{"status":"available","doknr":"OLD304646","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0630.10A.D99.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"10A D 99/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 51 \"O. \" 1. Änderung der Stadt I. \n(Satzungsbeschluss vom 18. Februar 1999) ist nichtig, soweit die 1. Änderung in \nVerlängerung des L. -L. -Weges bis zur östlichen Grenze der Parzelle des an \nder Westgrenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 51 entlang \nverlaufenden Fußweges eine Straßenverkehrsfläche festsetzt.\n\nDie weiter gehenden Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. tragen die Kosten des \nVerfahrens je zur Hälfte, wobei die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. für \nihren Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner haften.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 40.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem \nNormenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 51 \"O. \" der Antragsgegnerin. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 51 \"O. \" der Antragsgegnerin \nsetzt in seiner ursprünglichen Fassung für einen Bereich \nwestlich der B. -G. -Straße und südlich der A. \nStraße allgemeine Wohngebiete fest. Von einem kleinen Bereich \nim Südosten des Plangebiets und von der Bauzeile südlich der \nA. Straße abgesehen, lässt der Bebauungsplan eine \neingeschossige Bebauung bei offener Bauweise zu. Im Südosten \ndes Plangebiets und südlich der A. Straße ist eine \nzweigeschossige Bebauung zulässig. Das Plangebiet wird von der \nB. -G. -Straße erschlossen. Von dieser Straße aus führt \nzum einen im Südosten der O. weg in einem Bogen durch das \nPlangebiet. An ihn sowie an die B. -G. -Straße ist die \nW. -B. -Straße angebunden, von der zahlreiche \nStichstraßen abzweigen. An die W. -B. -Straße \nangebunden ist der L. -L. -Weg, der sich seinerseits \nin zwei Stichstraßen verzweigt. Im Nordwesten des Plangebiets \nist entlang der Plangrenze ein Fußweg festgesetzt, der \neinerseits in die A. Straße, andererseits in eine von \nder W. -B. -Straße abgehende Stichstraße mündet. Der \nL. -L. -Weg läuft mit einem seiner Zweige auf diesen \nFußweg zu. In der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans \nist eine Straßenverkehrsfläche bis unmittelbar an den an der \nPlangrenze entlang laufenden Fußweg festgesetzt. Die \nfestgesetzte Straßenverkehrsfläche verbreitert sich \nunmittelbar vor dem festgesetzten Fußweg. Sie lässt hier die \nAnlage eines Wendehammers und von Stellplätzen zu.\n\n5\n\nAuf der Grundlage dieses Bebauungsplans ist im Planbereich \nan der W. -B. -Straße und dem L. -L. -Weg mit \nihren Verzweigungen eine Bebauung mit Einfamilienwohnhäusern \nentstanden. Der im Plan festgesetzte Fußweg entlang der \nNordwestgrenze des Plangebiets ist plangemäß angelegt. Der auf \nihn zulaufende Abzweig des L. -L. -Wegs ist abweichend \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans angelegt worden. Er \nendet in einem Wendehammer, der nicht an den Fußweg \nheranreicht, sondern nach Norden in eine Fläche verschwenkt \nist, die im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche \nfür ein Wohnhaus festgesetzt ist. Zwischen dem Wendehammer und \ndem Fußweg entlang der Plangrenze ist ein Fußweg angelegt, der \nden L. -L. -Weg mit dem Fußweg entlang der Plangrenze \nverbindet. Dieser Verbindungsweg hat eine Länge von etwa 10 m. \nDie Antragsgegnerin hat in der Praxis, namentlich bei der \nErteilung von Baugenehmigungen, einen Abdruck des \nBebauungsplans verwandt, der in diesem Bereich nicht die \nFestsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen \nFassung, sondern die tatsächliche Umsetzung des Bebauungsplans \nals Festsetzung wiedergibt. \n\n6\n\nDas Gelände westlich des Plangebiets war unbebaut. Hier \nwaren Wiesen, mit Buschwerk und Bäumen durchsetzt, vorhanden. \n\n7\n\nDie Antragsteller zu 1. sind Eigentümer eines \nWohngrundstücks am L. -L. -Weg, und zwar an dem \nAbzweig, der auf den Fußweg entlang der nordwestlichen \nPlangrenze zuläuft. Die Antragsteller zu 2. sind Eigentümer \neines Wohngrundstücks an der W. -B. -Straße. Ihr \nGrundstück liegt am Ende eines Abzweigs der W. -B. -\nStraße, der auf die Grenze des Plangebiets zuläuft. Vor ihrem \nGrundstück verschwenkt der entlang der Plangrenze verlaufende \nFußweg nach Osten und mündet hier in den Wendehammer am Ende \ndes Abzweigs der W. -B. -Straße.\n\n8\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 22. Oktober 1998, \neinen Bebauungsplan Nr. 51 a \"O. West\" aufzustellen. \nDas Plangebiet grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet \ndes Bebauungsplans Nr. 51 \"O. \" an. Vorgesehen war eine \nFestsetzung von allgemeinen Wohngebieten mit ein- bis \nzweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise. Im Westen wird \ndas Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 a von der \nvorgesehenen Trasse der geplanten Kreisstraße K 24 n begrenzt. \nDiese Kreisstraße soll in die A. Straße münden. Für \ndas Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 a war eine \nErschließung von der geplanten Kreisstraße K 24 n aus \nvorgesehen. Im Übrigen soll das Plangebiet durch eine Vielzahl \nvon Stichstraßen erschlossen werden. Im Südosten des \nPlangebiets bindet eine Straßenverkehrsfläche an eine \nStraßenverkehrsfläche im Bereich des Bebauungsplans Nr. 51 an, \ndie auf den O. weg weiter führt. Andere öffentliche \nVerkehrsflächen führen im Plangebiet des Bebauungsplans \nNr. 51 a bis an die östliche Plangrenze heran. Sie enden hier \nu.a. gegenüber dem Abzweig des L. -L. -Wegs mit dessen \nVerlängerung durch einen Fußweg sowie zum anderen gegenüber \ndem Abzweig der W. -B. -Straße an der Stelle, an der \nder Fußweg entlang der Plangrenze nach Osten verschwenkt und \nin die W. -B. -Straße einmündet.\n\n9\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom \n24. September 1998, eine 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \n\"O. \" aufzustellen. Ziel der Änderung war es, die \nFestsetzung von Fußwegen an zwei Stellen durch die Festsetzung \neiner Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, um eine Anbindung an \ndie im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 51a vorgesehenen \nVerkehrsflächen zu erreichen. Der Rat der Antragsgegnerin \nlegte dabei für die Abgrenzung der Änderungsbereiche den \nAbdruck des Bebauungsplans zugrunde, der die tatsächliche \nAusführung wiedergibt, nicht aber einen Abdruck des \nBebauungsplans mit den tatsächlich getroffenen Festsetzungen. \nVorgesehen war, den tatsächlich vorhandenen Fußweg, der den \nL. -L. -Weg mit dem Fußweg entlang der Grenze des \nPlangebiets verbindet, ebenso wie ein Teilstück dieses \nFußweges als öffentliche Straßenverkehrsfläche festzusetzen. \nAls öffentliche Straßenverkehrsfläche sollten ferner das \nsüdliche Ende des Fußweges entlang der Plangrenze festgesetzt \nwerden.\n\n10\n\nNach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der \nTräger öffentlicher Belange beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1998 die \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 als Entwurf und dessen \nöffentliche Auslegung. Der Planentwurf lag in der Zeit vom \n11. Januar bis zum 10. Februar 1999 öffentlich aus. Die \nAntragsgegnerin beteiligte erneut die Träger öffentlicher \nBelange.\n\n11\n\nZahlreiche Anwohner der W. -B. -Straße und des \nL. -L. -Wegs, darunter die Antragsteller, brachten wie \nschon bei der frühzeitigen Beteiligung der Bürger Anregungen \nvor. Sie machten geltend: Sie hätten bei Erwerb ihrer \nBaugrundstücke auf das Verkehrskonzept des Bebauungsplans \nvertraut. Der Bebauungsplan sehe insbesondere zum Schutz \nälterer Menschen und der Kinder ein durchdachtes Fußwegenetz \nim westlichen Bereich vor. Die nach Westen abzweigenden \nStichstraßen endeten in Wendehämmern. Das gesamte \nVerkehrssystem sei im westlichen Bereich des Plangebiets auf \nVerkehrsberuhigung angelegt. Der Ausbau als Sackgasse mit \nWendehammer habe garantiert, dass die Straßen ausschließlich \nvom Anliegerverkehr zu den Grundstücken benutzt würden. Ihr \nVertrauen in den Bebauungsplan und dessen Fortbestand wäre \nnachhaltig erschüttert, wenn das neue westlich gelegene \nPlangebiet zweifach unter Aufgabe der Fußwege angebunden \nwerde. Der Durchgangsverkehr werde insbesondere Kinder und \nältere Menschen gefährden. Das Fußwegenetz werde unterbrochen. \nDer Fußweg im Westen des Plangebiets werde an zwei Stellen von \nDurchgangsstraßen durchschnitten. Die Zulassung des \nFahrverkehrs werde durch seine Belästigung mit Lärm und \nAbgasen die Wohnqualität auf den angrenzenden Grundstücken \nerheblich mindern.\n\n12\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung \nvom 18. Februar 1999 mit den vorgebrachten Anregungen. Er wies \ndie von den Antragstellern gemeinsam mit anderen Anwohnern \nvorgebrachten Anregungen zurück: Die Änderung des \nBebauungsplans solle eine städtebaulich sinnvolle ergänzende \nverkehrstechnische Anbindung des westlich gelegenen neu \nausgewiesenen Siedlungsbereichs ermöglichen. Die Anwohner \nhätten zwar auf den Bestand des Bebauungsplans mit den dort \nfestgesetzten Fußwegen vertraut. Dieses Vertrauen sei auch \ngrundsätzlich schutzwürdig. Die Stadt habe aber die \nMöglichkeit, ihre Planung zu ändern, wenn städtebauliche \nGründe dies erforderten. Zur Deckung dringenden Wohnbedarfs \nsollten kurzfristig Wohnbauflächen für private Bauherrn \nausgewiesen werden. Der neu aufgestellte Bebauungsplan Nr. 51a \nerweitere die vorhandene Bebauung in westlicher Richtung. Aus \nstädtebaulicher Sicht sei es sinnvoll, die beiden \nnebeneinander liegenden Planbereiche auch verkehrstechnisch zu \nverbinden, um große Umwege für die Zielverkehre aus den \nSiedlungsbereichen zu vermeiden. Dafür müsse die \nZweckbestimmung \"Fußweg\" der öffentlichen Verkehrsfläche am \nEnde des L. -L. -Wegs und der W. -B. -Straße \naufgehoben werden. Die damit ermöglichten Anbindungen stellten \nwegen ihrer Breite von nur 3 m ausschließlich untergeordnete \nVerbindungen dar. Ein Begegnungsverkehr sei hier nicht \nmöglich. Durchgangsverkehr werde aufgrund der Breite und des \nAusbauzustands der Straßen nicht stattfinden. Das Baugebiet \nO. -West sei ausreichend über die geplante K 24 n und \ndie Straße U. erschlossen. Durch die Öffnung der \nFußwege werde nicht das gesamte westliche Fußwegenetz \naufgehoben. Die Verkehrssicherheit werde nicht erheblich \nbeeinträchtigt. Eine wesentliche Minderung der Wohnqualität \ndurch erheblich steigende Lärm- und Abgasbelästigungen sei \nnicht zu erwarten.\n\n13\n\nEbenfalls in seiner Sitzung vom 18. Februar 1999 beschloss \nder Rat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \"O. \" \nals Satzung.\n\n14\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 umfasst zwei \nräumliche Geltungsbereiche. Sie erfasst zum einen den Fußweg \nin der Verlängerung der W. -B. -Straße bis zur Grenze \ndes Plangebiets und ein etwa 15 m langes Teilstück dieses hier \nnach Norden abknickenden Fußweges. Er erfasst zum anderen in \nder Verlängerung des tatsächlich ausgebauten L. -L. -\nWegs den dort angelegten Fußweg und das ihm unmittelbar bis \nzur Plangrenze vorgelagerte Teilstück des an der Plangrenze \nentlang führenden Fußwegs. Die 1. Änderung setzt für diese \nräumlichen Geltungsbereiche Straßenbegrenzungslinien und \nStraßenverkehrsflächen fest.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss zur \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \"O. am 12. März \n1999 ortsüblich bekannt.\n\n16\n\nDie Antragsteller haben am 22. September 1999 einen \nNormenkontrollantrag gegen diese 1. Änderung eingereicht. Sie \nmachen geltend: Die Änderung des Bebauungsplans sei \nabwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe Inhalt und \nGrenzen des Vertrauensschutzes verkannt. Ihr Interesse, von \nDurchgangsverkehr verschont zu bleiben, habe Niederschlag in \ndem Bebauungsplan vor dessen Änderung gefunden. In der \nBegründung des Bebauungsplans sei ausdrücklich von einer \nverkehrsberuhigten Gestaltung auch durch Sackgassen die Rede \ngewesen, die Durchgangsverkehr verhindern sollten. Die \nAntragsgegnerin habe verkannt, dass sie bei der Änderung eines \nBebauungsplans nicht mehr das gleiche Maß an \nGestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen könne wie bei \neiner Erstplanung. Es reiche nicht aus, wenn städtebauliche \nGründe eine Änderung des Verkehrssystems forderten. Diese \nzwingenden städtebaulichen Gründe lägen nicht vor. Die \nAntragsgegnerin habe zu den vorgebrachten Anregungen \nausgeführt, aufgrund der Breite und des Ausbaus der Straßen \nwerde Durchgangsverkehr nicht stattfinden, zumal das Baugebiet \nO. -West ausreichend über die geplante K 24n und die \nStraße U. erschlossen werde. Damit stelle die \nAntragsgegnerin die Planänderung selbst in Frage. Sie zeige \nnämlich deutlich auf, dass es nicht notwendig gewesen wäre, \ndie beiden Sackgassen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 51 zu \nöffnen. Darüber hinaus leide der Änderungsplan an einem \nschweren formellen Fehler. Das als Satzung verabschiedete \nOriginal des Bebauungsplans Nr. 51 \"O. \" sei nicht \nidentisch mit der Plangrundlage des angegriffenen \nÄnderungsplans. Gegenstand einer Planänderung könne nur der \nbisherige Plan sein. Der richtige Verfahrensgegenstand, der \nverabschiedete Originalplan \"O. \", habe dem \nÄnderungsverfahren nicht zugrunde gelegen. Zugrunde gelegen \nhabe eine andere Kartenvorlage, die nicht vorher als \nBebauungsplan verabschiedet worden sei. Da der Änderungsplan \nnicht auf dem ordnungsgemäß verabschiedeten Bebauungsplan \naufbaue, fehle es an der Ordnungsgemäßheit des Planverfahrens. \nDer Änderungsplan sei ungültig, weil bereits die Plangrundlage \nungültig gewesen sei.\n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\ndie 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 51 \"O. \" der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n21\n\nSie macht geltend: Der Bebauungsplan habe bereits in seiner \nursprünglichen Fassung die Möglichkeit berücksichtigt, im \nWesten des Plangebiets einen weiteren Siedlungsbereich durch \ndie Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Südosten \ndes Gebiets anzubinden. Dieser neue Siedlungsbereich werde in \nder Hauptsache durch die im Westen geplante Umgehungsstraße \nK 24n an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Das \nWestfälische Landesstraßenbauamt habe eine Anbindung des neuen \nSiedlungsbereichs an die A. Straße abgelehnt. Zur \nErschließung in östlicher Richtung sei deshalb nur noch die im \nSüdwesten des Bebauungsplans \"O. \" eingeplante \nAnschlussmöglichkeit geblieben. Hiergegen hätten sich bei der \nBürgeranhörung Bedenken dortiger Anlieger gerichtet, die eine \nVerteilung des in östlicher Richtung abfließenden Verkehrs auf \nmehrere Anbindungen angeregt hätten. Die 1. Änderung des \nBebauungsplans sehe als Lösung des Konflikts vor, die beiden \nnach Westen führenden Fußwegeverbindungen für den \nKraftfahrzeugverkehr zu öffnen und auf diese Weise \nVerbindungsstraßen zu dem neu entstehenden Wohngebiet \nO. -West zu schaffen. Diese Lösung habe aus der Sicht \ndes Rates den besten Weg dargestellt, die widerstreitenden \nBelange zum Ausgleich zu bringen. Gegen eine Anbindung des \nneuen Wohnbaugebiets an die A. Straße über den \nvorhandenen Fußweg spreche, das hierdurch die Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs auf der A. Straße durch zwei \nAnbindungen mit relativ kurzem Abstand zueinander \nbeeinträchtigt würde. Außerdem müsste in diesem Falle die \nNord-Süd-Verbindung als Fußweg vollständig aufgehoben werden. \nEin Anschluss des Plangebiets O. -West allein über die \nAnschlussmöglichkeit im Südosten dieses Plangebiets halte den \nGesamtverkehr unnötig lange im Wohngebiet und belaste die \ndortigen Anlieger. Die geplante Umwandlung der beiden \nSackgassen zu Verbindungsstraßen ergänze dagegen die \nStraßenanbindung im Südosten in sinnvoller Weise. Wegen der \nVerkehrsfläche von lediglich 3 m Breite und des \nverkehrsberuhigten Ausbaus würden beide Verbindungen nur von \nuntergeordnetem Rang sein. Ein Großteil des Verkehrs in Ost-\nWest-Richtung werde schon ihres großzügigen Ausbaus wegen die \nsüdöstliche Straßenanbindung nehmen. Dennoch werde durch die \nzwei zusätzlichen Verbindungen eine gewisse Verteilung der \nVerkehrsströme erreicht. Große Umwege würden vermieden und \nbeide Siedlungsbereiche insgesamt weniger belastet. Weil ein \nBegegnungsverkehr aufgrund der geringen Fahrbahnbreite in den \nDurchstichen nicht möglich sein werde, werde die erforderliche \nSicherheit durch ausreichend Stauraum vor den Engpässen und \neine gute Einsehbarkeit sichergestellt. Zwar werde der in \nNord-Süd-Richtung verlaufende Fußweg künftig zweimal vom \nKraftfahrzeugverkehr gekreuzt. Diesem Nachteil könne aber \ndurch entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen wirksam \nbegegnet werden. Der Vertrauensschutz der Anlieger sei in die \nAbwägung eingestellt worden. Plangewährleistung und \nVertrauensschutz bedeuteten jedoch nicht, dass sich die \nprivaten Belange bei der Abwägung zwangsläufig durchsetzen \nmüssten. Die Anlieger dürften lediglich darauf vertrauen, dass \nder Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert \nwerde. Zwar sei bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 \nO. lediglich im Südwesten des Plangebiets eine \nAnschlussmöglichkeit für das schon damals beabsichtigte \nweitere Wohngebiet vorgesehen worden. Aus heutiger Sicht \nerscheine es aber als städtebaulich sinnvoll, den in östlicher \nRichtung abfließenden Verkehr auf mehrere Anbindungen zu \nverteilen, um die Gesamtbelastung der beiden Wohngebiete durch \nden Anliegerverkehr zu senken. Die Verknüpfung der Wohngebiete \nan den Sackgassen werde weder eine wesentliche \nBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit noch erhebliche Lärm- \noder Abgasbelästigungen zur Folge haben. Am Charakter des \nWohngebiets O. als verkehrsberuhigtes überschaubares \nWohngebiet werde sich nichts ändern. Die Nutzung der Straßen \nwerde weiter auf den Anliegerverkehr beschränkt sein. Von \neinem Durchgangsverkehr könne nicht die Rede sein. Von den \nAnwohnern des Siedlungsbereichs O. -West - ohnehin eine \nüberschaubare Zahl - werde wegen der günstigeren Anbindung an \ndie K 24n und die Südost-Anbindung nur ein Bruchteil die zwei \nzusätzlichen Verbindungen zum Wohngebiet O. nutzen. \nDass die Antragsgegnerin für das 1. Änderungsverfahren nur \nKartenmaterial zugrunde gelegt habe, das den tatsächlichen \nGegebenheiten entspreche, stelle keinen formellen Fehler, \nsondern einen davon zu unterscheidenden Abwägungsfehler dar. \nWelches Kartenmaterial als Vorlage für die Änderung eines \nBebauungsplans herangezogen werde, gehöre zur Zusammenstellung \ndes Abwägungsmaterials. Dieser Fehler führe nicht zur \nGesamtnichtigkeit der 1. Änderung. Von ihm sei ausschließlich \nder nördlich gelegene Änderungsbereich betroffen.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nPlanurkunde zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \n\"O. \", der Aufstellungsvorgänge zu dieser 1. Änderung \nsowie der weiteren eingereichten Pläne.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Normenkontrollanträge der Antragsteller haben nur zu \neinem geringen Teil Erfolg. \n\n26\n\nDie Anträge sind allerdings zulässig. Insbesondere sind die \nAntragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch \ndie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \"O. \" der \nAntragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO). Als solches Recht kommt das Recht auf Abwägung \nder eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. Das \nGebot der Abwägung gibt dem Privaten ein subjektives Recht \ndarauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht \nentsprechend abgearbeitet werden,\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - \nBVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46.\n\n28\n\nDie streitige 1. Änderung des Bebauungsplans ändert die \nZweckbestimmung öffentlicher Verkehrsflächen. Anstelle der \nZweckbestimmung \"Fußweg\" tritt die Zweckbestimmung \n\"Straßenverkehrsfläche\". Wird ein Bebauungsplan geändert und \nerweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als \nnachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im \nNormenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie \ndürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne \nBerücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt \ndas Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines \nBebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht \nausgeschlossen. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder \nÄnderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für den \nPlanbetroffenen nachteilig ist, rechtmäßig sein kann; in einem \nsolchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag als \nunbegründet. Für die Antragsbefugnis ist jedoch unerheblich, \ndass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender \nBebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist \nvielmehr, ob die Änderung eines Bebauungsplans ein nicht nur \ngeringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches \nInteresse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan \nin seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches \nRecht begründet hat. Auch die Änderung von Festsetzungen, die \nnicht nachbarschützend sind, können abwägungserhebliche \nprivate Belange berühren. Führt eine Planänderung dazu, dass \nNachbargrundstücke anders als bisher genutzt werden dürfen, \ngehören die Interessen des Nachbarn an der Beibehaltung des \nbestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen \nAbwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen \nregelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass \nVeränderungen, die sich für den Nachbarn nachteilig auswirken \nkönnen, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen \nvorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der \nAbwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen nicht, dass \nsie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber \nGegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend \nberücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im \nWege der Normenkontrolle überprüfen lassen,\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - \nBRS 48 Nr. 33; Beschluss vom 20. August \n1992 \n- NB 3. 92 - BRS 54 Nr. 21; OVG NRW, \nUrteil vom 27. November 1992 \n- 11a NE 40/88 - NWVBl. 1993, 386; \nUrteil vom 13. Dezember 1993 \n-11a NE 108/90 -.\n\n30\n\nDie geänderte Zweckbestimmung der öffentlichen \nVerkehrsflächen verändert die Verkehrsbedeutung der Straßen, \nan denen die Grundstücke der Antragsteller liegen. Sie dienten \nals kurze, in einem Wendehammer endende Stichstraßen bisher \nnur der Erschließung der wenigen Anliegergrundstücke. Die \nÄnderung des Bebauungsplans ermöglicht zusätzlichen \nKraftfahrzeugverkehr, weil die Straße eine \nErschließungsfunktion für weitere Baugebiete erlangt. In der \nAbwägung hatte die Antragsgegnerin das private Interesse der \nAntragsteller zu berücksichtigen, die Straßen in ihrer \nbisherigen Verkehrsbedeutung zu erhalten und sie - die \nAntragsteller - vor den Beeinträchtigungen durch zusätzlichen \nVerkehr zu verschonen. Die Antragsteller haben hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass ihre privaten Belange \nfehlerhaft abgewogen worden sind.\n\n31\n\nDie Normenkontrollanträge sind nur zu einem geringen Teil \nbegründet. Überwiegend sind sie hingegen unbegründet. Die \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \"O. \" der \nAntragsgegnerin leidet zwar an einem rechtlich beachtlichen \nMangel. Dieser Mangel führt aber nur zu einer Teilnichtigkeit \nder 1. Änderung. Andere Mängel, die sich auf andere \nTeilbereiche beziehen und zu einer Gesamtnichtigkeit der \n1. Änderung führen könnten, liegen nicht vor.\n\n32\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 leidet nicht an \nformellen Mängeln, die zu ihrer Ungültigkeit führen.\n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Beschlussfassung \nüber die 1. Änderung zwar einen Abdruck des Bebauungsplans in \nseiner ursprünglichen Fassung zugrunde gelegt, der die \nsatzungsgemäß getroffenen Festsetzungen unzutreffend \nwiedergab. Die Antragsgegnerin hat damit aber nicht \nverfahrensfehlerhaft einen Bebauungsplan geändert, den es so \nnicht gibt, mit der rechtlichen Folge, dass die 1. Änderung \ndes Bebauungsplans sich auf einen so nicht wirksamen \nBebauungsplan bezog und daher mangels eines geeigneten \nSubstrats ihrerseits unwirksam wäre. Verfahrensrechtlich \nbezieht die 1. Änderung sich auf den Bebauungsplan Nr. 51 \n\"O. \" mit den satzungsrechtlich beschlossenen \nFestsetzungen. Dass der Beschlussfassung des Rats ein \nunzutreffender Abdruck des Bebauungsplans zugrunde lag, hat \neine Fehlvorstellung des Rats über den Inhalt des zu ändernden \nBebauungsplans bewirkt. Dies führt zu einem materiellen \nMangel, nicht aber dazu, dass dem Satzungsbeschluss über die \n1. Änderung mangels eines änderungsfähigen Bebauungsplans von \nvornherein die Grundlage gefehlt hätte. \n\n34\n\nIm Übrigen haben die Antragsteller eine Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften nicht geltend gemacht. Auch \nsonst ist eine Verletzung solcher Vorschriften gegenüber der \nAntragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB nicht geltend gemacht worden. Gegen Verfahrens- und \nFormvorschriften, deren Verletzung ohne Rüge jetzt noch \nbeachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden.\n\n35\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 \"O. \" \nleidet an einem materiellen Mangel. Die Änderung des \nBebauungsplans ist (teilweise) nicht im Verständnis von § 1 \nAbs. 3 BauGB erforderlich. Die damit angesprochene \nPlanrechtfertigung ist nur gegeben, wenn der Bebauungsplan \nnach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich \nist,\n\n36\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - \nBVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4; Urteil \nvom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - \nBVerwGE 48, 56.\n\n37\n\nNicht erforderlich in diesem Sinne ist ein Bebauungsplan \nu.a. bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMissgriffen. Ein solcher Missgriff ist der Antragsgegnerin \nunterlaufen, soweit sie eine durch Straßenbegrenzungslinien \nabgegrenzte öffentliche Straßenverkehrsfläche in der \nVerlängerung des L. -L. -Wegs bis an die öffentliche \nVerkehrsfläche festgesetzt hat, die in der ursprünglichen \nFassung des Bebauungsplans als Fußweg festgesetzt war. Dieser \nTeilabschnitt der jetzt festgesetzten öffentlichen \nStraßenverkehrsfläche erfasst zwar einen tatsächlich \nvorhandenen Fußweg. Rechtlich liegt dieser Teilabschnitt aber \nvollständig innerhalb einer Straßenverkehrsfläche, die bereits \nin der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans festgesetzt \nwar. Die dort festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche \nweitete sich hier vor der öffentlichen Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung Fußweg auf. Tatsächlich ist allerdings der \ndamit ermöglichte Wendehammer an anderer Stelle angelegt \nworden. Die Antragsgegnerin hat durch die 1. Änderung des \nBebauungsplans eine öffentliche Straßenverkehrsfläche mit \nStraßenbegrenzungslinien innerhalb einer größeren öffentlichen \nStraßenverkehrsfläche festgesetzt, ohne dass die \nStraßenbegrenzungslinien hier Verkehrsflächen \nunterschiedlicher Zweckbestimmung abgrenzten. Ein \nnachvollziehbares Konzept gibt es für diese Festsetzung nicht. \nEs läge allenfalls dann vor, wenn die Antragsgegnerin die \nursprünglich festgesetzte Straßenverkehrsfläche hätte \nverringern wollen. Das war jedoch nicht ihre planerische \nAbsicht. Der zeichnerisch festgesetzte Geltungsbereich der \n1. Änderung und damit ihr Planwille beschränkte sich auf die \nin der 1. Änderung festgesetzte Straßenverkehrsfläche. Es lag \nersichtlich nicht in ihrer Absicht, für den angrenzenden \nBereich die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche \naufzuheben und eine andere Nutzung festzusetzen.\n\n38\n\nDieser Mangel der 1. Änderung des Bebauungsplans führt nur \nzu ihrer Teilnichtigkeit. Ist ein Teil des Bebauungsplans \nungültig, führt das nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn \ndie verbleibenden Bestimmungen für sich betrachtet, also auch \nohne den nichtigen Teil, noch eine städtebauliche Ordnung \nbewirken können, die den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht \nwird und wenn ferner mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die \nGemeinde nach ihrem Willen, wie er im \nPlanaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist, den \nBebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil erlassen hätte. \nDie Antragsgegnerin verfolgte mit der 1. Änderung des \nBebauungsplans das städtebauliche Ziel, den angrenzenden neuen \nWohnsiedlungsbereich an den L. -L. -Weg und die \nW. -B. -Straße anzubinden, um für den angrenzenden \nWohnsiedlungsbereich zusätzliche Möglichkeiten der \nErschließung zu schaffen. Dieses Ziel kann auch ohne den \nnichtigen Teil ohne weiteres erreicht werden. Der \nBebauungsplan lässt bereits in seiner ursprünglichen Fassung \nohne weiteres die Anlage der Fahrstraße zu, welche die \nAntragsgegnerin mit der 1. Änderung des Bebauungsplans \nermöglichen wollte. Zur Erreichung des Planziels bedurfte es \nin diesem Teilabschnitt einer Änderung des Bebauungsplans \nnicht. Aus diesem Grunde liegt auch ohne weiteres auf der \nHand, dass die Antragsgegnerin die 1. Änderung des \nBebauungsplans auch ohne den (nicht erforderlichen und \ndeshalb) unwirksamen Teil erlassen hätte. \n\n39\n\nIm Übrigen leidet der Bebauungsplan nicht an materiellen \nMängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. Namentlich \nhat die Antragsgegnerin das Gebot gewahrt, die von der \n1. Änderung berührten öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 \nBauGB).\n\n40\n\nDas Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen \neinzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht \nverkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer \nWeise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des \nso gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n41\n\nGemessen hieran hat die Antragsgegnerin die privaten \nBelange insbesondere der Anlieger der betroffenen Stichstraßen \nfür ihre Abwägung zutreffend erfasst, mit der ihnen \nzukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und den \nAusgleich zu berührten anderen Belangen nicht \nunverhältnismäßig vorgenommen.\n\n42\n\nWird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der \nPlanbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes \nabwägungserheblich. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan \nnicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert wird. \nDieses Interesse hat die Antragsgegnerin hier indes nicht \nenttäuscht. Ihr ist bewusst gewesen, dass mit der Änderung des \nBebauungsplans sich die Verkehrsbedeutung der betroffenen \nStraßen ändert und dadurch Nachteile für die Anlieger \neintreten können. Statt an einer Stichstraße mit nur wenigen \nAnliegergrundstücken liegen ihre Grundstücke jetzt an einer \nStraße, über die der Kraftfahrzeugverkehr eines größeren \nWohngebiets jedenfalls teilweise in das übergeordnete \nVerkehrsnetz weitergeleitet werden soll. Mit der dadurch \nbedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs können größere \nEinwirkungen von Lärm, aber auch von Abgasen auf die \nangrenzenden Wohngrundstücke einhergehen. Das Interesse der \nAnlieger an der Vermeidung dieser Folgen hat die \nAntragsgegnerin gesehen und in ihre Abwägung einbezogen. Sie \nhat aber städtebauliche Gründe von Gewicht dafür angeführt, \nden Bebauungsplan zu ändern und dort vorgesehenen Stichstraßen \neine weiterreichende Erschließungsfunktion beizugeben. Die \nAntragsgegnerin stand im Begriff, durch Erlass eines \nBebauungsplans im Anschluss an die vorhandene Wohnsiedlung \nweitere Wohnbebauung zuzulassen. Diese geplante Wohnsiedlung \nbedarf der Erschließung. Sie soll zum einen im Westen an die \nnoch nicht vorhandene, aber geplante Umgehungsstraße K 24n \nangebunden werden. Sie bedurfte aber auch eines Anschlusses \nnach Osten und damit an den Ortskern. Ein solcher Anschluss \nführt durch den Südwesten des Planbereichs des Bebauungsplans \nNr. 51. Hier sind bereits in der ursprünglichen Fassung des \nBebauungsplans die öffentlichen Verkehrsflächen so \nfestgesetzt, dass ein Anschluss des westlich angrenzenden \nGebiets möglich ist. Über diesen Anschluss können die Straße \nO. weg und die B. -G. -Straße und damit das \nweiterführende Verkehrsnetz erreicht werden. Die \nAntragsgegnerin hat aus nachvollziehbaren Gründen weitere \nAnbindungen der neuen Wohnsiedlung nach Osten für erforderlich \ngehalten. Zu Unrecht halten die Antragsteller der \nAntragsgegnerin dabei vor, diese habe eine Anbindung des neuen \nWohnsiedlungsbereichs an die Straße U. unerwähnt \ngelassen. An die Straße U. wird ausschließlich der \nsüdliche Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 51a \n\"O. -West\" angebunden. Dieser Teilbereich ist mit dem \nPlangebiet im Übrigen ausschließlich über einen Fußweg, nicht \naber durch Straßen verbunden, die vom Kraftfahrzeugverkehr \nbenutzt werden können. Ohne die beiden hier streitigen \nzusätzlichen Anbindungen nach Osten wäre der \nKraftfahrzeugverkehr aus dem weit überwiegenden Teil des \nPlangebiets in Richtung Ortskern über die Anbindung im \nSüdwesten des Plangebiets abgeflossen. Hiergegen hatten die \nAnwohner der davon betroffenen Erschließungsstraße im \nAufstellungsverfahren Anregungen und Bedenken geltend gemacht. \nDie Antragsgegnerin hat angestoßen durch diese Anregungen und \nBedenken Anlass gesehen, für eine bessere Verteilung der \nVerkehrsströme und damit eine ausgewogenere Verteilung der \ndadurch verursachten Belastungen Sorge zu tragen. Sie hat aus \ndiesem Grund die beiden zusätzlichen Anbindungen geschaffen \nund hierfür die bisherigen Stichstraßen geöffnet. Eine \ndrastische Veränderung der Verkehrsbedeutung dieser Straßen \ngeht nach den nachvollziehbaren Erwartungen der \nAntragsgegnerin damit nicht einher. Die zusätzliche Belastung \nder Anwohner wird sich mithin in Grenzen halten. Aufgrund der \nBreite und des Ausbauzustands der Straßen als \nverkehrsberuhigte Zone sind die Straßen nicht für schnellen \nDurchgangsverkehr geeignet. Andererseits kann aus der \nvoraussichtlich nur untergeordneten Bedeutung dieser \nzusätzlichen Anbindungen nicht auf ihre Entbehrlichkeit \ngeschlossen werden. Die Antragsgegnerin erreicht mit den \nbeiden zusätzlichen Anbindungen eine Entlastung der sonst \neinzigen Verbindung nach Osten, ohne durch diese bessere \nVerteilung des Verkehrs die Anwohner an den bisherigen \nStichstraßen künftig unzumutbaren Belästigungen auszusetzen. \nInsgesamt werden die beiden zusätzlichen Anbindungen nur von \ndem Anliegerverkehr aus den beiden Plangebieten benutzt \nwerden. Es steht nicht zu erwarten, das Kraftfahrzeugverkehr \nvon außerhalb der beiden Wohnsiedlungen durch diese hindurch \nseinen Weg auf weiterführende überörtliche Straßen suchen \nwird. Diese von den Antragstellern in der Ortsbesichtigung \nangedeutete Möglichkeit liegt fern. Für Kraftfahrzeuge von \naußerhalb der beiden Wohnsiedlungen stellt der Weg durch diese \nhindurch insbesondere keine kürzere Verbindung zur \nweiterführenden A. Straße dar. Der Weg durch die \nbeiden Wohnsiedlungen bietet nicht nur nach der Entfernung, \nsondern auch nach dem Ausbauzustand der Straßen keinen \nattraktiven \"Schleichweg\" etwa aus dem Bereich östlich der \nB. -G. -Straße zur A. Straße. Aufgrund der \nverwinkelten Anlage der Straßen und ihrer geringen Breite ist \ndie Durchquerung der beiden Wohnsiedlungen eher beschwerlich \nund lädt nicht dazu ein, hier einen Schleichweg zu den \nweiterführenden Straßen zu suchen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, \n§ 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin ist nur zu \neinem geringen Teil unterlegen. Die Teilnichtigkeit des \nBebauungsplans wirkt sich auf die Verwirklichung der \nPlanungsabsichten nicht aus, welche die Antragsgegnerin mit \nihrer 1. Änderung des Bebauungsplans verfolgt hat.\n\n44\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, \n§ 713 ZPO.\n\n45\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n46\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/10a-d-99-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-30/10a-d-99-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304646","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.761850+00:00"}}