{"status":"available","doknr":"OLD304554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0719.14A833.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"14 A 833/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 7), der in der \nBundesrepublik Deutschland geboren ist - reisten im August \n1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die \nGewährung von Asyl. Sie gaben an, sie seien albanische \nVolkszugehörige und wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt \nworden. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 10. November 1993 lehnte das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes - AuslG - und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorlägen. \n\n5\n\nHiergegen haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 10. November 1993 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die \nVoraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nAuf Antrag der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom \n5. August 1996 die Berufung zugelassen, weil der \nProzessbevollmächtigte der Kläger nicht ordnungsgemäß zur \nmündlichen Verhandlung geladen worden war und deshalb die \nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n13\n\nSie machen geltend, sie seien keine Kosovo-Albaner, sondern \ngehörten zur Minderheit der Ashkali. Als sogenannte Albaner \n\"2. Klasse\" seien sie ....artigen Übergriffen durch die \nalbanische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO über die Berufung \nder Kläger durch Beschluss, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser \nVerfahrensweise gehört worden.\n\n17\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n18\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. \n\n19\n\nDenn albanische Volkszugehörige und die Angehörigen anderer \nBevölkerungsgruppen aus dem Kosovo, einschließlich Roma, sind \ngegenwärtig und auf absehbarer Zeit bei Rückkehr in das Kosovo \nvor individueller und gruppengerichteter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher und haben keine Nachteile oder \nGefahren zu befürchten, die durch früher erlittene oder in \nanderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung \nbedingt wären, und bedürfen wegen der Sicherheits- und der \nVersorgungslage keines individuellen Abschiebungsschutzes \ngemäß § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n20\n\nHierzu hat der Senat mit Urteil vom 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A - Folgendes ausgeführt:\n\n21\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt \nim Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet \noder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem \nStaat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder \neiner durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort \nallen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, \nund 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nu. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216.\n\n23\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n24\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung \nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, \n135, 139 ff., und vom 9. September \n1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204,\n\n25\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare \nZuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C \n17.89 -, BVerwGE 85, 139,\n\n27\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 m.w.N. sowie Beschluss vom \n25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n29\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein \nSchutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, \nob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob \ner unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n30\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach \nder Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der \nGruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, \na.a.O., vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom \n18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97.\n\n32\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem \nAsylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a.a.O., 344f. \n\n34\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende \nseine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. \nEr muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine \nEntscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom \nAsylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein \nsachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen.\n\n35\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung \nim Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a \nAbs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt \nentsprechend.\n\n36\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = \nNVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz \nNr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = \nNVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, \n42.\n\n37\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der \nBeteiligten kann der Senat eine den Klägern bei Rückkehr \nin die Heimat drohende politische Verfolgung nicht \nfeststellen.\n\n38\n\nSoweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen \nVolkszugehörigkeit und/oder wegen damit zusammenhängender politischer \nAktivitäten Verfolgung durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische \nRepublik zu befürchten, kann offen bleiben, ob sie ihr Heimatland auf der \nFlucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener \nGruppenverfolgung verlassen haben. Denn der Senat\n\n39\n\nUrteil vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A -\n\n40\n\nist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen \naus dem Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts\n\n41\n\nUrteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A - und \n- 13 A 93/98.A - und seither in \nständiger Praxis \n\n42\n\nim gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass albanische \nVolkszugehörige, wie es die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag sind, in \ndas Kosovo zurückkehren können und dort vor politischer Verfolgung und vor \nsonstigen Nachteilen, die sie landesweit, also in Bezug auf die gesamte \nBundesrepublik Jugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen würden, \nhinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden \nErwägungen:\n\n43\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für \nRechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des \nangerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen \nentschieden, dass für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung \nweder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare \nZeit danach drohte.\n\n44\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar \n1999 - 14 A 3840/94.A - und vom \n11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -\n.\n\n45\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte \njedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien \nEnde Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen \nVertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo \neingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei \nund paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, \nmisshandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze \nLandstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich \nallgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der \nGeneralsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von \nNATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. \nObgleich vieles dafür spricht, dass dieses Vorgehen der serbisch dominierten \njugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines \nzuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so dass die Annahme einer \n- regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung \ngerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden Entscheidung hierzu \nnoch zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes \nlebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt.\n\n46\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, \nUrteil vom 23. Februar 1988 - 9 C \n85.87 -, BVerwGE 79, 79,\n\n47\n\nMitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende \neingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die \nFührung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-\nStreitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-\nFriedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum \nAbzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 \nverabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, \n\n48\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 \n(1999), EuGRZ 1999, 362,\n\n49\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (KFOR) \nvorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen \nTruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus \ndem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der \nOrdnungskräfte und Behörden\n\n50\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli \nund 6. August 1999, FAZ vom \n27. Juli 1999,\n\n51\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso \nwie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.\n\n52\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August \n1999, SZ vom 18. u. 23. August \n1999, WamS vom 8. August 1999, FAZ \nvom 27. Juli, 24., 26. und \n30. August 1999.\n\n53\n\nGleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung \nstarker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region \nvollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die \nSchaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene \nunbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und \nWahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine \"internationale \nzivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für \ndiese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem \nvollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller \nparamilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische \nRegierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet \ndes Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik \nJugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsangehörige. Dem \njugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für \ndiesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer \nhoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort \nlebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n54\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche \nVerfolgung vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a.a.O.\n\n55\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \n\"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der \nMaßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat \nnichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine \nsubstantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. \nein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile \nöffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und \nfördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und \nVertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert \njugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo \nzurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-\nInstitutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten \ndes serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen \nwahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFOR und die \ninternationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen \noder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung \nvergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.\n\n56\n\nSo im Ergebnis auch \nSenatsbeschluss vom 19. August \n1999 - 14 A 1229/98.A -, AuAS \n1999, 258, und Beschlüsse des 13. \nSenats des erkennenden Gerichts \nvom 5. Juli 1999 - 13 A \n1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 \n- 13 A 1135/98.A -.\n\n57\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind \ninzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner \naus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland \naufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt.\n\n58\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, \nUNHCR Kosovo Emergency Update vom \n8. Juli 1999, WN vom 12. August \nund 15. September 1999.\n\n59\n\nDie KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im \nKosovo, soweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und \nPolizeikräfte sowie paramilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend \nwiederhergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, dass die Machthaber in \nBelgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf das Kosovo aufgegeben hätten. \nJedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf \nabsehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den \ninternationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung \nder UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen \nZivilverwaltung (UNMIK) und sodann die Einführung eines Autonomiestatus \nzum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten \nStrukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind \nbedeutungslos. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine \nRückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte \nKräfte auf absehbare Zeit aus. \n\n60\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche \nVerfolgung mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des \nKlägers zu 1. an Demonstrationen für die Belange der albanische Bevölkerung \nEnde der achtziger Jahre für die absehbare Zukunft auszuschließen ist.\n\n61\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich \nbedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen \nder Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und \nGefahren grundsätzlich nicht beachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann \nbeachtlich wären, wenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten \nGruppenverfolgung und die damit in Zusammenhang stehenden militärischen \nAngriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen wären.\n\n62\n\nVgl. dazu VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 30. März \n2000 - A 14 S 431/98 -, m. w. \nN.\n\n63\n\nDenn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische \nVolkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein \nexistenzbedrohend wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter \ndem Existenzminimum erlaubten.\n\n64\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n194 = EzAR 203 Nr. 10.\n\n65\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und \nder serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen \nGruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des \nEinsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von \nInfrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen,\n\n66\n\nvgl. Wolfgang Mieth, Bericht \nvom 9. November 1999 über eine \nfact-finding-mission in Albanien \nund im Kosovo mit Bericht der \nFlüchtlingsbetreuung der MALTESER \nüber eine Informationsreise in das \nKosovo vom 21. bis 24. September \n1999,\n\n67\n\nnicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben \nsich aber bereits spürbar verbessert. Die KFOR-Soldaten und die UNMIK \nunternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und \nBlindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer \nwerden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so dass sie sich ihnen fern \nhalten können.\n\n68\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli \n1999 und Gesellschaft für bedrohte \nVölker vom 17. August 1999 \n(Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluss des Niedersächs. \nOVG vom 28. Juni 1999 - 12 L \n748/99 -).\n\n69\n\nDie EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für \nden Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale \nHilfsorganisationen tragen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen \nVersorgungslage bei, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - \nwie in der übrigen Republik Serbien - nicht völlig auszuschließen waren.\n\n70\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6; \nGesellschaft für bedrohte Völker \nvom 6. September 1999; UNHCR, \nAuskunft vom 9. Dezember 1999 an \nVGH Baden-Württemberg mit Kosovo \nWinterisation Progress Report Nr. \n6 vom 1. Dezember 1999; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, \nAuskunft vom 8. Dezember 1999 an \nVGH Baden-Württemberg.\n\n71\n\nZwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin \nzurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb \nbis auf weiteres auf die Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich \nim Kosovo tätigen humanitären Organisationen angewiesen.\n\n72\n\nVgl. auch AA, ad hoc-Bericht \nzur aktuellen Lageentwicklung im \nKosovo vom 8. Dezember 1999; \nInstitut für Ostrecht München \ne.V., Auskunft vom 23. Dezember \n1999 an VG Karlsruhe.\n\n73\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach \nBedürftigkeitsaspekten differenzierten\n\n74\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 9. \nDezember 1999 an VGH Baden-\nWürttemberg\n\n75\n\nHilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums \nder albanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige nicht oder nur \nunzulänglich erreichen, ergeben sich aus den genannten Erkenntnisquellen \nnicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n76\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-\nResolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-\nBeauftragten Bernard Kouchner und mehreren hundert UN-Administratoren \nsind internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen \nVorbereitung in das Kosovo entsandt worden.\n\n77\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n78\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und \nbesorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des \nAufbaus eines Polizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer \nPolizeikräfte, des Grenzkontrolldienstes sowie der Justiz.\n\n79\n\nVgl. AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im \nKosovo vom 8. Dezember 1999; \nVereinbarung vom 13. Dezember 1999 \nzwischen UNMIK und den Führern der \nkosovo-albanischen Parteien über \neine Übergangsverwaltung; UNMIK-\nPresseerklärung vom 24. Januar \n2000 über die Vereidigung von \nRichtern, Staatsanwälten und \nSchöffen; ai, Länderbericht \nJugoslawien (Kosovo) vom 31. \nJanuar 2000.\n\n80\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n81\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999.\n\n82\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener \nHilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen \nangelaufen.\n\n83\n\nVgl. hierzu taz vom \n1. September 1999.\n\n84\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem \nherausgelöst.\n\n85\n\nVgl. hierzu WamS vom \n5. September 1999.\n\n86\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n87\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ \njeweils vom 11. August 1999, FR \nvom 21. Juli 1999 (KFOR hebt UCK-\nPolizeiwache aus), WamS vom \n15. August 1999, \n\n88\n\nhaben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase \nder Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer \nEnergie den Wiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit \nwieder aufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder \nangelaufen.\n\n89\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n90\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder \ninstandgesetzt worden.\n\n91\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n92\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die \nVereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps,\n\n93\n\nvgl. hierzu FR vom \n22. September 1999 und SZ vom \n13. September 1999,\n\n94\n\nund der Beginn der systematischen Personalauswahl und -\nausbildung.\n\n95\n\nVgl. UNMIK-Presseerklärung vom \n22. Februar 2000 aus Anlass des \nBeginns der Schulung von 46 \nFührungspersonen.\n\n96\n\nAllerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher \nnicht dazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen \nbefriedetes Gemeinwesen bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. \nauch ethnisch motivierte - Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil \nbisher internationale Polizeikräfte nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen \nund für erforderlich gehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der \nAufbau einer funktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht.\n\n97\n\nVgl. FAZ vom 20. November 1999; \nai, Länderbericht Jugoslawien \n(Kosovo) vom 31. Januar 2000, \nUNHCR/OSZE, 4. Einschätzung der \nSituation ethnischer Minderheiten \nim Kosovo (Nov. 1999 bis Jan. \n2000) vom 11. Februar 2000.\n\n98\n\nAuch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender \ndemokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen \nund der bedrängten Lage nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo \nnoch nicht stabil.\n\n99\n\nVgl. DER SPIEGEL vom 20. \nDezember 1999; FR vom 24. Januar \n2000.\n\n100\n\nDennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der \nVerhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich \nauch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre \nHeimat zurückgekehrten und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der \nInnenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen \nanbieten,\n\n101\n\nvgl. hierzu beispielsweise \nRdErl. des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen I B \n5/6.2.1 vom 10. August 1999,\n\n102\n\nund im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von \nKosovo-Albanern durchführen können.\n\n103\n\nVgl. RdErl. des \nInnenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen IB3/44.386-\nI14/Kosovo; IB5/III5.2./138 vom \n21. März 2000.\n\n104\n\nAus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die \nKläger nicht vorliegen. \n\n105\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Würdigung \ndes neuen Berufungsvorbringens der Kläger über ihre \nZugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Roma.\n\n106\n\nDer Senat hält die Behauptung der Kläger, sie seien \nkeine albanischen Volkszugehörigen, sondern Roma, schon \nnicht für glaubhaft. ...\n\n107\n\nSelbst wenn den Klägern aber zu glauben wäre, dass sie \nAngehörige der - im Übrigen nicht homogenen, sich durch \nSprache, Loyalitäten, Religion und Traditionen voneinander \nunterscheidenden Gruppen umfassenden -\n\n108\n\nvgl. UNHCR/OSZE, 2. \nEinschätzung der Situation \nethnischer Minderheiten im Kosovo \nvom 6. September 1999; Prof. Dr. \nWalter Kälin, Universität Bern, \nGutachten vom 27. November 1999 \nzur flüchtlingsrechtlichen \nSituation asylsuchender Roma und \nAshkali in der Schweiz;\n\n109\n\nRoma-Bevölkerung im Kosovo sind, vermag der Senat eine \nasylbegründende Verfolgungsgefährdung bei einer Rückkehr \nin ihre Heimatregion oder dort zu befürchtende Nachteile \noder Gefahren,die durch - früher erlittene oder in anderen \nLandesteilen zu befürchtende - politische Verfolgung \nbedingt wären, nicht zu erkennen.\n\n110\n\nDabei braucht der Senat den Fragen nicht nachzugehen, \nwelcher Gruppierung der Roma-Bevölkerung die Kläger \nzuzuordnen sind und ob und welches Verfolgungsschicksal \nihnen außerhalb des Kosovo im übrigen Jugoslawien drohte \noder droht.\n\n111\n\nIn Bezug auf den Kosovo ergibt sich aus den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnissen\n\n112\n\nvgl. vor allem Stephan Müller, \nZur Situation der Roma in Kosovo \nin SÜDOSTEUROPA 9-10/1999; \nNicolaus von Holtey, Bericht vom \n11. September 1999 über eine \nSondierungsreise zur Lage der Roma \nund Ashkali im Kosovo; \nGesellschaft für bedrohte Völker, \nReport von Oktober 1999 \"Bis der \nletzte 'Zigeuner' das Land \nverlassen hat, und Untersuchung \nvon Paul Polansky von November \n1999 \"Die Lage der Roma und \nAschkali im Kosovo\"; sowie die \nbereits genannten Quellen: ad hoc-\nBericht des AA vom 8. Dezember \n1999; ai-Länderbericht vom 31. \nJanuar 2000; 2. und 4. \nEinschätzung von UNHCR/OSZE vom 6. \nSeptember 1999 bzw. 11. Februar \n2000; Gutachten Prof. Dr. Walter \nKälin, Bern, vom 27. November \n1999.\n\n113\n\njedenfalls ein differenziertes Bild der Verhältnisse. \nDabei kann offen bleiben, inwieweit Äußerungen des \nBundesvorsitzenden der Gesellschaft für bedrohte Völker \nTilman Zülch über das Schicksal von Roma im ehemaligen \nJugoslawien noch als zuverlässige Erkenntnisquelle \nbewertet werden können.\n\n114\n\nVgl. dazu seine Stellungnahme \nvom 19. April 2000 gegenüber dem \nentscheidenden Einzelrichter nach \nErgehen der Entscheidung in dem \nVerfahren vor dem VG Münster mit \ndem Az. 6 L 417/00.A.\n\n115\n\nJedenfalls stimmen die Tatsachenbeschreibungen in \nvorgenanntem Report mit den Wahrnehmungen der anderen \nprivaten und institutionellen Beobachter weitgehend \nüberein.\n\n116\n\nDie Lage der Roma im Kosovo - unabhängig von ihrer \nkonkreten Zuordnung zu einer der verschiedenen \nGruppierungen - hat sich seit Mitte des Jahres 1999 \nwesentlich verändert. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die \nRomanes und serbo-kroatisch sprechenden Roma von \nserbischen oder jugoslawischen staatlichen Organen \nweitgehend unbehelligt. Diejenigen Roma, die sich der \nalbanischen Bevölkerungsmehrheit mehr oder weniger \nangepasst und Sprache und zum Teil sonstige \nLebensgebräuche sowie politische Forderungen übernommen \nhatten (Ashkali, auch Albaner 2. Klasse genannt), teilten \ndas Schicksal der Albaner. Seit der effektiven Beendigung \ndes serbisch-jugoslawischen Regimes im Kosovo und der \nEtablierung der internationalen zivilen und militärischen \nPräsenz haben dort auf die Volkszugehörigkeit \nzurückzuführende Repressionen des jugoslawischen Staates \nund der serbischen Republik nicht nur gegen Kosovo-\nAlbaner, sondern gegen alle ethnischen Gruppen ein Ende \ngefunden. Wie dargestellt, ist an die Stelle der \nstaatlichen Institutionen Jugoslawiens und Serbiens eine \ninternationale Verwaltung mit den Elementen UNMIK und KFOR \ngetreten. Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrats \nder Vereinten Nationen ist deren ausdrückliches Ziel \n\"Schutz und Förderung der Menschenrechte und die sichere \nRückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen\". Dem \nSenat liegen auch keine Erkenntnisse vor, aus denen sich \nauch nur ansatzweise ergeben würde, dass von der \ninternationalen Verwaltung im Kosovo unterdrückende oder \ndiskriminierende Maßnahmen ausgehen, die in \nasylerheblicher Weise an die Volkszugehörigkeit der \nBetroffenen anknüpfen. Auch die Beteiligten haben nichts \ndergleichen dargetan.\n\n117\n\nAllerdings haben nach Beendigung der Kriegshandlungen \nim Juni 1999 und mit dem Abzug der serbisch dominierten \nTruppen, Polizeikräfte und Paramilitärs viele Angehörige \nder kosovo-serbischen Bevölkerungsgruppe vorwiegend aus \nAngst vor Racheakten der zurückkehrenden albanischen \nBevölkerung vorsorglich das Kosovo verlassen. Gegen die im \nKosovo verbliebenen nichtalbanischen Bevölkerungsgruppen, \nvor allem gegen Serben und Roma, ist es bei und nach der \nRückkehr der vor den ethnischen Vertreibungsmassnahmen in \ndie Nachbarländer geflohenen albanischen Bevölkerung zu \nmassiven Übergriffen und Gewalttätigkeiten gekommen. Die \nTatsache, dass ein Teil der Roma mit den serbisch \ndominierten Kräften die Vertreibung der Albaner aus dem \nKosovo unterstützt hat und einzelne Roma auch an \nGräueltaten beteiligt waren, wurde und wird von einem Teil \nder albanischen Bevölkerung auf alle Roma-Gruppierungen \nundifferenziert und ungeachtet der unterschiedlichen \nLoyalitäten sowie sprachlichen und religiösen Traditionen \nübertragen.\n\n118\n\nEs ist zu zum Teil systematischen Bedrohungen, \nEinschüchterungen und gewaltsamen, immer wieder auch \ntödlich endenden Übergriffen gekommen. Zahlreiche Häuser \nund Wohnungen von Roma wurden geplündert und/oder \nniedergebrannt. Es wird geschätzt, dass seit Juni 1999 \nmehr als die Hälfte der Roma und Ashkali das Kosovo aus \nFurcht vor derartigen gewalttätigen Ausschreitungen oder \nals unmittelbare Opfer von Gewalt ebenfalls fluchtartig \nverlassen haben. Die Täter der Bedrohungen und Gewalttaten \nsollen nach Zeugenaussagen häufig die Uniformen der \nehemaligen UCK getragen haben, sind aber in vielen Fällen \nnicht identifiziert. Jedoch gehen alle Quellen \nübereinstimmend davon aus, dass zwar auch Taten mit \nallgemein kriminellem Hintergrund verübt worden sind, in \nder überwiegenden Zahl der Fälle aber ethnischer Hass \nleitendes Tatmotiv war. Die Täter werden denjenigen \nAlbanern zugeordnet, die in Richtung auf ein von \nJugoslawien unabhängiges und ethnisch homogenes Kosovo \nradikalisiert sind, wie sie sich unter anderem in der \nehemaligen UCK und den mit ihr in Verbindung stehenden \npolitischen Gruppierungen finden.\n\n119\n\nDie militärischen und zivilen Kräfte der \ninternationalen Verwaltung haben sich entsprechend ihrer \nAufgabenstellung aufgrund der Sicherheitsratsresolution \n1244 von Anfang an und - soweit ersichtlich - entsprechend \nihren jeweiligen lokalen Lagebeurteilungen und konkreten \nKräfteverhältnissen um die innere Sicherheit bemüht und \nschreiten in zahlreichen Fällen zum Schutz von Angehörigen \nethnischer Minderheiten gegen die Übergriffe von Albanern \nauch mit Waffengewalt ein.\n\n120\n\nVgl. etwa FAZ vom 21. Dezember \n1999; FR vom 7. Februar 2000.\n\n121\n\nWohnenklaven von Roma und anderen ethnischen \nMinderheiten werden bei Bedarf, häufig auf Anforderung der \ndort lebenden Menschen, durch KFOR-Soldaten geschützt, \nReisen und Besorgungen unter militärischem Schutz \norganisiert. Allerdings macht sich gerade beim \nMinderheitenschutz und beim Sicherheitsempfinden von \nMinderheiten bemerkbar, dass die internationale und die \nlokale multi-ethnische Polizei sowie die Justiz nach wie \nvor im Aufbau begriffen sind und - auch hinsichtlich \npersönlicher Integrität und Durchsetzungsfähigkeit - noch \nnicht den Entwicklungsstand erreicht haben, der von UNMIK \nfür notwendig erachtet wird.\n\n122\n\nDie Gesamtheit der Maßnahmen haben - auch wegen \nUnterschieden in der Einstellung der örtlichen albanischen \nBevölkerung - zur Folge, dass sich für die Roma-\nBevölkerung ein von Ort zu Ort differenziertes Bild der \nSicherheitslage bietet. In manchen Gegenden teilen Roma \nnach wie vor das öffentliche Leben mit der albanischen \nBevölkerung. In vielen anderen Orten ist es demgegenüber \nzu Siedlungskonzentrationen gekommen. Trotz aller \nVerbesserungen ist die Sicherheitslage jedoch schwierig. \nDie Gewalttaten und Bedrohungen hatten zwar ihre \nzahlenmäßigen Höhepunkte in den ersten Monaten nach \nRückkehr der albanischen Flüchtlinge. Vergleichbares \ngeschieht aber auch heute noch und würde nach Einschätzung \nder Beobachter noch wesentlich häufiger geschehen, wenn \nnicht die internationale Verwaltung mit ihren zivilen und \nmilitärischen Elementen auf örtlicher Ebene die \nverfeindeten Volksgruppen von einander trennen würde. Die \nHerstellung und Bewahrung der noch instabilen öffentlichen \nSicherheit und Ordnung wird denn auch von allen \nBeobachtern als eine vorrangige Aufgabe bezeichnet und \nauch von der internationalen Verwaltung so beurteilt.\n\n123\n\nDie Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und \nSachbeschädigungen gehen, wie bereits festgestellt, weder \nvon einer staatlichen Herrschaftsmacht noch von der \ninternationalen Verwaltung unmittelbar aus. Sie sind auch \neiner staatlichen Herrschaftsmacht oder der \ninternationalen Verwaltung nicht mittelbar \nzuzurechnen.\n\n124\n\nEine staatliche Herrschaftsmacht im engeren Sinne \nexistiert effektiv derzeit im Kosovo nicht. Das gilt auch \n- ohne dass es im vorliegenden Verfahren dazu näherer \nAusführungen bedarf - für den Norden des Kosovo mit seinen \ngrößeren zusammenhängenden Gebieten mit serbischer \nBevölkerung, u. a. in Kosovska Mitrovica. Insbesondere hat \nder Senat keine Erkenntnisse dahingehend, dass albanische \nGruppierungen eine staatsähnliche Machtstellung erlangt \nhätten. Zwar mag es zeitlich und örtlich begrenzt - bis \nzum effektiven Aufbau von Strukturen der internationalen \nVerwaltung - Machtausübung durch Angehörige der UCK und \nandere albanische politische Gruppierungen gegeben haben. \nInzwischen sind jedoch die bedeutsamen albanischen Gruppen \nvon der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer \ngemeinsamen - d. h. auch multi-ethnischen - \nInterimsverwaltung eingebunden. Die UCK hat sich offiziell \naufgelöst und ein Teil ihrer Mitglieder wird von der \ninternationalen Verwaltung für das im Aufbau befindliche \nKosovo-Schutzkorps rekrutiert.\n\n125\n\nVgl. die Vereinbarung über den \nAufbau einer gemeinsamen \nInterimsstruktur mit UNMIK vom 13. \nDezember 1999 und die UNMIK-\nPresseerklärung vom 22. Februar \n2000.\n\n126\n\nAngesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher \nMachtbefugnisse zurzeit ausschließlich in der Hand der \ninternationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR. Die \ngewalttätigen Übergriffe gegen Angehörige nicht \nalbanischer Bevölkerungsgruppen könnten deshalb nur dann \nals politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG \nund § 51 Abs. 1 AuslG gewertet werden, wenn sie der \ninternationalen Verwaltung mittelbar zuzurechnen wären, \nweil diese zu derartigen Handlungen anregt, sie \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und es damit \nunterlässt, den Betroffenen den erforderlichen Schutz mit \nden ihr an und für sich zur Verfügung stehenden Mitteln zu \ngewähren, oder wenn sie sich zum Einsatz dieser Mittel im \nkonkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter \nDritter nicht in der Lage sieht.\n\n127\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. \nJuli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, \n341(358).\n\n128\n\nDie Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur \nstaatlichen Schutzgewährleistung ist allerdings erreicht, \nwenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. \nJenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel \nendet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Die \nasylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen \nberuht auf der - prinzipiellen - Verwirklichung des \nlegitimen Gewaltmonopols des Staates. Schutz vor den \nFolgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der \nStaatsgewalt bietet nicht das Asylrecht,\n\n129\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. \nJuli 1989, a. a. O.\n\n130\n\nsondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen \ndes Ausländerrechts.\n\n131\n\nDiese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats \nauch, wenn an Stelle des Staates - wie hier - eine \ninternationale Verwaltung getreten ist. Das hat zur Folge, \ndass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen \nvon UNMIK und KFOR zur Herstellung und Gewährleistung des \ninneren Friedens und des Minderheitenschutzes im Kosovo in \nasylrechtlicher Hinsicht \"ausreichen\", die Ausgangslage zu \nberücksichtigen ist. Insoweit ist den bereits genannten \nErkenntnissen zu entnehmen, dass über die Hälfte der \nBevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten der \nserbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die gewissermaßen \neinen Vertreibungskrieg gegen die Bevölkerungsmehrheit des \nKosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen auf \nder Flucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich \nsodann aus Angst vor Racheakten zurückkehrender Albaner \nauf die Flucht begab. Das Vorgehen der serbisch \ndominierten Kräfte hatte zu anarchischem Chaos geführt, \ndas durch die militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte \nweder verhindert noch verringert worden war, zu dem diese \nvielmehr - unvermeidlich - noch beigetragen hatten. Die \nRegion war in vielfältiger Hinsicht zerstört und verwüstet \nund staatliche Institutionen nicht mehr existent. Die \ninternationale Verwaltung stand vor der komplexen Aufgabe, \nzunächst allein mit eigenen Kräften und Ressourcen die \näußere und innere Sicherheit des Kosovo herzustellen, das \nÜberleben der Menschen zu sichern und alle sozialen, \nmedizinischen und sonstigen dem Aufgabenbereich des \nStaates zufallenden Strukturen neu zu schaffen. Es liegt \nin der Natur der Sache, dass die Herstellung von \nstaatlichen Strukturen, deren Vorläufer in anarchischem \nChaos untergegangen sind, nicht von Beginn an zu den \nVerhältnissen führen kann, die als Ergebnis angestrebt \nwerden. Die Anforderungen an die \nSchutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle \nchaotischer Zustände tretenden und noch im Aufbau \nbefindlichen internationalen Verwaltung wäre deshalb in \nasylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr bereits \njetzt erwartet würde, ein friedliches Zusammenleben der \naufgrund schrecklicher Geschehnisse tief verfeindeten \nBevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Das ist erst der von \nder internationalen Staatengemeinschaft angestrebte \nZustand für die inneren Verhältnisse des Kosovo und ganz \nJugoslawiens. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, \ndass auch ein seit langem gesichert existierender Staat \nseinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe anderer bieten kann. In \nasylrechtlicher Hinsicht ist deshalb maßgeblich, ob die \nder internationalen Verwaltung - solange sie an der Stelle \ndes jugoslawischen Staates und der serbischen Republik im \nKosovo tätig ist - zur Verfügung gestellten personellen \nund sachlichen Mittel für die ihr gestellten Aufgaben \nangemessen sind und ob diese Mittel den Erfordernissen der \nstaatlichen Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt \nwerden. Daran hat der Senat insgesamt aufgrund der ihm \nvorliegenden Erkenntnisse keinen Zweifel. Es liegen keine \nErkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, \ndass UNMIK und KFOR nicht auf den lokalen Bruch des \ninneren Friedens reagieren und etwa bekannt werdende \nGewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, \noder dass die internationale Verwaltung einzelne \nBevölkerungsgruppen an einer ausreichenden Versorgung mit \nden notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben \nließe. Auch die Kläger haben insoweit nichts \nvorgetragen.\n\n132\n\nDa der Senat offen gelassen hat, ob den Klägern außerhalb des Kosovo \npolitische Verfolgung drohte oder droht und da die Kläger als Ashkali - sollten \nsie zu dieser Grupierung zu rechnen sein - wie Albaner in der ersten Hälfte \ndes Jahres 1999 im Kosovo mit Gruppenverfolgung wegen albanischer \nVolkszugehörigkeit zu rechnen hatten, erhebt sich zwar die Frage, ob die \nvorbeschriebenen, nicht politischen, sondern \"sonstigen\" Nachteile und \nGefahren für Roma die Rückkehr in das Kosovo unzumutbar machen. Das ist \naber zu verneinen.\n\n133\n\nWie bereits aufgeführt, sind bei Identität von Herkunfts- und \nZufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren insoweit allenfalls dann \nbeachtlich, wenn sie durch eine politische Verfolgung bedingt sind, wenn sie \nalso als Folge einer Verfolgung von Roma oder Albanern außerhalb des \nKosovo oder als Folge der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und \nder damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO-\nStreitkräfte anzusehen wären.\n\n134\n\nBeides ist nicht der Fall. Dabei kann naturgemäß nicht eine politisch-\nzeitgeschichtliche Kausalität im weitesten Sinne von Bedeutung sein. Vielmehr \nist in wertender Betrachtung danach zu fragen, in welchem \nBedingungszusammenhang die - hier unterstellte - frühere oder aktuelle \npolitische Verfolgung zu den zu befürchtenden sonstigen Nachteilen und \nGefahren steht. Dabei ergibt sich, dass die Angriffe und Bedrängungen von \nRoma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo völlig neu sind \nund mit früheren oder aktuellen Maßnahmen der serbisch dominierten \nStaatsgewalt in der Bundesrepublik Jugoslawien lediglich in einem \nzeitgeschichtlichen Zusammenhang stehen. Sie haben erst eingesetzt, \nnachdem die Gebietsgewalt Jugoslawiens über das Kosovo effektiv beendet \nwar. Sie sind zudem völlig anders motiviert und von anderen handelnden \nPersonen getragen. Zwar hat das serbisch-jugoslawische Vorgehen in einem \nTeil der albanischen Bevölkerung tief sitzende Hassgefühle hervorgerufen. \nAber erst dessen Umschlag in Gewalt und Bedrohung bedingt gegenwärtig \nGefahren für die Roma-Bevölkerung.\n\n135\n\nVorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag \numfasst sein sollte - \n\n136\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n12. August 1999 - 9 B 268.99 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. \n19,\n\n137\n\nstellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 AuslG haben, von dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 \nin Betracht kommen.\n\n138\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten \nVorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende \noder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der \nFolter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \noder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen \nMenschenrechten verletzt zu werden.\n\n139\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, \n289, und vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265.\n\n140\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n141\n\nVgl. hierzu insbesondere \nBVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - \n9 C 134.95 -, a.a.O., und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549.\n\n142\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. \nDabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im \nZielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 \nberücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur \nverfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres \nZusammenwirkens, \n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. \n82/92 -, InfAuslR 1995, 251; \nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193,\n\n143\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG \nzu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren \ni.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen \nAusländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. \n\n144\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \na.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - \n9 C 4.98 -, a.a.O.\n\n145\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 \nAbs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nzusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen \nGefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin \nauszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nausgeschlossen ist. \n\nHinsichtlich der Abschiebung von albanischen \nVolkszugehörigen unmittelbar in das Kosovo, wie sie \naufgrund von Absprachen der Bundesregierung mit UNMIK seit \nFrühjahr diesen Jahres wieder grundsätzlich möglich sind, \nergibt sich aus den Feststellungen des Senats, dass die \nFolgen der bewaffneten Auseinandersetzungen (ungeräumte \nMinen und sonstige Sprengkörper, niedrigeres Niveau der \ninneren Sicherheit) im Einzelfall auch Rückkehrer \ngefährden werden. Eine extreme Gefahrenlage im \nvorbeschriebenen Sinne für die albanische Bevölkerung \nallgemein liegt darin jedoch nicht.\nZwar haben die Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht, \nsie seien Roma, und geltend gemacht, die \nLebensverhältnisse im Kosovo, die sie zu erwarten hätten, \nseien von denen für die albanische Bevölkerungsmehrheit \nwesentlich verschieden. Das gebietet aber ebenfalls nicht \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG durch die Beklagte. Einerseits hält \nder Senat das neue Vorbringen der Kläger - wie dargelegt - \nnicht für glaubhaft. Andererseits werden Roma und Ashkali \n- wie andere Bevölkerungsminderheiten des Kosovo auch - \naufgrund von Entscheidungen der zuständigen Innenbehörden \ngegenwärtig bis auf weiteres nicht in das Kosovo \nabgeschoben. Die Rückführung von Roma und Ashkali \nunmittelbar in das Kosovo kommt, wie der Auskunft des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. \nDezember 1999 - IB3/44.386-I14/Kosovo - an das VG Münster \nzu entnehmen ist, aus der Sicht der Innenbehörden in der \nBundesrepublik Deutschland erst nach weiteren \nVereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der \nUNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen hat deshalb in seinem Erlass vom 21. \nMärz 2000 - I B 3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 \n- allgemein angeordnet, dass ethnische Minderheiten, wie \nz.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf \nweiteres ausgeschlossen sind. Diese Anordnung zieht \nKonsequenzen aus der für Roma und andere Minderheiten \nbestehenden Unsicherheit der Lebensverhältnisse im Kosovo, \nund berücksichtigt damit auch diejenigen Erwägungen, die \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Der Senat lässt offen, \nob es sich bei dem genannten Erlass um eine allgemeine \nAnordnung der Abschiebungsaussetzung im Sinne des § 54 \nAuslG Anhaltspunkte handelt. Denn jedenfalls vermittelt er \nden Klägern den gleichen Schutz vor Abschiebung wie eine \ndurch die Verhältnisse im Kosovo begründete allgemeine \nAnordnung gemäß § 54 AuslG. Verfassungsrecht gebietet es \nnicht, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG über den gebotenen \nAbschiebungsschutz hinaus soweit einzuschränken, dass es \nallein auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer \nErmessensentscheidung gemäß § 54 AuslG ankommt. Sind Roma \nund andere Minderheiten auf absehbare Zeit aufgrund einer \nErmessensentscheidung durch die zuständigen Innenbehörden \nvor Abschiebungen in das Kosovo geschützt, bedarf es \nkeines zusätzlichen Schutzes durch Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäss § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndurch das Bundesamt. Das folgt im Übrigen auch aus den \ngegenüber dem vorgenannten Erlass beschränkten \nRechtsfolgen einer solchen Feststellung, die gemäß § 41 \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine auf drei Monate \nbegrenzte gesetzliche Duldung zur Folge hat, die zudem \ngemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift durch die \nAusländerbehörde widerrufen werden kann.\n\n146\n\nEine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von ihrer \nethnischen Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine Abschiebung nach \nBelgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und \nsonstigen Anfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten. Denn eine solche \nAbschiebung ist bis auf weiteres ausgeschlossen. Das Fehlen einer \nallgemeinen Regelung gemäß § 54 AuslG führt deshalb hier nicht zu \nverfassungswidrigen Ergebnissen. Das ergibt sich aus folgenden \nUmständen:\n\n147\n\nZwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik \nJugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die \nRückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und \njugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 \nAbs. 4 auf dem Luftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar \nnach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. Der \nEuropäische Rat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die \nLanderechte in den EU-Staaten entzogen, wodurch Abschiebungen \njugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage des \nRückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des \nnordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern \nunter Aufhebung eventueller Abschiebehaft daraufhin Duldungen erteilt \nworden. \n\n148\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom \n24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und des 13. \nSenats des erkennenden Gerichts \nvom 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -.\n\n149\n\nAn dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts \nentscheidend geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung der Kläger in die \nRepublik Serbien auf dem Luftweg über Belgrad, so dass ihnen dort oder auf \nihrem weiteren Wege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnten, ausgeschlossen. Zwar haben die \nEU-Außenminister Mitte Februar 2000 beschlossen, das EU-Flugverbot für die \nnationale jugoslawische Fluglinie JAT vorläufig für sechs Monate zu \nsuspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anwendung der \nRegeln des Rückführungsabkommens. Auch die - wohl als Reaktion auf das \nFlugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die Rückführung \njugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die \nBundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die Mitteilung des \nBundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - \nveranlasst keine andere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer \nVolkszugehöriger oder von Angehörigen der Roma-Bevölkerung oder anderer \nMinderheiten aus dem Kosovo in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo \nnunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln der zwischenstaatlichen \nVereinbarungen akzeptieren würde. Auch die Bundesrepublik Deutschland \nstellt die Weitergeltung des Rückführungsabkommens nicht in Frage.\n\n150\n\nDiese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kläger, ohne \ndass es darauf ankommt, ob sie zur Volksgruppe der Ashkali \ngehören. Ergänzend merkt der Senat insoweit an, dass den \nKlägern dieses unsubstantiierte und erstmals mit Schriftsatz \nvom 26. April 2000 gemachte Vorbringen nicht geglaubt werden \nkann, weil nähere und nachvollziehbare Angaben, weshalb sie \nAshkali seien, nicht erfolgt sind.\n\n151\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n152\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n153","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-19/14-a-833-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-19/14-a-833-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304554","retrieved":"2026-07-09 03:31:41.989655+00:00"}}