{"status":"available","doknr":"OLD304645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0630.19A5494.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"19 A 5494/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.014,10,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat versteht die vom Kläger eingelegte \"Beschwerde \ngegen die Nichtzulassung der Berufung\" als das statthafte \nRechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung. \nEntgegen der Auffassung des anwaltlich vertretenen Klägers hat \ndas Verwaltungsgericht nicht über die Zulassung der Berufung \nzu entscheiden und ist dementsprechend in der \nVerwaltungsgerichtsordnung eine Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht \nvorgesehen. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung \nobliegt vielmehr gemäß § 124 Abs. 1 VwGO dem \nOberverwaltungsgericht.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil \ndie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt \nsind.\n\n4\n\nNach dieser Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\"Dargelegt\" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ein \nZulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und darüber \nhinaus konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund \nvorliegen soll. Diesem Darlegungserfordernis ist hinsichtlich \ndes Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils nur genügt, wenn sich \nder Zulassungsantrag mit den entscheidungstragenden Annahmen \ndes Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen \ndargelegt wird, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen \ndiese - mit der Folge eines unrichtigen \nEntscheidungsergebnisses und nicht nur einer unrichtigen \nEntscheidungsbegründung - ernstlichen Zweifeln begegnen.\n\n5\n\nVgl. nur OVG NW, Beschluss vom \n16. April 1998 - 19 B 535/98 -, \nm. w. N.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht \ngerecht.\n\n7\n\nSoweit er rügt, der Beklagte habe die Rechtsbeziehungen \nzwischen seinem verstorbenen Halbbruder W. H. \nund Herrn B. H. nicht überprüft, geht der \nVortrag des Klägers an den Ausführungen in dem angefochtenen \nUrteil vorbei. Danach kam eine Inanspruchnahme von B. \nH. von vornherein nicht in Betracht, weil er nach den \nErmittlungen des Beklagten nicht mit dem Verstorbenen verwandt \nsei. Gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der \nKläger keine begründeten Einwände vorgetragen.\n\n8\n\nDer Kläger hat auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz \n4 VwGO dargelegt, dass sein Bruder D. H. \nherangezogen werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat \ninsofern ausgeführt, dass der Beklagte angesichts seiner \nzahlreichen vergeblichen Bemühungen, die Anschrift des Bruders \ndes Klägers in Erfahrung zu bringen, ermessensfehlerfrei von \neiner Heranziehung des Bruders abgesehen habe. Soweit der \nKläger hiergegen im Zulassungsverfahren einwendet, es sei \nnicht nachvollziehbar, warum der Beklagte keine Informationen \nüber seinen Bruder erhalten konnte, genügt dieser Vortrag \nnicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil \nder Kläger nicht darlegt, welche konkreten weiteren \nErmittlungen der Beklagte hätte durchführen müssen. Im Übrigen \nhat der Kläger selbst weder im Zulassungsverfahren noch im \nVerwaltungsverfahren die genaue Anschrift seines Bruders oder \ndessen Geburtsdatum genannt. Er hat im Zulassungsverfahren nur \nangegeben, sein Bruder lebe in D. , und in seinem \nWiderspruch vom 14. Februar 1997 als Adresse lediglich \n\"G. ?\" genannt.\n\n9\n\nAn den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorbei geht \nauch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe das \nHeranziehungsverfahren gegen seinen Vater J. W. \nH. schnell und \"diskret\" eingestellt, ohne abschließend zu \nprüfen, ob der Vater die Bestattungskosten bezahlen könne. \nNach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte \ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters des Klägers \nüberprüft. Dieser habe nach den Feststellungen des Beklagten \nim maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides Sozialhilfe bezogen, sodass der \nBeklagte ermessensfehlerfrei von einer Heranziehung des Vaters \nabgesehen habe. Dass Angehörige eines Verstorbenen auch zur \nKostentragung heranzuziehen sind, wenn sie Sozialhilfe \nbeziehen, macht der Kläger nicht geltend.\n\n10\n\nEr hat schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass er auf \nGrund seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur \nKostentragung hätte herangezogen werden dürfen. Allein der \nHinweis darauf, dass er seinerzeit die - der Höhe nach nicht \nbezifferten - Beerdigungskosten seiner verstorbenen Ehefrau \ntragen musste, genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. \n1 Satz 4 VwGO. Der Beklagte kann nach § 14 Abs. 2 KostO NRW \nnur dann nach Ermessen von einer Inanspruchnahme des Klägers \nabsehen, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte \nbedeuten würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn die \nHeranziehung zu den Bestattungskosten die persönliche \nwirtschaftliche Existenz des Klägers gefährden, d. h. \nwirtschaftlich existenzgefährdend oder -vernichtend wirken \nwürde.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli \n1996 - 19 A 2393/96 -, m. w. N.\n\n12\n\nDementsprechend hätte der Kläger seine gesamten \nwirtschaftlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides darlegen müssen. Das ist \nnicht geschehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG).\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/19-a-5494-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/19-a-5494-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304645","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.678833+00:00"}}