{"status":"available","doknr":"OLD304658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0629.15A3227.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"15 A 3227/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.893,75 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist abzulehnen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \nnicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der \nKlage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im \nAntrag genannten Gründen stattzugeben wäre. \n\n4\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Entfernung \nzwischen der Grundstücksgrenze und der Straße mit 30 Metern \nangenommen, obwohl sich aus den überreichten Plänen mindestens \neine Länge von 48 Metern und nach dem erstinstanzlichen \nVortrag der Klägerin sogar eine Länge von 60 Metern ergebe, \nbegründet keine solchen Zweifel. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts erweist sich ausweislich des Akteninhalts \nals richtig. Nach dem von der Klägerin als Anlage K 6 zum \nSchriftsatz vom 10. Dezember 1997 überreichten Plan, der nach \ndem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 1998 den Maßstab 1 \nzu 250 hat, beträgt die Entfernung zwischen der Wegeparzelle \n150, in der der Kanal verlegt ist, und der Grenze des \nGrundstücks der Klägerin 11,7 cm, also im Gelände 29,25 Meter. \nDie Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht in der \ngerügten Passage nicht die gesamte Länge der Anschlussleitung \nvom Haus der Klägerin bis zum Kanal (Hausanschlussleitung und \nGrundstücksanschlussleitung) behandelt, wie es die Klägerin \nmit ihrer Angabe von 60 Metern auf Seite 3 des Schriftsatzes \nvom 10. Dezember 1997 tut, sondern allein die Länge der \nGrundstücksanschlussleitung (vom Kanal bis zur \nGrundstücksgrenze). Bezüglich der Gesamtlänge der \nAnschlussleitung veranschlagt der Beklagte in seiner \nKostenschätzung vom 3. Februar 1999, dem das \nVerwaltungsgericht augenscheinlich folgen will, 70 Meter \nDruckleitung und 10 Meter Freigefälleleitung. \n\n5\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe den \nAmtsermittlungsgrundsatz in nicht hinnehmbarer Weise \nausgedehnt, indem es ohne Beweisaufnahme und ohne die \nerforderliche eigene Sachkunde Anschlusskosten von weniger als \n50.000,-- DM unterstellt habe, begründet keine ernstlichen \nZweifel. Damit wird nicht die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Feststellung der Kosten angegriffen, \nsondern eine vermeintlich verfahrensfehlerhafte Art der \ngerichtlichen Feststellung. Dies unterfällt allenfalls dem \nnicht geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO.\n\n6\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt \nnicht vor. Die wohl von der Klägerin als grundsätzlich \naufgeworfene Rechtsfrage, ob im Kanalanschlussbeitragsrecht \neine Satzung nachgeschoben werden könne, die mit Wirkung ex \nnunc die Rechtsposition der Klägerin schmälere, ist nicht \nklärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats geklärt, dass ein fehlerhafter \nBeitragsbescheid hinsichtlich des beitragsfestsetzenden Teils \nmit Wirkung ex nunc geheilt werden kann. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli \n1998 - 15 A 3798/95 -, Seite 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n8\n\nDass dies auch durch eine Satzung erfolgen kann, beantwortet \nsich ohne Weiteres nach der bisherigen Rechtsprechung. \n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ \n13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-29/15-a-3227-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-29/15-a-3227-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304658","retrieved":"2026-07-09 03:31:50.813426+00:00"}}