{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0712.2A1300.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"2. Senat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"2 A 1300/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage der Kläger zu 1) bis 4) wird, soweit ihr vom Verwaltungsgericht \nstattgegeben worden ist, abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu je einem \nViertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 6. September 1929 im Dorf \nR. im Bezirk Tiflis in Georgien geboren. Seine Eltern \nsind der am 19. September 1882 im Dorf M. im Bezirk \nWladikawkas in Russland geborene deutsche Volkszugehörige \nJ. L. U. und die am 10. Januar 1891 in \nGeorgien geborene georgische Volkszugehörige N. \nU. , geborene C. . Der Vater des Klägers \nzu 1) ist im Jahre 1935 in Tiflis gestorben.\n\nDie Kläger zu 3) und 4) sind die in den Jahren 1964 und \n1972 geborenen Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der \nKlägerin zu 2), einer griechischen Volkszugehörigen.\n\nDie Kläger beantragten am 22. Dezember 1992 beim \nBundesverwaltungsamt ihre Aufnahme als Aussiedler. Im \nAufnahmeantrag wurde für den Kläger zu 1) angegeben, dieser \nsei deutscher Volkszugehörigkeit, seine Muttersprache sei \nGeorgisch, die jetzige Umgangssprache in der Familie \nGeorgisch, Russisch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache \nist angegeben, dass er diese schreibe und diese in der Familie \nvom Antragsteller gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen \nVolkstums ist ausgeführt \"Ist einer von den Organisatoren der \nAssoziation \"Deutscher Georgiens\" \"Einung\", Vorstandsmitglied. \nHat erstmal nach 1941 den evangelischen Gottesdienst für \nDeutschen organisiert. Sucht nach verschollenen Grabstätten \nvon deutschen Kriegsgefangenen. Nimmt aktiv an der Verteilung \nvon Genossenschafts-Grundstücken für die Mitglieder der \nAssoziation \"Einung\" teil\". Dem Antrag war eine Erläuterung \nbeigefügt, in der es unter anderem hieß: \"Ich bekam meinen \nPass erst im Jahre 1945. Das war ein schweres, bitteres Leben \nfür alle Deutschen. Man schrieb mir in den Pass den Namen \nmeines Vaters - U. , aber die Nationalität Georgier \nnach der Nationalität meiner Mutter. Ich war einverstanden, \ndenn sonst hätte man mich reportiert nach Kasachstan. ... Erst \n1992 habe ich meine Nationalität wieder gestellt, d.h. in \nmeine Rechte wieder einsetzen können, ... Im Jahre 1955 \nabsolvierte ich das Institut, aber wegen meines Familiennamens \nfand ich keine Anstellung, außerdem, damals war ich ein großer \nSportliebhaber. Ich war Schütze ersten Ranges, aber wegen \nmeines Familiennamens wurde mir abgesagt, bei der vermischten \nMannschaft aufzutreten. Ich war gezwungen, den Familiennamen \nmeines Vaters zu wechseln und nahm den Familiennamen meiner \nMutter - C. an. Sobald aber in Georgien die \nDemokratie festen Fuß getreten hat, habe ich im Jahre 1991 \nmeinen Familiennamen und Nationalität wieder erworben.\"\n\nDurch Bescheid vom 26. November 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Antrag als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) \nsei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 \ndes Bundesvertriebenengesetzes. Es sei nicht davon auszugehen, \ndass ihm das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache \nvermittelt worden sei. Denn als Muttersprache werde im Antrag \nGeorgisch angegeben und als Umgangssprache in der Familie \nGeorgisch-Russisch. Er könne die deutsche Sprache auch weder \nverstehen noch sprechen. Darüber hinaus habe er sich auch \nnicht zum deutschen Volkstum erklärt, da er nach eigenen \nAngaben bei der erstmaligen Ausstellung seines Inlandspasses \ndie nichtdeutsche Nationalität nach seiner Mutter habe \neintragen lassen und dementsprechend von den Behörden als \ngeorgischer Volkszugehöriger geführt worden sei. Etwas anderes \nergebe sich nicht aus der Änderung der Nationalität in \nDeutscher im Jahre 1992. Bei dieser Änderung handele es sich \nnicht um den Ausdruck des Bewusstseins der deutschen \nVolkszugehörigkeit, sondern vielmehr um ein zielgerichtetes \nVerhalten im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung in die \nBundesrepublik Deutschland. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) \nim Jahre 1955 seinen deutschen Namen in den georgischen Namen \nder Mutter gewechselt habe.\n\nMit am 17. Januar 1993 bei der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Tiflis eingereichtem Schreiben legten die Kläger \nWiderspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen \naus: Der Kläger zu 1) sei deutscher Abstammung. Sein Vater sei \nSchuldirektor und Deutschlehrer in R. gewesen. 1945, \nals die Deutschen die ärgsten Feinde der Sowjetunion gewesen \nseien und keinerlei Rechte gehabt hätten, habe er seinen \nInlandspass erhalten. Ohne seinen Willen sei entgegen der \ndamaligen Übung die Nationalität seiner Mutter darin \neingetragen worden. Erst im Jahre 1992 sei es für Deutsche \nmöglich geworden, ihren Familiennamen und ihre Nationalität zu \nändern. Gerade sein deutscher Familienname sei nach 1945 \nAnlass für erhebliche Benachteiligungen insbesondere einen \nSchulwechsel und das Verlassen der Universität gewesen. Nach \nBeendigung der Hochschule habe er deswegen keine seinem Fach \nentsprechende Arbeitsstelle erhalten. Im Jahre 1956 sei er \ntrotz entsprechender Leistungen im Schießen nicht in die \nAuswahlmannschaft Georgiens aufgenommen worden. Daraus ergebe \nsich, dass er in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfange \nwegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit benachteiligt worden \nsei.\n\nEr sei in dem deutschen Dorf R. geboren worden, in \ndem sein Vater Deutschlehrer gewesen sei. Sie hätten unter \nDeutschen gelebt und Deutsch gesprochen. Erst ab 1941 als die \nDeutschen verfolgt worden seien und es lebensgefährlich \ngeworden sei, Deutsch zu sprechen, sei das Georgische zur \nvorrangigen Sprache geworden. Nach der Gründung der deutschen \nAssoziation habe das Deutsche wieder einen größeren Raum auch \nin der Familie erhalten.\n\nEr wolle Georgien verlassen, weil insbesondere seine Kinder \nals Deutsche dort keine Zukunft hätten. Darüber hinaus sei die \nderzeitige Situation so schwierig, dass auf Dauer ein \nÜberleben nicht möglich sei.\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995, dem Kläger \nzu 1) persönlich am 23. Februar 1995 durch die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Tiflis ausgehändigt, wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut darauf \nverwiesen, dass die deutsche Sprache nicht muttersprachlich \nerworben sei, weil der Vater des Klägers zu 1) bereits \nverstorben sei, als dieser erst sechs Jahre alt gewesen sei. \nDarüber hinaus habe der Kläger zu 1) sich nicht zum deutschen \nVolkstum bekannt, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, \ndass überhaupt der Wille vorhanden gewesen sei, sich zum \ndeutschen Volkstum zu bekennen.\n\nHiergegen haben die Kläger am 22. März 1995 Klage erhoben. \nZur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt \nund ergänzend ausgeführt: Nach dem Tode seines Vaters habe der \nKläger zu 1) noch viele Jahre mit seiner Mutter Deutsch \ngesprochen. Es habe auch häufige Besuche von Verwandten des \nVaters gegeben. Ausweislich seines Reifezeugnisses aus dem \nJahre 1949 sei er in dem Fach Deutsch mit \"ausgezeichnet\" \nbenotet worden.\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 26. November \n1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar \n1995 hilfsweise unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 30. September \n1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar \n1995 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die \nKlägerin zu 2) und den Kläger zu 3) als \nEhegatten bzw. Abkömmling in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen und der \nKlägerin zu 4) einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen, hilfsweise die Klägerin zu \n4) als Abkömmling in den \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) \neinzubeziehen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat auf die ablehnenden Bescheide Bezug \ngenommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn entgegen den \nAngaben im Aufnahmeantrag der Kläger zu 1) die deutsche \nSprache beherrschen sollte, so könne dies nicht auf eine \nkontinuierlich bis zur Selbständigkeit des Klägers zu 1) \nerfolgte sprachliche Prägung im Familienkreis zurückzuführen \nsein. In der Klagebegründung sei nochmals bestätigt worden, \ndass für den Kläger spätestens seit 1941 die deutsche Sprache \nnicht mehr vorrangig gewesen sei. Es müsse aber davon \nausgegangen werden, dass der Kläger bereits nach dem Tode \nseines Vaters im Jahre 1935 nicht mehr mit der deutschen \nSprache in Berührung gekommen sei, da er ab diesem Zeitpunkt \nvollständig unter der erzieherischen Obhut seiner \nnichtdeutschen Mutter gestanden habe. Dass ohne den Gebrauch \nund die Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus des \nKlägers eine Weitergabe und Pflege deutschen Brauchtums und \nKulturgutes stattgefunden haben solle, sei auszuschließen, da \ndie deutsche Sprache regelmäßig das Mittel sei, durch das \ndeutsche Erziehung und Kultur als persönlich prägend \nweitergegeben würden. Gründe für das Eingreifen einer Fiktion \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative des \nBundesvertriebenengesetzes seien nicht ersichtlich. Die \nVermittlung der deutschen Sprache und Kultur wäre zumindest \ninnerhalb des Familienkreises möglich und zumutbar \ngewesen.\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1998 ist die \nKlägerin zu 4) angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses \ndieser Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift dieser \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverpflichtet, dem Kläger zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBundesvertriebenengesetzes einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund die Kläger zu 2) bis 4) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des \nBundesvertriebenengesetzes in diesen Bescheid einzubeziehen. \nDie weitergehende Klage der Klägerin zu 4) hat das \nVerwaltungsgericht zurückgewiesen.\n\nDurch Beschluss vom 17. Dezember 1999 hat der Senat die \nBerufung der Beklagten, soweit das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin zu 4), \nsoweit ihre weitergehende Klage abgewiesen worden ist, \nzugelassen.\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im \nWesentlichen vor: Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen \nwerden, dass dem Kläger zu 1) das bestätigende Merkmal der \ndeutschen Sprache in hinreichendem Umfang vermittelt worden \nsei. Dies ergebe sich schon aus der Angabe im \nAufnahmeverfahren, die Muttersprache des Klägers zu 1) sei \nGeorgisch; dass dieser Begriff missverstanden worden sein \nsolle, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die \nKlägerin zu 4) in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erklärt habe, Georgisch sei die Sprache, \ndie ihr Vater am besten beherrsche. Schon daraus ergebe sich, \ndass Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers zu 1) sei. \nDeutsch sei auch nicht die bevorzugte Umgangssprache des \nKlägers zu 1) in der Familie. Dies ergebe sich aus der Aussage \nder Klägerin zu 4) zu der Frage, warum im Aufnahmeantrag als \ninnerfamiliäre Umgangssprache der Kläger Georgisch/Russisch \nangegeben worden sei. Auch bis zur Selbständigkeit des Klägers \nzu 1) sei Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache gewesen. \nEs sei schon nicht glaubhaft, dass innerhalb der elterlichen \nFamilie des Klägers zu 1) zu Lebzeiten von dessen Vater \nDeutsch die bevorzugte Umgangssprache gewesen sei. Es gebe \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers zu 1) \nvor ihrer Ehe mit dessen Vater die deutsche Sprache beherrscht \nhabe. Üblicherweise sei innerfamiliäre Umgangssprache die \nSprache, welche von allen Familienmitgliedern am besten \nbeherrscht werde. Ebensowenig sei glaubhaft, dass die \ngeorgische Mutter nach dem Tode des Vaters dem Kläger zu 1) \ndie deutsche Sprache muttersprachlich vermittelt habe, zumal \ndie Familie nach dem Tode des Vaters nach Tiflis umgezogen \nsei, also in eine nicht deutschsprachige Umgebung. Es gebe \nauch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu \n1) sich bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im \nJahre 1945 dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt habe. Zu \ndiesem Zeitpunkt sei der Vater schon zehn Jahre tot gewesen \nund der Kläger habe seitdem in einer nicht deutschsprachigen \nUmgebung bei seiner Mutter gelebt. Es sei auszuschließen, dass \nder Kläger zu 1), der beim Tode seines Vaters erst sechs Jahre \nalt gewesen sei, von diesem derart im deutschen Volkstum \ngeprägt worden sei, dass er zehn Jahre später den Willen \nbesessen habe, allein dem deutschen Volkstum und keinem \nanderen angehören zu wollen. In jedem Fall stelle die \nNamensänderung des Klägers zu 1) im Jahre 1956 ein \nGegenbekenntnis dar. Eine Notwendigkeit für diese Änderung im \nSinne der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative des \nBundesvertriebenengesetzes sei nicht ersichtlich. Dieses \nGegenbekenntnis habe durch die Änderung der \nNationalitätseintragung und des Namens im Jahre 1992 seine \nWirksamkeit nicht verloren. Diese Erklärung genüge nicht den \nAnforderungen, die an eine Abwendung von einem anderen \nVolkstum zu stellen seien. Hiergegen spreche schon das Alter \ndes Klägers von 63 Jahren im Zeitpunkt der Abgabe der \nErklärung. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) seit Jahrzehnten \nnach außen als nichtdeutscher Volkszugehöriger angesehen und \nentsprechend behandelt worden sei. Dies erfordere es, auch das \ninnere Volkstumsbewusstsein bei der Abgabe der äußeren \nErklärung zum deutschen Volkstum zu prüfen. Ein solches habe \nbei Änderung der Nationalität im Jahre 1992 aber nicht \nvorgelegen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen \nund die Berufung der Klägerin zu 4) \nzurückzuweisen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin zu 4) beantragt außerdem,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 26. November \n1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar \n1995 zu verpflichten, der Klägerin zu \n4) einen Aufnahmebescheid nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.\n\nDie Kläger führen auf Nachfrage des Gerichts, von wem der \nKläger zu 1) in seiner Kindheit und Jugend die deutsche \nSprache erlernt habe, aus: Der Kläger zu 1) habe in den Jahren \n1929 bis 1935 in der deutschen Siedlung R. gewohnt. \nDer Kläger zu 1) habe nicht nur mit dem Vater Deutsch \ngesprochen, sondern auch mit seiner Mutter, die auch Deutsch \nneben anderen Fremdsprachen beherrscht habe. Da es sich bei \nR. um ein deutsches Dorf gehandelt habe, sei der \nKläger zu 1) in einer ausschließlich deutschsprachigen \nUmgebung aufgewachsen. Es habe insbesondere im Verhältnis zu \nseiner Mutter kein Bedürfnis bestanden, eine andere als die \ndeutsche Sprache zu verwenden. 1935 sei der Vater des Klägers \ngestorben, allerdings seien der Kläger zu 1) und seine Mutter \nbis zum Jahre 1937 weiterhin in R. geblieben. Im Jahre \n1937 seien sie nach Tiflis gezogen. Zwischen 1935 und 1941 \nhabe die Mutter des Klägers zu 1) weiterhin Kontakt zu den \nVerwandten des Vaters gehalten und insbesondere seien sie von \ndiesen unterstützt worden. Der Onkel des Klägers zu 1) und \ndessen Sohn seien regelmäßig nach R. und später Tiflis \ngereist, um die Mutter des Klägers zu 1) und diesen selbst mit \nLebensmitteln zu versorgen. Die Verständigung sei \nlogischerweise in Deutsch erfolgt. Auch sei die Verständigung \nzwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter trotz des Umzuges \nnach Tiflis weiterhin in Deutsch erfolgt. Die Mutter habe \neinige deutsche Bekannte in Tiflis gehabt, die ein \nLebensmittelgeschäft betrieben hätten. Da sie Deutsch \ngesprochen habe, habe sie sehr günstig dort einkaufen können. \n1941 seien die Deutschen aus Tiflis deportiert worden und der \nKontakt abgebrochen. Ab diesem Zeitpunkt sei es \nlebensgefährlich gewesen, Deutsch zu sprechen, dennoch sei \ninnerhalb der Familie weiterhin Deutsch gesprochen worden.\n\nDie Klägerin zu 4), die sich seit Mai 1995 in der \nBundesrepublik Deutschland aufhält und seit August 1998 mit \neinem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, begehrt \ndarüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten, ihr einen \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes zu erteilen. Hierfür bestehe ein \nRechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie einen Anspruch auf einen \nEinbeziehungsbescheid habe. Im Hinblick auf das Alter des \nKlägers zu 1) sei nicht auszuschließen, dass die sich aus der \nEinbeziehung ergebenden Rechte nicht realisiert werden \nkönnten. Die Klägerin zu 4) sei auch deutsche Volkszugehörige, \nda sie sich stets zur deutschen Nationalität bekannt habe und \nihr die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache \nvermittelt worden sei. Sie habe Deutsch in der Familie, in der \nSchule und schließlich in der Bundesrepublik Deutschland \ngelernt.\n\nDer Kläger zu 1) ist am 24. März 1998 in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Tiflis zur Frage der Vermittlung \nder deutschen Sprache angehört worden. Auf das Protokoll der \nAnhörung ( BA 4 ) wird Bezug genommen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet; \ndie Berufung der Klägerin zu 4) hat dagegen keinen Erfolg. \nDenn den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden nicht zu.\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen \ndie §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \nzuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetzes - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht.\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) leben jedoch heute noch in \nGeorgien; die Klägerin zu 4) lebt zwar in der Bundesrepublik \nDeutschland; sie hat Georgien aber erst nach 1993 verlassen. \n\nA. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er \nnach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann \nnicht festgestellt werden, dass dem Kläger zu 1) das in dieser \nBestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache in der \nerforderlichen Weise vermittelt worden ist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als \nbevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche \nSprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den \nEltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär \ndurch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so \nvertieft worden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter \nentsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem \nBetreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in \nflüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als \nbevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, dass \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, \nwenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. \nNovember 1998 - 9 C 4.97 - sowie \nBeschlüsse vom 11. Mai 1998 - 9 B \n1133.97 - und vom 23. August 1999 - 5 B \n183.99 -.\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder \ndurch die Beherrschung der fremdsprachlich außerhalb der \nFamilie erlernten deutschen Sprache noch durch allein \nrudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. \nLediglich passive Deutschkenntnisse können deshalb im Hinblick \nauf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer \nnichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives \nBekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 \n- 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nBVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302.\n\nDer Senat geht davon aus, dass der Kläger zu 1) sowohl bei \nAbschluss des Prägungszeitraums im Alter von etwa 16 Jahren \nals auch heute noch die deutsche Sprache sprach und spricht. \nDemgemäß musste der Senat dem Antrag der Kläger, mit dem die \nSprachkenntnisse und das Sprachverhalten des Klägers zu 1) \nseit dem Jahre 1949 unter Beweis gestellt worden sind, nicht \nnachgehen.\n\nDer Senat kann aber nicht feststellen, dass dem Kläger zu \n1) die deutsche Sprache in der für eine Anerkennung als \nBestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nerforderlichen Weise durch die Eltern, einen Elternteil oder \nandere Verwandte bis zur Selbständigkeit vermittelt worden \nist. Insoweit geht der Senat entsprechend dem Vortrag der \nKläger davon aus, dass der Kläger zu 1) ab seiner Geburt im \nJahre 1929 bis zum Tode seines Vaters im Jahre 1935 von diesem \ndie deutsche Sprache erlernt hat. Da der Vater des Klägers zu \n1) Deutschlehrer war und die Familie damals in dem im \nWesentlichen von Deutschen bewohnten Dorf R. wohnte, \nist nachvollziehbar, dass in der Familie des Klägers zu 1) \nDeutsch gesprochen wurde. Allerdings war Deutsch nicht die \neinzige Sprache in der Familie, wie der Kläger zu 1) bei \nseiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Tiflis angegeben hat. Er hat dort erklärt, dass \ndaneben auch Russisch und Georgisch gesprochen worden sei. \nAuch aus der Angabe, er habe Deutsch vorwiegend vom Vater \nerlernt, kann nur geschlossen werden, dass er zumindest von \nseiner Mutter auch andere Sprachen erlernt hat. Für die \nRichtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass die Mutter des \nKlägers zu 1) Georgierin mit georgischer Muttersprache war. \nZwar beherrschte sie auch Deutsch, allerdings als Fremdsprache \nneben verschiedenen anderen Sprachen, wie z.B. Französisch. \nDennoch wurde nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) in \nder Familie nicht ausschließlich Deutsch gesprochen.\n\nDiese Angaben sind im Berufungsverfahren nicht konkret \nbestritten worden. Zwar ist vorgetragen worden, der Kläger zu \n1) sei in einer ausschließlich deutschsprachigen Umgebung \naufgewachsen und es habe insbesondere im Verhältnis zur Mutter \ngar kein Bedürfnis bestanden, eine andere als die deutsche \nSprache zu verwenden. Es wird aber nicht dargelegt, weshalb \ndie dem widersprechenden, eigenen Angaben des Klägers zu 1) \nfalsch sein sollen.\n\nSelbst wenn zugunsten des Klägers zu 1) eine Dominanz des \nüberwiegend Deutsch sprechenden Vaters in der Familie \nunterstellt und demgemäß davon ausgegangen wird, dass die \ndeutsche Sprache in der Familie zu dessen Lebzeiten ein \nsolches Übergewicht hatte, dass der Kläger zu 1) sie bis zum \nTode des Vaters wie eine Muttersprache erlernt hat, sind \ndadurch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nnicht erfüllt. Denn nach dem Tode des Vaters im Jahre 1935 und \ndamit ab einem Alter von sechs oder sieben Jahren, in dem eine \nvolkstumsmäßige Prägung allenfalls in Ansätzen angelegt ist, \nbis zur Selbständigkeit im Jahre 1945 kann eine Vermittlung \ndes Deutschen als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache \nim Sinne eines Bestätigungsmerkmals des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG nicht mehr festgestellt werden. In diesem Zeitraum \nhat der Kläger zu 1) lediglich mit seiner georgischen Mutter \nzusammengelebt. Soweit noch Kontakt zu deutschsprechenden \nVerwandten des Vaters bestand, beschränkte sich dieser auf \nlediglich kurzfristige Besuche. Anders ist die Angabe der \nKläger, der Onkel des Klägers zu 1) und dessen Sohn wären \nregelmäßig zuerst nach R. und dann nach Tiflis \ngereist, um die Familie mit Lebensmitteln versorgen, nicht zu \nverstehen. Von einem intensiveren Kontakt zu deutschen \nVolkszugehörigen haben die Kläger trotz ausdrücklicher Anfrage \ndes Gerichts nicht berichtet.\n\nRechtlich unerheblich ist, dass der Kläger zu 1) in dieser \nZeit mit seiner Mutter neben Georgisch und Russisch auch \nDeutsch gesprochen haben mag, wofür seine in den vierziger \nJahren und auch heute noch vorhandenen Deutschkenntnisse \nsprechen. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Vermittlung \nvon Bestätigungsmerkmalen. Die Vermittlung der das deutsche \nVolkstum bestätigenden Merkmale, also auch der Sprache, durch \nEltern oder andere Verwandte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass diese selbst \ndeutsche Volkszugehörige sind. Die deutsche Sprache kann nur \ndann Bestätigungsmerkmal für eine deutsche Volkszugehörigkeit \nsein, wenn bei dem Vermittelnden regelmäßig das Bewusstsein \nbesteht, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und keinem \nanderen Volkstum anzugehören, so dass sich der Heranwachsende \nmit dem deutschen Volkstumsbewusstsein identifizieren und sich \nin dieser Weise diese Bekenntnislage aneignen kann. Denn eine \nsolche Bewusstseinsbildung kann schwerlich durch einen \nnichtdeutschen, sondern grundsätzlich nur durch einen \nvolksdeutschen Elternteil, Verwandten oder in atypischen \nFällen eine andere volksdeutsche Bezugsperson erfolgen.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n15. September 1992 - 9 B 18.92 -, \nBuchholz, aaO, 412.3 § 6 BVFG Nr. 69, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, \nBuchholz, aaO, 412.3 § 6 Nr. 64 und \nUrteil vom 2. Dezember 1986 \n- 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 47; OVG NW, Urteil vom 11. August \n1997 - 2 A 5774/94 -.\n\nEine derartige Vermittlung des Bewusstseins deutscher \nVolkszugehörigkeit ist durch die dem georgischen Volkstum \nzugehörende Mutter des Klägers zu 1), die Deutsch als \nFremdsprache neben anderen Sprachen erlernt hatte, nicht \nerfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers zu \n1), die lediglich zehn Jahre mit dessen Vater zusammen gelebt \nhatte, in dieser Zeit das deutsche Volkstum des Vaters in \neiner solchen Weise übernommen hätte, dass sie sich als \ndeutsche Volkszugehörige gefühlt hätte, sind nicht vorgetragen \noder sonst ersichtlich. Die Mutter des Klägers zu 1) ist von \nden Klägern stets als georgische Volkszugehörige bezeichnet \nworden, die neben anderen Fremdsprachen auch Deutsch \ngesprochen habe. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) nach dem \nTode seines Vaters auch nicht in einer rein deutschen Umgebung \naufgewachsen ist, sondern in einer im wesentlichen georgischen \nUmgebung. Denn er ist mit seiner Mutter spätestens Anfang \n1937, vor seiner Einschulung, nach Tiflis übergesiedelt zu den \ngeorgischen Verwandten seiner Mutter, nämlich einer Schwester \nder Mutter. Darüberhinaus lebten in Tiflis auch vor 1941 nur \nwenige Deutsche. In dieser im Wesentlichen nichtdeutschen \nUmgebung hat er eine Schule mit georgischer Unterichtssprache \nbesucht, in der Deutsch später als Fremdsprache unterrichtet \nwurde. Es waren deshalb zumindest seit 1937 nicht einmal in \nseinem näheren Umfeld Personen deutscher Volkszugehörigkeit \nvorhanden, die ihm das deutsche Volkstum hätten vermitteln \nkönnen.\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Denn auch diese \nkönnen regelmäßig nur durch dem deutschen Volkstum zugehörige \nPersonen vermittelt werden. Die dem georgischen Volkstum \nangehörende Mutter des Klägers zu 1) konnte diesem nicht das \nBewußtsein vermitteln, allein dem deutschen Volkstum \nzuzugehören.\n\nB. Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist ebenfalls \nunbegründet, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen, der die Einbeziehung des Ehegatten bzw. Abkömmlings \nin den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den \noben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu \nerteilen ist, weil er kein deutscher Volkszugehöriger ist, \nkommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht \nin Betracht.\n\nC. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 4) hat keinen \nErfolg.\n\nAllerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages der \nKlägerin zu 4) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 erste Alternative BVFG keine \nBedenken. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt schon deswegen vor, \nweil der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Einbeziehung in einen \nihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG - wie oben ausgeführt - nicht zusteht. \n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus \neigenem Recht steht der Klägerin zu 4) jedoch ebenfalls nicht \nzu. Dabei kann offen bleiben, ob die seit 1998 mit einem \nDeutschen verheiratete Klägerin zu 4) sich wegen ihrer Heirat \nmit einem deutschen Staatsangehörigen auf eine besondere Härte \nim Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen kann.\n\nDenn es fehlt in jedem Falle an den sonstigen \nVoraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin zu 4) \nerfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie \nnicht deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG ist. Die Klägerin zu 4) erfüllt bereits \nnicht die Voraussetzung der Nr. 1 dieser Vorschrift, da sie \nnicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn ihr \nVater, der insoweit allein in Betracht kommt, ist - wie oben \ndargelegt - kein deutscher Volkszugehöriger.\n\nAußerdem fehlt es an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz \n2 Nr. 2 BVFG. Der Klägerin zu 4) sind die erforderlichen \nBestätigungsmerkmale, insbesondere die deutsche Sprache, nicht \nin der erforderlichen Weise vermittelt worden. Selbst wenn sie \nvon ihrem Vater die deutsche Sprache als bevorzugte \nUmgangssprache in der Familie erlernt haben sollte, wogegen \neiniges spricht, ist ihr diese nicht von einem deutschen \nVolkszugehörigen vermittelt worden. Auch insoweit wird auf die \nobigen Ausführungen Bezug genommen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, \n159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-12/2-a-1300-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-12/2-a-1300-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:47.274904+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-07-12/2-a-1300-98","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"2. 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