{"status":"available","doknr":"OLD304668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0628.1A5488.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"1 A 5488/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1958 in Damba (Angola) geborene Kläger ist \nangolanischer Staatsangehöriger. Der Aufhaltsort seiner 1970 \ngeborenen Ehefrau und seines 1986 geborenen Kindes ist ihm \nnach seinen eigenen Angaben nicht bekannt. \n\n3\n\nAm 28. Mai 1989 verließ der Kläger auf dem Luftweg Angola. \nNach einem Zwischenaufenthalt in Belgien reiste er am 2. Juni \n1989 mit einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n4\n\nAm 5. Juni 1989 beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren \ngab er u.a. an, zuletzt in Damba gewohnt zu haben und in \nseinem erlernten Beruf als Maurer tätig gewesen zu sein. \n\n5\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 14. Mai \n1990 führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe die Schule \nbis zur 8. Klasse besucht und nach deren Verlassen als \nHandwerker Autokarosserien für ein französisches Unternehmen \nin Luanda repariert. Im Mai 1989 sei er verdächtigt worden, \nein Schweißgerät gestohlen zu haben. In dieser Situation habe \ner sich entschlossen, Angola zu verlassen. Sie hätten dort \nkeinen Frieden, weil die UNITA und Savimbi alles \nzerstörten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. September 1990 lehnte das Bundesamt \nden Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter \nab. \n\n7\n\nDie dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln \nmit Urteil vom 30. Oktober 1991 - 8 K 14668/90 - als \noffensichtlich unbegründet ab. \n\n8\n\nNach eigenen Angaben kehrte der Kläger im Juni 1992 nach \nAngola zurück und lebte in der Folgezeit in Luanda. \n\n9\n\nAm 30. Oktober 1992 verließ er erneut auf dem Luftweg \nAngola. Wiederum über Belgien reiste er am 31. Oktober 1992 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n10\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. November 1992 \nbeantragte er die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. \n\n11\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. November 1993 \ngab er an: Vor seinem ersten Aufenthalt in Deutschland habe er \nbei der Behörde des Präsidenten gearbeitet. Er habe \nKraftfahrzeuge gewartet. Nachdem er wieder zurückgekehrt sei, \nhabe er in den vier Monaten bis zur erneuten Ausreise bei \nseinem Bruder gelebt. Eine berufliche Tätigkeit habe er nicht \nausgeübt. Seine Ehefrau und sein Kind seien verschollen, seine \nEltern im Bürgerkrieg umgekommen. Er stamme aus dem Norden aus \nder Provinz Uige. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland habe \ner mit der UNITA sympathisiert. Am 4. September 1992 sei er \nverhaftet und dabei angeschossen worden. Die Schussverletzung \nsei in einer Klinik operativ behandelt worden. Obwohl \nPolizisten sich ständig nach ihm erkundigt hätten, habe er \nnach ca. einem Monat aus dem Krankenhaus flüchten können. Mit \nHilfe seines Bruders, der sein einziger Angehöriger in Angola \nsei, habe er sein Heimatland verlassen können. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 4. Januar 1994, dem Kläger zugestellt am \n24. Januar 1994, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des \nKlägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung \ninnerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er die \nAusreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in seinen \nHeimatstaat oder in einen anderen Staat, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, \nangedroht. \n\n13\n\nAm 28. Januar 1994 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n14\n\nIn der Zeit vom 3. bis 8. Februar 1997 hat sich der Kläger \nim T. .-B. -Hospital in Eschweiler wegen Schmerzen im \ngesamten Bauchbereich in stationärer Behandlung befunden. Die \nder Einlieferung zugrunde liegende Diagnose des Arztes für \nAllgemeinmedizin Dr. O. vom 4. Januar 1997 lautete \n\"Gastrointestinale Blutung Bauchschussverletzung\". In dem im \nT. .-B. -Hospital erstellten Entlassungsbericht vom 12. \nFebruar 1997 heißt es im Wesentlichen: Bei dem Kläger seien im \nDünndarmbereich erweiterte Schlingen mit auffälliger \nKnickbildung und Verziehung festgestellt worden, die ein \nAnhaltspunkt für Verwachsungen innerhalb des Dünndarms seien. \nUnter konservativer Therapie komme es zur absoluten \nBeschwerdefreiheit, so dass für eine operative Vorgehensweise \nkeine Notwendigkeit gesehen werde. Bei erneutem Auftreten der \nBeschwerden sei gegebenenfalls an eine Lösung der \nVerwachsungen zu denken. Im rechten Unterbauch zeige sich eine \nNarbe pararektal, wahrscheinlich sei es zu einer \nSchussverletzung gekommen.\n\n15\n\nIn der Zeit vom 29. Juni bis 13. Juli 1997 hat der Kläger \nsich erneut im T. .-B. -Hospital einer stationären \nBehandlung unterzogen, bei der ausweislich des Arztbriefes vom \n4. August 1997 eine Gallenblasenentfernung und eine Lösung von \nbestehenden Verwachsungen im Bauchbereich vorgenommen worden \nsind. \n\n16\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 17. Oktober 1997 hat der Kläger unter \nHinweis auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher bei \nseiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt zu seinem schulischen \nund beruflichen Werdegang ausgeführt: Ab seinem sechsten \nLebensjahr habe er für etwa zehn Jahre eine Berufsschule \nbesucht. Anschließend habe er etwa zwei Jahre lang keine \nArbeit gefunden. Danach sei er zunächst bei einem \nfranzösischen Unternehmen tätig gewesen. Von 1984 bis zu \nseiner ersten Ausreise habe er als Mechaniker bzw. \nSektionsleiter im Präsidialamt gearbeitet.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie auf die Verpflichtung zur Anerkennung als \nAsylberechtigter, hilfsweise auf die Verpflichtung zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. \n1 bzw. 53 AuslG gerichtete Klage abgewiesen. \n\n18\n\nAuf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der \nSenat mit Beschluss vom 23. Januar 1998 die Berufung \nzugelassen, soweit die Klage auf die Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngerichtet ist. \n\n19\n\nIm Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger ein \närztliches Attest des Dr. O. vom 6. Februar 1998 \nvorgelegt, in dem es im Wesentlichen heißt: Bei dem Kläger \nbestünden wiederkehrende Bauchschmerzen nach Schussverletzung \n1992 und operativer Entfernung der Gallenblase 1997. Eine \nendoskopische Untersuchung des Darms habe keine \nAuffälligkeiten gezeigt. Regelmäßige Kontrollen seien \nnotwendig.\n\n20\n\nÜber die Art, Schwere und bis heute andauernden Folgen der \nErkrankung des Klägers ist Beweis erhoben worden durch \nEinholung einer Stellungnahme des Amtsarztes des \nGesundheitsamtes des Kreises B. . Der daraufhin unter dem \n20. Januar 1999 erstellte Bericht des Amtsarztes kommt im \nWesentlichen zu folgendem Ergebnis: Nachdem bei dem Kläger im \nAugust 1996 eine endoskopische Untersuchung des Darms wegen \neines erheblichen, als Hinweis auf Verwachsungen zu wertenden \nSchiebewiderstandes hätte abgebrochen werden müssen, habe eine \nim Dezember 1997 und damit nach der im Zusammenhang mit der \nGallenblasenentfernung erfolgten Lösung der Verwachsung \ndurchgeführte endoskopische Untersuchung problemlos erfolgen \nkönnen. Dabei sei bis auf Hämorrhoiden ersten Grades kein \nauffälliger Befund festzustellen gewesen. Die Auffassung des \nKlägers, dass die wiederholten Blutungen mit der in Angola \nerlittenen Schussverletzung zusammenhingen, bei der die \ninneren Organe zum Teil erheblich verletzt worden seien, sei \nso nicht haltbar. Es bestehe sicher auch durch die \nwiederholten endoskopischen Untersuchungen des Dickdarms \ndokumentiert kein Zusammenhang zwischen der Schussverletzung \nin Angola und den immer wieder auftretenden Blutungen. Bei \ndiesen handele es sich vielmehr dokumentiertermaßen um \nBlutungen aus Hämorrhoiden. Zu deren Behandlung werde zunächst \neine konservative Therapie mit Zäpfchen und stuhlregulierenden \nMaßnahmen empfohlen. Bei Fortbestehen der Blutungen sollte \neine Sanierung der Hämorrhoiden mittels einer Bandligatur, \neiner Verödung oder einer chirugischen Maßnahme erfolgen, um \ndie Hämorrhoiden für die Zukunft als Blutungsquelle \nauszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \neingehenden Bericht des Amtsarztes Bezug genommen. \n\n21\n\nWeiterhin ist durch Einholung einer Auskunft von \nn. international e. V. darüber Beweis erhoben worden, ob \ndie Behandlung des Klägers in Angola überhaupt und ggf. unter \nwelchen finanziellen und sonstigen Bedingungen möglich ist. In \nseiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1999 hat \nn. international e. V. unter näherer Darlegung der \nallgemeinen Verhältnisse in Angola im Wesentlichen ausgeführt: \nUnter den in Angola herrschenden Bedingungen könne ein \ngesicherter rascher Zugang zu einer entsprechend \nausgestatteten medizinischen Einrichtung im Fall einer wieder \nauftretenden massiveren Blutung nicht garantiert werden, so \ndass bei raschem Blutverlust eine bedrohliche Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes möglich sei. Unter den \nunzureichenden, oftmals kaum vorhandenen Bedingungen der \nBlutübertragung durch ein fehlendes System von Blutbanken im \nöffentlichen Gesundheitssystem bestünde in einer solchen \nSituation für den Betroffenen unter Umständen akute \nLebensgefahr. Eine dauerhafte medizinisch-chirurgische \nBetreuung und Versorgung mit den unter Umständen notwendigen \nraschen Interventionsmöglichkeiten seien für den Kläger in \nAngola nicht gesichert. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird \nauf die Stellungnahme verwiesen.\n\n22\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger - rechtzeitig \n- im Wesentlichen an: Es sei nicht auszuschließen, dass die \nbei ihm auftretenden Blutungen eine andere Ursache hätten als \nHämorrhoiden. Die vom Amtsarzt durchgeführten Untersuchungen \nreichten keinesfalls aus, um Verwachsungen im Bauchraum \nausschließen zu können. Die Stellungnahme von \nn. international e. V. verdeutliche, dass bei einer \nZuspitzung seines gesundheitlichen Zustandes eine hinreichend \nkonkrete Lebens- und Leibesgefahr zu bejahen sei. Er könne bei \neiner Rückkehr nach Angola auf keinerlei familiäre \nUnterstützung zurückgreifen. Eine ausreichende \nExistenzsicherung wäre für ihn unwahrscheinlich. Die \nerforderliche ärztliche Betreuung könne er nicht bezahlen. \nWeiterhin laufe er Gefahr, in Angola mangels einer \nExistenzmöglichkeit zugrunde zu gehen, weil die menschlichen \nGrundbedürfnisse an Unterkunft, Nahrung und sonstiger \nVersorgung schlechterdings nicht befriedigt werden könnten. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil, soweit es \nnicht rechtskräftig geworden ist, zu \nändern und festzustellen, dass in \nseiner Person Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für \nAngola vorliegen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt ,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt sie aus: Da bei dem Kläger ausweislich \ndes amtsärztlichen Gutachtens bis auf Hämorrhoiden ersten \nGrades kein krankhafter Befund im Darmbereich habe erhoben \nwerden können, bleibe ungeklärt, ob und mit welcher \nWahrscheinlichkeit es zu den in der Stellungnahme von \nn. international e. V. angesprochenen \"massiveren \nBlutungen\" kommen könne. Ebenso bleibe ungeklärt, unter \nwelchen Umständen und mit welcher Wahrscheinlichkeit in einer \nsolchen Situation akute Lebensgefahr für den Kläger bei einer \nRückkehr nach Angola bestehen könnte. Da die Krankheit des \nKlägers in Angola weit verbreitet sein dürfte, sei eine \ngrößere Gruppe von Personen den sich aus den Gegebenheiten des \nangolanischen Gesundheitssystems folgenden Risiken ausgesetzt. \nDamit handele es sich um eine allgemeine Gefahr, die nur bei \nVorliegen einer extremen Gefahrenlage zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG führen könne. Dass \nder Kläger im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges \nin den alsbaldigen sicheren Tod oder in die Gefahr schwerster \nBeeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit geschickt \nwürde, sei nicht ersichtlich.\n\n28\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und sich zur \nSache nicht näher geäußert.\n\n29\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nKläger angegeben: Eine Sanierung der Hämorrhoiden sei bislang \nnoch nicht vorgenommen worden. Umzugsbedingt habe er einen \nArztwechsel vornehmen müssen. Der ihn nunmehr behandelnde Arzt \nwolle sich erst noch ein umfassendes Bild verschaffen und habe \nihn deshalb zu einer Sondenuntersuchung bestellt. Der ihn \nfrüher behandelnde Arzt Dr. O. habe die Kausalität der \nBlutungen anders beurteilt als z.B. der Amtsarzt des Kreises \nB. . Unter diesen Umständen sei es schwierig gewesen, über \ndas Sozialamt eine Finanzierung der Sanierung der Hämorrhoiden \nzu erreichen.\n\n30\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (zwei Bände) Bezug genommen. Hinsichtlich der im \nÜbrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten \nbekannten Erkenntnismittellisten Angola (Erkenntnisse bis \n1997) und Angola (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: Juni 2000 - \nsowie die weiteren ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse \nverwiesen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n32\n\nGegenstand der Berufung ist allein das auf die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für \nAngola gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers, da der \nSenat nur insoweit die Berufung zugelassen hat. \n\n33\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n34\n\nDie auf die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n35\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf eine derartige \nVerpflichtung der Beklagten. \n\n36\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein \nauf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, \nohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer \n\"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" iSd § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die \naußerdem landesweit gegeben sein muss.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März \n1997 - 9 B 627.96 -, Urteil vom 29. \nMärz 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, \n57, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = DÖV \n1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = InfAuslR \n1996, 149 = NVwZ 1996, 199, und - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = DVBl. \n1996, 612 = NVwZ 1996, 476.\n\n38\n\nDer Satz 1 des § 53 Abs. 6 AuslG ist im Zusammenhang mit \nden Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 AuslG zu sehen. \nNach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Gemäß § 54 \nAuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von \nsonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne \nZielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz \n1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit \ndem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung \nsoll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass \ndann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im \nAbschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine \nAbschiebung/Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das \nBundesamt oder eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell \nBetroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 \n= DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = \nInfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, \nUrteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO.\n\n40\n\nAllgemeine Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können \ndaher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender \nkonkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen \nAusländers \"gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer \nVielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese \nEntscheidung des Bundesgesetzgebers haben die \nVerwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im \nEinzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, \nfür die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur \ndann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung \nin verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn \nder Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle \nseiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig \nvon einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 \nAuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren. \n\n41\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seit den \nUrteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; \nzuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 \nB 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, aaO.\n\n42\n\nDie Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr \nerwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf \nsämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. \nDabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \n\"statistische\" Summierung der Einzelfragen, vielmehr ist \njeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus \nder allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden \nGesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage \nüber das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu \nkönnen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März \n1999 - 9 B 866.98 -, aaO.\n\n44\n\nAusgehend von diesen Erwägungen besteht in der Person des \nKlägers kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG für Angola. \n\n45\n\nZur Begründung seines Begehrens verweist der Kläger auf \neine Verschlimmerung der bei ihm bestehenden Erkrankung \ninfolge von unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Angola \nund auf die allgemeine humanitäre Situation in Angola. Beide \nUmstände vermögen weder für sich allein noch in einer \nGesamtbetracht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG für den Kläger zu begründen.\n\n46\n\nDie humanitäre Lage in Angola ist geprägt durch den seit \nJahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung \nvon K. T. gegen die legal gewählte Regierung unter \nPräsident E. T. . Nachdem es am 20. November 1994 zur \nUnterzeichnung des Friedensprotokolls von Lusaka, mit dem der \nBürgerkrieg beendet werden sollte, gekommen war, gerieten in \nder Folgezeit die Bemühungen zur Umsetzung des \nFriedensprotokolls immer mehr ins Stocken, bis sie Ende 1998 \npraktisch zum Stillstand gekommen waren. \n\n47\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 22. Dezember 1998.\n\n48\n\nZugleich entwickelten sich auch wieder heftige Kämpfe \nzwischen den Bürgerkriegsparteien, bei denen die UNITA-Kräfte \nsich zunächst den Regierungstruppen häufig als überlegen \nzeigten und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums \nAngolas fest im Griff hielten. \n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n50\n\nIm Herbst 1999 konnten die Regierungstruppen jedoch \nbeachtliche militärische Erfolge gegenüber der UNITA erzielen. \nEs gelang ihnen u. a. die früheren UNITA-Hochburgen Andulo und \nBailundo zurückzuerobern. Der Radius um die monatelang unter \nGranatenbeschuss der UNITA gestandenen Provinzhauptstädte \nKoito, Huambo und Malange konnte erweitert werden. \n\n51\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Frankfurter \nRundschau vom 29. September 1999; \nSüddeutsche Zeitung vom 27. Oktober \n1999.\n\n52\n\nNunmehr konzentriert sich der Bürgerkrieg auf einzelne \nProvinzen, insbesondere auf das zentrale Hochland und den \nNorden an der angolanischen Grenze zum Kongo sowie auf das \nsüdöstliche Grenzgebiet zu Namibia. \n\n53\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n54\n\nDie Kriegssituation hat eine allgemeine \nNahrungsmittelknappheit und große Flüchtlingsströme zur Folge \ngehabt. Nach Schätzungen der Koordinierungsstelle der \nVereinten Nationen für humanitäre Hilfen in Angola - UCAH - \nsind derzeit etwa 3,5 Millionen der insgesamt etwa 10,5 bis \n12,6 Millionen Einwohner des Landes - nähere Angaben fehlen - \nunmittelbar vom Krieg betroffen. Die fortgesetzten \nKampfhandlungen und die jüngst unternommene Offensive der \nRegierungsparteien gegen die UNITA-Einheiten, aber auch die \nvon beiden Konfliktparteien vorgenommenen Neuverminungen \n(Antipersonenminen) haben die Flüchtlings- und \nVersorgungssituation in ernst zu nehmender Weise verschärft. \nDer UNHCR beziffert die Zahl innerangolanischer Flüchtlinge \nmit 2 Millionen. Infolge der Kämpfe zwischen der \nRegierungsarmee und der UNITA sind große \nBevölkerungsbewegungen aus den Kampfgebieten in die \nProvinzhauptstädte im Landesinnern bzw. an der Küste sowie \nnach Luanda entstanden. Dies hat zur Überfüllung der \nbetroffenen Städte bzw. zum Entstehen von Flüchtlingslagern in \nderen Umkreis geführt. \n\n55\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n56\n\nDie Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist nach \nzutreffender Ansicht des Auswärtigen Amtes in ganz Angola vor \ndem Hintergrund des anhaltenden Bürgerkriegs als sehr kritisch \nzu bezeichnen. Die Versorgung der Vertriebenen erfolgt \nüberwiegend durch internationale Hilfsorganisationen, auch \nwenn einige Flüchtlinge von Familienangehörigen unterstützt \nwerden oder Arbeit im sog. informellen Sektor finden. Zwar \nhaben sich die Möglichkeiten der internationalen \nHilfsorganisationen, Zugang zu den Bürgerkriegsflüchtlingen zu \nfinden, in den letzten Monaten durch das Zurückdrängen der \nUNITA und die Wiedereröffnung wichtiger Straßenverbindungen \nverbessert, dennoch kann die unerwartet schnell angestiegene \nZahl der intern Vertriebenen unter den gegenwärtigen Umständen \nnur mit großen Einschränkungen versorgt werden. In den vom \nBürgerkrieg nicht berührten Landesteilen war nach Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes im Dezember 1999 eine Grundversorgung \nder Bevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau \ngewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie \ninternationaler Hilfsorganisationen. Die \nÜberlebensmöglichkeiten für allein stehende Frauen und Kinder \nohne familiären Rückhalt waren und sind hingegen bedenklich. \nDenn in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ist nach Auffassung \ndes Auswärtigen Amtes eine weitere Verschlechterung der \nVersorgungslage im gesamten Land in Folge konfliktbedingter \nErnteausfälle zu erwarten. \n\n57\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n58\n\nZu der als sehr kritisch zu bezeichnenden Versorgungslage \nmit Nahrungsmitteln kommt hinzu, dass auch die allgemeine \nmedizinische Versorgung in Angola sehr angespannt ist, vor \nallem weil Medikamente fehlen. Ein staatliches angolanisches \nGesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. \nGrößere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt \nLuanda. Die Behandlung ist kostenlos, aber fast immer \nunzureichend. Da staatlichen Krankenhäusern häufig Strom, \nWasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen, sind aufwendige \nBehandlungen meist nicht durchführbar. Die notwendigen \nMedikamente müssen oftmals privat besorgt werden. Ohne die \ninternationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen \nGesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum \nüberlebensfähig. In Luanda gibt es zwar einige Privatkliniken, \ndie über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen, sie \nsind aber gemessen am Durchschnittseinkommen sehr teuer. \n\n59\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n60\n\nDiese Einschätzung der humanitären Lage in Angola durch das \nAuswärtige Amt wird im Wesentlichen auch durch andere Stellen \ngestützt. \n\n61\n\nSo hat der UNHCR im September 1999 auf der Grundlage der \nAnalyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und \nhumanitären Situation in Angola aufgefordert, von \nunfreiwilligen Rückführungen abgelehnter angolanischer \nAsylsuchender nach Angola abzusehen. Dabei hat er darauf \nhingewiesen, dass nur wenige der großen Städte noch über eine \nintakte Verwaltung, ausreichende Wasserversorgung, eine \nfunktionierende medizinische Versorgung und sonstige \nInfrastrukturen verfügten. Hunger und Seuchen stellten eine \nweitere ernste Bedrohung für die angolanische Bevölkerung dar. \nDer größte Teil der betroffenen Bevölkerung könne von den \nNothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht \nwerden. Verschiedene humanitäre Organisationen hätten ihre \nAktivitäten in beinahe allen Teilen des Landes eingestellt \noder zumindest eingeschränkt und verbliebenes Personal und \nAusrüstungsgegenstände nach Luanda verbracht. \n\n62\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom 8. \nSeptember 1999.\n\n63\n\nAuch das Außenministerium der Niederlande geht davon aus, \ndass sich die humanitäre Lage in Luanda u. a. wegen des \nständigen Zustroms von Flüchtlingen in den letzten Monaten \nverschlechtert habe. Die meisten Menschen verfügten über kein \nsauberes Trinkwasser, und die sanitäre Lage sei alarmierend. \nMan wohne zumeist in dürftigen, überfüllten Unterkünften oder \nSlums mit fehlender Stromversorgung. 80 % der Stadt bestehe \naus Armutsvierteln ohne nennenswerte Kanalisation. Die \nRegierung sorge zwar dafür, dass über besondere Wege \nausreichend Nahrungsmittel in der Stadt erhältlich seien, \nallerdings seien die Lebensmittel für viele Menschen zu teuer, \nwas zur Unterernährung führe. Zahlreiche regierungsunabhängige \nund karitative Organisationen verteilten selektiv Lebensmittel \nan wirtschaftlich schwache Gruppen. Die informelle Wirtschaft \nspiele eine große Rolle. Darüber hinaus gebe es Zugang zu \nvielen Stellen und Leistungen, wenn man über gute Beziehungen \nund die erforderlichen Geldmittel verfüge. Die Lage auf dem \nGesundheitssektor sei schlecht. In Luanda gebe es ein \nMilitärkrankenhaus, das nur Militärs, hohen Beamten und \nPolitikern zugänglich sei. Ferner gebe es viele \nPrivatkliniken, die jedoch nur Ausländern und Angolanern offen \nstünden, die über US-Dollar verfügten. Daneben gebe es noch \ndie schlecht arbeitenden städtischen Krankenhäuser und in den \nverschiedenen Stadtteilen sehr primitiv ausgestattete Erste-\nHilfe-Stationen unterschiedlichster Qualität. \n\n64\n\nVgl. Außenministerium der \nNiederlande, Stellungnahme vom 6. \nDezember 1999.\n\n65\n\nÄhnlich wird die Lage in Angola durch die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe beurteilt. Danach verfügt die in \nElendsvierteln eingepferchte Mehrheit der Bevölkerung in \nLuanda weder über Strom noch Wasser. Sowohl das Zentrum als \nauch die Vororte seien mit Abfallbergen übersät. Angesichts \nder sehr hohen Arbeitslosigkeit und massiver \nUnterbeschäftigung sowie aufgrund der erheblichen Divergenz \nzwischen den Preisen und den Einkommen lebe die Mehrheit der \nBevölkerung in extremer Armut und äußerster Not und kämpfe \ntäglich ums Überleben. Eine immer größere Zahl der Bewohner \nsei zum Überleben auf Schwarzarbeit angewiesen. Die allgemeine \nKorruption, die ständig ansteigende Kriminalität, das Betteln \nund die Prostitution kennzeichneten das Leben in der \nHauptstadt. Mit Ausnahme der sehr kleinen reichen Minderheit \ngenüge es nicht, jung und gesund zu sein und in Luanda \nAngehörige zu haben, um sich dort minimale Lebensbedingungen \nzu sichern. Gemäß einer Mitte Juni 1999 von verschiedenen \nhumanitären Organisationen in Huambo durchgeführten Erhebung \nseien bereits 16,7 % der Kinder unter fünf Jahren \nunterernährt, 3,5 % davon schwer unterernährt. Wegen fehlender \nMittel der humanitären Organisationen könnten von 12.000 \nKindern nur 2.850 Kinder zusätzliche Rationen pro Tag \nerhalten. In Luanda lebten ca. 5.000 Kinder auf der Straße. \nSie könnten teilweise durch Schuheputzen, Autowaschen oder \nWassertragen ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Viele \nhingegen würden auch stehlen, betteln oder sich prostituieren. \n\n66\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999.\n\n67\n\nDas Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge stellt zur \nmedizinischen Infrastruktur in Angola fest, dass diese äußerst \nmangelhaft und oft nicht einmal in der Lage sei, harmlose und \ngewöhnliche Beschwerden angemessen zu behandeln. In Luanda \nfehle es in öffentlichen Krankenhäusern an allem. Im Inneren \ndes Landes gebe es Krankenhäuser aus der Kolonialzeit, die - \nmit Ausnahme derjenigen, die von den internationalen \nHilfsorganisationen betrieben würden - nur ganz beschränkt \nHilfe leisten könnten. Neben den öffentlichen Einrichtungen \nexistierten vor allem in Luanda Privatkliniken, die zwar \nteilweise eine mittelmäßige Versorgung sicherstellen könnten, \naber extrem teuer und deshalb für die Mehrheit der Bevölkerung \nnicht zugänglich seien. Diejenigen Patienten, die sich an die \nöffentlichen Krankenhäuser wendeten, seien meist gezwungen, \ndas medizinische Personal direkt zu bezahlen und/oder auf \neigene Kosten das Material und die benötigten Medikamente zu \nbesorgen. In Folge der neu aufgeflammten Kämpfe hätten sich \ninsbesondere Infektionskrankheiten, die man vorher \neinigermaßen in den Griff bekommen hätte, wieder verbreitet. \nDabei stellten Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und \nVertriebene, die durch den Krieg und Unterernährung geschwächt \nseien, besondere Risikogruppen dar. Die Kindersterblichkeit \nbleibe sehr hoch. Da Kinder oft an Unterernährung litten, \nblieben sie die Hauptopfer von Infektionskrankheiten wie \nKeuchhusten, Masern und Meningitis.\n\n68\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n69\n\nAngesichts dieser nach wie vor als äußerst schwierig zu \nbewertenden humanitären Lage kann die Frage, ob ein Ausländer \nbei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen \nallgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein \nwird, nicht generell bejaht werden. Vielmehr bedarf es einer \nvertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des \nEinzelfalles, bei der insbesondere das jeweilige Alter des \nAusländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen \nGesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen \nBeziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die \nKenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein \nbesonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind.\n\n70\n\nAusgehend davon ist für den Kläger eine erhebliche konkrete \nGefahr für dessen Leib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \n(und damit erst recht eine extreme Gefahrenlage) zu \nverneinen.\n\n71\n\nSoweit der Kläger sich für sein Begehren auf die \nVerschlimmerung einer bei ihm bestehenden Erkrankung infolge \nunzureichender Behandlungsmöglichkeiten in Angola beruft, ist \nihm zunächst zuzugestehen, dass ein derartiger Umstand vom \nGrundsatz her die Voraussetzungen einer erheblichen konkreten \nGefahr für Leib und Leben iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nerfüllen kann. Da die Verschlimmerung der Erkrankung als Folge \nder Behandlung des Leidens in Angola und damit im Zielland der \nAbschiebung eintreten soll, handelt es sich um ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Erheblich wäre die \nGefahr aber nur, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich \noder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete der \nKläger alsbald nach der Rückkehr nach Angola in diese Lage, \nweil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur \nBehandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo \nwirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, so wäre die \nGefahr auch konkret. \n\n72\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE \n105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG \n1990 Nr. 10 = DVBl. 1998, 284 = \nInfAuslR 1998, 189 = NVwZ 1998, \n524.\n\n73\n\nDarauf, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit \ndurch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt \noder mitbedingt ist, kommt es nicht an.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli \n1999 - 9 C 2.99 -.\n\n75\n\nBei dem Kläger ist jedoch keine Erkrankung festzustellen, \ndie sich infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten bei \neiner Rückkehr nach Angola derart verschlimmern würde, dass \nvon einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben \nausgegangen werden könnte. \n\n76\n\nAusweislich des amtsärztlichen Berichts vom 20. Januar 1999 \nbesteht bei dem Kläger bis auf Hämorrhoiden ersten Grades kein \nkrankhafter Befund im Darmbereich, so dass als einzig mögliche \nQuelle der vom Kläger vorgetragenen Blutungen die Hämorrhoiden \nin Betracht kommen. Der Hinweis des Klägers, es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass die Blutungen auch eine andere \nUrsache hätten, ist durch nichts belegt. Er selbst belässt es \nbei dieser pauschalen Behauptung, der näher nachzugehen \nangesichts der zahlreichen, auch in dem amtsärztlichen Bericht \nberücksichtigten Untersuchungen des Klägers im Darmbereich \nkeine Veranlassung besteht. \n\n77\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen scheitert das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG an der fehlenden Erheblichkeit der Gefahr. Es ist \n- auch in Anbetracht der Verhältnisse im Bereich des \nGesundheitswesens - schon nach der Art der Erkrankung nicht \nerkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei \neiner Rückkehr nach Angola wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern könnte. \n\n78\n\nDem steht auch nicht die im vorliegenden Verfahren \neingeholte Stellungnahme von n. international e.V. vom \n13. Dezember 1999 entgegen. Zwar kann zugrunde gelegt werden, \ndass in Angola ein gesicherter rascher Zugriff zu einer \nentsprechend ausgestatteten medizinischen Einrichtung im Falle \nmassiverer Blutungen nicht garantiert werden kann, so dass bei \nraschem Blutverlust eine bedrohliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des Betroffenen möglich ist. Ebenso kann \nzugestanden werden, dass unter den unzureichenden, oftmals \nkaum vorhandenen Bedingungen der Blutübertragung durch ein \nfehlendes System von Blutbanken im öffentlichen \nGesundheitssystem in einer solchen Situation für den \nBetroffenen unter Umständen eine akute Lebensgefahr besteht. \nDiese Feststellungen von n. international e.V. sind \njedoch - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung belegen \nkönnten - für den vorliegenden Fall ohne Belang, da in der \nPerson des Klägers nicht die Notwendigkeit ersichtlich ist, \ndass er auf rasche Interventionsmöglichkeiten der \nbeschriebenen Art angewiesen sein könnte. Denn es ist kein \nAnhalt dafür ersichtlich, dass bei dem Kläger ein derart \nmassiver Blutverlust eintreten könnte, der bei Unterbleiben \neiner sofortigen Behandlung eine bedrohliche Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes zur Folge hätte. \n\n79\n\nIm Übrigen misst der Kläger seiner Erkrankung \noffensichtlich selbst kein erhebliches Gewicht bei. Denn \nanders ist es nicht zu erklären, dass er die bereits in dem \namtsärztlichen Bericht vom 20. Januar 1999 angeratene \nSanierung der Hämorrhoiden bislang noch nicht hat vornehmen \nlassen. Der Einwand, dass es wegen der abweichenden \nBeurteilung der Kausalität der Blutungen durch Herrn Dr. \nO. schwierig sei, über das Sozialamt eine Finanzierung \nder Sanierung der Hämorrhoiden zu erreichen, vermag angesichts \nder von Seiten des Amtsarztes erfolgten Befürwortung nicht zu \nüberzeugen und erklärt zudem nicht, warum der Kläger bei \ngegebener Angst vor massiven Blutungen, ein Verfahren zur \nErlangung der Kostenzusage nicht (weiter) betrieben hat. \n\n80\n\nAuch im Hinblick auf die generelle humanitäre Situation in \nAngola kann dem Kläger kein Abschiebungsschutz gewährt werden. \nIn seiner Person ist auch insoweit eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nverneinen. \n\n81\n\nZwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - die \nRichtigkeit seines Vorbringens unterstellt - in Luanda als der \nzurzeit einzig möglichen Anlaufstation allein stehend sein \nwird, ihm also die persönlichen Beziehungen und \nUnterstützungen fehlen werden, die generell eine \nExistenzsicherung dort erleichtern könnten. Zudem wird die \nWiedereingliederung des Klägers in die dortigen \nLebensverhältnisse dadurch erschwert, dass er seit seinem \nletzten Aufenthalt in Angola fast acht Jahre in der \nBundesrepublik Deutschland gelebt hat und sich deswegen den \nörtlichen Gegebenheiten entfremdet haben dürfte. Unter \nAnlegung des maßgeblichen Prognosemaßstabs ist aber dennoch \ndavon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen \neigenen Lebensunterhalt, wenn auch nur auf niedrigstem Niveau, \nsicherzustellen und so für sich die Gefahr von erheblichen \nkörperlichen Beeinträchtigungen abzuwenden. Bei dem Kläger \nhandelt es sich um einen 41-jährigen Mann, der unter keinen so \ngravierenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, dass er \nnicht in der Lage wäre, seine Arbeitskraft zur Sicherung \nseiner Existenzgrundlage einzusetzen. Gerade im informellen \nSektor, der eine große Rolle spielt,\n\n82\n\nvgl. Stellungnahme des \nAußenministeriums der Niederlande vom \n6. Dezember 1999,\n\n83\n\nbestehen durchaus Möglichkeiten, sich durch Arbeit die für \ndie Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel zu verschaffen. \nDafür, dass der Kläger eine derartige \nBeschäftigungsmöglichkeit wird finden können, spricht \nzunächst, dass er angesichts seines zehnjährigen Schulbesuchs \neine umfängliche Schulausbildung erhalten hat, die ihn im \nVerhältnis zu einem Großteil der übrigen Bevölkerung als in \nbesonderem Maße qualifiziert ausweist. Weiterhin ist von \nBedeutung, dass er schon viele Jahre in Luanda berufstätig war \nund insbesondere durch seine Tätigkeit für eine französische \nFirma eine besondere Qualifizierung erlangt haben dürfte. Wenn \nes ihm trotz dieser Umstände nicht gelingen sollte, eine \nArbeitsstelle zu finden, stünde ihm noch die Möglichkeit \noffen, auf die Unterstützung der zumindest noch zum Teil in \nLuanda tätigen internationalen Hilfsorganisationen \nzurückzugreifen, durch die auch überwiegend die Versorgung der \nBinnenvertriebenen erfolgt.\n\n84\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n85\n\nAuch wenn diese Hilfsorganisationen schon angesichts der \nnur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nicht alle \nBedürftigen erreichen, ist anzunehmen, dass er auf diesem Weg \nNahrungsmittel jedenfalls in dem Umfang wird erlangen können, \ndass es ihm möglich sein wird, in Luanda zu überleben, ohne \ndabei körperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu \ntragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG erreichen. Angesichts dessen kann für den Kläger auch im \nHinblick darauf, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe die \nAuffassung vertritt, es genüge nicht, jung und gesund zu sein \nund in Luanda Angehörige zu haben, um sich dort minimale \nLebensbedingungen zu sichern, \n\n86\n\n- vgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999 -\n\n87\n\ndavon ausgegangen werden, dass er für sich zumindest in \nLuanda die Gefahr von im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nrelevanten körperlichen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nwird abwenden können. \n\n88\n\nSchließlich besteht auch keinerlei durchgreifender Anhalt, \ndass der Kläger aus sonstigen asylrechtlich relevanten und \ndamit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls \nbeachtlichen Gründen einer Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausgesetzt sein könnte. Dies gilt insbesondere für dessen bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt am 29. November 1993 \nvorgetragenen, im weiteren Verlauf des Verfahrens aber nicht \nweiter aufgegriffenen Mitgliedschaft in der Front für die \nBefreiung Kongos (FFAKO). Diese Gruppierung verfolgt die \nSelbstbestimmung der Bakongo u.a. in Angola. Sie findet in \nAngola kein nennenswertes Echo und ist ausschließlich in \nEuropa, namentlich in Deutschland, aktiv.\n\n89\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Schweizer \nBundesamt für Flüchtlinge, \nLänderinformationsblatt Angola (Stand: \nNovember 1999).\n\n90\n\nAngesichts dessen hat der Kläger wegen der bloßen \nMitgliedschaft in dieser Bewegung, selbst wenn diese \nMitgliedschaft heute noch fortbestehen sollte, keine im Rahmen \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten Beeinträchtigungen zu \nbefürchten.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nAnordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 2 ZPO. Gerichtskosten \nwerden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n92\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-28/1-a-5488-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-28/1-a-5488-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304668","retrieved":"2026-07-09 03:31:51.692868+00:00"}}