{"status":"available","doknr":"OLD304578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0713.7A1190.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"7 A 1190/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Bei- \ngeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Errichtung einer \nEinzelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 864, \nmit der Straßenbezeichnung Im T. Feld 32. Das ansonsten \nnahezu rechteckige Grundstück liegt mit einem an seiner \nnordöstlichen Ecke nach Norden vorspringenden Zufahrtsbereich \nauf einer Breite von nur etwa 3,5 m am südlichen Kopfende \neiner \nT-förmigen Sackgasse. Im Bereich der Zufahrt, die zur Straße \nhin schmaler wird, verläuft die westliche Grenze des \nGrundstücks - welche zugleich die Grenze zum Grundstück der \nBeigeladenen darstellt - vom Ende der Sackgasse aus zunächst \nauf einer Länge von rund 8,0 m schräg nach Südwesten, um dann \nnach Westen abzuknicken und das Grundstück der Kläger nach \nNorden zum Grundstück der Beigeladenen abzugrenzen. Die \nöstliche Grundstücksgrenze, an die die Garage der Kläger \nangebaut ist, verläuft in Verlängerung der Straßenmitte von \nNord nach Süd. Das Wohnhaus der Kläger ist mit seiner nach \nNorden ausgerichteten Vorderfront von der südlichen \nGrundstücksgrenze der Beigeladenen ungefähr 3,0 m \nentfernt.\n\n4\n\nDas Grundstück der Beigeladenen Gemarkung I. , \nFlur 18, Flurstück 865, mit der Straßenbezeichnung Im T. \nFeld 30, liegt westlich der Sackgasse und nördlich vom \nGrundstück der Kläger. Es ist mit einem Wohnhaus und einer \nDoppelgarage bebaut, die mit einer Länge von 6,41 m \nunmittelbar an der weiter nördlich gelegenen Grenze zum \nFlurstück 866 steht.\n\n5\n\nDie genannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans I/20 der Stadt I. - 1. Änderung \n- vom 16. Mai 1975, der dort hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung Mischgebiet festsetzt, Festsetzungen zum Maß \nder baulichen Nutzung trifft und im Bereich der Sackgasse \ndurchgehend vordere Baugrenzen im Abstand von 3 m - in \nTeilbereichen von \n5 m - zur Straßenbegrenzungslinie vorgibt. Im Bereich des \nGrundstücks der Beigeladenen besteht eine vordere Baugrenze \nvon 3 m Tiefe.\n\n6\n\nUnter dem 10. Oktober 1995 erhielten die Beigeladenen für \nihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage \nin Massivbauweise. Es war geplant, das Bauvorhaben - zum Teil \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - unmittelbar an \nder zu den aufstehenden Gebäuden diagonal verlaufenden \nöstlichen Grenze zum Zufahrtsbereich der Kläger auszuführen. \nDabei sollte die 6,00 m lange Garage mit ihrer südöstlichen \nEcke ungefähr an dem Punkt stehen, an dem die gemeinsame \nGrundstücksgrenze nach Westen abknickt. Die Bauvorlagen sahen \nvor, die 3,0 m breite Rückwand grenzständig in einem Winkel \nvon etwa 60° zur östlichen Längswand zu errichten. Abweichend \nvon der Baugenehmigung stellten die Beigeladenen im Herbst \n1996 am vorgesehenen Standort eine Fertiggarage mit \nrechtwinkligem Grundriss auf, sodass wegen des Grenzverlaufs \nzwischen Garagenrückwand und Grundstücksgrenze ein unbebauter \nZwickel verblieben ist. Das Garagentor ist etwa 1,5 m von der \nöffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Die Baugenehmigung wurde \nauf den Widerspruch der Kläger hin aufgehoben.\n\n7\n\nDie Beigeladenen reichten im Mai 1997 einen geänderten \nBauantrag ein. Nach den Bauvorlagen soll der Standort der \nbestehenden Fertiggarage nicht verändert werden. Lediglich das \nDach der Garage soll in deren hinteren Bereich, wo Garagenwand \nund Grundstücksgrenze in spitzem Winkel auseinanderlaufen, auf \neiner Breite von 2,46 m bis an die Grundstücksgrenze \nverlängert und durch einen Holzpfeiler abgestützt werden. Der \nBeklagte erteilte die nachgesuchte Bauerlaubnis unter dem 9. \nJuni 1997.\n\n8\n\nDen Widerspruch der Kläger gegen die vorgenannte \nBaugenehmigung wies der Oberkreisdirektor des Kreises B. \nmit Widerspruchsbescheid vom 5. September 1997 zurück.\n\n9\n\nDie Kläger erhoben am 10. Oktober 1997 Klage. Das Vorhaben \nmissachte die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, der \nnachbarschützende Wirkung zukomme, und die in dem von ihrem \nGrundstück aus überschaubaren Bereich der Stichstraße \ndurchgehend eingehalten werde. Wegen ihrer Platzierung \ndiagonal zu den benachbarten Gebäuden verstoße die Garage \nzudem gegen § 15 BauNVO und das Verunstaltungsverbot des § 12 \nBauO NW. Sie verschatte überdies die im Erdgeschoss ihres \nHauses gelegenen Aufenthaltsräume in einem Maße, welches den \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Belichtung \nsolcher Räume zuwiderlaufe. Auch handele es sich bei dem \nGebiet, dem die streitbefangenen Grundstücke zugehörten, um \nein faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet, in dem \nStellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene \nNutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Die Garage sei zur \nNutzung des Hauses der Beigeladenen, das lediglich von zwei \nPersonen bewohnt werde, nicht erforderlich und werde \nanderweitig vermietet.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n11\n\n1. die den Beigeladenen durch den \nBeklagten erteilte Baugenehmigung zum \nNeubau einer Pkw-Garage auf dem \nGrundstück Gemarkung I. , \nFlur 18, Flurstück 865, und den \nWiderspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises B. \naufzuheben,\n\n12\n\n2. die Hinzuziehung eines \nVerfahrensbevollmächtigten im \nVorverfahren für notwendig zu \nerklären.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hob die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 9. Juni 1997 mit Urteil vom 3. Februar 1999 \nauf und erklärte die Zuziehung eines anwaltlichen \nBevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig. Zur Begründung \nführte es im Wesentlichen aus, die Garage widerspreche wegen \nihrer Lage der Eigenart des Baugebiets. Aufgrund der \nBaugrenzen und der rechteckigen Grundstückszuschnitte sei die \nBebauung dort durchgängig parallel oder rechtwinklig zur \nStraße angeordnet. Die umstrittene Garage durchbreche als \neinziger Baukörper \ndiese Eigenart, weil sie den vorgesehenen Abstand zur Straße \nnicht einhalte und durch ihre diagonale Positionierung zu \nallen sonstigen Bauwerken besonders augenfällig in Erscheinung \ntrete. Der Widerspruch zur übrigen Bebauung dränge sich wegen \nder hervorstechenden Stellung der Anlage auch dem \nunvoreingenommenen Beobachter unmittelbar belastend auf. Der \natypische Zuschnitt des Grundstücks der Kläger sei durch \ndessen Lage am Ende der Sackgasse bedingt. Da es nur durch \neine schmale Zufahrt an die Straße angebunden sei, wirke sich \ndie dem Ge-bietscharakter widersprechende Garage besonders auf \ndas aufstehende Wohnhaus aus. Der Baukörper erscheine wie ein \nregelwidrig vor das Haus der Kläger gesetzter Klotz und sei \nihnen gegenüber rücksichtslos. Die Garage mauere das Haus zur \nStraße hin ein, nehme den darin gelegenen Aufenthaltsräumen \ndie Besonnung sowie die optische Anbindung zur Straße und \nschränke seine Nutzbarkeit spürbar ein. Den Beigeladenen \nstünden für eine Garage hinreichend andere Standorte auf ihrem \nGrundstück zur Verfügung, die die Kläger weniger \nbeeinträchtigen würden.\n\n17\n\nGegen das am 22. Februar 1999 an ihn abgesandte Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte am 8. März 1999 die \nZulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung \nmit Beschluss vom 5. Juni 2000 zugelassen. Mit Schriftsatz vom \n30. Juni 2000 - eingegangen bei Gericht am 3. Juli 2000 - hat \nder Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt.\n\n18\n\nEr trägt vor, die Garage sei an ihrem gegenwärtigen \nStandort nach den Festsetzungen des Bebauungsplans I/20 \nzulässig und entspreche den Anforderungen des § 51 Abs. 8 BauO \nNW. Dass sich die Garage optisch nicht in die sie umgebende \nBebauung einfüge und die bisher gegebene freie Sicht der \nKläger möglicherweise einschränke, sei auf die Atypik der \nbetroffenen Grundstücke zurückzuführen. Tatsächlich \nunzumutbare Beeinträchtigungen der Kläger seien nicht \nersichtlich. Auch diene die Garage der Befriedigung des in dem \nfraglichen Gebiet anfallenden Stellplatzbedarfs. Sie sei an \neinen Bewohner dieses Gebiets vermietet.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nund nach dem Schlussantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Sachantrag.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2-6) sowie des \nOberkreisdirektors des Kreises B. (Beiakte Heft 1) \nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n27\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni \n1997 verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und \nverletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n29\n\nMaßgeblich für die Beurteilung des Vorhabens in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht sind die Festsetzungen des \nBebauungsplans I/20 der Stadt I. in der Fassung der \nÄnderung Nr. 1, der in dieser Form am 16. Mai 1975 \nrechtsgültig geworden ist, und aus dem sich Abwehrrechte der \nKläger nicht herleiten lassen.\n\n30\n\nSubstantiierte Bedenken bezüglich der Gültigkeit des \nBebauungsplans haben die Kläger nicht geltend gemacht. Zudem \nwäre eine Verletzung von rügepflichtigen Verfahrens- und \nFormvorschriften oder das Vorliegen von Mängeln im \nAbwägungsvorgang ohnehin gemäß § 215 Abs. 1 BauGB \nunbeachtlich. Dass der Plan an formellen oder materiellen \nMängeln leidet, die auch ohne Rüge beachtlich wären, ist nicht \nersichtlich.\n\n31\n\nSoweit der Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der \nbaulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche \ntrifft, ist das streitbefangene Vorhaben damit vereinbar, \nsodass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang den \nFestsetzungen nachbarschützende Wirkung beizumessen ist. Nach \n§ 12 Abs. 1 BauNVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. \nNovember 1968 (BGBl. I S. 1237) sind Stellplätze und Garagen \ngrundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Insoweit gilt für \ndas planfestgesetzte Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1968) keine \nEinschränkung. Einschränkungen bestehen gemäß § 12 Abs. 2 und \n3 BauNVO 1968 lediglich für Kleinsiedlungsgebiete, reine und \nallgemeine Wohngebiete sowie Wochenendhausgebiete. Ob in dem \nhier fraglichen Gebiet tatsächlich nahezu ausschließlich \nWohnbebauung vorhanden ist \n- wie die Kläger vortragen - und es sich faktisch um ein \nreines oder allgemeines Wohngebiet handelt, spielt für die \nZulässigkeit eines Bauvorhabens in diesem Gebiet - was die Art \nder baulichen Nutzung angeht - keine Rolle. Maßgeblich ist \nallein die insoweit im Bebauungsplan getroffene \nGebietsfestsetzung, solange diese nicht funktionslos geworden \nist. Dafür ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n32\n\nDass das Garagengebäude zum Teil außerhalb der \nfestgesetzten vorderen Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO \n1968) errichtet worden ist, stellt keinen Verstoß gegen diese \nFestsetzung dar. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 steht es im \npflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, bauliche \nAnlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen \nzulässig sind oder zugelassen werden können (§ 23 Abs. 5 Satz \n2 BauNVO 1968), auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nzuzulassen, wenn nicht im Bebauungsplan etwas anderes \nfestgesetzt ist (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968). Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Bei der \nGrenzgarage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die gemäß \n§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW in der insoweit anzuwendenden \nFassung vom 27. Januar 1970 (GV.NW S. 96) in den \nAbstandflächen zulässig ist. Im Bebauungsplan ist keine \nFestsetzung getroffen, wonach bauliche Anlagen im Sinne von § \n23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen unzulässig sein sollen. Dies gilt sowohl \nfür ausdrückliche als auch dem Plan nur mittelbar zu \nentnehmende Festsetzungen, sodass an dieser Stelle offen \nbleiben kann, wie konkret eine \"andere Festsetzung\" im Sinne \ndes § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 beschaffen sein muss, um \neine Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch \nAnlagen der besagten Art auszuschließen.\n\n33\n\nDie Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, das in § \n15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme werde durch die Errichtung der grenzständigen \nGarage zu ihren Lasten verletzt. Nach dieser Vorschrift sind \ndie im jeweiligen Baugebiet an sich gestatteten baulichen \nAnlagen im Einzelfall unter anderem unzulässig, wenn sie nach \nAnzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des \nbetreffenden Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen \nausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets dort \nunzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich \ninsoweit die Eigenart des hier in Frage stehenden Baugebiets \nkeinesfalls aus der durchgehend parallelen oder rechtwinkligen \nAnordnung der Baukörper zur Straße. Der Charakter eines \nBaugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO wird primär durch \ndie typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung über \ndie im jeweiligen Gebietstyp allgemein oder ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen bestimmt, wobei zusätzlich auch die \njeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet \n\"hineingeplant\" worden ist, und der jeweilige Planungswille \nder Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter \nBerücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck \ngekommen ist, berücksichtigt werden muss. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli \n1991 - 4 B 40.91 -, BRS 52 Nr. 56.\n\n36\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber eine \nbestimmte Stellung der Baukörper auf den Grundstücken an der \nStraße \"Im T. Feld\" im Nachbarinteresse vorschreiben \nwollte. Die großzügige Bemessung der überbaubaren \nGrundstücksflächen ermöglicht vielmehr auch eine schräge \nAusrichtung der Bebauung zur Straße. Dass die Grundstücke \nletztlich in der jetzigen Form, nämlich rechtwinklig zur \nVerkehrsfläche bebaut worden sind, bedeutet nicht, dass die \nGarage nur wegen ihrer optisch auffälligen Schräglage zu den \nübrigen Baukörpern der Eigenart des Baugebiets widerspricht, \nzumal diese Schräglage auch durch den atypischen \nGrundstückszuschnitt bedingt ist.\n\n37\n\nEin Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene \nRücksichtnahmegebot ist im Übrigen auch dann zu verneinen, \nwenn - wie hier - die durch dieses Gebot geschützten Belange \nauch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen \ngeschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen \ngenügt.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110, S. 308f..\n\n39\n\nDies gilt zumindest dann, wenn nicht besondere \nstädtebauliche Umstände im Einzelfall dazu führen, dass \nbeispielsweise die landesrechtlichen Vorschriften über die \nnotwendigen Abstandflächen und die ihnen zugrunde liegenden \nZumutbarkeitskriterien für die konkrete Situation keine \nabschließende Aussagekraft haben und deshalb die Erfordernisse \ndes Rücksichtnahmegebots einer speziellen, an den Eigenheiten \ndes gegebenen Sachverhalts orientierten Prüfung bedürfen. \n\n40\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Juli \n1994 - 7 B 1627/94 -.\n\n41\n\nEin solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Allein die \ndiagonale Stellung der Garage zu den sie umgebenden Baukörpern \nführt nicht dazu, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden \nlandesrechtlichen Regelungen der §§ 6 und 51 Abs. 8 BauO NW, \ndie hier einschlägig sind, ihre Schutzwirkung nicht voll \nentfalten können.\n\n42\n\nDie nachbarlichen Belange werden, was Belichtung, Besonnung \nund Belüftung sowie einen ausreichenden Sozialabstand und die \nUnterbindung einer von einem Baukörper möglicherweise \nausgehenden erdrückenden Wirkung angeht, durch die \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW gewahrt. Die Garage \nder Beigeladenen genügt den darin an ein Bauvorhaben \ngestellten Anforderungen. Nach Abs. 11 Nr. 1 dieser Vorschrift \ndürfen Garagen \n- ohne eigene Abstandflächen einhalten zu müssen - in den \nAbstandflächen eines Gebäudes auf einer Länge von 9,0 m an der \nNachbargrenze errichtet werden, wenn ihre mittlere Wandhöhe an \nder Grenze nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche \nliegt und die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9,0 m \nund insgesamt 15,0 m nicht überschreitet.\n\n43\n\nNach den Bauvorlagen ist die Garage 2,53 m hoch und hält \ndamit die Höhenvorgabe ein. Mit ihrer 6,03 m langen \nsüdöstlichen Längsseite ist sie an die Grundstücksgrenze der \nKläger angebaut. Zudem soll ihr Dach von der rückwärtigen \nGebäudewand aus auf einer Breite von 2,46 m ebenfalls bis an \ndie winklig dazu verlaufende Grenze des Klägergrundstücks \ngeführt und dort mit einem Holzpfeiler abgestützt werden, \nsodass sich bezogen auf das Grundstück der Kläger ein \nGrenzanbau von zusammen 8,49 m ergibt, der das entlang einer \nNachbargrenze maximal zulässige Maß der Grenzbebauung von 9,0 \nm unterschreitet. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die \nmit der Garage verbundene Grenzbebauung \"eine Nachbargrenze\" \nim Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NW betrifft oder ob \nsie sich auf zwei Nachbargrenzen verteilt.\n\n44\n\nDie vorgesehene Form der Verlängerung ist - gleich ob man \nsie als Teil des Garagengebäudes oder als selbstständiges \nGebäude ansieht - nicht zu beanstanden, da Gebäude mit \nAbstellräumen an der Nachbargrenze zulässig und für die \nGebäudeeigenschaft Außenwände nicht erforderlich sind. Nach \nder Definition des \n§ 2 Abs. 2 BauO NW sind Gebäude selbstständig benutzbare, \nüberdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden \nkönnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von \nMenschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die hier in Frage \nstehende überdachte Fläche entspricht dieser Definition. Sie \nist selbstständig benutzbar und kann beispielsweise dem Schutz \nvon Fahrrädern oder Gartengeräten vor Witterungseinflüssen \ndienen. Überdies unterschreitet sie - für sich gesehen - das \nHöchstmaß der nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW für Grenzbauten \ndieser Art zulässigen Grundfläche von 7,5 qm. \n\n45\n\nDass die rückwärtige Verlängerung der Garage nach den im \nVerfahren vorgelegten Lichtbildern bisher nicht fertiggestellt \nworden ist, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. \nKlagegegenstand ist allein die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung, die die Verlängerung vorsieht und insoweit \nrechtmäßig ist.\n\n46\n\nSchließlich hält sich auch die insgesamt auf dem Grundstück \nder Beigeladenen vorhandene Grenzbebauung noch innerhalb des \nzulässigen Rahmens. Die unmittelbar an ihrer nördlichen \nGrundstücksgrenze aufgestellte Garage weist eine seitliche \nLänge von 6,41 m auf, sodass sich hinsichtlich aller \nGrundstücksgrenzen eine Grenzbebauung von zusammengerechnet \n14,90 m ergibt.\n\n47\n\nDer konkret gewählte Standort der Garage bewirkt \nhinsichtlich der durch § 6 BauO NW geschützten nachbarlichen \nBelange keine Beeinträchtigungen, die über das Maß dessen \nhinausgehen, was der Gesetzgeber mit den \nAbstandflächenregelungen als dem Nachbarn zumutbar angesehen \nhat. So beeinträchtigt der schräg zum Wohnhaus der Kläger \nangeordnete Baukörper den Lichteinfall weniger, als wenn er - \nwas ebenso zulässig wäre - mit seiner Längsseite grenzständig \nunmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich des Hauses \naufgestellt worden wäre. Auf die Besonnung des Grundstücks der \nKläger hat die Garage entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts keinen Einfluss, da sie nördlich des \nWohnhauses errichtet worden ist. Auch die einengende Wirkung, \ndie jedes an die Grenze gebaute Gebäude auf das \nNachbargrundstück ausübt, betrifft hier vorrangig nur den \nZufahrtsbereich zum Grundstück der Kläger und lässt deren \nWohnhaus weitgehend unberührt. Die \"optische Anbindung zur \nStraße\", die den Klägern zum Teil genommen wird, ist kein \nschützenswerter nachbarlicher Belang, dessen Missachtung das \nGaragengebäude als ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen \nlassen würde. Der teilweise Verlust dieser \"optischen \nAnbindung\" ist eine Folgewirkung des Zuschnitts ihres \nGrundstücks. Es ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür \nersichtlich, dass sie die Freihaltung eines Teils des \nNachbargrundstücks beanspruchen und den Beigeladenen die \nzulässige bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks zu verwehren \nkönnen, um freie Sichtverbindung zur Straße zu haben. Zudem \nergibt sich aus den eingereichten Lichtbildern, dass die \nKläger selbst die freie Sicht durch einen hoch gewachsenen \nausladenden Nadelbaum eingeschränkt haben.\n\n48\n\n§ 51 Abs. 8 BauO NW bezweckt den Schutz vor \nGesundheitsbeeinträchtigungen und störenden \nUmwelteinwirkungen, die mit der Nutzung von Stellplätzen und \nGaragen verbunden sein können. Die Regelung besagt, dass \nStellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden \nmüssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und \nLärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die \nErholung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Ob ein \nStellplatz oder eine Garage diesen Anforderungen gerecht wird, \nist auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Bewertung zu \nentscheiden. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, an welchem \nStandort der Stellplatz oder die Garage angeordnet werden soll \nund in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, \ndem Wohnhaus beziehungsweise den Wohnräumen des betroffenen \nNachbarn befindet. Grundsätzlich gilt, dass die durch die \nNutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten \nBelästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen \nführen, wenn sie - wie üblich - nahe der Straße untergebracht \nsind.\n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. \nSeptember 1993 - 7 A 2544/92 -.\n\n50\n\nDie Garage der Beigeladenen hat von ihrer Lage her - die in \ndiesem Zusammenhang allein streitig ist - keine unzumutbaren \nAuswirkungen auf das Grundstück der Kläger. Sie ist straßennah \naufgestellt und ihr Einfahrtsbereich ist dem Wohnhaus der \nKläger abgewandt. Nicht hinnehmbare Ruhestörungen durch das \nAn- und Abfahren des darin abgestellten Kraftfahrzeugs sind \ndeshalb ebensowenig zu besorgen wie übermäßige \nGeruchsbelästigungen durch Abgase.\n\n51\n\nDa das Vorhaben nach allem unter Gesichtspunkten des \nnachbarschützenden Bauordnungsrechts nicht zu beanstanden ist, \nbleibt festzuhalten, dass auch für die Verletzung des in § 15 \nAbs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme hier kein \nRaum ist.\n\n52\n\nSonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen \nRechts, gegen die die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nverstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-13/7-a-1190-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-13/7-a-1190-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304578","retrieved":"2026-07-09 03:31:44.117077+00:00"}}