{"status":"available","doknr":"OLD304736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0620.22A1305.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"22 A 1305/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Anerkennung eines Mehrbedarfs für \nAlleinerziehende. Sie steht mit ihren Töchtern J. , \ngeboren am 26. August 1980, und T. , geboren am 29. August \n1991, seit Jahren in der sozialhilferechtlichen Betreuung des \nBeklagten. Da das Kind T. im hier interessierenden \nZeitraum über eigenes Einkommen verfügte, bezog es keine \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n3\n\nMit Änderungsbescheid vom 23. August 1996 nahm der Beklagte \neine Neuberechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt \"ab \ndem 01.09.96\" vor und kürzte die monatliche Hilfe um den der \nKlägerin zuletzt in einer Höhe von 212,40 DM gewährten \nZuschlag wegen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Im Bescheid \nheißt es ferner: \"Die Hilfe wird jeweils für einen Monat \nbewilligt.\"\n\n4\n\nDie Klägerin erhob am 5. September 1996 zunächst ohne \nBegründung Widerspruch \"gegen den Sozialhilfebescheid vom \n23.8.96\". In der Folgezeit machte sie geltend, mit ihrer \nTochter T. , einem Kind unter sieben Jahren, erfülle sie \nnach wie vor die Mehrbedarfsvoraussetzungen. Im Anhang \n(\"P.S.\") eines Schreibens vom 15. Januar 1997 bezweifelte sie \ndie Rechtmäßigkeit der Versagung des Mehrbedarfs mit der \nBegründung, dieser sei allenfalls zu kürzen, und zwar um den \nBetrag, der ihrer Tochter T. über den laufenden \nHilfebedarf hinaus monatlich zur Verfügung stehe.\n\n5\n\nAm 30. Januar 1997 sprach die Klägerin beim Beklagten vor \nund erkundigte sich, warum ihr kein Mehrbedarf für \nAlleinerziehende gewährt werde. Die Sachbearbeiterin des \nBeklagten erklärte, es sei in dieser Frage die Entscheidung \nder Widerspruchsbehörde abzuwarten.\n\n6\n\nNach vorheriger Beteiligung sozial erfahrener Personen wies \nder Oberkreisdirektor des R. -Kreises den Widerspruch \nder Klägerin mit Bescheid vom 21. Februar 1997 zurück und \nführte zur Begründung aus: Mit der Vollendung des 16. \nLebensjahres der Tochter J. sei die Voraussetzung für \ndie Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende \nentfallen. Die Klägerin habe nicht mehr für zwei Kinder im \nAlter von unter 16 Jahren zu sorgen. Ebensowenig greife die \nVoraussetzung der Pflege und Erziehung \"eines Kindes unter 7 \nJahren\" ein. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn der \nbetreffende Hilfeempfänger ausschließlich mit nur einem Kind \nzusammenlebe. Vorliegend gehöre dem Haushalt der Klägerin aber \nneben T. noch das Kind J. an. Im Übrigen könne \nvon der Tochter J. aufgrund ihres Alters eine \ngelegentliche Betreuung ihrer jüngeren Schwester sowie die \nErledigung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erwartet \nwerden. Damit sei die Klägerin auch nicht mehr als \nalleinerziehend anzusehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 17. März 1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, ihre Tochter \nJ. besuche überwiegend ganztägig die E. -Schule \nin B. . Im hier in Rede stehenden Zeitraum habe der um \n8.00 Uhr beginnende Unterricht in der Klasse 10 an drei Tagen \nerst um 16.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen jeweils um \n14.00 Uhr bzw. um 13.00 Uhr geendet. Außerhalb dieser Zeiten \nhabe J. ihre Hausaufgaben erledigen müssen. Eine \nBetreuung ihrer Schwester T. sei ihr deshalb zeitlich \nnicht möglich gewesen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides vom 23. August \n1996 sowie unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -\nKreises vom 21. Februar 1997 zu \nverpflichten, der Klägerin für den \nZeitraum vom 1. September 1996 bis zum \n28. Februar 1997 den Mehrbedarf gemäß § \n23 Abs. 2 BSHG in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er sich auf die angefochtenen \nEntscheidungen bezogen und zur Abstützung seiner \nRechtsauffassung ergänzend auf Punkt 2.1.4. der \nGesetzesbegründung zu § 23 Abs. 2 S. 1, 1. Alternative BSHG \n(Bundestagsdrucksache 10/3079) verwiesen. Aus den \nGesetzesmaterialien folge, dass der Mehrbedarf für \nAlleinerziehende nach dieser Vorschrift ausschließlich bei nur \neinem Kind anzuerkennen sei. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen \nder Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil bzw. die \ndort in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des \nGerichtsbescheides vom 12. September 1997 verwiesen.\n\n14\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung hält der \nBeklagte an seinem Rechtsstandpunkt fest und macht geltend: \nDas Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil verkannt, \ndass der vorliegende Fall nicht unter § 23 Abs. 2, 1. \nAlternative BSHG zu subsumieren sei. Bei der Auslegung könne \nobergerichtliche Rechtsprechung zum Mehrbedarf für \nAlleinerziehende nach der hier nicht einschlägigen 2. \nAlternative der Vorschrift nicht herangezogen werden. Die \nFrage, ob das Vorhandensein weiterer Kinder den hier geltend \ngemachten Mehrbedarf ausschließe, sei zu bejahen. Das folge \naus den bereits angeführten Gesetzesmaterialien. Danach habe \nder Gesetzgeber ausdrücklich die Konstellation im Auge gehabt, \ndass der alleinerziehende Elternteil gerade \"mit nur einem \nKind\" und nicht mit mehreren zusammenlebe. Im Übrigen sei die \nKlägerin darauf zu verweisen, dass mit J. ein Kind \nvon über 16 Jahren im Haushalt lebe, von der eine \nUnterstützung bei der Bewältigung der täglich anstehenden \nhäuslichen Arbeiten erwartet werden müsse. Ihr Schulbesuch \nstehe dem nicht entgegen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf das \nangefochtene Urteil und tritt ergänzend der Gesetzesauslegung \ndurch den Beklagten entgegen: § 23 Abs. 2 BSHG unterscheide im \nHinblick auf den Mehrbedarf allein deshalb zwischen Kindern \nunter 7 Jahren und unter 16 Jahren, um damit gesetzlich \nklarzustellen, dass bei einem Kind über 7 Jahren kein \nMehrbedarf für Alleinerziehende anzuerkennen sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nSozialhilfeakte des Beklagten sowie der Widerspruchsakte des \nR. -Kreises Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe: \n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig. Ihr ist für den gesamten streiterheblichen Zeitraum ein \nordnungsgemäßes Vorverfahren vorausgegangen.\n\n25\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wie des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts kann ein Anspruch auf Leistungen der \nSozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in \nzulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe \nden Hilfefall geregelt hat. Zum einen ist die Sozialhilfe \nkeine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, \neine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache \nder Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu \nhalten. Zum anderen ist das - insbesondere einer Filterwirkung \ndienende - Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Anwendungsbereich des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch die Besonderheit \ngekennzeichnet, dass vor dem Erlass des Bescheides über den \nWiderspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial \nerfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 \nBSHG).\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 30. November 1966 \n- 5 C 29.66 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 14, 243 (244); \nUrteil vom 16. Januar 1986 \n- 5 C 36.84 - FEVS 36, 1 (3) und Urteil \nvom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS \n43, 19, (21) sowie die ständige \nRechtsprechung der ehemaligen und \nderzeitigen Sozialhilferechtssenate des \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 26. Oktober 1987 - 8 A 2385/86 -, \nFEVS 37, 458 (459), Beschluss vom 27. \nMai 1994 - 24 E 908/93 -, FEVS 45, 377 \n(378); Beschluss vom 31. August 1999 \n- 16 E 623/99 - und Beschluss vom 9. \nFebruar 2000 - 22 A 2010/99 -.\n\n27\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze hat im Regelfall zur Folge, \ndass der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nauch den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum \nder Hilfegewährung abschließt. Denn bei der Bewilligung von \nSozialhilfe handelt es sich um eine zeitabschnittsweise - in \nder Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene \nHilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der \nSozialhilfe stets neu zu prüfen sind.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 \n- 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94 (96) \nm.w.N.\n\n29\n\nDiese zeitliche Fixierung des Gegenstands der gerichtlichen \nNachprüfung gilt aber nicht uneingeschränkt. Sie greift nur \ndann ein, wenn die Behörde den Hilfefall auch tatsächlich den \nüblichen Gepflogenheiten entsprechend geregelt hat. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 \n(226).\n\n31\n\nDabei muss der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende \nRegelungszeitraum, auf den es maßgeblich ankommt, nicht \nausdrücklich benannt sein; er kann sich aus dem ergangenen \nBescheid auch durch Auslegung ergeben.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., FEVS 46, 221 \n(226).\n\n33\n\nGemessen daran begegnet das erhobene Klagebegehren keinen \nZulässigkeitsbedenken. Es hat Hilfemonate zum Gegenstand, für die der Beklagte \ndie Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende versagt und in Bezug auf \ndie auf Grund des Widerspruchs der Klägerin ein Vorverfahren (§ 114 Abs. 2 BSHG) \ndurchgeführt worden ist.\n\n34\n\nDer Regelungsgehalt des angegriffenen Sozialhilfebescheids vom 23. August \n1996 umfasst in zeitlicher Hinsicht den Monat September 1996 und die \nstreitbefangenen Folgemonate.\n\n35\n\nZwar lässt sich aus der im Bescheid verwandten Formulierung, wonach mit ihm \neine Neuberechnung der Sozialhilfe \"ab dem 01.09.96\" erfolge, nicht notwendig eine \nRegelung über den Monat September 1996 hinaus annehmen, zumal durch den \nweiteren Zusatz (\"Die Hilfe wird jeweils für einen Monat bewilligt.\") hinreichende \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass an der im Sozialhilferecht üblichen Bewilligung \nfür monatliche Zeiträume festgehalten werden sollte. \n\n36\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 1999 - 24 E \n211/98 -.\n\n37\n\nDarauf kommt es aber nicht an, weil der Beklagte mit der Ablehnung des \nMehrbedarfs für Alleinerziehende eine zeitlich nicht auf den Hilfemonat September \n1996 beschränkte \"Grundentscheidung\" getroffen hat.\n\n38\n\nSolange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines \ngesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts durch selbständigen Verwaltungsakt \ngetroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den \nGesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem \nAspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen.\n\n39\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, \nUrteil vom 14. April 1994 \n- 24 A 4182/92 -.\n\n40\n\nSie begegnen mit der für sie charakteristischen Dauerwirkung im Sozialhilferecht \nebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, wenn mit ihnen nicht über die \nSozialhilfebewilligung als solche entschieden wird. Dann steht nämlich der \nGrundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen \nsind, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation, nicht entgegen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli \n1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535 ff, \nsowie die Urteile des erkennenden \nSenats vom heutigen Tage \n- 22 A 285/98 - und \n- 22 A 207/99 -.\n\n42\n\nDemgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig anerkannt, mit \ndenen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a BSHG dem Grunde \nnach festgestellt hatte. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7).\n\n44\n\nEs hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem \nVorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt \nund Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese \nFrage in einem Bescheid entscheide, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für \ndie Zukunft zu ermöglichen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1971 - 5 C 110.70 -, FEVS 19, \n81 (83).\n\n46\n\nOb die Behörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit \nGebrauch gemacht hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei \nkommt es nicht darauf an, ob der betreffende Sozialhilfeträger \ngedankliche Vorstellungen über \"Grundbescheide\" entwickelt hat \nund damit \"bewußt\" zu einer strittigen Frage einen derartigen \nBescheid erlassen wollte.\n\n47\n\nEs ist nämlich anerkannt, dass für die Auslegung von \nWillensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen \nRecht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des \nBürgerlichen Gesetzbuches nicht der innere, sondern der \nerklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April \n1968 - 6 C 113.67 -, BVerwGE 29, 310 \n(312); Urteil vom 12. Januar 1973 \n- 7 C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 (306); \nBVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 \n- 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 \n(228/229). \n\n49\n\nDie Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfs für \nAlleinerziehende ab September 1996 musste die Klägerin - auch \nohne einen an sich angebrachten Hinweis im Änderungsbescheid - \nals Folge davon auffassen, dass ihre Tochter J. im \nVormonat das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Damit stützte \nsich die vom Beklagten vorgenommene \"Neuberechnung\" der Hilfe \nim hier maßgeblichen Punkt auf das Erreichen einer \nAltersgrenze, mithin auf einen Sachverhalt, der aus der \n(verständigen) Sicht der Klägerin für die Folgemonate keine \nerneute Prüfung bzw. spätere Bewilligung, sondern allein die \nBestätigung der insoweit bereits getroffenen Entscheidung \nerwarten ließ. \n\n50\n\nDementsprechend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass der von der \nKlägerin gegen den Bescheid vom 23. August 1996 erhobene Widerspruch die Frage \nder Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags nicht nur für September 1996, sondern \nauch für die Folgemonate zur Überprüfung stellte. Ein Anhalt dafür sind etwa die von \nder Klägerin im Postskriptum ihres Schreibens vom 15. Januar 1997 gegenüber dem \nBeklagten geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des begehrten \nMehrbedarfs, ohne dass darin eine erneute Widerspruchseinlegung zu sehen wäre. \nNoch deutlicher wird dies aber an der Reaktion der Sachbearbeiterin des Beklagten \nauf das von der Klägerin Ende Januar 1997 bekräftigte Begehren auf Bewilligung \neines Mehrbedarfszuschlags. Insoweit wurde die Klägerin nämlich (zu Recht) nicht \nauf die erneute Erhebung eines Widerspruchs, sondern auf die anstehende \nEntscheidung über den bereits erhobenen Widerspruch durch den R. -Kreis \nverwiesen.\n\n51\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n52\n\nFür die streitbefangenen Monate hat das Verwaltungsgericht \nzu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eines \nMehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 \nHalbsatz 1, 1. Alternative BSHG bejaht.\n\n53\n\nNach dieser Vorschrift ist für Personen, die mit einem Kind \nunter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter \n16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und \nErziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40 v.H. des maßgebenden \nRegelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein \nabweichender Bedarf besteht.\n\n54\n\n§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1, 1. Alternative BSHG setzt nicht \nvoraus, dass der Hilfe suchende Erziehende nur mit einem Kind \nin einem Haushalt zusammenlebt. Der Gesetzeswortlaut enthält \nkeine entsprechende Einschränkung. Wenn es in den \nGesetzesmaterialien an der vom Beklagten angeführten Stelle \nheißt: „Ähnlich ist die Situation bei Alleinerziehenden mit \nnur einem Kind\", \n\n55\n\nvgl. Gesetzentwurf des Bundesrates \nzum Vierten Gesetz zur Änderung des \nBundessozialhilfegesetzes, \nBundestagsdrucksache 10/3079 mit der \nunter 2.1.4 gegebenen Begründung,\n\n56\n\nso soll das die Zahlung des Zuschlags für den Fall des \ngleichzeitigen Aufenthalts eines älteren Kindes im Haushalt \nnicht ausschließen. Vielmehr wird damit die frühere Rechtslage \nangesprochen, nach der ein Mehrbedarf nur für solche Personen \nanzuerkennen war, die mit zwei oder mehr Kindern unter 16 \nJahren zusammenlebten und allein für deren Pflege und \nErziehung sorgten.\n\n57\n\nÜberschreitet eines der Kinder die Altersgrenze von 16 \nJahren, so steht seine weitere Anwesenheit in der Familie nach \ndem Zweck des § 23 Abs. 2 Halbsatz 1, 1. Alternative BSHG der \nAnerkennung eines Mehrbedarfs in Ansehung eines Kindes unter \nsieben Jahren nicht ohne weiteres entgegen.\n\n58\n\nDenn die Entwicklung von Jugendlichen erfolgt regelmäßig \nnicht in der Weise sprunghaft, dass ein Kind, das eben noch \nselbst in erhöhtem Maße als betreuungsbedürftig anzusehen \ngewesen ist und dessen Anwesenheit je nach \nFamilienkonstellation auf Grund der gesetzlichen Wertung die \nAnerkennung eines Mehrbedarfs ja gerade mit gerechtfertigt \nhat, mit Erreichen des 16. Lebens-jahres plötzlich zu einer \neinen Mehrbedarfszuschlag für das noch nicht sieben Jahre alte \nKind erübrigenden großen Hilfe für den Erziehenden wird.\n\n59\n\nVgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, \nUrteil vom 25. August 1998 \n- 24 A 6169/96 -.\n\n60\n\nNur wenn durch die Mitwirkung und Hilfe eines fast \nvolljährigen Kindes im Haushalt und bei der Erziehung der \nStatus des Elternteils als \"Alleinerziehender\" wegfällt, ist \nbei Fällen der vorliegenden Art die Anerkennung eines \nMehrbedarfs nach der gesetzlichen Wertung nicht mehr \ngerechtfertigt. Das Gesetz setzt nämlich voraus, dass die nach \n§ 23 Abs. 2 BSHG Hilfe Suchenden \"allein\" für Pflege und \nErziehung sorgen.\n\n61\n\nVgl. ausführlich zu diesem Begriff: \nOVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 \n- 24 A 6169/96 -.\n\n62\n\nEine die Eigenschaft einer Alleinerziehenden \nausschließenden Mithilfe durch ein Kind kommt jedoch nicht \nregelmäßig, sondern nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar \nnur dann, wenn der bedürftige Elternteil so nachhaltig \nunterstützt wird, dass es der Mithilfe gleicht, die ein \nanderer Elternteil zu leisten pflegt.\n\n63\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom \n22. Juli 1988 - 4 B 227/88 -, FEVS 38, \n209.\n\n64\n\nDiese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Das macht die \nschulische Inanspruchnahme der Tochter J. deutlich, \ndie durch überwiegend ganztägigen Unterricht an einer \nweiterführenden Schule gekennzeichnet ist. Damit steht \nJ. zu den Tageszeiten, in denen sich die Pflege und \nErziehung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes im \nWesentlichen abspielt, nicht in einer Art und Weise zur \nVerfügung, dass der Klägerin deswegen der Status als \nAlleinerziehende abzusprechen wäre.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-20/22-a-1305-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-20/22-a-1305-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304736","retrieved":"2026-07-09 03:31:57.442752+00:00"}}