{"status":"available","doknr":"OLD304640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0703.10A.D207.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-07-03","aktenzeichen":"10A D 207/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 214 der Stadt \n(Satzungsbeschluss vom 29. Juli 1996) ist nichtig, soweit er Festsetzungen für das \nGrundstück Gemarkung Flur 328, Flurstück 29 trifft. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 40.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 214 - der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDie Antragstellerin zu 1. war Eigentümerin des Grundstücks \n in . Die \nAntragsteller zu 2. haben während des Normenkontrollverfahrens \ndas Eigentum an dem Grundstück erworben. Das etwa 850 qm große \nGrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Gebäude ist vor \nJahrzehnten, vermutlich noch vor dem 1. Weltkrieg errichtet \nworden.\n\n5\n\nSüdlich des Grundstücks der Antragsteller liegt die \nOrtslage . Sie umfasst mehrere landwirtschaftliche \nHofstellen. Nördlich und westlich des Grundstücks der \nAntragsteller liegen landwirtschaftliche Nutzflächen. Südlich \nder straße, die von der Straße nach \nWesten abgeht, liegen einzelne Wohnhäuser. Sie sind teilweise \nin den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, teilweise \ndeutlich früher errichtet worden.\n\n6\n\nDas Grundstück der Antragsteller lag ursprünglich im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 (Satzungsbeschluss \nvom 15. April 1969, öffentliche Bekanntmachung vom 26. Januar \n1971). Dieser Bebauungsplan setzte für das Grundstück der \nAntragsteller, das jenseits eines Gewässergrundstücks südlich \nanschließende unbebaute Grundstück und die dann folgenden \nbebauten Bereiche Dorfgebiete fest. Der Bereich westlich der \nStraße und südlich der straße war \neinschließlich der bebauten Grundstücke südlich der straße \nals Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der später neu \naufgestellte Bebauungsplan Nr. 234 (öffentliche Bekanntmachung \nvom 23. November 1981) enthielt insoweit dieselben \nFestsetzungen. \n\n7\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt die \nOrtslage als Mischbaufläche und die Flächen \nnördlich davon als Fläche für die Landwirtschaft dar. Das \nGrundstück der Antragsteller liegt in dem Bereich, der im \nFlächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellt ist. \n\n8\n\nDie Antragsgegnerin ließ im Jahre 1988 für den Ortsteil \n ein Dorfentwicklungskonzept erarbeiten. Aufgabe \ndes Konzeptes war es, angesichts der schwierigen Lage der \nLandwirtschaft am Standort Perspektiven für eine \nbehutsame Umstrukturierung dieses Ortsteils aufzuzeigen. Der \nRat der Antragsgegnerin beschloss im Februar 1991, das \nDorfentwicklungskonzept allen künftigen Planvorhaben im \nBereich der Dorflage zu Grunde zu legen.\n\n9\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom \n16. Dezember 1991 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 214 \n- - für einen Bereich zwischen Straße, \n straße, Bundesautobahn und Straße. Er \nbeschloss zugleich die Durchführung eines Verfahrens zur \nAufhebung der bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen im \nBereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 214.\n\n10\n\nMit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 214 verfolgte \ndie Antragsgegnerin nach der Planbegründung insbesondere das \nZiel, die Baugrenzen enger als in dem alten Bebauungsplan zu \nfassen. Die Baugrenzen sollten insbesondere die für das Dorf \n charakteristischen Hofanlagen umschließen, um das \ncharakteristische Gefüge der Ortslage zu erhalten. Für noch \nbebaubare Grundstücke sollten die Baugrenzen und sonstigen \nFestsetzungen so gefasst werden, dass die Maßstäblichkeit für \ndie Ortslage gewahrt bleibe. Ferner sollten das Ortsbild \nprägende Hecken und Bäume durch Unterhaltungs- und \nPflanzgebote gesichert werden.\n\n11\n\nNach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger beschloss \nder Rat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1994 den Bebauungsplan \nNr. 214 als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Der \nEntwurf sah für das Grundstück der Antragsteller die \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft vor.\n\n12\n\nDer Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom \n16. September bis zum 17. Oktober 1994 öffentlich aus. Die \nAntragsgegnerin beteiligte die Träger öffentlicher Belange. \n\n13\n\nEinzelne Bürger sowie einzelne Träger öffentlicher Belange \nmachten Anregungen und Bedenken gegen den Planentwurf geltend. \n\n14\n\nDer Rat befasste sich in seiner Sitzung vom 10. Juli 1995 \nmit den eingegangenen Anregungen und Bedenken. Er änderte den \nPlanentwurf in einzelnen Punkten. In derselben Sitzung \nbeschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Zugleich \nbeschloss er die Aufhebung der bestehenden Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 234 innerhalb des räumlichen \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 214.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin zeigte den Bebauungsplan dem \nRegierungspräsidenten Münster an. Aufgrund eines Hinweises des \nRegierungspräsidenten beschloss der Rat am 29. Januar 1996, \nden Entwurf des Bebauungsplans erneut öffentlich auszulegen \nund dabei Bedenken und Anregungen nur zu den nachträglich \nvorgenommenen Änderungen des Entwurfs zuzulassen.\n\n16\n\nDer geänderte Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit \nvom 15. Februar bis zum 15. März 1996 öffentlich aus. Die \nAntragsgegnerin beteiligte erneut die Träger öffentlicher \nBelange. Ein privater Einwender wiederholte seine Anregungen \nund Bedenken aus der ersten Offenlegung des Planentwurfs. \n\n17\n\nDer Rat befasste sich in seiner Sitzung vom 13. Mai 1996 \nerneut mit den Anregungen und Bedenken. Er beschloss den \nBebauungsplan unter Aufhebung seines früheren \nSatzungsbeschlusses erneut als Satzung. Diesen \nSatzungsbeschluss vom 13. Mai 1996 hob der Rat in seiner \nSitzung vom 29. Juli 1996 wiederum auf, weil in der \nSitzungsvorlage einzelne Anregungen und Bedenken nicht \nberücksichtigt waren. Der Rat beschloss sodann in derselben \nSitzung erneut über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken, \nbeschloss den Bebauungsplan Nr. 214 - - als Satzung \neinschließlich der zugehörigen Begründung. Der Rat beschloss \nferner die Aufhebung der bestehenden Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 234 innerhalb des räumlichen \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 214.\n\n18\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen \nBereich zwischen der Straße im Westen, der \n straße im Norden, der Bundesautobahn im Osten und der \n Straße im Süden. Er setzt für die vorhandene Ortslage \nüberwiegend Dorfgebiete, im Süden ein Mischgebiet fest. Im \nOsten des Plangebiets ist im Bereich des vorhandenen \n eine Fläche für die Wasserwirtschaft \nfestgesetzt. Zwischen dem , der Straße \n weg und der Bundesautobahn ist eine private \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Angelteich) \nfestgesetzt. Im Übrigen sind die Flächen nördlich und \nnordwestlich der vorhandenen Bebauung als Flächen für die \nLandwirtschaft festgesetzt. Das Grundstück der Antragsteller \nliegt ebenso innerhalb einer Fläche für die Landwirtschaft wie \ndie vorhandenen Wohngebäude südlich der straße, östlich \nder Straße.\n\n19\n\nZum Grundstück der Antragsteller und der südlich davon \ngelegenen Fläche zwischen , weg \nund der Straße , die in dem früheren Bebauungsplan \nebenfalls als Dorfgebiet festgesetzt war, heißt es in der \nBegründung des Bebauungsplans: Das Dorfentwicklungskonzept \nsehe in diesem Bereich keine Siedlungserweiterung vor. Nach \nintensiven Beratungen in den zuständigen Gremien gerade zu \ndiesem Punkt sei dem Dorfentwicklungskonzept gefolgt worden, \nhier dörfliche Siedlungsstruktur und Ortsrand zu erhalten. \nAuch das letzte einzeln stehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude \n(frühere landwirtschaftliche Siedlerstelle \n ) sei nicht mehr als überbaubare \nGrundstücksfläche aufgenommen worden. Das \nDorfentwicklungskonzept habe unmittelbar nördlich benachbart \neinen Aussiedlerhof vorgesehen, der jedoch aus Gründen des \nLandschaftsschutzes (Landschaftsschutzfläche Nr. 62) hier \nnicht hätte realisiert werden können. In diesem Zusammenhang \nhätte die Ausweisung als Baufläche einen Sinn gehabt, nicht \naber als Splittergrundstück außerhalb der geschlossenen \nOrtslage. Ebenso wie die Gebäude an der oberen straße \ngenieße es Bestandsschutz und könne in dem hierfür bestehenden \nRahmen erhalten werden.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin zeigte den Satzungsbeschluss zum \nBebauungsplan Nr. 214 sowie den Beschluss zur Aufhebung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 234 im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 214 der Bezirksregierung Münster an. Zu \nbeiden Beschlüssen teilte die Bezirksregierung Münster mit, \neine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend \ngemacht. \n\n21\n\nDie Antragsgegnerin machte in ihrem Amtsblatt vom 2. August \n1996 die Durchführung des Anzeigeverfahrens sowohl für die \nAufhebung des Bebauungsplans Nr. 234 im räumlichen \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 214 als auch für den \nBebauungsplan Nr. 214 ortsüblich bekannt. \n\n22\n\nDie Antragsteller haben am 23. Dezember 1998 ihren \nNormenkontrollantrag eingereicht. Sie machen geltend: Der \nBebauungsplan verstoße gegen materielles Recht. Das \nAbwägungsgebot sei verletzt. Die Ausweisung einer Fläche für \ndie Landwirtschaft für ihr Wohnbaugrundstück sei \nabwägungsfehlerhaft. Das Grundstück werde seit der Errichtung \ndes Wohnhauses ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Die \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft widerspreche \ndem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der \nzugrundeliegende Flächennutzungsplan stelle für das Grundstück \neine Wohnbaufläche dar. Es sei nicht erforderlich gewesen, \ngroße Teile des Außenbereichs in den Planbereich einzubeziehen \nund in großem Stile Flächen für die Landwirtschaft \nfestzusetzen. Der Antragsgegnerin sei es bei diesen \nFestsetzungen maßgeblich darauf angekommen, Teile des \nGemeindegebiets von Bebauung freizuhalten sowie Umbau- und \nErweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden strengeren \nRegelungen als denen des § 35 BauGB auszusetzen. Dies sei \nunzulässig. \n\n23\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n24\n\nfestzustellen, dass der \nBebauungsplan Nr. 214 - - \nder Stadt nichtig \nist.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, \n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n28\n\nDie Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sich damit \neinverstanden erklärt, dass über den Normenkontrollantrag ohne \nmündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des \nFlächennutzungsplans der Antragsgegnerin, der Planurkunde zum \nBebauungsplan Nr. 214 und der Aufstellungsvorgänge zu diesem \nBebauungsplan (drei Ordner).\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDer Senat kann über den Normenkontrollantrag der \nAntragsteller ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss \nentscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser \nVerfahrensweise einverstanden erklärt haben,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 9.98 - BauR 2000, 679.\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig und \nzum Teil begründet.\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind \ndie Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden \n(§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). \n\n35\n\nDie Antragstellerin zu 1. war bei Einreichung des \nNormenkontrollantrags Eigentümerin eines Grundstücks im \nPlanbereich. Sie wendet sich gegen eine bauplanerische \nFestsetzung, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft,\n\n36\n\nzur Antragsbefugnis in einem solchen \nFall vgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - \nBRS 60 Nr. 44.\n\n37\n\nDer Bebauungsplan setzt für das ihr seinerzeit gehörende \nGrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Der \nBebauungsplan verändert damit die bauliche Nutzbarkeit des \nGrundstücks, das mit einem nicht privilegierten Wohnhaus \nbebaut ist und für das bis dahin die Festsetzung eines \nDorfgebiets galt.\n\n38\n\nDass die Antragstellerin zu 1. während des \nNormenkontrollverfahrens ihr Eigentum an dem Grundstück auf \ndie Antragsteller zu 2. übertragen hat, bleibt ohne Einfluss \nauf ihre Antragsbefugnis und die Zulässigkeit ihres \nNormenkontrollantrags (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 2 Satz 1 \nZPO).\n\n39\n\nAuch die Antragsteller zu 2. sind antragsbefugt. Ihre \nAntragsbefugnis folgt jedenfalls aus dem von ihnen inzwischen \nerworbenen Eigentum an dem Grundstück. Deshalb kann offen \nbleiben, ob die Antragsteller zu 2. schon bei Einreichung des \nNormenkontrollantrags antragsbefugt waren. Nach ihrer \nDarstellung in der Antragsschrift war seinerzeit ein \nKaufvertrag über das Grundstück noch nicht abgeschlossen. Eine \nAntragsbefugnis hätten sie seinerzeit allein aus ihrer \nStellung als Bauwerber herleiten können. Sie hatten beim \nStadtdirektor der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage für einen \nUmbau des Gebäudes auf dem Grundstück \nbeantragt. \n\n40\n\nDen Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse \nfür ihren Normenkontrollantrag. \n\n41\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollantrag \nfehlt zwar dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung \nmit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern \nkann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn \nnutzlos erscheint. Wehrt sich ein Eigentümer mit einem \nNormenkontrollantrag dagegen, dass sein Grundstück als nicht \nbebaubare Fläche festgesetzt ist, fehlt das \nRechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, dass \ner seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann \nauf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der \nBebauungsplan für nichtig erklärt wird,\n\n42\n\nvgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.\n\n43\n\nWird der Bebauungsplan antragsgemäß für nichtig erklärt, \nliegt das Grundstück der Antragsteller planungsrechtlich im \nAußenbereich. Es besteht kein Bebauungszusammenhang zu der \nsüdlich gelegenen geschlossenen Ortslage . Wird der \nBebauungsplan Nr. 214 für nichtig erklärt, gilt nicht etwa \nwieder der Bebauungsplan Nr. 234. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat den Bebauungsplan Nr. 234 in einem gesonderten \nSatzungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgehoben. Die \nAufhebung dieses Bebauungsplans war selbstständiger Gegenstand \nder Beschlussfassung des Rates und hat das dafür \nvorgeschriebene Satzungsverfahren durchlaufen.\n\n44\n\nDie Anwendung des § 35 BauGB lässt den Antragstellern für \ndie bauliche Nutzung ihres Grundstücks aber weiter gehende \nMöglichkeiten als der Bebauungsplan Nr. 214 mit der \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft. Die \nNichtigerklärung des Bebauungsplans nützt den Antragstellern \ndeshalb. Der Bebauungsplan schließt jedenfalls solche \nErweiterungen oder Neuerrichtungen nicht privilegierter \nWohngebäude aus, wie sie nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 4 \nBauGB unter den dort genannten Voraussetzungen auch im \nAußenbereich zulässig wären. Der Bebauungsplan schließt mit \nder Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft hingegen \nnicht privilegierte Vorhaben schlechthin aus,\n\n45\n\nzu privilegierten Vorhaben im Sinne \ndes § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vgl. \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - \nNVwZ 1999, 878.\n\n46\n\nDer Normenkontrollantrag ist zum Teil begründet. \n\n47\n\nDer Bebauungsplan Nr. 214 \" \" der Antragsgegnerin \nleidet zwar nicht unter formellen Mängeln, die zu seiner \nUngültigkeit führen. \n\n48\n\nEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften haben \ndie Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch sonst ist eine \nVerletzung solcher Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin \ninnerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geltend \ngemacht worden. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren \nVerletzung ohne Rüge jetzt noch beachtlich wäre, ist nicht \nverstoßen worden.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan Nr. 214 der Antragsgegnerin leidet aber \nan einem materiellen Mangel, soweit er Festsetzungen für das \nGrundstück der Antragsteller trifft. Dieser materielle Mangel \nführt zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans insoweit. \n\n50\n\nDer Bebauungsplan ist allerdings im Verständnis von § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. \nEine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB führt jedenfalls \nnicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans, weil eine solche \nVerletzung, läge sie vor, gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB \nunbeachtlich wäre. \n\n51\n\nDer Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück der \nAntragsteller ebenso wie für die südlich angrenzende Fläche \nzwischen der Straße , dem und dem \n eine gemischte Baufläche dar. Von dieser \nDarstellung des Flächennutzungsplans ist die Antragsgegnerin \nbei der Aufstellung des Bebauungsplans abgewichen. Sie hat für \ndiesen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft \nfestgesetzt.\n\n52\n\nTrotz dieser Abweichung von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans ist der Bebauungsplan im Verständnis von \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt.\n\n53\n\nBebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den \nFlächennutzungsplänen in der Weise \"zu entwickeln\", dass durch \nihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des \nFlächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich \nverdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung \nschließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu \ntreffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen \nsind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in \neine konkretere Planstufe rechtfertigen und die \nGrundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In \nder Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden \nGrundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der \neinzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung frei \nzu haltenden Flächen,\n\n54\n\ngrundlegend: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n28. Februar 1975 - IV C 74.72 - \nBVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; ferner \nUrteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128.\n\n55\n\nOb das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \neingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen \nKonzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich \ndes Bebauungsplans. Die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das \ngesamte Gemeindegebiet, ist hingegen erst für die weitere \nFrage maßgeblich, ob durch einen Bebauungsplan, der nicht aus \ndem Flächennutzungsplan entwickelt ist, im Sinne des § 214 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt \nwird, mit der Folge, dass die Verletzung des \nEntwicklungsgebots zu einem beachtlichen Mangel des \nBebauungsplans führt,\n\n56\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - Baurecht \n1999, 1128.\n\n57\n\nDie Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans \ntastet hier dessen Grundkonzeption für den engeren Bereich des \nBebauungsplans nicht an. Die Antragsgegnerin hat lediglich \nbeim Übergang zu der konkreteren Stufe der Bauleitplanung in \neinem Randbereich Bauflächen und von Bebauung freizuhaltende \nFlächen geringfügig abweichend vom Flächennutzungsplan einander \nzugeordnet. Sie hat dadurch aber nicht das Gewicht verschoben, \ndass nach dem Flächennutzungsplan den Bauflächen im Verhältnis \nzu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Qualität und \nQuantität zukommen sollte. Die Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans in diesem engeren Bereich geht erkennbar \ndahin, als Bauflächen nur die vorhandene geschlossene Ortslage \ndarzustellen. Dabei ist das bebaute Grundstück der \nAntragsteller gleichsam an der Spitze der vorhandenen Bebauung \nmit einbezogen. An dieses Grundkonzept rührt die \nAntragsgegnerin nicht. Sie hat das abgesetzte Gebäude auf dem \nGrundstück der Antragsteller nicht mehr der geschlossenen \nOrtslage zugerechnet und deshalb hier keine Baugebiete mehr \nfestgesetzt.\n\n58\n\nWäre der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt, wäre diese Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \njedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach \ndieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines \nBebauungsplans eine Verletzung der Vorschriften über das \nVerhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan \nunbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des \nEntwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan \nverletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche \nEntwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Antwort auf die \nFrage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende \ngeordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, \nist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den \ngrößeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen \nüber das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil in den \nBlick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich \ndes Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem \nZusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich \nist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales \nSteuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen \nund Ganzen behalten oder verloren hat,\n\n59\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - \nBauR 1999, 1128.\n\n60\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin hat seine \nBedeutung als kommunales Steuerungsinstrument nicht dadurch \nverloren, dass in einem Randbereich einer dargestellten \nMischbaufläche eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt \nworden ist und dadurch das Verhältnis von Bauflächen zu von \nBebauung freizuhaltenden Flächen am Rande der Ortslage \ngeringfügig verschoben wird. \n\n61\n\nDie Antragsgegnerin hat aber nicht das Gebot gewahrt, die \nöffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). \n\n62\n\nDieses Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen \neinzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt \nwerden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise \nvorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn \nsich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n63\n\nGemessen hieran hat die Antragsgegnerin die privaten Belange \nder Antragsteller nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in \ndie Abwägung eingestellt, den Ausgleich zu berührten anderen \nBelangen jedenfalls nicht verhältnismäßig vorgenommen.\n\n64\n\nDas von Art. 14 GG geschützte Eigentum gehört \nselbstverständlich und in hervorragender Weise zu den \nabwägungserheblichen Belangen. Planung ist nur gerechtfertigt, \nwenn sie die Belange des Eigentümers nicht unverhältnismäßig \nhinter sonstige Belange zurückstellt. Bezieht die Gemeinde in \nihre Planung ein bereits bebautes Grundstück mit ein, so gehört \ndas Interesse der Eigentümer den vorhandenen Bestand weiterhin \nnutzen zu können, zu den abwägungserheblichen privaten \nBelangen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Grundstück nicht \nnur tatsächlich bebaut war, sondern nach der bisherigen \nplanungsrechtlichen Lage auch bebaubar war und der \nBebauungsplan dem Grundstück durch seine Festsetzungen die \nBebaubarkeit nimmt. \n\n65\n\nFür das Grundstück der Antragsteller war in den bisher \ngeltenden Bebauungsplänen ein Dorfgebiet festgesetzt. Es war \ndamit auch mit einem Wohnhaus bebaubar. Der streitige \nBebauungsplan nimmt dem Grundstück diese Baulandqualität. Die \nGemeinde ist zwar nicht gehindert, bisherige Festsetzungen \neines Bebauungsplans aufzuheben und in einem neuen \nBebauungsplan andere Festsetzungen zu treffen. Sie kann dabei \nauch einem Grundstück, das bisher Baulandqualität hatte, diese \nBebaubarkeit nehmen. Hierfür bedarf es indes städtebaulicher \nGründe von hinreichendem Gewicht. Derartige Gründe sind hier \nnicht erkennbar. \n\n66\n\nAllerdings kann der Antragsgegnerin nicht vorgehalten \nwerden, sie habe die Festsetzung von Flächen für die \nLandwirtschaft generell nur vorgeschoben, um eine andere \nNutzung zu verhindern. Positive Planungsziele können nicht nur \ndurch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, \netwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des \nGewollten, festgesetzt werden. Die Ziele einer Planung können \ngleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt haben. \nWenn die Gemeinde beabsichtigt, einen Teilbereich des \nGemeindegebiets einer bestimmten baulichen Nutzung zuzuführen, \nso bedeutet dies zugleich, dass andere Nutzungen ausgeschlossen \nsein sollen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht \nvon vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer \nkonkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, \ndie ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die \nBaunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, unter Beachtung \nihrer Grenzen grundsätzlich auch städtebauliche Ziele \nverfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der \nvorhandenen Situation zielen. Die Festsetzung einer Fläche für \ndie Landwirtschaft muss deshalb nicht unzulässig sein, wenn die \nErhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, Anlass der \nPlanung aber auch der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu \nverhindern. Auch wenn eine solche Festsetzung letztlich auf die \nErhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag, hat sie eine \npositive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der \nbetreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der \nGemeinde zum Inhalt. Sie beschränkt sich nicht auf die bloße \nAbwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter \nNutzungen,\n\n67\n\nvgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 18. Dezember 1990 \n- 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9.\n\n68\n\nDie Antragsgegnerin hat im Anschluss an die vorhandene \nBebauung und die hierfür festgesetzten Dorfgebiete Flächen für \ndie Landwirtschaft festgesetzt, weil eine Ausweisung weiterer \nSiedlungsbereiche dem Schutze der Landschaft zuwider laufe, und \nzwar auch im Hinblick auf die zu erhaltende Bauerschaft im \nOrtskern von . Die typische Ortslage in der Senke des \n solle erkennbar bleiben; für den Erhalt \ndes Dorfbildes ergebe sich die Notwendigkeit, den \nanschließenden Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten. \nSoweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die Erhaltung \nder Bauerschaft anspricht, ergibt sich das Gemeinte aus dem \nGesamtzusammenhang der Begründung. Die Antragsgegnerin hat \nnämlich an anderer Stelle auf die Schwierigkeiten der \nLandwirtschaft hingewiesen. Diese bestehen zum einen darin, \ndass die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Hofstellen in einer \ngeschlossenen Dorflage liegen und dort bauliche \nErweiterungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen. Zum anderen hat \ndie Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass den \nlandwirtschaftlichen Hofstellen die benötigten \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen durch Siedlungstätigkeit \nverloren gehen. Der Bebauungsplan verfolgt vor diesem \nHintergrund den Zweck, die vorhandenen landwirtschaftlichen \nBetriebe soweit als möglich zu stärken, indem behutsam bauliche \nErweiterungen im Ortskern ermöglicht, die bisher \nlandwirtschaftlich genutzten Freiflächen aber für diesen Zweck \nerhalten werden. \n\n69\n\nDieser Zweck trifft aber auf das Grundstück der \nAntragsteller nicht zu. Dies wird seit Jahrzehnten nicht mehr \nlandwirtschaftlich genutzt und steht wegen seiner Bebauung für \neine solche Nutzung auch nicht zur Verfügung. Die Erwägungen \nder Antragsgegnerin treffen auf die bisher baulich nicht \ngenutzten Freiflächen im Anschluss an die geschlossene Ortslage \nzu. Für das Grundstück der Antragsteller haben sie hingegen \nkeine Bedeutung.\n\n70\n\nDie weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin treffen für das \nGrundstück der Antragsteller ebenfalls nicht zu. Die \nAntragsgegnerin möchte das Dorfbild erhalten. Als kennzeichnend \nfür das Dorfbild sieht sie die Lage der geschlossenen \nBauerschaft in der Senke des und den Bezug \ndieser geschlossenen Ortslage zur umgebenden Landschaft an, die \nvon baulicher Nutzung frei ist. Der Antragsgegnerin geht es \nmithin um den Erhalt des vorhandenen Ortsbilds. \n\n71\n\nZu diesem Ortsbild gehört aber das seit Jahrzehnten \nvorhandene Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller, ebenso \nwie übrigens das scheunenartige Gebäude auf dem nördlich \nangrenzenden Grundstück. Bezogen auf das Grundstück der \nAntragsteller geht es mithin nicht darum, ein überkommenes \nOrtsbild zu erhalten, sondern allenfalls ein solches Ortsbild \nwiederherzustellen. Im Übrigen nimmt die Antragsgegnerin selbst \nan, der von ihr als prägend herausgestellte Übergang von der \ngeschlossenen Bebauung in der Senke des in \ndie freie Landschaft sei nur noch im Norden und Nordwesten \nerlebbar. Nach Osten hin habe hingegen die in Dammlage geführte \nBundesautobahn der Bauerschaft den Bezug zur Landschaft \ngenommen. Das Grundstück der Antragsteller ist diesem Bereich \nzuzuordnen; für den Betrachter liegt es nach den Feststellungen \nin der Ortsbesichtigung am Rande dieser Senke vor der in \nDammlage geführten Autobahn. Die Bebauung auf dem Grundstück \nder Antragsteller stört mithin nach den eigenen Vorgaben der \nAntragsgegnerin das Ortsbild ohnehin nicht (mehr) oder doch nur \ngeringfügig. Die Beseitigung der Bausubstanz im Falle ihrer \nAbgängigkeit leistet keinen oder nur einen untergeordneten \nBeitrag für die Erhaltung des Ortsbilds. \n\n72\n\nDanach bleibt allein die weitere Erwägung, es habe keinen \nSinn, für das Grundstück der Antragsteller eine \nBebauungsmöglichkeit auszuweisen, weil dieses Grundstück als \nSplittergrundstück außerhalb der geschlossenen Ortslage liege. \nDas sind städtebaulich nachvollziehbare Erwägungen jedenfalls \ndann, wenn das Grundstück bisher unbebaut gewesen wäre, es also \nnur darum ginge, eine rechtlich mögliche, tatsächlich aber \nnicht ausgenutzte Bebauungsmöglichkeit durch eine Änderung des \nBebauungsplans oder dessen Aufhebung zu beseitigen. Es mag auch \nsein, dass die angeführten Gründe es rechtfertigen, auf eine \nplanungsrechtliche Absicherung des Wohngebäudes zu verzichten. \nEin Interessenausgleich wäre aber durch anderen Zuschnitt des \nPlangebiets in der Weise möglich gewesen, dass die \nAntragsgegnerin auf eine Überplanung dieses Splittergrundstücks \nverzichtet hätte. Das Grundstück läge dann im Außenbereich. Die \nAntragsteller hätten in diesem Fall die Möglichkeit, den \nvorhandenen Bestand zu nutzen und zu erhalten, die ihnen § 35 \nAbs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 4 der Vorschrift einräumt. \nDiese Möglichkeiten schneidet ihnen der Bebauungsplan mit der \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft ab, ohne dass \nfür das Grundstück der Antragsteller erwartet werden könnte, \ndieses werde einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt \nwerden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe sind \nnicht hinreichend gewichtig dafür, für die Nutzung des \nGrundstücks der Antragsteller auch die Möglichkeiten des § 35 \nAbs. 2 und Abs. 4 BauGB auszuschließen und für das baulich \nbisher nutzbare Grundstück nur den Bestand bis zu dessen \nAbgängigkeit festzuschreiben. Der Hinweis auf das festgesetzte \nLandschaftsschutzgebiet, das bauliche Nutzungen ohnedies \nausschlösse, trifft insoweit, anders als auf die nördlich \nangrenzenden Grundstücke, nicht zu. Das Grundstück der \nAntragsteller liegt außerhalb des festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiets. Auf das Grundstück der Antragsteller \ntreffen mithin die Gründe nicht zu, aus denen die \nAntragsgegnerin für das nördlich angrenzende Grundstück die \nFestsetzung einer Bebauungsmöglichkeit für einen Aussiedlerhof \nnicht vorgenommen hat, der hier ursprünglich vorgesehen \nwar.\n\n73\n\nDer festgestellte Mangel führt zur Nichtigkeit des \nBebauungsplans in diesem Teilbereich. Er lässt sich nicht in \neinem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB beheben. \nDer Mangel der Abwägung berührt bezogen auf das Grundstück der \nAntragsteller das Grundkonzept der Planung. Die Antragsgegnerin \nmuss für diesen Bereich des Bebauungsplans ein neues Konzept \nerarbeiten.\n\n74\n\nDer festgestellte Mangel der Abwägung führt nur zur \nTeilnichtigkeit des Bebauungsplans. Ist ein Teil des \nBebauungsplans ungültig, führt das nicht zu dessen \nGesamtnichtigkeit, wenn die verbleibenden Bestimmungen für sich \nbetrachtet, also auch ohne den nichtigen Teil, noch eine \nstädtebauliche Ordnung bewirken können, die den Anforderungen \ndes § 1 BauGB gerecht wird und wenn ferner mit Sicherheit \nanzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem Willen, wie er im \nPlanaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist, den \nBebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil erlassen hätte. \nDie mit dem Bebauungsplan verfolgten Planziele bleiben in ihrer \nVerwirklichung unberührt, wenn der Plan für das Grundstück der \nAntragsteller für nichtig erklärt wird und dieses damit zum \nAußenbereich wird. Die Antragsteller gewinnen damit zwar \nzusätzliche Möglichkeiten baulicher Nutzung, wie sie § 35 \nAbs. 2 und Abs. 4 BauGB ihnen einräumt. Das planerische Konzept \nder Antragsgegnerin wird dadurch aber nicht angetastet. \n\n75\n\nWird der Bebauungsplan für das Grundstück der Antragsteller \nfür teilnichtig erklärt, erreichen die Antragsteller das Ziel \nihres Normenkontrollantrags. Mit Blick darauf bedarf es keiner \nPrüfung, ob der Bebauungsplan auch im Übrigen Mängel aufweist, \ndie zu seiner Gesamtnichtigkeit führen. An der Feststellung der \nGesamtnichtigkeit des Bebauungsplans besteht bei der hier \ngegebenen Fallgestaltung kein Rechtsschutzinteresse der \nAntragsteller.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n77\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n78\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-03/10a-d-207-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-07-03/10a-d-207-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304640","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.240358+00:00"}}