{"status":"available","doknr":"OLD304571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0714.16B605.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"16 B 605/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 \nund 4 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt \nsind bzw. nicht vorliegen. Auf der Grundlage des innerhalb der \nzweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 VwGO eingegangenen \nZulassungsvorbringens lassen sich weder ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen, noch ist eine Rechtsfrage \nvon grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO benannt oder eine Abweichung der angefochtenen \nEntscheidung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO angesprochenen Gerichte dargetan worden. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt \nruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden \nRechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom \n15. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, die gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Lasten \ndes Antragstellers ausgegehen, weil sich der angefochtene \nBescheid vom 15. Februar 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. März 2000 als offensichtlich \nrechtmäßig darstelle. Die allein berücksichtigungsfähigen \nZulassungsgründe, die der Antragsteller in seinem fristgerecht \neingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2000 vorgebracht hat, \nsind nicht geeignet, im Ergebnis Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das \ngilt zunächst hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers \nzum später ergangenen \"Kürzungsbescheid\"; denn Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist allein der Bescheid vom 15. \nFebruar 2000, mit dem der Antragsteller zu gemeinnütziger und \nzusätzlicher Arbeit gemäß § 5 Abs. 4 AsylbLG herangezogen \nworden ist. \n\n5\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die ihm durch den \nangefochtenen Bescheid auferlegte Säuberung von Grünanlagen, \nKinderspielplätzen und Sportanlagen könne ihm - anders als im \nBescheid geschehen - nach dem Gesetz nicht abverlangt werden, \nweil danach \"die zu schaffende Tätigkeit im unmittelbaren \nBezug zur jeweiligen Einrichtung (Unterkunft) stehen\" müsse, \nist diese Auffassung schon mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 und \n4 AsylbLG nicht in Einklang zu bringen; denn in § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 1 AsylbLG heißt es insoweit lediglich, dass in \nAufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen \nArbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und \nBetreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden \nsollen. Daneben bleibt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nAsylbLG nicht nur die Verpflichtung der Leistungsberechtigten \nunberührt, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. \nVielmehr sollen im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG \nsoweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei \nkommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung \ngestellt werden, sofern die zu leis- tende Arbeit sonst nicht, \nnicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt \nverrichtet werden würde. Auf diese Regelung nimmt § 5 Abs. 4 \nAsylbLG der Sache nach Bezug, was zeigt, dass die abverlangte \nTätigkeit, anders als der Antragsteller meint, nicht notwendig \nder Aufrechterhaltung oder Betreibung der Unterkunft dienen \nmuss. Wenn der Antragsteller ausführt, \"zu den \nArbeitsgelegenheiten zähle ausdrücklich nicht die Pflege von \nAußenanlagen, Reinigung von Gemeinschaftsanlagen etc.\", und \nsich insoweit auf die Kommentierung bei Fritz/Vormeier/Hohm, \nGK-AsylbLG, § 5 Rn 14 beruft, ist dies unergiebig, da sich die \nKommentarstelle nur auf Satz 1 des § 5 Abs. 1 AsylbLG \nbezieht.\n\n6\n\nZu Unrecht stützt sich der Antragsteller auf den genannten \nKommentar und die ebenfalls in Bezug genommenen Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1993 - 5 C 115/81 -, \nBVerwGE 67, 1, und vom 13. Oktober 1993 - 5 C 66/82 -, BVerwGE \n68, 97, auch für seine Auffassung, die Aufforderung zur Arbeit \nmüsse dem Betroffenen mindestens eine Woche vorher bekannt \ngegeben werden. Ein entsprechendes Erfordernis wird darin an \nkeiner Stelle benannt. Dass die dem Antragsteller im konkreten \nFall nach der Bekanntgabe zur Verfügung stehende Zeit im \nGegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nausgereicht hätte, um sich auf die Ausübung der geforderten \nTätigkeit vorzubereiten, ist insbesondere angesichts der \nTatsache, dass der Antragsteller auf Grund des für ihn \ngeltenden Arbeitsverbots keiner anderen Beschäftigung \nnachgehen durfte, nicht dargetan. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung werden auch nicht durch den Vortrag des \nAntragstellers geweckt, die ihm durch Bescheid abverlangten \nTätigkeiten beträfen Arbeiten, für die ansonsten \"normale \nArbeitskräfte eingesetzt werden\" müssten, bzw. es beständen \n\"Zweifel ..., ob eine zusätzliche Arbeit vorliegt\". Der \nAntragsgegner hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 insoweit \nvorgetragen, es habe im Interesse eines besseren \nErscheinungsbildes der Stadt eine häufigere Reinigung von \nWegen, Plätzen, Grün- und Sportanlagen sowie \nKinderspielplätzen erreicht werden sollen, als es \"zwingend \naus saisonbedingten oder politischen Gründen erforderlich\" \ngewesen sei. Hierzu seien Arbeitskräfte nicht vorhanden \ngewesen und auch nicht eingestellt worden. Es spricht daher \nalles dafür, dass es sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 \nAsylbLG um Arbeiten gehandelt hat, die sonst nicht, nicht in \ndiesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden \nwürden.\n\n8\n\nÄhnlich verhält es sich hinsichtlich seiner Rüge, das \nVerwaltungsgericht sei nicht auf seinen Vortrag eingegangen, \nwonach \"unter Einbeziehung des Arbeitsschutzes\" \nArbeitskleidung zu bewilligen gewesen wäre. Demgegenüber hat \nder Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 mitgeteilt, \nSchutzkleidung werde denjenigen, die zur Arbeit erschienen, \nvon Seiten des Bauhofes jeweils zur Verfügung gestellt.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen ferner nicht \ndeshalb, weil das Verwaltungsgericht verkannt hätte, dass der \nangefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt fehlender \ninhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig sei, weil Art und \nUmfang der geforderten Tätigkeit nicht hinreichend umschrieben \nseien. Bei der in einem Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung genügt \nder angefochtene Bescheid den in der vom Antragsteller \nzitierten Rechtsprechung aufgestellten \nBestimmtheitsanforderungen. Art und Dauer der Tätigkeit sind \nhinreichend konkret umschrieben. Zwar ist nicht mitgeteilt, an \nwelchem Ort die Reinigungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt \nwerden sollten. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, weil \nes angesichts des Charakters der Arbeiten nicht einen festen \nOrt für die gesamte Dauer der Tätigkeit geben konnte. Es muss \ndavon ausgegangen werden, dass es auch hinsichtlich der \nZumutbarkeit der Arbeiten für den Antragsteller grundsätzlich \nkeine Rolle spielt, welchen Weg bzw. Platz oder welche Grün- \nober Sportanlage er konkret zu säubern hatte. Abweichendes ist \nmit dem Zulassungsantrag jedenfalls nicht dargetan worden. Für \nden Antragsteller musste es ausreichen, dass er mitgeteilt \nbekam, an welchem Ort er sich zunächst einzufinden hatte. Die \nBestimmung des einzelnen Einsatzortes konnte angesichts der \nhinreichenden Umschreibung der Tätigkeit im Übrigen - ebenso \nwie in entsprechender Situation auch bei einem regulären \nArbeitsverhältnis - den im Bescheid benannten Mitarbeitern \nüberlassen bleiben. \n\n10\n\nOb das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss die \nangefochtenen Bescheide vom 15. Februar 2000 und 13. März 2000 \nzu Recht auch insoweit als offensichtlich rechtmäßig angesehen \nhat, als vom Antragsteller eine wöchentliche Arbeitsleistung \nvon 24 ¾ Stunden gefordert worden ist, mag angezweifelt werden \nkönnen. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass in dem zu §§ 18 \nf., 25 BSHG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 13. Oktober 1983 - 5 C 67/92 - , BVerwGE 68, 97 ff. = FEVS \n33, 45 ff. eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme \nvon 20 Wochenstunden angenommen worden wäre. In der \nEntscheidung ist lediglich wiederholt worden, dass nach Sinn \nund Zweck gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit keine \n\"vollschichtige\" Inanspruchnahme verlangt werden darf. Anders \nals in anderen Bundesländern ist in Nordrhein-Westfalen auch \ndurch Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz \nkeine entsprechende Grenze bestimmt. Nach der Kommentierung \nvon Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 19 Rn 20, sehen die \nTräger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem \nBundessozialhilfegesetz in der Regel eine wöchentliche \nArbeitszeit von 20 bis 25 Stunden vor. Angesichts all dessen \nkann - selbst wenn die angefochtenen Entscheidungen unter dem \nin Rede stehenden Gesichtspunkt nicht offensichtlich \nrechtmäßig sein sollten - keinesfalls die Rede davon sein, der \nangefochtene Bescheid sei unter dem Gesichtspunkt der \nfestgesetzten Dauer der Tätigkeit offensichtlich rechtswidrig. \nIm Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; denn die \nanzustellende Interessenabwägung muss jedenfalls zu Lasten des \nAntragstellers ausgehen. In der Antragsschrift sind keine \ndurchschlagenden schutzwürdigen Belange des Antragstellers \ndargelegt, die ihn hinderten, die geforderte Arbeit \naufzunehmen. Zwar hat sich der Antragsteller auf \ngesundheitliche Gründe berufen, die der geforderten \nDienstleistung entgegenständen. Die diesbezüglichen \nAusführungen entbehren jedoch jeder Konkretisierung. Anders \nals erforderlich sind sie auch nicht durch ärztliche Atteste \nbelegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller \nin der Vergangenheit bei einer illegalen Beschäftigung als \nBauhelfer auf einer Baustelle aufgegriffen worden ist, was \ndafür spricht, dass er auch zur Erledigung der hier in Frage \nstehenden Tätigkeiten bis zu einer eventuellen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren in der Lage ist, ohne Schaden zu nehmen. \nIn der Person des Antragstellers liegende Gründe könnten im \nÜbrigen sogar für eine Aufnahme der von ihm geforderten Arbeit \nsprechen: Abgesehen von den mit einer Tätigkeit gerade in \neiner Ausnahmesituation in der Fremde u.U. verbundenen \npersönlichkeitsstabilisierenden Wirkungen erhält er \nGelegenheit, seine aktuelle Lebenssituation finanziell, wenn \nauch nur geringfügig, auf legale Weise zu verbessern.\n\n11\n\nAuf Seiten des Antragsgegners ist jedenfalls ein Interesse \nan der Verrichtung der in Rede stehenden Dienste und an der \nEinhaltung der getroffenen Dispositionen anzuerkennen.\n\n12\n\nAuch unter dem Aspekt eines eventuellen Verstoßes der \nBescheide gegen die vom Antragsteller herangezogenen \nÜbereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) \nüber Zwangs- und Pflichtarbeit ist keine Interesssenabwägung \nzu Gunsten des Antragsteller geboten. Auch insoweit sind die \nangefochtenen Bescheide jedenfalls nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Dass die in § 19 Abs. 2 BSHG enthaltene Regelung \nüber gemeinnützige Arbeit und der in § 25 Abs. 1 BSHG \nvorgesehene Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe bei \nWeigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, mit dem Gesetz \nbetreffend das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen \nArbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und \nPflichtarbeit vom 1. Juni 1956 (BGBl. II S. 640) in Einklang \nzu bringen sind, haben in der Vergangenheit sowohl das \nBundesverwaltungsgericht\n\n13\n\n- Beschluss vom 23. Februar 1979 - 5 \nB 114.78 -, Buchholz 436.0 § 19 BSHG \nNr. 1 -\n\n14\n\nals auch der seinerzeit für das Sozialhilferecht zuständige \n8. Senat des beschließenden Gerichts\n\n15\n\n- Urteil vom 19. Juli 1995 \n- 8 A 46/92 -, DVBl. 1996, 319 -\n\n16\n\nentschieden. Das spricht auch im vorliegenden Zusammenhang \ndagegen, insoweit von offensichtlich rechtswidrigen Bescheiden \nauszugehen. \n\n17\n\nDer Zulasssunggrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nrechtfertigt die Zulasung ebenfalls nicht. Er ist nicht in \nhinreichender Weise dargetan. Es ist schon fraglich, ob der \nAntragsteller sich auf diesen Zulassungsgrund überhaupt \nberufen hat. Auf Seite 2 der Antragsschrift führt er aus, \"Der \nvorliegende Sachverhalt weist insoweit tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten auf, welche grundsätzlich zu klären \nsind.\" Diesbezüglich ist offen, ob der Antragsteller sich auf \nden Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 \nVwGO bezieht. Der durch das Wort \"insoweit\" in Bezug genommene \nKontext, in dem der Antragsteller darlegt, der \nHeranziehungsbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern im \nSinne des § 44 VwVfG nichtig, zeigt jedenfalls keine \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf; denn es ist \nnicht dargetan, dass der angefochtene Bescheid an einem \nderart schweren Fehler leidet, dass er seine Rechtswidrigkeit \n\"quasi auf der Stirn geschrieben\" trägt. Auch ein Fall des § \n44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor.\n\n18\n\nDie Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). Der Antragsteller hat keine Rechtsfrage von \ngrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im \nBeschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. \nZur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen \nRechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nregelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet \nin tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist \nnur eine summarische Prüfung statt und die getroffene \nEntscheidung steht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen \nKlärung im Hauptsacheverfahren. \n\n19\n\nAuch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO rechtfertigt schließlich die Zulassung nicht. Eine \nDivergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, \ndass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz von einem in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen \nRechtssatz in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, \ndes Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts abgewichen ist.\n\n20\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. \nFebruar 2000 - 16 A 5501/99 - unter \nHinweis auf BVerwG, Beschluss vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328, m.w.N.\n\n21\n\nDerartige voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze aus \ndem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts einerseits \nund den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts bestehen nicht, wie aus den obigen \nAusführungen zum Zulassunggrund entsprechend § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO folgt. Eine eventuelle Abweichung im abstrakten \nRechtssatz von den vom Antragsteller angesprochenen \nEntscheidungen des OVG Lüneburg, des Hessischen VGH oder der \nVerwaltungsgerichte Berlin, Frankfurt oder Minden könnte die \nDivergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht \nausfüllen; denn diese Gerichte gehören nicht zu den in § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Spruchkörpern. Das gilt auch \nhinsichtlich des OVG Lüneburg und des Hessischen VGH; denn \ngeltend gemacht werden kann nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO immer \nnur eine Abweichung von einer Entscheidung des jeweils im \nInstanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, hier also \ndes beschließenden Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen. \n\n22\n\nDie behauptete Abweichung von dem Urteil des OVG NRW vom \n27. Mai 1991 - 24 A 899/89 -, FEVS 43, 28, liegt nicht vor. \nAnders als vom Antragsteller behauptet, ist darin nicht \nentschieden worden, dass \"Laubkehren und Säuberung von \nGrünanlagen, Friedhöfen, Schwimmbädern, Sportanlagen pp. ... \nnicht zu den zusätzlichen Arbeiten des § 5 AsylbLG\" gehören. \nAbgesehen davon, dass die Entscheidung nicht zu § 5 AsylbLG \nergangen ist, ist das Merkmal \"zusätzliche\" Arbeit im \nkonkreten Fall, in dem es um \"Garten- und Aufräumarbeiten \n(Graben, Jäten, Schuffeln, Fegen, Rasenmähen)\" im Stadtpark \nging, bejaht worden, wobei zustimmend erwähnt worden ist, dass \njahreszeitlich nicht notwendige Reinigungsarbeiten in \nGrünanlagen gemeinhin als zusätzliche Arbeiten gelten. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-14/16-b-605-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":12},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-14/16-b-605-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304571","retrieved":"2026-07-09 03:31:43.511326+00:00"}}