUmstand, dass, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, die \nhöhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung zu der Erteilung der \nTeilungsgenehmigung nicht erteilt hat, obwohl dies in \nAnbetracht der Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks \nerforderlich gewesen wäre. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 \n- IV C 18.66 -, DÖV 1968, 880; so auch \nKrautzberger in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 21 \nRn. 2.\n\n68\n\ne) Unschädlich für das Bestehen der Bindungswirkung der der \nKlägerin erteilten Teilungsgenehmigung ist ferner, dass die \nBeantragung des hier streitigen Bauvorbescheides nicht, wie \n§ 21 Abs. 1 BauGB vorsieht, innerhalb von drei Jahren \"seit der \nErteilung der Genehmigung\", sondern bereits vor Erteilung der \nTeilungsgenehmigung vorgenommen worden ist.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1972 - IV C 3.70 -, DÖV 1972, 823.\n\n70\n\nf) Die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung vom \n5. September 1995 entfällt schließlich nicht deshalb, weil sich \nnachträglich im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. die für \ndie Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder \ntatsächlichen Voraussetzungen geändert hätten. Zwar ist nach \nErteilung der Teilungsgenehmigung vom 5. September 1995 der \nLandschaftsplan der Stadt D. vom 10. November 1997 in \nKraft getreten, dessen räumlichem Geltungsbereich das \nGrundstück der Klägerin unterfällt. Da, wie oben dargelegt, \nbei der Entscheidung über eine Bauvoranfrage grundsätzlich \nnicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme \noder eine Befreiung von dem Bauverbot einer bestehenden \nLandschaftsschutzverordnung vorliegen, bewirkt jedoch das \nInkrafttreten einer solchen landschaftsschutzrechtlichen \nVerordnung keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne \ndes § 21 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F..\n\n71\n\n3. Im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung unterliegen, wie \nbereits erwähnt, die Vorschriften des Landschaftsschutzrechts. \nÜber Ausnahmen und Befreiungen von landschaftsschutzrechtlichen \nBauverboten muss ggfls. in einem getrennten Verfahren \nentschieden werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin erübrigt \nsich dies nicht, weil die Teilungsgenehmigung auch insoweit \nBindungswirkung entfaltete. Die Bindungswirkung schließt es im \nHinblick darauf, dass der Landschaftsschutz materiell durch § \n35 Abs. 3 BauGB in das Genehmigungsverfahren eingeführt wird, \nlediglich aus, das Vorhaben aus landschaftsschutzrechtlichen \nGründen schlechthin, d.h. ohne Prüfung von Ausnahme- und \nBefreiungstatbeständen, zu verhindern.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. August \n1977 - IV C 48 u. 49.75 -, BRS 32 Nr. \n90.\n\n73\n\nEs bleibt indessen dem Landesrecht vorbehalten zu bestimmen, \nob das Landschaftsschutzrecht auch formell hinter den \nmateriellen Auswirkungen der Teilungsgenehmigung zurückstehen \noder ob - trotz vorliegender Teilungsgenehmigung - ein \ngesondertes landschaftsschutzrechtliches Antragsverfahren \nerforderlich sein soll.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. August \n1977, aaO.\n\n75\n\nLetzteres ist, wie in den Ausführungen zur Zulässigkeit \nbereits dargelegt, in Nordrhein-Westfalen der Fall.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. \n3 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, \n§ 713 ZPO. \n\n78\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/10-a-5693-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-24/10-a-5693-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304536","retrieved":"2026-07-09 03:31:40.047243+00:00"}}