{"status":"available","doknr":"OLD304738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0620.22A285.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"22 A 285/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verfahren nicht \neingestellt worden ist.\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1994 verpflichtet, der Klägerin \nfür die Zeit vom 1. September 1993 bis 30. April 1994 weitere Sozialhilfe zu \ngewähren, die sich daraus ergibt, dass von ihrem Einkommen nach § 76 Abs. 2a \nNr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 25 v.H. des für sie maßgeblichen Regelsatzes \nzuzüglich 15 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens, höchstens aber \n50 v.H. des Regelsatzes, abgesetzt wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die \nangemessene Höhe eines Absetzungsbetrags für Erwerbstätige \ngemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG.\n\n3\n\nDie am 22. Mai 1963 geborene Klägerin nahm im Wintersemester \n1988/1989 ein Studium auf, das sie ab dem Sommersemester 1989 \nan der Fachhochschule K. mit dem Studiengang Sozialarbeit \nfortsetzte. Anlässlich ihrer Schwangerschaft stellte sie im \nApril 1990 beim Beklagten einen Antrag auf (ergänzende) Hilfe \nzum Lebensunterhalt, die der Beklagte ihr und dem am 26. Juli \n1990 geborenen Sohn J. in der Folgezeit gewährte. Die \nKlägerin schloss im Juli 1992 das Studium der Sozialarbeit mit \nder Diplomprüfung ab. Am 1. Oktober 1992 nahm sie beim \nBeklagten eine Halbtagstätigkeit als Berufspraktikantin \n(Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr) auf und erhielt unter \nAnrechnung der dafür erhaltenen Vergütung weiterhin Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n4\n\nDer Beklagte berücksichtigte bei der Hilfegewährung einen \nMehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG \ni.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991, BGBl. I 93). Die \nHöhe dieses zusätzlichen Bedarfs ermittelte er entsprechend den \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private \nFürsorge aus einem Grundbetrag von 25 v.H. des im jeweiligen \nMonat maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und \neinem Zuschlag in Höhe von 15 v.H. des den Grundbetrag \nüberschreitenden Einkommens. Im Hilfemonat August 1993 gelangte \ner nach dieser Berechnungsformel zu einem Mehrbedarf der \nKlägerin in Höhe von 254,65 DM. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. August 1993 nahm der Beklagte \"ab Monat \n09.93\" eine Neuberechnung der bisher gewährten Leistungen vor. \nDabei setzte er auf der Bedarfsseite statt des bislang \ngewährten Mehrbedarfs für Erwerbstätige nunmehr einen \nEinkommensfreibetrag in Höhe von 154,78 DM an. Dadurch \nverringerte sich der in Ansatz gebrachte Bedarf der Klägerin um \n99,87 DM.\n\n6\n\nIn einer formularmäßigen \"Anlage zum Sozialhilfebescheid für \nden Monat September 1993\" erläuterte der Beklagte die \nNeubemessung des Hilfebedarfs. Der Mehrbedarf für Erwerbstätige \nsei mit der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zum 1. Juli \n1993 weggefallen. Stattdessen sehe der Gesetzgeber nunmehr \neinen angemessenen Freibetrag vom erzielten Einkommen vor, der \nnicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen sei. Zur \nBemessung dieses Freibetrags habe der Beklagte als örtlicher \nSozialhilfeträger mangels gesetzlicher Vorgaben folgende \nRegelung getroffen:\nDer Grundfreibetrag betrage ein 1/8 vom Regelsatz eines \nHaushaltsvorstandes (seinerzeit: 64,25 DM). Vom übersteigenden \nEinkommen seien noch 10 v.H. hinzuzurechnen. Die Summe beider \nBeträge dürfe ein 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \n(seinerzeit: 171,34 DM) nicht übersteigen.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch \"gegen den Bescheid vom \n24.08.1993\". Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, \nsie könne wegen der gekürzten Hilfe die Kosten ihrer Ausbildung \nbzw. Erwerbstätigkeit als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr \nnicht mehr decken. Es sei unerfindlich, wie der Beklagte dazu \nkomme, den nunmehr berücksichtigten Freibetrag vom Einkommen \nauf die Hälfte des bislang gewährten Mehrbedarfs wegen \nErwerbstätigkeit festzusetzen. Angesichts dessen stelle sich \ndie Frage, von welchen Einzelbeträgen der Beklagte bei der \nBemessung des Freibetrags ausgehe. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. April 1994 wies der Beklagte \nnach Anhörung sozial erfahrener Personen den Widerspruch der \nKlägerin zurück und führte dazu unter anderem aus: Bei der \nKlägerin sei \"seit dem 01.09.1993\" ein Freibetrag in Höhe von \n1/8 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich 10 v.H. \ndes übersteigenden Einkommens, höchstens jedoch 1/3 des \nRegelsatzes eines Haushaltungsvorstandes als angemessen \nanzusehen. Daraus ergebe sich der Einkommensfreibetrag in der \nHöhe von monatlich 154,78 DM :\nErwerbseinkommen: 969,50 DM\nGrundbetrag: 64,25 DM\nÜbersteigendes Einkommen: 905,25 DM\n\n9\n\nGrundbetrag: 64,25 DM \nzuzüglich 10 v.H. von 905,25 DM 90,53 DM\nEinkommensfreibetrag 154,78 DM\n\n10\n\nDie Festsetzung der Berechnungsmodalitäten der Freibeträge \nnach § 76 Abs. 2a BSHG stehe im pflichtgemäßen Ermessen des \nBeklagten. Das gelte solange, bis die Bundesregierung von der \nihr in § 76 Abs. 3 BSHG erteilten Ermächtigung Gebrauch mache. \nDie Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge seien nach der Einführung des \nEinkommensfreibetrags aus gesetzessystematischen Gründen nicht \nmehr heranzuziehen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 11. März 1994 \"Untätigkeitsklage\" (VG \nK. - 5 K 1718/94 -) erhoben. Nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides hat sie am 11. Mai 1994 erneut \"Klage\" \n(VG K. - 5 K 3749/94 -) erhoben. Das Verwaltungsgericht hat \nbeide Verfahren mit Beschluss vom 13. Juni 1994 verbunden und \nunter dem erstgenannten Aktenzeichen fortgeführt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte setze den \nnach neuer Rechtslage gegebenen Einkommensfreibetrag zu gering \nan. Sie habe wegen ihrer Erwerbstätigkeit einen diesen Betrag \nübersteigenden Bedarf an Körperpflegemitteln, Friseurbesuchen, \nKleidung, Fachliteratur und Fortbildungsmaßnahmen. An den \neinschlägigen Kriterien zur Bestimmung einer angemessenen Höhe \nhabe sich durch die Ablösung des Mehrbedarfs durch einen \nEinkommensfreibetrag nichts geändert. Diesen Standpunkt habe \nnicht zuletzt die Bundesregierung in einer \nInformationsbroschüre aus dem Jahre 1993 vertreten. Im Übrigen \nkönne der Freibetrag in der vom Beklagten gewährten Höhe in \nihrem Falle die Anreizfunktion zur regulären Erwerbstätigkeit \nnicht mehr erfüllen. Für den Fall, dass sie ihre monatliche \nArbeitszeit von 82,78 Stunden als gemeinnützige Arbeit im Sinne \nvon § 19 Abs. 2 BSHG ableisten würde, erhielte sie unter Ansatz \neiner Stundenentschädigung von 3,-- DM einen Betrag von \n(82,78 x 3,-- DM =) 248,32 DM. Dies sei deutlich mehr als der \nFreibetrag in Höhe von 154,78 DM bei regulärer \nErwerbstätigkeit. Demnach sei der Einkommensfreibetrag in einer \nHöhe anzusetzen, die derjenigen des Mehrbedarfs wegen \nErwerbstätigkeit nach der früheren Gesetzesregelung \nentspreche.\n\n13\n\nAuf Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen \nVerhandlung hat die Klägerin den durch ihre Erwerbstätigkeit \nbedingten Bedarf im Jahr 1993 erläutert. Es habe sich dabei um \nKosten für Fachliteratur und für die Kinderbetreuung in Höhe \nvon monatlich 80,-- DM (Unterbringung in einer Einrichtung \neiner Elterninitiative) gehandelt sowie um zusätzliche Mittel \nfür Körperpflege (z.B. Friseurbesuch), Aufwendungen für die \nTeilnahme am öffentlichen Leben innerhalb des Kollegenkreises \n(Geburtstagsgeschenke, Kaffeekasse usw.) sowie Aufwendungen für \nZigarettenkonsum als Folge der starken beruflichen \nAnspannung.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Änderung \nentsprechender Bescheide bzw. \nBewilligungen und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 5. April \n1994 zu verpflichten, ihr für die Zeit \nvom 1. September 1993 bis 30. April \n1994 Sozialhilfe unter Berücksichtigung \neines Einkommensfreibetrages gem. § 76 \nAbs. 2a Nr. 1 BSHG in Höhe von \n254,65 DM monatlich zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide \nbezogen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe einen über \nden Einkommensfreibetrag hinausgehenden Mehraufwand nicht im \neinzelnen dargelegt und nachgewiesen. Insbesondere die \nKinderbetreuungskosten habe sie erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführt. Hinzu komme, \ndass die Klägerin im September 1993 als Sozialarbeiterin im \nAnerkennungsjahr beschäftigt gewesen sei. Mit dieser Tätigkeit \nhabe sie einen Berufsabschluss angestrebt. Daher habe keine \nVeranlassung bestanden, die Motivation der Klägerin zur \nErwerbstätigkeit durch eine höhere Bemessung des \nEinkommensfreibetrages zu fördern.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei mangels \nVorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig, soweit sie die Monate \nOktober 1993 bis April 1994 einbeziehe. Hinsichtlich des \nHilfemonats September 1993 sei sie unbegründet. Die Klägerin \nhabe keinen Anspruch auf Absetzung eines höheren \nEinkommensfreibetrages als des bewilligten in Höhe von \n154,78 DM. Maßgeblich für die Bemessung seien nicht die für \neine Vielzahl von Personen geltenden Pauschalbeträge, sondern \ndie Umstände im konkreten Einzelfall. Danach reiche für die \nKlägerin der Betrag von 154,78 DM aus, um sowohl die in \nBetracht kommenden Mehraufwendungen (zusätzliche Körperpflege \nund zusätzliche Aufwendungen für Kollegen-Geselligkeiten) als \nauch einen ausreichenden Anteil zur Stimulierung der \nSelbsthilfekräfte abzudecken. Dieser Anteil sei nicht allzu \nhoch anzusetzen. Die Klägerin müsse als Sozialarbeiterin im \nAnerkennungsjahr nicht zusätzlich motiviert werden. Diese \nTätigkeit übe sie von sich aus zur Verbesserung ihrer \nBerufschancen bei der späteren Einstellung durch öffentliche \nTräger aus. Das hohe Maß an Selbstmotivation zeige sich \nmittelbar an der Bereitschaft, zusätzliche Kosten für eine \nKinderbetreuung in Höhe von monatlich 80,-- DM in Kauf zu \nnehmen. \n\n20\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: \nDie Klage sei insgesamt zulässig. Sie habe das erforderliche \nVorverfahren für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum \nangestrengt. Mit ihrem Widerspruch habe sie nicht nur, wie das \nVerwaltungsgericht meine, für September 1993, sondern auch für \ndie Folgemonate bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides einen \nhöheren Einkommensfreibetrag begehrt. Die Klage sei auch \nbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei \nvon einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise auszugehen. \nDiese sei nach dem Willen des Gesetzgebers zur Bestimmung der \nAngemessenheit des Freibetrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG \nerforderlich. Auf den Einzelnachweis bestimmter Aufwendungen \nkomme es nicht an. Davon gehe im Übrigen auch der Beklagte bei \nseiner Verwaltungsregelung aus. Maßstab für die Bemessung des \nFreibetrages sei die langjährige Verwaltungspraxis der \nBeklagten, die er ohne Verstoß gegen Art. 3 und hier auch Art. \n6 des Grundgesetzes nicht habe aufgeben dürfen. Der \nEinkommensfreibetrag habe einen durch die Erwerbstätigkeit \nveranlassten Mehrbedarf von mindestens ca. 200,-- DM \nabzudecken, und zwar für Kleidung, Kosmetik, Essen, \nKinderbetreuung, zusätzliche Telefongespräche, \nFremddienstleistungen, insbesondere Kinderbetreuungskosten. \nDurch den vom Beklagten nach seiner Regelung bestimmten \nHöchstbetrag von 171,34 DM gerate ein erwerbstätiger \nHilfeempfänger automatisch unter das sozialhilferechtliche \nExistenzminimum. Ein derartiges Ergebnis sei vom \nBundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der \nSteuerfreistellung des Existenzminimums beanstandet worden. Der \ngeschätzte Betrag von mindestens 200,-- DM für Mehraufwendungen \ndurch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei auf den begehrten \nFreibetrag zu erhöhen, um einen Anreiz zur Stimulierung des \nArbeitswillens zu erreichen. Aber selbst wenn man mit dem \nVerwaltungsgericht eine nicht gesetzeskonforme konkrete \nBetrachtungsweise anzustellen gedenke, ergäbe sich die \nverlangte Höhe des Absetzungsbetrages vom Einkommen. Der \nKlägerin verbliebe nämlich nach Abzug der \nKinderbetreuungskosten lediglich noch ein Betrag von 74,78 DM, \nmithin zu wenig, um damit ihre Mehraufwendungen wegen der \nErwerbstätigkeit abzudecken. Im Übrigen fehle damit auch ein \nBetrag als Anreiz zur Stimulierung ihres Arbeitswillens. Dieser \nBetrag dürfe der Klägerin nicht abgesprochen werden. Ferner \nverstoße die angegriffene Berechnung gegen Art. 3 des \nGrundgesetzes wegen der Ungleichbehandlung der Klägerin mit den \nPersonen, die gemäß § 19 BSHG einer gemeinnützigen Arbeit \nnachgingen. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen in den \nangegriffenen Entscheidungen fehlerhaft ausgeübt, weil er zu \nUnrecht nicht die Empfehlungen des Deutschen Vereins \nherangezogen habe.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Änderung seines \nBescheides vom 24. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. April 1994 zu verpflichten, ihr für \ndie Zeit vom 1. September 1993 bis \n30. April 1994 weitere Sozialhilfe zu \ngewähren, die sich daraus ergibt, dass \nvon ihrem Einkommen nach § 76 Abs. 2a \nNr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von \n25 v.H. des für sie maßgeblichen \nRegelsatzes zuzüglich 15 v.H. des \ndiesen Betrag übersteigenden \nEinkommens, höchstens aber 50 v.H. des \nRegelsatzes, abgesetzt wird.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide.\n\n26\n\nDer erkennende Senat hat darauf hingewiesen, dass die \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins zur Bemessung des \nMehrbedarfs für Erwerbstätige (Kleinere Schriften, Heft 55) als \nantizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können \nund hat diese als solches zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe: \n\n29\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n31\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig.\n\n32\n\nIhr ist für den gesamten streiterheblichen Zeitraum ein ordnungsgemäßes \nVorverfahren vorausgegangen.\n\n33\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wie des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts kann ein Anspruch auf Leistungen der \nSozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in \nzulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den \nHilfefall geregelt hat. Zum einen ist die Sozialhilfe keine \nrentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, \neine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache \nder Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu \nhalten. Zum anderen ist das - insbesondere einer Filterwirkung \ndienende - Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Anwendungsbereich des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch die Besonderheit \ngekennzeichnet, dass vor dem Erlass des Bescheides über den \nWiderspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial \nerfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 \nBSHG).\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 30. November 1966 \n- 5 C 29.66 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 14, 243 (244); \nUrteil vom 16. Januar 1986 \n- 5 C 36.84 - FEVS 36, 1 (3) und Urteil \nvom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS \n43, 19, (21) sowie die ständige \nRechtsprechung der ehemaligen und \nderzeitigen Sozialhilferechtssenate des \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 26. Oktober 1987 - 8 A 2385/86 -, \nFEVS 37, 458 (459), Beschluss vom 27. \nMai 1994 - 24 E 908/93 -, FEVS 45, 377 \n(378); Beschluss vom 31. August 1999 \n- 16 E 623/99 - und Beschluss vom 9. \nFebruar 2000 - 22 A 2010/99 -.\n\n35\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze hat im Regelfall zur Folge, \ndass der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch \nden der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum der \nHilfegewährung abschließt. Denn bei der Bewilligung von \nSozialhilfe handelt es sich um eine zeitabschnittsweise - in \nder Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene \nHilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der \nSozialhilfe stets neu zu prüfen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 \n- 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94 (96) \nm.w.N.\n\n37\n\nDiese zeitliche Fixierung des Gegenstands der gerichtlichen \nNachprüfung gilt aber nicht uneingeschränkt. Sie greift nur \ndann ein, wenn die Behörde den Hilfefall auch tatsächlich den \nüblichen Gepflogenheiten entsprechend geregelt hat. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 \n(226).\n\n39\n\nDabei muss der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende \nRegelungszeitraum, auf den es maßgeblich ankommt, nicht \nausdrücklich benannt sein; er kann sich aus dem ergangenen \nBescheid auch durch Auslegung ergeben.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n1995, a.a.O.\n\n41\n\nGemessen daran begegnet das erhobene Klagebegehren keinen \nZulässigkeitsbedenken. Es hat Hilfemonate zum Gegenstand, für die ein \nAbsetzungsbetrag für Erwerbstätige in der begehrten Höhe abgelehnt und in Bezug \nauf die aufgrund des Widerspruchs der Klägerin ein Vorverfahren (§ 114 Abs. 2 \nBSHG) durchgeführt worden ist.\n\n42\n\nDer Regelungsgehalt des angegriffenen Sozialhilfebescheids vom 24. August \n1993 umfasst in zeitlicher Hinsicht den Monat September 1993 und die \nstreitbefangenen Folgemonate.\n\n43\n\nZwar lässt sich aus der im Bescheid verwandten Formulierung, wonach mit ihm \neine Neuberechnung der Sozialhilfe \"ab Monat 09.93\" erfolgt, kein hinreichender \nAnhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Beklagte von der im Sozialhilferecht \nüblichen Regelung für monatliche Zeiträume abgewichen ist.\n\n44\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 1999 - 24 E \n211/98 -.\n\n45\n\nDarauf kommt es aber nicht an, weil der Beklagte mit der streitbefangenen \nBemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige eine zeitlich nicht auf den Hilfemonat \nSeptember 1993 beschränkte \"Grundentscheidung\" getroffen hat.\n\n46\n\nSolange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines \ngesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts durch selbständigen Verwaltungsakt \ngetroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den \nGesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem \nAspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen.\n\n47\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. \nAuflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, Urteil \nvom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -\n\n48\n\nSie begegnen im Sozialhilferecht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, \nwenn mit ihnen nicht über die Sozialhilfebewilligung als solche entschieden wird. \nDann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine \nrentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten \nNotsituation, nicht entgegen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli \n1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535 ff, \nsowie die Urteile des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage \n- 22 A 207/99 - und \n- 22 A 1305/98 -.\n\n50\n\nDemgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig \nanerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a \nBSHG dem Grunde nach festgestellt hatte. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7).\n\n52\n\nEs hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem \nVorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt \nund Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese \nFrage in einem Bescheid entscheide, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für \ndie Zukunft zu ermöglichen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1971 - 5 C 110.70 -, FEVS 19, \n81 (83).\n\n54\n\nOb die Behörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit Gebrauch \ngemacht hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob der betreffende Sozialhilfeträger \ngedankliche Vorstellungen über \"Grundbescheide\" entwickelt hat \nund damit \"bewusst\" zu einer strittigen Frage einen derartigen \nBescheid erlassen wollte.\n\n55\n\nEs ist nämlich anerkannt, dass für die Auslegung von \nWillensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen \nRecht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des \nBürgerlichen Gesetzbuches nicht der innere, sondern der \nerklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April \n1968 - 6 C 113.67 -, BVerwGE 29, 310 \n(312); Urteil vom 12. Januar 1973 \n- 7 C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 (306); \nUrteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, \nBVerwGE 60, 223 (228/229). \n\n57\n\nDie Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige ab September \n1993 anhand einer bestimmten Berechnungsformel stellte sich aus \nder (verständigen) Sicht der Klägerin als eine Regelung \"bis \nauf weiteres\" dar. Sie ließ für die Folgemonate keine neue \nEntscheidung, sondern allein deren Übernahme ohne neue Prüfung \nerwarten.\n\n58\n\nDas folgt aus der dem Sozialhilfebescheid beigefügten Anlage \nüber die Berechnung des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige. \nInsoweit nahm der Beklagte zwar lediglich Hinweis- und \nInformationsaufgaben wahr. Insbesondere war damit nicht der \nErlass eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 \nSozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) verbunden, weil die \nallgemeinen Hinweise keine Regelung im Einzelfall (§ 31 Satz 1 \nSGB X) enthielten.\n\n59\n\nGleichwohl ergab sich daraus für die Klägerin, dass der im \nangegriffenen Bescheid enthaltene Absetzungsbetrag in Höhe von \n154,78 DM auf einer bestimmten Berechnungsformel beruhte, die \nder Beklagte künftig - ohne sie jeweils neu zu überprüfen - \nanzuwenden beabsichtigte.\n\n60\n\nVor diesem Hintergrund musste sie der Neubemessung des Betrages \"für \nErwerbstätige\" einen über den jeweiligen Hilfemonat hinausgehenden \nRegelungsgehalt zumessen.\n\n61\n\nDies hat der Beklagte im Vorverfahren ebenfalls getan, indem er auf den \nWiderspruch der Klägerin \"gegen den Bescheid vom 24.08.1993\" die angesetzte \nHöhe des Absetzungsbetrages nicht allein für den Monat September 1993, sondern \nfür den Zeitraum \"seit\" September 1993 bestätigt hat.\n\n62\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n63\n\nDie Klägerin hat für die streitbefangenen Monate einen Anspruch auf Gewährung \nweiterer Sozialhilfe. \n\n64\n\nDer Beklagte hätte in diesem Zeitraum bei der Berechnung des Hilfeanspruchs \nvom Einkommen der Klägerin nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG einen Betrag in Höhe \nvon 25 v.H. des für sie maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich 15 v.H. des diesen \nBetrag übersteigenden Einkommens, höchstens aber 50 v.H. des Regelsatzes, \nabsetzen müssen.\n\n65\n\n§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG sieht für Erwerbstätige, die \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, einen \nAbsetzungsbetrag vom Einkommen in \"angemessener\" Höhe vor.\n\n66\n\nVon der Ermächtigung zum Erlass einer hierzu Näheres \nbestimmenden Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 3 BSHG hat die \nBundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht.\n\n67\n\nBei dem Begriff \"angemessene Höhe\" im Sinne von § 76 Abs. 2a \nNr. 1 BSHG handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten \nRechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher \nNachprüfung unterliegt.\n\n68\n\nVgl. OVG Bautzen, Beschluss vom \n22. November 1994 - 2 S 256/94 -, FEVS \n45, 301 (305/306).\n\n69\n\nDen Sozialhilfeträgern ist kein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Gestaltungs-, Ermessens- oder \nBeurteilungsspielraum eröffnet.\n\n70\n\nDer Beklagte besitzt zur Bestimmung der Angemessenheit des \nAbsetzungsbetrages keinen Gestaltungsspielraum zum Erlass \neigener Regelungen in Ermangelung einer Ausführungsverordnung \nnach § 76 Abs. 3 BSHG.\n\n71\n\nNach dieser Gesetzesvorschrift kann die Bundesregierung \ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres \nüber die Berechnung des Einkommens sowie über die (hier in Rede \nstehenden) Beträge nach Absatz 2a bestimmen.\n\n72\n\nIhre verfassungsrechtliche Grundlage findet diese \nErmächtigung in Art. 80 GG. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG \nkönnen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die \nLandesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, \nRechtsverordnungen zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass \nInhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz \nbestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Soll eine \nErmächtigung weiter übertragen werden, so muss dies durch \nGesetz vorgesehen sein und bedarf einer Rechtsverordnung (Art. \n80 Abs. 1 Satz 4 GG).\n\n73\n\nDa eine derartige Weiterübertragung hier nicht erfolgt ist, \nsteht den Sozialhilfeträgern trotz Fehlens einer \nAusführungsverordnung nach § 76 Abs. 3 BSHG kein \nGestaltungsspielraum zur Ausfüllung des Begriffs \"angemessene \nHöhe\" zu.\n\n74\n\nDes Weiteren ist die Entscheidung über den Absetzungsbetrag \nnach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG nicht in das Ermessen der \nSozialhilfebehörde gestellt.\n\n75\n\nDas Gesetz knüpft bei Ermächtigungen zum Gesetzesvollzug an \nden Tatbestand nicht eine Rechtsfolge (wie bei der gesetzlich \ngebundenen Verwaltung), sondern ermächtigt die Verwaltung, die \nRechtsfolge selbst zu bestimmen, wobei ihr entweder zwei oder \nmehrere Möglichkeiten angeboten werden oder ein gewisser \nHandlungsbereich zugewiesen wird. \n\n76\n\nVgl. Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 12. Auflage 1999, § 7 \nRn. 7.\n\n77\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 2a BSHG \"sind\" \ndie Beträge vom Einkommen abzusetzen (nicht etwa: \"können\" ... \nabgesetzt werden). Damit ist eine Entscheidung nach \npflichtgemäßem Ermessen über das Maß der Absetzungsbeträge von \nGesetzes wegen ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2 BSHG).\n\n78\n\nDem Beklagten ist ferner keine gerichtlich nur eingeschränkt \nnachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. \n\n79\n\nDass zur Anwendung und Auslegung des Begriffs \"angemessene \nHöhe\" Wertungen erforderlich sind, schließt die unbeschränkte \ngerichtliche Nachprüfbarkeit nicht aus.\n\n80\n\nEine Beurteilungsermächtigung der Behörde liegt vor, wenn \nsich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift die Entscheidung \ndes Gesetzgebers herleiten lässt, die Verwaltung zu \nermächtigen, über das Vorliegen der durch einen unbestimmten \nGesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen \nVoraussetzungen abschließend zu befinden.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember \n1968 - 8 C 29.67 -, BVerwGE 31, 149 \n(153) und Urteil vom 1. März 1990 \n- 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568 \n(569).\n\n82\n\nDas ist bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, \nPrüfungsentscheidungen, Wertungen von sachverständigen oder \npluralistischen Gremien, prognostischen Einschätzungen mit \npolitischem Einschlag und planerisch gestaltenden \nEntscheidungen in Betracht zu ziehen. \n\n83\n\nVgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 114 Rdnr. \n57.\n\n84\n\nDerartige Anwendungsfelder behördlicher \nEinschätzungsprärogativen stehen vorliegend nicht in Rede.\n\n85\n\nDer Begriff \"angemessen\" bzw. \"Angemessenheit\" wird im \nBundessozialhilfegesetz, das nach seinem § 3 die \nSozialhilfeträger zur Beachtung der Besonderheit des \nEinzelfalles verpflichtet, häufig gebraucht,\n\n86\n\nvgl. etwa §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 11 \nAbs. 3, 13 Abs. 2, 14, 17 Abs. 1 \nSatz 3, 21 Abs. 3 Satz 1, 23 Abs. 3 und \n4, 40 Abs. 1, 43 Abs. 2, 67 Abs. 4, 69b \nAbs. 1 und 2, 69c Abs. 3, 71, 76 Abs. 2 \nNr. 3 und Abs. 2a, 79 Abs. 1 Nr. 2 und \nAbs. 2 Nr. 2, 84 Abs. 1 und 2, 85 Abs. \n1 Nr. 3, 88 Abs. 2 Nrn. 3 und 7, 88 \nAbs. 3 Satz 2, 121 Satz 2 BSHG, \n\n87\n\nund zwar ohne dass die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - \ndamit eine fachbehördliche Einschätzungsprärogative verbunden \nhätte. Das gilt etwa für die gesetzlich ebenfalls nicht näher \nkonkretisierte \"Angemessenheit\" im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG als tatbestandliche Voraussetzung zur Absetzbarkeit von - \nbeispielsweise - freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen \nRentenversicherung vom Einkommen. Die Auslegung und die \nAnwendung dieses Begriffs hat das angerufene \nOberverwaltungsgericht ohne Weiteres voller gerichtlicher \nKontrolle unterworfen. \n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1998, - 8 A 2498/94 -.\n\n89\n\nGleiches hat das Bundesverwaltungsgericht etwa zu der in § \n84 Abs. 1 BSHG für den Einsatz des Einkommens (über der \nEinkommensgrenze) verwandten Tatbestandsvoraussetzung \"in \nangemessenem Umfang\" angenommen.\n\n90\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 26. Oktober \n1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93.\n\n91\n\nDas ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen \nGrundentscheidung in Art. 19 Abs. 4 GG, wonach die effektive \nGewährleistung des Rechtsweges die vollständige Nachprüfung \neines Akts der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht ermöglichen muss.\n\n92\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. \nMai 1971 - 2 BvL 10/70 - BVerfGE 31, \n113 (117).\n\n93\n\nDanach ist von dem Grundsatz der uneingeschränkten \ngerichtlichen Nachprüfung auch unbestimmter Rechtsbegriffe \nauszugehen. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten \nRechtsbegriff zu ziehen sind, unterliegt die Bestimmung des \nSinngehalts, die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die \nAnwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall \nfestgestellten Tatsachen der uneingeschränkten gerichtlichen \nNachprüfung.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 \n- 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568 (569) \nsowie Schmidt-Aßmann, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nBand I, Einleitung Rn. 183.\n\n95\n\nNach alledem ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte wie der \nSozialhilfeträger, den Inhalt des Begriffs der Angemessenheit \nvon Absetzungsbeträgen gemäß § 76 Abs. 2a BSHG nach den \nanerkannten Maßstäben der Gesetzesauslegung unter Beachtung der \ndem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen (§ 1 \nBSHG ) zu ermitteln.\n\n96\n\nThematisch und seinem Wortlaut nach steht § 76 Abs. 2a BSHG \nin engem Zusammenhang mit der bis zu seinem In-Kraft-Treten am \n27. Juni 1993 durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. \n944) geltenden Mehrbedarfsregelung in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG \na.F. Danach war für Erwerbstätige - über den Regelbedarf hinaus \n- ein Mehrbedarf \"in angemessener Höhe\" anzuerkennen.\n\n97\n\nDie Übernahme des Begriffs \"in angemessener Höhe\" durch § 76 \nAbs. 2a Nr. 1 BSHG zeigt, dass mit der Neuregelung nicht die \nAbsicht verbunden war, den Bedarf der Erwerbstätigen geringer \nals bisher anzusetzen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die \nspezifische Bedarfslage der Erwerbstätigen lediglich \ngesetzessystematisch neu zugeordnet, mithin nicht mehr als \nMehrbedarf, sondern als Absetzungsbetrag geregelt.\n\n98\n\nDas wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. § 76 Abs. \n2a BSHG war im Regierungsentwurf nicht enthalten und geht auf \nAusschussberatungen im Gesetzgebungsverfahren zurück. \n\n99\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Haushaltsausschusses (8. \nAusschuss), Bundestagsdrucksache \n12/4801 S. 20, 22 sowie die \nStellungnahmen der mitberatend \nbeteiligten Ausschüsse S. 137 \n(138).\n\n100\n\nAusschlaggebendes Motiv seiner Einführung war, soweit aus \nden Materialien zu erkennen, die Höhe des (rechnerischen) \nSozialhilfebedarfs in seiner Eigenschaft als Maßstab für die \nBemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums,\n\n101\n\nvgl. dazu grundlegend BVerfG, \nBeschluss vom 25. September 1992 - 2 \nBvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 \nff.,\n\n102\n\nabzusenken.\n\n103\n\nVgl. Wienand, Aktuelle Änderungen \ndes Rechts der Sozialhilfe, der Hilfe \nfür Asylsuchende und der Hilfe bei \nAbbruch einer Schwangerschaft, \nNachrichtendienst des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge \n(NDV) 1993, 245 (249) und die \nKontroverse über die Höhe des \nsteuerfreien Existenzminimums nach \nUmwandlung \"Erwerbstätigenzuschlags\" in \neinen \"Freibetrag\", Bericht des \nFinanzausschusses im \nGesetzgebungsverfahren zum FKPG, \nBundestagsdrucksache 12/4801 S. 146, \n(147).\n\n104\n\nEin spezifisch sozialhilferechtliches Änderungsanliegen des \nGesetzgebers ist nicht ersichtlich. \n\n105\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. \n1997, Rdnr. 42 zu § 76; Brühl, in: \nLehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), \n5. Aufl. 1998, Rdnr. 35 zu § 76.; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 32 \nzu § 76.\n\n106\n\nDer Regelungszweck des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG setzt sich \ndaher in § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG fort: Zum einen soll der durch \nErwerbsarbeit entstehende zusätzliche Bedarf des \nHilfeempfängers an laufendem Lebensunterhalt gedeckt werden \nbzw. gedeckt werden können. Zum anderen soll dem Hilfeempfänger \nein Anreiz gegeben werden, Erwerbsarbeit aufzunehmen und seine \nArbeitsleistung zu steigern. \n\n107\n\nVgl. Fichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 32 \nzu § 76.; Brühl, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. \n1998, Rdnr. 37 zu § 76 BSHG; BVerwG, \nBeschluss vom 7. April 1995 - 5 B \n36.94 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 46, 8 (10) zur \nAnreizfunktion beider Regelungen.\n\n108\n\nZur Bestimmung der an diesem Zweck ausgerichteten \n\"angemessenen Höhe\" des Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2a Nr. \n1 BSHG greift der Senat auf die vom Deutschen Verein für \nöffentliche und private Fürsorge veröffentlichten \nEmpfehlungen,\n\n109\n\nvgl. Deutscher Verein für \nöffentliche und private Fürsorge, \nInhalt und Bemessung des gesetzlichen \nMehrbedarfs nach dem \nBundessozialhilfegesetz, Kleinere \nSchriften des Deutschen Vereins, Heft \n55, Eigenverlag des Deutschen Vereins, \n1976,\n\n110\n\nzur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige nach § 23 \nAbs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. zurück.\n\n111\n\nEbenso Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. \n1997, Rdnr. 49 zu § 76; Brühl, in: LPK-\nBSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 58 zu § 76 \nBSHG; Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Stand: August \n1999, Rdnr. 111c zu § 76 BSHG. Fichtner \n(Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \nRdnr. 32 zu § 76.\n\n112\n\nHiernach ist die angemessene Höhe des Absetzungsbetrags nach \n§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG im Regelfall folgendermaßen zu \nermitteln: \n\n113\n\nAuszugehen ist vom Nettoerwerbseinkommen des \nHilfeempfängers, das heißt von seinem bereinigten Einkommen im \nSinne des § 76 Abs. 2 BSHG. Davon ist gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 \nBSHG ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens abzusetzen, wenn \nes 25 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes monatlich \nnicht übersteigt (Sockelbetrag). Übersteigt das \nErwerbseinkommen diesen Betrag, so beträgt die Absetzung 25 \nv.H. des Regelsatzes (Sockelbetrag) zuzüglich 15 v.H. des \ndiesen Betrag übersteigenden monatlichen Erwerbseinkommens \n(Steigerungsbetrag). Insgesamt beträgt der Absetzungsbetrag \nmaximal 50 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \n(Höchstbetrag). \n\n114\n\nVgl. zum Vorstehenden: Deutscher \nVerein, a.a.O., S. 16 (Rn. 24 Nr. 1) \nund S. 60/61, Buchst. a) bis d).\n\n115\n\nDer Senat sieht in diesen Empfehlungen ein die langjährige \nVerwaltungspraxis zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., \nparlamentarische Beratungen und die verfassungsgerichtliche \nRechtsprechung zum Existenzminimum prägendes und darum für das \ngerichtliche Verfahren antizipiertes Sachverständigengutachten, \ndas auch bei der Anwendung des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG \nuneingeschränkte Überzeugungskraft hat.\n\n116\n\nVgl. zum antizipierten \nSachverständigengutachten: grundlegend \nBVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 \n- 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (256 \nund 258.) zur TA Luft; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 22. Februar 1996 \n- Bs IV 27 u 28/96 - FEVS 47, 73 (74) \nund OVG NRW, Beschluss vom 7. April \n1999, - 12 A 4568/96 - zu \nPsychotherapie-Richtlinien. \n\n117\n\nDie Empfehlungen ziehen (abstrakt-generelle) Kriterien \nheran, die für eine Vielzahl von erwerbstätigen Hilfeempfängern \ngleichermaßen Bedeutung besitzen. Dass der Gesetzgeber sich von \ndieser Vorstellung hat leiten lassen, zeigt die der \nBundesregierung eingeräumte Ermächtigung zur Festlegung \nderartiger Kriterien durch Rechtsverordnung (§ 76 Abs. 3 BSHG). \nGleichzeitig lassen die verwendeten Kriterien wegen ihrer \nAbhängigkeit von der Regelsatzentwicklung und der \nEinkommenshöhe genügend Raum für die Berücksichtigung von \nÄnderungen und individuellen Besonderheiten.\n\n118\n\nFür Beträge, die der Stärkung des Arbeitswillens dienen, \nfolgt eine typisierende Bemessung im Übrigen schon aus den \nbegrenzten Möglichkeiten, in jedem Einzelfall die den \nArbeitswillen des Hilfeempfängers bestimmenden Faktoren und \nMotive vollständig und genau festzustellen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April \n1995 - 5 B 36.94 -, FEVS 46, 8 (10) \nm.w.N.\n\n120\n\nDie den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Grunde \nliegenden Prinzipien und Methoden sind nicht zu beanstanden. \nEinwände dagegen sind weder vom Beklagten substantiiert erhoben \nworden noch sonst ersichtlich. Die entwickelten Kriterien \nstützen sich auf eingehende Prüfungen auf dem Gebiet des \nSozialhilferechts, der Ernährungswissenschaft und der Statistik \ndurch die vom Deutschen Verein herangezogenen Fachleute. \n\n121\n\nVgl. zu den Beteiligten an den \nBeratungen im Arbeitskreis: Deutscher \nVerein, a.a.O., Heft 55, Seite \n19/20.\n\n122\n\nDie gezogenen Folgerungen gehen von zutreffenden Annahmen \ntatsächlicher und rechtlicher Art aus. Insbesondere tragen sie \ndem sozialhilferechtlichen Maßstab für die Bemessung der \nBedarfslage Erwerbstätiger angemessen Rechnung. Insoweit wird \nzutreffend ausgeführt, dass der zusätzliche Bedarf bei \nerwerbstätigen Hilfeempfängern uneinheitlich ist und diese auch \nin unterschiedlichem Maße der Stützung ihres Willens zur \nSelbsthilfe bedürfen.\n\n123\n\nVgl. Deutscher Verein, a.a.O., Heft \n55, Seite 29.\n\n124\n\nDie weitere Einschätzung, wonach der zusätzliche Bedarf \nErwerbstätiger vor allem einen Bedarf an zusätzlicher Ernährung \nund Körperpflege, an Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und \nSchuhen sowie zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens \numfasst, ist plausibel.\n\n125\n\nVgl. Deutscher Verein, a.a.O., Heft \n55, Seite 55,\n\n126\n\nDass im vorliegenden Normenzusammenhang der zusätzliche \nBedarf an Bekleidung einschließlich Wäsche und Schuhen in \nseiner Eigenschaft als einmaliger Bedarf außer Betracht zu \nbleiben hat,\n\n127\n\nvgl. Deutscher Verein, a.a.O., Heft \n55, Seite 55,\n\n128\n\nentspricht der Rechtslage. \n\n129\n\nDie Tatsache, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins \naus dem Jahr 1976 stammen, weckt keine durchgreifenden Zweifel \nan ihrer derzeitigen Aussagekraft. Die darin vorgesehene \nBemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige besteht nämlich in \neinem prozentualen Anteil des Eckregelsatzes und hat daher die \nRegelsatzerhöhungen, die durch das veränderte Preisniveau \nerforderlich geworden sind, mitvollzogen. \n\n130\n\nBis zum Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung \nnach § 76 Abs. 3 BSHG kann die Heranziehung der Empfehlungen \ndes Deutschen Vereins als antizipiertes \nSachverständigengutachten eine gleichmäßige Rechtsanwendung \n(Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Bemessung des Absetzungsbetrages \nnach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG gewährleisten.\n\n131\n\nVgl. zur Anwendung der Empfehlungen \ndes Deutschen Vereins für die \nHeranziehung Unterhaltspflichtiger in \nder Sozialhilfe im Rahmen des § 16 \nBSHG: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober \n1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55 unter \nFortführung seines Urteils vom 29. \nFebruar 1996 - 5 C 2.95 - Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 16 \nBSHG Nr. 4 und unter Bestätigung des \nBerufungsurteils OVG NRW, Urteil vom \n18. August 1997 - 8 A 4742/96 -.\n\n132\n\nDass diese Empfehlungen eine überzeugende Bemessung des \nMehrbedarfs eines Erwerbstätigen sicherstellen, liegt nicht nur \nder langjährigen Verwaltungspraxis vieler Sozialhilfeträger zu \n§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. und der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum steuerlichen Existenzminimum \nzugrunde,\n\n133\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. \nSeptember 1992 - 2 BvL 5/91 - BVerfG \n87, 153 (171) unter Bezugnahme auf eine \nvom Deutschen Verein 1991 \nherausgegebene gutachtliche Äußerung \nzum Mehrbedarf nach §§ 23,24 BSHG und \nden Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 \nBSHG. In diesem Gutachten wird unter \nPunkt 2.2.6. (Seite 23 bis 25) auf die \nhier in Rede stehenden Empfehlungen aus \ndem Jahr 1976, Heft 55, verwiesen,\n\n134\n\nsondern auch parlamentarischen Beratungen zum \nProzesskostenhilferecht.\n\n135\n\nDie Ermittlung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige ist im \nProzesskostenhilferecht erforderlich, weil dieser Bedarf der \nProzesspartei zu ihrem Existenzminimum rechnet,\n\n136\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. \nSeptember 1992 - 2 BvL 5/91 - BVerfG \n87, 153 (171).\n\n137\n\ndas durch den Einkommenseinsatz zur Prozessführung nicht \ngefährdet werden darf, \n\n138\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April \n1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104; \nNeumann, in: Sodan/Ziekow, Nomos-\nKommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt \n(Stand: November 1999), § 166 Rn. 110, \n111.\n\n139\n\nIm Prozesskostenhilfeänderungsgesetz vom 10. Oktober 1994 \n(BGBl. I 2954) hat der Gesetzgeber dies durch eine Verweisung \ndes § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung auf § 76 \nAbs. 2, 2a Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes \nberücksichtigt.\n\n140\n\nIn der Gesetzesbegründung heißt es dazu, bei der Bemessung \ndes Mehrbedarfs für Erwerbstätige richteten sich \"derzeit viele \nSozialhilfeträger nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge (kleinere Schriften des \nDV, Heft 55)\". Davon ausgehend stellt die Bundesregierung im \nweiteren Gang ihrer Begründung die von den Empfehlungen \nvorgeschlagene Berechnungsformel dar und zieht sie heran, um \nden Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG für das \nProzesskostenhilferecht zu bemessen.\n\n141\n\nVgl. die Begründung des \nRegierungsentwurfs eines \nProzesskostenhilfeänderungsgesetzes, \nBundestagsdrucksache 12/6963 S. 12; s. \nauch OVG NRW, Beschluss vom \n28. November 1995 - 8 E 861/95 -; \nBundessozialgericht, Beschluss vom 4. \nApril 1995 - 11 Ar 153/94 - FEVS 46, \n306 (308).\n\n142\n\nNach den hier zugrunde zu legenden Berechnungsmodalitäten \nfür den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ist der \nBeklagte verpflichtet, der Klägerin für die streitbefangenen \nMonate weitere Sozialhilfe zu gewähren. Anhand des für \nSeptember 1993 gegebenen Zahlenmaterials ergibt sich \nexemplarisch folgende Berechnung der Absetzung vom \nEinkommen:\n\n143\n\nErwerbseinkommen: 969,50 DM\n./. Arbeitsmittelpauschale: 10,00 DM\n./. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle: 37,00 DM\n\n144\n\nbereinigtes Einkommen: 922,50 DM\nSockelbetrag\n25 v.H. von 514,-- DM (Eckregelsatz) 128,50 DM\n\n145\n\nSteigerungsbetrag \n15 v.H. von 794,-- DM (den Sockel-\nbetrag übersteigendes Einkommen) 119,10 DM\n\n146\n\nAbsetzungsbetrag(§76 Abs.2a Nr.1 BSHG) 247,60DM\n\n147\n\nZur Abweichung von diesen Sätzen besteht kein Anlass. Die \nKlägerin befand sich nicht in einer Situation, die \nausnahmsweise eine Abweichung von der Typisierung \nrechtfertigt.\n\n148\n\nZwar mag es sein, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im \nAnerkennungsjahr ein hohes Maß an Selbstmotivation bei der \nAusübung ihrer Tätigkeit aufwies. Denn sie absolvierte die \nPraktikantenzeit, um danach als staatlich anerkannte \nSozialarbeiterin bessere Berufschancen zu besitzen und bedurfte \nunter diesem Blickwinkel möglicherweise keines besonderen \nfinanziellen Anreizes zur Stärkung ihres Arbeitswillens.\n\n149\n\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass sie ihren im Juli \n1993 drei Jahre alt gewordenen Sohn J. zu betreuen und zu \nerziehen hatte. Einen Anreiz dazu zu geben, die der Selbsthilfe \ndienende zusätzliche Belastung durch eine Berufstätigkeit auf \nsich zu nehmen, entspricht der Absicht des Gesetzes.\n\n150\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO waren dem \nBeklagten auch die Kosten des ersten Rechtszuges in vollem \nUmfang aufzuerlegen, da die im erstinstanzlichen Verfahren von \ndem Sohn der Klägerin zurückgenommene Klage einen so geringen \nTeil des dortigen Streitgegenstandes ausmachte, dass er \nkostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.\n\n151\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n152\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die \nFrage, nach welchen Grundsätzen sich die Bemessung des \nAbsetzungsbetrages für Erwerbstätige (§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG) \nbeurteilt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.\n\n153","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-20/22-a-285-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-20/22-a-285-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304738","retrieved":"2026-07-09 03:31:57.627446+00:00"}}