{"status":"available","doknr":"OLD304669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0628.1A1462.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"1 A 1462/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es noch nicht rechtskräftig \ngeworden ist.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Regelung unter Nr. 3 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. \nJuni 1994 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2) die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Angola vorliegen. Die Berufung \nwird insoweit zurückgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1), soweit sie noch rechtshängig ist, \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 40/50, der \nKläger zu 2) zu 9/50 und die Beklagte zu 1/50. Die Kosten des Berufungs- und des \nRevisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 16/20, der Kläger zu 2) zu 3/20 und \nder Beteiligte zu 1/20. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1961 in N. E. A. (V. /Angola) geborene Kläger \nzu 1) und sein 1991 in M. (Angola) geborener Sohn, der \nKläger zu 2), sind angolanische Staatsangehörige. \n\n3\n\nNach seinen Angaben lebte der Kläger zu 1) zunächst mit der \nleiblichen Mutter des Klägers zu 2) zusammen, war aber mit ihr \nnicht verheiratet. Nach der Trennung von ihr habe er mit einer \nanderen Frau zusammen gelebt, mit der er ebenfalls nicht \nverheiratet gewesen sei. Der Kläger zu 2) sei bei ihm und \nseiner zweiten Lebensgefährtin aufgewachsen. \n\n4\n\nVon ihrem letzten Wohnsitz in C. /M. aus verließen \ndie Kläger am 5. April 1994 Angola und reisten am 7. April \n1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n5\n\nNoch im April 1994 beantragte der Kläger zu 1) für sich und \nseinen Sohn die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid \nvom 9. Juni 1994, den Klägern zugestellt am 22. Juni 1994, \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - Bundesamt - die Anträge der Kläger auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nWeiterhin wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, \nzu verlassen. Zudem wurde ihnen, falls sie die Ausreisefrist \nnicht einhielten, die Abschiebung nach Angola oder in einen \nanderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei, angedroht.\n\n6\n\nIm Juni 1995 hat die angolanische Staatsangehörige \nN. E. D. U. gegenüber dem Ausländeramt des \nLandratsamts C. L. geltend gemacht, Mutter des sich \ndamals bei ihr befindlichen Klägers zu 2) zu sein. \n\n7\n\nAuf eine daraufhin erfolgte Anfrage des Ausländeramts des \nLandratsamts C. L. zur Überprüfung der Richtigkeit \ndieser Aussage hat die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in M. mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 und \n4. Januar 1996 im Wesentlichen mitgeteilt: In dem Krankenhaus, \nin dem Frau U. sich zur Entbindung aufgehalten haben \nsolle, würden keine Listen über die entbundenen Kinder \ngeführt. Versuche, unter der im Personalausweis angegebenen \nAnschrift von Frau U. näheres in Erfahrung zu bringen, \nseien fehlgeschlagen, da diese bei den derzeitigen Mietern und \nbei den Nachbarn nicht bekannt sei. Bereits aufgrund der \nNamensführung bestünden jedoch erhebliche Zweifel daran, dass \nFrau U. die Mutter des Klägers zu 2) sei, da \nangolanische Staatsangehörige grundsätzlich einen \nzusammengesetzten Namen führten, der aus dem zweiten Teil des \nFamiliennamens der Mutter und dem zweiten Teil des \nFamiliennamens des Vaters gebildet werde. Im Übrigen habe eine \nÜberprüfung des Personalausweises der Frau U. durch die \nangolanischen Behörden ergeben, dass dieses Ausweispapier \ngefälscht sei. \n\n8\n\nIm Januar 1996 äußerte sich Frau U. zu ihrem \nVerhältnis zum Kläger zu 2) gegenüber einer Mitarbeiterin des \nFreundeskreises Asyl aus I. im Wesentlichen wie folgt: \nSie sei mit dem Kläger zu 1) befreundet gewesen. Aus dieser \nVerbindung sei der Kläger zu 2) geboren worden. Aufgrund einer \nVerhaftung in Angola habe sie den Kläger zu 2) aus den Augen \nverloren. Im Sommer 1994 sei sie aus Angola geflohen. Erst im \nSommer 1995 habe sie den Kläger zu 2) wiedergefunden und mit \nnach I. genommen. Am 3. Januar 1996 sei der Kläger zu \n1) zu ihr gekommen. Nachdem sie ihm deutlich gemacht habe, mit \nihm nicht mehr zusammenleben zu wollen, habe dieser den Kläger \nzu 2) mit nach Winterberg genommen. \n\n9\n\nAusweislich eines Berichts der Kreispolizeibehörde \nN. vom 4. April 1996 hat der Kläger zu 1) anlässlich \neiner Vernehmung am selben Tag angegeben: Die Mutter des \nKlägers zu 2) sei N. U. E. D. . Sie stamme aus \ndem selben Dorf wie er. \n\n10\n\nUnter dem 1. Juli 1996 hat die deutsche Staatsangehörige \nT. E. U. C. bescheinigt, die Kläger in ihren \nHaushalt aufgenommen zu haben. Am 6. März 1997 haben der \nKläger zu 1) und Frau C. das Aufgebot für ihre \nEheschließung bestellt. Am 29. Juni 1997 hat Frau C. das \nKind U. M. K. C. geboren, für das der \nKläger zu 1) seine Vaterschaft anerkannt hat. \n\n11\n\nAm 18. Mai 1998 sind den Klägern erstmals befristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt worden, die zwischenzeitlich \nmehrfach, zuletzt bis zum 1. August 2000, verlängert worden \nsind.\n\n12\n\nWährend seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist dem Kläger \nzu 1) mehrfach eine Arbeitserlaubnis erteilt worden, so als \nBauhelfer für Arbeiten im Hochbau, als Hilfsarbeiter in einer \nFleischerei und als Küchenhilfe in einer Gaststätte sowie für \neine Tätigkeit in einem Fastfood-Restaurant. Ab dem 1. Juli \n1998 ist er in einem Arbeitsverhältnis als Palettenreparateur \nbeschäftigt gewesen. Seit dem 24. April 2000 befindet er sich \nin Untersuchungshaft.\n\n13\n\nDer Kläger zu 2) lebt nach wie vor in der Familie der \nLebensgefährtin des Klägers zu 1) Frau C. . Er spricht \nnicht die Sprache seines Heimatlandes. Zu weiteren \nEinzelheiten der Lebensverhältnisse der Kläger im Bundesgebiet \nsowie zu deren Beziehung zueinander hat Frau C. in einem \nSchreiben vom 5. Juni 2000, auf das verwiesen wird, näher \nStellung genommen. \n\n14\n\nMit Beschluss vom 19. Juni 2000 - 16 F 149/00 - hat das \nAmtsgericht Soest auf Antrag des Klägers zu 1) Frau C. \nals Pflegerin das Personensorgerecht für den Kläger zu 2) \nübertragen.\n\n15\n\nBereits am 4. Juli 1994 hat der Kläger zu 1) für sich und \nseinen Sohn gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni \n1994 Klage erhoben. Nachdem die Kläger im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. \nFebruar 1996 ihre Anträge auf Verpflichtung zur Anerkennung \nals Asylberechtigte und zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen hatten, \nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der im \nÜbrigen auf § 53 AuslG gestützten Klage in der Weise \nstattgegeben, dass es die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juni 1994 verpflichtet \nhat festzustellen, dass in den Personen der Kläger die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG für Angola vorliegen; \nzugleich hat das Verwaltungsgericht die in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 9. Juni 1994 enthaltene Ausreiseaufforderung \nund Abschiebungsandrohung nach Angola aufgehoben. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen \nausgeführt: Für die Kläger bestehe hinsichtlich Angola ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK, \nda aufgrund der aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in \nAngola gegenwärtig davon ausgegangen werden müsse, dass für \nAngolaner, die in Familienverbänden mit Kleinkindern in ihr \nHeimatland zurückkehrten, die konkrete Gefahr einer \nmenschenrechtswidrigen Unterversorgung bestehe, weil sie \nregelmäßig nicht über die familiären Bindungen verfügten, die \nihnen Aufnahme bieten könnten. \n\n16\n\nGegen das ihm am 14. März 1996 zugestellte Urteil hat der \nBeteiligte am 21. März 1996 die Zulassung der Berufung \nbeantragt.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 10. August 1998 hat der Senat die \nBerufung des Beteiligten zugelassen. Auf der Grundlage des § \n130a VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 1998 das \nangefochtene Urteil geändert und die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung der Regelung unter Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes vom 9. Juni 1994 verpflichtet festzustellen, dass \nin der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG für Angola vorliegen; im Übrigen ist die Berufung \nzurückgewiesen worden. Zur Begründung hat der Senat im \nWesentlichen ausgeführt: Eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 4 \nAuslG scheide von vornherein aus, da die Kläger nicht \nschlüssig dargelegt hätten, dass ihnen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit durch den Staat oder eine staatsähnliche \nOrganisation Gefahr drohe. Den Klägern sei jedoch im Hinblick \nauf die allgemeine Situation in Angola Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Ihnen drohe im Fall der \nRückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib \nund Leben. Eine Abschiebung stelle eine Verletzung der aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG folgenden \nVerfassungsgebote dar. Die Nr. 4 des Bescheides des \nBundesamtes sei, soweit den Klägern die Abschiebung nach \nAngola angedroht worden sei, rechtswidrig, da die Kläger im \nBesitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse seien.\n\n18\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. April 1999 - 9 \nB 15.99 - die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nverpflichtet worden ist. Mit Urteil vom 21. September 1999 - 9 \nC 9.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des \nSenats vom 27. Oktober 1998 aufgehoben, soweit er die Beklagte \nzur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG verpflichtet, und insoweit die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. \n\n19\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Beteiligte vor: \nUnabhängig von der Frage, ob der Kläger zu 1) aufgrund der \nbeabsichtigten Eheschließung mit einer deutschen \nStaatsangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitze, \nliege für die Kläger ein Abschiebungshindernis iSd § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, \ndass die Kläger der für die Zuerkennung dieses \nAbschiebungshindernisses geforderten extremen Gefahrenlage \nausgesetzt würden. Bei einer Rückkehr nach M. wären sie \njedenfalls dort nicht von den unmittelbaren Auswirkungen des \nBürgerkriegs in Form von Kampfhandlungen und Minengefahr \nbetroffen. Es sei dort auch möglich, zur Sicherung des \nExistenzminimums die Unterstützung von Hilfsorganisationen in \nAnspruch zu nehmen. \n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil, soweit es \nnoch nicht rechtskräftig geworden ist, \nzu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie führen zur Begründung an: Allein die Tatsache, dass sie \ndem Stamm der \"Mukongo\" angehörten, stelle ein gewaltiges \nProblem in Angola dar. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) in \nder Vergangenheit mit der UNITA zusammen gearbeitet habe. Dies \nsei in Angola bekannt und würde bei seiner Rückkehr zu einer \nsofortigen Verhaftung und mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit auch zu seiner Tötung führen. Der Kläger zu \n2) gehe in Deutschland zur Schule und würde in Afrika \nüberhaupt nicht zurecht kommen. Im Übrigen könne der Kläger zu \n1) bei einer Rückkehr nach Angola weder für seine 1997 \ngeborenen Tochter weiter Unterhaltszahlungen leisten, noch die \nbei einer Bank und bei seiner Lebensgefährtin Frau C. \naufgenommenen Kredite zurückzahlen. \n\n25\n\nIm Anschluss an den Antrag des Beteiligten beantragt die \nBeklagte, \n\n26\n\ndas angefochtene Urteil, soweit es \nnoch nicht rechtskräftig geworden ist, \nzu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt die Beklagte aus: Die Feststellung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG scheide \nschon aus Rechtsgründen aus, da der Kläger zu 1) im Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis sei, die nach Auskunft der \nzuständigen Ausländerbehörde bei Vorlage angolanischer \nAusweispapiere verlängert werde. Da aufgrund dessen der \nVerbleib des Klägers zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland \nauf absehbare Zeit gesichert sei, bestehe für eine Aufhebung \nder grundsätzlich geltenden Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz \n2 AuslG durch extensive Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nunter Heranziehung des Grundgesetzes kein Bedarf. Gleiches \ngelte für den Kläger zu 2), da dessen alleinige Abschiebung \nschon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu befürchten \nsei. \n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (ein Band) und der Ausländerbehörde des Kreises \nT. (zwei Bände) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Übrigen \nverwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten \nbekannten Erkenntnismittellisten Angola (Erkenntnisse bis \n1997) und Angola (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: Juni 2000 - \nsowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse \nverwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nGegenstand der Berufung ist nur noch das auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG für Angola gerichtete Verpflichtungsbegehren der \nKläger. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 1994 ist \nhinsichtlich der Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte \nund der Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG durch die erstinstanzliche \nKlagerücknahme der Kläger bestandskräftig geworden. Deren \nKlage auf Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist \ndurch den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 1998 \nrechtskräftig abgewiesen worden, da gegen den Beschluss \ninsoweit kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes ist, \nsoweit den Klägern die Abschiebung nach Angola angedroht \nworden ist, durch den genannten Beschluss des Senats \nrechtskräftig aufgehoben worden, da auch insoweit kein \nRechtsmittel eingelegt worden ist; die Beschwerde der \nBeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bezog sich \nallein auf den das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betreffenden Teil, was auch in \ndem Zulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und in \ndessen Revisionsurteil seinen Niederschlag gefunden hat. Die \nKlage auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung und der \nAbschiebungsandrohung im Übrigen ist durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen worden.\n\n31\n\nDie Berufung des Beteiligten ist zulässig, jedoch nur in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n32\n\nDie auf die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngerichtete Klage des Klägers zu 1) ist zulässig.\n\n33\n\nDas für die Zulässigkeit der Klage erforderliche \nRechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass er im \nBesitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist. \n\n34\n\nMit der begehrten Entscheidung kann der Kläger zu 1) zwar \nlediglich die Feststellung des tatbestandlichen Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erlangen. Eine \nderartige Feststellung hat für die Dauer von drei Monaten zur \nFolge, dass die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne \neine gesonderte Entscheidung der Ausländerbehörde - ausgesetzt \nist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und stellt für die Zeit \ndanach die Erteilung einer Duldung in das Ermessen der \nAusländerbehörde (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG iVm § 55 Abs. 2 \nAuslG). Insofern vermittelt die dem Kläger zu 1) erteilte \nbefristete Aufenthaltserlaubnis derzeit eine sehr viel weiter \ngehende Rechtsstellung, da durch sie sogar die Ausreisepflicht \nentfällt (§ 42 Abs. 1 AuslG). \n\n35\n\nDiese weiter gehende Rechtsstellung ist dem Kläger zu 1) \njedoch nur zeitlich begrenzt eingeräumt. Sie fällt weg, wenn \ndie Befristung abläuft und keine neue Aufenthaltserlaubnis \nerteilt wird. Dass letzteres nicht nur eine rein theoretische \nMöglichkeit darstellt, zeigt sich darin, dass zum einen die \nbisherigen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse unter \nHinweis auf die - auch bis heute noch nicht - erfüllte Pflicht \nzur Vorlage eines Passes erfolgt sind und zum anderen das \nFortbestehen der tatsächlichen Lebensgemeinschaft des Klägers \nzu 1) mit Frau C. und deren gemeinsamer Tochter \nU. M. K. in Anbetracht der in jüngerer Zeit \neingetretenen Geschehnisse nicht als völlig sicher angesehen \nwerden kann.\n\n36\n\nDie Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nentfaltet hingegen Dauerwirkung. Die Ausländerbehörde ist, wie \nsich aus § 42 Satz 1 AsylVfG ergibt, an die Entscheidung des \nBundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden. Diese \nBindungswirkung dauert fort, d. h. die Ausländerbehörde muss \nvon dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen, solange \nnicht die Feststellung durch das Bundesamt im förmlichen \nVerfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen wird.\n\n37\n\nVgl. zum Rechtsschutzinteresse bei \nVorliegen einer Duldung wegen \ntatsächlicher Unmöglichkeit der \nAbschiebung: BVerwG, Beschluss vom 11. \nMai 1998 - 9 B 409.98 -, InfAuslR 1999, \n525; Hamb. OVG, Urteil vom 22. Januar \n1999 - 1 Bf 550/98.A -, InfAuslR 1999, \n443 = NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, 94; \nHailbronner, AuslG, Teil B 1, § 53 \nRdNr. 11.\n\n38\n\nDem Kläger zu 1) steht daher - bei Vorliegen der \nentsprechenden materiellen Voraussetzungen - das Recht zu, \nsich praktisch auf Vorrat den mit der Feststellung des \nVorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG verbundenen Schutz zu verschaffen.\n\n39\n\nDem steht auch nicht die von der Beklagten angeführte \nEntscheidung des 13. Senats des erkennenden Gerichts\n\n40\n\nBeschluss vom 27. August 1999 - 13 A \n61/99.A -\n\n41\n\nentgegen. Denn diese Entscheidung verhält sich nicht zu der \nim vorliegenden Zusammenhang allein relevanten Frage des \nRechtsschutzinteresses für eine Klage auf Verpflichtung zur \nFeststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Vielmehr ist dort die \nmaterielle Frage des Erfordernisses einer aus \nverfassungsrechtlichen Gründen gebotenen erweiternden \nAuslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei Vorliegen einer \nallgemeinen Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 und § 54 AuslG für \nden Fall verneint worden, dass aus anderen Gründen nicht mit \neiner Abschiebung zu rechnen ist.\n\n42\n\nDie Klage des Klägers zu 1) ist jedoch, soweit sie noch \nrechtshängig ist, unbegründet. \n\n43\n\nDer Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung \nder Beklagten, für seine Person das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für \nAngola festzustellen. \n\n44\n\nNach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf \ndas Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne \nRücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer \n\"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" iSd § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die \naußerdem landesweit gegeben sein muss.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März \n1997 - 9 B 627.96 -, Urteil vom 29. \nMärz 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, \n57, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = DÖV \n1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = InfAuslR \n1996, 149 = NVwZ 1996, 199, und - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = DVBl. \n1996, 612 = NVwZ 1996, 476.\n\n46\n\nDer Satz 1 des § 53 Abs. 6 AuslG ist im Zusammenhang mit \nden Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 AuslG zu sehen. \nNach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Gemäß § 54 \nAuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von \nsonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne \nZielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz \n1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit \ndem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung \nsoll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass \ndann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im \nAbschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine \nAbschiebung/Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das \nBundesamt oder eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell \nBetroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 \n= DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = \nInfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, \nUrteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO.\n\n48\n\nAllgemeine Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können \ndaher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender \nkonkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen \nAusländers \"gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer \nVielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese \nEntscheidung des Bundesgesetzgebers haben die \nVerwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im \nEinzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, \nfür die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur \ndann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung \nin verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn \nder Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle \nseiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig \nvon einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 \nAuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren. \n\n49\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seit den \nUrteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; \nzuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 \nB 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, aaO.\n\n50\n\nDie Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr \nerwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf \nsämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. \nDabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \n\"statistische\" Summierung der Einzelfragen, vielmehr ist \njeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus \nder allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden \nGesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage \nüber das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu \nkönnen. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März \n1999 - 9 B 866.98 -, aaO.\n\n52\n\nAusgehend von diesen Erwägungen besteht in der Person des \nKlägers zu 1) kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG für Angola. \n\n53\n\nIm Wesentlichen beruft sich der Kläger zu 1) für sein \nBegehren auf die allgemeine humanitäre Situation in \nAngola.\n\n54\n\nDie humanitäre Lage in Angola ist geprägt durch den seit \nJahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung \nvon Jonas Savimbi gegen die legal gewählte Regierung unter \nPräsident Dos Santos. Nachdem es am 20. November 1994 zur \nUnterzeichnung des Friedensprotokolls von Lusaka, mit dem der \nBürgerkrieg beendet werden sollte, gekommen war, gerieten in \nder Folgezeit die Bemühungen zur Umsetzung des \nFriedensprotokolls immer mehr ins Stocken, bis sie Ende 1998 \npraktisch zum Stillstand gekommen waren. \n\n55\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 22. Dezember 1998.\n\n56\n\nZugleich entwickelten sich auch wieder heftige Kämpfe \nzwischen den Bürgerkriegsparteien, bei denen die UNITA-Kräfte \nsich zunächst den Regierungstruppen häufig als überlegen \nzeigten und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums \nAngolas fest im Griff hielten. \n\n57\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n58\n\nIm Herbst 1999 konnten die Regierungstruppen jedoch \nbeachtliche militärische Erfolge gegenüber der UNITA erzielen. \nEs gelang ihnen u. a. die früheren UNITA-Hochburgen Andulo und \nBailundo zurückzuerobern. Der Radius um die monatelang unter \nGranatenbeschuss der UNITA gestandenen Provinzhauptstädte \nKoito, Huambo und Malange konnte erweitert werden. \n\n59\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Frankfurter \nRundschau vom 29. September 1999; \nSüddeutsche Zeitung vom 27. Oktober \n1999.\n\n60\n\nNunmehr konzentriert sich der Bürgerkrieg auf einzelne \nProvinzen, insbesondere auf das zentrale Hochland und den \nNorden an der angolanischen Grenze zum Kongo sowie auf das \nsüdöstliche Grenzgebiet zu Namibia. \n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n62\n\nDie Kriegssituation hat eine allgemeine \nNahrungsmittelknappheit und große Flüchtlingsströme zur Folge \ngehabt. Nach Schätzungen der Koordinierungsstelle der \nVereinten Nationen für humanitäre Hilfen in Angola - UCAH - \nsind derzeit etwa 3,5 Millionen der insgesamt etwa 10,5 bis \n12,6 Millionen Einwohner des Landes - nähere Angaben fehlen - \nunmittelbar vom Krieg betroffen. Die fortgesetzten \nKampfhandlungen und die jüngst unternommene Offensive der \nRegierungsparteien gegen die UNITA-Einheiten, aber auch die \nvon beiden Konfliktparteien vorgenommenen Neuverminungen \n(Antipersonenminen) haben die Flüchtlings- und \nVersorgungssituation in ernst zu nehmender Weise verschärft. \nDer UNHCR beziffert die Zahl innerangolanischer Flüchtlinge \nmit 2 Millionen. Infolge der Kämpfe zwischen der \nRegierungsarmee und der UNITA sind große \nBevölkerungsbewegungen aus den Kampfgebieten in die \nProvinzhauptstädte im Landesinnern bzw. an der Küste sowie \nnach M. entstanden. Dies hat zur Überfüllung der \nbetroffenen Städte bzw. zum Entstehen von Flüchtlingslagern in \nderen Umkreis geführt. \n\n63\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n64\n\nDie Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist nach \nzutreffender Ansicht des Auswärtigen Amtes in ganz Angola vor \ndem Hintergrund des anhaltenden Bürgerkriegs als sehr kritisch \nzu bezeichnen. Die Versorgung der Vertriebenen erfolgt \nüberwiegend durch internationale Hilfsorganisationen, auch \nwenn einige Flüchtlinge von Familienangehörigen unterstützt \nwerden oder Arbeit im sog. informellen Sektor finden. Zwar \nhaben sich die Möglichkeiten der internationalen \nHilfsorganisationen, Zugang zu den Bürgerkriegsflüchtlingen zu \nfinden, in den letzten Monaten durch das Zurückdrängen der \nUNITA und die Wiedereröffnung wichtiger Straßenverbindungen \nverbessert, dennoch kann die unerwartet schnell angestiegene \nZahl der intern Vertriebenen unter den gegenwärtigen Umständen \nnur mit großen Einschränkungen versorgt werden. In den vom \nBürgerkrieg nicht berührten Landesteilen war nach Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes im Dezember 1999 eine Grundversorgung \nder Bevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau \ngewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie \ninternationaler Hilfsorganisationen. Die \nÜberlebensmöglichkeiten für allein stehende Frauen und Kinder \nohne familiären Rückhalt waren und sind hingegen bedenklich. \nDenn in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ist nach Auffassung \ndes Auswärtigen Amtes eine weitere Verschlechterung der \nVersorgungslage im gesamten Land in Folge konfliktbedingter \nErnteausfälle zu erwarten. \n\n65\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n66\n\nZu der als sehr kritisch zu bezeichnenden Versorgungslage \nmit Nahrungsmitteln kommt hinzu, dass auch die allgemeine \nmedizinische Versorgung in Angola sehr angespannt ist, vor \nallem weil Medikamente fehlen. Ein staatliches angolanisches \nGesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. \nGrößere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt \nM. . Die Behandlung ist kostenlos, aber fast immer \nunzureichend. Da staatlichen Krankenhäusern häufig Strom, \nWasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen, sind aufwendige \nBehandlungen meist nicht durchführbar. Die notwendigen \nMedikamente müssen oftmals privat besorgt werden. Ohne die \ninternationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen \nGesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum \nüberlebensfähig. In M. gibt es zwar einige \nPrivatkliniken, die über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten \nverfügen, sie sind aber gemessen am Durchschnittseinkommen \nsehr teuer. \n\n67\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n68\n\nDiese Einschätzung der humanitären Lage in Angola durch das \nAuswärtige Amt wird im Wesentlichen auch durch andere Stellen \ngestützt. \n\n69\n\nSo hat der UNHCR im September 1999 auf der Grundlage der \nAnalyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und \nhumanitären Situation in Angola aufgefordert, von \nunfreiwilligen Rückführungen abgelehnter angolanischer \nAsylsuchender nach Angola abzusehen. Dabei hat er darauf \nhingewiesen, dass nur wenige der großen Städte noch über eine \nintakte Verwaltung, ausreichende Wasserversorgung, eine \nfunktionierende medizinische Versorgung und sonstige \nInfrastrukturen verfügten. Hunger und Seuchen stellten eine \nweitere ernste Bedrohung für die angolanische Bevölkerung dar. \nDer größte Teil der betroffenen Bevölkerung könne von den \nNothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht \nwerden. Verschiedene humanitäre Organisationen hätten ihre \nAktivitäten in beinahe allen Teilen des Landes eingestellt \noder zumindest eingeschränkt und verbliebenes Personal und \nAusrüstungsgegenstände nach M. verbracht. \n\n70\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom 8. \nSeptember 1999.\n\n71\n\nAuch das Außenministerium der Niederlande geht davon aus, \ndass sich die humanitäre Lage in M. u. a. wegen des \nständigen Zustroms von Flüchtlingen in den letzten Monaten \nverschlechtert habe. Die meisten Menschen verfügten über kein \nsauberes Trinkwasser, und die sanitäre Lage sei alarmierend. \nMan wohne zumeist in dürftigen, überfüllten Unterkünften oder \nSlums mit fehlender Stromversorgung. 80 % der Stadt bestehe \naus Armutsvierteln ohne nennenswerte Kanalisation. Die \nRegierung sorge zwar dafür, dass über besondere Wege \nausreichend Nahrungsmittel in der Stadt erhältlich seien, \nallerdings seien die Lebensmittel für viele Menschen zu teuer, \nwas zur Unterernährung führe. Zahlreiche regierungsunabhängige \nund karitative Organisationen verteilten selektiv Lebensmittel \nan wirtschaftlich schwache Gruppen. Die informelle Wirtschaft \nspiele eine große Rolle. Darüber hinaus gebe es Zugang zu \nvielen Stellen und Leistungen, wenn man über gute Beziehungen \nund die erforderlichen Geldmittel verfüge. Die Lage auf dem \nGesundheitssektor sei schlecht. In M. gebe es ein \nMilitärkrankenhaus, das nur Militärs, hohen Beamten und \nPolitikern zugänglich sei. Ferner gebe es viele \nPrivatkliniken, die jedoch nur Ausländern und Angolanern offen \nstünden, die über US-Dollar verfügten. Daneben gebe es noch \ndie schlecht arbeitenden städtischen Krankenhäuser und in den \nverschiedenen Stadtteilen sehr primitiv ausgestattete Erste-\nHilfe-Stationen unterschiedlichster Qualität. \n\n72\n\nVgl. Außenministerium der \nNiederlande, Stellungnahme vom 6. \nDezember 1999.\n\n73\n\nÄhnlich wird die Lage in Angola durch die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe beurteilt. Danach verfügt die in \nElendsvierteln eingepferchte Mehrheit der Bevölkerung in \nM. weder über Strom noch Wasser. Sowohl das Zentrum als \nauch die Vororte seien mit Abfallbergen übersät. Angesichts \nder sehr hohen Arbeitslosigkeit und massiver \nUnterbeschäftigung sowie aufgrund der erheblichen Divergenz \nzwischen den Preisen und den Einkommen lebe die Mehrheit der \nBevölkerung in extremer Armut und äußerster Not und kämpfe \ntäglich ums Überleben. Eine immer größere Zahl der Bewohner \nsei zum Überleben auf Schwarzarbeit angewiesen. Die allgemeine \nKorruption, die ständig ansteigende Kriminalität, das Betteln \nund die Prostitution kennzeichneten das Leben in der \nHauptstadt. Mit Ausnahme der sehr kleinen reichen Minderheit \ngenüge es nicht, jung und gesund zu sein und in M. \nAngehörige zu haben, um sich dort minimale Lebensbedingungen \nzu sichern. Gemäß einer Mitte Juni 1999 von verschiedenen \nhumanitären Organisationen in Huambo durchgeführten Erhebung \nseien bereits 16,7 % der Kinder unter fünf Jahren \nunterernährt, 3,5 % davon schwer unterernährt. Wegen fehlender \nMittel der humanitären Organisationen könnten von 12.000 \nKindern nur 2.850 Kinder zusätzliche Rationen pro Tag \nerhalten. In M. lebten ca. 5.000 Kinder auf der Straße. \nSie könnten teilweise durch Schuheputzen, Autowaschen oder \nWassertragen ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Viele \nhingegen würden auch stehlen, betteln oder sich prostituieren. \n\n74\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999.\n\n75\n\nDas Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge stellt zur \nmedizinischen Infrastruktur in Angola fest, dass diese äußerst \nmangelhaft und oft nicht einmal in der Lage sei, harmlose und \ngewöhnliche Beschwerden angemessen zu behandeln. In M. \nfehle es in öffentlichen Krankenhäusern an allem. Im Inneren \ndes Landes gebe es Krankenhäuser aus der Kolonialzeit, die - \nmit Ausnahme derjenigen, die von den internationalen \nHilfsorganisationen betrieben würden - nur ganz beschränkt \nHilfe leisten könnten. Neben den öffentlichen Einrichtungen \nexistierten vor allem in M. Privatkliniken, die zwar \nteilweise eine mittelmäßige Versorgung sicherstellen könnten, \naber extrem teuer und deshalb für die Mehrheit der Bevölkerung \nnicht zugänglich seien. Diejenigen Patienten, die sich an die \nöffentlichen Krankenhäuser wendeten, seien meist gezwungen, \ndas medizinische Personal direkt zu bezahlen und/oder auf \neigene Kosten das Material und die benötigten Medikamente zu \nbesorgen. In Folge der neu aufgeflammten Kämpfe hätten sich \ninsbesondere Infektionskrankheiten, die man vorher \neinigermaßen in den Griff bekommen hätte, wieder verbreitet. \nDabei stellten Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und \nVertriebene, die durch den Krieg und Unterernährung geschwächt \nseien, besondere Risikogruppen dar. Die Kindersterblichkeit \nbleibe sehr hoch. Da Kinder oft an Unterernährung litten, \nblieben sie die Hauptopfer von Infektionskrankheiten wie \nKeuchhusten, Masern und Meningitis.\n\n76\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n77\n\nAngesichts dieser nach wie vor als äußerst schwierig zu \nbewertenden humanitären Lage kann die Frage, ob ein Ausländer \nbei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen \nallgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein \nwird, nicht generell bejaht werden. Vielmehr bedarf es einer \nvertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des \nEinzelfalles, bei der insbesondere das jeweilige Alter des \nAusländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen \nGesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen \nBeziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die \nKenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein \nbesonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind.\n\n78\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist für den Kläger zu 1) \neine erhebliche konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben iSv \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (und damit erst recht eine extreme \nGefahrenlage) zu verneinen.\n\n79\n\nZwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) in \nM. als der zurzeit einzig möglichen Anlaufstation allein \nstehend sein wird, ihm also die persönlichen Beziehungen und \nUnterstützungen fehlen werden, die generell eine \nExistenzsicherung dort erleichtern könnten. Zudem wird die \nWiedereingliederung des Klägers zu 1) in die dortigen \nLebensverhältnisse dadurch erschwert, dass er mehr als sechs \nJahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und sich \ndeswegen den örtlichen Gegebenheiten entfremdet haben dürfte. \nUnter Anlegung des maßgeblichen Prognosemaßstabs ist aber \ndennoch davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, \ninsbesondere mit Blick auf die während seines langen \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erlangten \nKenntnisse und Fertigkeiten seinen eigenen Lebensunterhalt, \nwenn auch nur auf niedrigstem Niveau, sicherzustellen und so \nfür sich die Gefahr von erheblichen körperlichen \nBeeinträchtigungen abzuwenden. Bei ihm handelt es sich um \neinen 38-jährigen Mann, der unter keinerlei gesundheitlichen \nEinschränkungen leidet. Aufgrund dessen ist er in der Lage, \nseine Arbeitskraft zur Sicherung seiner Existenzgrundlage \neinzusetzen. Gerade im informellen Sektor, der eine große \nRolle spielt,\n\n80\n\nvgl. Stellungnahme des \nAußenministeriums der Niederlande vom \n6. Dezember 1999,\n\n81\n\nbestehen durchaus Möglichkeiten, sich durch Arbeit die für \ndie Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel zu verschaffen. \nDafür, dass der Kläger zu 1) eine derartige \nBeschäftigungsmöglichkeit wird finden können, spricht, dass er \ndurch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nKenntnisse auch im sprachlichen Bereich erlangt hat, die ihm \ngegenüber den Großteil der übrigen Bevölkerung eine bessere \nAusgangslage verschaffen. \n\n82\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht München vom 12. \nJanuar 1999.\n\n83\n\nZudem hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet \nvielseitigen Fertigkeiten erworben. So war er über lange \nZeiten hinweg in verschiedenen Bereichen berufstätig. \nInsbesondere hat er als Bauhelfer, als Hilfsarbeiter in einer \nFleischerei, als Küchenhilfe und als Palettenreparateur \ngearbeitet. Auch die durch diese Tätigkeiten erworbenen \nKenntnisse und Fertigkeiten heben ihn aus dem Kreis der \nübrigen Bevölkerung heraus. Wenn es ihm trotz dieser Umstände \nnicht gelingen sollte, eine Arbeitsstelle zu finden, stünde \nihm noch die Möglichkeit offen, auf die Unterstützung der \nzumindest noch zum Teil in M. tätigen internationalen \nHilfsorganisationen zurückzugreifen, durch die auch \nüberwiegend die Versorgung der Binnenvertriebenen erfolgt.\n\n84\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n85\n\nAuch wenn diese Hilfsorganisationen schon angesichts der \nnur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nicht alle \nBedürftigen erreichen, ist in Anbetracht der Wendigkeit des \nKlägers zu 1), die dieser auch während seines bisherigen \nAufenthalts im Bundesgebiet unter Beweis gestellt hat, \nanzunehmen, dass er auf diesem Weg Nahrungsmittel jedenfalls \nin dem Umfang wird erlangen können, dass es ihm für seine \nPerson möglich sein wird, in M. zu überleben, ohne dabei \nkörperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu \ntragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG erreichen. Angesichts dessen kann für den Kläger zu 1) \nauch im Hinblick darauf, dass die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe die Auffassung vertritt, es genüge nicht, \njung und gesund zu sein und in M. Angehörige zu haben, um \nsich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern, \n\n86\n\n- vgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999 -\n\n87\n\ndavon ausgegangen werden, dass er für sich zumindest in \nM. die Gefahr von im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nrelevanten körperlichen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nwird abwenden können. \n\n88\n\nEtwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger zu 1) zusammen mit dem \nKläger zu 2) nach Angola zurückkehren sollte. \n\n89\n\nIn diesem Zusammenhang ist die Frage ohne Belang, ob dem Kläger zu 1) eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben deswegen beachtlich wahrscheinlich \ndroht, weil er sich in diesem Fall nicht nur auf die Beschaffung der zu seinem \neigenen Überleben erforderlichen Lebensmittel beschränken könnte, sondern sich \nauch um die Sicherstellung der Versorgung für den Kläger zu 2) bemühen und \nzudem diesem die zur Vermeidung einer Verwahrlosung notwendige Fürsorge \nzukommen lassen müsste. Vielmehr ist allein eine isolierte Betrachtung des \nSchicksals des Klägers zu 1) vorzunehmen. Diese ist nach den Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in der zurückverweisenden Entscheidung vom 21. \nSeptember 1999 - 9 C 9.99 - veranlasst. Denn ansonsten wäre die vom \nBundesverwaltungsgericht gerügte Nichtbeachtung seiner Rechtsprechung durch \nden Senat in Bezug auf den Kläger zu 2) nicht mehr verständlich. Auch der Kläger zu \n2) wird vom Bundesverwaltungsgericht völlig isoliert in den Blick genommen, wobei \ninsoweit nach dem damals festgestellten Sachverhalt allerdings völlig offen bleibt, \nwie der Kläger zu 2) alleinstehend in M. nur dem Ansatz nach hätte überleben \nsollen. \n\n90\n\nIm Gegensatz dazu hatte der Senat in der aufgehobenen Entscheidung vom 27. \nOktober 1998 die Möglichkeit nicht bedacht, in abschiebungsrechtlicher Hinsicht das \nSchicksal des Klägers zu 1) von demjenigen des Klägers zu 2) unter Hinanstellung \naller aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Bedenken zu trennen. Vielmehr hatte er \nzugrunde gelegt, dass der Kläger zu 1) gezwungen sei, gemeinsam mit dem Kläger \nzu 2) nach M. /Angola zurückzukehren, und ihm wegen der dadurch notwendigen \nBetreuung des Klägers zu 2) eine Arbeitsaufnahme und damit die Beschaffung von \nlebenswichtigem Wohnraum und Lebensmitteln nicht in dem erforderlichen - ein \nÜberleben sichernden - Umfang möglich sein würde. Der Senat hat diesen \nHintergrund seiner Entscheidung allerdings lediglich mit den Wendungen von den \n\"besonderen Umständen des Einzelfalles\" und \"dem allein stehenden Kläger\" zum \nAusdruck gebracht, wobei letztere Wendung sich nur auf fehlende Möglichkeiten \nverwandtschaftlicher Hilfe bezog. Es stellt deswegen ein Missverständnis der \nSenatsentscheidung dar, wenn die Beklagte meint, dem Kläger zu 1) sei der \nFeststellungsanspruch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur deswegen zugebilligt \nworden, weil für den Kläger zu 2) eine extreme Gefahrenlage gesehen worden sei. \nDer Senat hat vielmehr ein wechselseitig aufeinander bezogenes \nAbhängigkeitsverhältnis zwischen der Gefährdungslage von Kindern der damals \ngegebenen Kleinkindgruppe auf der einen und der sehr schlechten Arbeitsmarkt- und \nVersorgungslage in M. auf der anderen Seite gesehen und zugrundegelegt, dass \ndann, wenn dem Kläger zu 2) die zum Überleben erforderliche elterliche Fürsorge \nzugedacht werden müsse, der Kläger zu 1) seinerseits nicht in der Lage sein würde, \ndie notwendige Energie und Wendigkeit gerade auch in zeitlicher Hinsicht \naufzubringen, um sich und den Kläger zu 2) am Leben zu erhalten.\n\n91\n\nDa die Ausführungen in der zurückverweisenden Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts für den Senat bindend sind, kann \nan der bei der Senatsentscheidung vom 27. Oktober 1997 \nherangezogenen Grundlage für die Prognoseentscheidung nicht \nmehr festgehalten werden. \n\n92\n\nAusgehend davon kann eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib oder Leben des Klägers zu 1) nicht festgestellt werden. \nIhm wird es auch bei einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kläger \nzu 2) möglich sein, sein eigenes Existenzminimum \nsicherzustellen, auch wenn dies letztlich zu Lasten des \nKlägers zu 2) erfolgt, wenn nämlich die von dem Kläger zu 1) \nbeschafften Nahrungsmittel nicht für beide Kläger ausreichen \noder wenn der Kläger zu 2) einer dessen Leben gefährdenden \nVerwahrlosung ausgesetzt wird.\n\n93\n\nAuch das Vorbringen, der Kläger zu 1) habe in der \nVergangenheit mit der UNITA zusammengearbeitet, vermag ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG schon in \ndessen unmittelbarer Anwendung nicht zu begründen. Unabhängig \ndavon, dass die im Bescheid des Bundesamtes aufgezeigten \nZweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags \ndes Klägers zu 1) durchgreifend bestehen, ist festzustellen, \ndass wegen der Zugehörigkeit zur UNITA vor allem nur dann mit \nstaatlichen Repressalien zu rechnen ist, wenn sich diese \nZugehörigkeit in nachgewiesenen, langjährigen und besonders \nkämpferischen Aktivitäten zugunsten Savimbis manifestiert hat. \n\n94\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n95\n\nDerartiges ist für den Kläger zu 1) nicht festzustellen. \nFür Personen, deren Aktivitäten für die UNITA den \nbeschriebenen Umfang nicht erreichen, ist nach Einschätzung \nder Europäischen Botschaften, der US-Botschaft sowie \ninternationaler Organisationen in M. die \nWahrscheinlichkeit staatlicher Repressalien gering. \n\n96\n\nIm Übrigen spricht gegen die Annahme einer an die \nZusammenarbeit mit der UNITA anknüpfenden Gefährdung, dass \nsich ein Teil der Angehörigen der UNITA zwischenzeitlich von \nder übrigen Organisation getrennt und unter dem Namen \"UNITA-\nRenovada\" zusammen geschlossen hat. Die UNITA-Renovada hat \nsich öffentlich von Savimbi und seiner Politik/Kriegführung \ndistanziert und stellt die zweitgrößte Fraktion im Parlament. \nZudem hat der Präsident Dos Santos am 11. November 1999 in \nseiner Rede zum Unabhängigkeitstag UNITA-Angehörigen ein \nAmnestieangebot gemacht. \n\n97\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n98\n\nSchließlich hat der Senat schon früher die Auffassung \nvertreten, dass Asylbewerbern aus Angola wegen ihrer \nMitgliedschaft oder des Verdachts der Mitgliedschaft in der \nUNITA oder wegen der Nähe zur UNITA bei ihrer Rückkehr nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndroht. \n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August \n1997 - 1 A 5903/95.A - und vom 4. \nDezember 1997 - 1 A 89/92.A -.\n\n100\n\nAn dieser Einschätzung ist auch angesichts der \nzwischenzeitlichen Entwicklung festzuhalten, da keine \nhinreichenden Erkenntnisse vorliegen, die Anlass für die \nAnnahme einer Verfolgungsgefahr ergeben könnten. \n\n101\n\nDer erstmals im Mai 2000 erhobene Einwand des Klägers \nzu 1), allein die Tatsache, dass er dem Stamm der \"Mukongo\" \nangehöre, stelle ein gewaltiges Problem in Angola dar, lässt \nebenfalls schon keine erhebliche konkrete Gefahr für dessen \nLeib, Leben oder Freiheit iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhervortreten. In diesem Zusammenhang fehlt es an jeglichen \nnäheren Angaben dazu, warum dem Kläger zu 1) gerade wegen der \nZugehörigkeit zu dieser Volksgruppe bei einer Rückkehr nach \nAngola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit drohen könnte. Auch ansonsten ist nichts für die \nAnnahme einer derartigen Gefahr ersichtlich. Zwar mag es sein, \ndass die dem Mukongo-Volk zugehörigen Bakongo grundsätzlich \ndem Verdacht ausgesetzt sind, die UNITA bei ihrem Kampf gegen \ndie Regierung zu unterstützen,\n\n102\n\nso amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen vom 12. Januar 1999, \n\n103\n\nbzw. seit langem eine bedeutende gesellschaftspolitische \nVerankerung des militärischen Kampfes der UNITA gegen die \nZentralgewalt in M. darstellen. \n\n104\n\nSo Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme für das \nVerwaltungsgericht München vom 15. \nOktober 1998.\n\n105\n\nDennoch besteht kein Anhalt dafür, dass jedem Angehörigen \nder Gruppe der Bakongo allein wegen der Zugehörigkeit zu \ndieser Volksgruppe Beeinträchtigungen in Angola drohen. Denn \neine gezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen ist \nnicht festzustellen. Insbesondere sind die von exilpolitischen \nBewegungen der Bakongo behaupteten Repressionen gegenüber \ndieser Volksgruppe nicht erwiesen. \n\n106\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n107\n\nSchließlich besteht auch keinerlei durchgreifender Anhalt, \ndass der Kläger zu 1) aus sonstigen asylrechtlich relevanten \nund damit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls \nbeachtlichen Gründen einer Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausgesetzt sein könnte.\n\n108\n\nDie auf die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngerichtete Klage des Klägers zu 2) hat hingegen Erfolg.\n\n109\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n110\n\nDer Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2) steht nicht \nentgegen, dass dieser bei der Klageerhebung in Folge seiner \nMinderjährigkeit weder nach § 62 Abs. 1 VwGO noch nach § 62 \nAbs. 4 VwGO iVm § 55 ZPO prozessfähig war. Denn der Kläger \nzu 2) ist wirksam durch den Kläger zu 1) vertreten worden. \n\n111\n\nZwar war der Kläger zu 1) als Vater des unehelich geborenen \nKlägers zu 2) nicht dessen gesetzlicher Vertreter, was aus \nArt. 20 Abs. 2 EGBGB iVm §§ 1705 und 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB, \njeweils in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform \ndes Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) \n- KindRG - geltenden Fassung, folgt. Die Vertretungsbefugnis \ndes Klägers zu 1) ergibt sich jedoch aus § 12 Abs. 3 AsylVfG. \nDanach ist im Asylverfahren jeder Elternteil zur Vertretung \neines Kindes unter 16 Jahren befugt, wenn sich der andere \nElternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein \nAufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Diese \nVorschrift, die schon ihrem Wortlaut nach nicht auf das \nBestehen einer Ehe zwischen den Elternteilen abstellt, \n\n112\n\nvgl. dazu Funke-Kaiser in GK-\nAsylVfG, § 12 RdNr. 31; Hailbronner, \nAuslR, Teil B 2 § 12 RdNr. 45, \n\n113\n\nkommt hier zur Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob die \nangolanische Staatsangehörige N. E. D. U. \ntatsächlich die Mutter des Klägers zu 2) ist. Denn für den \nFall, dass deren Angaben gegenüber dem Ausländeramt des \nLandratsamts des Landkreises C. L. zutreffen \nsollten, greift § 12 Abs. 3 AsylVfG ein, da Frau U. \nerst am 25. Juli 1994 und damit nach der Klageerhebung in das \nBundesgebiet eingereist ist. Sollten ihre Angaben unzutreffend \ngewesen sein, wäre davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort \nder Mutter des Klägers zu 2) unbekannt gewesen ist, mit der \nFolge, dass § 12 Abs. 3 AsylVfG ebenfalls angewendet werden \nkann. Im Übrigen wäre der Kläger zu 1), auch wenn man \nangolanisches Recht für anwendbar hält, zur Vertretung des \nKlägers zu 2) berechtigt gewesen. Zwar ist nach Art. 139 \nAbs. 1 des angolanischen Zivilprozessgesetzbuches - C.pr.c. - \n\n114\n\nvgl. zum Wortlaut der angolanischen \nVorschriften Bergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und \nKindschaftsrecht\n\n115\n\ngrundsätzlich die elterliche Autorität, unabhängig davon, \nob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, vom Vater \nund von der Mutter gemeinsam auszuüben. Nach Art. 147 Abs. 2 \nC.pr.c. steht jedoch im Falle der Unmöglichkeit eines der \nElternteile dem anderen die Ausübung der elterlichen Autorität \nzu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, da die \nMutter des Klägers zu 2) zum Zeitpunkt der Klageerhebung im \nHinblick darauf, dass sie sich nicht im Bundesgebiet aufhielt \nbzw. dass ihr Aufenthaltsort unbekannt war, an der Ausübung \nder elterlichen Autorität gehindert gewesen ist.\n\n116\n\nAuch bis zu der mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom \n19. Juni 2000 erfolgten Übertragung des Personensorgerechts \nauf Frau C. war der Kläger zu 2) wirksam durch den Kläger \nzu 1) vertreten. Sofern Frau U. die Mutter des Klägers \nzu 2) sein sollte, folgte die Vertretungsmacht des Klägers zu \n1) für die notwendigen Prozesshandlungen entweder aus Art. 21 \nEGBGB iVm §§ 1626a Abs. 2, 1687 a, 1687 Abs. 1 Satz 5, 1629 \nAbs. 1 Satz 4 BGB, jeweils in der seit dem Inkrafttreten des \nKindRG geltenden Fassung, weil es sich um unaufschiebbare \nMaßnahmen zum Wohl des Klägers zu 2) handelte, oder aus einer \nstillschweigenden Übertragung der Vertretungsmacht durch Frau \nU. . Ist Frau U. nicht die Mutter des Klägers zu \n2), kommt nach wie vor § 12 Abs. 3 AsylVfG zur Anwendung. \n\n117\n\nDass der Kläger zu 2) - ebenso wie der Kläger zu 1) - im \nBesitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, lässt das \nRechtsschutzinteresse für die Klage aus den bereits \ndargestellten Erwägungen nicht entfallen. \n\n118\n\nDie Klage des Klägers zu 2) ist auch begründet.\n\n119\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, hinsichtlich des Klägers zu \n2) das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG für Angola festzustellen, da diesem eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Angola droht. \n\n120\n\nDies folgt daraus, dass das Existenzminimum des Kläger zu \n2) in Angola nicht gesichert ist. \n\n121\n\nDie Überlebensmöglichkeiten von Kindern ohne familiären \nRückhalt sind nach der allgemeinen Erkenntnislage bereits an \nsich als bedenklich anzusehen und erfordern ein hohes Maß an \nWiderstandskraft und Anpassungsfähigkeit sowie das Erlernen \nund Entwickeln von Überlebensstrategien. Dies zeigt sich \ninsbesondere darin, dass die auf den Straßen Luandas lebenden \nKinder ihren Lebensunterhalt teilweise nur durch Tätigkeiten \nwie Schuheputzen, Autowaschen und Wassertragen oder sogar nur \ndurch Diebstähle, Betteln oder Prostitution sicherstellen \nkönnen. Auch die Mittel der humanitären Organisationen reichen \nnicht aus, alle Kinder hinreichend zu versorgen. \n\n122\n\nDer Kläger besitzt demgegenüber nicht die danach \nerforderlichen familiären und persönlichen Voraussetzungen, um \nsein Überleben sichern zu können. Auf verwandtschaftliche \nBeziehungen wird er nicht zurückgreifen können, da seine \nAngehörigen mit Ausnahme des Klägers zu 1) entweder im \nBundesgebiet leben oder unbekannten Aufenthalts sind. Er wird \nauch aus individuellen, allein in seiner Person und seiner \nbesonderen Sozialisation liegenden Gründen nicht in der Lage \nsein, die für Kinder ohne familiären Rückhalt in M. \nunabdingbar erforderlichen Überlebenstechniken ausreichend \nentwickeln zu können. Wesentliche Ursache dafür ist die \nEntfremdung des Klägers zu 2) gegenüber seinem Heimatland. Es \nfehlt ihm an jeglichem im vorliegenden Zusammenhang \nerheblichen Bezug zu Angola. Da er bereits mit drei Jahren \nAngola verlassen hat und sich seit nunmehr sechs Jahren im \nBundesgebiet aufhält, sind ihm die Lebensverhältnisse in \nseinem Heimatland völlig unbekannt. Von besonderer Bedeutung \nist in diesem Zusammenhang, dass er mangels entsprechender \nSprachkenntnisse nicht in der Lage ist, sich in Angola zu \nverständigen. Dadurch ist es ihm schon nicht möglich, \nüberhaupt am allgemeinen Alltagsleben teilzuhaben. Dies \nschließt es erst recht aus, dass er sich die notwendigsten \nLebensmittel für eine Grundversorgung verschaffen kann.\n\n123\n\nAuch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kläger zu \n1) gilt nichts anderes. Der Kläger zu 1) wird allenfalls zur \nSicherstellung seines eigenen Lebensunterhalts, aber nicht \nauch noch zusätzlich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts \nfür den Kläger zu 2) in der Lage sein. Aus den angeführten \nGründen folgt zwingend, dass eine das Überleben des Klägers zu \n2) gewährleistende Fürsorge durch den Kläger zu 1) mit den \nextremen Lebensbedingungen in M. auf dem (informellen) \nArbeitsmarkt dort nicht zu vereinbaren ist. Der Kläger zu 1) \nwird vielmehr für sein eigenes Überleben \"jede\" Arbeit zu \njeder Tages- und Nachtzeit annehmen müssen und nicht in der \nLage sein, den Kläger zu 2) in einem dessen Überleben \nsicherstellenden Umfang zu versorgen. Hinzukommt, dass das \nVerhältnis der Kläger zueinander bereits während ihres \nbisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet durch deutliche \nSpannungen geprägt ist. So hat die Lebensgefährtin des Klägers \nzu 1) bekundet, begleitet von erheblichen psychischen und \nAlkohol bedingten Problemen habe der Kläger zu 1) den Kläger \nzu 2) in den letzten Jahren wiederholt mit brutaler Härte \ngeschlagen und getreten sowie auch im Übrigen wenig Interesse \nan dessen persönlicher Entwicklung gezeigt und seine Ablehnung \noftmals zum Ausdruck gebracht. Da diese Spannungen und deren \nbedrohliche Auswirkungen für den Kläger zu 2) angesichts einer \nvon grundlegenden existenziellen Sorgen geprägten Situation, \nauf die die Kläger in Angola treffen werden, verstärkt zu \nerwarten sein werden, kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Kläger zu 1) - selbst wenn er dazu in der Lage sein \nsollte - hinreichend dafür Sorge tragen wird, das \nExistenzminimum des Klägers zu 2) sicherzustellen.\n\n124\n\nDie Kläger können sich, selbst wenn eine entsprechende \nBereitschaft beim Kläger zu 1) unterstellt würde, der \nbeschriebenen Gefährdung für den Kläger zu 2) auch nicht \ndadurch entziehen, dass sie ihren Aufenthaltsort nicht in \nM. wählen, sondern sich in andere Landesteile begeben. \nDenn zum einen sind weite Teile Angolas infolge der \nanhaltenden Kämpfe und der Verminung von wichtigen \nVerbindungsstraßen auf dem Landweg nicht zu erreichen. \n\n125\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n126\n\nDurch die von Seiten der UNITA zunehmend als Guerillakrieg \ngeführten Auseinandersetzungen sind die Straßen noch \nunsicherer geworden, als dies während des mit herkömmlichen \nMitteln geführten Krieges der Fall war.\n\n127\n\nVgl. Internationales Afrikaforum, \nAusgabe 2/2000, S. 150.\n\n128\n\nSo ist es den Klägern nicht möglich, in den im Norden \nAngolas in der Provinz V. gelegenen Geburtsort des Klägers \nzu 1) zu gelangen, wo dieser möglicherweise noch \nverwandtschaftliche Beziehungen und damit eine Möglichkeit zur \nSicherstellung des Existenzminimums auch für den Kläger zu 2) \nhaben könnte. Denn dieser Teil des Landes wird nach wie vor \nnoch von der UNITA kontrolliert, und eine Möglichkeit, von \nRegierungsgebieten aus in die UNITA-Zonen zu reisen, besteht \npraktisch nicht.\n\n129\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n130\n\nZum anderen bestehen außerhalb Luandas überwiegend noch \ngrößere Probleme für die Bevölkerung, ihr Existenzminimum zu \nsichern, da sich die humanitären Hilfsorganisationen als eine \nwesentliche Säule für die Versorgung der Bevölkerung mit \nLebensmitteln aus weiten Teilen des Landes zurückgezogen haben \nund, wenn überhaupt, dann nur noch in M. tätig sind. \nHinzukommt, dass es den Klägern außerhalb von M. und \naußerhalb des Geburtsorts des Klägers zu 1) ebenfalls an \njeglichen Kontakten fehlt. \n\n131\n\nAngesichts dieser Umstände drohen dem Kläger zu 2) bei \neiner Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen \nerheblichen Umfangs infolge von Unterernährung und der damit \nverbundenen Folgeerkrankungen, die letztlich zu seinem \nbaldigen Tod führen würden. \n\n132\n\nDer unmittelbaren Anwendung des Satz 1 von § 53 Abs. 6 AuslG steht auch nicht \ndie Sperrwirkung des Satz 2 entgegen. \n\n133\n\nWann eine die Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr vorliegt, ist dem \nWortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur eingeschränkt zu entnehmen. \n\n134\n\nKlar ist nach dem Wortlaut nur, dass die Gefahren, die erfasst sind, \nunterschiedslos die gesamte Bevölkerung des Abschiebezielstaats oder jedenfalls \neine dort lebende Bevölkerungsgruppe betreffen müssen. Wie groß diese Gruppe \ngegebenenfalls zu denken ist und welcher Art die Gefahren nach ihrer Intensität und \nUnmittelbarkeit sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens sein \nmüssen, damit der Ausschlusstatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift, ist \ndem Gesetz seinem Wortlaut nach jedoch nicht unmittelbar zu entnehmen. Eine \nBeantwortung dieser Frage erschließt sich aber durch die Auslegung dieser \nVorschrift im Zusammenhang mit den Regelungen in § 53 Abs. 6 Satz 1 und § 54 \nSatz 1 AuslG. Danach greift die Sperrwirkung unter zwei Voraussetzungen ein: \n\n135\n\nDie erste Voraussetzung ist, dass dem Grunde nach - also nicht nur bezogen auf \nden Einzelfall - ein Anwendungsfall von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Dies \nbedeutet, dass die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe insgesamt jeweils \nindividuell einer Gefahr ausgesetzt ist, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngenannten Voraussetzungen entspricht. Mit anderen Worten ausgedrückt: Eine \nallgemeine Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn jedem \nAngehörigen der Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht. \n\n136\n\nDiese Auslegung folgt daraus, dass es nach der Systematik des Gesetzes nicht \ndenkbar und auch nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar wäre, wenn Satz 1 durch \nSatz 2 des § 53 Abs. 6 AuslG auch für solche Gefahrensituationen im \nAbschiebezielstaat ausgeschlossen wäre, in denen die Erheblichkeit der Gefahr im \nSinne ihrer Qualität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit unter der \nEingriffsschwelle des Satzes 1 von § 53 Abs. 6 AuslG läge. Es würde keinen Sinn \nmachen, von einer Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des Satzes 1 auszugehen, \nwenn diese Regelung für den aus der Gruppe heraus isoliert betrachteten Einzelfall \nohnehin nicht greifen würde. In Rede stehen muss also eine Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit für den schutzsuchenden Ausländer, die die Bevölkerung bzw. \nBevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat allgemein betrifft und die erheblich, also \nvon besonderer Intensität ist. Diese Gefahr muss den Betreffenden außerdem \nkonkret, d. h. alsbald nach deren Rückkehr, drohen. Bezogen auf die \nBevölkerung/Bevölkerungsgruppe bedeutet dies also, dass eine latente massenhaft \ndrohende unmittelbare Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter der genannten Art \nzu befürchten sein muss. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n137\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § \n73 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118 = \nInfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, aaO, \n\n138\n\ndarauf abstellt, dass trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr die \nAnwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in dem Verfahren eines einzelnen \nAusländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer \nPersonen im Abschiebezielstaat droht. \n\n139\n\nHieraus folgt zugleich als zweite Voraussetzung, dass die Verbreitung dieser \nGefahr im Abschiebezielstaat so groß sein muss, dass wegen der Vielzahl der Fälle \neine Entscheidung der obersten Landesbehörde gefordert ist. Die Größe der Gruppe \nmuss also ein solches Ausmaß erreichen, dass es nicht dem Bundesamt oder den \neinzelnen Ausländerbehörden überlassen bleiben kann, über das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befinden, sondern vielmehr eine \npolitische Leitentscheidung geboten ist. Wann eine solche Gruppengröße erreicht ist, \nhängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich deshalb nicht allgemein \ngültig beantworten. \n\n140\n\nAusgehend von diesen Erwägungen kann vorliegend keine eine \nSperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz \n2 AuslG angenommen werden. \n\n141\n\nDies folgt zunächst daraus, dass hier das befürchtete \nFehlen der Sicherung des Existenzminimums und die damit \nunmittelbar verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen nur dem Kläger zu 2) individuell aufgrund \nseiner besonderen Lebensumstände drohen. Auch wenn es \ngrundsätzlich möglich ist, neunjährige Kinder, die im dritten \nLebensjahr ihr Heimatland verlassen und sich danach sechs \nJahre im Bundesgebiet aufgehalten haben, die keinerlei \nrelevanten Bezug zu ihrem Heimatland haben und insbesondere \ndie Sprache ihres Heimatlandes nicht sprechen, die über keine \nverwandtschaftlichen Beziehungen in ihrem Heimatland verfügen \nund deren Existenzminimum auch nicht durch einen mit ihnen \nzusammen zurückkehrenden Verwandten sichergestellt werden \nkann, zu einer Gruppe zusammenzufassen, würde es sich bei \neiner derartigen Gruppe schon von ihrer Größe her nicht um \neine \"Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört,\" iSd § \n53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handeln. Denn eine derartige Gruppe \nwäre von ihrer Zusammensetzung her durch so viele Einzelheiten \ngekennzeichnet, dass kein Anlass für eine politische \nLeitentscheidung besteht.\n\n142\n\nAber auch wenn die Gruppe, der der Kläger zu 2) zuzurechnen \nist, weiter gefasst wird, kann keine allgemeine Gefahr \nangenommen werden. Denn für eine solche Gruppe ließe sich \nnicht feststellen, dass allen Gruppenanhörigen eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Wie bereits \ndargestellt, ist das Vorliegen einer derartigen Gefahr in \nAnbetracht der Situation in Angola entscheidend von den \njeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig. \nAllein diese erlauben eine Beurteilung der individuell \ndrohenden Gefährdung. So kann insbesondere etwa nicht davon \nausgegangen werden, dass alle neunjährigen Kinder bei einer \nRückkehr nach Angola einer erheblichen konkreten Leibes- oder \nLebensgefahr ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang wird \nexemplarisch auf die Aktion karitativer Einrichtungen \nverwiesen, im Rahmen derer Anfang Mai 2000 138 angolanische \nKinder, die im Alter von unter zwölf Jahren zu Opfern des \nKrieges geworden waren, nach erfolgreicher Behandlung in \ndeutschen Kliniken auf dem Luftweg in ihre Heimat \nzurückgekehrt sind. \n\n143\n\nVgl. Internationales Afrikaforum, \nAusgabe 2/2000, S. 150.\n\n144\n\nDieser für die Gefahrenprognose an die Notwendigkeit einer \nan die jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles \nanknüpfenden Bewertung der Verhältnisse in Angola und der \ndaraus folgenden Verneinung einer allgemeinen Gefahr iSv § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG entspricht es im Übrigen, dass die oberste \nLandesbehörde bislang noch keine Veranlassung gesehen hat, auf \nder Grundlage des § 54 AuslG einen allgemeinen Abschiebestopp \nfür Angola zu erlassen. \n\n145\n\nEtwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man - in \nAbweichung von dem oben näher dargestellten Verständnis des \nBegriffs der allgemeinen Gefahr - in den in Angola generell \nherrschenden Verhältnissen eine allgemeine Gefahrensituation \niSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Gruppe, der der Kläger \nzu 2) angehört, sehen würde. Denn auch in einem solchen Fall \nläge eine individuell dem Kläger zu 2) drohende Gefahr vor, \nfür die die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 nicht \neingreifen würde.\n\n146\n\nDem stünde auch nicht die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - \nentgegen. Danach können individuelle Gefährdungen des \nAusländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr iSd § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, auch dann nicht als \nAbschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in \nder Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers \nbegründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur \ntypische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind; der \nNormzweck des § 53 Abs. 6 Satz 2 iVm § 54 AuslG lasse es nicht \nzu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung \noder Bevölkerungsgruppe aufgrund zusätzlicher individueller \n\"Besonderheiten\" oder Umstände auszugliedern, die bei \nwertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht \nrechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der \nallgemeinen Gefahr für den Einzelnen führen und die eine \npolitische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen. \n\n147\n\nSo BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, aaO.\n\n148\n\nVorliegend würde sich aber die dem Kläger zu 2) drohende \nerhebliche konkrete Gefahr nicht als typische Auswirkung der \nallgemeinen Gefahrenlage darstellen. Vielmehr läge die Ursache \nfür die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Klägers zu 2) \nim Kern in dessen persönlicher Situation und wäre von ihrem \nSchwergewicht her individuell gerade in der Person des Klägers \nzu 2) angelegt. Aufgrund dessen würde es sich auch nicht um \ndie Realisierung einer allgemeinen Gefahr für den Kläger zu 2) \nhandeln.\n\n149\n\nIm Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in der genannten \nEntscheidung vom 8. Dezember 1998 überhaupt gefolgt werden \nkann. Denn es bleibt unklar, wie die in der genannten \nEntscheidung aufgestellten Rechtssätze mit der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgericht zum Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses unmittelbar aus § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG in Krankheitsfällen in Einklang zu bringen ist, wenn \ndort entscheidend darauf abgestellt wird, dass die \nmedizinische Versorgung im Abschiebezielstaat nicht \nausreichend sei. \n\n150\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE \n105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG \n1990 Nr. 10 = DVBl. 1998, 284 = \nInfAuslR 1998, 189 = NVwZ 1998, \n524.\n\n151\n\nUnzureichende Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung \nhaben in aller Regel ihre Ursache in der allgemeinen, alle \nStaatsangehörigen gleichermaßen treffenden medizinischen \nInfrastruktur des Abschiebezielstaates. Auf der Grundlage der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 - wäre es dann aber sachgerecht, die fehlende \nBehandlungsmöglichkeit als nur typische Auswirkungen der \nallgemeinen Gefahrenlage zu sehen. Aussagen dazu sind in der \ngenannten Entscheidung jedoch nicht zu finden.\n\n152\n\nUnabhängig von alledem ist in verfassungskonformer \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann ein \nAbschiebungshindernis für Angola in der Person des Klägers zu \n2) anzunehmen, wenn die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG eingreifen würde. Denn angesichts der den vorliegenden \nFall prägenden Besonderheiten stellt die individuellen \nSituation, in die der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr nach \nAngola geraten würde, eine extreme Gefahrenlage in dem Sinne \ndar, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Infolge der \nfehlenden Möglichkeit, - auch unter Berücksichtigung einer \ngemeinsamen Rückkehr mit dem Kläger zu 1) - seinen \nLebensunterhalt auch nur auf geringstem Niveau \nsicherzustellen, drohen ihm unmittelbar schwerwiegende \nkörperliche Beeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod. \nDieser Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu, wenn in den \nBlick genommen wird, dass die äußerst schwierige humanitäre \nLage in Angola Kinder wie den Kläger zu 2) im besonderen Maße \ntrifft. So hat das Auswärtige Amt schon im Januar 1999 \nfestgestellt, dass von den bereits damals herrschenden \nVersorgungsdefiziten Kinder tendenziell am stärksten betroffen \nsind, da sie überproportional unter Fluktuationen des \nFamilieneinkommens mit den daraus resultierenden Kürzungen der \nAusgaben für Nahrungsmittel, Gesundheit etc. leiden. \n\n153\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht München vom 12. \nJanuar 1999.\n\n154\n\nDem entspricht es, dass das Auswärtige Amt die \nÜberlebensmöglichkeiten insbesondere für Kinder ohne \nfamiliären Rückhalt als bedenklich einstuft.\n\n155\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n156\n\nDiesen - im Übrigen von keiner anderen Stelle in Zweifel \ngezogenen - Feststellungen kommt besonderes Gewicht zu, wenn \nman sie im Zusammenhang mit der weiteren Aussage sieht, dass \ndie Situation in Angola bei Entscheidungen über Abschiebungen \neine besonders sorgfältige Prüfung nahe lege, und darüber \nhinaus in den Blick nimmt, dass die Stellungnahmen des \nAuswärtigen Amtes den Gepflogenheiten der Diplomatie Rechnung \ntragend im Allgemeinen von einer erheblichen Zurückhaltung \ngeprägt sind. Wenn vor diesem Hintergrund in einem Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes derart deutliche Formulierungen gewählt \nwerden, erlaubt dies nur die Schlussfolgerung, dass auch nach \nAnsicht des Auswärtigen Amtes ein Höchstmaß an Gefährdung \nbesteht.\n\n157\n\nDiese Gefährdung verschärft sich noch weiter dadurch, dass \ndas Auswärtigen Amt für das erste Halbjahr 2000 eine weitere \nVerschlechterung der Versorgungslage im gesamten Land aufgrund \nkonfliktbedingter Ernteausfälle erwartet.\n\n158\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n159\n\nAngesichts dieser Umstände, die von keiner anderen \nInstitution in Frage gestellt worden sind, ist es in einem \nhohen Grad wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 2) bei einer \nRückkehr nach Angola schwerwiegende körperliche \nBeeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod drohen würden. \nDenn seine individuelle Situation ist - wie ausgeführt - \ngerade dadurch gekennzeichnet, dass er aufgrund der fehlenden \nfamiliären und persönlichen Voraussetzungen nicht über die in \nAnbetracht der verschärften Situation in besonderem Maße \nerforderlichen Überlebensstrategien verfügt. Diese Gefahr \nwürde sich auch unmittelbar \n\n160\n\nvgl. zu diesem Maßstab BVerwG, \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B \n617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 14 = InfAuslR 1999, 265 = NVwZ \n1999, 668\n\n161\n\nnach dessen Rückkehr realisieren, da es gerade für \nNeuankömmlinge in M. besonders schwierig ist, ihr \nÜberleben sicherzustellen.\n\n162\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht München vom 12. \nJanuar 1999.\n\n163\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 \nAbs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei sind das \nVerhältnis der in § 87 b Abs. 2 AsylVfG gesetzlich \nfestgelegten Gegenstandswerte für die einzelnen Begehren der \nbeiden Kläger, die teilweise Rücknahme der Klage durch die \nKläger in der ersten Instanz sowie das Verhältnis des \nObsiegens und Unterliegens der einzelnen Beteiligten in den \nunterschiedlichen Instanzen berücksichtigt worden. Die \nAnordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und \n711 Satz 2 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG nicht erhoben.\n\n164\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n165","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-28/1-a-1462-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-28/1-a-1462-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304669","retrieved":"2026-07-09 03:31:51.798492+00:00"}}