{"status":"available","doknr":"OLD304567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0718.15A4443.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"15 A 4443/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April 1995 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von \nmehr als 40.814,60 DM festgesetzt wurde. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.074,60 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit 1994 Eigentümerin des Grundstücks \nGemarkung B. , Flur 5, Flurstücke 393 und 396. Das knapp \n150 m breite und knapp 100 m tiefe Grundstück grenzt im \nNordwesten an die O. straße. In dieser Straße sind schon vor \nden 70er Jahren ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal verlegt \nworden. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept 1984 war geplant, \nim Rahmen einer Sanierungsmaßnahme das vorhandene Trennsystem \nnach 1995 zu beseitigen. Das unbeplante Grundstück wurde bis \n1994 von der Stadt H. gepachtet und als Sportplatz \ngenutzt. Auf dem Grundstück waren keine Gebäude errichtet, \nlediglich auf dem nordöstlich des Sportplatzes gelegenen, der \nStadt H. gehörenden Flurstück 317 waren Umkleidekabinen \nund Ähnliches vorhanden. Die Umgebung des klägerichen \nGrundstücks ist bis 1984 gewerblich bebaut worden. Die \nKlägerin errichtete 1994 ein Warenverteilzentrum auf dem \nGrundstück und schloss es an den Schmutzwasserkanal in der \nO. straße an. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers \nerhielt die Klägerin unter dem 13. Dezember 1994 wegen \nÜberlastung des Regenwasserkanals in der O. straße eine \nwasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung über das Flurstück \n317 in den O. bach. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. März 1995 setzte der Beklagte für die \nMöglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser gegenüber der \nKlägerin einen Teilanschlussbeitrag über 86.074,60 DM. für die \ngesamte Fläche des Grundstücks fest. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte durch am 2. Mai 1995 \nzugestellten Widerspruchsbescheid vom 20. April 1995 zurück. \n\n5\n\nMit der am 26. Mai 1995 erhobenen Klage hat sich die \nKlägerin weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und \nvorgetragen: Die Festsetzung des Beitrags sei nach Ablauf der \nFestsetzungsfrist erfolgt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nhier maßgeblichen Kanalanschlussbeitragssatzung im Jahre 1988 \nsei für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück \neine Beitragspflicht entstanden. Spätere Kapazitätsengpässe am \nRegenwasserkanal wegen weiterer Bebauung seien dafür \nunerheblich. 1988 sei jedenfalls die Sanierungsbedürftigkeit \ndes Regenwasserkanals noch nicht so weit fortgeschritten \ngewesen, dass ihm kein Oberflächenwasser mehr hätte zugeführt \nwerden dürfen. Im Übrigen sei damals jedenfalls eine \nTeilbeitragspflicht wegen der Möglichkeit der Einleitung von \nSchmutzwasser entstanden, da das Niederschlagswasser auch zu \ndieser Zeit in ein Gewässer hätte eingeleitet werden können. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 23. März 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n20. April 1995 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Das Grundstück habe mangels \nabwassertechnischer Erschließung nicht bebaut werden können, \nda seit 1984 keine Vollanschlussmöglichkeit mehr bestanden \nhabe. Der Regenwasserkanal in der O. straße sei nämlich von \nseiner Kapazität her nicht mehr in der Lage gewesen, \nOberflächenwasser aufzunehmen. Deshalb sei er 1984 in das \nAbwasserbeseitigungskonzept zur Sanierung aufgenommen worden. \nErst mit der wasserrechtlichen Erlaubnis, das \nOberflächenwasser in ein Gewässer einzuleiten, sei die \nErschließung des Grundstücks abwassertechnisch gesichert \ngewesen. Eine solche Erlaubnis wäre nicht notwendig auch \nvorher erteilt worden, da darauf weder ein Anspruch bestehe \nnoch dies üblich sei. Vielmehr hänge die Erteilung der \nErlaubnis vom Einzelfall ab. Im Übrigen hätte in jedem Falle \neine Durchleitung über das städtische Flurstück 317 erfolgen \nmüssen, wofür eine grundbuchrechtliche Absicherung des \nDurchleitungsrechtes erforderlich gewesen sei. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \nder Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren \nerstinstanzlichen Vortrag und führt insbesondere aus: \nHinsichtlich der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe \nnicht auf die Verwirklichung der Bebaubarkeit durch sie, \nsondern nur auf die abstrakte Bebaubarkeit abgestellt werden. \n1988 sei das Gelände planungsrechtlich Bauland gewesen. Selbst \nwenn eine Einleitung in den Regenwasserkanal in der \nO. straße nicht möglich gewesen sein sollte, hätte \njedenfalls das Niederschlagswasser durch Anlegung eines \nRegenwasserbeckens, durch Verrieselung oder durch Einleitung \nin ein Gewässer entsorgt werden können. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern \nund nach ihren Schlussanträgen im \nVerfahren erster Instanz zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag \nund führt insbesondere aus: Spätestens ab 1984 sei der \nAnschluss an den Regenwasserkanal technisch unmöglich \ngeworden, wie sich aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 1984 \nergebe. Außerdem sei das klägerische Grundstück wegen seiner \nAußenbereichslage nicht bebaubar gewesen. Soweit Sportplätze \nnicht überplant seien, lägen sie nämlich grundsätzlich im \nAußenbereich. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Insoweit \nhat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, \ndenn der angefochtene Verwaltungsakt ist in diesem Umfange \nrechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, \ndas Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu Recht wegen \nRechtmäßigkeit des Bescheides abgewiesen.\n\n22\n\nSoweit der Bescheid Bestand hat, rechtfertigt er sich aus § \n8 KAG NRW in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung \nder Stadt H. vom 6. Juli 1988 (KABS 1988). Nach § 1 KABS \n1988 erhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen \nAufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der \nöffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag. Für \ndie Fläche des Grundstücks, die hinter der 50-Meter-\nTiefenbegrenzung liegt, ist die Teilbeitragspflicht mit der \nÜberbauung durch das Warenverteilzentrum entstanden. Gemäß §§ \n2 Abs. 1 Buchst. b, 4 Abs. A Unterabsatz 2 Nr. 2, Abs. D KABS \n1988 unterliegt nämlich ein Baulandcharakter aufweisendes \nGrundstück, dem nur hinsichtlich des Schmutzwassers eine \nAnschlussmöglichkeit geboten wird, auch jenseits einer Tiefe \nvon 50 Metern von der öffentlichen Straße der \nTeilbeitragspflicht, wenn die bauliche oder gewerbliche \nNutzung über diese Begrenzung hinausreicht. \n\n23\n\nFestsetzungsverjährung war im Zeitpunkt der Festsetzung des \nBeitrags 1995 für die Fläche jenseits einer Tiefe von 50 \nMetern von der O. straße nicht eingetreten, denn vor der im \nJahre 1994 erfolgten Bebauung des Grundstücks konnte insoweit \neine Beitragspflicht nicht entstehen. Die vorangegangenen \nBeitragssatzungen sahen ein Entstehen der Beitragspflicht für \nunbeplante Grundstücke maximal bis zur 50-Meter-\nTiefenbegrenzung vor (etwa § 5 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a der \nBeitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerung in der \nStadt H. vom 17. Dezember 1980 in der Fassung der II. \nNachtragssatzung vom 5. Juli 1983 (KABS 1983), die am Ende des \nJahres 1983 galt). \n\n24\n\nDie Teilbeitragspflicht für die hier in Rede stehende \nFläche jenseits der 50-Meter-Tiefenbegrenzung ist auch nicht \nnach § 5 Abs. 5 letzter Satz KABS 1983 entstanden. Nach dieser \nVorschrift ist bei über die Tiefenbegrenzung hinausgehender \nbaulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich \ndie Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. Die \nseinerzeitige Nutzung über die Tiefenbegrenzung hinaus als \nSportplatz erfüllte diese Vorschrift nicht. Allerdings gelten \nnach heutigem Bauordnungsrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO \nNRW) Sport- und Spielflächen (nach der 1985 in Kraft \ngetretenen BauO NRW 1984: \"Sport- und Spielplätze\") als \nbauliche Anlagen, und sie sind es auch tatsächlich, wenn sie \nmittels einer klassischen Bautätigkeit erstellt werden.\n\n25\n\nVgl. Gädtke, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, 9. Aufl., § 2 \nRdNr. 77.\n\n26\n\nOb der Sportplatz Ende 1983 schon als bauliche Anlage \nanzusehen war, kann jedoch offen bleiben. Der Begriff der \nübergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzung in § 5 Abs. \n5 letzter Satz KABS 1983 ist nicht baurechtlich dahin zu \nverstehen, dass er jedwede bauliche Anlage im Sinne des \nBaurechts erfasst, sondern er ist vor dem Hintergrund des \nkanalanschlussbeitragsrechtlichen Begriffs des \nwirtschaftlichen Vorteils auszulegen. Dieser besteht bei \nBaulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des \nGebrauchswerts dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme \ngebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich \nwird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur \nprovisorische Entwässerung durch eine endgültige und \nordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n2000 - 15 A 5328/96 -, S. 15 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. \nOktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. \n1996, 232 f.\n\n28\n\nEine die Tiefenbegrenzung überwindende bauliche oder \ngewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 5 letzter Satz KABS \n1983 setzt daher jedenfalls voraus, dass sie im Zusammenhang \nsteht mit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, die \nüberhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. \n\n29\n\nVgl. dazu, dass bei einem \nunbebauten, aber bebaubaren Grundstück \nder Beitrag im Hinblick auf eine \nzukünftige, einen entsprechenden \nEntwässerungsbedarf nach sich ziehende \nBebauung geschuldet wird, OVG NRW, \nUrteil vom 15. Februar 2000 - 15 A \n772/97 -, S. 7 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n30\n\nHier war für die allein in Rede stehende Möglichkeit der \nEinleitung von Schmutzwasser bis zur Bebauung des Grundstücks \nim Jahre 1994 mit der Sportplatznutzung keine einen solchen \nSchmutzwasserentwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung \nvorhanden. Die auf dem Flurstück 317 vorhandenen Gebäude mit \nUmkleidekabinen und ähnlichem sind hier unbeachtlich, weil das \nFlurstück mangels Eigentümeridentität keine wirtschaftliche \nEinheit mit dem veranlagten Sportplatzgrundstück bildete. \nDaher stand die übergreifende Sportplatznutzung auch nicht mit \neiner solchen Bebauung im Zusammenhang, sodass ein \nSchmutzwasserteilbeitrag für die die 50-Meter-Tiefenbegrenzung \nüberschreitende Fläche Ende 1983 nicht entstehen konnte. \n\n31\n\nAnders im Straßenbaubeitragsrecht, \nwo auch einem Sportplatzgrundstück \ndurch den Straßenausbau ein \nwirtschaftlicher Vorteil zukommt, \nsodass insoweit die volle \nSportplatzfläche ohne Tiefenbegrenzung \nder Beitragspflicht unterliegt, OVG \nNRW, Urteil vom 22. März 1990 - 2 A \n2683/87 -, S. 8 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n32\n\nDie Teilbeitragspflicht errechnet sich der Höhe nach wie \nfolgt: Die Grundstücksfläche zwischen der 50-Meter-\nTiefenbegrenzung und der hinteren Grenze der Nutzung (§ 4 Abs. \nA Unterabs. 2 Nr. 2 KABS 1988) beträgt 6583 qm. Für das \nzweigeschossig bebaute Grundstück ist gemäß § 4 Abs. B \nUnterabs. 1 KABS 1988 ein Maßfaktor von 125 % und ein Zuschlag \nfür gewerbliche Nutzung nach Abs. D von 30 Prozentpunkten \nanzusetzen, also insgesamt ein Vervielfältigungsfaktor von 155 \n%. Daraus ergeben sich 10203,65 Verteilungseinheiten. Der \nTeilbeitragssatz für die Möglichkeit der Einleitung von \nSchmutzwasser beträgt gemäß § 4 Unterabs. D KABS 1988 4 DM je \nVerteilungseinheit. Mithin ist ein Teilbeitrag von \n40.814,60 DM entstanden. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig. \n\n33\n\nDie Festsetzung des darüber hinaus gehenden Teilbeitrags \nfür die Grundstücksfläche bis zur 50-Meter-Tiefenbegrenzung \nwar im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides \nfestsetzungsverjährt. Insoweit war nämlich der volle \nKanalanschlussbeitrag bis zum 31. Dezember 1983 entstanden, \nsodass die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO bei der Festsetzung im \nJahre 1995 längst abgelaufen war und der Beitrag deshalb nicht \nmehr festgesetzt werden durfte. \n\n34\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS 1983 unterlagen Grundstücke \nder Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden konnten und für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt war, wenn sie nach der \nVerkehrsauffassung Bauland waren und nach der geordneten \nbaulichen Entwicklung der Stadt H. zur Bebauung anstanden. \nDiese Voraussetzungen waren spätestens mit Ablauf des Jahres \n1983 erfüllt. \n\n35\n\nDie genannten Voraussetzungen erfassen Grundstücke im \nunbeplanten Innenbereich, auf denen bauplanungsrechtlich eine \nBebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass \nim Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-rechtliche \nHindernisse entgegenstehen. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. \nNovember 1995 - 15 B 2163/95 -, S. 2 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n37\n\nDas klägerische Grundstück lag am 31. Dezember 1983 \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne \ndes § 34 Abs. 1 des seinerzeit in Kraft befindlichen \nBundesbaugesetzes, also im unbeplanten Innenbereich und nicht \n- wie der Beklagte meint - im Außenbereich. Diese Beurteilung \nergibt sich aus dem in den Beiakten befindlichen \nKartenmaterial sowie aus den Erläuterungen des Beklagten in \nden Schriftsätzen vom 9. und 31. Mai 2000 sowie aus der \ngerichtlichen Verfügung vom 12. Mai 2000. Von einer \nAugenscheinseinnahme hat der Senat abgesehen, da in Folge der \ninzwischen durchgeführten Bebauung des klägerischen \nGrundstücks ein optischer Eindruck des Bebauungszusammenhangs \nim Zeitpunkt Ende 1983 nicht mehr möglich ist. \n\n38\n\nDas Merkmal eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils setzt \nvoraus, dass vorhandene Gebäude einen Bebauungszusammenhang \nergeben und dieser Bebauungszusammenhang einen Ortsteil \nbildet. Ein Bebauungszusammenhang wird durch eine aufeinander \nfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener \nBaulücken den Eindruck der Geschlossenheit \n(Zusammengehörigkeit) vermittelt. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 ff.; \nOVG NRW, Beschluss vom 2. September \n1998 - 15 A 7653/95 -, S. 20 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. \nJanuar 1997 - 10 A 5534/94 -, S. 9 f. \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n40\n\nDer Ortsteil B. war Ende 1983 in seinem nordöstlichen \nTeil, also dort, wo das klägerische Grundstück lag, durch \ngewerbliche Bebauung geprägt. Die Umgebungsbebauung stellte \nsich wie folgt dar: Durchgehende Bebauung war südwestlich des \nSportplatzes sowie auf der gegenüberliegenden Seite der \nO. straße bis in Höhe der südwestlichen Grenze des \nSportplatzes vorhanden. Auf der dem Sportplatz \ngegenüberliegenden Seite der O. straße befanden sich zwei \nGebäude und ein Parkplatz. Abgesehen von der Bebauung mit \nEinrichtungen für den Sportplatz auf dem städtischen Flurstück \n317 schlossen sich nordöstlich auf beiden Seiten der \nO. straße je ein weiteres Gebäude an. \n\n41\n\nInsgesamt gesehen war daher das klägerische Grundstück von \nallen Seiten mit Gebäuden und einem Parkplatz umbaut mit \nAusnahme des rückwärtigen, in den Außenbereich weisenden \nsüdöstlichen/östlichen Teils. Das klägerische Grundstück \nunterbrach diesen Bebauungszusammenhang entlang der \nO. straße trotz einer Breite von etwa 150 Metern nicht. Der \ndafür maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit bzw. \nZusammengehörigkeit, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. November \n1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, \n227,\n\n43\n\nwurde durch die das Grundstück umklammernden Gebäude und \nden Umstand bewirkt, dass allgemein in gewerblich genutzten \nGebieten größere unbebaute Flächen nach der Verkehrsauffassung \nüblich sind, ohne bereits den Eindruck einer Zäsur des \nBebauungszusammenhangs hervorzurufen; außerdem war die \nUmgebungsbebauung auch hier konkret im Westen und Südwesten \nsowie im Norden durch großflächige Überbauung geprägt. \nAngesichts dessen unterbrach das keine 14.000 qm große \nSportplatzgelände den Bebauungszusammenhang nicht. \n\n44\n\nDie vom Beklagten gegen diese Einstufung vorgebrachten \nEinwände tragen nicht: Der Umstand, dass das im Nordosten \nanschließende Gebäude 1980 auf Grund einer Beurteilung des \ndortigen Geländes als Außenbereichsgrundstück genehmigt wurde, \nentspricht der Rechtslage, da die bauliche Nutzung des \nGeländes südöstlich der O. straße durch Gebäude in diesem \nZeitpunkt - abgesehen von den Sportplatzbaulichkeiten auf dem \nFlurstück 317 - mit der an den Sportplatz südwestlich \nangrenzenden Fabrik endete, sodass es denkbar war, dort den \nBebauungszusammenhang als beendet anzusehen. Jedenfalls endete \nder Bebauungszusammenhang bei den dem Sportplatz dienenden \nBaulichkeiten auf dem Flurstück 317. Gerade durch das \nAusgreifen der Bebauung auf die andere Seite des Sportplatzes \nmit der 1980 genehmigten Lagerhalle veränderte sich der \nbauplanungsrechtliche Charakter des Sportplatzes. Der Hinweis \ndes Beklagten auf die Entscheidung \n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 19. August 1994 - \n8 C 23.92 -, NVwZ 1996, 194 (195),\n\n46\n\nwonach Sportplatzgrundstücke in unbeplanten Gebieten wegen \nihrer Ausdehnung regelmäßig dem Außenbereich zuzurechnen \nseien, vermag eine Beurteilung des klägerischen Grundstücks \nals Außenbereichsgrundstück nicht zu rechtfertigen. Abgesehen \ndavon, dass die Entscheidung nur von einer \"regelmäßig\" \nvorzunehmenden Einstufung spricht und sich auf ein über \n120.000 qm großes, nicht - wie hier - auf ein unter 14.000 qm \ngroßes Sportplatzgelände bezieht, lässt sich die Grenze \nzwischen Innen- und Außenbereich nicht unter Anwendung von \ngeographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern \nbedingt eine Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und \nBewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei lässt sich nichts \nallgemein Gültiges darüber sagen, wie sich namentlich die \nGröße eines unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § \n34 BauGB bzw. BBauG auswirkt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November \n1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, \n227.\n\n48\n\nEs gibt keinen Rechtssatz, dass Sportplätze den \nBebauungszusammenhang unterbrechen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April \n1967 - IV C 134.65 -, BRS 18, 28 \n(29).\n\n50\n\nDer vom Beklagten zitierten Entscheidung \n\n51\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. September \n1997 - 3 A 2282/93 -, OVG NW RSE §§ \n131, 133 BauGB \"Erschlossensein\", \n\n52\n\nkann kein von der vorliegenden Entscheidung abweichender \nRechtssatz entnommen werden. \n\n53\n\nDas so Ende 1983 als im unbeplanten Innenbereich liegend zu \nqualifizierende Grundstück der Klägerin durfte bebaut werden, \nohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-\nrechtliche Hindernisse entgegenstanden. Der insoweit einzig \nvom Beklagten vorgebrachte Gesichtspunkt möglicherweise \nfehlender abwassertechnischer Erschließung hinsichtlich des \nOberflächenwassers lag jedenfalls Ende 1983 nicht vor. Es kann \ndahinstehen, ob seit dem Abwasserkonzept 1984, das für den \nhier in Rede stehenden Bereich als Sanierungsmaßnahme die \nBeseitigung des Trennsystems vorsah (allerdings für einen \nZeitraum nach mehr als elf Jahren), eine solche fehlende \nErschließung anzunehmen ist. Für die Zeit bis 1984 ist dafür \njedenfalls nichts vorgetragen oder ersichtlich. Somit konnte \ndas klägerische Grundstück Ende 1983 als Bauland bebaut und an \ndie Kanäle in der O. straße angeschlossen werden. Deshalb \nist spätestens in diesem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bis \nzur 50-Meter-Tiefenbegrenzung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a \nKABS 1983 entstanden. Die Festsetzung einer auf diese Fläche \nbezogenen Teilbeitragspflicht im Jahre 1995 erfolgte somit \nnach Ablauf der Festsetzungsfrist, was spätestens 1988 der \nFall war. Unerheblich ist, ob die Ende 1983 geltende \nBeitragssatzung wirksam war. War sie unwirksam, ist durch eine \nspätere Satzung, insbesondere die \nKanalanschlussbeitragssatzung 1988, keine Beitragspflicht \nentstanden, da die Satzung Rückwirkung zumindest auf den \nZeitpunkt Ende 1983 haben müsste. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai \n1999 - 15 A 2880/96 -, ZMR 1999, \n730.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 13, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 136 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n57\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-18/15-a-4443-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-18/15-a-4443-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304567","retrieved":"2026-07-09 03:31:43.165792+00:00"}}