{"status":"available","doknr":"OLD304686","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.21A3025.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"21 A 3025/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Vorbringen der Kläger trägt die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht.\n\n4\n\nMit der Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bemängeln die \nKläger u.a., das Verwaltungsgericht habe ihren Klageantrag fehlerhaft als \"auf das \nGelände des Spielplatzes beschränkt\" angesehen und entscheidungserhebliches \nVorbringen der Beklagten zu Unrecht als unstreitig behandelt. Es kann offen bleiben, \nob diese - von den Klägern selbst als verfahrensbezogen erkannte - Kritik schon im \nAnsatz nicht geeignet ist, der Zweifelsrüge zum Erfolg zu verhelfen, sondern insoweit \nvorrangig und ausschließlich die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nanzubringen gewesen wäre. \n\n5\n\nVgl. zum Meinungsstand Seibert in \nSodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Stand \nNovember 1999, § 124 Rdnr. 125 ff.\n\n6\n\nDen damit zusammenhängenden Fragen insbesondere zur Systematik der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sowie - einen Vorrang der \nVerfahrensrüge unterstellt - zur Notwendigkeit einer Umdeutung der Zweifelsrüge in \neine Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, \n\n7\n\nvgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. \nJuni 1998 - 9 S 1151/98 -, NVwZ 1998, 1088,\n\n8\n\nbraucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil das in Rede stehende \nVorbringen nach keiner der in Betracht kommenden Sichtweisen die Zulassung der \nBerufung rechtfertigt.\n\n9\n\nDie Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \"Auslegung\" des \nKlagebegehrens geht schon deshalb fehl, weil die anwaltlich vertretenen Kläger \nausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nihren Klageantrag ausdrücklich auf das Flurstück 716 beschränkt haben. Nach Lage \nder Dinge handelte es sich hierbei weder um ein offensichtliches Versehen noch um \neine irrtümlich gewählte Formulierung, die es mit Blick auf § 88 VwGO \nmöglicherweise geboten hätte, über den Wortlaut des Klageantrags hinauszugehen. \nVielmehr erfolgte die Beschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens ersichtlich \nvor dem Hintergrund, dass die als Wiesengelände beschriebene Vorratsfläche \nnördlich des Übergangswohnheims (Flurstück 1226) inzwischen nur noch einmal im \nJahr gemäht wird und damit für von den Klägern beanstandete Nutzungen nur noch \neingeschränkt geeignet ist. Die bloße - zumal von den Klägern erstmals im \nZulassungsverfahren angesprochene - Möglichkeit, dass sich diese Verhältnisse \nkünftig wieder ändern könnten, musste dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung \ngeben, das Flurstück 1226 über den eindeutigen Wortlaut des Klageantrags hinaus \nin das Klagebegehren einzubeziehen. \n\n10\n\nDas Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei trotz Bestreitens der Kläger davon \nausgegangen, dass die Beklagte Kontrollgänge abhalte, genügt weder zur Zweifels- \nnoch zur ggfs. anzunehmenden Gehörsrüge dem Darlegungserfordernis des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO. Es wird den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils \nnicht gerecht. Schon die Behauptung, im Tatbestand des angefochtenen Urteils, und \nzwar bei der Wiedergabe des Vortrags der Beklagten, sei festgehalten, dass die \nBeklagte Kontrollen abhalte, trifft so nicht zu. Im Tatbestand des Urteils heißt es \nlediglich, die Beklagte mache geltend, sie \"habe alles ihr Mögliche getan, um \nunzumutbare Lärmbelästigungen zu verhindern\" (UA S. 4 oben). Abgesehen davon \nhat das Verwaltungsgericht auch in den Entscheidungsgründen nicht auf ein \nunstreitiges Faktum sporadischer Kontrollen durch die Beklagte abgestellt, sondern \nlediglich ausgeführt, dass die Kläger nicht mehr als sporadische Kontrollen von der \nBeklagten beanspruchen können. Da es den Klägern, wie nicht zuletzt das \nZulassungsvorbringen bekräftigt, ersichtlich nicht darum geht, dass die Beklagte zu \nsporadischen Kontrollgängen verurteilt wird - denn sie selbst erachten eine solche \nMaßnahme nicht als \"wirksam\" i. S. ihres Klageantrages und beanspruchen \n(jedenfalls) \"weitergehendere und zweckmäßigere Kontrollen\" - spricht alles dafür, \ndie in Rede stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich als nicht \nentscheidungsrelevanten Hinweis darauf anzusehen, was von der Beklagten \nrechtmäßigerweise erwartet werden kann. Schließlich wäre es selbst für den Fall, \ndass das Verwaltungsgericht Vorbringen der Beklagten zu gelegentlichen \nKontrollgängen entscheidungstragend berücksichtigt hätte, Sache der Kläger \ngewesen, konkret darzutun, in welchem Zusammenhang sie solches Vorbringen \nbestritten haben. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Zulassungsverfahren das \ngesamte bisherige Vorbringen der Kläger auf diese Behauptung hin zu sichten. \nIndessen haben die Kläger nicht einmal auf einen entsprechenden Vorhalt der \nBeklagten im Zulassungsverfahren konkretere Angaben gemacht.\n\n11\n\nDas weitere Vorbringen zur Zweifelsrüge verhilft dem Zulassungsbegehren \nebenfalls nicht zum Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wegen des zum \nTeil bestimmungswidrigen Gebrauchs des Spielplatzes und der Grünfläche müssten \nsich die Kläger an die einzelnen Störer wenden, begegnet im Ergebnis keinen \nernsthaften Bedenken. Ungeachtet eines nicht einheitlichen dogmatischen Ansatzes \nentspricht es allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der \nBetreiber für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch einer öffentlichen \nEinrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage verursachten (erheblichen) \nBelästigungen der Umgebung nicht regelmäßig und ohne weiteres, sondern nur bei \nHinzutreten besonderer Umstände verantwortlich ist. Seine Verantwortlichkeit wird \nbejaht, wenn der Betreiber durch die Einrichtung \"einen besonderen Anreiz zum \nMissbrauch gegeben\" hat,\n\n12\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1987 - 26 \nB 82A.2088-, NVwZ 1989, 269, 272 = BRS 47, \n415,\n\n13\n\n\"wenn in dem außerhalb der Benutzungsordnung sich vollziehenden Verhalten \neine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt \nund der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge \nder konkreten Standortentscheidung erweist\",\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1993 \n- 21 A 1560/93 -, S. 15,\n\n15\n\nbzw. \"als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist,\"\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1985 \n- 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697; ähnlich OVG \nNRW, Urteil vom 25. Februar 1994 - 21 A 2884/92 -, \nS. 10,\n\n17\n\noder wenn er eine \"Einrichtung geschaffen (hat), bei der ein Missbrauch (durch \neinen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung) \nwahrscheinlich ist\",\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1986 - 11 A \n1288/85 -, BauR 1987, 46 (48),\n\n19\n\nsodass dieser nicht bestimmungsgemäße Gebrauch (\"Missbrauch\") aus Sicht \ndes Betreibers - ihm - \"zuzurechnen\" ist,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1994 - 21 \nA 2884/92 -, S. 10,\n\n21\n\noder sich die Anlage - aus Sicht des betroffenen Nachbars - als für ihn nicht \n\"zumutbar\",\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1993 \n- 21 A 1560/93 - , S. 7,\n\n23\n\ndarstellt.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen wertenden (Grund-)Ansatz zu Grunde gelegt \nund ausgeführt, dass weder der Kinderspielplatz noch die sich nach Westen \nanschließende Grünfläche, die als Spiel- und Versammlungsfläche genutzt werde, \neine \"über das übliche Risiko bestimmungswidrigen Gebrauchs hinausgehende \nGefahrensituation, die auf einen nicht nur gelegentlichen, sondern fortwährenden \nund mit massiven Beeinträchtigungen verbundenen Missbrauch oder auf eine \nentsprechend erhöhte Anfälligkeit der Anlage hindeuten würde\", geschaffen habe. \nGegenteiliges sei weder anhand der Umgebungsbebauung noch der sonstigen \nörtlichen Gegebenheiten noch des Vorbringens der Beteiligten zu erkennen. \nNamentlich lade die Anlage auf Grund ihrer für die Benutzung durch Kinder \nzugeschnittenen Gestaltung und Ausstattung nicht gleichsam zu Treffen von \nJugendlichen und Erwachsenen oder zu einem sonstigen die Nachbarschaft \nstörenden bestimmungswidrigen Gebrauch geradezu ein. Die Beklagte habe lediglich \ndie Aufgabe, ihre öffentlichen Einrichtungen sporadisch zu kontrollieren und \nMissbrauch so weit wie möglich zu verhindern. Eine weitergehende \nVerantwortlichkeit treffe die Beklagte nicht. Die hiergegen gerichteten Angriffe lassen \neinen - das Entscheidungsergebnis berührenden - Fehler im angegriffenen Urteil \nnicht erkennen.\n\n25\n\nMit ihrer Auffassung, die Beklagte müsse, da sie bereits für den üblichen, d.h. \ndurch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einrichtung hervorgerufenen Lärm \nverantwortlich sei, erst recht für den durch eine missbräuchliche Nutzung \nentstehenden Lärm einstehen, greifen die Kläger die Grundlage der oben \nangeführten Rechtsprechung an. Es ist indessen nicht ernstlich zweifelhaft, dass an \ndie Zurechnung des Fehlverhaltens Dritter weitergehende - und nicht etwa geringere \n- Anforderungen zu stellen sind als an die Zurechnung bestimmungsmäßen \nVerhaltens Dritter. Während das bestimmungsgemäße Verhalten vom Betreiber einer \nEinrichtung willentlich gefördert wird und dieser damit eine nicht nur untergeordnete \nUrsache für die Lärmentstehung setzt, ist der durch bestimmungswidrige Nutzung \nhervorgerufene Lärm in erster Linie auf den Willen und das Handeln des Dritten \nzurückzuführen und spielt der Beitrag des Betreibers - bei der gebotenen wertenden \nBetrachtung - mithin eine regelmäßig nur untergeordnete Rolle. Auch der Hinweis der \nKläger, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \"hafte\" der Eigentümer \neines Grundstücks auch für die ihm bekannte unbefugte Nutzung (BGH, Urteil vom \n19. Januar 1996 - V ZR 298/94 -, NJW -RR 1996, 659) ist hier nicht \nentscheidungserheblich. In jenem Verfahren ging es um Störungen, die - wenn auch \ndurch vorherige menschliche Einwirkung - vom Grundstück selbst ausgingen.\n\n26\n\nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene konkrete Bewertung der Örtlichkeit \nim Hinblick auf ihre besondere Missbrauchsanfälligkeit wird durch das Vorbringen der \nKläger ebenfalls nicht ernsthaft in Frage gestellt. Allein der Umstand, dass sich in \nunmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes und der westlich angrenzenden \nGrünfläche auch ein Übergangswohnheim für Aussiedler befindet, rechtfertigt bei \nwertender Betrachtung nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenlage. Zwar \nmögen die Bewohner des Übergangswohnheimes u.a. auf Grund ihrer \nWohnverhältnisse die in Rede stehenden öffentlichen Flächen in größerem Maße für \nSpiel- und Erholungszwecke in Anspruch nehmen, als dies die übrige \nAnwohnerschaft tut oder dies bei vergleichbaren Spiel- und Grünflächen etwa in der \nNähe einer Einfamilienhausbebauung der Fall wäre. Die damit einhergehende \nerhöhte Gefahr einer missbräuchlichen Benutzung ist aber nicht in dem Spielplatz \noder der Grünfläche selbst angelegt - solches behaupten auch die Kläger nicht -, \nsondern allenfalls in dem Betrieb des Übergangswohnheimes. Dieses steht indessen \nnicht einmal im Eigentum der Beklagten und wird von dieser auch nicht \nverwaltet.\n\n27\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die des weiteren von den Klägern kritisierte \nAussage des Verwaltungsgerichts, den Klägern bleibe es \"unbenommen, sich an die \nStörer selbst zu wenden und insofern gegen diese direkt vorzugehen\", nur \nfolgerichtig und begegnet keinen ernsthaften Bedenken. Den Klägern wird mit dieser \nFormulierung nicht, wie sie meinen, angesonnen, sich persönlich an etwaige Störer \nzu wenden, sondern nur aufgezeigt, dass die jeweiligen Störer - und zwar \ngegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts -, nicht aber die \nBeklagte als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Spielplatzes in Anspruch \ngenommen werden müssen. \n\n28\n\nDie von den Klägern zur Gerichtsakte gereichte Tonbandkassette ist \nunbeschadet sonstiger Bedenken für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, \nweil die darauf möglicherweise und ohnehin allenfalls unzulänglich dokumentierte \nmissbräuchliche Nutzung des Spielplatzes und der Grünfläche an mehreren \nSommerabenden, wie dargelegt, der Beklagten nicht zuzurechnen ist.\n\n29\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich \nschließlich nicht unter dem - im Übrigen erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 13. September 1999 geltend gemachten - \nGesichtspunkt, dass die Beklagte gegebenenfalls als Ordnungsbehörde verpflichtet \nist, gegen einzelne Störer einzuschreiten. Denn jedenfalls das erstinstanzliche \nKlagebegehren war ersichtlich nicht gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde, \nsondern als Grundstückseigentümerin bzw. Spielplatzbetreiberin gerichtet. Für eine \nauf Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage hätte es zudem zunächst der \nDurchführung eines Vorverfahrens bedurft (§ 68 Abs. 2 VwGO). \n\n30\n\nDie weiterhin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nhaben die Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngemäß dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine bestimmte \nentscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und im \nEinzelnen erläutert wird, weshalb die so formulierte Frage nach den tatsächlichen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerheblich ist, ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und sie \nweiterhin klärungsbedürftig ist. \n\n31\n\nVgl. nur Meyer-Ladewig in Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rz. 53 ff.; Seibert \nin Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 174; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rdnr. 10; \nHapp in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 124 Rdnr. 28, \njeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n32\n\nDem innerhalb der Antragsfrist angebrachten Vorbringen der Kläger lässt sich \nnicht einmal eine bestimmte Frage entnehmen. Es erschöpft sich hinsichtlich der \nGrundsatzrüge in der Behauptung, es sei \"ein Rechtsentscheid zu erwarten, der \neinen Präzedenzfall darstellt und die Pflichten von Städten und Gemeinden als \nEigentümer und Träger der Spielplätze gegenüber den Anwohnern umfassend \nfestsetzt\". Auch den nachfolgenden Schriftsätzen sind konkrete als klärungsbedürftig \naufgeworfene Fragestellungen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus lässt das \nVorbringen jegliche Auseinandersetzung mit der oben zitierten Rechtsprechung zur \nFrage der Zurechenbarkeit und Zumutbarkeit von auf missbräuchlicher Benutzung \nöffentlicher Einrichtungen beruhenden Belästigungen vermissen und macht nicht \ndeutlich, in welchen verallgemeinerungsfähigen Punkten es weiterer Klärung \nbedarf.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich an Abschnitt II Nrn. 16.2 und 1.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/21-a-3025-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/21-a-3025-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304686","retrieved":"2026-07-09 03:31:53.216671+00:00"}}