{"status":"available","doknr":"OLD304647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0630.12D.A3742.99O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"12d A 3742/99.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beamten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die \nBewilligung des Unterhaltsbeitrages unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte \netwaige ihm für die Zeit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages erwachsende \nRentenansprüche bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages an das Land Nordrhein-\nWestfalen abtritt.\n\nDer Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 6. Oktober 19 in S. geborene Beamte trat nach Erwerb der \nFachoberschulreife im August 1980 in den mittleren Justizdienst des Landes \nNordrhein-Westfalen ein. Mit Urkunde vom 5. Mai 1980 wurde er zum \nJustizassistenanwärter ernannt. Am 6. Oktober 1982 wurde er nach bestandener \nLaufbahnprüfung am 5. Oktober 1982 mit der Note \"ausreichend\" zum \nJustizassistenten z.A. ernannt. In der Zeit vom 3. Januar 1983 bis zum 31. März \n1984 leistete der Beamte seinen Grundwehrdienst ab. Mit Urkunde vom 1. August \n1984 wurde er zum Justizassistenten ernannt. Der Beamte wurde zweimal befördert, \nzuletzt am 1. August 1988 zum Justizobersekretär. Am 6. Oktober 1989 wurde dem \nBeamten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. \n\n4\n\nDer Beamte war nach Abschluss seiner Ausbildung ausschließlich bei dem \nAmtsgericht T. eingesetzt. Er nahm zunächst die Aufgabe eines \nGeschäftsstellenverwalters in Strafsachen wahr. Seit November 1986 war er \nVerwalter der Gerichtszahlstelle. Außerdem oblag ihm die Kostenberechnung in \nMahnsachen und Zwangsvollstreckungssachen. Wegen der dem Beamten im \nvorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten wurde er mit Wirkung vom 12. Juli \n1993 an das Amtsgericht S. abgeordnet.\n\n5\n\nDie dienstlichen Beurteilungen des Beamten lassen eine kontinuierliche \nLeistungssteigerung erkennen. Während der Direktor des Amtsgerichts die \nGesamtleistungen des Beamten in den Jahren bis 1987 nur mit \"befriedigend - obere \nGrenze\" beurteilte, bewertete er diese ab dem Jahre 1988 mit \"vollbefriedigend\" und \nab 1992 mit \"gut - untere Grenze\". In seiner Überbeurteilung vom 22. Dezember \n1993 führte der Präsident des Oberlandesgerichts E. aus: \n\n6\n\n\"Die Leistungen des Beamten sind von mir \nerstmals am 25.03.1992 mit \"vollbefriedigend- obere \nGrenze\" beurteilt worden.\n\n7\n\nDer seither verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um \nschon jetzt auf eine andauernde verfestigte \nLeistungssteigerung in einem hohen Notenbereich \nschließen zu können. Vorbehaltlich der Klärung des \nvom Präsidenten des Landgerichts X. in seiner \nÜberqualifikation angesprochenen Sachverhalts \nbeurteile ich daher die Leistungen des Beamten \nunter Anlegung meines üblichen strengen \nBewertungsmaßstabes weiterhin mit \n\n8\n\n\"vollbefriedigend - obere Grenze\"\n\n9\n\nIm übrigen trete ich der vorstehenden \nBeurteilung nicht entgegen.\"\n\n10\n\nAufgrund einer Erkrankung an Multipler Sklerose und der dadurch bedingten \ndauernden Dienstunfähigkeit wurde der Beamte mit Ablauf des 31. Januar 1996 in \nden Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge bemessen sich nach einem \nRuhegehaltsatz von 62,52 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 7. Derzeit treten keine \nKrankheitsschübe auf. \n\n11\n\nDer Beamte war seit Anfang des Jahres 1991 Mitglied des Personalrats bei dem \nAmtsgericht T. und seit dem 1. Oktober 1991 dessen Vorsitzender. Der Beamte \nist seit 1997 geschieden. Aus der am 29. Mai 1987 geschlossenen Ehe ist ein am \n11. Oktober 1989 geborener Sohn hervorgegangen, der bei der Mutter lebt und für \nden der Beamte monatlich 457,-- DM Unterhalt zahlt.\n\n12\n\nNach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Präsident des OLG E. \nmit dem Beamten am 9. November 1993 zugestellter Verfügung vom 13. Oktober \n1993 das förmliche Disziplinarverfahren ein. In der Einleitungsverfügung wird dem \nBeamten im Kern vorgeworfen, er habe als Zahlstellenverwalter den Kostenstempler \nNr. 701 der Rechtsanwälte T1. und andere in einem Fall und den \nKostenstempler Nr. 691 der Rechtsanwälte M. und andere in vier Fällen um \njeweils 3.000,-- DM weitergestellt und die vereinnahmten Geldbeträge von insgesamt \n15.000,-- DM nicht der Gerichtskasse zugeführt, sondern für eigene Zwecke \nverwendet. Der Präsident des Landgerichts X. erstattete Strafanzeige gegen \nden Beamten wegen des Verdachts der Unterschlagung in fünf Fällen. Der Präsident \ndes Oberlandesgerichts E. setzte das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 \nDO NW bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten geführten \nStrafverfahrens aus. \n\n13\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts T. vom 19. August 1996 - 20 Ds 51 Js 370/93 \n- in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts X. vom 17. November 1997 - \n33 Ns 51 Js 370/93 (79/96 XIII) - wurde der Beamte wegen Untreue in fünf Fällen zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Beamte legte gegen \ndas Urteil des Landgerichts Revision ein, die er am 12. Januar 1998 \nzurücknahm.\n\n14\n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts E. nahm daraufhin das \nDisziplinarverfahren mit Verfügung vom 4. Februar 1998 wieder auf.\n\n15\n\nIm Verlauf der gemäß §§ 55 ff. DO NW durchgeführten Untersuchung erhielt der \nBeamte Gelegenheit, sich zu den disziplinaren Vorwürfen zu äußern und zu dem \nErgebnis der Untersuchung abschließend Stellung zu nehmen. Der Beamte machte \nhiervon in der Schlussanhörung vom 13. Juli 1998 Gebrauch.\n\n16\n\nDie am 10. Februar 1999 bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift vom \n28. Januar 1999 wirft dem Beamten ein Dienstvergehen, begangen in T. \nvon Oktober 1992 bis März 1993, vor: \n\n17\n\n\"Als Zahlstellenverwalter des Amtsgerichts \nT. oblag dem Beamten unter anderem die \nAufgabe, im Besitz von Rechtsanwälten befindliche \nGebührenstempler für einen bestimmten Geldbetrag \nzur weiteren Benutzung freizustellen, die \nentsprechenden Geldbeträge entgegenzunehmen, \ndiese an die Gerichtskasse abzuführen, sie zu \nverbuchen und den Rechtsanwälten entsprechende \nQuittungen auszustellen.\n\n18\n\nEntgegen dieser Verpflichtung stellte der \nAngeschuldigte in vier Fällen die Gebührenstempler \num jeweils 3.000,00 DM frei, vereinnahmte die \nentsprechend von den Rechtsanwälten geleisteten \nGeldbeträge, führte diese jedoch nicht an die \nGerichtskasse ab und verbuchte sie auch nicht, \nsondern behielt sie zum eigenen Verbrauch für \nsich.\n\n19\n\nEs handelte sich dabei um Zahlungen\na) der Rechtsanwälte T1. und\n Kollegen vom 26. Oktober 1992 sowie\nb) der Rechtsanwälte M. und\n Partner vom 10. oder 11. November,\nc) 21. Dezember 1992 und\nd) 17. oder 18. Februar 1993.\ne) In einem weiteren Fall stellte er\n am 11. März 1993 zwar den Gebühren-\n stempler der Rechtsanwälte Lauter-\n bach und Partner um einen Betrag\n von 3.000,00 DM frei, vereinnahmte\n den entsprechenden Geldbetrag\n aber nicht.\"\n\n20\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der zum Gegenstand der \nHauptverhandlung gemachten Schriftstücke und Verfahrensakten sowie des \nrechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts X. vom \n17. November 1997 folgende Feststellungen getroffen: \n\n21\n\n\"III.\n\n22\n\nWie bereits oben ausgeführt war der Angeklagte \nseit November 1986 der allein zuständige \nZahlstellenverwalter beim Amtsgericht T. . In der \nZeit von Oktober 1992 bis einschließlich März 1993 \nwurde er ganztägig lediglich am 23. und \n24. November 1992, am 22. Januar sowie vom \n25. Januar bis zum 28. Januar 1993 von anderen \nJus- \ntizangestellten, und zwar von Frau X1. bzw. von \nFrau S1. vertreten. Da er Vorsitzender des \nPersonalrats war, kam es in diesem Zeitraum \ninsbesondere im Hinblick auf den anstehenden \nNeubau des Amtsgerichts T. häufiger vor, daß \ner kurzzeitig die Kasse verlassen mußte. In diesen \nFällen wurde er von verschiedenen Personen, \ninsgesamt zehn, vertreten, ohne daß eine offizielle \nKassenübergabe erfolgte oder die einzelnen \nVertretungszeiten genau festgehalten wurden. \nAußerdem waren im Mittagsdienst verschiedene \nBeamte, insgesamt vierzehn, auf der Zahlstelle tätig. \nZu den Aufgaben des Angeklagten gehörte es auch, \ndie Gerichtskostenstempler \"Postalia\" der \nRechtsanwälte gegen Einzahlung der Gebühren in \ndieser Höhe neu, d.h. weiter einzustellen. Mit diesen \nGerichtskostenstemplern hat es folgende \nBewandtnis:\n\n23\n\nMit Genehmigung des zuständigen Präsidenten \ndes Landgerichts oder des Amtsgerichts können \nRechtsanwälte alle bei den Gerichten der \nordentlichen Gerichtsbarkeit zu erhebenden Kosten \nmittels eines Gerichtskostenstemplers entrichten. Im \nAmtsgerichtsbezirk T. benutzten acht oder neun \nAnwaltskanzleien einen Gerichtskostenstempler. \nJede dieser Kanzleien besitzt einen eigenen, mit \neiner gesonderten Nummer versehenen Stempler, \nder auch von ihnen aufbewahrt wird. Für jeden dieser \nStempler wird bei der Gerichtszahlstelle T. eine \neigene Kassenakte geführt.\n\n24\n\nDie Gerichtskostenstempler besitzen ein \nZählwerk, welches fortlaufend die jeweils \neingezahlten Summen addiert und den Gesamtstand \naufweist. Dieses Zählwerk wird als Stand des \nGebührenzählers bezeichnet. Ein weiteres Zählwerk \ngibt den Stand des Stückzählers an.\n\n25\n\nDie Gerichtskostenstempler sind mit einem \nSicherheitsblättchen - Siegel - versehen, um sie vor \nunbefugtem Zugriff zu schützen. Nur der zuständige \nBeamte darf den Verschluß des \nGerichtskostenstemplers öffnen, um den Zähler \nweiterzustellen. Bei dieser Öffnung wird zwangsläufig \ndas Sicherheitsblättchen beschädigt. Vor dem Öffnen \ndes Verschlusses hat der zuständige Beamte die \nUnversehrtheit des Sicherheitsblättchens und \nanhand der in der Kassenakte des jeweiligen \nGerichtskostenstemplers abgehefteten \nKostennachweise den Stand des Kontrollzählers zu \nprüfen. Stellt er hierbei Unregelmäßigkeiten fest, hat \ner dies unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. \nNach der Öffnung kann der Zähler entsprechend der \nHöhe des eingezahlten Betrages auf den neuen \nEndbetrag eingestellt werden. Bis zur Höhe dieses \nBetrages können die Rechtsanwälte sodann die von \nihnen zu entrichtenden Gerichtskosten per \nStempelaufdruck begleichen. Das Gerät besitzt eine \nautomatische Sperre, die lediglich ein einmaliges \nÜberschreiten des eingestellten Endbetrages des \nKontrollzählers zuläßt, und zwar auch nur dann, \nwenn von der beabsichtigten Stempelung der \neingestellte Betrag noch nicht erreicht ist, die letzte \nStempelung diesen Betrag dann aber überschreitet. \nIst der eingestellte Betrag einmal überschritten, kann \ndas Gerät nicht weiter betätigt werden. Bei der Neu- \nbzw. Weitereinstellung wird gegen Zahlung eines \nentsprechenden Betrages - in der Regel wird der \nHöchstbetrag von 3.000,00 DM gewählt - der \nKontrollzähler des Gebührenstemplers von dem \nzuständigen Beamten um diesen Betrag \nweitergestellt. dies geschieht in der Weise, daß er \nden Deckel des Gebührenstemplers mechanisch \nöffnet, indem er das Siegel durchsticht, wodurch ein \ndarunter befindlicher Hebel zum Öffnen des Deckels \nbetätigt wird. Der Kontrollzähler des Stemplers darf \nnur weitergestellt werden, wenn eine entsprechende \nEinzahlung entweder bar oder mittels Schecks bei \nder Zahlstelle vorgenommen wird. Diese \nEinzahlungen sind auf einem sogenannten \nKostennachweis, der anschließend in der für jeden \nGebührenstempler getrennt geführten Kassenakte \nabgeheftet wird, unter Angabe des Datums zu \nverbuchen. Auf dem Kostennachweis ist der Stand \ndes Kontrollzählers vor und nach der Einzahlung zu \nvermerken. Die eigentliche Buchung wird durch \neinen Maschinendruck auf dem Kostennachweis \ngeführt. Das Original des Kostennachweises \nverbleibt bei der Zahlstelle in der für den jeweiligen \nStempler geführten Kassenakte, während der \nEinzahler eine Durchschrift erhält, die zugleich als \nQuittung dient. Sämtliche Buchungen über \nEinzahlungen bei der Gerichtszahlstelle werden \nzudem auf einem Maschinenstreifen, dem \nsogenannten Journal aufgefangen und aufbewahrt. \nDa die Originale der Kostennachweise fortlaufend in \nder Kassenakte abgeheftet werden, kann anhand der \nKassenakte festgestellt werden, ob der Stand des \nKontrollzählers mit dem letzten in der Akte \nbefindlichen Kostennachweis übereinstimmt. Der \neine Einzahlung vornehmende Beamte ist \nverpflichtet, vor Weiterstellung des Gebührenzählers \ndiese Prüfung durchzuführen. Nach der \nNeueinstellung versiegelt der Beamte den Stempler \nerneut und verschließt sodann wieder den Deckel; \ndanach ist die Stemplersperre aufgehoben.\n\n26\n\nDie Rechtsanwälte T1. und Kollegen \nverfuhren wie folgt, um ihren Gerichtskostenstempler \nmit der Nummer 701 bei der Gerichtszahlstelle \nwieder auffüllen zu lassen: Sobald die Notwendigkeit \nauftrat, den Gerichtskostenstempler wieder \naufzufüllen, wurde eine Mitarbeiterin beauftragt, \neinen entsprechenden Barbetrag, in der Regel \n3.000,00 DM, manchmal aber auch 2.000,00 DM, per \nScheck von der Stadtsparkasse T. abzuheben. \nDer Stempler wurde in ein Behältnis gelegt, in dem \nsich eine Tasche befindet. In diese Innentasche \nwurde der jeweilige Barbetrag gesteckt. Einer der \nAnwälte der Kanzlei, der ohnehin etwas beim \nAmtsgericht T. zu erledigen hatte, nahm den in \ndem Behältnis befindlichen Stempler nebst \nBargeldbetrag in der Innentasche mit und übergab \nihn dem jeweiligen auf der Zahlstelle tätigen \nBeamten. Von diesem und dem Anwalt wurde der in \nder Innentasche befindliche Bargeldbetrag \nkontrolliert. Der Beamte nahm den Stempler nebst \nBehältnis und Geldbetrag entgegen, um ihn \nweiterzustellen. Währenddessen nahm der jeweilige \nAnwalt die im Gericht von ihm zu verrichtenden \nAufgaben wahr. Anschließend holte er den Stempler \nwieder ab; er wurde in der Regel ungeprüft \nübernommen. Ebenso verfuhren die Rechtsanwälte \nM. und Kollegen mit ihrem \nGerichtskostenstempler Nummer 691. Sie zahlten \nallerdings verschiedentlich auch per Scheck, der \ndann in die Innentasche des Behältnisses gelegt \nwurde.\n\n27\n\nIn keiner der beiden Anwaltskanzleien sind \njemals Unregelmäßigkeiten bezüglich der \nGerichtskostenstempler vorgekommen oder bekannt \ngeworden. Die Gerichtskostenstempler waren immer \nentsprechend dem jeweiligen Einzahlungsbetrag \n\"gefüllt\". Irgendwelche Unstimmigkeiten sind nie \naufgetreten. Eine Beschädigung des Siegels ist \nihnen nie aufgefallen und nie bekannt geworden. Die \nKostennachweise wurden zwar in den Kanzleien \ngrundsätzlich gesammelt; sie sind jedoch nicht \nvollständig vorhanden, da ihnen keine besondere \nBedeutung beigemessen wurde. Es gab keine \nAnweisung seitens der Anwälte, die \nKostennachweise zu sammeln. Beide \nAnwaltskanzleien ließen die Gerichtskostenstempler \ngrundsätzlich nicht von Angestellten, sondern nur \nvon den Rechtsanwälten zur Zahlstelle bringen. \nBeide Anwaltskanzleien liegen in einiger Entfernung \nvom Amtsgericht T. , so daß es den \nRechtsanwälten unwirtschaftlich erschien, eine \nAngestellte zum Amtsgericht zu schicken. Denn bei \nbeiden Anwaltskanzleien war es so, daß in der Regel \nan jedem Tag jedenfalls einer der Anwälte etwas an \nder Gerichtsstelle zu erledigen hatte. In gleicher \nWeise verfuhren die Anwaltskanzleien auch mit der \nPost, die grundsätzlich nicht von Angestellten, \nsondern von einem der Anwälte mitgenommen und \nim Gericht abgeliefert wurde.\n\n28\n\nIV.\n\n29\n\nDem Angeklagten waren die ihm beim \nWeiterstellen der Stempler um die jeweils \neingezahlten Beträge obliegenden und von ihm zu \nbeachtenden Verpflichtungen bekannt. Insbesondere \nwußte er, daß der Zähler nur weitergestellt werden \ndurfte, wenn eine entsprechende Einzahlung \nvorgenommen wurde und vorlag, daß vor der \nÖffnung des Verschlusses des Stemplers die \nUnversehrtheit des Siegels zu prüfen war und daß \nvor dem Weiterstellen anhand der Kostennachweise \nder Stand des Zählers zu prüfen war, also ein \nAbgleichen des letzten Kostennachweises des \nbetreffenden Stemplers mit dem Kontrollzählstand \nvorzunehmen war. Der Angeklagte galt als \nzuverlässiger und pflichtbewußter Beamter; \nBeanstandungen hinsichtlich seiner Tätigkeit hatte \nes bis zur Aufdeckung der hier in Rede stehenden \nVorfälle nicht gegeben. In der Zeit vom 26. Oktober \n1992 an behielt der Angeklagte jedoch in 4 Fällen für \nGebührenstempler geleistete Bareinzahlungen in \nHöhe von jeweils 3.000,00 DM für sich; er nahm in \ndiesen Fällen jeweils das Geld entgegen, stellte die \nGerichtskostenstempler der Rechtsanwälte um die \neingezahlten Beträge weiter, führte diese Beträge \njedoch nicht an die Gerichtskasse ab und verbuchte \nsie auch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß. In einem \nweiteren Fall stellt er den Gerichtskostenstempler \nweiter, ohne daß in der Berufungshauptverhandlung \ngeklärt werden konnte, ob eine entsprechende \nEinzahlung erfolgt war.\n\n30\n\nIm Einzelnen verfuhr der Angeklagte in diesen 5 \nFällen wie folgt:\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nAm 25. September 1992 wurden für den \nGerichtskostenstempler der Rechtsanwälte T1. \nund Kollegen mit der Nr. 701 2.000,00 DM \neingezahlt; der Kontrollzähler des Stemplers wurde \nvon 531.000,00 DM auf 533.000,00 DM \nweitergedreht. Diese Einzahlung wurde \nordnungsgemäß von einem Kollegen des \nAngeklagten verbucht, der auch die entsprechenden \nKostennachweise ausstellte.\n\n33\n\nAm 26. Oktober 1992 wurden von den \nRechtsanwälten T1. und Partner 3.000,00 DM \nin bar als Gebührenvorgabeleistung für ihren \nGerichtskostenstempler bei der Gerichtszahlstelle \ndes Amtsgerichts T. eingezahlt, nachdem dieser \nBetrag zuvor per Scheck mit der Endnummer 136 \nvon ihrem Konto bei der Stadtsparkasse T. \nabgehoben worden war. Der Angeklagte versah an \ndiesem Tag seinen Dienst als Zahlstellenverwalter. \nEr nahm den Gerichtskostenstempler bei einem \nZählerstand von 533.000,00 DM zusammen mit dem \nBarbetrag von 3.000,00 DM entgegen und stellte den \nStempler auf den neuen Stand von 536.000,00 DM \nweiter. Den eingezahlten Barbetrag von 3.000,00 DM \nlieferte der Angeklagte nicht an die Gerichtskasse \nab; er verbuchte ihn auch nicht, sondern behielt ihn \nfür sich. Kostennachweise stellte er nicht aus.\n\n34\n\nAm 17. November 1992 zahlten die \nRechtsanwälte T1. und Kollegen erneut \n3.000,00 DM für ihren Gerichtskostenstempler ein. \nDieser Betrag wurde von dem Angeklagten \nordnungsgemäß verbucht; er stellte auch die \nKostennachweise über diese Einzahlung aus, die \neinen Stand des Kontrollzählers vor der Einzahlung \nin Höhe von 536.000,00 DM aufweisen und einen \nStand des Kontrollzählers nach dieser Einzahlung in \nHöhe von 539.000,00 DM. Den Kontrollzähler des \nStemplers stellte er entsprechend der Einzahlung um \n3.000,00 DM auf 539.000,00 DM weiter. Das Fehlen \ndes Kontrollnachweises betreffend die Einzahlung \n26. Oktober 1992 zeigte er nicht an.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nAm 26. Oktober 1992 wurden für den \nGerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. \nund Partner mit der Nummer 691 ein Betrag von \n3.000,00 DM eingezahlt; der Kontrollzähler des \nStemplers wurde von 592.000,00 DM auf \n595.000,00 DM entsprechend weitergedreht. Die \nEinzahlung wurde ordnungsgemäß verbucht; der \nAngeklagte stellte die Kostennachweise \nordnungsgemäß aus.\n\n37\n\nDer den Rechtsanwälten M. und Partner \nüberlassene Abdruck des Kostennachweises gibt \nden Kontrollzählstand vor und nach der Einzahlung \nder 3.000,00 DM zutreffend wieder; die Einzahlung \nist ordnungsgemäß mit Maschinendruck \nverbucht.\n\n38\n\nAm 10. oder 11. November 1997 wurden von \nden Rechtsanwälten M. und Kollegen \n3.000,00 DM in bar als Gebührenvorgabeleistung für \nihren Gerichtskostenstempler Nummer 691 bei der \nGerichtszahlstelle des Amtsgerichts T. \neingezahlt, nachdem dieser Betrag zuvor am \n10. November 1992 per Scheck mit der \nEndnummer 794 von ihrem Girokonto bei der \nStadtsparkasse T. abgehoben worden war. Der \nAngeklagte versah an diesem Tag seinen Dienst als \nZahlstellenverwalter. Er nahm den \nGerichtskostenstempler bei einem Zählerstand von \n595.000,00 DM zusammen mit dem Barbetrag von \n3.000,00 DM entgegen und stellte den Stempler auf \nden neuen Stand von 598.000,00 DM ein. Den \neingezahlten Barbetrag von 3.000,00 DM lieferte er \nnicht an die Gerichtskasse ab; er verbuchte ihn auch \nnicht, sondern behielt ihn für sich. Kostennachweise \nstellte er nicht aus. Der in der Kassenakte der \nZahlstelle des Amtsgerichts T. verbliebene vom \nAngeklagten ausgestellte Kostennachweis betreffend \ndie Einzahlung vom 26. Oktober 1992 ist \nnachträglich von ihm verfälscht worden. In der Rubrik \n\"Stand des Kontrollzählers vor der Einzahlung\" \nänderte er den ursprünglich richtigen Betrag von \n\"592.000,00 DM\" in \"595.000,00 DM\" ab und in der \nRubrik \"Stand des Kontrollzählers nach der \nEinzahlung\" den richtigen Betrag von \n\"595.000,00 DM\" in \"598.000,00 DM\".\n\n39\n\nDiese Verfälschungen sind auch bei nur \noberflächlicher Betrachtung ohne weiteres als solche \nzu erkennen. Diese Verfälschung wurde von dem \nAngeklagten zu einem nicht näher feststellbaren \nZeitpunkt vorgenommen, damit die Kassenakte trotz \nder fehlenden Verbuchung der Einzahlung vom \n10./11. November 1992 den Anschein der \nlückenlosen Folge von Kontrollzählerstandsangaben \naufweisen sollte.\n\n40\n\nAm 1. Dezember 1992 zahlten die \nRechtsanwälte M. und Kollegen weitere \n3.000,00 DM in bar für ihren Gerichtskostenstempler \nein. Dieser Betrag wurde ordnungsgemäß verbucht; \nebenso wurden Kostennachweise ausgestellt. Diese \nzeigen den Stand des Kontrollzählers vor dieser \nEinzahlung in Höhe von 598.000,00 DM an und den \nStand des Kontrollzählers nach dieser Einzahlung in \nHöhe von 601.000,00 DM. Der Kontrollzähler wurde \nentsprechend der Einzahlung um 3.000,00 DM von \n598.000,00 DM auf 601.000,00 DM \nweitergestellt.\n\n41\n\nDer Angeklagte zeigte weder das Fehlen des \nKostennachweises betreffend die Einzahlung vom \n10./11. November 1992 noch die Verfälschung des in \nder Kassenakte befindlichen Kontrollnachweises vom \n26. Oktober 1992 an.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nAm 21. Dezember 1992 entrichteten die \nRechtsanwälte M. und Kollegen bei der \nGerichtszahlstelle in T. einen Betrag in Höhe \nvon 3.000,00 DM in bar als Gebührenvorausleistung. \nDiesen Betrag hatten sie zuvor am 18. Dezember \n1992 per Scheck mit der Endnummer 916 in bar von \nihrem Girokonto abheben lassen.\n\n44\n\nDer Angeklagte stellte den \nGerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. \nund Kollegen um den eingezahlten Betrag von \n601.000,00 DM auf 604.000,00 DM weiter (Stand \ndes Gebührenzählers 601.024,40 DM), füllte den \nKostennachweis entsprechend vollständig aus und \nunterzeichnete ihn, unterließ es jedoch, die Zahlung \ndurch Maschinendruck auf den Kostennachweis zu \nbuchen, so daß auf dem von ihm unterzeichneten \nKostennachweis der Zahlungsaufdruck fehlt. Den bar \neingezahlten Betrag von 3.000,00 DM lieferte der \nAngeklagte nicht an die Gerichtskasse ab; er ist dort \nnicht verbucht. Der Angeklagte behielt vielmehr \ndiesen Betrag von 3.000,00 DM für sich.\n\n45\n\n4.\n\n46\n\nAm 4. Februar 1993 wurden für den \nGerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. \nund Kollegen 3.000,00 DM in bar eingezahlt; der \nKontrollzähler des Stemplers wurde um diesen \nBetrag von 610.000,00 DM auf 613.000,00 DM \nweitergestellt. Diese Einzahlung wurde \nordnungsgemäß verbucht; ebenso wurden die \nKostennachweise ausgestellt. Am 17. oder \n18. Februar 1993 wurden von den Rechtsanwälten \nM. und Kollegen 3.000,00 DM in bar als \nGebührenvorgabeleistung für ihren \nGerichtskostenstempler bei der Gerichtszahlstelle \ndes Amtsgerichts T. eingezahlt, nachdem dieser \nBetrag zuvor per Scheck mit der Endnummer 715 in \nbar von ihrem Girokonto bei der Stadtsparkasse \nT. abgehoben worden war. Der Angeklagte \nversah an diesem Tag seinen Dienst als \nZahlstellenverwalter. Er nahm den \nGerichtskostenstempler bei dem Zählerstand von \n613.000,00 DM zusammen mit dem Barbetrag von \n3.000,00 DM entgegen und stellte den Stempler um \nden Betrag von 3.000,00 DM auf den neuen Stand \nvon 616.000,00 DM weiter. Den eingezahlten \nBarbetrag von 3.000,00 DM lieferte er nicht an die \nGerichtskasse ab. Er verbuchte ihn auch nicht und \nstellte auch keinen Kostennachweis aus, sondern \nbehielt das Geld für sich.\n\n47\n\nAm 11. März 1993 stellte der Angeklagte den \nGerichtskostenstempler der Rechtsanwälte M. \nund Kollegen um 3.000,00 DM von 616.000,00 DM \nauf 619.000,00 DM weiter. Hierüber stellte er einen \nKostennachweis aus und unterzeichnete ihn, ohne \nihn mit einem Buchungsaufdruck (Maschinendruck) \nzu versehen. Das Fehlen des Kostennachweises \nvom 17./18. Februar 1993 zeigte der Angeklagte \nnicht an.\n\n48\n\n5.\n\n49\n\nWie unter 4. dargelegt, stellte der Angeklagte am \n11. März 1993 den Gerichtskostenzähler der \nRechtsanwälte M. und Kollegen um \n3.000,00 DM von 616.000,00 DM auf 619.000,00 DM \nweiter. Er füllte den Kostennachweis vollständig aus \nund unterzeichnete ihn, versah ihn jedoch nicht mit \neinem Buchungsaufdruck. Die Einzahlung eines \nBetrages von 3.000,00 DM für diesen \nGerichtskostenstempler wurde nicht verbucht und \nauch nicht an die Gerichtskasse weitergeleitet.\n\n50\n\nIn diesem Fall hat die Kasse nicht aufklären \nkönnen, ob von den Rechtsanwälten M. und \nKollegen eine Gebührenvorausleistung in Höhe \ndieses Betrages geleistet worden ist. Den \nRechtsanwälten M. und Kollegen war es \njedoch ohne weiteres möglich, den \nGerichtskostenstempler bis zum Betrag von \n619.000,00 DM weiter zu benutzen; \nBeanstandungen traten nicht auf.\n\n51\n\nAlle bei der Gerichtszahlstelle T. \nvorgenommenen Ein- und Auszahlungen werden an \nder Schaltungsquittungsmaschine gebucht und auf \neinem Buchungsstreifen (Journal) aufgefangen. Aus \ndem Journal der Gerichtszahlstelle T. ergibt \nsich, daß in den vorgenannten 5 Fällen \nEinzahlungen nicht gebucht sind.\n\n52\n\nAm 24. Juni 1993 fand eine Prüfung der \nGerichtszahlstelle statt, die von dem Zeugen I. \nvorgenommen wurde. Hierbei wurde festgestellt, daß \nder Ist-Bestand der Kasse mit dem Soll-Bestand \nübereinstimmte. Erst bei einem Vergleich der \nAnfangs- und Endstände der Gerichtskostenstempler \nim Zusammenhang mit den entsprechenden \nBuchungen ergab sich, daß in den 5 Fällen eine \nWeiterstellung der Zähler vorgenommen wurde, ein \nentsprechender Gegenwert jedoch nicht in die \nGerichtskasse geflossen ist. Bei einer daraufhin \ndurchgeführten weiteren Prüfung ergab sich, daß \nbezüglich der genannten fünf Fälle keine bzw. keine \nordnungsgemäßen mit Maschinendruck versehenen \nKostennachweise vorhanden waren. Auch in den \nJournalen war eine Buchung der fehlenden \n15.000,00 DM nicht vorhanden. Irgendwelche \nFehlbuchungen konnten nicht festgestellt \nwerden.\n\n53\n\nV.\nDie vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen \nauf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr \ngefolgt werden konnte, und auf dem übrigen \nErgebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich \naus dem Sitzungsprotokoll ergibt.\n\n54\n\n...\n\n55\n\nVI.\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der \nAngeklagte somit in 5 Fällen der Untreue - Vergehen \nnach § 266 StGB - schuldig gemacht. Er hat in der \nZeit von Oktober 1992 bis März 1993 die ihm durch \nGesetz und behördlichen Auftrag eingeräumte \nBefugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, \nmißbraucht und dadurch dem, dessen \nVermögensinteresse er zu betreuen hatte, Nachteil \nzugefügt, indem er in diesen 5 Fällen die \nGerichtskostenstempler Nummer 701 und \nNummer 691 der Rechtsanwälte T1. und \nKollegen bzw. M. und Kollegen um jeweils \n3.000,00 DM weiterstellte, ohne entsprechende \nBeträge an die Gerichtskasse abzuführen und \nordnungsgemäß zu verbuchen. In den ersten \n4 Fällen nahm er zwar jeweils 3.000,00 DM als \nGebührenvorgabeleistung entgegen, vereinnahmte \ndiese Gelder jeweils für sich.\nIn allen Fällen hat der Angeklagte rechtswidrig und \nvorsätzlich schuldhaft gehandelt.\"\n\n56\n\nDie Disziplinarkammer ist dabei von den tatsächlichen Feststellungen \nausgegangen, wie sie das Landgericht getroffen hat. Die Einlassung des Beamten, \nder in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer nochmals erklärt hat, er sei \nvon den Strafgerichten zu Unrecht verurteilt worden, hat sie nicht zum Anlass \ngenommen, nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW eine nochmalige Prüfung der \nFeststellungen zu beschließen, weil sie auch nach dem Ergebnis der \nHauptverhandlung vor der Disziplinarkammer keinen Zweifel an deren Richtigkeit \nhatte.\n\n57\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist die Disziplinarkammer von einem einheitlich zu \nwertenden Dienstvergehen ausgegangen. Der Beamte habe seinen \nbeamtenrechtlichen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und \nvertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 57 Sätze 2 und 3 i.V.m. \n§ 83 Abs. 1 LBG NW) in schwerwiegender Weise verletzt. Nach dem Eintritt in den \nRuhestand könne gegen den Beamten als Disziplinarmaßnahme nur noch die \nKürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes verhängt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a \ni.V.m. § 5 Abs. 2, § 12 DO NW). Die Aberkennung des Ruhegehaltes setze voraus, \ndass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte \nsich noch im Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NW). Dies sei hier aus näher \ndargelegten Gründen der Fall.\n\n58\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er weiterhin \nbestreitet, die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Er \nhabe im damaligen Strafverfahren keinen Entlastungsbeweis erbringen können, ohne \nkonkret einen seiner Kollegen zu belasten, wozu er sich nicht habe durchringen \nkönnen. Das Strafurteil sei insoweit unstimmig, wie es davon ausgehe, dass die \nzuständigen Rechtsanwälte für die nicht unerheblichen, teilweise in bar geleisteten \nBeträge keine Kostennachweise verlangt hätten. Die Zahlungen seien in steuerlicher \nHinsicht und für die Mandantenabrechnungen von Bedeutung gewesen. Dies alles \nhätte aufgeklärt werden müssen. Gleiches gelte für den Umstand, dass weitere zehn \nPersonen Zugriff auf die Gerichtskostenstempler gehabt hätten. Einer der \nKostennachweise der Gerichtszahlstelle sei auch nicht von ihm, sondern von einer \nanderen Person unterschrieben worden. Schließlich sei nicht bedacht worden, dass \ndie Geldbeträge bei ihm nicht aufgefunden worden seien. Zur Maßnahmehöhe sei \nauszuführen, dass die Entfernung aus dem Dienst nur als \"ultima ratio\" vorzunehmen \nsei. Hierbei müssten die Gesamtpersönlichkeit und das Gesamtverhalten des \nBeamten in die Würdigung einbezogen werden, was vorliegend nicht hinreichend \ngeschehen sei. Ihm seien in der Vergangenheit gute Leistungen und ein vorbildliches \nVerhalten bescheinigt worden. Er trage den eingetretenen Schaden in monatlichen \nRaten von 100,-- DM ab. Nicht zuletzt im Blick auf seine Erkrankung stelle sich die \nAberkennung des Ruhegehalts als unverhältnismäßige Maßnahme dar.\n\n59\n\nDer Beamte beantragt,\n\n60\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und ihn \nfreizusprechen,\n\n61\n\nhilfsweise,\n\n62\n\nauf eine mildere Maßnahme zu erkennen, \n\n63\n\näußerst hilfsweise,\n\n64\n\nihm über die Dauer von 12 Monaten hinaus \neinen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des \nerdienten Ruhegehaltes zu bewilligen.\n\n65\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n66\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n67\n\nDas Strafurteil treffe zu. Beachtliche Milderungsgründe seien von der \nDisziplinarkammer mit Recht nicht festgestellt worden und ergäben sich auch nicht \naus dem Berufungsvorbringen. Es müsse deshalb bei der Entscheidung der \nDisziplinarkammer verbleiben. \n\n68\n\nII.\n\n69\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist nicht begründet.\n\n70\n\n1. Die Berufung ist nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Nach gesicherter \nRechtsauffassung kann eine bei der Einlegung erklärte Beschränkung der Berufung \ninnerhalb der Einlegungsfrist zur unbeschränkten Berufung erweitert werden, sofern \nnicht in der Beschränkung der Wille zum Teilverzicht zum Ausdruck gekommen \nwar,\n\n71\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., \n§ 318 Rdnr. 1.\n\n72\n\nIm vorliegenden Fall ist das Urteil der Disziplinarkammer zulässigerweise, \n\n73\n\nvgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der \nLänder, Bd. II, Teil 3, K § 23a Rdnr. 26, \n\n74\n\ndem Beamten und dem durch schriftliche Vollmacht vom 26. Februar 1999 \nlegitimierten Verteidiger zugestellt worden (vgl. § 40 Satz 2 DO NW). Daher richtet \nsich die Berechnung der Frist für die Einlegung der Berufung nach allgemeinen \nRechtsgrundsätzen entsprechend der in § 23a BDO kodifizierten Regelung nach der \nzuletzt bewirkten Zustellung,\n\n75\n\nWeiss a.a.O.\n\n76\n\nDiese erfolgte ausweislich der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am \n6. August 1999 an den Beamten; die Frist der § 79 Abs. 1 Satz 1, § 81 DO NW für \ndie Einlegung sowie Begründung der Berufung lief sonach am 6. September 1999 \n(Montag) ab. An diesem Tag ging die - unbeschränkte - Berufung nebst Begründung \nvom 6. September 1999 der jetzigen Verteidigerin des Beamten per Telefax beim \nOberverwaltungsgericht ein. Durch den Eingang der Berufung bei dem \nDisziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts wurde die Berufungsfrist gewahrt (§ 80 \nSatz 2 DO NW). Der schon zuvor beim Verwaltungsgericht eingegangenen \nBerufungsschrift des erstinstanzlichen Verteidigers des Beamten vom 30. August \n1999 kann schon mangels einer Begründung ein Wille zum Teilverzicht auf \nweitergehende Rechtsmittel nicht entnommen werden.\n\n77\n\n2. Der Senat hat daher die Dienstpflichtverletzung selbst festzustellen, wobei er \nhinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen den Feststellungen der \nDisziplinarkammer folgen kann.\n\n78\n\nDer Senat ist gemäß § 18 Abs. 1 DO NW an die Feststellungen des Landgerichts \nX. vom 17. November 1997 gebunden.\n\n79\n\nDer Senat sieht wie die Disziplinarkammer keine Veranlassung, einen \nLösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW herbeizuführen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Eine Lösung von der Bindung an \ndie tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte ist nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Disziplinarsenate des \nerkennenden Gerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten \nVoraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene \nEntscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. \nStrafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die \nDenkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, \nsind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer \neigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich halten; denn die \nDisziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere \nfür das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den \nstrengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nGerichts entspricht es auch, daß nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinn zur \nHerbeiführung des Lösungsbeschlusses ausreichen (vgl. BVerwG, Urteile vom \n22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31 und vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, \nDokumentarische Berichte 1993, 177; OVG NW, Urteil vom 19. April 1996 - 6d A \n5985/95.O -, vom 30. September 1998 - 12d A 1519/98.O - und vom 18. November \n1999 - 12d A 613/99.0 -). \n\n80\n\nDerartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Das rechtskräftige Urteil des \nLandgerichts X. vom 17. November 1997 trifft Feststellungen, die in sich \nfolgerichtig, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine \nErfahrungssätze sind. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden \nSenat überzeugend. Das Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen des \nLandgerichts X. durch den Beamten insbesondere hinsichtlich der \nZugriffsmöglichkeiten dritter Personen und der verschwunden gebliebenen \nGeldbeträge kann die Überzeugungskraft der sorgfältigen Beweiswürdigung des \nLandgerichts nicht erschüttern. Die genannten Punkte betreffen, soweit sich das \nLandgericht mit ihnen nicht bereits ausführlich befasst hat, nicht den Kern der \nBeweiswürdigung. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen Rechtsanwälte T1. und \nM. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat das Landgericht überzeugend \nbejaht. Darüber hinaus stützt sich das Urteil auf die im einzelnen dargelegte \nAnnahme, dass die von dem Beamten eingeräumte Manipulation der beiden \nGerichtskostenstempler weder durch gerichtsfremde Personen, insbesondere \nAngestellte der beiden Anwaltskanzleien, noch durch einen Vertreter des Beamten \nvorgenommen worden seien. Auch insoweit ergibt sich aus dem Vortrag des \nBeamten in diesem Verfahren kein greifbarer Anhaltspunkt, dem die Strafkammer \nübersehen haben und der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. \n\n81\n\nDamit steht fest, dass der Beamte durch ein innerdienstliches Verhalten eine \nUntreue in 5 Fällen (in Form der veruntreuenden Unterschlagung) begangen hat. Das \nmacht seine Entfernung aus dem Dienst unabweisbar. \n\n82\n\nFür die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem Zweck \nder disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen - der Erhaltung und Sicherung der \nIntegrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes, um \ndessen Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten - die \nmöglichen Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und \nauf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt entscheidend. Deshalb muß ein \nBeamter aus dem Dienst entfernt werden, wenn er durch das Dienstvergehen das \nAnsehen und das Vertrauen bei den Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung \nseiner Dienstpflichten bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Vertrauensverhältnis \nzwischen dem Dienstherrn und dem Beamten so gestört ist, daß ein weiteres \nVerbleiben des Beamten im Amt dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden \nkann.\n\n83\n\nDie Voraussetzungen für die schwerste Disziplinarmaßnahme sind hier gegeben. \nDer Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt und sich für den öffentlichen \nDienst als untragbar erwiesen. Mit der Disziplinarkammer ist der Senat der \nAuffassung, dass der Beamte ihm amtlich anvertrautes Geld veruntreut hat. Er hat \ndie 15.000,-- DM in amtlicher Eigenschaft, nämlich als Zahlstellenverwalter des \nAmtsgerichts T. empfangen. Das Geld wurde ihm von den Zeugen T1. und \nM. im Hinblick auf seine Dienststellung anvertraut,\n\n84\n\nvgl. Weiss a.a.O., Bd. II, Teil 2, J 910 Rdnr. \n911.\n\n85\n\nVon der hiernach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen \nnach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die \nsich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die \nZuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht \nunheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes \nVertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig \nwiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann allerdings nach \nübereinstimmender Rechtsprechung nur dann anerkannt werden (1.) bei einem \nHandeln aus einer unverschuldeten, zumindest aus Sicht des Beamten, \nunausweislichen wirtschaftlichen Notlage, (2.) bei einer einmaligen unbedachten \nGelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder (3.) wenn die Tat als \nFolge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein \nschockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich kann (4.) als \nMilderungsgrund in Betracht kommen, daß der Täter den Schaden vor der \nEntdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor der Entdeckung dem Dienstherrn \noffenbart. Ergänzend zu dieser bisherigen Rechtsprechung hat das \nBundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 -, \nDokumentarische Berichte, Teil B 1993, 119) (5.) eine mildere Bewertung des \nDienstvergehens auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Unrechtsgehalt des \nFehlverhaltens des Beamten infolge der geringen Höhe des insgesamt \nunterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist. Als \ngeringen Wert hat das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die \nRechtsprechung zu § 248 a StGB einen Betrag von etwa 50,-- DM angesehen. Mit \nder Disziplinarkammer ist der Senat der Auffassung, daß keiner der oben \nangeführten Milderungsgründe vorliegt. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für \neine unbedachte Gelegenheitstat vor. Dies ergibt sich schon aus der Vielzahl der \nDienstpflichtverletzungen. Da der Beamte die Unterschlagung bestreitet, hat der \nSenat im Übrigen keine Möglichkeit, Umstände zu erkennen, die für eine einmalige \nunbedachte Gelegenheitstat sprechen. Der Beamte hätte schon eine Situation \ndarlegen müssen, die ihn spontan bewogen habe, das Geld nicht bei der \nGerichtskasse einzuzahlen und zu verbuchen, sondern für sich zu verbrauchen. \n\n86\n\nBei der hier gegebenen völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses fallen \nauch der schlechte Gesundheitszustand des Beamten, der zu seiner vorzeitigen \nZurruhesetzung geführt hat, und die über lange Jahre gezeigten guten dienstlichen \nLeistungen nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Auch sein \nehrenamtliches Engagement kann den Vertrauensverlust nicht ausgleichen.\n\n87\n\nSchließlich steht der Entfernung aus dem Dienst nicht das Prinzip der Steigerung \nvon Disziplinarmaßnahmen entgegen. Eine mildere Disziplinarmaßnahme würde \ndem Gewicht des schwerwiegenden Dienstvergehens nicht angemessen Rechnung \ntragen. In einem solchen Fall ist die Entfernung aus dem Dienst auch nicht \nunverhältnismäßig. Denn es ist gerade Zweck des Disziplinarverfahrens, sich von \neinem Beamten zu trennen, wenn dieser im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist. \nDie darin bestehende Härte beruht auf Umständen, die er selbst zu vertreten hat und \nist nicht unbillig. Sie liegt im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen \nBeamten, der sich bewusst sein muss, dass er bei gravierendem Fehlverhalten seine \nberufliche Existenz aufs Spiel setzt. \n\n88\n\nFür die Zuerkennung eines weitergehenden Unterhaltsbeitrages gemäß § 76 \nAbs. 1 DO NW, als ihn die Disziplinarkammer zugesprochen hat, bestand keine \nVeranlassung. Die Bewilligung war allerdings klarstellend unter die Bedingung zu \nstellen, dass der Beamte etwaige Rentenansprüche bis zur Höhe des \nUnterhaltsbeitrages für die Zeit der Bewilligung an den Dienstherrn abtritt, damit bei \nder nachträglichen Bewilligung der Sozialversicherungsrente eine Doppelzahlung \nausgeschlossen wird. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 DO NW darf der Unterhaltsbeitrag \nnur im Falle einer derartigen Abtretung gezahlt werden. \n\n89\n\nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO \nNW zu verwerfen. \n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/12d-a-3742-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/12d-a-3742-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304647","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.856758+00:00"}}