{"status":"available","doknr":"OLD304555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0719.8A4114.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"8 A 4114/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n31. August 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des \nAntragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nMit seiner allein geltend gemachten Abweichungsrüge (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylVfG) vermag der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten nicht durchzudringen. Eine Divergenz im \nSinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn das \nVerwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden \nabstrakten Tatsachen- oder Rechtssatz von einem in dem vom \nBeteiligten angeführten Urteil des Senats vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A - aufgestellten ebensolchen Tatsachen- oder \nRechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen \nist.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Au-gust \n1997 - 7 B 271.97 -, NJW 1997, 3328 = Buchholz \n310, § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 (zur \nRevisionsbeschwerde).\n\n5\n\nDavon scheint - bei Beachtung der vom Senat gebildeten \nObersätze im Übrigen - hinsichtlich der Verfolgungsrelevanz \nvon exilpolitischen Tätigkeiten, die den Tatbestand einer \ntürkischen Strafrechtsnorm erfüllen, das angefochtene Urteil \nhier zwar selbst auszugehen. Ob dies tatsächlich der Fall ist \noder nur eine Fehlinterpretation der Rechtsprechung des Senats \nvorliegt, kann jedoch dahinstehen. Das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Ergebnis liegt nämlich unabhängig von etwaigen \nAuswirkungen der Art. 4 und 5 tStGB in vollem Umfang auf der \nRechtsprechungslinie des Senates. Wenn es auf S. 106 des \nUrteils des OVG NRW vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nheißt, dass \"Personen, die sich an Fernsehsendungen des \nkurdischen Satellitensenders MED-TV oder anderer in der Türkei \nausgestrahlter Sender beteiligen, grundsätzlich nur dann \nverfolgungsgefährdet sind, wenn sie mit einem eigenen \nRedebeitrag zu Wort gekommen sind und der Inhalt dieses \nBeitrages nach einem der oben im Einzelnen beschriebenen \nTatbestände strafbar sein kann\", so verlangt das lediglich die \nErfüllung eines der materiellen Straftatbestände, wie sie auf \nS. 98 ff. des Senatsurteils unter der Rubrik \"bb) Die \neinzelnen Straftatbestände des nationalen türkischen \nStrafrechts\" genannt sind. Maßgeblich ist insoweit - wie sich \nden weiteren Ausführungen auf S. 106 f. des angezogenen OVG-\nUrteils und in gleicher Weise dem neuen Grundsatzurteil des \nSenats vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdnr. 328 ff. \nentnehmen lässt -, ob der Wortbeitrag nach seinem politischen \nGewicht als ein exponiertes und mit Breitenwirkung versehenes \nBekenntnis zur kurdischen Verselbständigung zu werten ist. Vor \ndem Hintergrund dieser Kriterien ist das Verwaltungsgericht \nauf S. 15/16 des Urteils-abdrucks zu Recht davon ausgegangen, \ndass sich eine Strafbarkeit des Redebeitrages des Klägers vom \n4. September 1998 im MED-TV aus Art. 8 des Antiterrorgesetzes \nergibt. Umfang und Inhalt des vom Dolmetscher in der \nmündlichen Verhandlung bestätigten Redebeitrags des Klägers, \nwie er ihn im anwaltlichen Schreiben vom 20. April 1999 \nübersetzt hat, lassen insbesondere auch im Zusammenhang mit \nder seinerzeitigen Zuschaltung des PKK-Vorsitzenden Öcalan das \nexilpolitische Auftreten des Klägers in dieser Sendung nicht \nlediglich als niedrig profiliert und ohne Einfluss auf die \npolitische Willensbildung der Zuschauer erscheinen. Es handelt \nsich - anders als die Beklagte meint - nicht nur um nichts \nsagende allgemeine Äußerungen, die ein eigenes Engagement \nnicht erkennen lassen.\n\n6\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-19/8-a-4114-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-19/8-a-4114-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304555","retrieved":"2026-07-09 03:31:42.108915+00:00"}}