{"status":"available","doknr":"OLD304634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0704.10A3377.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-04","aktenzeichen":"10 A 3377/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle \nin R. -W. . Der Kläger hält auf seiner Hofstelle \nRinder (Milchkühe und Mastbullen). Sein Betrieb umfasst etwa \n30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Der Kläger nutzt etwa \n13 ha als Grünland, die übrige Fläche als Ackerland. Die \nHofstelle des Klägers Zum S. 57 liegt außerhalb der \ngeschlossenen Ortslage. In der Umgebung sind weitere Hofstellen \nsowie einzelne Wohnhäuser vorhanden. Das Grundstück mit der \nHofstelle ist rund 11 ha groß.\n\n4\n\nZum Betrieb des Klägers gehört das Grundstück Gemarkung \nW. , Flur 3, Flurstück 126. Das Grundstück liegt auf \ndem Gebiet der Stadt D. unmittelbar südlich der Ems am \nG. Weg und am G. weg. Das Grundstück steht im \nEigentum des Klägers. Es ist etwa 3,8 ha groß. Der Kläger nutzt \nes derzeit als Ackerland. Nordwestlich des Grundstücks und \nnördlich der Ems liegt in der Nähe ein Campingplatz. Westlich \nund südwestlich des Grundstücks sind landwirtschaftliche \nHofstellen vorhanden. Von der Hofstelle des Klägers liegt das \nGrundstück in der Luftlinie etwa 2,9 km bei einer Fahrstrecke \nvon 3,5 km entfernt. \n\n5\n\nDer Kläger beantragte am 30. Mai 1996 beim Beklagten, ihm \neine Baugenehmigung für den Neubau von fünf Schweinställen auf \ndem Flurstück 126 zu erteilen. Die Ställe sollten westlich des \nG. Weges errichtet werden. Nach den eingereichten \nBauvorlagen (Grundriss) sollte jeder der fünf Ställe eine \nGrundfläche von 9 x 11 m haben und in jeweils acht Boxen mit \neiner Kapazität von je 20 Plätzen aufgeteilt sein. Unter dem \nStallboden sollten Güllekanäle angelegt werden. Die mit \nSatteldach versehenen Ställe sollten über Schornstein entlüftet \nwerden. In der Betriebsbeschreibung war als Ziel die Haltung \nvon 200 Mastschweinen angegeben. Auf Anfrage des Beklagten \nteilte der Kläger mit, die Errichtung von fünf voneinander \ngetrennten Ställen anstelle eines zusammenhängenden Stalles sei \nerforderlich, um die Schweine nach verschiedenen Altersgruppen \ngetrennt halten zu können. Bei Aufstallung von Jungferkeln sei \nauf diese Weise eine Übertragung von mitgebrachten Krankheiten \nausgeschlossen. Nach Erreichen der Schlachtreife ließen sich \ndie einzelnen Ställe besser reinigen. \n\n6\n\nDie Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe nahm zu dem \nVorhaben des Klägers Stellung. Die geplante Form der \nAufstallung sei ungewöhnlich. Die Haltung von Tieren in kleinen \nStällen sei teurer. Das Verfahren könne jedoch wirtschaftlich \nsein, wenn für die entsprechend gehaltenen Schweine höhere \nErzeugerpreise erzielt werden könnten. \n\n7\n\nIn einem Ortstermin mit Vertretern verschiedener Behörden, \nu.a. des Staatlichen Umweltamtes, auf der Hofstelle des Klägers \nwurde die Frage erörtert, ob eine Errichtung der Ställe in \nunmittelbarer Nähe der Hofstelle möglich ist. Die dabei \nanwesenden Vertreter des Staatlichen Umweltamtes äußerten aus \nSicht des Immissionsschutzes keine Bedenken, wenn die Ställe \nauf einer Fläche nördlich des vorhandenen Wohnhauses errichtet \nwürden. Die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie zu den \nnächst gelegenen Wohnhäusern würden eingehalten. Der Kläger \nmachte hiergegen geltend: Dieser Standort liege äußerst \nungünstig. Er sei etwa 50 bis 100 m von der eigentlichen \nHofstelle entfernt. Er müsste zu Lasten der \nlandwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen die Hofstelle in \neinem völlig unwirtschaftlichen Umfang ausdehnen. Er müsste \nzusätzliche Verbindungswege anlegen und unterhalten. Er müsste \ndie Nutzung als Wiese einschränken, was wegen des hier \nvorhandenen Rinderstalles unzumutbar sei. Würden die Kriterien \nfür die Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände \nverschärft, sei die geplante Erweiterung der Stallungen \nmöglicherweise nicht mehr genehmigungsfähig. Zudem wolle er die \nSchweinemast von der Rindermast möglichst räumlich trennen, um \ndie Gefahr von Ansteckungen zu vermeiden. Er habe vor, in den \ngeplanten Schweineställen zunächst Biomast zu betreiben. \nDeshalb sollten die Stallungen zunächst nur mit 200 Schweinen \nbestückt werden. Sollte die Biomast unwirtschaftlich sein, \nwolle er auf Intensivmast umstellen. Die Ställe seien mit einem \nzusätzlichen Auslauf im Freien geplant. Ein solcher Auslauf \nstehe am Hof nicht zur Verfügung. Die Wiese werde für die \nübrige Viehzucht benötigt. Auf dem Grundstück an der Ems könne \ner die Ställe in nord-südlicher Richtung nebeneinander \nerrichten. Bei Westwind werde keiner der Ställe von der Abluft \ndes anderen Stalles betroffen. Demgegenüber müssten die Ställe \nauf dem Hofgrundstück in Ost-West-Richtung aufgestellt werden. \nDadurch schiebe der Westwind die Abluft eines Stalles zu den \nanderen Ställen. Hierdurch könnten Krankheiten in einem Stall \nsehr schnell auf die übrigen Ställe übertragen werden.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 4. November 1996 lehnte der Beklagte die \nbeantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus: Das \nbeabsichtigte Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen \nBetrieb. Es fehle an der räumlichen Zuordnung der geplanten \nStälle zur Hofstelle. Unter Berücksichtigung des Gebotes der \ngrößtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde ein \nvernünftiger Landwirt das Vorhaben nicht an dem geplanten \nStandort, sondern in unmittelbarer Nähe des Hofes errichten. \nEine innere Erschließung sei auch bei der Errichtung des \nVorhabens am beantragten Standort notwendig und würde die \nlandwirtschaftliche Nutzfläche in gleichem Maße einschränken. \nEine getrennte Haltung von Rindern und Schweinen sei zwar \ngrundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sei es durchaus möglich, \nbeide Tierarten auf einer Hofstelle in von einander getrennten \nStällen zu halten. Auf dem Standort in der Nähe des Hofes sei \nes ebenfalls möglich, die beabsichtigte Biomast im Falle ihrer \nUnwirtschaftlichkeit auf Intensivmast umzustellen. Das \nStaatliche Umweltamt habe im Ortstermin selbst bei einer \nErweiterung auf 1.000 Mastplätze keine Hinderungsgründe \ngesehen. Die Ställe könnten auch in der Nähe der Hofstelle in \nNord-Süd-Richtung aufgestellt werden. Die in Betracht kommende \nFläche habe eine Ausdehnung von ca. 40 x 70 m.\n\n9\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein \nVorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Ställe \ndienten nach ihrer Funktion eindeutig und unmittelbar \nlandwirtschaftlichen Zwecken. Unter dieser Voraussetzung sei \nnicht zusätzlich eine nahe räumliche Zuordnung zu der bereits \nvorhandenen Hofstelle erforderlich.\n\n10\n\nDer Beigeladene wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n11. April 1997 zurück.\n\n11\n\nDer Kläger hat Klage erhoben. Er hat mit ihr seine \nAuffassung vertieft, das Vorhaben diene einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb und sei im Außenbereich \nzulässig.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n4. November 1996 und den \nWiderspruchsbescheid des Beigeladenen \nvom 11. April 1997 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, dem Kläger \ndie bauaufsichtliche Genehmigung zur \nErrichtung von fünf Schweineställen auf \ndem Grundstück Gemarkung \nW. -L. , Flur 3, \nFlurstück 126 gemäß seinem Antrag vom \n30. Mai 1996 zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat geltend gemacht, das Vorhaben des Klägers diene nicht \nseinem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es weit ab der \nHofstelle errichtet werden solle. Eine Errichtung in der Nähe \nder Hofstelle sei auch bei Wahrung der aus Gründen des \nImmissionsschutzes gebotenen Abstände möglich.\n\n17\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat ebenfalls \ngeltend gemacht, das Vorhaben des Klägers diene nicht seinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb.\n\n18\n\nNach einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters hat das \nVerwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n19\n\nMit seiner zugelassenen Berufung hat der Kläger zunächst \nsein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt, den Beklagten zu \nverpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die streitige \nErrichtung der fünf Schweineställe auf dem Flurstück 126 zu \nerteilen. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens \nerklärt, er begehre in diesem Verfahren nur noch die \nVerpflichtung des Beklagten, ihm einen bauplanungsrechtlichen \nVorbescheid für die Errichtung von fünf Schweineställen für \nmaximal 800 Schweine an den beantragten Standort zu erteilen. \nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: Das \nbeabsichtigte Vorhaben diene in seiner Funktion als \nSchweinestall seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Das Vorhaben \nsei objektiv so beschaffen, dass seine Verwendung zu nicht \nprivilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut \ngenehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellte. Aus \nvielfachen Gründen, insbesondere solchen des \nImmissionsschutzes, der gegenseitigen Rücksichtnahme und der \nSeuchenhygiene, sei er gehindert, die geplanten fünf \nSchweineställe in der Nähe seiner Hofstelle zu errichten. Unter \ndieser Voraussetzung würde auch ein vernünftiger Landwirt auch \nund gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs dieses Vorhaben an der vorgesehenen \nStelle errichten. Spätestens bei der geplanten Erweiterung \nseiner Schweinemast werde er aus Gründen des Immissionsschutzes \nerhebliche Schwierigkeiten haben, wenn er das Vorhaben in \nunmittelbarer Nähe seiner Hofstelle verwirkliche. Insoweit sei \nim Übrigen bisher nicht berücksichtigt, dass er auf seiner \nHofstelle ohnehin etwa 100 Rinder halte. Aus der Sicht eines \nvernünftigen Landwirts sprächen ferner viele Gründe dafür, den \ngeplanten Schweinebestand nicht in einem großen, sondern in \nmehreren kleineren Ställen unterzubringen. Zwar habe er bei der \nStadt D. versucht, die Ausweisung eines \nWochenendhausgebietes für sein Flurstück 126 zu erreichen. Es \nsei jedoch eine böswillige Unterstellung, daraus den Schluss zu \nziehen, er versuche, den Bau der fünf Schweineställe als \nEinstieg in die ihm verwehrte Errichtung von Wochenendhäusern \nzu nutzen. Wegen der geringen Erträge aus seinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb habe er in den vergangenen Jahren \nimmer wieder versucht, sich Möglichkeiten zusätzlicher \nEinnahmen zu erschließen. Weil ihm der Bau von Wochenendhäusern \nverwehrt worden sei, habe er nach Alternativen im \nlandwirtschaftlichen Bereich gesucht. Das Grundstück mit seiner \nHofstelle sei im Flächennutzungsplan der Stadt R. als \nFläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es sei darüber \nhinaus in einer Landschaftsschutzverordnung des Kreises \nG. als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Den \nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei \ndeshalb im Umfeld seiner Hofstelle eine größere Empfindlichkeit \nbeizumessen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom \n4. November 1996 sowie den \nWiderspruchsbescheid des Beigeladenen \nvom 11. April 1997 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, dem Kläger \neinen positiven Vorbescheid zur \nErrichtung von fünf Schweinemastställen \nauf dem Grundstück Gemarkung \nW. -L. , Flur 3, \nFlurstück 126 zu erteilen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDer Beklagte macht geltend: Der Kläger habe die \nBauvoranfrage nicht so gefasst, dass sie von der \nBaugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden \nkönnte. Ob das beabsichtigte Vorhaben einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb dienen und ob öffentliche Belange \ndem Vorhaben entgegenstünden, könne ohne Darlegung des \nStandortes der fünf Gebäude, ihrer Größe und des geplanten \nViehbestandes nicht entschieden werden. Dem Kläger sei es nicht \ngelungen, die Zweifel an der dienenden Funktion des \nbeabsichtigten Vorhabens zu zerstreuen. Die Errichtung mehrerer \nkleinerer Ställe anstelle eines einzigen großen Stalles sei \nweder wirtschaftlich sinnvoll noch aus Gründen der \nSeuchenhygiene erforderlich. Dies nähre den Eindruck, dass der \nKläger nicht über ein durchdachtes Konzept für die geplante \nViehhaltung verfüge. Dieser Eindruck werde verstärkt durch das \nBemühen des Klägers, die Stadt D. zu veranlassen, für \ndas hier in Rede stehende Grundstück ein Wochenendhausgebiet \nauszuweisen. Der Kläger könnte sein Vorhaben ohne weiteres auf \nseiner weitläufigen Hofstelle verwirklichen.\n\n25\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat sich im \nBerufungsverfahren schriftsätzlich nicht geäußert.\n\n26\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß \n§ 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n30\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. Seine Klage ist \nmit dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag zwar zulässig, \naber unbegründet. \n\n31\n\nDer Kläger begehrt im Wege einer sachdienlichen und deshalb \nzulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) anstelle der \nVerpflichtung des Beklagten, ihm für sein streitiges Vorhaben \neine Baugenehmigung zu erteilen, nur noch die Verpflichtung des \nBeklagten, ihm für das Vorhaben einen planungsrechtlichen \nVorbescheid (Bebauungsgenehmigung) zu erteilen.\n\n32\n\nDem Kläger fehlt für sein Begehren nicht das erforderliche \nSachbescheidungsinteresse. Er hat sein Vorhaben in einer Weise \nkonkretisiert, die eine Antwort auf die gestellte Frage nach \nder bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens \nmöglich macht. Der Kläger knüpft mit seiner Bauvoranfrage an \ndie zeichnerischen Bauvorlagen an, die er für die von ihm \nzunächst begehrte Baugenehmigung eingereicht hat. Aus diesen \nBauvorlagen, nämlich dem Lageplan und den Grundrissen, ergibt \nsich ohne weiteres der Standort der geplanten fünf Ställe, \nderen Größe, aber auch der geplante Viehbesatz. In dem \nGrundriss ist jeder der fünf Ställe in acht Boxen mit einem \nmaximalen Besatz von 20 Tieren je Box aufgeteilt. Daraus ergibt \nsich der maximale Viehbestand von 800 Schweinen, den der Kläger \nbei seiner Bauvoranfrage zugrunde legt. Mit dem Übergang zu \neiner Bebauungsgenehmigung trägt der Kläger nur dem Umstand \nRechnung, das zwischen den zeichnerischen Bauvorlagen, \nnamentlich dem bereits erwähnten Grundriss, einerseits und der \nBetriebsbeschreibung andererseits ein nicht auflösbarer \nWiderspruch in der Frage bestand, wie viel Tiere der Kläger in \nden geplanten Ställen zu halten beabsichtigt.\n\n33\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \ndarauf, dass der Beklagte ihm eine Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung von fünf Ställen zur Haltung von maximal \n800 Schweinen auf dem Flurstück 126 erteilt. Diesem Vorhaben \nstehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegen (§ 71 Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n34\n\nDas Vorhaben des Klägers soll unstreitig im Außenbereich \nverwirklicht werden. Es ist dort bauplanungsrechtlich \nunzulässig, und zwar auch dann, wenn es einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb dient und deshalb gemäß § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Auch privilegierte \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich \nnur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. \nDem Vorhaben des Klägers stehen indes öffentliche Belange im \nSinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben des Klägers \nbeeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft \nund ihren Erholungswert und verunstaltet das Landschaftsbild \n(§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).\n\n35\n\nOb einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, ist aufgrund \neiner Abwägung zu beantworten. Bei dieser Abwägung kommt dem \nprivilegierten Vorhaben zwar einerseits ein besonders starkes \nGewicht zu. Andererseits entfaltet im Rahmen dieser Abwägung \ndas Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs seine \neigentliche Bedeutung. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung \ndes Außenbereichs kann sich ergeben, dass ein auch \nprivilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort nicht \nzulässig ist. Weil der Gesetzgeber bestimmte Vorhaben im \nAußenbereich privilegiert hat, stehen ihrer Errichtung im \nAußenbereich im Allgemeinen die öffentlichen Belange nicht \nentgegen, eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft zu \nvermeiden. Allerdings hat der Gesetzgeber keine Entscheidung \nüber den konkreten Standort der Vorhaben getroffen, die er im \nAußenbereich grundsätzlich für zulässig erklärt,\n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 \nNr. 78.\n\n37\n\nNamentlich kann ein privilegiertes Vorhaben an dem \nvorgesehenen Standort unzulässig sein, wenn ihm eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang \nentgegen steht, \n\n38\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 13. November 1996 - 4 B 210.96 - \nBRS 58 Nr. 86.\n\n39\n\nDas Vorhaben des Klägers ist seiner Umgebung grob \nunangemessen. Es soll unmittelbar im Tal der Ems verwirklicht \nwerden. Die Emsniederung ist hier bislang von Bebauung frei. \nDie fünf Schweineställe rückten als Blickfang in den Blick des \nBetrachters. Sie beeinträchtigen dadurch störend den Eindruck \nder Flusslandschaft, die sich bisher dem Betrachter darbietet. \nDie bereits vorhandenen Gebäude liegen außerhalb des \neigentlichen Emstales verdeckt durch hohen Baumbewuchs. In der \nFerne, noch so eben erkennbar, aber weitgehend verdeckt, ist \nder dort vorhandene Campingplatz sichtbar. An seinem \nexponierten Standort in einer von Bebauung unberührten \nFlusslandschaft beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers das \nLandschaftsbild. Unter dieser Voraussetzung geht die \nerforderliche Abwägung zwischen der Privilegierung seines \nVorhabens und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu \nLasten des Vorhabens des Klägers aus. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass unter Beachtung des Gebots größtmöglicher \nSchonung des Außenbereichs der Kläger sein Vorhaben auch an \nanderer Stelle nämlich in unmittelbarer Nachbarschaft seiner \nHofstelle verwirklichen könnte. Für ein Vorhaben der hier in \nRede stehenden Größenordnung kann auch in unmittelbarer \nHofesnähe ein Standort gefunden werden, der zu den einzelnen, \nin den Außenbereich eingestreuten Wohnhäusern die Abstände \nwahrt, die aus Gründen des Immissionsschutzes zu solchen \neinzelnen Wohnhäusern einzuhalten sind. Der Beklagte hat dies \ndurch entsprechende zeichnerische Darstellung näher dargelegt. \nAuf dem Hofgrundstück des Klägers öffnet sich danach ein \nKorridor, der auch unter Berücksichtigung des geplanten \nTierbestands und der dadurch ausgelösten Mindestabstände eine \nBreite von 40 m aufweist. Dadurch ist auch hinreichend Raum für \ndie Errichtung von fünf getrennten Schweineställen. Der Kläger \nverliert in dem einen wie in dem anderen Fall bisher \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche. Er muss in dem einen wie in \ndem anderen Fall eine Zufahrt zu den Schweineställen anlegen. \nNach dem Lageplan, der Teil seiner Bauvorlage ist, sollen die \nfünf Schweineställe zwar am G. Weg aufgereiht \nerrichtet werden. Erschlossen wird das Grundstück aber nicht \nvon dieser Straße aus, sondern vom G. weg. Die im Lageplan \neingetragene Zufahrt liegt über 80 m von den Schweineställen \nentfernt. Der Kläger muss mithin auch auf dem Flurstück 126 \nnoch eine Zufahrt zur Binnenerschließung des Grundstücks \nschaffen. Eine aus Gründen der Seuchenhygiene zweckmäßige \nTrennung von Rinderstall und Schweinestall ist auch an der \nHofstelle möglich. Das Hofgrundstück mag im \nLandschaftsschutzgebiet liegen. Bedenken gegen die Errichtung \nweiterer Gebäude im Zusammenhang mit der Hofstelle hat die \ndafür zuständige Bauaufsicht nur für die angedachten \nGänsestelle geäußert, die weitab von den Gebäuden in einem \nbaulich bisher nicht genutzten Teil des Grundstücks errichtet \nwerden sollte. Bedenken gegen die Errichtung eines neuen \nWohnhauses abgesetzt von den bisherigen Gebäuden bestanden \ndagegen aus Gründen des Landschaftsschutzes offenkundig nicht. \nDer Kläger hat keine Gründe genannt, warum die fünf \nSchweineställe auch unter Beachtung des Gebots größtmöglicher \nSchonung des Außenbereichs an der von ihm bevorzugten Stelle \nerrichtet werden solle. In der Abwägung hat deshalb der \nöffentliche Belang Vorrang, die Eigenart der Landschaft zu \nerhalten und nicht das Landschaftsbild zu verunstalten. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 130 a Satz 2, § 125 \nAbs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 VwGO).\n\n42\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-04/10-a-3377-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-04/10-a-3377-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304634","retrieved":"2026-07-09 03:31:48.718864+00:00"}}