{"status":"available","doknr":"OLD304687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.8A1570.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"8 A 1570/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n31. Januar 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 17. August 19.. in A. geborene Kläger, der von \nGeburt an deutscher Staatsangehöriger war, wendet sich gegen \ndie auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \ngestützte Einziehung seiner Reisepässe.\n\n3\n\nEr lebt seit 1955 in der Republik Südafrika, ist dort \nInhaber zweier Firmen in K. und D. und als Repräsentant für \ndeutsche Industrieunternehmen tätig.\n\n4\n\nMitte der siebziger Jahre war er bereits im Unternehmen P. \nD. S. (Pty) Ltd. mit Sitz in K. als einer von mehreren \nDirektoren beschäftigt. Im September 1976 wandte sich das \nUnternehmen, das unter anderem deutsche Produkte in Südafrika \nvertrieb, an das Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland in K. mit der Bitte, die Möglichkeit einer \nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers im \nFalle eines Erwerbs der südafrikanischen Staatsbürgerschaft zu \nprüfen. Der Kläger sei von südafrikanischen Behörden bereits \nmehrfach bedrängt worden, die südafrikanische \nStaatsangehörigkeit anzunehmen. Bei Ablehnung dieses Ansinnens \nsei ein Ausbleiben von Großaufträgen in Millionenhöhe zu \nbefürchten. Der Kläger selbst, der in der Folgezeit die \nGenehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit \nbeantragte, verwies darauf, ihm sei schon verschiedentlich zu \nverstehen gegeben worden, dass ein Verlust seiner derzeitigen \nberuflichen Position nicht auszuschließen sei, wenn er sich \nder Einbürgerung verweigere. \n\n5\n\nDas Generalkonsulat befürwortete im Februar 1977 gegenüber \nder Stadtverwaltung A. die Beibehaltung der deutschen \nStaatsangehörigkeit des Klägers mit der Begründung, es liege \nim Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass er weiterhin \nin seiner derzeitigen Position bei dem Unternehmen verbleibe, \ndas überwiegend deutsche Produkte vertrete. Der Kläger wolle \nauf jeden Fall den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nvermeiden, zumal er als Mitglied der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte Beitragsleistungen \nentrichte und beabsichtige, seinen Lebensabend in Deutschland \nzu verbringen. \n\n6\n\nNachdem dem Kläger das Einverständnis der zuständigen \ndeutschen Stellen mit der Beibehaltung der deutschen \nStaatsangehörigkeit signalisiert worden war, bemühte er sich \num Einbürgerung in den südafrikanischen Staatsverband. Unter \ndem 21. September 1977 bestätigte das Generalkonsulat K. dem \nKläger schriftlich, dass ihm erlaubt werde, seinen deutschen \nPass entsprechend den deutschen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zu behalten, \nnachdem er die erwartete südafrikanische Staatsbürgerschaft \nund den maßgeblichen Pass erhalten habe. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 1978 teilte der Kläger dem \nGeneralkonsulat K. mit, er sei aufgefordert worden, im Laufe \ndes Monats August 1978 sein Zertifikat über die Einbürgerung \nabzuholen. Das Generalkonsulat erhielt am 28. Juni 1978 über \ndie deutsche Botschaft in P. folgendes Dokument des \nInnenministeriums von Südafrika:\n\n8\n\n\"NATURALISATION AS A SOUTH AFRICAN CITIZEN\n \n\n9\n\nI wish to inform you that Certificate of \nNaturalisation No. ... was issued to the \nundermentioned person on 1978-05-26 in terms of the \nprovisions of the South African Citizenship Act, \nNo. 44 of 1949, as amended:\n\n10\n\nNAME: ...\nADDRESS: ...\n \n \nCITIZENSHIP BEFORE NATURALISATION:\n Citizen of Germany\nPLACE OF BIRTH: Germany\nDATE OF BIRTH: ...\"\n\n11\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 1978 erteilte das \nGeneralkonsulat dem Kläger den Rat, die südafrikanische \nStaatsangehörigkeit auf keinen Fall anzunehmen, bevor er von \ndeutschen Stellen die Bescheinigung über die Beibehaltung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit erhalten habe.\n\n12\n\nNachdem dem Kläger der Bescheid der Regierung von Schwaben \nvom 29. Januar 1979 über die Genehmigung zur Beibehaltung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit am 15. Februar 1979 ausgehändigt \nworden war, teilte er dem Generalkonsulat schriftlich mit, \ndass ihm am 8. März 1979 die Naturalisationsurkunde \nausgehändigt worden sei. Die Urkunde lautet wie folgt:\n\n13\n\n\" Certificate of Naturalisation \n Republic of South Africa\n\n14\n\nIn terms of the powers conferred on him by the \nSouth African Citizenship Act, 44 of 1949, the \nMinister of the Interior and Immigration has been \npleased to grant this certificate to\n\n15\n\n ...\n\n16\n\nand to declare hereby that the holder of this \ncertificate shall henceforth be a South African \ncitizen by naturalisation.\n\n17\n\n By order of the Minster\n\n18\n\nP. ..........................\n SECRETARY FOR THE INTERIOR\n AND IMMIGRATION\n1978-05-26\n Certificate number: ...\"\n\n19\n\nDer Kläger erhielt ferner ein Dokument, aus dem sich \nergibt, dass ihm das Zertifikat am 8. März 1979 übergeben \nworden ist. Sie lautet im Original wie folgt:\n\n20\n\n\"This is to certify that mr. ... received his \ncertificate of S.A. Citizenship at a ceremony held \nat the Magistrates Court in Cape Town on the 8th of \nMarch 1979.\"\n\n21\n\nIn der Folgezeit kam es aus Anlass einer vom Kläger \nbeantragten Passausstellung zu einem Schriftwechsel zwischen \ndem Generalkonsulat K. und inländischen deutschen Stellen, \ndarunter dem Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie \ndem Bundesministerium des Innern über den Zeitpunkt des \nErwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit durch den \nKläger. Das Generalkonsulat vertrat die Auffassung, dass nach \nsüdafrikanischem Recht der Erwerb der dortigen \nStaatsangehörigkeit mit Ausstellung der Naturalisationsurkunde \neintrete und der Tag der Aushändigung der Urkunde nicht \nmaßgeblich sei. Dies resultiere daraus, dass die zuständige \nBehörde nach Prüfung des Naturalisationsantrages dem Bewerber \nein Schreiben übersende, mit dem er aufgefordert werde, den \nvorgeschriebenen Treueeid zu unterschreiben. Sobald er diesen \nunterschrieben an die Behörde zurückgesandt habe, werde die \nNaturalisationsurkunde vom Innenminister ausgefertigt. Damit \nsei die Naturalisation rechtswirksam vollzogen. Die spätere \nAushändigung der Urkunde und Wiederholung des Treueeides habe \nlediglich symbolischen Charakter. Das Bayerische \nStaatsministerium des Innern schloss sich dieser Auffassung \nan, nachdem der Bundesminister des Innern sich an die \nBotschaft der Republik Südafrika in B. gewandt hatte, die ihm \nmit Verbalnote vom 19. Februar 1990 Folgendes mitgeteilt \nhatte: \"Der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft \ntritt an dem Tag ein, an dem die Naturalisationsurkunde \nausgestellt wird. Der Tag der Ausstellung ist der gleiche Tag, \nan dem auch der Treueeid abgelegt wird.\" Diese Verbalnote ging \nzurück auf ein Schreiben des Innenministeriums der Republik \nSüdafrika an die südafrikanische Botschaft in B. Februar \n1990, in dem es heißt: \n\n22\n\n\"In terms of section 11(1) of the South African \nCitizenship Act, 1949 (Act 44 of 1949), a person to \nwhom a certificate of naturalization has been \ngranted under section ten shall, with effect from \nthe date of the issue of the certificate, be a \nSouth African citizen by naturalization.\n\n23\n\nThe date on which a certificate of \nnaturalization is issued in terms of the above \nsection of the Act is deemed to be the date on \nwhich the oath of allegiance was taken by the \napplicant. The acquisition of citizenship is really \ncoming into action when the certificate is drawn up \nand signed and not on the day the certificate is \nhanded over.\"\n\n24\n\nErgänzend teilte das Generalkonsulat J. dem Auswärtigen Amt \nin B. unter dem 23. März 1992 mit, die in Rede stehenden \nRechtsfragen mit dem Leiter des Referats für \nStaatsangehörigkeitssachen beim Innenministerium in P. \nbesprochen zu haben. Das Gespräch habe folgendes Ergebnis \ngehabt: Das Verfahren werde mit einem Antrag auf Einbürgerung \neingeleitet. Sofern über den Antrag positiv entschieden werde, \nwerde dies dem Einbürgerungsbewerber mitgeteilt und dieser \naufgefordert, einen Treueeid abzulegen. Dieser Treueeid könne \nvon dem Bewerber entweder direkt beim südafrikanischen \nInnenministerium bzw. einer Außenstelle oder vor einem \nbeeidigten Notar abgelegt werden. Mit der Ablegung des \nTreueeides werde der Einbürgerungsbewerber südafrikanischer \nStaatsbürger. Der Tag, an dem der Treueeid abgeleistet werde, \nwerde in die Naturalisationsurkunde aufgenommen. Die \nAusfertigung der Naturalisationsurkunde habe jedoch lediglich \ndeklaratorische Wirkung. Das habe zur Folge, dass der \nEinbürgerungsbewerber, der den Treueeid abgeleistet habe, auch \ndann südafrikanischer Staatsangehöriger geworden sei, wenn er \naus irgendwelchen Gründen die Urkunde nicht erhalten haben \nsollte. \n\n25\n\nMit Bescheid vom 30. September 1993 - zugestellt am 5. \nOktober 1993 - zog das Generalkonsulat K. den Reisepass des \nKlägers mit der Nummer ..., ausgestellt am 22. Juni 1988 und \ngültig bis 21. Juni 1998, sowie den am 10. Februar 1993 mit \neiner Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellten \nvorläufigen Reisepass ein. Zur Begründung führte es an, die \nPässe enthielten unzutreffende Eintragungen, weil der Kläger \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze. Diese \nhabe er am 26. Mai 1978 durch rechtswirksamen Erwerb der \nsüdafrikanischen Staatsbürgerschaft verloren; die spätere \nAushändigung der Naturalisationsurkunde habe nur \ndeklaratorische Bedeutung gehabt. Deshalb sei die ihm am \n15. Februar 1979 ausgehändigte Genehmigung zur Beibehaltung \nder deutschen Staatsbürgerschaft ins Leere gegangen. Die \nPasseinziehung sei geboten, weil ein Belassen der Pässe die \nGefahr der Beeinträchtigung ihrer Funktion als \nGrenzübertritts-, Legitimations- und Identitätspapier \nbegründe.\n\n26\n\nAm 21. Oktober 1993 wurde dem Kläger der Bescheid im \nGeneralkonsulat K. mündlich erläutert.\n\n27\n\nMit der am 23. Oktober 1993 erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht, vor Beantragung der Einbürgerung in die \nRepublik Südafrika sichergestellt zu haben, dass er die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht verliere. Dies sei ihm auch \ndurch das Generalkonsulat K. unter dem 21. September 1977 \nschriftlich zugesichert worden. Die deutschen Behörden seien \nverpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, wann er den \nAntrag auf Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit zu \nstellen habe und dass es von Bedeutung sei, wann er die \nBeibehaltungsgenehmigung erhalte. Der von ihnen verursachte \nFehler müsse korrigiert werden. Dies sei vor Bescheiderteilung \nimmerhin auch durch die Ausstellung des beantragten Passes \ngeschehen. Tatsächlich sei er noch deutscher \nStaatsangehöriger, weil er erst mit Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde die südafrikanische Staatsangehörigkeit \nerworben habe. Für die Beurteilung seiner rechtlichen \nSituation müsse zugrunde gelegt werden, dass nach der \nRechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor Aushändigung \nder Einbürgerungsurkunde niemand deutscher Staatsangehöriger \nwerde. Er habe nicht zu einem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft \nerwerben können, von dem er nichts gewusst habe. Er könne sich \nauch nicht genau daran erinnern, wann er überhaupt zu der \nAblegung des Treueeides geladen worden sei. Der Termin sei \nmehrmals verschoben worden. Er wisse aber gewiss, dass das \nDatum auf keinen Fall mit dem Datum der Ausstellung der \nNaturalisationsurkunde übereinstimme. Vor der Zeremonie habe \ner keinen Eid, sondern nur Unterschriften geleistet, wobei er \nnicht mehr sagen könne, was er im Einzelnen unterschrieben \nhabe. Die Eidesleistung sei aber ein persönlicher Akt, der nur \nvon dem Betroffenen unmittelbar vorgenommen und nicht durch \neine schriftliche Erklärung ersetzt werden könne. Unter diesen \nUmständen sei der Erlass des angegriffenen Bescheides ohne \njede Gewährung rechtlichen Gehörs ein schwerer \nVertrauensbruch.\n\n28\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n29\n\nden Bescheid des Generalkonsulats \nder Bundesrepublik Deutschland in K. \nvom 30. September 1993 aufzuheben.\n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie hat ergänzend ausgeführt, für den Zeitpunkt, in dem der \nErwerb einer fremden Staatsangehörigkeit wirksam werde, komme \nes nicht auf deutsches Recht an. Es sei vielmehr Sache jedes \nsouveränen Staates, wie er dieses regele. Es widerspreche auch \nnicht fundamentalen Rechtssätzen, dass Südafrika den Erwerb \nseiner Staatsangehörigkeit an die Ableistung des Treueeides \nknüpfe, die der Ausstellung der Urkunde vorausgehe. Aus dem \nNaturalisationszertifikat vom 26. Mai 1978 ergebe sich, dass \nder Kläger \"von nun an\" (englisch: \"henceforth\") \nsüdafrikanischer Staatsbürger sei. Der Begriff \"issue\" sei mit \n\"ausfertigen\", nicht mit \"aushändigen\" zu übersetzen.\n\n33\n\nDie Beklagte hat ein an das Generalkonsulat K. gerichtetes \nübersetztes Schreiben des südafrikanischen Innenministeriums \nvom 1. Februar 1995 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass mit \n\"issue\" das Datum gemeint sei, an welchem eine Person den \nTreueeid schwöre; dieses Datum erscheine auch auf der \nEinbürgerungsurkunde; zu diesem Zeitpunkt werde eine Person \nsüdafrikanischer Staatsangehöriger und nicht am Tag der \nAushändigung der Urkunde.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung \neines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. S., Leiter \ndes Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches \nRecht der Universität zu K., zu der Frage, zu welchem \nZeitpunkt der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft \ndurch Naturalisation aufgrund des südafrikanischen \nStaatsbürgerschaftsgesetzes von 1949 in der im Jahre 1979 \ngeltenden Fassung eintritt. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom \n12. Oktober 1994 Bezug genommen.\n\n35\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat \ndarauf abgestellt, dass der Erwerb der südafrikanischen \nStaatsbürgerschaft mit dem Tag der Ausstellung der \nEinbürgerungsurkunde, hier mit dem 26. Mai 1978, und nicht mit \ndem Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, hier dem \n8. März 1979, erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem \nsüdafrikanischen Staatsangehörigkeitsrecht.\n\n36\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 1996 \nzugestellte Urteil am 18. März 1996 Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe \nfälschlicherweise auf die schriftliche und nicht auf die \npersönliche Eidesleistung abgestellt. Bei der Zeremonie mit \nÜbergabe der Urkunde handele es sich nicht um eine \nWiederholung des bereits abgegebenen Treueeids, sondern um den \neigentlichen Treueeid selbst. Diesem komme für den Erwerb der \nStaatsbürgerschaft konstitutive Wirkung zu. Dem \nEinbürgerungsantrag mit schriftlicher Treueeklärung könne \nallenfalls der Rang einer eidesstattlichen Versicherung \nzukommen. Wenn es keiner persönlichen Eidesleistung bedürfe, \nkönne die Einbürgerungsurkunde formlos zugeschickt werden; \neine feierliche Zeremonie mit einer persönlichen Eidesleistung \nbrauche dann nicht stattzufinden. Das Datum auf der \nEinbürgerungsurkunde erkläre sich daraus, dass die eigentliche \nZeremonie datumsmäßig nicht schon vorher festgelegt werden \nkönne und die Urkunde im Zeitpunkt der persönlichen \nEidesleistung bereits übergeben werde. Bis zur persönlichen \nEidesleistung müsse es einem Antragsteller freistehen, den \nEinbürgerungsantrag weiter zu verfolgen oder zurückzunehmen. \nDie Handlung, welche zum Erwerb der südafrikanischen \nStaatsbürgerschaft geführt habe, sei ausschließlich von dem \nRechtsirrtum bestimmt gewesen, dass der Erwerb der \nStaatsangehörigkeit ohne Folgen für die eigene \nStaatsangehörigkeit als Deutscher sei. Dieser Irrtum sei durch \ndas Verhalten der Behörden der Bundesrepublik Deutschland \nhervorgerufen worden. Das Verwaltungsgericht habe nur pauschal \ndie Frage angesprochen, wie die schriftliche Zusicherung des \nGeneralkonsulats gegenüber dem Kläger, dass er ohne Verlust \nseiner deutschen Staatsangehörigkeit unbedenklich die \nsüdafrikanische Staatsangehörigkeit erwerben könne, zu werten \nsei. Diese schriftliche Zusicherung stelle eine die \nBundesrepublik Deutschland bindende begünstigende Erklärung \ndar. In diesem Kontext sei auch die Beibehaltungsgenehmigung \nauszulegen, nämlich dahin, dass sie die Beibehaltung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit selbst dann decke, wenn die \nsüdafrikanische Staatsangehörigkeit vorher erworben worden \nsei. Ferner könne der Grundsatz, dass ein Bescheid erst mit \nZustellung wirksam werde, wegen der vorliegenden \nBesonderheiten für die Beibehaltungsgenehmigung nicht \nherangezogen werden. Vielmehr komme es darauf an, dass die \nRegierung von Schwaben die Genehmigung schon vorher \nausgesprochen habe. Im Übrigen sei unverständlich, weshalb das \nVerwaltungsgericht zunächst ein Sachverständigengutachten \neinhole, sich dann aber nicht an dessen Ergebnis orientiere. \nDer Sachverständige habe dargelegt, dass der Treueschwur in \neinem gesonderten Vorgang erfolge, der bei der feierlichen \nZeremonie und der anschließenden Aushändigung der Urkunde \nstattfinde. \n\n37\n\nWährend des Berufungsverfahrens ist die Gültigkeitsdauer \nder eingezogenen Reisepässe abgelaufen. Der Kläger, der die \nEinziehung auch seines weiteren, am 9. September 1994 vom \nGeneralkonsulat K. ausgestellten Passes befürchtet, hat seinen \nKlageantrag umgestellt.\n\n38\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund festzustellen, dass der Bescheid \ndes Generalkonsulats der Bundesrepublik \nDeutschland in K. vom 30. September \n1993 rechtswidrig gewesen ist,\nhilfsweise, die Revision \nzuzulassen.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.\n\n43\n\nAuf Anfrage der Berichterstatterin vom 19. April 2000 hat \nder Kläger mitgeteilt, keine weiteren Angaben zum Ablauf \nseines Einbürgerungsverfahrens machen und keine anderen als \ndie schon zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücke \nvorlegen zu können.\n\n44\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des \nSachverständigen Prof. Dr. H. S. in der mündlichen Verhandlung \nvom 27. Juni 2000. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend verwiesen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \n\n48\n\nDas in Fortsetzung der Anfechtungsklage im \nBerufungsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO hat keinen Erfolg. Es ist zulässig (A.), \naber unbegründet (B.).\n\n49\n\nA. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, da \nsich der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt erledigt \nhat. Der Bescheid vom 30. September 1993 äußert keine \nRechtswirkungen mehr, weil die Gültigkeitsdauer der \neingezogenen Reisepässe abgelaufen ist. Nachdem die Pässe \ndadurch mit Ablauf des 21. Juli 1998 bzw. des 9. Februar 1998 \nungültig geworden sind (vgl. §§ 5 Abs. 1, 11 Nr. 3 PassG in \nder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden \nFassung vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537, geändert durch \nGesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002), kann der \nKläger sich ihrer als Grenzübertritts- und Identitätspapier \nnicht mehr bedienen und wird mithin durch die auf die falsche \nAngabe über die Staatsangehörigkeit gestützte Einziehung nicht \nmehr belastet.\n\n50\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Für ein \nFeststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles \nanzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, \nwirtschaftlicher oder ideeller Art. In Konkretisierung dieses \nGrundsatzes wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung eine berechtigtes Interesse u.a. dann bejaht, \nwenn eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im \nWesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen \nUmständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, \nbesteht.\n\n51\n\nVgl. nur: BVerwG, Urteil vom \n24. Februar 1983 - 3 C 56.80 -, \nBuchholz 310, § 113 VwGO Nr. 129, S. 15 \n(17); Urteil vom 9. Mai 1989 - 1 B \n166.88 -, Buchholz 310, § 113 VwGO \nNr. 202, S. 32 (33) m.w.N.\n\n52\n\nEine solche Wiederholungsgefahr ist hier dadurch gegeben, \ndass dem Kläger am 9. September 1994 ein weiterer, bis zum \n8. September 2004 gültiger Reisepass ausgestellt worden ist, \ndessen Einziehung er befürchtet. Durch eine \nFeststellungsentscheidung lässt sich die zwischen den \nBeteiligten strittige, auch für die Einziehung jenes Passes \ninzident zu prüfende Frage des Fortbestandes der deutschen \nStaatsangehörigkeit klären.\n\n53\n\nB. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch \nunbegründet.\n\n54\n\nDer Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik \nDeutschland in K. vom 30. September 1993 war rechtmäßig und \nverletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO).\n\n55\n\nDie Voraussetzungen für die erfolgte Einziehung der Pässe \ndes Klägers waren gemäß § 12 Abs. 1 PassG gegeben (I.). Das \nGeneralkonsulat K. hat auch das ihm eingeräumte Ermessen in \nnicht zu beanstandender Weise ausgeübt (II).\n\n56\n\nI. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 PassG waren sowohl \nin formeller (1.) als auch in materieller (2.) Hinsicht \nerfüllt.\n\n57\n\n1. Der angefochtene Bescheid vom 30. September 1993 ist \nformell rechtmäßig gewesen.\n\n58\n\na) Das Generalkonsulat K. war als Auslandsvertretung des \nAuswärtigen Amtes die für den Erlass der Bescheide gemäß § 19 \nAbs. 2, 3 Satz 2 PassG zuständige Passbehörde, weil sich der \nKläger als Passinhaber in jenem Bezirk gewöhnlich \naufhielt.\n\n59\n\nb) Der Bescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig \ngewesen, weil der Kläger vor seinem Erlass nicht angehört \nworden ist. Die unterbliebene Anhörung, die mangels \nAnwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes zwar nicht \nnach § 28 VwVfG, wohl aber im Hinblick auf allgemeine \nrechtsstaatliche Grundsätze prinzipiell erforderlich ist, ist \nbis zur Klageerhebung nachgeholt worden; dabei kann offen \nbleiben, ob § 28 VwVfG nicht analog anzuwenden ist.\n\n60\n\nEin Verstoß gegen die das Anhörungsgebot vor Erlass eines \nbelastenden Verwaltungsaktes statuierende Bestimmung des § 28 \nAbs. 1 VwVfG liegt mangels Geltung des Gesetzes für \nAuslandsvertretungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) nicht vor. \n\n61\n\nOb § 28 Abs. 1 VwVfG hingegen analog anzuwenden ist, \nbedurfte keiner abschließenden Klärung. Zwar hat der Senat \nZweifel, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG \njedwede Tätigkeit von Auslandsvertretungen dem \nAnwendungsbereich des Gesetzes entziehen wollte, wenn auch \nseinem Wortlaut zufolge das Gesetz insgesamt für die \nVertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt. Bei der \nSchaffung dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber von dem \nGedanken leiten lassen, dass die Auslandsvertretungen ihre \nTätigkeit auf fremdem Territorium und daher unter anderen \nBedingungen und Voraussetzungen auszuüben haben als die \nBehörden im Inland.\n\n62\n\nAmtliche Begründung zum \nGesetzentwurf, BT-Drucks. 7/910, S. 36. \n\n63\n\nDieser Gesichtspunkt könnte indes im Hinblick auf Sinn und \nZweck des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Einschränkung \nbedürfen. Mit Schaffung des Gesetzes wurden die zuvor in \nzahlreichen auch untergesetzlichen Normen geregelten oder von \nder Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätze für die \ngesamte inländische Verwaltung einheitlich festgeschrieben, um \ninsbesondere die effektive Aufgabenerfüllung durch die \nBehörden zu sichern und den Rechtsschutz des Bürgers bei der \nWahrung und Durchsetzung seiner Belange zu gewährleisten. \nMitbestimmend war dabei, verfassungsrechtliche Prinzipien und \nGrundrechte auch für das Verwaltungsverfahren zu \nkodifizieren.\n\n64\n\nAmtliche Begründung zum \nGesetzentwurf, BT-Drucks. 7/910, S. 28 \nf. \n\n65\n\nMit dieser Zielsetzung ist es an sich nicht vereinbar, eine \nAuslandsvertretung auch dann von der Verpflichtung zur \nBeachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu befreien, wenn sie \n- wie hier - in ihrer Eigenschaft als deutsche (Pass-)Behörde \neinem deutschen Staatsangehörigen gegenüber einen \nVerwaltungsakt nach deutschem Recht erlässt. Für diesen Fall \nwürde es dem Zweck des Verwaltungsverfahrensgesetzes eher \nentsprechen, seine Vorschriften mit gewissen Modifizierungen \nanzuwenden, die sich etwa daraus ergeben, dass \nzustellungsrechtliche Besonderheiten des fremden Staates zu \nbeachten wären. Angesichts dessen ist eine planwidrige \nRegelungslücke des Gesetzgebers für Fälle der vorliegenden Art \nnicht auszuschließen, die im Wege einer analogen Heranziehung \nzumindest jener Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes \ngeschlossen werden könnte, die einfachgesetzliche Ausprägungen \nrechtsstaatlicher Grundsätze darstellen. \nDer Senat konnte diese Frage indes offen lassen, weil selbst \nbei Annahme einer beabsichtigten Gesetzeslücke eine Anhörung \nauch ohne Rückgriff auf § 28 VwVfG nicht in jedem Fall und von \nVornherein unterbleiben darf. Sie ist hier aber wirksam \nnachgeholt worden. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs \nals elementarer Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 \nAbs. 3 GG), welches für den Geltungsbereich des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes lediglich einen konkreten \nNiederschlag in § 28 gefunden hat, ist vor einem Eingriff \neiner deutschen Behörde in den Rechtskreis eines Dritten \ngrundsätzlich zu beachten. Dieses Prinzip erfordert es, den \nBürger vor Erlass einer ihn belastenden Regelung über das \nbeabsichtigte Handeln zu informieren und ihm Gelegenheit zur \nÄußerung zu geben. Die Anhörungspflicht hat für die \nBeteiligten eine Hinweis- und Warnfunktion, indem sie vor \nüberraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines \nfairen Verfahrens ist.\n\n66\n\nKopp-Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, \n§ 27 Rn. 2 ff.; OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 13. Oktober 1986 - 12 A \n17/86 -, NVwZ 1987, 511; für das \nVerwaltungsverfahren vor Inkrafttreten \ndes VwVfG: BVerwG, Urteil vom 12. \nNovember 1975 - VIII C 47/74 -, NJW \n1976, 588; für die Rechtsstellung im \nUntersuchungsausschuss: OVG NRW, \nBeschluss vom 2. September 1986 - 15 B \n1849/86 - , NVwZ 1987, 606 (607); zur \nAnwendbarkeit im Widerspruchsverfahren: \nVGH BW, Urteil vom 6. April 1987 - 13 S \n3263/86 -, NVwZ 1987, 1078; vgl. auch: \nDegenhardt, in: Sachs, GG, 2. Aufl. \n1999, § 103 Rn. 2 f.\n\n67\n\nIm Bereich des Verwaltungsverfahrens, dem - abgesehen von \nder Besonderheit, dass der Verwaltungsakt auf fremdem \nStaatsgebiet erlassen worden ist - auch der vorliegende Fall \nprinzipiell zuzuordnen ist, gilt dieser Grundsatz indessen \nnicht ausnahmslos. Aus § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG ergibt sich, \ndass von einer Anhörung aus bestimmten Gründen abgesehen \nwerden kann und dass sie bei entgegenstehendem öffentlichem \nInteresse sogar unterbleibt. Außerdem ist eine unterlassene \nAnhörung nach Maßgabe des § 45 VwVfG nachholbar. Gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG in der bis zum 18. September 1996 \ngeltenden Fassung durfte eine unterlassene Anhörung (nur) bis \nzur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt \nwerden, falls ein Vorverfahren - wie hier - im Hinblick auf § \n68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht stattgefunden hat. Nach der \nGesetzesfassung mit Geltung ab 19. September 1996 (BGBl. I S. \n1354) ist eine Nachholung bis zum Abschluss eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.\n\n68\n\nVon einer wirksamen Nachholung der unterbliebenen Anhörung \nist hier auszugehen, ohne dass es dazu eines unmittelbaren \noder entsprechenden Rückgriffs auf einfachgesetzliche \nKonkretisierungen des Gehörsanspruchs bedürfte. Dem \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Gehörsgebot genügt es, \ndass der Kläger anlässlich einer Vorsprache vor dem \nGeneralkonsulat am 21. Oktober 1993 noch vor Klageerhebung \nGelegenheit hatte, seine Bedenken gegen den angegriffenen \nBescheid vorzubringen, wie sich aus einem über dieses Gespräch \nangefertigten Aktenvermerk ergibt. Der Kläger konnte seinen \nEinwänden daher auch noch nach Wirksamwerden des belastenden \nVerwaltungsaktes bis zur Klageerhebung und selbst danach im \nGerichtsverfahren ebenso Geltung verschaffen, wie wenn er \nschon vor Erlass des Bescheides hierzu Gelegenheit gehabt \nhätte. Die heilende Wirkung dieser nachträglichen \nÄußerungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass das \nGeneralkonsulat jederzeit in der Lage und verpflichtet gewesen \nwäre, die Bescheide wieder aufzuheben, wenn sich ein anderer \nSachverhalt oder Anlass zu anderweitiger Ermessensausübung \nergeben hätte. Tatsächlich hat der Kläger aber keine \ntatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht, \ndie der Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung nicht schon \nohnehin bekannt waren und ihrer Entscheidung zugrunde \nlagen.\n\n69\n\nZu einer ähnlich gelagerten \nFallkonstellation vgl. bereits \nSenatsbeschluss vom 22. Mai 2000 - 8 A \n5431/96 -, S. 16 ff. des Abdrucks.\n\n70\n\n2. Der Bescheid vom 30. September 1993 ist auch materiell \nrechtmäßig gewesen. Das Generalkonsulat der Beklagten in K. \nhat die am 22. Juni 1988 und 10. Februar 1993 ausgestellten \nReisepässe des Klägers zu Recht eingezogen.\n\n71\n\nGemäß § 12 Abs. 1 PassG kann ein nach § 11 ungültiger Pass \neingezogen werden. Ungültig ist ein Pass u.a. dann, wenn \nEintragungen nach dem PassG fehlen oder - mit Ausnahme der \nAngaben über den Wohnort - unzutreffend sind (§ 11 Nr. 2 \nPassG). Welche Eintragungen in einen Pass vorzunehmen sind, \nergibt sich aus § 4 PassG. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 dieser \nBestimmung enthält ein Pass die Angabe über die \nStaatsangehörigkeit des Passinhabers. Ein Pass darf aber nur \nDeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden \n(§ 1 Abs. 3 PassG). Die Angabe in den streitbefangenen Pässen, \ndass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist \nunzutreffend gewesen.\n\n72\n\nZum Zeitpunkt der Ausstellung der Pässe - 1988 bzw. 1993 - \nhatte der Kläger seine durch Geburt (§§ 3 Nr. 1, 4 RuStAG vom \n22. Juli 1913, RGBl. S. 583, in der damaligen Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 15. Mai 1935, RGBl. I S. 593) erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit verloren. In seiner Person ist \nder Verlusttatbestand des § 17 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 RuStAG \nin der im Zeitpunkt des Verlusts maßgeblichen Fassung des \nGesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni \n1977 (BGBl. I S. 1101) eingetreten. Danach verliert ein \nDeutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer \nausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf \nseinen Antrag erfolgt. Die Staatsangehörigkeit verliert nur \nder nicht, der vor dem Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche \nGenehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner \nStaatsangehörigkeit erhalten hat (§ 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG). \nDer Kläger hat die südafrikanische Staatsbürgerschaft am \n26. Mai 1978 auf seinen Antrag erhalten (a). Hierdurch hat er \ndie deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil er die \nGenehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit \nvom 29. Januar 1979 erst am 15. Februar 1979, also zeitlich \nnach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten \nhat (b). Dem steht weder der ordre public der Bundesrepublik \nDeutschland (c) noch ein Irrtum des Klägers über den Zeitpunkt \nseiner Einbürgerung in den südafrikanischen Staatsverband (d) \nnoch die Erklärung des Generalkonsulats K. vom 21. September \n1977 entgegen (e).\n\n73\n\na) Dass der Kläger bereits mit Wirkung vom 26. Mai 1978 als \ndem Tag der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde und nicht \nerst am 8. März 1979, dem Zeitpunkt der Aushändigung der \nUrkunde, südafrikanischer Staatsbürger geworden ist, ergibt \nsich aus der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Normen \ndes südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrechts.\n\n74\n\nDer Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft durch \nEinbürgerung (Naturalisation) ist in Sektionen 10 und 11 des \nGesetzes über das südafrikanische Bürgerrecht (\"The South \nAfrican Citizenship Act, 1949\", Act No. 44 of 1949) geregelt. \nZum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung dieser \nStaatsangehörigkeit durch den Kläger (1978/79) galt dieses \nGesetz in der Fassung der Änderungsgesetze No. 64 von 1961, \nNo. 23 von 1964, No. 41 von 1973 und No. 53 von 1978.\n\n75\n\nVgl. Gutachten Prof. Schiedermair \nvom 12. Oktober 1994, S. 1; die bis zum \nInkrafttreten des South African \nCitizenship Acts 1995 i.d.F. 1997 \nfortgeltenden Vorschriften sind \nabgedruckt in: Bergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, 122. Lieferung 30. \nSeptember 1995, Abschnitt \n\"Südafrikanische Republik\".\n\n76\n\nIn Section (= §) 11 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:\n\"A person to whom a certificate of naturalization has been \ngranted under section ten shall, with effect from the date of \nthe issue of the certificate, be a South African citizen by a \nnaturalization.\"\nÜbersetzt lautet die Vorschrift wie folgt:\n\"Eine Person, der eine Einbürgerungsurkunde nach § 10 erteilt \n(oder auch: bewilligt) worden ist, wird mit Wirkung vom Datum \nder Ausstellung der Urkunde ein südafrikanischer Staatsbürger \nkraft Einbürgerung.\"\n\n77\n\n§ 10 regelt das Einbürgerungsverfahren. \nAbs. 1 bestimmt:\n\"The minister may, upon application in the prescribed form \n..., grant a certificate of naturalization as a South African \ncitizen to any alien who satisfies the minister that ... .\"\nAuf Deutsch:\n\"Der Minister (des Innern) darf auf einen in vorgeschriebener \nForm zu stellenden Antrag ... das Einbürgerungszertifikat \njedem Ausländer erteilen, der den Minister überzeugt, dass \n....\" Es folgen im Einzelnen bestimmte Voraussetzungen etwa \nan Alter, Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, die hier nicht \nweiter von Belang sind, weil der Kläger sie offenbar erfüllt \nhat.\n\n78\n\n§ 10 Abs. 11 lautet dann:\n\"A certificate of naturalization shall not be issued to any \nperson over the age of fourteen years until that person has, \nwithin a period of six months from the date of notification of \nthe grant of the certificate, taken the oath of allegiance set \nforth in the First Schedule.\"\nWeiter heißt es in Abs. 11(bis):\n\"If a certificate of naturalization has, in terms of this \nsection, been granted to a person, a certificate of \nnaturalization shall not be issued to him unless he has, \nwithin a period of sixth months from the date of notification \nof the grant of the certificate, complied with the conditions \nprescribed.\" \nDie Vorschriften lauten in deutscher Übersetzung:\n\"Eine Einbürgerungsurkunde soll auf eine Person, die älter als \nvierzehn Jahre ist, nicht ausgestellt werden, bis diese Person \nden in Anlage I zitierten Treueeid innerhalb von sechs Monaten \nseit dem Datum der Notifikation der Erteilung der Urkunde \ngeleistet hat.\"\n\"Wenn eine Einbürgerungsurkunde im Sinne dieser Sektion einer \nPerson erteilt worden ist, soll die Einbürgerungsurkunde auf \nsie nicht ausgestellt werden, bis sie innerhalb von sechs \nMonaten seit dem Datum der Notifikation der Erteilung der \nUrkunde die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hat.\"\n\n79\n\nDieses maßgeblich auf das Ausstellungsdatum der \nEinbürgerungsurkunde abstellende Verständnis der vorstehenden \nVorschriften ist aus dem Wortlaut (aa), Sinnzusammenhang (bb) \nund der Zielsetzung der Normen gewonnen worden, die durch \nderen Entstehungsgeschichte bestätigt wird (cc). Diese \nAuslegung deckt sich mit den Angaben südafrikanischer Behörden \n(dd). Danach ist der Kläger am 26. Mai 1978 in den \nStaatsverband der Republik Südafrika eingebürgert worden (ee). \nDieses Ergebnis wird durch das Sachverständigengutachten nicht \nentkräftet (ff).\n\n80\n\naa) Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes wird eine Person \nsüdafrikanischer Staatsbürger durch Einbürgerung \"with effect \nfrom the date of issue of the certificate\". \"With effect of\" \nist \"mit Wirkung vom\" zu übersetzen. Bei der Übersetzung jener \nBegriffe legt der Senat in erster Linie das führende \nWörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik von Dietl/Lorenz \n(Teil I, Englisch-Deutsch, 5. Auflage 1990, sowie Teil II, \nDeutsch-Englisch, 4. Auflage 1992) zugrunde. Die mit Hilfe \ndieses Werkes erstellte Übersetzung stimmt mit den \nÜbersetzungen der weiteren unten aufgeführten Wörterbücher \nüberein.\n\n81\n\nZur Übersetzung des Begriffs \"with \neffect of\" vgl.: Dietl/Lorenz, Teil I, \nS. 266.\n\n82\n\n\"Date of issue of the certificate\" bedeutet im Deutschen: \n\"Ausstellungsdatum der Urkunde\". \"Issue\" ist ein Begriff, der \nim rechts- und wirtschaftssprachlichen Zusammenhang regelmäßig \nmit \"Ausstellung\" übersetzt wird, etwa \"issue of a bill\": \n\"Ausstellung eines Wechsels\", \"issue of a cheque\": \n\"Ausstellung eines Schecks\", \"issue of a policy\": \"Ausstellung \neiner Police\", insbesondere: \"issue of a certificate: \n\"Ausstellung einer Bescheinigung\".\n\n83\n\nDietl/Lorenz, Teil I, S. 433 f.; \nRomain, Wörterbuch der Rechts- und \nWirtschaftssprache, 3. Aufl. 1983, Teil \nI (Englisch-Deutsch), S. 389; Pons, \nGlobalwörterbuch, Teil 1 (Englisch-\nDeutsch), 1. Auflage 1983, Nachdruck \n1992, S. 585.\n\n84\n\nDie Wortfolge \"date of issue\" ist als Ausstellungsdatum zu \nverstehen. \n\n85\n\nDietl/Lorenz, Teil I, S. 433 f., \n205; Pons, Teil 1, S. 585; \nPons/Collins, Wörterbuch für die \nberufliche Praxis, Deutsch-Englisch, \nEnglisch-Deutsch, 3. Aufl. 1998, S. \n843, 61; vgl. auch: \"issuing date\" = \n\"Ausstellungsdatum\": Romain, Teil I, S. \n390.\n\n86\n\nVon Steinberg,\n\n87\n\nDas Staatsangehörigkeitsrecht der \nSüdafrikanischen Union, S. 81,\n\n88\n\nwird \"date of issue of the certificate\" in § 11 Abs. 1 mit \n\"Tag der Erteilung der Bescheinigung\" übersetzt.\n\n89\n\nDas Prädikat \"to issue\" bedeutet regelmäßig \"ausstellen\", \nauch \"erlassen\". \n\n90\n\nDietl/Lorenz, Teil I, S. 434; \nRomain, Teil I, S. 389 f.; \nPons/Collins, S. 843; Pons, Teil 1, S. \n585.\n\n91\n\n\"To issue a certificate\" meint \"eine Bescheinigung \nausstellen\", \"to issue a passport\" ist zu übersetzen mit \n\"einen Pass ausstellen\", \"to issue a decree/an order\" heißt \n\"eine Verfügung/Anordnung erlassen\", \"to issue a warrant of \narrest\": \"einen Haftbefehl erlassen\".\n\n92\n\nDietl/Lorenz, Teil I, S. 434; \nRomain, Teil I, S. 389 f.; \nPons/Collins, S. 843; Pons, Teil 1, S. \n585; vgl. auch den Sprachgebrauch im \ndeutschen Passrecht: \n\"Ausstellungsdatum\" = \"date of issue\"; \n\"ausgestellt (Ort)\" = \"issued at\" gemäß \nAnlage 1 zur Verordnung zur Bestimmung \nder Muster der Reisepässe der \nBundesrepublik Deutschland vom \n2. Januar 1988, BGBl. I Seite 2.\n\n93\n\n\"Issue\" kann zwar im Zusammenhang mit Wertpapieren \n(Banknoten, Aktien) auch im Sinne von \"Ausgabe\" (\"Emission\") \nbzw. als Verb im Sinne von \"ausgeben\" oder \"herausgeben\" \nverstanden werden.\n\n94\n\nDietl/Lorenz, Teil I, S. 433 f.; \nRomain, Teil I, S. 389; Pons/Collins, \nS. 842; Pons, Teil 1, S. 585.\n\n95\n\nEine Übersetzung mit \"Aushändigung\" findet sich aber in \nkeinem der angeführten Wörterbücher. Vielmehr heißt \"Aushändi-\ngung\"/\"aushändigen\" im Englischen: \"handing over\"/\"to hand \nover\", \"delivery\"/\"to deliver\", \"surrender\"/\"to \nsurrender\".\n\n96\n\nDietl/Lorenz, Teil II, S. 90; Pons/ \nCollins, S. 55; Romain, Teil II, \n3. Aufl. 1994, S. 90.\n\n97\n\nEbenso wird der deutsche Begriff \"Übergabe\"/\"übergeben\" \nübersetzt. \n\n98\n\nDietl/Lorenz, Teil II, S. 677; Pons/ \nCollins, S. 491; Romain, Teil II, \nS. 769 f.\n\n99\n\nInsbesondere heißt \"Übergabe von Dokumenten\": \"handing \nover/surrender of documents\".\n\n100\n\nDietl/Lorenz, Teil II, S. 677.\n\n101\n\nHingegen wird \"ausstellen\" (einer Bescheinigung/Urkunde) \nmit \"to issue\", das Substantiv \"Ausstellung\" mit \"issue\", \n\"Ausstellung einer Urkunde\" mit \"issue of a certificate\", \n\"Ausstellungsdatum/-tag\" mit \"date of issue\" übersetzt.\n\n102\n\nDietl/Lorenz, Teil II, S. 102; Pons/ \nCollins, S. 61; Romain, Teil II, \nS. 102.\n\n103\n\nbb) Dass der Erwerb der südafrikanischen \nStaatsangehörigkeit mit Wirkung vom Ausstellungsdatum der \nUrkunde erfolgt, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang des \n§ 11 Abs. 1 mit der darin in Bezug genommenen Bestimmung des \n§ 10. Diese Vorschrift regelt das Einbürgerungsverfahren, das \ngemäß Abs. 1 auf Antrag (\"upon application\") eingeleitet wird. \nWenn der Ausländer die gesetzlich vorgeschriebenen \nAnforderungen etwa an Aufenthaltsdauer und Sprachkenntnisse \nerfüllt, darf der Minister die Einbürgerungsurkunde erteilen \n(\"to grant\"). \n\n104\n\nDietl/Lorenz, Teil I, S. 360; der \nBegriff kann auch mit \"bewilligen\" oder \n\"gewähren\" übersetzt werden.\n\n105\n\n§ 10 Abs. 11 und 11(bis) sehen dann weiter vor, dass die \nnach § 10 erteilte Urkunde auf die Person nur dann ausgestellt \nwerden soll, wenn sie innerhalb von sechs Monaten seit dem \nDatum der Notifikation der Erteilung der Urkunde den Treueeid \ngeleistet hat. Das Verfahren der Erteilung des \nEinbürgerungszertifikates wird also mit dem Datum der \nNotifikation dieser Erteilung abgeschlossen. Dies ist so zu \nverstehen, dass dem Antragsteller offiziell zur Kenntnis \ngegeben wird (notification), dass ihm die Einbürgerungsurkunde \nerteilt wird. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit setzt jedoch \nweiter voraus, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem \nDatum dieser Bekanntgabe den Treueeid abgelegt. Vorher wird \ndie Urkunde auf ihn nicht ausgestellt. Das gesamte \nEinbürgerungsverfahren vollzieht sich mithin in folgenden \nSchritten: \n\n106\n\n- Es wird auf Antrag eröffnet.\n- Das Ministerium prüft, ob die erforderlichen \nVoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 bis 4 erfüllt sind.\n- Ist das der Fall, darf die Einbürgerungsurkunde nach § 10 \nAbs. 1 erteilt werden.\n- Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er innerhalb von \nsechs Monaten den Treueeid zu leisten hat.\n- Hat er den Eid geleistet, wird die Urkunde auf ihn \nausgestellt.\n- Mit Wirkung vom Tag der Ausstellung wird er \nsüdafrikanischer Staatsbürger.\n\n107\n\ncc) Dieser Ablauf entspricht Sinn und Zweck des \nEinbürgerungsverfahrens der Republik Südafrika unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Absichten. In einem \nersten Verfahrensgang wird das Vorliegen bestimmter \nMindestanforderungen an die Person des Antragstellers geprüft, \ndas - ähnlich wie im deutschen Recht, vgl. § 8 StAG - die \nErmessensentscheidung des Innenministers (\"may\") auslöst. \nErfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen und ist die \npositive Entscheidung über die Erteilung (\"grant\") des \nEinbürgerungszertifikats gefallen, so ist der innerbehördliche \nEntscheidungsvorgang abgeschlossen. Danach hängt der Erwerb \nder Staatsbürgerschaft nur noch von einer Handlung des \nEinbürgerungsbewerbers selbst ab, nämlich der Eidesleistung. \nSie ist bis heute konstitutives Element der Aufnahme in den \nsüdafrikanischen Staatsverband.\n\n108\n\nVgl. § 5 Abs. 6 des South African \nCitizenship Act 1995 i.d.F. 1997, \nabgedruckt bei Bergmann/Ferid, \n136. Lieferung 31. August 1999, \nAbschnitt \"Südafrika\".\n\n109\n\nDie Eidesleistung nach südafrikanischem Recht geht zurück \nauf das britische Recht, wonach der Antragsteller schwören \nmuss, der Krone gegenüber die Treue zu halten. Damit wird ein \nfür das britische Staatsangehörigkeitsrecht prägendes \npersönliches Band zwischen dem Monarchen und seinem Untertanen \nbegründet.\n\n110\n\nVgl. Gutachten von Prof. Dr. \nSchiedermair vom 12. Oktober 1994, \nS. 3 f., und Anhörung vom 27. Juni \n2000, S. 4 der Niederschrift.\n\n111\n\nDieser Treueeid auf die britische Krone war auch als \nVoraussetzung für den Erwerb der südafrikanischen \nStaatsangehörigkeit bis zum Ausscheiden Südafrikas aus dem \nCommonwealth im Jahr 1961 zu leisten. \n\n112\n\nVgl. Steinberg, S. 103.\n\n113\n\nAn seine Stelle trat danach folgende Eidesleistung:\n\n114\n\n\"I do hereby declare on oath that I unreservedly \nrenounce all allegiance and fidelity to any foreign \nState or Head of State of whom I have heretofore \nowed any form of allegiance; that I will be \nfaithful to the Republic of South Africa, observe \nits laws, promote all that which will advance it \nand oppose all that may harm it. \nSo Help Me God.\"\n\n115\n\n\"Ich erkläre hiermit unter Eid, dass ich \nvorbehaltlos jede Loyalität und Treue zu jedem \nfremden Staat oder Staatsoberhaupt aufgebe, dem ich \nbisher jede Form von Loyalität geschuldet habe; \ndass ich der Republik Südafrika treu sein werde, \nihre Gesetze beachten werde, alles unterstützen \nwerde, das sie voranbringt, und mich allem \nwidersetzen werde, das ihr schaden kann. \nSo wahr mir Gott helfe.\"\n\n116\n\nErst nachdem diese (letzte) Bedingung zur Einbürgerung \nerfüllt ist, wird die Urkunde auf den Einbürgerungsbewerber \nausgestellt, der mit dem Tag der Ausstellung das \nStaatsbürgerschaftsrecht erwirbt. Wie einem in den Beiakten \nabgehefteten Formular entnommen werden kann, erfolgt diese \nEidesleistung durch Unterschrift unter den Text des Treueeides \nsowie einen Schwur vor einer dazu berufenen Amtsperson, wobei \noffen ist, ob dieser Schwur nur durch die Unterschrift oder \nzusätzlich auch mündlich erfolgt. Denn in dem Formular ist der \nText des Eides wiedergegeben, der zu unterschreiben ist \n(\"signed\"); weiter heißt es: \n\n117\n\n\"Sworn and subscribed to this ........ day of \n........ .... 19....., before me.\n\n118\n\n \n......................\n Justice of Peace or\n Commissionar of \nOaths\".\n\n119\n\nDer Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft wird \nnicht erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde \nwirksam, die im Citizenship Act an keiner Stelle ausdrücklich \ngeregelt ist, weil ihr der Gesetzgeber keine entscheidende \nBedeutung beimisst. Im Unterschied zum deutschen Recht (vgl. \n§ 16 Abs. 1 StAG) regelt das südafrikanische \nStaatsangehörigkeitsgesetz nur die im Anschluss an die \nEidesleistung erfolgende Ausstellung (Ausfertigung) der \nUrkunde. Die (förmliche) Aushändigung an den neuen \nStaatsbürger erfolgt zwar in einem feierlichen Akt, der aber \nfür den Erwerb des Bürgerrechts nicht konstitutiv ist. Dies \nkann auch aus den in den Beiakten befindlichen Vorgaben über \ndas Verfahren der Überreichung der Einbürgerungsurkunde \nabgeleitet werden. Im Originaltext heißt es dazu wie \nfolgt:\n\n120\n\n\"SOUTH AFRICAN CITIZENSHIP ACT, NO. 44 OF 1949: PROCEDURE \nIN REGARD TO THE PRESENTATION OF CERTIFICATES OF \nCITIZENSHIP\n\n121\n\n1. Under the powers vested in him by section thirthy \nseven of the South African Citizenship Act, No. 44 of 1949 \nas amended, the Minister of the Interior has decided that, \non the occasion of the presentation of certificates of \ncitizenship, new South African citizens will, during a \nbrief ceremony, be instructed regarding the \nresponsibilities an privileges of South Africen \ncitizenship.\n\n122\n\n2. The ceremony will comprise:\n\n123\n\n(a) a word of welcome by the Magistrate;\n\n124\n\n(b) new South Africen citizens repeat as a group the \noath of allegiance already taken by them \nindividually;\n\n125\n\n \"I do hereby declare on oath that I unreservedly \nrenounce all allegiance and fidelity to any foreign \nState or Head of State of whom I have heretofore owed \nany form of allegiance; that I will be faithful to \nthe Republic of South Africa, observe its laws, \npromote all that which will advance it and oppose all \nthat may harm it. \n So Help Me God.\" \n\n126\n\n(c) the presentation of certificates;\n\n127\n\n(d) honouring the flag by standing at attention for \na few moments in front of it. Applicants who are \ndressed in uniform can salute the flag:\n\n128\n\n(e) repeating the following passage from the Call of \nSouth Africa together with the other new South \nAfrican citizens: ...\n\n129\n\n(f) speech by the Magistrate.\n\n130\n\n3. Every new citizen may bring two guests to the \nceremony.\"\n\n131\n\nÜbersetzt bedeutet dies:\n\n132\n\n\"Südafrikanisches Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 44 von \n1949: Prozedur in Bezug auf die Überreichung der \nStaatsbürgerschaftsurkunden\n\n133\n\n1. Aufgrund der ihm durch § 37 des Südafrikanischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes, Nr. 44 von 1949 mit \nÄnderungen, verliehenen Vollmacht hat der Innenminister \nentschieden, dass anlässlich der Übergabe der \nStaatsbürgerschaftsurkunden die neuen südafrikanischen \nStaatsbürger während einer kurzen Zeremonie hinsichtlich \nder Verantwortlichkeiten und Vorrechte der \nsüdafrikanischen Staatsbürgerschaft unterwiesen \nwerden.\n\n134\n\n2. Die Zeremonie wird enthalten:\n\n135\n\na) einen Willkommensgruß des Bürgermeisters;\n\n136\n\nb) die neuen südafrikanischen Staatsbürger \nwiederholen als Gruppe den Treueeid, den sie bereits \neinzeln geleistet haben;\n (es folgt der Wortlaut des Treueeids)\n\n137\n\nc) die Überreichung der Urkunden;\n\n138\n\nd) Ehrung der Flagge durch Stehen vor ihr für \neinige Momente, um ihr Beachtung zu schenken. \nAntragsteller, die in Uniform gekleidet sind, können \nvor der Flagge salutieren;\n\n139\n\ne) Wiederholung des folgenden Abschnitts des \nsüdafrikanischen Aufrufs gemeinsam mit den anderen \nneuen südafrikanischen Staatsbürgern: ...\n\n140\n\nf) Ansprache des Bürgermeisters.\n\n141\n\n3. Jeder neue Staatsbürger darf zwei Gäste zu der \nZeremonie mitbringen.\"\n\n142\n\nDass diese die Überreichung der Staatsbürgerschaftsurkunde \nenthaltende Feierlichkeit nur der Bedeutung der Einbürgerung \nRechnung tragen soll, indem sie die bereits erfolgte \nEinbürgerung in einem feierlichen Akt würdigt, folgt aus dem \nText über jenes Verfahren. Daraus ist ersichtlich, dass die \nneuen Staatsbürger in der Zeremonie lediglich den schon \ngeleisteten Treueeid wiederholen (\"repeat\"), um sodann das \nbereits ausgestellte Zertifikat feierlich überreicht zu \nbekommen. Zugleich wird hieraus sichtbar, dass der Zeitpunkt \nder Überreichung der Urkunde in der Bescheinigung nicht \naufgeführt wird, es sei denn, er wäre mit dem Tag der \nindividuellen Eidesleistung identisch. Jenes Datum ergibt sich \nim Hinblick auf die dargelegte elementare Bedeutung, die der \nEidesleistung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit zukommt, \naus der Urkunde. Auch aus der Überschrift des Textes kann \nabgeleitet werden, dass die Feier nur symbolische Bedeutung \nfür die Einbürgerung hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nzu Recht darauf hingewiesen, dass dort nicht der Terminus \n\"issue\", sondern der Begriff \"presentation\" verwendet wird, \nder mit \"Präsentation, Beschenkung (in feierlicher Form), \nÜberreichung\" übersetzt werden kann.\n\n143\n\nVgl. Dietl/Lorenz, Teil I, S. \n627.\n\n144\n\nDieser Begriff findet sich indes weder in §§ 10, 11 \nCitizenship Act noch an anderer Stelle jenes Gesetzes. Die \nWirkungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft werden \nvielmehr - wie ausgeführt - ausschließlich an den Begriff \n\"issue\" geknüpft.\n\n145\n\ndd) Diese Auslegung der maßgeblichen Normen des South \nAfrican Citizenship Act stimmt mit den Angaben der zuständigen \nsüdafrikanischen Stellen über den Erwerb der dortigen \nStaatsbürgerschaft überein. Der Ablauf eines \nEinbürgerungsverfahrens ist - so, wie er eben wiedergegeben \nwurde - im Verwaltungsverfahren vom Leiter des Referats für \nStaatsangehörigkeitssachen beim Innenministerium in P. \ngegenüber einem Mitarbeiter des Generalkonsulats J. \ngeschildert worden. Danach wird der Tag der Ablegung des \nTreueeides in die Einbürgerungsurkunde aufgenommen. Durch die \nEidesleistung wird der Einbürgerungsbewerber südafrikanischer \nStaatsbürger, und zwar nach Angaben des Referatsleiters auch \ndann, wenn er die hierüber ausgestellte Urkunde nicht erhält. \nBereits im Februar 1990 hatte das für das \nEinbürgerungsverfahren zuständige Innenministerium (vgl. § 1 \nAbs. 1 des South African Citizenship Act) der Botschaft der \nRepublik Südafrika mitgeteilt (in deutscher Übersetzung):\n\n146\n\n\"Das Datum, auf das ein \nNaturalisationszertifikat im Sinne der obigen \nVorschrift ausgestellt ist, ist als das Datum \nanzusehen, an dem der Treueeid von dem \nAntragsteller geleistet wurde. Der Erwerb der \nStaatsbürgerschaft wird tatsächlich wirksam, wenn \ndie Urkunde aufgesetzt und unterzeichnet wird und \nnicht an dem Tag, an dem die Urkunde ausgehändigt \nwird.\"\n\n147\n\nSchließlich hat das Innenministerium der Republik Südafrika \nseine Rechtsauffassung nochmals unter dem 1. Februar 1995 \ndargelegt. In einem an das Generalkonsulat K. gerichteten \nSchreiben heißt es:\n\n148\n\n\"ACQUISITION OF SOUTH AFRICAN CITIZENSHIP\n\n149\n\nWith reference to your ... dated 17 November \n1994 I have to inform you that \"issue\" in this \ninstance means the date on which a person takes the \nOath of Allegiance as it is this date which is \nprinted on the certificate of naturalization.\n\n150\n\nA person becomes a South African citizen on the \ndate on which he takes up the oath and not on the \nday when the certificate is handed over.\"\n\n151\n\nIn der mitgelieferten deutschen Übersetzung lautet \ndieses:\n\n152\n\n\"Erwerb der südafrikanischen \nStaatsangehörigkeit\n\n153\n\nIch beziehe mich auf Ihr Schreiben vom \n17. November 1994, Az. ..., und möchte Ihnen \nmitteilen, dass mit \"issue\" in diesem Fall das \nDatum gemeint ist, an welchem eine Person den \nTreueid schwört, und dieses Datum erscheint auch \nauf der Einbürgerungsurkunde.\n\n154\n\nEine Person wird südafrikanischer \nStaatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, an welchem er \nden Eid schwört, und nicht am Tag der Aushändigung \nder Urkunde.\"\n\n155\n\nDass nach deutschem Recht die Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde konstitutives Element der Einbürgerung \nist, hindert es nicht, hiervon abweichende ausländische \nRegelungen anzuwenden. Jeder Staat bestimmt nämlich in den \nGrenzen des Willkürverbots und des Rechtsmissbrauchs selbst \nüber den Erwerb und Verlust seiner Staatsangehörigkeit.\n\n156\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952 \n- 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322 \n(328 f.); Beschluss vom 21. Mai 1974 \n- 1 BvL 22/71 u. 21/72 -, BVerfGE 37, \n217 (218); BVerwG, Urteil vom \n24. Februar 1966 - I C 96.63 -, BVerwGE \n23, 272 (273 f.); Urteil vom selben \nTage - I C 21.64 -, BVerwGE 23, 274 \n(278); Urteil vom 30. November 1982 \n- 1 C 72.78 -, BVerwGE 66, 277 (281); \nBeschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B \n68.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG \nNr. 48, S. 2 (4); Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. \n1998, Einl. Rn. 16.\n\n157\n\nDieses Recht umfasst auch die Befugnis, die Anwendung der \neigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften selbst zu \nbestimmen, so dass andere Staaten grundsätzlich verpflichtet \nsind, deren Auslegung durch Behörden und Gerichte des \nbetreffenden Staates zu beachten.\n\n158\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 \n- 1 B 68.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG \nNr. 48, S. 2 (5).\n\n159\n\nHieraus folgt, dass bei der Anwendung des South African \nCitizenship Act namentlich von der normativen Bedeutung \nauszugehen ist, die die zuständigen südafrikanischen Behörden \nden Bestimmungen selbst beimessen. Auch wenn eine Regelung \nmithin nicht so abgefasst wäre, dass sie mit den herkömmlichen \nAuslegungsmitteln nur in einem Sinne verstanden und angewendet \nwerden könnte, wäre die Interpretation der Behörden - und \ngegebenenfalls Gerichte - Südafrikas maßgeblich. Im \nvorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass dem Zeitpunkt \nder Aushändigung des Einbürgerungsdokuments selbst dann keine \nfür den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausschlaggebende \nBedeutung zukommen könnte, wenn sich die §§ 10, 11 Citizenship \nAct in diese Richtung übersetzen und verstehen ließen. Denn \nnach Angaben des südafrikanischen Innenministeriums kommt es \nnicht hierauf an, sondern auf den Zeitpunkt der Eidesleistung, \nauf den die Urkunde ausgestellt wird.\n\n160\n\nee) Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger die \nsüdafrikanische Staatsangehörigkeit bereits am 26. Mai 1978 \nund nicht erst am 8. März 1979 erworben. Auf den 26. Mai 1978 \nist die Einbürgerungsurkunde ausgestellt, die übersetzt wie \nfolgt lautet:\n\n161\n\n\" Einbürgerungsurkunde\n Republik Südafrika\n\n162\n\nIn Bezug auf die ihm durch das südafrikanische \nStaatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 44 von 1949, \nübertragenen Vollmachten ist der Minister für \nInneres und Einwanderung erfreut, diese Urkunde\n\n163\n\n ...\n\n164\n\nzu erteilen und hiermit zu erklären, dass der \nInhaber dieser Urkunde von nun an ein \nsüdafrikanischer Staatsbürger kraft Einbürgerung \nsein wird.\n\n165\n\n Auf Anordnung des \nMinisters\nP.\n26.5.1978 ...........................\n Staatssekretär für Inneres \n und Einwanderung\"\n\n166\n\nDas in dem Dokument enthaltene Datum ist im Zusammenhang \nmit dem Begriff \"henceforth\" (\"von nun an\", \"nunmehr\") zu \nsehen; dem Inhaber wird bescheinigt, von diesem Datum an die \nsüdafrikanische Staatsbürgerschaft erworben zu haben. Dass der \nStaatsangehörigkeitserwerb erst von dem (späteren) Datum der \nAushändigung abhängen soll, ist der Urkunde nicht zu \nentnehmen. Das Gleiche gilt für die dem Generalkonsulat K. im \nJuni 1978 übersandte Bescheinigung des südafrikanischen \nInnenministeriums, in der es - übersetzt - heißt:\n\n167\n\n\"Einbürgerung als südafrikanischer \nStaatsbürger\n\n168\n\nIch möchte Sie darüber informieren, dass die \nStaatsbürgerschaftsurkunde Nr. ... auf die unten \nerwähnte Person am 26. Mai 1978 im Sinne der \nVorschriften des südafrikanischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes, Nr. 44 von 1949, und \ndessen Änderungen ausgestellt worden ist:\n(Es folgen die persönlichen Daten des \nKlägers).\"\n\n169\n\nInsbesondere aus diesem Schriftstück wird ersichtlich, dass \ndas darin verwendete Wort \"issued\" nicht mit \"ausgehändigt\" \nübersetzt werden kann, weil der Kläger selbst nicht geltend \nmacht, ihm sei die Urkunde am 26. Mai 1978 ausgehändigt \nworden. Vielmehr ist damit der Zeitpunkt der Ausstellung \ngemeint, mit dem die Einbürgerung wirksam wird. Im Übrigen \nwäre der Kläger, selbst wenn in diesem Zusammenhang \"to issue\" \nim Sinne von \"aushändigen\" zu verstehen wäre, auch nach seiner \nInterpretation bereits am 26. Mai 1978 eingebürgert worden, \nweil ihm dies in dem Schriftstück bestätigt worden wäre. Der \nSenat geht hiervon indes nicht aus, sondern davon, dass der \nKläger an jenem Tag seinen Treueeid auf die Republik Südafrika \nabgelegt hat. In der am 8. März 1979 stattgefundenen Zeremonie \nhat er die bereits ausgefertigte Urkunde lediglich in einem \nsymbolischen Akt unter Wiederholung der Eidesleistung erhalten \n(\"received\"), wie sich aus dem ihm mit der \nEinbürgerungsurkunde überreichten Schriftstück ergibt.\n\n170\n\nDass der Vorgang der Einbürgerung des Klägers sich so und \nnicht anders abgespielt hat, steht zur Überzeugung des Senats \naufgrund des so dargestellten Verfahrensablaufes unter \nBerücksichtigung der Vorgaben des südafrikanischen \nStaatsangehörigkeitsrechts fest. Der Kläger hat dem keine \ntatsächlichen Umstände entgegensetzen können, aus denen sich \nkonkrete Anhaltspunkte für die erstmalige Ableistung des \nTreueeids am 8. März 1979 ergäben. Über Unterlagen, die einen \nabweichenden Verfahrensgang belegen könnten, verfügt er seinem \neigenen Vorbringen zufolge nicht (mehr). Nach eigenem Bekunden \nkann er sich an den genauen Ablauf seines \nEinbürgerungsverfahrens nicht mehr erinnern, insbesondere \nnicht daran, wann er zur Ablegung des Treueeides geladen \nworden sei. Er ist zwar der Auffassung, dass dieser Zeitpunkt \njedenfalls nicht mit dem in der Einbürgerungsurkunde \nangeführten Datum übereinstimme, kann weitere Einzelheiten \nhierzu - etwa, dass er sich an jenem Tag nachweislich an einem \nanderen Ort befunden habe - aber nicht benennen. Auch hat er \nnichts weiter für seine Annahme vorgetragen, vor dem Tag der \nZeremonie keinen mündlichen Eid geleistet zu haben. Immerhin \nhat er selbst erklärt, Unterschriften geleistet zu haben; \nhiermit wäre eine wenigstens schriftliche Eidesleistung auf \ndem oben wiedergegebenen Formular erklärlich. Sonstige \nUmstände, die eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen \nkönnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n171\n\nff) Das so gefundene Ergebnis, wonach nur dem Datum der \nAusstellung der Einbürgerungsurkunde, nicht aber dem Zeitpunkt \nder Aushändigung jener Bescheinigung konstitutive Bedeutung \nfür die Aufnahme in den südafrikanischen Staatsverband \nzukommt, wird durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. \nDr. S. vom 12. Oktober 1994 und dessen mündliche Anhörung im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 nicht \nentkräftet. \n\n172\n\nDer Gutachter hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich \nnichts dagegen einzuwenden ist, vom Wortlaut der §§ 10, 11 \nCitizenship Act ausgehend diese Bestimmungen in einen \nSinnzusammenhang zu stellen. Auch im südafrikanischen Recht \nbeginnt die Auslegung seinen Angaben zufolge mit dem Wortlaut \neines Gesetzes, um sodann zum Zusammenhang überzugehen. \nDementsprechend ist auch seine eigene Interpretation der \nvorgenannten Bestimmungen erfolgt. Das schriftliche Gutachten \nwie auch dessen mündliche Erläuterung durch den \nSachverständigen sind auch insoweit überzeugend, als darin der \nAblauf des Einbürgerungsverfahrens bis zur Ableistung des \nTreueids geschildert werden. Insoweit stimmen die Ausführungen \ndes Sachverständigen mit der durch den Senat gewonnenen \nAuslegung überein.\nIn der entscheidungserheblichen Frage des genauen Zeitpunkts \ndes Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit - \nabhängig von der Bedeutung des Begriffs \"issue\" - geht der \nGutachter allerdings von einer unzutreffenden Prämisse aus. Er \nnimmt an, dass die südafrikanische Staatsangehörigkeit mit dem \nDatum der Ausgabe des Einbürgerungszertifikats erworben werde. \nDies entnimmt er, da der Begriff \"issue\" grammatikalisch \nmehrdeutig sei, der Bezugnahme des § 11 Abs. 1 auf § 10 des \nGesetzes. Da er die Wortfolge \"issue to any person\" in § 10 \nAbs. 11 des Gesetzes als \"Ausgabe an eine Person\", d.h. zwar \nnicht unbedingt als \"Aushändigung\", aber auch nicht nur als \n\"Ausstellung\", versteht, könne der Begriff \"issue\" auch in § \n11 nicht anders zu übersetzen sein. Dieser Auslegung, die er \naus Wortlaut und Gesetzessystematik - jedoch nach eigenen \nAngaben nicht aus weiter gehenden Kenntnissen der \nsüdafrikanischen Rechtspraxis - gewonnen hat, fehlt die \nnotwendige Überzeugungskraft. Gründe dafür, weshalb \"issue to \na person\" nur mit \"Ausgabe an eine Person\" übersetzt werden \nkann, hat er ebensowenig benannt, wie er die Annahme, \"issue \nof the certificate\" in § 11 sei zwingend genauso zu \nübersetzen, nicht weiter begründen konnte. \"Date of the issue\" \n(of the certificate) ist aber, wie oben dargelegt wurde, ein \nfeststehender Begriff, der in sämtlichen herangezogenen \nWörterbüchern mit \"Ausstellungsdatum\" übersetzt wird. Selbst \nwenn die Verwendung von \"issue\" wegen der Mehrdeutigkeit des \nBegriffs in § 10 Abs. 11 in einem anderen Sinne zu verstehen \nsein sollte, bedeutete dies nicht zwingend eine Übersetzung \ndes § 11 im gleichen Sinne. Auch dann, wenn die \nEinbürgerungsurkunde nach § 10 Abs. 11 des Gesetzes erst nach \nder Eidesleistung an eine Person ausgegeben werden dürfte, \nwürde sie gleichwohl nach § 11 Abs. 1 mit Wirkung vom \nAusstellungsdatum an südafrikanischer Staatsbürger. Dies steht \nzur Überzeugung des Senats nach der vorstehenden Auslegung \nfest und wird letztlich auch durch die Ausführungen des \nGutachters nach dessen Einsichtnahme in die ihm vorher nicht \nbekannten Schriftstücke bestätigt. Der Sachverständige hat \nnämlich eingeräumt, dass die konkreten, auf den Kläger \nausgestellten Schriftstücke eigentlich nur die \nSchlussfolgerung zuließen, an diesen sei die \nEinbürgerungsurkunde bereits am 26. Mai 1978 ausgegeben \nworden. Dies gilt insbesondere für die oben (S. 35) zitierte \nBescheinigung des südafrikanischen Innenministeriums, deren \nInhalt sich mit der von Prof. S. vorgenommenen Übersetzung \nlediglich bei einem behördlichen Irrtum vereinbaren ließe, von \ndem mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen ist. Auch \ndas Ausstellungsdatum der Einbürgerungsurkunde (26. Mai 1978) \nsteht mit seiner Auslegung nur in Einklang, wenn es sich dabei \nlediglich um die Notifikation, also die amtliche \nBekanntmachung der Bewilligung der Einbürgerung handelte, wie \ner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Dies ist \nindes angesichts des eindeutig mit \"Certificate of \nNaturalisation\" überschriebenen Dokuments und des Ablaufs von \ndeutlich mehr als sechs Monaten bis zu der Zeremonie vom \n8. März 1979 schwerlich denkbar. Aus den Unterlagen über die \nProzedur der Überreichung der Staatsbürgerschaftsurkunden \nfolgt auch nach Angaben des Sachverständigen, dass der für die \nEinbürgerung konstitutive Eid schon vorher durch den Bewerber \ngeleistet worden sein musste, der anlässlich der Zeremonie \nlediglich in der Gruppe wiederholt werde. Da die Zeremonie am \n8. März 1979 stattgefunden hat, muss die individuelle, \nkonstitutive Eidesleistung durch den Kläger, die auch nach den \nAusführungen des Gutachters das wesentliche Element des \nErwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit ist, nach \nseinen Worten schon vorher stattgefunden haben. Die \nFörmlichkeit der Aushändigung (in einem feierlichen Akt) sei \njedenfalls mangels entsprechender Regelungen im Citizenship \nAct kein zwingendes Indiz für den Staatsangehörigkeitserwerb. \n\n173\n\nKann nach alledem dem Gutachten jedenfalls insoweit nicht \ngefolgt werden, als der Staatsangehörigkeitserwerb von der \nAusgabe der Urkunde an den Einbürgerungsbewerber abhängen \nsoll, bedurfte der Senat zur Lösung des Falles keines weiteren \nSachverständigengutachtens. Dies gilt schon deshalb, weil das \nin einem anderen Staat geltende Recht nur beweisbedürftig ist, \nwenn es dem Gericht unbekannt ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 \nSatz 1 ZPO). \n\n174\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. \nSeptember 1993 - 1 C 25/92 -, NVwZ \n1994, 387.\n\n175\n\nDas ist hier nicht der Fall. Dem Senat konnte sich die \nveröffentlichten südafrikanischen Rechtsquellen ohne \nInanspruchnahme des Sachverständigen erschließen. Aufgrund \neigener Sachkunde in englischer Sprache sowie der Übersetzung \nder Fachtermini mit Hilfe der zitierten (Rechts-)Wörterbücher \nkonnte er sich die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften \nebenfalls selbst verschaffen. Schließlich konnte die Auslegung \nund Anwendung der Vorschriften im Wesentlichen in eigener \nSachkunde des Senats erfolgen, zumal er die Erkenntnisse der \nsüdafrikanischen Behörden, auf die es nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ankommt, ausgewertet \nhat. Wo es erforderlich und das Sachverständigengutachten \nschlüssig war, hat der Senat auch darauf zurückgegriffen, \nnamentlich im Rahmen der historischen Auslegung sowie bei der \nFrage der Auslegungsmethode. Von daher bedurfte es keiner, \nnach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des \nGerichts liegenden neuen Begutachtung des Sachverhalts. Sie \ndrängte sich dem Senat auch nicht aus anderen Gründen auf, \nzumal weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass ein \nanderer Sachverständiger über neue oder überlegenere \nErkenntnisse verfügen könnte.\n\n176\n\nZu diesem Gesichtspunkt vgl.: \nBVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 \nB 1-11/92 -, NVwZ 1993, 572 (578); zur \nErforderlichkeit der Einholung weiterer \nGutachten vgl. auch: BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz \n310, § 98 VwGO Nr. 31, S. 1 (2); \nBVerwG, Beschluss vom 21. September \n1987 - 1 B 131.93 -, Buchholz 310, § 98 \nVwGO Nr. 46, S. 1 (2 ff.); BVerwG, \nBeschluss vom 30. März 1995 - 8 B \n167.94 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. \n48, S. 5 (6).\n\n177\n\nb) Bei dieser Sachlage hat der Kläger seine deutsche \nStaatsangehörigkeit mit dem 26. Mai 1978 verloren (§ 25 Abs. 1 \nRuStAG). Die erst am 15. Februar 1979 zugestellte Genehmigung \nzur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ging ins \nLeere, weil diese gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG voraussetzt, \ndass er sie vor dem Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit erhalten hat. Angesichts dieses \neindeutigen Gesetzeswortlauts kann der Kläger mit seiner \nAuffassung nicht durchdringen, auf den Zeitpunkt der \nZustellung jener Genehmigung könne es nicht ankommen, weil \nsich die für die Erteilung zuständige Regierung von Schwaben \nschon vorher für die Beibehaltung ausgesprochen habe. Der \nallgemeine Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dass ein \nVerwaltungsakt erst im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den \nBetroffenen wirksam wird (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG), hat für die \nBeibehaltungsgenehmigung in § 25 RuStAG einen konkreten \nNiederschlag erhalten. Auf die interne Willensbildung der \nBehörde kommt es danach nicht an, sondern darauf, dass der \nBetroffene den Bescheid erhalten hat. Damit wird der Zweck \nverfolgt, die zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit automatisch \neintretende Folge des Verlusts der deutschen bei Erwerb einer \nfremden Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 1 RuStAG),\n\n178\n\nvgl. dazu Hailbronner/Renner, § 25 \nRuStAG Rn. 1,\n\n179\n\nerst und nur dann zu verhindern, wenn die Genehmigung in \ndieser Weise Außenwirkung entfaltet hat. Erst dadurch besteht \nRechtssicherheit für den Betroffenen, aber auch für die \ninländischen deutschen und die Behörden des Aufnahmestaates, \ndass Doppelstaatsbürgerschaft durch die deutschen Behörden \nausnahmsweise hingenommen wird. Hat die zuständige Behörde \nihren internen Willensbildungsprozess hingegen noch nicht \nabgeschlossen oder hat sie sich dem Antragsteller gegenüber \nlediglich (mündlich) unverbindlich geäußert, tritt die \nRechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG bei Einbürgerung in einen \nfremden Staatsverband ohne weiteres ein. \n\n180\n\nEine nachträgliche Heilung des Verlusts der deutschen \nStaatsbürgerschaft kommt nicht in Betracht.\nDie nach dem Wirksamwerden der Einbürgerung des Klägers in die \nRepublik Südafrika ausgehändigte Beibehaltungsgenehmigung \nkonnte die verloren gegangene deutsche Staatsbürgerschaft \nnicht wieder aufleben lassen. Eine solche Annahme verbietet \nsich im Hinblick auf die Formulierung des § 25 Abs. 2 Satz 1 \nRuStAG von Vornherein.\nDie Ausstellung der streitbefangenen Pässe nach dem Verlust \nder Staatsangehörigkeit führt ebenfalls nicht zu einer \n\"Heilung\" jenes Verlusts. Sie ist ersichtlich unter dem \nEindruck des laufenden Verwaltungsverfahrens vorgenommen \nworden, in dem die Staatsangehörigkeit erst geklärt werden \nmusste. Solange diese Klärung nicht - rechtskräftig - erfolgt \nwar, war die Ausstellung auch unter rechtsstaatlichen \nGesichtspunkten geboten. Überdies ist eine Passaustellung \nnicht geeignet, die verlorene Staatsangehörigkeit wieder zu \nbegründen, wie namentlich aus § 12 PassG abgeleitet werden \nkann, der die Einziehung bei einer solchermaßen (auch von \nBeginn an) unzutreffenden Eintragung vorsieht.\n\n181\n\nc) Der mit Wirkung vom 26. Mai 1978 eingetretene Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit ist auch nicht wegen \nVerstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik \nDeutschland unbeachtlich. Hiermit ist es nicht unvereinbar, \ndass der Kläger die südafrikanische Staatsbürgerschaft \nzeitlich bereits vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde \nerworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren \nhat. Da es, wie oben dargelegt, nach völkerrechtlichen \nGrundsätzen grundsätzlich Sache jedes souveränen Staates ist, \nwie er sein Einbürgerungsverfahren regelt, wäre von einem \nVerstoß gegen den innerstaatlichen ordre public allenfalls \nauszugehen, wenn die Einbürgerung durch die Republik Südafrika \nin so schwerwiegender Weise den Grundgedanken des in \nDeutschland geltenden Einbürgerungsrechts widerspräche, dass \nsie aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland untragbar \nerschiene.\n\n182\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n1985 - 1 C 45.82 -, BVerwGE 72, 291 \n(296).\n\n183\n\nSo verhält es sich hier jedoch nicht. Sowohl nach deutschem \nals auch nach südafrikanischem Recht bedarf es für die in Rede \nstehende Individualeinbürgerung eines Antrags des Betroffenen \n(§ 8 Abs. 1 StAG, § 10 Abs. 1 Citizenship Act).\n\n184\n\nDazu, dass eine der Grenzen des \nVölkerrechts für die staatliche \nEinbürgerungsfreiheit das \nAntragsprinzip ist, vgl.: Makarov/v. \nMangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, 12. \nLieferung Juni 1998, § 8 RuStAG Rn. \n56.\n\n185\n\nNach der Rechtslage beider Staaten führt das durch die \nAntragstellung in Gang gesetzte Verfahren noch nicht - \nautomatisch - zum Erwerb der Staatsbürgerschaft; vielmehr ist \ndazu noch ein weiterer durch den Einbürgerungsbewerber selbst \nvorzunehmender Akt erforderlich. Im deutschen Recht ist dies \ndie Aushändigung der Urkunde an den Einbürgerungsbewerber \n(§ 16 Abs. 1 Satz 1 RuStAG alter und StAG neuer Fassung), die \nseine Mitwirkung voraussetzt, während nach dem Recht \nSüdafrikas die Eidesleistung ausschlaggebend ist (§ 10 Abs. 11 \nund 11bis Citizenship Act). Es steht nicht in erheblichem \nWiderspruch zu elementaren Grundsätzen des deutschen \nStaatsangehörigkeitsrechts, wenn das südafrikanische Recht für \nden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einbürgerung auf einen \nanderen Umstand als den der Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde abstellt. Die Wahl jenes Zeitpunkts liegt \nim Ermessen des jeweiligen Gesetzgebers, dessen \nRegelungsfreiheit nur durch die Verbote der Willkür und des \nRechtsmissbrauchs, gegen die hier nicht verstoßen worden ist, \nbegrenzt wird. Entscheidend ist nur - worauf das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht hingewiesen hat -, dass der \nBetroffene selbst bestimmen kann, ob und wann er den zur \nEinbürgerung führenden Treueeid ablegt, ähnlich wie er nach \ndeutschem Recht selbst entscheiden kann, ob und zu welchem \nZeitpunkt er die Einbürgerungsurkunde annimmt.\n\n186\n\nd) Mit Rücksicht darauf kann der Kläger nicht mit Erfolg \ngeltend machen, er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass \ndie Einbürgerung anders als nach deutschem Recht nicht erst \nmit der Aushändigung der dies belegenden Urkunde wirksam \nwerde. Ein solcher Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der \nEinbürgerung ist nach südafrikanischem Recht unerheblich. Es \nkommt lediglich darauf an, dass der Betroffene gegenüber den \nzuständigen südafrikanischen Stellen seinen Willen zum \nAusdruck gebracht hat, die dortige Staatsangehörigkeit zu \nerwerben und sämtliche nach dortiger Rechtslage dazu \nerforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Ein Irrtum über \nGeltung und Reichweite der diesbezüglichen Vorschriften \nSüdafrikas hindert den Erwerb der beantragten \nStaatsbürgerschaft nicht, die an objektive Umstände anknüpft \nund Willensmängel des Betroffenen außer Betracht lässt. Der \ndamit einhergehende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nkann gleichfalls nicht deswegen unbeachtlich bleiben, weil der \nKläger diesen nicht gewünscht, insbesondere sich über diese \nRechtsfolge geirrt hat. Willensmängel sind im Rahmen des § 25 \nRuStAG nicht berücksichtigungsfähig.\n\n187\n\nZu einem ähnlich gelagerten Fall \nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - \n1 C 12.84 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG \nNr. 5, S. 9 (15); vgl. ferner: \nSenatsbeschluss vom 9. Oktober 1997 \n- 25 A 854/94 -, S. 14 des \nAbdrucks.\n\n188\n\ne) Der Kläger hat seine deutsche Staatsangehörigkeit auch \nnicht aufgrund der Erklärung des Generalkonsulats K. vom \n21. September 1977 beibehalten. Es mag auf sich beruhen, ob \ndieses Schreiben lediglich in Reaktion auf die Anhörung durch \ndie für die Erteilung der Beibehaltungsgenhmigung zuständige \nBehörde erfolgt ist, ihm also eher verwaltungsinterner \nCharakter zukommt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 RuStAG). Eine die \nBundesrepublik Deutschland bindende Zusicherung liegt hierin \nnämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Klägers nicht. \nUngeachtet der bereits oben offen gelassenen Frage der \nAnwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt die \nAnnahme einer verbindlichen Selbstverpflichtung der \nBundesrepublik Deutschland auch unter Heranziehung allgemeiner \nverwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsätze aus folgenden \nGründen nicht in Betracht: Das Schreiben des Generalkonsulats \nK., einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes, die \ngemeinsam mit diesem eine einheitliche Bundesbehörde bildet \n(vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst \n- GAD - vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842), stellt keine \nZusicherung der zuständigen Behörde dar. Für die Erteilung der \nGenehmigung nach § 25 Abs. 2 RuStAG ist mit Blick auf Art. 83 \nGG grundsätzlich eine Landesbehörde, in Ausnahmefällen das \nBundesverwaltungsamt, keinesfalls jedoch der Auswärtige \nDienst, zuständig (vgl. §§ 27, 17 StAngRegG). Eine \nverbindliche Festlegung über künftiges Verhalten kann aber \nimmer nur von der Behörde abgegeben werden, die auch für den \nspäteren Erlass des Verwaltungsaktes selbst zuständig ist. Das \nSchreiben des Konsulats ist mithin nicht als eine solche \nErklärung mit rechtlicher Bindungswirkung, sondern lediglich \nals allgemeine rechtliche Auskunft zu der Frage zu werten, ob \ndie Bundesrepublik Deutschland (grundsätzlich) mit der \nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers \neinverstanden ist. Entsprechend ist die Erklärung auch \nformuliert: Es wird bestätigt, dass der Kläger seinen \ndeutschen Pass \"according to German Citizen Regulations\", also \nentsprechend den deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen \nBestimmungen behalten kann, wenn er die südafrikanische \nStaatsbürgerschaft erhält. Damit wird als selbstverständlich \nvorausgesetzt, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften \ndes Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland, \nhier nach § 25 RuStAG, vollziehen muss. Dem ist immanent, dass \ndie Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch nur dann erteilt werden kann, wenn \ndie Voraussetzungen jener Bestimmung erfüllt sind. \n\n189\n\nDer Kläger kann aus dieser Erklärung zu seinen Gunsten auch \nnicht herleiten, so gestellt werden zu müssen, als hätte er \ndie deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Eine im \nZusammenhang mit der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung \nabgegebene und nicht im Sinne einer Zusicherung verbindliche \nErklärung einer Behörde kann bei der Frage, ob jemand die \ndeutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, nicht entgegen den \nzwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 25 RuStAG zu dessen \nGunsten berücksichtigt werden. Denn da der Verlust der \nStaatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG infolge Vorliegens \nder tatbestandlichen Voraussetzungen ohne behördliches \nErmessen eintritt, kann eine solche Erklärung nicht als \nermessensbindender Gesichtspunkt etwa bei der Frage der \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auf der \nRechtsfolgenseite Berücksichtigung finden. Eine andere, unten \n(II.1.) zu beantwortende Frage ist die, ob jene Mitteilung das \nder Behörde bei der Passeinziehung zustehende Ermessen \nbeschränkt.\n\n190\n\nII. War mithin die Angabe über die Staatsangehörigkeit in \nden beiden Reisepässen des Klägers von deren Ausstellung an \nunzutreffend, weil er seine ursprünglich deutsche \nStaatsangehörigkeit bereits verloren hatte, ist die Betätigung \ndes dem Generalkonsulat Kapstadt eingeräumten Ermessens \ndahingehend, die unrichtigen Pässe einzuziehen, nicht zu \nbeanstanden. Das Generalkonsulat hat weder die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessen überschritten noch von dem Ermessen in \nzweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). \n\n191\n\n1. Von einer Ermessensüberschreitung kann nicht deshalb \nausgegangen werden, weil die Einziehung der Pässe des Klägers \ngegen rechtsstaatliche Prinzipien, insbesondere den Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes, verstoßen würde. Der Kläger kann sich \nweder erfolgreich darauf berufen, vom Zeitpunkt des Erwerbs \nder südafrikanischen Staatsangehörigkeit an jahrelang stets \nweiter als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden zu \nsein, noch rechtfertigen Zusagen oder mangelnde Aufklärung \nüber die zutreffende Rechtslage die Anerkennung eines schutz-\nwürdigen Vertrauens des Klägers darauf, seine deutschen Pässe \nbehalten zu dürfen.\n\n192\n\nDer Grundsatz des Vertrauensschutzes konnte nicht dazu \nführen, dass dem Kläger Rechte erhalten blieben, die sich \ndaraus ergeben, dass er ungeachtet einer tatsächlich fehlenden \ndeutschen Staatsangehörigkeit zwischen 1978 und dem Ablauf der \nGültigkeitsdauer der streitbefangenen Pässe Inhaber deutscher \nAusweispapiere gewesen ist. Zwar kann die ständige Behandlung \neines Ausländers als Deutschen ein schutzwürdiges Vertrauen \nselbst dann auslösen, wenn keine die Staatsangehörigkeit \nbelegenden begünstigenden Verwaltungsakte ergangen sind.\n\n193\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 \nC 52.82 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG \nNr. 4, S. 1 (8); Urteil vom 14. Dezem-\nber 1972 - 1 C 32.71 -, Buchholz 130, § \n3 RuStAG Nr. 1, S. 1 (2 ff.).\n\n194\n\nJedoch ist bei der Abwägung zwischen dem schutzwürdigen \nVertrauen des Betroffenen einerseits und dem Grundsatz der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits (Art. 20 Abs. 3 \nGG) zu beachten, dass die Herstellung gesetzmäßiger Zustände \nauf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts besonders \ngewichtig ist.\n\n195\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972 \n- 1 C 32.71 -, Buchholz 130, § 3 RuStAG \nNr. 1, S. 1 (3).\n\n196\n\nIn Anbetracht der Möglichkeit, unzumutbaren Auswirkungen \nder Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch eine \n(Wieder-)Einbürgerung zu begegnen, wird dem Grundsatz der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung in aller Regel der Vorrang \neinzuräumen sein. \n\n197\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972 \n- 1 C 32.71 -, Buchholz 130, § 3 RuStAG \nNr. 1, S. 1 (3 f.); Urteil vom 21. Mai \n1985 - 1 C 52.82 -, Buchholz 130, § 25 \nRuStAG Nr. 4, S. 1 (8).\n\n198\n\nSo liegt es auch hier: Das Vertrauen des Klägers darauf, \ninfolge des Irrtums des Generalkonsulats K. über seine \ndeutsche Staatsangehörigkeit von einer Passeinziehung \nverschont zu bleiben und weiterhin die aus der Inhaberschaft \ndeutscher Pässe resultierenden Rechte ausüben zu dürfen, ist \nnicht höher zu gewichten als das Interesse der Bundesrepublik \nDeutschland an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen \nZustandes. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die jahrelange \nWeiterbehandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger \ndurch die Unkenntnis der zuständigen Behörden über den \nZeitpunkt der Einbürgerung in die Republik Südafrika \nmitverursacht worden ist und der Kläger deshalb mit einer \nEinziehung seiner Pässe im Jahr 1993 nicht ohne weiteres \nrechnen konnte. Vielmehr ging er - ebenso wie die beteiligten \nBehörden - davon aus, die deutsche Staatsangehörigkeit \nbeibehalten zu haben. Dieser Umstand allein rechtfertigt es \naber nicht, den Kläger weiterhin so zu behandeln, als wenn er \ndie deutsche Staatsbürgerschaft noch inne hätte. Dies gilt \nschon mit Blick darauf, dass durch die Passausstellung dem \nKläger nicht förmlich bescheinigt worden ist, deutscher \nStaatsangehöriger zu sein.\n\n199\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August \n1980 - 18 A 1987/79 -, S. 12 UA.\n\n200\n\nVielmehr ist dies nur als Vorfrage geprüft und hier, wie \naus den vorstehenden Erwägungen folgt (S. 41), noch nicht \neinmal uneingeschränkt bejaht worden. Der Kläger hat auch \nsonst keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass \nden Auswirkungen des Verlusts der deutschen \nStaatsangehörigkeit nicht ebenso durch eine rasche \nWiedereinbürgerung begegnet werden könnte. \n\n201\n\nAbweichendes folgt nicht aus der Mitteilung des \nGeneralkonsulats K. vom 21. September 1977, ausweislich derer \ndem Kläger erlaubt wurde, seinen deutschen Pass entsprechend \nden deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften \nbehalten zu dürfen, nachdem er die südafrikanische \nStaatsbürgerschaft erhalten habe. Weil diese Erklärung nach \nden vorstehenden Ausführungen unter dem Vorbehalt der \nEinhaltung der Vorschriften des RuStAG ergangen ist, durfte \nder Kläger auf sie nur mit dieser Einschränkung vertrauen. Er \ndurfte nicht davon ausgehen, seinen deutschen Pass selbst dann \nin jedem Fall behalten zu dürfen, wenn er die deutsche \nStaatsangehörigkeit verloren hätte, auch wenn ein solcher \nVerlust von keiner der beteiligten Behörden beabsichtigt war. \nDies gilt umso mehr, als er selbst, um dessen \nStaatsangehörigkeit es ging, gehalten gewesen wäre, sich - \ngegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe - die erforderliche \nKenntnis der entsprechenden Normen des deutschen und des \nsüdafrikanischen Rechts zu verschaffen. Hingegen waren die \nAuslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in \nSüdafrika, namentlich das Generalkonsulat K., zur Erteilung \nrechtlich verbindlicher Auskünfte über den genauen Ablauf des \nErwerbs der südafrikanischen Staatsbürgerschaft und dessen \nAuswirkungen auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet. Eine \nsolche Rechtspflicht lässt sich den einschlägigen Vorschriften \nnicht entnehmen. Sie folgt insbesondere nicht aus §§ 1 Abs. 2 \nSpiegelstrich 5 GAD, 1 Spiegelstrich 2 des Gesetzes über die \nKonsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) \nvom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317). Hiernach gehört es \nzu den Aufgaben des Auswärtigen Dienstes, Deutschen im Ausland \nnach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren. \nDiese Bestimmungen enthalten indessen keine Aussage zu einer \nBeratungspflicht in dem vom Kläger gewünschten weiten Sinne. \nSie sind zunächst vor dem Hintergrund der im Konsulargesetz \nnäher beschriebenen Aufgaben der Konsularbeamten zu sehen (§§ \n2, 5 ff. jenes Gesetzes). Danach gehören \nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten insoweit zu den Aufgaben \nder Konsularbeamten, als sie ihnen durch das Konsulargesetz \noder andere Vorschriften übertragen sind (§ 2 Spiegelstrich 1 \nKonsulargesetz). Regelungen über eine konkrete Mitwirkung der \nKonsularbeamten bei der Einbürgerung Deutscher in einen \nausländischen Staatsverband ergeben sich weder aus dem \nKonsulargesetz noch aus den Vorschriften des \nStaatsangehörigkeitsrechts. Soweit die Konsularbeamten \ngenerell zur Hilfe Deutschen gegenüber berufen sind, lässt \nsich daraus - ebenso wenig wie aus der allgemeinen Bestimmung \ndes § 25 VwVfG - keine Rechtspflicht ableiten, in einem \nkonkreten Fall umfassenden rechtlichen Rat über die \nanzuwendenden Rechtsnormen und die Rechte und Pflichten der \nBeteiligten zu erteilen. Ein solches weitgehendes Verständnis \nder vorgenannten Bestimmungen ist umso weniger geboten, als es \n- wie ausgeführt - zunächst Sache des Klägers war, sich \nangesichts der weitreichenden Bedeutung eines Wechsels der \nStaatsbürgerschaft mit den einschlägigen Vorschriften vertraut \nzu machen, und zwar gerade deshalb, weil eine Rechtsunkenntnis \nAuswirkungen auf seine Staatsangehörigkeit als Deutscher haben \nkonnte. Mit Blick darauf kann eine Beratungsverpflichtung des \nGeneralkonsulats K. mit der Folge einer Begrenzung des ihr im \nRahmen des § 12 PassG zustehenden Ermessens nicht angenommen \nwerden.\n\n202\n\n2. Sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar, zumal \nweitere Erwägungen, die das Konsulat hätten veranlassen \ndürfen, dem Kläger die deutschen Reisepässe zu belassen, \nangesichts des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit \nschwerlich denkbar sind. \n\n203\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n10. Dezember 1985 - 18 A 10/85 -, NVwZ \n1986, 936.\n\n204\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n205\n\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nAbgesehen davon, dass es maßgeblich auf die Auslegung und \nAnwendung ausländischen, nicht aber deutschen Rechts ankam, \nhat die Rechtssache namentlich deshalb keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die zu \nklärenden Rechtsfragen einzelfallbezogen und damit keiner \nfallübergreifenden Klärung zugänglich sind.\n\n206","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/8-a-1570-96","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":18},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/8-a-1570-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304687","retrieved":"2026-07-09 03:31:53.315549+00:00"}}