{"status":"available","doknr":"OLD304648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0630.8A2482.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"8 A 2482/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 1997 wird \nabgelehnt.\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die vom \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten als grundsätzlich \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n4\n\n\"ob die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 \nAsylVfG ein unterschiedlicher Anerkennungsgrund \nist, der von der Frage der Asylschädlichkeit \nterroristischer Aktivitäten unberührt bleibt, oder \nob das Vorliegen einer die Berufung auf das \nAsylrecht ausschließenden terroristischen \nBetätigung auch bei der Gewährung des Familienasyls \nzu berücksichtigen ist\",\n\n5\n\nlässt sich bereits auf der Grundlage des Gesetzes und der \ndarauf basierend in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts entwickelten Leitlinien,\n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, \nBVerfGE 81, 142,\n\n7\n\nnach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres dahingehend \nbeantworten, das der Terrorismusvorbehalt wegen im Rahmen \nexilpolitischer Aktivitäten in Deutschland aufgenommener \nterroristischer Aktivitäten auch demjenigen entgegengehalten \nwerden kann, der seinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter aus § 26 AsylVfG herleitet. Dem aufgeworfenen \nProblem fehlt es mithin an einer Klärungsbedürftigkeit in \neinem Berufungsverfahren mit der eventuellen \nÜberprüfungsmöglichkeit durch das \nBundesverwaltungsgericht.\n\n8\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ \n1995, 695.\n\n9\n\nEs geht hier nicht um die in der vom Verwaltungsgericht \nangezogenen Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (NVwZ 1992, 261, 262) \nangesprochene Problematik der Asylrelevanz außerhalb der \nAbwehr oder Ahndung terroristischer Aktivitäten des Klägers \nliegender Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates, also \ndie Tatbestandlichkeit der politischen Verfolgung. Weil \nvielmehr die Rechtsfolgen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 26 \nAsylVfG - das Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland - \nidentisch sind,\n\n10\n\nvgl. Senatsurteil vom 28. Oktober \n1997 - 25 A 5510/95.A -, NVwZ-Beilage \n7/1998, Seite 70; Senatsbeschluss vom \n4. September 1996 - 25 A 5830/95.A -, \nDVBl. 1997, 192, jeweils mit \neingehender Begründung und weiteren \nNachweisen;\n\n11\n\ndarf nach dem Schutzzweck des Asylgrundrechts auch \nderjenige Asyl nicht erhalten, der als vom (Familien-\n)Asylrecht erfasster Angehöriger von deutschem Boden aus die \nUmsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln \nbetreibt. Auch er sucht nicht den Schutz des Asylrechts in \neiner neuen Friedensordnung, sondern einen Kampfplatz zur \nUnterstützung des völkerrechtlich geächteten Terrorismus. Wer \nden - auch von der Völkerrechtsordnung missbilligten - \npolitischen Kampf mit terroristischen Mitteln vom Boden der \nBundesrepublik Deutschland zu führen gedenkt, soll aber \ngrundsätzlich nicht in den Genuss des mit der Gewährung von \nAsyl verbundenen Rechts auf Aufenthalt und Abschiebungsschutz \nkommen.\n\n12\n\nVgl. zum Terrorismusvorbehalt \ngrundlegend BVerwG, Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 \n(1351: \ninsbesondere zum Verständnis des \nBeschlusses des BVerfG vom 25. April \n1991 - 2 BvR 1437/90 - NVwZ 1992, 261, \n262).\n\n13\n\nVor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Rechtslage \nbedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsatzrüge \nnicht auch in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 \nVwGO,\n\n14\n\nvgl. dazu Senatsbeschluss vom \n7. April 1997 - 25 A 1460/97.A - \nm.w.N.,\n\n15\n\nohne Erfolg bleiben müsste, weil das Auftreten des Klägers \nbei der Autobahnblockade nicht als terroristische Aktivität \nanzusehen ist.\n\n16\n\nVgl. VGH Kassel, Urteil vom \n14. Dezem-ber 1999 - 12 UE 2984/97.A -, \nNVwZ 2000, 294.\n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/8-a-2482-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/8-a-2482-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304648","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.950033+00:00"}}