{"status":"available","doknr":"OLD304635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0704.16A195.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-04","aktenzeichen":"16 A 195/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts, durch das der Beklagte verpflichtet \nworden ist, der Klägerin Förderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für den \nVorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung für den \nBewilligungszeitraum von März bis Juni 1996 in gesetzlicher \nHöhe zu gewähren, hat keinen Erfolg; denn die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des \nBundesverwaltungsgerichts ab, so dass eine Zulassung gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht kommt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat sich in dem vom Beklagten \nbenannten Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, \n\n4\n\nBuchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 = \nNVwZ 1995, 75, \n\n5\n\nmit der Bestimmung des § 15 Abs. 1 BAföG befasst und \nentschieden, dass diese Vorschrift keine gesetzliche Frist im \nSinne des § 27 Abs. 1 SGB X bestimme. Das Verwaltungsgericht \nhat aber in dem angefochtenen Urteil die Frage ausdrücklich \noffen gelassen, ob § 15 Abs. 1 BAföG eine gesetzliche Frist im \nSinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (bzw. § 27 SGB X) \nenthalte, sondern hat sich mit der Übergangsbestimmung des § \n31 AFBG befasst, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz \nnicht ihresgleichen findet und mit der sich das \nBundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch \nnicht inhaltlich auseinander gesetzt hat. Das \nOberverwaltungsgericht hat in der vom Beklagten benannten \nEntscheidung vom 4. Dezember 1996 - 16 A 6772/92 - zwar zu \nerkennen gegeben, dass es von der oben genannten Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht abweiche. Der Beklagte hat \naber keinen Rechtssatz aufgezeigt, den das Verwaltungsgericht \naufgestellt habe und der mit einem Rechtssatz nicht \nübereinstimmt, den der Senat in der genannten Entscheidung \naufgestellt hat. \n\n6\n\nAn der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \nbestehen auf Grund der Darlegungen des Beklagten in seiner \nZulassungsschrift auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass auch nicht unter diesem \nGesichtspunkt eine Zulassung der Berufung erfolgen kann. \n\n7\n\nWährend § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG - ebenso wie § 15 Abs. 1 \nBAföG - regelt, dass frühestens vom Beginn des Antragsmonats \nan Förderung geleistet wird, und nach Ansicht des \nBundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung vom \n23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, aaO, eine solche gesetzliche \nRegelung keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB \nX (bzw. § 32 VwVfG NRW) bestimmt, \n\n8\n\nvgl. aber zum Wohngeldrecht BVerwG, \nUrteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -\n, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW \n1997, 2966 = FEVS 48, 59, \n\n9\n\nist die hier maßgebliche Übergangsvorschrift des § 31 AFBG \nanders ausgestaltet, und zwar gerade \"abweichend von § 11 Abs. \n2 Satz 1\" AFBG, indem unter bestimmten Voraussetzungen \nrückwirkend Förderung geleistet werden kann, \"wenn der \nFörderungsantrag bis zum Ende des zweiten auf die Bekanntgabe \ndieses Gesetzes folgenden Monats gestellt wird\". \n\n10\n\nEbenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat in dieser \nÜbergangsregelung die Bestimmung einer gesetzlichen Frist, \ninnerhalb derer noch rückwirkend Förderungsanträge gestellt \nwerden können. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer \ndurch das Gesetz bestimmt ist und die kraft Gesetzes ohne \nbesondere Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten \nEreignisses zu laufen beginnen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O.\n\n12\n\nDer Beginn der Frist des § 31 AFBG wird in erster Linie \ndurch die Bekanntgabe des Gesetzes und in zweiter Linie durch \nden Beginn der Maßnahme bestimmt und diese Frist endet mit \nAblauf des zweiten auf die Bekanntgabe des Gesetzes folgenden \nMonats.\n\n13\n\nWenn der Beklagte schließlich ausführt, selbst wenn man von \neiner gesetzlichen Frist ausgehe, handele es sich um eine \nAusschlussfrist, gegen deren Versäumung es eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gebe, vermag dies \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils auszulösen. Entgegen der Ansicht des \nBeklagten bietet die Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte \ndafür, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, \nüber die Stichtagsregelung hinaus den Antragstellern den Weg \nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu öffnen. Mit der \nFrage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befasst sich \ndie Gesetzesbegründung überhaupt nicht. Die Übergangsregelung \nwar zunächst einmal erforderlich, weil das Gesetz erst im \nApril 1996 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 1. Januar \n1996 in Kraft trat. Für die Anlaufphase des Gesetzes war es \ndaher sachgerecht, für solche Förderungsanträge mit \nRückwirkung eine Antragsfrist von gut zwei Monaten vorzusehen. \nDas Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung erfasst aber nicht nur \nbehördliche Probleme in der Anlaufphase der Anwendung eines \nGesetzes wie etwa die Zurverfügungstellung vom \nAntragsformularen und die zutreffende Beratung der \nAntragsteller, sondern darüber hinaus alle Umstände, auch \nsolche, die in der Person des Antragstellers begründet sind \nund ihn hindern, ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist \neinzuhalten. In dieser Hinsicht lässt sich weder der \nGesetzesbegründung noch dem Sinn und Zweck der \nÜbergangsregelung etwas entnehmen, das der Ansicht des \nBeklagten, eine Wiedereinsetzung komme grundsätzlich nicht in \nBetracht, zum Erfolg zu verhelfen verspricht. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-04/16-a-195-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-04/16-a-195-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304635","retrieved":"2026-07-09 03:31:48.803545+00:00"}}