{"status":"available","doknr":"OLD304709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0623.16B738.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-23","aktenzeichen":"16 B 738/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 20. April 2000, durch den der \nAntrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm die Kosten der \nUnterbringung, der Betreuung, \nKrankenbehandlung und Pflege im \nWestfälischen Pflege- und Förderzentrum \nW. einschließlich eines \nBarbetrages von 80,-- DM monatlich zur \npersönlichen Verfügung ab dem Zeitpunkt \nder Antragstellung im vorliegenden \nVerfahren zu gewähren,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg, weil keiner der vom Antragsteller geltend \ngemachten Zulassungsgründe eingreift. \n\n5\n\nDer angefochtene Beschluss gibt keinen Anlass zu \nernstlichen Zweifeln im Sinne von § 146 Abs. 4 in Verbindung \nmit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; es spricht vielmehr Überwiegendes \nfür die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das gilt \nsowohl für die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung, \nBetreuung usw. im Westfälischen Pflege- und Förderzentrum \nW. , d.h. die Kostenzusage, als auch für den geltend \ngemachten Anspruch auf den Barbetrag von 80,-- DM monatlich, \nd.h. das Taschengeld. Der Senat teilt die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil \nnicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller ohne den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung in eine Notlage mit \nunzumutbaren Folgen geraten würde.\n\n6\n\nHinsichtlich der Kostenzusage kommt hinzu, dass der \nAntragsteller nicht in dem Heim eines privaten Trägers \nuntergebracht ist, sondern im Westfälischen Pflege- und \nFörderzentrum W. , dessen Rechtsträger der \nLandschaftsverband W. -L. ist, von dem - so sieht \nes der Antragsteller ausweislich der Ausführungen auf Seite 4 \nder Antragsschrift - nicht angenommen werden kann, er werde \nden Antragsteller ohne die Kostenzusage auf die Straße setzen. \n\n7\n\nEntgegen dem Vortrag des Antragstellers lässt sich nicht \nfeststellen, dass der Antragsgegner das W. Pflege- \nund Förderzentrum \"unverfroren\" in Anspruch nimmt. Es spricht \nvieles dafür, dass der Antragsgegner nicht zuständig für den \ngeltend gemachten Anspruch ist, so dass auch ein \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Aus der \nTatsache, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung \nder Duldung (17. Oktober 1994) und damit des Eintritts seiner \nLeistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nsich bereits (seit dem 3. Juni 1994) in den Westfälischen \nKliniken für Psychiatrie und Psychotherapie in W. \naufhielt, dürfte sich die Zuständigkeit des Antragsgegners \nnicht herleiten lassen. Nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist \nfür Leistungen in derartigen Kliniken die Behörde örtlich \nzuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in \nden zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für den \nRegelfall, dass mit der Aufnahme Leistungen begehrt werden, \nist die Gesetzesformulierung eindeutig, wenn sie auf den \nbestehenden oder bis kurz zuvor bestandenen gewöhnlichen \nAufenthalt abstellt. Aber auch wenn erst nach der Aufnahme \nLeistungen begehrt werden, dürfte es auf den gewöhnlichen \nAufenthalt vor der Aufnahme ankommen. Das ergibt sich \nmittelbar aus § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG; denn dort ist der \nFall geregelt, dass bei Einsetzen der Leistung der \nLeistungsberechtigte sich nicht erstmals in einer Einrichtung \nim Sinne des Satzes 1 aufhält, sondern dorthin aus einer \nanderen Einrichtung übergetreten war. Die einschränkende \nInterpretation des Innenministeriums NRW im Schreiben vom \n9. Dezember 1999, im Falle des § 10 a Abs. 2 AsylbLG trete an \ndie Stelle der Aufnahme in der Einrichtung die Begründung der \nLeistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, \nwenn der Betreffende bei der Aufnahme nicht zum Kreis der \nLeistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \ngehört habe, dürfte sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch \nmit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang \nbringen lassen. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in \n§ 10 a Abs. 2 AsylbLG, die der Regelung in § 97 Abs. 2 BSHG \nnachgebildet worden ist, dient dem Schutz des Anstaltsortes, \nund dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn auf den \nZeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung abgestellt wird und \nnicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nÄnderungsgesetzes betr. § 10 a AsylbLG oder auf den Zeitpunkt \nder Begründung der Leistungsberechtigung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Es ist auch nicht ersichtlich, \ndass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 10 a AsylbLG die \nAnstaltsorte nur insoweit begünstigen wollte, als es sich um \nLeistungsberechtigte handelt, die bereits vor der Aufnahme \nleistungsberechtigt nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz \nwaren. \n\n8\n\nVgl. BT-Drs. 13/2746, S. 18. \n\n9\n\nIn § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG ist ausdrücklich abgestellt \nauf den gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung \nmaßgebend war, und diese Bestimmung macht die Zuständigkeit \nnicht davon abhängig, dass der jetzt Leistungsberechtigte auch \nbereits damals leistungsberechtigt war. \n\n10\n\nAuch wenn der Antragsteller bei bzw. vor seiner Aufnahme in \ndie Westfälischen Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie \nwahrscheinlich in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und § 10 a Abs. 2 AsylbLG ausdrücklich nur jeweils auf \nden gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, so dürfte in den Fällen \ndes Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts hilfsweise auf den \ntatsächlichen Aufenthalt abzustellen sein; denn insofern \ndürfte die in § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bestimmte \nAuffangklausel, die an Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts auf \nden tatsächlichen Aufenthalt abstellt, entsprechend anzuwenden \nsein.\n\n11\n\nVgl. GKG - AsylbLG, III-§ 10 a Rn. \n60.\n\n12\n\nDer tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers vor der \nerstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des § 10 a \nAbs. 2 Satz 1 AsylbLG war offensichtlich die Gemeinde \nW. /R. , jedenfalls nicht die Stadt W. . \n\n13\n\nDie Zuständigkeit des Antragsgegners dürfte sich auch nicht \naus § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ergeben; denn - wie bereits \nausgeführt - fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, so \ndass zurzeit wohl auch nicht vom Vorliegen eines Eilfalles \nausgegangen werden kann. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der \nausstehenden Kostenzusage.\n\n14\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Barbetrages in Höhe von \nmonatlich 80,-- DM ist zu berücksichtigen, dass dieser \npauschale Betrag in der Regel für diejenigen vorgesehen ist, \ndie innerhalb oder außerhalb von Einrichtungen im Sinne des \n§ 44 AsylVfG untergebracht sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 und \nAbs. 2 Satz 3 AsylbLG). Bei der vollstationären Unterbringung \ndes Klägers dürfte der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung \nzur Verfügung zu stellende Geldbetrag zur Deckung persönlicher \nBedürfnisse deutlich niedriger anzusetzen sein. So sieht der \nGesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG für den Fall der \nAbschiebungs- oder Untersuchungshaft bereits regulär eine \nReduzierung auf 70 % vor. In welcher Höhe bei einer \nUnterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 10 a Abs. 2 \nSatz 1 AsylbLG das sog. Taschengeld mittels einer \neinstweiligen Anordnung beansprucht werden kann, ob in Höhe \nvon 80 %, 70 %, 50 % oder noch weniger, braucht im \nvorliegenden Verfahren nicht zu entschieden werden; denn der \nAntragsteller hat bisher nicht hinreichend dargelegt, für \nwelche persönlichen Bedürfnisse er dringend auf Geldbeträge \nangewiesen ist. Wenn darauf hingewiesen wird, dass er sich \nnicht einmal eine Schachtel Zigaretten kaufen könne, ist damit \nnoch nicht vorgetragen, dass er überhaupt Raucher ist. Und \nwenn vorgetragen wird, der Antragsteller sei hinsichtlich der \nnicht durch Sachleistungen abgedeckten Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens auf Almosen abgewiesen, lässt dies auch die \nAnnahme zu, er erhalte insofern von Dritten Geschenke. Es \nkönnte immerhin sein, dass seine Schwester sich um ihn kümmert \nund ihm einiges zukommen lässt. Zu den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, dass konkrete ungedeckte Bedarfslücken \nfür den Antragszeitraum nicht substantiiert dargelegt worden \nseien und dass ein persönlicher Barbetrag bereits \nseit Dezember 1998 nicht mehr ge- leistet worden sei, ohne \ndass sich dies bislang in einer erkennbaren Notsituation des \nAntragstellers manifestiert hätte, finden sich in der \nZulassungsbegründung keine Gegenargumente, jedenfalls keine \ndurchgreifenden. \n\n15\n\nDa das Sozialgesetzbuch I im Bereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes - abgesehen von der Verweisung \nin § 7 Abs. 4 AsylbLG auf die §§ 60 bis 67 SGB I - nicht gilt, \nfindet hinsichtlich der vorläufigen Leistungen § 43 Abs. 1 SGB \nI keine Anwendung. \n\n16\n\nVgl. auch GK-AsylbLG, III-§ 10 a Rn. \n75.\n\n17\n\nSoweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das \nVerwaltungsgericht einen etwaigen Anspruch auf \nAsylbewerberleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung in \nder Regel nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrages bei \nGericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nals zusprechungsfähig ansieht, weist der Senat darauf hin, \ndass er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in ständiger \nRechtsprechung teilt. \n\n18\n\nVgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom \n19. Februar 1999 - 16 B 2699/98 - und \nvom 27. April 2000 - 16 B 485/00 -.\n\n19\n\nDie Beschwerde kann auch nicht wegen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die rechtlichen \nSchwierigkeiten, die die Frage betreffen, ob der Antragsgegner \nfür die Erbringung der Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zuständig ist und ob dem \nAntragsteller ein Leistungsanspruch zusteht, müssen im \nHauptverfahren geklärt werden und entziehen sich einer \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren, in dem nur eine \nsummarische Prüfung stattfinden kann und im übrigen der Erfolg \ndes Antrags bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung des \nAnordnungsgrundes scheitert.\n\n20\n\nDie Beschwerde kann schließlich auch nicht gemäß § 146 \nAbs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. \nDie beiden aufgeworfenen Fragen, \n\n21\n\n\"ob im Falle der Beantragung von \nAsylbewerberleistungen die Sicherung \ndes sozialhilferechtlichen \nExistenzminimums durch einstweilige \nAnordnung unterschritten werden kann \nund ob selbst bei einer \nEilzuständigkeit des Antragsgegners, \nder unberechtigt sich auf \nHilfeleistungen Dritter verlässt, eine \nKostenzusage für eine Heimunterbringung \nversagt werden kann\",\n\n22\n\nkönnen in einem Beschwerdeverfahren einer Klärung nicht \nzugeführt werden. Die erste Frage des Unterschreitens des \nsozialhilferechtlichen Existenzminimums durch eine \neinstweilige Anordnung setzt voraus, dass eine einstweilige \nAnordnung zwar ergangen, aber nicht in der begehrten Höhe \nerlassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat aber den \nErlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender \nGlaubhaftmachung des Anordnungsgrundes insgesamt abgelehnt, \nohne dass hiergegen ernstliche Zweifel bestehen. Die zweite \nFrage der Versagung der Kostenzusage im Falle der \nEilzuständigkeit geht zunächst von der Eilzuständigkeit des \nAntragsgegners aus. Es spricht aber zunächst einiges dafür, \ndass bei fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes auch \nkein Eilfall gegeben sein kann. Außerdem versteht es sich von \nselbst, dass auch bei einer gegebenen Eilzuständigkeit die \nKostenzusage für eine Heimunterbringung versagt werden kann, \nnämlich dann, wenn ein Anspruch auf die Kostenzusage nicht \nbesteht oder nicht glaubhaft gemacht worden ist. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und \n§ 188 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-23/16-b-738-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-23/16-b-738-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304709","retrieved":"2026-07-09 03:31:55.193713+00:00"}}