{"status":"available","doknr":"OLD304692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.8A525.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"8 A 525/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 17. November 1999 geändert.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 2. Mai 1996, berichtigt \ndurch Bescheid vom 20. Mai 1996, und der Widerspruchsbescheid vom 5. August \n1996 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie als gemeinnützig anerkannte Klägerin, deren \nGesellschafter zu 90 % die Bundesrepublik Deutschland und zu \n10 % der Freistaat Bayern sind, aus deren Mitteln sie \ngefördert wird, betreibt ca. 20 Forschungsinstitute mit mehr \nals 1.500 Mitarbeitern. Als Gegenstand des Unternehmens sind \nim Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. (Blatt HRB 6466) \ngenannt: \"Untersuchungen auf den Gebieten der Strahlen- und \nUmweltforschung zum Zweck der Sicherung und Verbesserung der \nLebensbedingungen des Menschen sowie Entwicklung und \nNutzbarmachung von biomedizinischen Technologien und Verfahren \nzur Gesundheitsvorsorge, Diagnose und Therapie; Forschung und \nEntwicklung von Methoden auf dem Gebiet der Tieflagerung \nradioaktiver Rückstände; Dienstleistungen, Errichtung und \nBetrieb von Anlagen auf diesen Gebieten; Weiterbildung auf \ndiesen Gebieten, insbesondere des wissenschaftlichen und \ntechnischen Nachwuchses.\"\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. August 1976 erkannte das Bundesamt für \nden Zivildienst (Bundesamt) die damals noch unter \n\"Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung m.b.H. M.\" \nfirmierende Klägerin als Beschäftigungsstelle an, in der \nZivildienst geleistet werden kann. Der Bescheid war u.a. mit \nfolgender Auflage verbunden:\n\"3. Die Dienstleistenden dürfen nur mit den in der Liste der \nTätigkeitsbereiche für Zivildienstleistende im \nUmweltschutz von Ihnen angegebenen Tätigkeiten beschäftigt \nwerden.\"\n\n4\n\nMit Bescheiden des Bundesamtes vom 3. Februar 1984 und \n15. August 1986 wurde die Zahl der Zivildienstplätze im \nBereich Umweltschutz auf zunächst 25, sodann auf insgesamt 40 \nerhöht.\n\n5\n\nOffenbar in Reaktion auf ein aus Anlass der Umbenennung der \nKlägerin übersandtes Informationsblatt vom 30. Oktober 1990 \nüber deren Tätigkeitsfelder erfolgte 1990/91 eine Überprüfung \ndurch das Bundesamt, ob die Beschäftigung der Zivildienstleis-\ntenden bei der Klägerin dem vom Bundesamt den \nBeschäftigungsstellen regelmäßig übersandten \"Merkblatt über \ndie Beschäftigung Zivildienstleistender im Umweltschutz\" in \nder damaligen Fassung von Januar 1989 entsprach. Nach den \nErmittlungen des Bundesamtes erschien zweifelhaft, ob die \nZivildienstleistenden überwiegend im praktischen Umweltschutz \neingesetzt würden; 80 bis 90 % seien im technischen \nUmweltschutz tätig. Eine abschließende Klärung der offenen \nFragen kann den Verwaltungsvorgängen nicht entnommen \nwerden.\n\n6\n\nUnter dem 22. Februar 1994 übersandte das Bundesamt der \nKlägerin das neu erstellte \"Merkblatt für die Beschäftigung \nZivildienstleistender im Umweltschutz\" (Stand: 11/93) mit dem \nBemerken, dass die neuen Regelungen mit ihrer Zustellung \nverbindlich seien. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass \ndie Zivildienstleistenden im Gegensatz zu bisherigen Vorgaben, \nsie überwiegend im praktischen Umweltschutz einzusetzen, \nnunmehr grundsätzlich zu allen projektbezogenen Arbeiten \neinschließlich eines dabei anfallenden Anteils von \nVerwaltungsarbeiten herangezogen werden könnten.\n\n7\n\nUnter dem 10. März 1994 bat die Klägerin mit einem von \nihrem damaligen Beauftragten für den Zivildienst, Herrn Dr. \nS., unterzeichneten Schreiben das Bundesamt, den den \nZivildienst antretenden Abiturienten mit dem \nEinberufungszeitpunkt entgegenkommen zu können, und zwar in \nder Weise, dass deren Dienstzeit sich um einige Monate mit der \nDienstzeit vorheriger Stelleninhaber überlappe. Dadurch \nkönnten die Abiturienten mit dem Zivildienst möglichst rasch \nnach dem Abitur beginnen und ihr Studium dementsprechend \nfrüher aufnehmen. Das Bundesamt teilte der Klägerin mit \nSchreiben vom 13. Mai 1994 mit, eine Ausdehnung der schon \nbislang möglichen Überlappung auf mehr als drei Monate komme \nnicht in Betracht, da dieser Zeitraum für eine Einarbeitung \nder Zivildienstleistenden ausreiche und eine Erhöhung der \nÜberschneidungszeitraumes nicht vertretbar sei.\n\n8\n\nAuf die Aufforderung des Bundesamtes vom 28. März 1995, \nVerpflichtungserklärungen abzugeben, Zivildienstleistende nur \nzu solchen Aufgaben einzusetzen, die in der Anlage des \nMerkblattes für die Beschäftigung Zivildienstleistender im \nUmweltschutz abschließend aufgezählt seien, teilte die \nKlägerin mit Schreiben vom 4. Mai 1995 mit, sie habe \nZivildienstleistende stets im Tätigkeitsbereich Umweltschutz \neingesetzt und sei dabei nach dem Merkblatt verfahren.\n\n9\n\nIn der Folgezeit erhielt das Bundesamt Kenntnis davon, dass \nZivildienstleistende in einigen Fällen ihren Dienst jeweils \neinen Monat früher beginnen konnten, um ihn zwecks Aufnahme \neines Studiums entsprechend früher beenden zu können. \nAusweislich eines Berichtes über eine Dienstreise eines \nMitarbeiters des Bundesamtes vom 15. November 1995 zum \nForschungszentrum hatte der Zivildienstbeauftragte der \nKlägerin, Herr Dr. S., eingeräumt, in sechs Ausnahmefällen \nzugelassen zu haben, dass Zivildienstleistende jeweils einen \nMonat früher mit ihrem Dienst begonnen hätten. Ferner habe der \nForschungsleiter, Herr Dr. K., bestätigt, dass die Klägerin \nfast ausschließlich Grundlagenforschung auf dem Gebiet des \nUmweltschutzes betreibe.\n\n10\n\nWie sich aus einer Anlage zum Dienstreisebericht und den \nvorgelegten Personalakten der Zivildienstleistenden ergibt, \nhatte die Klägerin mit sechs Zivildienstleistenden, deren \nDienstverhältnis ausweislich der jeweiligen Bescheide des \nBundesamtes am 1. September 1994 beginnen und am 30. November \n1995 enden sollte, Gastverträge in der Weise geschlossen, dass \ndie Zivildienstleistenden bereits vom 1. bis 31. August 1994 \nals \"unbezahlte Gäste\" bei der Klägerin beschäftigt wurden. \nDiese Beschäftigung wurde in der Zivildienstzeit durch \nÜberstundenausgleich verrechnet, wodurch die Betroffenen ihren \nDienst in der Regel spätestens zum 31. Oktober 1995 beenden \nkonnten.\n\n11\n\nUnter dem 16. Januar 1996 hörte das Bundesamt die Klägerin \nzum beabsichtigten Widerruf der Anerkennung als \nBeschäftigungsstelle an. Es verwies darauf, dass Herr Dr. S., \nobgleich eine entsprechende Anfrage durch das Bundesamt \nabschlägig beschieden worden sei, in sechs Fällen eigenmächtig \nZivildienstleistende vor ihrem offiziellen Einberufungstermin \nzum 1. September 1994, nämlich schon zum 1. August 1994, \neingestellt habe, indem er mit diesen ein \nGastvertragsverhältnis begründet habe, verbunden mit der \nOption, dieses durch späteren Überstundenausgleich bzw. \nDienstbefreiung auf die Zivildienstzeit anzurechnen. Durch die \nrechtswidrige Dienstzeitverkürzung habe die Klägerin gegen \n§§ 25 und 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG verstoßen. \nFerner sei festgestellt worden, dass die Klägerin in dem für \ndie Anerkennung als Zivildienststelle relevanten Bereich \nnahezu ausschließlich Grundlagenforschung auf dem Gebiet des \nUmweltschutzes unter Einschluss von umweltbedingter \nGesundheitsforschung betreibe, ohne dass diese Forschungen \nunmittelbaren Umweltschutzprojekten zugeordnet werden könnten. \nDas für die Anerkennung von Umweltschutzeinrichtungen \nmaßgebliche Merkblatt erfordere aber, dass \nZivildienstleistende im Rahmen von bestimmten \nUmweltschutzprojekten eingesetzt würden. Allgemeine \nForschungsarbeiten, insbesondere Grundlagenforschung ohne \nkonkreten Projektbezug, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. \n\n12\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 1996 trat die \nKlägerin den Vorwürfen mit der Begründung entgegen, der \nmaterielle Inhalt der Vorschriften des Zivildienstgesetzes sei \nbeachtet worden, weil alle Zivildienstleistenden für die \nvorgeschriebene Dauer bei der Einsatzstelle beschäftigt \ngewesen seien. Sie hätten lediglich für die vor dem \nDienstantritt geleisteten Dienste einen Freizeitausgleich \nerhalten. Um eine Verkürzung der Dienstzeit handele es sich \ndabei nicht. Durch die Handhabung habe niemand einen Schaden \nerlitten oder einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Sie \nhabe auch nicht gegen den Sinn und Zweck des \nVorbeschäftigungsverbotes verstoßen, das darin bestehe zu \nverhindern, dass Beschäftigungsstellen bereits vorhandene \nArbeitnehmer für die Zivildienstzeit über das Bundesamt \nfinanzierten. In den beanstandeten Fällen habe es sich aber \nvon Anfang an um ein Zivildienstverhältnis gehandelt. Außerdem \ngarantiere sie, dass diese Verstöße in Zukunft nicht mehr \nvorkommen würden. Dies sei schon dadurch sichergestellt, dass \ndie Aufgaben bei der Betreuung der Zivildienstleistenden nicht \nmehr von Herrn Dr. S. wahrgenommen würden, weil dieser zum \n31. Dezember 1995 ausgeschieden sei. Seine Nachfolgerin sei \nals besonders zuverlässig bekannt. Überdies sei beabsichtigt, \ndie Einhaltung der formalen Regeln in Zukunft intern stärker \nzu überwachen.\nSie erfülle auch die Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten im \nBereich des Umweltschutzes zu bieten. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 2. Mai 1996, berichtigt durch Bescheid vom \n20. Mai 1996, widerrief das Bundesamt die Anerkennung der \nKlägerin als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes. Zur \nBegründung führte es in Ergänzung zu seinem Anhörungsschreiben \nan, mit dem Wesen des Zivildienstes sei die Missachtung \nzivildienstrechtlicher Vorschriften unvereinbar. Die \nDienstzeit werde allein durch den Bescheid des Bundesamtes \nfestgelegt. Hiergegen habe die Klägerin ebenso wie gegen das \nVorbeschäftigungsverbot des § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG verstoßen. \nDie Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 ZDG, weil sie entgegen den Vorgaben des \nMerkblattes zum Umweltschutz allgemeine Forschungsarbeiten \nohne konkreten Projektbezug durchführe.\n\n14\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 23. Mai 1996, mit dem \ndiese ergänzend geltend machte, bei der gerügten \nVerfahrensweise habe es sich um von ihr nicht gedecktes \n\"Ausreißerverhalten\" eines ehemaligen Mitarbeiters gehandelt, \nwies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1996 \nzurück. \n\n15\n\nMit der am 6. September 1996 erhobenen Klage hat die \nKlägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen, \nalle Zivildienstleistenden hätten die vorgeschriebene Dauer \ndes Zivildienstes von fünfzehn Monaten abgeleistet. Der \nVerstoß gegen formelle Bestimmungen, die verlangten, dass die \nDienstzeit zwischen Einberufung und Entlassung abzuleisten \nsei, sei ein einmaliger gewesen, der dadurch veranlasst worden \nsei, dass 1994 eine außergewöhnliche große Zahl von \nAbiturienten ihren Zivildienst bei ihr hätten ableisten \nwollen. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil ihr \ndamaliger Beauftragter für den Zivildienst, Herr Dr. S., der \neigenmächtig und eigenverantwortlich vorgegangen sei, nicht \nmehr bei ihr tätig sei und seine Nachfolgerin strikte Weisung \nerhalten habe, zukünftig nicht mehr in dieser Weise zu \nverfahren. Wegen der geringfügigen Nichtbeachtung der \nVorschriften wäre als milderes Mittel zunächst eine Abmahnung \nin Betracht gekommen. Immerhin habe sie seit 1976 mehrere \nhundert Zivildienstleistende beschäftigt, ohne dass sich \nProbleme ergeben hätten. Ihre Zivildienstleistenden seien in \nihrer Gewissensentscheidung auch nicht auf unzulässige Weise \ndurch die früher beginnende Dienstzeit beeinflusst worden. \nWenn es sich bei dem Zivildienst um eine so genannte \"lästige \nAlternative\" handele, so sei dieser Anforderung bereits durch \ndie längere Dienstzeit hinreichend Genüge getan. Der \nZivildienst dürfe aber nicht abschreckend gestaltet werden, um \nmöglichst wenige Kriegsdienstverweigerer zu erhalten.\nZudem habe sich die Beschäftigung der ihr zugewiesenen \nZivildienstleistenden immer im Rahmen der sich aus den \nMerkblättern ergebenden Tätigkeitsbeschreibungen gehalten. \nIhre Zivildienststellen seien dem Bereich des Umweltschutzes \nim Sinne des Umweltbegriffs des Art. 20 a GG zuzuordnen. \nGerade die Erlangung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse \ndurch Forschung im Bereich des Umweltschutzes sei zwingende \nVoraussetzung für einen effektiven und wirksamen Schutz der \nUmwelt. Tätigkeiten, die auf die Erlangung und Begründung \nsolcher Erkenntnisse gerichtet seien, dienten daher auch dem \nUmweltschutz. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 2. Mai 1996 und den \nWiderspruchsbescheid des Bundesamtes vom \n5. August 1996 aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat \nergänzend ausgeführt, als Indiz für das tatsächliche Vorliegen \neiner Gewissensentscheidung gelte die Inkaufnahme der so \ngenannten lästigen Alternative, zu der der Zivildienst \nausgestaltet worden sei. Dieses Indiz würde entwertet werden, \nwenn es den Dienststellen unbenommen bliebe, die Ausgestaltung \nvon sich aus zu verändern. Eine Abmahnung hätte nicht \nausgereicht, weil der Klägerin schon 1994 die dann später \ndurchgeführte Praxis untersagt worden sei. Die sechs \nZivildienstleistenden hätten nicht nur gegenüber anderen \nZivildienstleistenden, sondern auch gegenüber \nWehrdienstleistenden einen ungerechtfertigten Vorteil \nerhalten, weil diese keine Möglichkeit hätten, in den Kasernen \nschon vorher als \"Gäste\" aufgenommen zu werden. \nDas Bundesamt habe ferner angenommen, dass das Tätigkeitsfeld \nder Zivildienstleistenden bei der Klägerin auch den \npraktischen Umweltschutz in der freien Natur umfassen würde. \nErstmals 1991 habe es konkrete Tätigkeitsbeschreibungen \nerhalten, während Herr Dr. S. bis dahin lediglich regelmäßig \nversichert habe, die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. \nDas Merkblatt für die Beschäftigung im Umweltschutz von 1993 \nsei auch deshalb für die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG \nverbindlich, weil der darin geregelte Tätigkeitskatalog mit \nden Umweltministern der Bundesländern, dem \nBundesumweltministerium und den wichtigsten \nUmweltschutzverbänden abgestimmt worden sei. Überdies hätte \ndie Klägerin es als verbindlich anerkannt.\n\n21\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 17. November 1999, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der \nBegründung abgewiesen, die Klägerin habe aufgrund der von der \nBeklagten benannten Verstöße nicht mehr die Gewähr dafür \ngeboten, dass die Beschäftigung, Leitung und Betreuung der \nZivildienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes \nentsprechen.\n\n22\n\nDas Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n23. Dezember 1999 zugestellt worden.\n\n23\n\nAuf den am Montag, dem 24. Januar 2000, eingegangenen \nAntrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. April \n2000, der Klägerin zugestellt am 10. April 2000, die Berufung \nzugelassen.\n\n24\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin ergänzend \nim Wesentlichen vor: Ein Widerruf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG \ndürfe nur erfolgen, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 Satz 1 ZDG nicht mehr vorliege, also nachträglich \nentfallen sei. Bei dieser Lesart sei der Widerruf aber nur \nmöglich, wenn feststehe, dass eine Beschäftigungsstelle \ngegenwärtig und in Zukunft einer jener Voraussetzungen nicht \nmehr gerecht werde. Alleinigen Strafcharakter zur \nSanktionierung von in der Vergangenheit liegenden Verstöße \ndürfe der Widerruf nicht haben. Vielmehr sei, ähnlich wie im \nGewerberecht, eine Prognose anzustellen. Diese Prognose, ob \ndie ordnungsgemäße Durchführung des Zivildienstes künftig \ngewährleistet sei, müsse bei ihr positiv ausfallen. Sie habe \ndie erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, \ndass die beanstandeten Rechtsverstöße nicht mehr vorkämen, die \nallein auf der eigenmächtigen Entscheidung ihres damaligen \nZivildienstbeauftragten in einer Ausnahmesituation im Jahre \n1994 beruht hätten, der im Übrigen selbst geglaubt habe, \nnichts Schlechtes zu tun. Da er allein für den Zivildienst \nzuständig gewesen sei, seien andere Mitarbeiter auch nicht \ndarüber informiert gewesen, dass seine Verfahrensweise im \nkonkreten Fall nicht im Einklang mit den Vorschriften des \nZivildienstgesetzes gestanden habe. Soweit ihr damaliger \nstellvertretender Personalleiter, Herr G., einen Gastvertrag \nmit einem Zivildienstleistenden unterzeichnet habe, sei er in \nUnkenntnis über die Vereinbarkeit dieses Vertrages mit den \nPflichten als Beschäftigungsstelle gewesen. Ebenso habe es \nsich bei der Unterzeichnung des Antrages auf Dienstbefreiung \nfür die Zeit vom 25. Oktober bis 30. November 1995 durch den \ndamaligen unmittelbaren Vorgesetzten jenes Dienstleistenden \nverhalten. Da diese Angelegenheiten in die alleinige \nZuständigkeit von Herrn Dr. S. gefallen seien, seien sie für \nandere Mitarbeiter auch nicht zu hinterfragen gewesen. \nUnmittelbar nach Bekanntwerden der Vorfälle habe sie \nsichergestellt, dass Vorgänge nicht mehr durch einen einzigen \nMitarbeiter weitestgehend unkontrolliert bearbeitet würden und \neine hierarchische Struktur aufgebaut. Nach der langjährigen \nzuverlässigen Arbeit der Klägerin habe eine große \nWahrscheinlichkeit dafür gesprochen, dass sie sich nach den \neinmaligen Verfehlungen auch in Zukunft wieder ordnungsgemäß \nverhalten werde. Ferner sei der Schutzzweck des so genannten \nVorbeschäftigungsverbots des § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG nicht \ngefährdet, der darin liege zu verhindern, dass \nZivildienstleistende unabhängig von dem Zivildienst bereits \nvorher bei der Dienststelle beschäftigt gewesen seien, so dass \nsich der Zivildienst lediglich als eine Fortsetzung des \nfrüheren Beschäftigungsverhältnisses darstellen würde. Hier \nsei die Aufnahme der Tätigkeit bei der Zivildienststelle \nausschließlich im Hinblick auf den Zivildienst erfolgt.\nDer Widerruf sei ferner nicht deshalb gerechtfertigt, weil die \nKlägerin keine Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes \ndurchführe. Ihren Tätigkeitsbeschreibungen sei zu entnehmen, \ndass die Zivildienstleistenden im praktischen Umweltschutz \ntätig seien. Dabei liege der Schwerpunkt der Tätigkeiten auf \npraktischen Arbeiten auf Versuchsfeldern, darüber hinaus in \nProbenahmen und Vorbereitung der Proben für Analysen, \nschließlich in Rekultivierungsmaßnahmen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst \nvom 2. Mai 1996, berichtigt durch Bescheid vom 20. \nMai 1996, und den Widerspruchsbescheid vom \n5. August 1996 aufzuheben.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie macht ergänzend geltend, die Unzuverlässigkeit der \nKlägerin folge daraus, dass sie sich über die Ablehnung der \nAnrechnung von Dienstzeiten, die im Vorgriff auf ein \nZivildienstverhältnis erbracht würden, hinweggesetzt habe. Die \nBedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin beruhten nicht \nallein auf dem Verhalten von Herrn Dr. S.. Denn der \nGastvertrag mit einem Dienstleistenden trage die Unterschrift \ndreier Mitarbeiter der Klägerin. Zudem sei der Antrag auf \nvorzeitige Dienstbefreiung von einem anderen ihrer Mitarbeiter \nunterschrieben worden. Zwar könne es zutreffen, dass man in \nder Personalabteilung davon ausgegangen sei, das von Herrn \nDr. S. entwickelte Verfahren sei mit dem Zivildienstrecht \nvereinbar; aufgrund der Mitwirkung mehrerer Mitarbeiter an den \ndargestellten Vorgängen habe aber nicht mehr davon ausgegangen \nwerden können, die Klägerin werde eine dem Wesen des \nZivildienstes entsprechende Beschäftigung weiterhin \ngewährleisten. Überdies seien ihre Angaben über \norganisatorische Maßnahmen nach dem Ausscheiden von Herrn \nDr. S. widersprüchlich. Sie habe zunächst Frau S. als \nNachfolgerin jenes Mitarbeiters benannt. Erst mit der \nBerufungsbegründung seien weitere organisatorische Maßnahmen \naufgeführt worden, wonach Frau S. nunmehr nur noch als eine \nvon zwei Mitarbeitern mit der Verwaltung der Dienstleistenden \nbetraut sei. Schließlich habe die Klägerin aufgrund der von \nihr selbst geschilderten besonderen Persönlichkeit von Herrn \nDr. S. mit Fehlinterpretationen des Zivildienstrechts durch \ndiesen rechnen müssen.\nDass die von der Klägerin betriebene Grundlagenforschung nicht \ndem Bereich des Umweltschutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nZDG zugeordnet werden könne, ergebe sich schon aus der \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift. Bereits in den siebziger \nJahren hätten Beschäftigungsstellen, die im Bereich des \nUmweltschutzes tätig gewesen seien, aufgrund einer auf \nBeschlüssen der Konferenz der Umweltminister beruhenden \nVerwaltungspraxis anerkannt werden können. Nach den damaligen \nMerkblättern hätten Zivildienstleistende ganz überwiegend im \npraktischen Umweltschutz eingesetzt werden müssen. Die \nErwähnung des Umweltschutzes im später geschaffenen § 4 ZDG \nhabe nicht den Sinn gehabt, die Einsatzmöglichkeiten über die \nin den Merkblättern vorgegebenen Tätigkeiten hinaus zu \nerweitern. Es sei sachgerecht, durch die Merkblätter die \nBeschäftigung auf solche Stellen zu beschränken, in denen \nZivildienstleistende mit Aufgaben des praktischen \nUmweltschutzes befasst würden. Die Aufgaben, mit denen \nDienstleistende bei der Klägerin betraut würden, unterfielen \nnicht den Tätigkeitsbereichen des Merkblattes 11/93 bzw. \nfrüherer Merkblätter. Insbesondere sei die Entnahme und \nUntersuchung von Proben oder die Ausführung von Messungen im \nRahmen von Projekten, die der Erforschung des Verhaltens von \nStoffen in der Umwelt oder der Entwicklung von Methoden zur \nVermeidung von Umweltschäden dienten, nicht dem Bereich \n\"Ermitteln und Beseitigung von Verschmutzungen und anderen \nwichtigen Veränderungen des Naturhaushalts\" im Sinne des \nMerkblatts zuzuordnen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch \nsonst zulässige Berufung ist begründet.\n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. \nDie Aufhebung der Anerkennung der Klägerin als \nBeschäftigungsstelle des Zivildienstes durch Bescheid vom 2. \nMai 1996, berichtigt durch Bescheid vom 20. Mai 1996, in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1996 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt, soweit die Aufhebung im \nHinblick darauf erfolgt ist, dass die Klägerin nicht mehr die \nGewähr biete, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der \nDienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen (§ 4 \nAbs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG) (dazu unten I.), \nund auch soweit die Aufhebung damit begründet worden ist, die \nKlägerin führe keine Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes \ndurch (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG) (dazu \nunten II.).\n\n34\n\nI. Der auf § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG \ngestützte Widerruf der Anerkennung ist rechtswidrig.\n\n35\n\nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG in der zum Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), \ngeändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), \nist die Anerkennung einer Beschäftigungsstelle zurückzunehmen \noder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten \nVoraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. \nHiernach hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorwurfs \nvorzeitiger Beschäftigung von sechs Zivildienstleistenden zu \nRecht das Mittel des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 4 \nAbs. 2 Satz 1 zweite Alternative ZDG in Erwägung gezogen (1.). \nDer Widerruf ist aber rechtswidrig, weil das Bundesamt zu \nUnrecht angenommen hat, die Anerkennungsvoraussetzungen seien \nnachträglich entfallen (2.).\n\n36\n\n1. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG kommt eine Rücknahme in \nBetracht, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 für \neine Anerkennung als Beschäftigungsstelle (von Anfang an) \nnicht vorgelegen hat. Ein Widerruf hat zu erfolgen, wenn eines \ndieser Erfordernisse nicht mehr vorliegt. Diese Zuordnung der \nTatbestandsmerkmale der Vorschrift zu ihren Rechtsfolgen lässt \nsich schon aus der Normstruktur ableiten: Die erstgenannte \nRechtsfolge der Rücknahme ist auf das erste Tatbestandsmerkmal \ndes Fehlens der Anerkennungsvoraussetzungen bereits bei \nAnerkennung bezogen; die zweite Alternative des Widerrufs \nverhält sich zum zweiten Tatbestandselement des späteren \nEntfallens jener Voraussetzungen. Anders interpretiert machte \ndie Regelung keinen Sinn: Könnte sich die Behörde bei \nVorliegen einer der tatbestandlichen Alternativen des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 ZDG wahlweise auf Rücknahme oder auf Widerruf \nberufen, hätte der Gesetzgeber auch den Oberbegriff \n\"Aufhebung\" wählen können. Er hat sich aber sowohl bei den \nVoraussetzungen als auch bei der Rechtsfolge des Absatzes 2 an \nden Termini des Verwaltungsverfahrensgesetzes orientiert, das \nin § 48 die Rücknahme eines bei Erlass rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft oder die \nVergangenheit bzw. in § 49 den Widerruf eines (zunächst) \nrechtmäßigen Verwaltungsaktes für die Zukunft erlaubt. So ist \nauch § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG ausgestaltet: Haben die \nAnerkennungsvoraussetzungen (von Beginn an) nicht vorgelegen, \nist die Anerkennung rechtswidrig erfolgt und zurückzunehmen. \nSind die Voraussetzungen nachträglich entfallen (z.B. aufgrund \nspäter eingetretener Tatsachen), kommt nur ein Widerruf der \nursprünglich rechtmäßigen Anerkennung in Betracht.\n\n37\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nVerwaltungsakts für die Unterscheidung zwischen \nRücknahme und Widerruf: Vgl. Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 7. Aufl. 2000, § 48 Rn. 12.\n\n38\n\nDa die tatsächlichen Umstände, die das Bundesamt zum Erlass \ndes angefochtenen Bescheides veranlasst haben, erst nach der \nAnerkennung, nämlich 1994/95 aufgetreten sind, war es \nzutreffend, zum Mittel des Widerrufs und nicht der Rücknahme \ndes anerkennenden Bescheides vom 5. August 1976 zu \ngreifen.\n\n39\n\n2. Der Widerruf ist insoweit aber rechtswidrig, weil die \nAnerkennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 5. August 1996 nicht nachträglich \nentfallen waren. Das Bundesamt ist zu Unrecht davon \nausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 ZDG nicht mehr vorgelegen haben. Danach kann eine \nBeschäftigungsstelle auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn \nsie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und \nBetreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes \nentsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht \ndem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den \nDienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer \noffensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im \nVergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den \nWehrdienstleistenden führen würde. Die unbestimmten \nRechtsbegriffe des \"Wesens des Zivildienstes\" sowie des \n\"Gewährbietens\" sind verwaltungsgerichtlich in vollem Umfang \nnachprüfbar; der Behörde kommt eine Einschätzungsprärogative \ninsoweit nicht zu.\n\n40\n\nDie Beschäftigung, Leitung und Betreuung der \nDienstleistenden entsprechen dem Wesen des Zivildienstes, wenn \nsie mit den Grundlinien der dafür einschlägigen Vorschriften \ndes Zivildienstrechts übereinstimmen.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C \n84.86 -, NVwZ 1988, 1027 (1028); Harrer/Haberland, \nZDG, 4. Aufl. 1992, § 4 Anm. 6.\n\n42\n\nSchon begrifflich deutet \"Wesen\" darauf hin, dass damit der \nKernbereich des Zivildienstes gemeint ist, also das, was \ndiesen Dienst maßgeblich ausmacht. Hiermit muss der Einsatz \nder Zivildienstleistenden in Einklang stehen. Das ist \njedenfalls dann der Fall, wenn die zum Zivildienst \nVerpflichteten dem Allgemeinwohl dienende Aufgaben, vorrangig \nim sozialen Bereich (§ 1 ZDG) erfüllen, die sie bei dafür \nanerkannten Beschäftigungsstellen oder Zivildienstgruppen \nableisten (§ 3 ZDG). Der in den Beschäftigungsstellen \ngeleistete Dienst darf außerdem entsprechend der Konzeption \ndes Zivildienstes als einer Alternative zum Wehrdienst, der \ndiesem an \"Lästigkeit\" jedenfalls nicht nachsteht, \n\n43\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, \n2, 4, 5/77 -, NJW 1978, 1245 (1248); Urteil vom 24. \nApril 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. -, NJW 1985, 1519 \n(1521),\n\n44\n\nhinsichtlich der mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen \nnicht offensichtlich hinter dem zurückbleiben, was die \nErfüllung der Wehrpflicht an Belastungen mit sich bringt.\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 69.86 -, \nNVwZ 1988, 935 (936); OVG NRW, Urteil vom 24. \nApril 1989 - 12 A 1177/87 -, S. 9 UA; \nSchieckel/Krech/ Schiwy, ZDG, 31. \nErgänzungslieferung 1997, § 4 Rn. 5.\n\n46\n\nDiesen Mindestanforderungen muss eine Beschäftigungsstelle \ngenügen, um nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG \nanerkannt werden zu können. Sie muss auch sonst zu der Annahme \nberechtigen, den Einsatz der Zivildienstleistenden in \nÜbereinstimmung mit grundlegenden Bestimmungen des \nZivildienstrechts zu gewährleisten.\n\n47\n\nOb dem Wesen des Zivildienstes darüber hinaus auch jene \nVorschriften des Zivildienstrechts zuzuordnen sind, aus denen \nsich einzelne Aufgaben, Rechte und Pflichten der \nZivildienstleistenden und der Dienststelle ergeben, bedarf in \ndiesem Verfahren keiner abschließenden Klärung. Dies gilt \ninsbesondere für die Frage, ob es zum Kern des Zivildienstes \ngehört, dass er in dem durch den Einberufungsbescheid des \nBundesamtes bestimmten Zeitraum abzuleisten ist (vgl. §§ 19 \nAbs. 5 Satz 1, 25, 42 bis 44 ZDG). Bei wortgetreuer Auslegung \ndes Begriffs des \"Wesens\" ist diese Frage nicht \nselbstverständlich zu bejahen. Bedenken gegen eine \ndahingehende Annahme bestehen überdies deswegen, weil § 4 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 ZDG auf die Anerkennung als Dienststelle \nzugeschnitten ist und damit die Prüfung, ob die Stelle die \nGewähr für eine mit dem Wesen des Zivildienstes \nübereinstimmende Beschäftigung, Leistung und Betreuung der \nDienstleistenden bietet, in erster Linie daran anknüpfen kann, \nob (in Zukunft) eine dem Allgemeinwohl dienende Tätigkeit \ngewährleistet wird, die an \"Lästigkeit\" nicht hinter dem \nWehrdienst zurückbleibt, ferner, ob aufgrund der Struktur der \nBeschäftigungsstelle und der Erkenntnisse des Bundesamtes \ndavon ausgegangen werden kann, diese werde wesentliche \nVorgaben des Zivildienstgesetzes nicht missachten. Die Frage, \nob es in der anzuerkennenden Stelle in Zukunft zu keinerlei \nGesetzesverstößen kommen werde, kann indes im \nAnerkennungsverfahren in aller Regel nicht beantwortet werden. \nOb daraus zugleich gefolgert werden kann, dass der unter \nBerufung auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 ZDG erfolgte Widerruf der einmal ausgesprochenen \nAnerkennung der Beschäftigungsstelle mehr als einen - bloßen - \nRegelverstoß erfordert, insbesondere wann nur ein solcher und \nwann demgegenüber ein Verstoß gegen das Wesen des \nZivildienstes ausmachende Bestimmungen anzunehmen ist, kann \nhier offen bleiben. Denn auch dann, wenn die in Rede stehenden \nVorfälle einen Verstoß gegen tragende, dem Kernbereich des \nZivildienstes zuzuordnende Grundsätze darstellen sollten, \nrechtfertigen sie aufgrund der vorliegenden Besonderheiten \njedenfalls nicht die weiter gehende Annahme, die Klägerin \nbiete deswegen künftig nicht mehr die Gewähr für eine dem \nWesen des Zivildienstes entsprechende Beschäftigung.\n\n48\n\nOb eine anerkannte Dienststelle aufgrund bestimmter \nVorfälle nicht mehr die Gewähr bietet, eine dem Wesen des \nZivildienstes entsprechende Beschäftigung zu gewährleisten, \nist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des \nkonkreten Falles zu beurteilen: Abzustellen ist auf Schwere \nund Umfang der Nichtbeachtung der normativen Vorgaben des \nZivildienstrechts, auf die Zeitdauer, während der Vorschriften \nmissachtet worden sind, auf das Verhältnis der festgestellten \nVerstöße zum ordnungsgemäßen Verhalten in der Vergangenheit \nsowohl in quantitativer Hinsicht (Dauer der ordnungsgemäßen \nDurchführung der Beschäftigung gegenüber der Dauer des \nFehlverhaltens) als auch unter Berücksichtigung qualitativer \nGesichtspunkte (Gewicht der Verstöße gegenüber \nbeanstandungsfreier Betätigung) sowie auf sonstige \nBesonderheiten des Einzelfalles. Weiter ist zu prüfen, ob die \nMissachtung zivildienstrechtlicher Bestimmungen darauf \nschließen lässt, die Dienststelle werde in Zukunft eine dem \nWesen des Zivildienstes entsprechende Betätigung für die \nDienstleistenden nicht mehr gewährleisten. Die \ndementsprechende Prognose, die sich - ungeachtet des Vortrags \nder Beklagten zu Art. 12 GG - aus einer Schlussfolgerung aus \nden vorhandenen und bekannten Umständen auf den \nwahrscheinlichen Eintritt eines künftigen Sachverhalts ergibt, \nhat ebenfalls möglichen Besonderheiten des jeweiligen Falles \nRechnung zu tragen. Dabei kommt subjektiven Elementen wie der \nVersicherung, sich künftig rechtstreu zu verhalten, nur dann \nBedeutung zu, wenn dies wiederum durch Rückschlüsse aus \nobjektiven Umständen gerechtfertigt ist. Eine rein verbale \nBekundung, in der Zukunft allen Vorschriften Beachtung \nschenken zu wollen, ist nicht geeignet, eine negative Prognose \nin Frage zu stellen.\n\n49\n\nZur Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines \nGewerbetreibenden und der insoweit anzustellenden \nPrognose vgl. die gefestigte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts: Beschluss vom \n11. Dezember 1996 - 1 B 250.96 -, Buchholz 451.20, \n§ 35 GewO Nr. 65, S. 25 m.w.N.; Beschluss vom 26. \nFebruar 1997 - 1 B 34.97 -, GewArch 1997, 242 \n(243); Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, \nBuchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 67, S. 28 f.; \nBeschluss vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, \nBuchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, S. 33; zur \nZukunftsbetrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 \ndes früheren Ersatzdienstgesetzes: OVG NRW, \nUrteil vom 28. Januar 1972 - XI A 719/70 -, S. 34 \nUA.\n\n50\n\nDies vorausgeschickt, hat das Bundesamt zwar zu Recht \nangenommen, die in Abweichung von der vorgegebenen Dienstzeit \nerfolgte Beschäftigung der sechs Zivildienstleistenden stelle \neinen nicht unerheblichen Verstoß gegen zivildienstrechtliche \nBestimmungen dar (dazu a), wobei - wie ausgeführt - offen \nbleiben kann, ob dies zugleich das Wesen des Zivildienstes \ntangiert. Die Annahme, die Klägerin biete deswegen künftig \nnicht mehr die Gewähr für eine dem Wesen des Zivildienstes \nentsprechende Beschäftigung, ist aber jedenfalls nicht \ngerechtfertigt (dazu b). \n\n51\n\na) Die Klägerin hat gegen Vorschriften des \nZivildienstgesetzes verstoßen, indem sie sechs \nZivildienstleistende, die ihren Zivildienst nach den \njeweiligen Einberufungsbescheiden im Zeitraum vom 1. September \n1994 bis 30. November 1995 abzuleisten hatten, im Wege von \nGastverträgen bereits ab 1. August 1994 beschäftigt hat, mit \nder Folge, dass diese Dienstleistenden ihren Dienst nicht erst \nam 30. November 1995, sondern zu einem deutlich früheren \nZeitpunkt beenden konnten. Sie hat sich über die für sie und \ndie betroffenen Zivildienstleistenden verbindlichen Vorgaben \nder Einberufungsbescheide hinsichtlich des Zeitraums des \nDienstes hinweggesetzt und den Zeitraum abweichend davon in \nAbsprache mit den Dienstleistenden festgelegt. Dabei hat sie \nzunächst § 25 ZDG missachtet, wonach das Zivildienstverhältnis \nmit dem Zeitpunkt beginnt, der im Einberufungsbescheid für den \nDienstantritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist. Dies war \nin allen sechs Fällen der 1. September 1994. An diesen \nZeitpunkt ist die Berechtigung geknüpft, Bezüge zu erhalten \n(§ 35 ZDG i.V.m. § 1 Abs. 1 WehrsoldG, der selbstverständlich \ndas Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses voraussetzt; vgl. \nauch Abschnitt B.2 Nr. 1.1 des Leitfadens für die Durchführung \ndes Zivildienstes); erst mit dem Beginn der Dienstzeit genießt \ner versicherungs- und versorgungsrechtlichen Schutz (vgl. \nAbschnitt B.2 Nr. 1.1 des Leitfadens). Die in Abweichung von \ndiesem festgesetzten Dienstbeginn erfolgte Beschäftigung bei \nder Klägerin bereits ab 1. August 1994 vermochte angesichts \ndes eindeutigen Wortlauts des § 25 ZDG für die betroffenen \nZivildienstleistenden kein zeitlich früher beginnendes \nZivildienstverhältnis zu begründen. Durch die faktische \nFreistellung der Dienstleistenden bereits vor regulärem Ablauf \nder in den Einberufungsbescheiden festgesetzten Dienstzeit \n(vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 ZDG) hat die Klägerin gegen §§ 42, 43 \nAbs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 ZDG verstoßen, wonach das \nZivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages \nendet. \n\n52\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - \n8 C 75.83 -, Buchholz 448.11, § 44 ZDG Nr. 2, S. 3 \n(4).\n\n53\n\nObgleich in allen sechs Fällen rechnerisch die \nvorgeschriebene Gesamtdauer des Zivildienstes eingehalten \nworden ist, durfte die Klägerin die Dienstzeit nicht \neigenmächtig \"verschieben\". Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit zu Recht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der \nKlägerin gegenüber den Dienstleistenden hingewiesen, die \ndaraus folgt, dass die fürsorge- und dienstrechtlichen \nVorschriften nur innerhalb der festgesetzten Zivildienstzeit \ngelten und sich die organisatorische Einsatzplanung des \nBundesamtes an den festgelegten Dienstzeiträumen \norientiert.\n\n54\n\nb) Diese Verstöße gegen Vorschriften des \nZivildienstgesetzes, die in anderen Fällen zum Widerruf der \nAnerkennung berechtigen mögen, rechtfertigen diesen aber unter \nWürdigung der vorliegenden Besonderheiten nicht.\n\n55\n\nDabei kann dahinstehen, ob diese Vorgehensweise zugleich zu \neiner offensichtlichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu \nanderen Zivildienstleistenden oder zu Wehrdienstleistenden \ngeführt hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ZDG). \nZweifel hieran können namentlich deshalb bestehen, weil dem \nSenat bekannt ist, dass Abiturienten durchaus auch schon zum \n1. Juli eines Jahres eingezogen worden sind und so bei der \ndamaligen fünfzehnmonatigen Zivildienstzeit ihr Studium zum \nWintersemester des darauf folgenden Jahres - wie auch die \nWehrdienstleistenden - aufnehmen konnten. Insofern zeichnete \nsich die \"Lästigkeit\" des Zivildienstes jedenfalls nicht \ndurchweg gerade dadurch aus, dass den Zivildienstleistenden \nein Studienbeginn zum gleichen Semester wie den \nWehrdienstleistenden versagt blieb, sondern \"lediglich\" durch \ndie längere Zeitdauer ihres Dienstes. Der Senat brauchte \nallerdings der Frage nicht nachzugehen, aus welchem Grunde und \nin welchen Fällen der spätere Einberufungstermin zum \n1. September gewählt worden ist. Er konnte auch offen lassen, \nob die dem Einberufungszeitpunkt vorgelagerte Beschäftigung im \nWege eines Gastvertrages eine Zuwiderhandlung gegen das \nVorbeschäftigungsverbot des § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG darstellt. \n\n56\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1987 - 8 C 60/85 -, NVwZ 1989, 63.\n\n57\n\nDenn selbst wenn die sechs Zivildienstleistenden in \nungerechtfertigter Weise anderen gegenüber besser gestellt \ngewesen wären und die Klägerin zugleich § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG \nmissachtet hätte, rechtfertigten die Verstöße hier die \nEinschätzung nicht, die Klägerin biete nicht mehr die Gewähr, \nBeschäftigung, Leitung und Betreuung entsprechend dem Wesen \ndes Zivildienstes durchzuführen. Dies gilt namentlich mit \nBlick darauf, dass nach dem Ausscheiden des damaligen \nZivildienstbeauftragten der Klägerin, Herrn Dr. S., für das \nBundesamt kein Anlass mehr zu der Annahme bestand, derartige \nVorfälle könnten sich wiederholen.\n\n58\n\nDas Bundesamt hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit \nden festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen des \nZivildienstgesetzes begründet und darüber hinaus geltend \ngemacht, das Ausscheiden des hierfür Verantwortlichen vermöge \ndiese Gesetzesübertretungen nicht zu \"heilen\". Diese \nErwägungen tragen des Besonderheiten des Falles nicht \nhinreichend Rechnung. Das Bundesamt hat nicht, wie es \nerforderlich gewesen wäre, unter Würdigung aller Umstände eine \nAussage über das künftige Verhalten der Klägerin, namentlich \nüber eine Wiederholungsgefahr, getroffen. Hätte es alle \nGesichtspunkte in eine Gesamtbetrachtung eingestellt, so hätte \nes zu einem anderen Ergebnis, insbesondere einem anderen \nWahrscheinlichkeitsurteil gelangen müssen. Denn weder Gewicht \nnoch Umfang des Verstoßes sind im Verhältnis zu der knapp \nzwanzig Jahre lang im Wesentlichen beanstandungsfreien \nBeschäftigung Zivildienstleistender sowie der in Reaktion auf \ndie festgestellten Verstöße durch die Klägerin ergriffenen \nhausinternen Maßnahmen so gravierend, dass sie die negative \nPrognose tragen könnten. Vielmehr führt eine Berücksichtigung \naller Umstände des Falles trotz der nicht unerheblichen \nVerstöße zu einer günstigen Prognose für das zukünftige \nVerhalten der Klägerin bei der Betreuung und Beschäftigung \nZivildienstleistender.\n\n59\n\nPositiv festgestellt worden sind sechs Verstöße im \nEinberufungszeitraum 1994/95. Dass sie für sich genommen \nschwerwiegend sind und je nach Fallgestaltung auch zu einem \nWiderruf der Anerkennung führen können, ist bereits dargelegt \nworden. Hier liegt der Fall jedoch so, dass die Klägerin \nregelmäßig zunächst 15, später 25 und seit 1986 40 \nDienstleistende, bis zur Feststellung des Verstoßes im Jahre \n1995 also mehr als 500 Zivildienstleistende, betreut hat. Dass \nsich in diesem Zeitraum nachhaltige Schwierigkeiten bei der \nBeschäftigung der Dienstleistenden - aus deren Sicht oder aus \nder Sicht des Bundesamtes - ergeben hätten, hat das Bundesamt \nnicht vorgetragen; auch aus den dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen ist nicht zu ersehen, dass insoweit \nProbleme von besonderer Tragweite aufgetreten wären. Soweit \nden Bundesamtsakten entnommen werden kann, dass es von Zeit zu \nZeit zu Unstimmigkeiten zwischen Herrn Dr. S. und dem \nBundesamt gekommen ist, boten diese offenbar keinen Anlass, \nvon Gesetzesübertretungen auszugehen. Im Verhältnis dazu, dass \nmit den vorliegenden Vorfällen vergleichbare oder auch \nsonstige Verstöße der Klägerin in allen anderen rund 500 \nFällen weder vorgetragen noch sonst erkennbar sind, erscheint \ndie Missachtung der Einberufungsbescheide und der \neinschlägigen Vorschriften in den sechs zum Gegenstand des \nWiderrufsbescheides gemachten Fällen als nicht in besonderer \nWeise erheblich ins Gewicht fallend. Dies gilt sowohl \nhinsichtlich des zahlenmäßigen Verhältnisses des einmaligen, \nsechs Fälle betreffenden Verstoßes gegenüber ca. 500 \nordnungsgemäß durchgeführten Beschäftigungen als auch mit \nBlick darauf, dass die Vorfälle lediglich in einem (einzigen) \nEinberufungszeitraum und auch dort nur aufgrund der von der \nKlägerin geschilderten besonderen Sachlage aufgetreten sind. \nNur in diesem Zeitraum ist die Klägerin ausnahmsweise um einen \nMonat von den Vorgaben der Einberufungsbescheide abgewichen, \nindem sie die sechs Dienstleistenden bereits einen Monat vor \ndem Dienstbeginn beschäftigt und einen Monat vor der \noffiziellen Beendigung der Dienstzeit freigestellt hat. \nJedenfalls haben aber alle betroffenen Zivildienstleistenden \nihren Dienst für die vorgeschriebene Dauer von insgesamt \nfünfzehn Monaten absolviert. In Rechnung zu stellen ist \nschließlich die Motivation für die Zuwiderhandlung gegen \n§§ 25, 42 - 44 ZDG. Der Zivildienstbeauftragte Dr. S. hat \nweder eigennützig gehandelt, noch ist geltend gemacht oder \nerkennbar, dass andere Dienstleistende - insbesondere im \ngleichen Einberufungszeitraum - gegenüber den sechs \nBetroffenen ungerechtfertigt benachteiligt worden wären. \nVielmehr erfolgte die vorzeitige Beschäftigung ausschließlich \nvor dem - objektiv wenigstens nachvollziehbaren - Hintergrund, \nden sechs Dienstleistenden einen früheren Studienbeginn zu \nermöglichen und dadurch für diese einen zeitlichen Rückstand \nvon einem oder - je nach Fachrichtung - sogar zwei Semestern \ngegenüber Wehrdienstleistenden oder bereits zum 1. Juli \neinberufenen Zivildienstleistenden zu vermeiden.\nBei dieser Sachlage stellt die Nichtbeachtung der genannten \nVorschriften zwar immer noch mehr als einen bloß formalen \nVerstoß dar; mit Rücksicht auf Intention, Dauer und Schwere \nerscheint er in Relation zur jahrelangen zuverlässigen \nBetreuung der Dienstleistenden als nicht so erheblich, wie vom \nBundesamt geltend gemacht.\n\n60\n\nHinzu kommen die Erklärungen der Klägerin zum \"Alleingang\" \ndes damaligen Zivildienstbeauftragten sowie zu der erfolgten \nUmstrukturierung in ihrem Hause zwecks Gewährleistung der \nkünftigen ordnungsgemäßen Durchführung des Zivildienstes. Die \nKlägerin hat bereits im Vorverfahren darauf verwiesen, es habe \nsich um ein \"Ausreißer-Verhalten\" eines kurz vor der \nPensionierung stehenden Mitarbeiters gehandelt, der sich bis \nzu jenem Zeitpunkt nichts habe zuschulden kommen lassen. Die \nin Rede stehende Vorgehensweise ist insbesondere dadurch \nmöglich gewesen, dass Herr Dr. S. nach dem im Klage- bzw. \nBerufungsverfahren ergänzten Vortrag der Klägerin \neigenverantwortlich und eigenmächtig vorgegangen ist. Dass das \nVorbringen, die Zivildienstangelegenheiten hätten \nausschließlich in den Händen von Herrn Dr. S. gelegen, \nzutrifft, wird auch dadurch belegt, dass jener Mitarbeiter \nausweislich der Verwaltungsvorgänge federführend die \nKorrespondenz mit dem Bundesamt über tatsächliche und \nrechtliche (Zweifels-)Fragen geführt hat. Nach diesen Angaben, \ndenen die Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist, kann \ndavon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht durch eine \nentsprechende Organisation ihres Unternehmens hinreichend \ndafür Sorge getragen hat, dass zivildienstrechtliche \nBestimmungen ausnahmslos eingehalten wurden. Die unzureichende \nÜberwachung von Herrn Dr. S. wird auch dadurch dokumentiert, \ndass er andere Mitarbeiter im Unwissen über sein Vorgehen im \nFall der sechs Zivildienstleistenden gelassen hat. So hat die \nKlägerin auf den Hinweis der Beklagten im Berufungsverfahren, \nder damalige stellvertretende Leiter der Personalabteilung, \nHerr G., habe einen Gastvertrag mit einem der sechs \nZivildienstleistenden unterzeichnet und der unmittelbare \nVorgesetzte dieses Dienstleistenden habe einen Antrag auf \nDienstbefreiung für die Zeit vom 25. Oktober bis 30. November \n1995 mitunterschrieben, klargestellt, dass diese Mitarbeiter \nfür die unmittelbar im Zusammenhang mit dem \nZivildienstverhältnis getroffenen Maßnahmen nicht zuständig \ngewesen seien und keine Kenntnis über Grund und Anlass des \nGastvertrages bzw. der Dienstbefreiung gehabt hätten. Aufgrund \ndieser Erklärungen ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter \ndiese Zuwiderhandlungen nur begehen konnte, weil er innerhalb \ndes Unternehmens nicht hinreichend überwacht worden ist. Die \nBeklagte hat jene Angaben nicht weiter angezweifelt, indem sie \nin der Berufungserwiderung ausgeführt hat, es möge zutreffen, \ndass man in der Personalabteilung von einem mit dem \nZivildienstrecht vereinbaren Verhalten von Herrn Dr. S. \nausgegangen sei. Sie hat die tatsächlichen Umstände lediglich \neiner anderen rechtlichen Wertung zugeführt, ohne sie aber zu \nbestreiten.\n\n61\n\nDie dargelegten organisatorischen Fehler hat die Klägerin \nnach dem Eintritt des Mitarbeiters Dr. S. in den Ruhestand \nbeseitigt. Sie hat schon bei der Anhörung und auch im \nWiderspruchsverfahren glaubhaft und nachvollziehbar \nversichert, die Einhaltung der zivildienstrechtlichen \nVorschriften in Zukunft hausintern stärker zu überwachen. Im \nBerufungsverfahren hat sie diese Angaben dahin konkretisiert, \ndie Betreuung der Zivildienstleistenden sei nach dem \nAusscheiden von Herrn Dr. S. der Personalabteilung zugeteilt \nworden, in der eine hierarchische Organisationsstruktur \naufgebaut worden sei. Jene Struktur, die von der Klägerin mit \nSchriftsatz vom 31. Mai 2000 unter konkreter Benennung der für \nbestimmte Aufgaben zuständigen Mitarbeiter dargelegt worden \nist, soll sicherstellen, dass Vorgänge nicht mehr von einem \neinzigen Verantwortlichen weitgehend unkontrolliert bearbeitet \nwerden können. Diese organisatorischen Maßnahmen, die \ninsbesondere durch eine Verteilung der sich im Zusammenhang \nmit der Betreuung Zivildienstleistender stellenden Aufgaben \nund Zweifelsfragen auf mehrere Mitarbeiter gekennzeichnet \nsind, sind zur Verhinderung der Wiederholung vergleichbarer \nVerstöße geeignet. \nUnter diesen Umständen erscheint auch das weitere Vorbringen \nder Klägerin, alle zuständigen Mitarbeiter angewiesen zu \nhaben, auf die Einhaltung der zivildienstrechtlichen \nVorschriften besonders große Sorgfalt zu verwenden, mehr als \neine bloße verbale Versicherung künftigen rechtstreuen \nVerhaltens. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vorgetragen \nhat, sie habe kein Interesse daran, durch weitere Verstöße \ngegen das Zivildienstgesetz die Förderung durch öffentliche \nMittel und ihre Existenz in Gefahr zu bringen. \nDie Beklagte hat die Angaben der Klägerin zur Umstrukturierung \nin tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Ihrem Einwand, das \nVorbringen sei insoweit widersprüchlich, vermag der Senat \nnicht beizutreten. Zwar war, wie der stellvertretende Leiter \nder Rechtsabteilung der Klägerin, Herr G., im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, mit der \nVerwaltung der Zivildienstleistenden zunächst Frau S. als \nNachfolgerin von Herrn Dr. S. betraut. Er selbst hat aber als \nunmittelbarer Nachfolger von Herrn Dr. S. in der \nRechtsabteilung die Aufgabe übernommen, juristische Fragen im \nZusammenhang mit dem Einsatz der Zivildienstleistenden zu \nklären. Schon dadurch hat die Klägerin gewisse \nKontrollmechanismen bei der Leitung und Betreuung der \nZivildienstleistenden in ihrem Unternehmen eingeführt. Die \nweiteren Ausführungen zur Umstrukturierung stellen lediglich \neine Präzisierung früheren Vorbringens dar, ohne dazu in \nWiderspruch zu stehen.\n\n62\n\nAngesichts dieser Gesamtumstände, die einen vollständigen \nWiderruf der Anerkennung der Klägerin als Beschäftigungsstelle \ndes Zivildienstes nicht rechtfertigen, brauchte der Senat der \nFrage nicht nachzugehen, welche Einwirkungsmöglichkeiten der \nBeklagten in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zur Verfügung \nstanden, um vergleichbare Zuwiderhandlungen in Zukunft \nauszuschließen. Denn sie ist zu 90 % an der Klägerin \nbeteiligt; ein Beamter eines Bundesministeriums ist der \nAufsichtsratsvorsitzende der Klägerin und weitere \nAufsichtsratsmitglieder entstammen ebenfalls Ministerien des \nBundes. Über den Aufsichtsrat hätte die Beklagte - ohne dass \ndies hier eingehender Prüfung bedürfte - Einfluss auf die \nGeschäftsführung und damit interne Organisationsstrukturen der \nKlägerin nehmen können, ohne sogleich deren Anerkennung \naufzuheben. Möglicherweise hätte auch die \nGesellschafterversammlung im Wege ihres aus § 46 Nr. 6 GmbHG \nfolgenden Kontrollrechts Maßnahmen ergreifen können, die \nbeispielsweise eine Pflicht der Geschäftsführer zur \nBerichterstattung im Zusammenhang mit der Einstellung und \nBetreuung Zivildienstleistender hätten enthalten können.\n\n63\n\nII. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit \nrechtswidrig, als der Widerruf der Anerkennung der Klägerin \nals Beschäftigungsstelle des Zivildienstes darauf gestützt \nworden ist, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG, weil sie keine Aufgaben im \nBereich des Umweltschutzes durchführe. Der Senat lässt offen, \nob das Bundesamt diesbezüglich nicht eher eine Rücknahme der \nAnerkennung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZDG hätte \nin Betracht ziehen müssen, weil aus dem Kontext der zur \nBegründung des Widerrufsbescheides angeführten Erwägungen \nnicht ganz deutlich wird, ob das Bundesamt nicht von einem \nFehlen dieser Anerkennungsvoraussetzungen von Beginn an \nausgegangen ist. Unabhängig davon, ob jene Voraussetzungen \nnach Auffassung des Bundesamtes bereits zum Zeitpunkt der \nAnerkennung (1976) nicht vorlagen oder erst später - etwa \ninfolge struktureller Veränderungen innerhalb des \nUnternehmens - entfallen sind, erfüllte die Klägerin im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 ZDG. Sie führte nämlich Aufgaben im Bereich des \nUmweltschutzes durch.\n\n64\n\n1. Der Begriff des Umweltschutzes, der weder in § 4 ZDG \nnoch in der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG noch in \nanderen bundesgesetzlichen Bestimmungen definiert ist, lässt \nsich als die Gesamtheit der Maßnahmen und Bestrebungen \numschreiben, die darauf zielen, die natürlichen \nLebensgrundlagen des Menschen zu erhalten und eingetretene \nSchäden wieder zu beheben sowie künftige Umweltgefährdungen zu \nvermeiden, d.h. die Auswirkungen früherer, jetziger und \nzukünftiger Tätigkeiten des Menschen so zu gestalten, dass die \nmenschliche Gesundheit gewahrt wird und die Natur sich \nentwickeln kann.\n\n65\n\nVgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl. 1993, \n22. Band, S. 610; Hoppe/ Beckmann, Umweltrecht, \n1989, § 1 Rn. 37 ff.\n\n66\n\nAuf die Verpflichtung des Staates zum Schutz dieser \nLebensgrundlagen - auch für künftige Generationen - ist \nArt. 20 a GG gerichtet, der insbesondere staatliche Maßnahmen \nzur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt \nsicherstellen soll und damit sowohl auf die staatliche Abwehr \nkonkreter Gefahren für die Umwelt als auch auf \nVorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von (weiteren) \nUmweltbelastungen abzielt.\n\n67\n\nVgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, \nArt. 20 a Rn. 3; Bonner Kommentar zum GG, \n93. Lieferung, Dezember 1999, Art. 20 a GG \nRn. 55 ff.\n\n68\n\nDer Begriff des Umweltschutzes schließt auch die \nUmweltforschung ein, d.h. die Untersuchungen und Erforschungen \nder durch die Tätigkeit des Menschen auftretenden \nVeränderungen seiner Umwelt und der komplexen Wechselwirkungen \nzwischen der künstlichen Umwelt und dem natürlichen Ökosystem, \nderen Ergebnisse praktische Anwendung in Maßnahmen zur \nErhaltung der Lebensgrundlagen finden.\n\n69\n\nvgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl. 1993, \n22. Band, S. 603.\n\n70\n\nGerade mit Hilfe der Forschung nach den Ursachen \neingetretener Umweltschäden lassen sich diese beseitigen und \nwerden Vorsorgemaßnahmen erst möglich.\n\n71\n\nDass der Gesetzgeber die Umweltforschung von Vornherein vom \nAnwendungsbereich des § 4 Abs. 1 ZDG ausnehmen wollte, kann \naus mehreren Gründen nicht angenommen werden: Eine derartige \nAnnahme lässt sich schon weder auf den Gesetzeswortlaut noch \nauf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 4 \ndurch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) stützen, \nwonach es das Ziel der Neuregelung war, Zivildienstleistende \nauch im Bereich des Umweltschutzes einsetzen zu können. \n\n72\n\nVgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 9 (15).\n\n73\n\nWeitergehende Vorstellungen des Gesetzgebers dazu, in \nwelchen Bereichen des Umweltschutzes Zivildienstleistende \neingesetzt werden sollten und in welchen nicht, finden sich in \nder Gesetzesbegründung nicht. Dass der Gesetzgeber - wie die \nBeklagte hervorgehoben hat - beabsichtigte, ausschließlich \neine schon ausgeübte, auf Beschlüssen der \nUmweltministerkonferenz von 1975 und 1979,\n\n74\n\nabgedruckt in: Harrer/Haberland, ZDG, § 1 Anm. \n5,\n\n75\n\nberuhende Verwaltungspraxis in Gesetzesrecht umzusetzen, \nhat er in dieser Begründung jedenfalls nicht zum Ausdruck \ngebracht. Hinzu kommt, dass die Beschlüsse der \nUmweltministerkonferenz selbst keinen Anhaltspunkt dafür \nbieten, dass Zivildienstleistende auf dem Gebiet der \nUmweltforschung nicht eingesetzt werden sollten, sondern das \nVerfahren im Einzelnen auf den Bundesminister für Arbeit und \nSozialordnung übertragen haben. \n\n76\n\nDie Betätigung Dienstleistender auch auf dem Gebiet der \nUmweltforschung widerspricht auch nicht grundsätzlich der \nZielsetzung des Zivildienstes, nämlich der Erfüllung von dem \nAllgemeinwohl dienenden Aufgaben (§ 1 ZDG). Solche Aufgaben \nliegen immer dann vor, wenn unmittelbar und ausschließlich \ngemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt \nwerden.\n\n77\n\nHarrer/Haberland, ZDG, § 1 Anm. 2.\n\n78\n\nDabei ist die konkrete Bedeutung des Begriffs mit Blick auf \nden jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich zu bestimmen. \nZurückgegriffen werden kann auf den sinnähnlichen Begriff der \nGemeinnützigkeit in § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO.\n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C \n67.91 -, Buchholz 448.11, § 4 ZDG Nr. 4, S. 20 (22 \nf.); Harrer/ Haberland, ZDG, § 1 Anm. 2.\n\n80\n\nAls gemeinnützige Betätigung ist dort auch die Förderung \ndes Umweltschutzes angeführt.\n\n81\n\nDass gerade auch im Bereich der Umweltforschung \ngemeinnützige Ziele verfolgt werden können, bedarf keiner \nErläuterung. Dies ist auch hier der Fall, zumal die Tätigkeit \nder zu 100 % in öffentlicher Hand liegenden Klägerin nicht auf \ndie Verfolgung eigennütziger Zwecke gerichtet ist; vielmehr \nwill sie mit Hilfe ihrer Untersuchungen zur Verbesserung der \nLebensbedingungen des Menschen beitragen.\n\n82\n\nVor allem aber ist eine trennscharfe Unterscheidung von \nUmweltschutz und Umweltforschung aus sachgesetzlichen Gründen \nnicht möglich. Gerade Arbeiten und Projekte des praktischen \nUmweltschutzes - wie sie in den Merkblättern der Beklagten \nbeschrieben werden - bedingen sowohl bei der Problemdiagnose \nals auch bei der Erarbeitung praktischer Lösungsmöglichkeiten \nin vielen Fällen einen nicht unerheblichen Forschungsaufwand, \nder angesichts des derzeitigen Standes der relativ jungen \nUmweltwissenschaften häufig in den Bereich der \nGrundlagenforschung hineinreichen wird. Deshalb wird es oft \nnicht möglich sein, die einem Zivildienstleistenden \nübertragenen Aufgaben an dieser Nahtstelle zwischen \nUmweltforschung und praktischem Umweltschutz eindeutig dem \neinen oder dem anderen Bereich zuzuordnen.\n\n83\n\nNach Maßgabe dessen ist von Gesetzes wegen jedenfalls nicht \nvon Vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin Umweltschutz \nim Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG durchführt. Nach \neigener Beschreibung des Gegenstandes ihres Unternehmens \nbetreibt sie u.a. Untersuchungen auf dem Gebiet der \nUmweltforschung zum Zwecke der Sicherung und Verbesserung der \nLebensbedingungen des Menschen. So ist auch ihre Tätigkeit im \nInformationsblatt vom 30. Oktober 1990 wiedergegeben, in dem \nsie ihr Unternehmen außerdem dahin umschreibt, die Belastung \nvon Umwelt und Gesundheit zu bewerten, die daraus \nresultierenden Risiken abzuschätzen und Schutzkonzepte zu \nerarbeiten. Ihre Tätigkeit vermag daher zum Schutz der \nnatürlichen Lebensgrundlagen des Menschen i.S.v. Art. 20 a GG \nbeizutragen.\n\n84\n\n2. Wenn mithin nicht erkennbar ist, dass der Einsatz \nZivildienstleistender auf dem Gebiet der Umweltforschung \nbereits kraft Gesetzes ausgeschlossen sein soll, so ist die \nAufhebung der Anerkennung der Klägerin als \nBeschäftigungsstelle auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil \nsie den Tätigkeitsumschreibungen der \"Merkblätter für die \nBeschäftigung Zivildienstleistender im Umweltschutz\", \ninsbesondere des zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung maßgeblichen Merkblatts Stand 11/93 \nnicht genüge. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit diese \ndas Gericht mangels Rechtsnormcharakters nicht bindenden \nAnweisungen des Bundesamtes gegenüber den \nBeschäftigungsstellen für diese verbindlich sind, insbesondere \nsoweit sie möglicherweise den weiten Begriff des \nUmweltschutzes in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG in seiner Anwendung in \nder Praxis einschränken. Offen bleiben kann auch, ob darin \neine unzulässige Einschränkung des Gesetzes liegt, ferner, ob \ndie Merkblätter als eine immer wieder erneuerte Auflage zum \nAnerkennungsbescheid vom 5. August 1976 (vgl. dortige \nZiffer 3.) zu verstehen wären, die dann ihrerseits rechtmäßig \nsein müsste. Wie die Merkblätter rechtlich einzuordnen sind, \nbedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin erfüllt \nnamentlich die Vorgaben des Merkblatts Stand 11/93.\n\n85\n\nAusweislich dieses Merkblattes sind Zivildienstleistende in \nProjekten einzusetzen, die den in der Anlage genannten \nTätigkeitsbereichen zuzuordnen sind. In der Anlage zum \nMerkblatt sind die Tätigkeitsbereiche unter \"1. Naturschutz \nund Landschaftspflege, 2. Gewässer- und Wasserschutz, \n3. Allgemeine Aufgaben und 4. Informationsdienst\" aufgelistet, \ndie ihrerseits wieder untergliedert sind. Die Tätigkeiten der \nbei der Klägerin beschäftigten Zivildienstleistenden lassen \nsich insbesondere den Bereichen 1. e) (Tierbeobachtung), f) \n(Landschaftsbestandsaufnahmen), g) (Kontrolldienste [Boden- \nund Wasserproben u.ä.]), o) (faunistische und floristische \nErhebungen und Kartierungen) sowie 3. a) (Ermitteln und \nBeseitigung von Verschmutzungen und anderen wichtigen \nVeränderungen des Naturhaushalts) zuordnen. Dies ergibt sich \naus den Tätigkeitsbeschreibungen der Zivildienstleistenden aus \nden Jahren 1993 bis 1996. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom \n31. Mai 2000 auch übersandten Tätigkeitsbeschreibungen aus \nspäteren Zeiträumen sind nicht berücksichtigungsfähig, weil \nsie den angegriffenen Bescheiden nicht zugrunde gelegt werden \nkonnten.\n\n86\n\nAls Tierbeobachtung im Sinne von Nr. 1. e) des Merkblatts \nist anzusehen, dass ein Zivildienstleistender an \nFreilanduntersuchungen zur Simulation der Beweidungsintensität \nvon Weideflächen durch Rinder teilgenommen hat und dabei \neingebunden war in Bodenvorbereitung, Aussaat von Weiderasen \nauf dem Versuchsgelände, Grasschneiden über zwei \nWeideperioden, Entnahme von Milch und Vegetationsproben (vgl. \nden Bericht über Andreas Schubert, Zivildienstleistender von \nAugust 1993 bis November 1994, Bl. 316 und 320 der \nGerichtsakte). Soweit er insoweit auch Proben genommen und im \nLabor aufbereitet hat, lässt sich seine Betätigung auch der \nNr. 3. a) (Ermittlung von Veränderungen des Naturhaushalts) \nzuordnen. \n\n87\n\nLandschaftsbestandsaufnahmen im weiteren Sinne gemäß \nNr. 1. f) des Merkblatts wurden durchgeführt, wenn \nZivildienstleistende an Untersuchungen von Ablagerungen \n(Altlasten) im Grundwasser infolge landwirtschaftlicher \nNutzung von Böden sowie an Modellversuchen im Zusammenhang mit \ndem Transport organischer Fremdstoffe im Boden beteiligt waren \n(vgl. die Berichte über einen vor 1996 beschäftigten, \nnamentlich nicht benannten Zivildienstleistenden und über R. \nW., Dienstleistender von September 1995 bis Dezember 1996, \nBl. 311 und 314 der Gerichtsakte). Jene Tätigkeiten, die auch \ndie Prüfung von Sanierungsmaßnahmen für kontaminierte Böden \nund Laborversuche umfassten, stellen auch Ermittlung und \nBeseitigung von Verschmutzungen und anderer Veränderungen des \nNaturhaushalts im Sinne von Nr. 3. a) dar. Schließlich lassen \nsie sich den in Nr. 1. g) (Boden- und Wasserproben) sowie \nNr. 1. o) (floristische Erhebungen) umgeschriebenen Gebieten \nzuordnen.\n\n88\n\nAls Landschaftsbestandsaufnahme (Nr. 1. f) sowie Ermittlung \nund Beseitigung von Veränderungen des Naturhaushalts (Nr. 3. a \ndes Merkblatts) ist auch anzusehen, wenn Zivildienstleistende \nan der Untersuchung des Einflusses von Ozon- und \nKohlendioxidkonzentrationen auf Gräser und alpine Wälder \nbeteiligt waren (Angaben der Gruppe EPOKA = \nExpositionskammern, Bl. 315 der Gerichtsakte).\n\n89\n\nBodenproben nach Nr. 1. g) des Merkblatts sind entnommen \nworden, wenn Zivildienstleistende auf dem Gelände der Klägerin \nund in Wäldern und auf Wiesen in der Umgebung Bodenproben zur \nFeststellung von Umweltbelastungen durch radioaktive Stoffe \ngenommen haben, um die entsprechenden Quellen zu ermitteln und \nMaßnahmen zur deren Beseitigung einzuleiten (Beschreibung der \nArbeitsgruppe Strahlenschutzüberwachung, Bl. 324 der \nGerichtsakte). Insoweit handelt es sich auch um \nLandschaftsbestandsaufnahme (Nr. 1. f) und Ermittlung und \nBeseitigung von Veränderungen des Naturhaushalts (Nr. 3. a). \nDas Gleiche gilt hinsichtlich der Teilnahme eines \nZivildienstleistenden an einer mehrwöchigen Messtour in \nWeißrussland im Rahmen des Projekts \"Wissenschaftler helfen \nTschernobyl-Kindern\". Während dieser Expedition wurden \nausweislich des Berichts Bodenproben, verteilt über das ganze \nLand, genommen und Umweltmessungen durchgeführt. Ziel war \nu.a., die Belastung radioaktiver Strahlung zu ermitteln, um \nGegenmaßnahmen veranlassen zu können (Bericht über G. P., \nZivildienstleistender von September 1995 bis November 1996, \nBl. 316, 318 der Gerichtsakte).\n\n90\n\nDem Bereich der Ermittlung und Beseitigung von \nVerschmutzungen und anderen wichtigen Veränderungen des \nNaturhaushalts gemäß Nr. 3. a) des Merkblatts unterfallen \nferner folgende Tätigkeiten: Teilnahme Zivildienstleistender \nan der Waldschadensforschung durch Betreuung von \nVersuchsbäumen und Ernte von Pflanzenmaterial sowie \nanschließender Aufbereitung im Labor (zugleich floristische \nErhebungen im Sinne von Nr. 1. o), Teilnahme an Analysen der \nAuswirkungen von Klima und Luftschadstoffen u.a. durch \nProbennahme an Pflanzen sowie Freilandarbeit (ebenfalls \nzugleich floristische Erhebungen), Durchführung von \nVerbrennungsversuchen zur Erfassung von Schadstoffbelastung \ndurch Müllverbrennung, Ermittlung von Reaktionen zwischen Ozon \nund Stickoxid zur Klärung der Luftverschmutzung durch \nSchadstoffe (Tätigkeitsbeschreibungen von \nZivildienstleistender aus den Jahren 1990/91, Bl. 144 - 156 \nHeft 1 der Beiakten). \n\n91\n\nDer stellvertretende Leiter der Rechtsabteilung der \nKlägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen \nbestätigt, dass Zivildienstleistende auch noch nach 1993 mit \nderartigen Arbeiten betraut worden sind; dass dies zutrifft, \nergibt sich auch daraus, dass sich die \nTätigkeitsbeschreibungen teilweise mit den vorgenannten sowie \nmit weiteren Beschreibungen später beschäftigter \nZivildienstleistender decken (vgl. Bericht über A. W., \nDienstleistender 1994/95, Bl. 304 der Gerichtsakte; allgemeine \nBeschreibung einer weiteren Abteilung des klägerischen \nUnternehmens, Bl. 325 der Gerichtsakte).\n\n92\n\nDiese nur beispielhafte Wiedergabe von \nTätigkeitsbeschreibungen einiger Zivildienstleistender \ndokumentiert, dass die Klägerin die Dienstleistenden nach \nMaßgabe des Merkblatts eingesetzt hat. Dabei geht der Senat \naufgrund der Angaben in jenen Berichten - ebenso wie die \nBeklagte - davon aus, dass die Zivildienstleistenden - auch - \nim Bereich der Umweltforschung und nicht nur im praktischen \nUmweltschutz eingesetzt worden sind. Er vermag aber nicht zu \nerkennen, dass diese unter verschiedene Merkmale des \nMerkblattes subsumierbaren Einsätze dem Sinngehalt des \nMerkblattes widersprächen, zumal auch nach dem Vortrag der \nBeklagten das Merkblatt Stand 11/93 die praktische Tätigkeit \nnicht mehr zwingend erfordert und die Übergänge zwischen rein \npraxisbezogener Umwelttätigkeit und Umweltforschung - wie \ndargelegt - ohnehin fließend sind. Den detaillierten Angaben \nder Tätigkeitsberichte lässt sich auch entnehmen, \ndass die Zivildienstleistenden im Rahmen konkreter \n(Forschungs-)Vorhaben eingesetzt wurden. Die Beklagte hat \ninsoweit ihr Vorbringen, ein konkreter Projektbezug sei nicht \nerkennbar, nicht weiter substantiiert. Dass auch \nForschungsarbeiten projektbezogen sein können, ergibt sich \nnamentlich aus den Tätigkeitsbeschreibungen. Diese weisen aus, \ndass die Zivildienstleistenden an konkreten \nForschungsprojekten beteiligt waren, deren praktische \nUmsetzung zu bestimmten Zwecken, z.B. der Einleitung von \nMaßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden, ebenfalls \nvorgesehen war. Aus welchem Grund mit \"Einsatz in Projekten\" \nim Sinne des Merkblattes lediglich die konkrete (praktische) \nUmsetzung der Forschungstätigkeit gemeint sein sollte, ist aus \nden vorstehenden Erwägungen nicht erkennbar; die Beklagte hat \ndies ebenfalls nicht weiter verdeutlicht. Für ihren Hinweis in \nder mündlichen Verhandlung, der Zielsetzung des Zivildienstes \nstehe es näher, umweltbedingte Missstände an Ort und Stelle zu \nbeseitigen, als die Methoden dafür zu erforschen, lassen sich \nnach dem oben Gesagten weder im Gesetz noch in den \nMerkblättern Anknüpfungspunkte finden.\n\n93\n\nIII. Weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine andere \nder in § 4 Abs. 1 ZDG aufgeführten Anerkennungsvoraussetzungen \nnicht (mehr) vorliegt, ist die Aufhebung des \nAnerkennungsbescheides auch nicht aus anderen Gründen gemäß § \n4 Abs. 2 Satz 1 ZDG zu rechtfertigen. Auf § 4 Abs. 2 Satz 2 \nZDG ist der angefochtene Bescheid nicht gestützt worden; eine \nAufhebung kommt insoweit - abgesehen davon, dass das Bundesamt \nkein Ermessen im Sinne der Vorschrift ausgeübt hat - schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil ein danach erforderlicher \nwichtiger Grund für einen Widerruf aus den vorstehenden \nErwägungen nicht gegeben ist.\n\n94\n\nDa § 4 Abs. 2 ZDG eine Sonderregelung zu §§ 48, 49 VwVfG \ndarstellt, \n\n95\n\nBVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 67.91 \n-, Buchholz 448.11, § 4 ZDG Nr. 4, S. 20 (28),\n\n96\n\nist ein Rückgriff auf diese allgemeinen Bestimmungen \nebenfalls ausgeschlossen.\n\n97\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n98\n\nV. Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzugelassen, weil sie die Gelegenheit bietet, die Frage, unter \nwelchen Voraussetzungen der Widerruf der Anerkennung einer \nBeschäftigungsstelle erfolgen kann, grundsätzlich zu \nklären.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/8-a-525-00","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":26},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/8-a-525-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304692","retrieved":"2026-07-09 03:31:53.772799+00:00"}}