{"status":"available","doknr":"OLD304688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.15B911.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"15 B 911/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung \nunter Nr. 2 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig und gemäß \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Es bestehen, \nwie sich aus folgendem ergibt, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. \n\n3\n\nDie zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist \nabzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin einen Anspruch darauf hat, gemäß § 58 Abs. 1 \nSatz 7 GO NW ein Ratsmitglied als Mitglied des \nJugendhilfeausschusses mit beratender Stimme zu benennen. \n\n4\n\nDer Senat hält die Frage, ob die bundes- und \nlandesrechtlichen Sonderregelungen für die Besetzung des \nJugendhilfeausschusses in § 71 SGB VIII und § 5 AG KJHG \nabschließend sind, für völlig offen. Es kann daher nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die \nallgemein für Ratsausschüsse geltende Vorschrift des § 58 GO \nNW hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses \nhier anwendbar ist. Die detaillierte Regelung des § 5 AG KJHG \nzur Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit beratenden \nMitgliedern und der Umstand, dass nach § 71 Abs. 1 SGB VIII \ndie Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses nur beschränkt \neine Repräsentation der Vertretungskörperschaft darstellen \nsoll, sprechen dagegen.\n\n5\n\nAuch die Hilfsanträge sind mangels Anordnungsanspruchs \nabzulehnen, da der Inhalt der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AG KJHG \nzu erlassenden Satzung in das Ermessen des Rates gestellt ist, \ndas jedenfalls nicht auf eine Pflicht zur Zulassung beratender \nMitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW reduziert \nist.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Da nach dem Antrag der Antragstellerin \nund der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens \npraktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird, hält \nder Senat wie das Verwaltungsgericht den vollen \nAuffangstreitwert für angemessen.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/15-b-911-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-27/15-b-911-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304688","retrieved":"2026-07-09 03:31:53.425088+00:00"}}