{"status":"available","doknr":"OLD304741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0620.9A5065.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"9 A 5065/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1. 4/5, der Kläger zu 2. \n1/5.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.357,19 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) scheitert schon an der nicht ausreichenden Darlegung der \nGründe nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zu einer \nordnungsgemäßen Gehörsrüge gehört nicht nur die Bezeichnung \ndes Verfahrensfehlers, sondern auch die substantiierte \nDarlegung, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen \nGehörs noch vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere \nVortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet \ngewesen wäre. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW \n1997, 3328 m.w.N.\n\n5\n\nHieran fehlt es vorliegend. Die Kläger machen keinerlei \nAusführungen dazu, dass die seitens des Verwaltungsgerichts \nanhand der Unterlagen K 10 und K 11 getroffene Feststellung \nfehlerhaft sei, dass das seitens der Stadt \nM. festgelegte Restmüllvolumen von 15 l/E und Woche \nund Altstoffvolumen von 10 l/E und Woche im Vergleich mit den \nanderen Städten relativ gering sei. \n\n6\n\nIm Übrigen greift die Verfahrensrüge auch deshalb nicht, \nweil die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Unterlagen K 10 \nund K 11 aus zwei einzelnen Übersichtsblättern bestehen, die \ndas Restmüllbehältervolumen in elf Vergleichsstädten angeben. \nEine entsprechende vergleichende Übersicht mit 21 Städten und \nGemeinden (davon 8, die auch in der 11er Liste aufgeführt \nwaren), war bereits in der Anlage K 2 enthalten, die der \nProzessbevollmächtigte der Kläger während des Prozesses \neingesehen hatte. \n\n7\n\nAuf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags \nkommt eine Zulassung wegen der des Weiteren geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nebenfalls nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann \ngegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung i.S.d. Entscheidungsergebnisses sprechen, \ndeutlich überwiegen. Die nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nerforderliche Darlegung setzt demgemäß voraus, dass sich der \nZulassungsantrag mit den entscheidenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen \nerläutert, in welcher Hinsicht und aus welchem Grund diese mit \nder Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses \nernsthaften Zweifeln begegnen. Daran fehlt es vorliegend. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat bezüglich der Anforderungen, die \naus dem Anreizgebot zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV \nNRW S. 250 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 7. Februar 1995, \nGV NRW S. 134 (LAbfG 1995) an die Maßstabsgestaltung folgen, \nausgeführt, dass der Gesetzgeber den Gemeinden die \nAusgestaltung des Anreizgebotes überlassen habe und die \nGemeinden insoweit berechtigt seien, ihre \nabfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen zur Abfallvermeidung \nund Abfallverwertung zu verfolgen, und dabei auch die \norganisatorische Ausgestaltung der Entsorgungseinrichtung in \nden Blick nehmen dürften. Mit dieser Auslegung des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG 1995 befindet sich das Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der hierzu \nin seinem Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - \nausgeführt hat: \n\n9\n\nMit dem Gebührenmaßstab wirksame \nAnreize zur Vermeidung von Abfällen \nschaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab \nso zu gestalten, dass die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer \nVerhaltenssteuerung veranlasst werden \nsollen, den in ihrem Haushalt oder auf \nihrem Grundstück anfallenden Abfall \nmöglichst gering zu halten. Mit dem \nGebührenmaßstab wirksame Anreize zur \nVerwertung von Abfällen schaffen \nbedeutet, dass die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer \nVerhaltenssteuerung veranlasst werden \nsollen, den bei ihnen anfallenden und \nder Einrichtung angedienten Abfall \nentsprechend den seitens der \nöffentlichen Einrichtung für \nverwertbare und nicht verwertbare \nAbfälle angebotenen Erfassungssystemen \nzu trennen und den getrennten Abfall \ndem jeweils speziellen Erfassungszweig \nzuzuführen.\n\n10\n\n Vgl. Urteil des Senats vom \n17. März\n 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, \n37.\n\n11\n\nDas Gebot, mit dem Gebührenmaßstab \nwirksame Anreize zu schaffen, ist nur \nals Sollvorschrift, nicht als \nMussvorschrift ausgebildet. Es fehlt \ndarüber hinaus eine nähere \nPräzisierung, in welcher Weise und in \nwelcher Form solche Anreize geschaffen \nwerden sollen. Dies rechtfertigt den \nSchluss, dass dem Satzungsgeber ein \nGestaltungsspielraum eingeräumt ist. \nDie Weite dieses Gestaltungsspielraums \nwird daran deutlich, dass der \nGesetzgeber im Rahmen der Novellierung \ndes Landesabfallgesetzes im Jahre 1992 \nbewusst davon abgesehen hat, die nach \n§ 6 Abs. 3 Satz 3 KAG zulässige \nErhebung einer Grundgebühr für den \nBereich der Abfallentsorgung \nauszuschließen, wie dies ursprünglich \nvorgesehen war.\n\n12\n\nEs liegt auf der Hand, dass der jeweilige Satzungsgeber bei \nder Ausübung seines Gestaltungsermessens die konkreten \nUmstände der jeweiligen Gebietskörperschaft in den Blick \nnehmen muss. Dazu zählen u.a. die vorhandene Struktur der \nEntsorgungseinrichtung, die Ziele und Vorgaben des kommunalen \nAbfallwirtschaftskonzeptes nach § 5 a LAbfG 1995, das \nbisherige Abfallverhalten der Bevölkerung und die Einschätzung \ndes künftigen Abfallverhaltens und der Akzeptanz angebotener \nkommunaler Maßnahmen zur Abfallvermeidung und \nAbfallverwertung. \n\n13\n\nAusgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, \ndass der kommunale Satzungsgeber sein Gestaltungsermessen \nnicht überschritten hat, wenn er für die Restmüllentsorgung \neinschließlich des Bioabfalls, der im Bereich der Stadt \nM. nicht getrennt erfasst wird, einen \neinwohnerbezogenen Maßstab - basierend auf einem \nRegelbehältervolumen von 30 l/E und pro 14 Tage - gewählt hat, \nund für zusätzliches Restmüllaufkommen zusätzliche Mehrwerte \nbezahlt werden müssen. Das satzungsmäßige Regelbehältervolumen \nsei im Verhältnis zu anderen Gemeinden, die teils zusätzliche \nBioabfallbehälter bereithielten, teils ein größeres \nRegelbehältervolumen vorsähen, verhältnismäßig gering, so dass \nvon diesem Maßstab für die Einwohner von M. \ntatsächlich Anreize zur Abfallvermeidung ausgingen. Denn die \nEinwohner, die mehr Abfall produzierten, als dem \nverhältnismäßig niedrigen Regelbehältervolumen entspräche, \nseien gezwungen, zusätzliches Behältervolumen (sog. Mehrwerte) \nzu bestellen und zu bezahlen. \n\n14\n\nDiese Überlegung ist schlüssig. Zwar ist den Klägern \nzuzugeben, dass von einem Gebührenmaßstab, der den konkret \nangelieferten Restmüllabfall nach Volumen oder Gewicht \nerfasst, möglicherweise für den einen oder anderen Einwohner \ngrößere Anreize zur Abfallvermeidung ausgehen würden als von \ndem seitens der Stadt M. gewählten. Für die \nEntscheidung des Rechtsstreits kommt es jedoch nicht darauf \nan, ob die Stadt M. den aus der Sicht der Kläger \nbestmöglichen oder zweckmäßigsten Maßstab gewählt hat, sondern \nnur, ob die Stadt M. innerhalb ihres \nErmessensspielraum einen zulässigen und möglichen Maßstab \ngewählt hat. Die Kläger zeigen diesbezüglich keine \nGesichtspunkte auf, weshalb der vom Rat der Stadt M. \ngewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ermessensfehlerhaft sein \nkönnte. Das konkrete Messen des Gewichts oder des Volumens des \nangelieferten Abfalls setzt ensprechende Messeinrichtungen an \nden Abfallbehältern oder den Entsorgungsfahrzeugen voraus, die \nim Bereich der Stadt M. zur Zeit nicht vorhanden sind \nund erst angeschafft werden müssten. Die Anschaffung solcher \nMesseinrichtungen würde zusätzliche Kosten verursachen, die \nvon den Gebührenzahlern zu tragen wären. Ob mit der Einführung \neines solchen Messprogramms ein nennenswertes zusätzliches \nAbfallvermeidungspotential - bezogen auf die \nGesamteinwohnerschaft der Stadt M. und den \nGesamtrestmüllanfall im Gebiet der Stadt - mobilisiert werden \nkönnte, ist eine weitere offene Frage. \n\n15\n\nSoweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe den \nBegriff des Marktpreises i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 4) \nder Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen - VO PR 30/53 - i.d.F. vom 30. Juni 1989 (BGBl. I \nS. 1094) verkannt, fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden \nDarlegung i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die \nBeurteilung der Frage, welcher Preistyp vereinbart werden darf \n- Marktpreis nach § 4 VO PR 30/53 oder Selbstkostenpreise nach \n§ 5 VO PR 30/53 -, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des \nVertragsschlusses abzustellen ist.\n\n16\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen, 6. Auflage, 1994, § 1 \nVO PR 30/53 Rdnr. 32, 95.\n\n17\n\nDer Vertrag zwischen der Stadt M. und der \nAbfallwirtschaftsgesellschaft M. mbH (AWL) datiert \nvom 17. Dezember 1991 und läuft bis zum Jahre 2015. Die Kläger \nhaben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen gefolgert \nwerden könnte, dass sich zum damaligen Zeitpunkt bereits \nMarktpreise gebildet haben könnten. \n\n18\n\nSchließlich fehlt es auch in Bezug auf die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick auf die \nAuslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 an einer \nausreichenden Darlegung i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Im \nÜbrigen ist durch das oben zitierte Urteil des Senats vom \n2. Februar 2000 geklärt, welchen weiten Gestaltungsspielraum \nder Gesetzgeber dem kommunalen Satzungsgeber zur Umsetzung des \n§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 eingeräumt hat. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-20/9-a-5065-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-20/9-a-5065-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304741","retrieved":"2026-07-09 03:31:57.889546+00:00"}}