{"status":"available","doknr":"OLD304702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0626.7A2690.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-26","aktenzeichen":"7 A 2690/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEr ist unzulässig, soweit die Klägerin die Zulassung der \nBerufung im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der \nRechts-sache (Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nbegehrt. Insofern genügt er nicht den Darlegungserfordernissen \ndes \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.\n\n4\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige \nund für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage \ndes materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über die \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung \ndieses Zulassungsgrundes die Rechtsfrage auszuformulieren und \nsubstantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich ist und warum sie für grundsätzlich \ngehalten wird.\n\n5\n\nVgl.: OVG NW, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, \nS. 306.\n\n6\n\nDie Ausführungen der Klägerin erfüllen keine dieser \nVoraussetzungen. Weder ist eine konkrete Rechtsfrage, auf \nderen grundsätzliche Bedeutung es ankommen soll, auch nur \nansatzweise herausgearbeitet, noch wird die \nKlärungsbedürftigkeit oder Entscheidungserheblichkeit \nbestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte in \neiner für den Senat nachvollziehbaren Weise dargestellt.\n\n7\n\nMangels hinreichender Darlegung ist der Antrag auch \ninsoweit unzulässig, als die Klägerin ihn auf die \nunsubstantiierte Behauptung stützt, das angefochtene Urteil \nweiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nab (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwGO). Das \nZulassungsvorbringen lässt jede Präzisierung der behaupteten \nAbweichung vermissen. Die Klägerin gibt nicht einmal Datum, \nAktenzeichen und Fundstelle der Entscheidungen an, von denen \ndas Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ob möglicherweise \neine, mehrere oder alle Entscheidungen gemeint sind, die sie - \nnach Fundstellen bezeich-net - in der im Zulassungsantrag in \nBezug genommenen erstinstanzlichen Klageschrift erwähnt hat, \nmag offenbleiben. Ungeachtet der Frage, ob durch eine bloße \nBezugnahme Rechtsausführungen oder Tatsachenvorträge zum \nGegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werden können, ist \neine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur \nanzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen das Urteil \ntragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den \nin der konkret bezeichneten obergerichtlichen oder \nhöchstrichterlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen \nnicht vereinbar ist. Eine solche Divergenz legt die Klägerin \nnicht dar.\n\n8\n\nDa sie im Zulassungsantrag keinen weiteren Zulassungsgrund \nherausstellt, spricht einiges dafür, dass der Antrag insgesamt \nunzulässig ist. Eine § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügende \nDarlegung erfordert nämlich regelmäßig, dass die gesetzlichen \nZulassungsgründe, die im Rechtsmittelverfahren einschlägig \nsein sollen, benannt werden.\n\n9\n\nWenn man gleichwohl zugunsten der Klägerin die Zulässigkeit \ndes Antrags insoweit annimmt, als sie mit ihrem \nZulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung \ndes Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend \nmacht, ist er jedenfalls unbegründet.\n\n10\n\nDass die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, \nwonach sich das Baugrundstück im Außenbereich der Stadt \nW. befindet, das Vorhaben der Klägerin nicht \ngemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, seine Verwirklichung \nöffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) \nund die auf dem Grundstück vorhandene Verrieselungsanlage \nkeinen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung \nvermittelt, unrichtig sind, ergeben die Ausführungen im \nZulassungsantrag nicht.\n\n11\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Genehmigung diverser \nbaulicher Anlagen in der näheren oder weiteren Umgebung des \nBaugrundstücks, auf die die Klägerin sich beruft, Einfluss auf \ndie Zulässigkeit des hier in Frage stehenden Vorhabens hat. \nDie Klägerin legt nicht etwa konkret dar, dass das \nBaugrundstück durch eine oder mehrere dieser Anlagen in einen \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil oder eine sonstige \nAnsiedlung im Außenbereich einbezogen wird. Abgesehen davon \nsind hierfür auch objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte \ngegeben. Das Vorhaben der Klägerin schließt insbesondere auch \nnicht - wie sie meint - eine \"eindeutig baulich vorgeprägte \nLücke\", denn unter einer Baulücke versteht man eine freie \nFläche zwischen zwei bebauten Parzellen, die ihrerseits \nElemente eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind. Für \neine solche Bewertung des Baugrundstücks trägt die Klägerin \nnichts vor.\n\n12\n\nDie Behauptung der Klägerin, der Flächennutzungsplan, der \ndas Baugrundstück nach den unwidersprochen gebliebenen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts als Fläche für die \nLandwirtschaft darstellt, sei wegen mangelnder Aussagekraft \nunbeachtlich, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Dass er \nauch einzelne bebaute Grundstücke als landwirtschaftliche \nFläche darstellt, nimmt ihm nicht die Aussagekraft für das \nbisher unbebaute streitbefangene Grundstück selbst, an das \nsich ausweislich des vorliegenden Kartenmaterial nach Norden, \nWesten und Südwesten die freie Flur anschließt.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe \nden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, hat sie dies im \nZulassungsantrag nicht belegt. Sie hat nicht näher ausgeführt, \nweshalb es über das Kartenstudium hinaus einer \nOrtsbesichtigung bedurft hätte, um eine sachgerechte \nEntscheidung treffen zu können.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-26/7-a-2690-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-26/7-a-2690-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304702","retrieved":"2026-07-09 03:31:54.684730+00:00"}}