{"status":"available","doknr":"OLD304756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.13B633.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"13 B 633/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur \nZahlung einer monatlichen Rate von DM bewilligt und Rechtsanwalt F. -J. U. aus B. beigeordnet. \n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfebegehren der Antragstellerin ist nur \nmit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe begründet. Der \nSenat geht von einem von der Antragstellerin in absehbarer \nZeit wieder zu erzielenden monatlichen Einkommen von DM \naus, das sich aus einem Monatsverdienst von DM und einem \nvom Senat - wegen der von der Antragstellerin insoweit \nversäumten Angaben - auf DM bezifferten Kindergeld ergibt. \nSelbst gegenwärtig ergäbe sich ausgehend von einem \nLohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall von DM, einem \nväterlicherseits gewährten Taschengeld von DM und dem o.a. \nKindergeld ein Einkommensbetrag von DM. Bei der \nBetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der \nAntragstellerin lässt der Senat den vermögenswerten und daher \nan sich relevanten Umstand, dass der Vater der Antragstellerin \nihren Lebensunterhalt bestreitet, ausser Betracht. Abzüge nach \n§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 u. 4 ZPO fallen bei der \nAntragstellerin nicht an bzw. sind von ihr nicht dargetan, so \ndass nur der Grundbetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \nvon DM vom Einkommen abzusetzen ist. Das einzusetzende \nEinkommen von DM führt nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu \neiner Ratenzahlungsverpfichtung von monatlich DM.\n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, \ndie Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu \nverpflichen, ihr einen Studienplatz für den Studiengang \nSozialarbeit gemäß ihrem Zulassungsantrag zum Sommersemester \n2000 zuzuteilen, zu Unrecht stattgegeben. Die Antragstellerin \nhat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nMit den maßgeblichen Werten ihrer - unter Rückgriff auf die \nUnterlagen ihrer Bewerbung zum Wintersemester 1999/2000 - auch \nder Wiederbewerbung zum Sommersemester 2000 zu Grunde \nliegenden Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote 3,7; \nWartezeit 5 ½ Jahre) hat sie die Auswahlgrenzen des \nSommersemesters 2000 selbst im letzten Nachrückverfahren \n(Durchschnittsnote 2,9; Wartezeit 5 ½ Jahre zzgl. \nDurchschnittsnote bis 3,1) nicht erreicht. \n\n6\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin kann für das \nAuswahlkriterium der Wartezeit nicht auf die Zeit seit \nErfüllung der Bedingungen für die Zuerkennung des schulischen \nTeils der Fachhochschulreife durch sie abgestellt werden. § 17 \nAbs. 1 Satz 1 iVm § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 \nVergabeVO stellt ab auf den Erwerb der \n\"Hochschulzugangsberechtigung\". Die \nHochschulzugangsberechtigung ist ein die grundsätzliche, \nmithin von eventuellen Zusatzerfordernissen wie einem \nPraktikum o. ä unabhängige Qualifikation ihres Inhabers zum \nHochschulstudium bzw. Fachhochschulstudium - für Nordrhein-\nWestfalen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 UG und § 44 Abs. 1 \nSatz 1 FHG - zuerkennender Verwaltungsakt der nach Landesrecht \nzuständigen Behörde, mit der die grundsätzliche Berechtigung \ndes Inhabers zum Hochschul-/Fachhochschulstudium auch Dritten \nund anderen Stellen gegenüber verbindlich festgestellt wird. \nEine solche regelnde Feststellung setzt voraus, dass der \nPrüfling/Schulabsolvent die nach dem jeweiligen Kultusrecht \ndes Landes vorgeschriebenen Leistungsnachweise beispielsweise \nin Form einer erfolgreichen Abiturprüfung oder bestimmten \nMindestpunktzahl in bestimmten Jahrgangsstufen erbringt. \nHieraus folgt, dass allein das Erbringen des vorgeschriebenen \nLeistungsnachweises, wie beispielsweise das Erfüllen des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife, nicht zugleich schon \ndie Hochschulzugangsberechtigung beinhaltet, sondern lediglich \neine, wenn auch die wichtigste, Voraussetzung für den daran \nanknüpfenden nach dem Kultusrecht des jeweiligen Landes \nvorgesehenen förmlichen Akt der Feststellung der allgemeinen \nHochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife) oder der \nFachhochschulzugangsberechtigung (Fachhochschulreife) \ndarstellt. Die Antragsgegnerin, der lediglich die Aufgabe der \nraschen semesterlichen Auswahl unter konkurrierenden \nStudienbewerbern und deren Verteilung auf die vorhandenen \nStudienplätze zukommt, ist nicht befugt und nicht kompetent, \ndie Voraussetzungen für den Erwerb einer \nHochschulzugangsberechtigung/Fachhochschulzugangsberechtigung \nnach dem Kultusrecht des jeweiligen Landes des \nStudienbewerbers zu prüfen und - ggf. unter Umgehung der \nzuständigen Landesbehörde - zuzuerkennen oder abzusprechen. \nSie hat sich vielmehr ihrer Funktion nach bei ihren \nAuswahlentscheidungen allein an den maßgeblichen Kriterien \nauszurichten, wie sie sich aus der nach dem Kultusrecht des \nLandes des jeweiligen Studienbewerbers erstellten \nHochschulzugangsberechtigung ergeben.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat nicht innerhalb der Bewerbungsfrist \nfür das Sommersemester 2000 eine den Formvorschriften der \nVergabeverordnung entsprechende Hochschulzugangsberechtigung \nnach nordrhein-westfälischem Kultusrecht vorgelegt, die eine \nvon ihr im Juli 1996 erworbene \nFachhochschulzugangsberechtigung feststellt. Die Verordnung \nüber den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen \nOberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG \n- APO-GOSt) sieht für die erfolgreiche Abiturprüfung vor, dass \nmit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung die \nallgemeine Hochschulreife zuerkannt wird (§ 20 Satz 2 APO-\nGOSt); demgemäß wird im Zeugnis die Berechtigung zum Studium \nan einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland \nausdrücklich ausgesprochen (Anlage 12 zur APO-GOSt). Für den \nvorzeitigen Abgang aus der gymnasialen Oberstufe sieht § 18 \nAbs. 2 APO-GOSt die Erteilung eines Abgangszeugnisses mit \nKursabschlussnoten und nur nach den Voraussetzungen und der \nMaßgabe der Anlage 18 zur APO-GOSt den regelnden Zusatz der \nFachhochschulzugangsberechtigung vor. Die Bescheinigung des \nJ. -A. -Gymnasiums B. vom 28. Oktober 1999 ist \nkein Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 12 mit dem \nQualifikationsvermerk der Fachhochschulzugangsberechtigung \ngemäß Nr. 5 der Anlage 18 iVm Anlage 6 zur APO-GOSt; sie \nenthält nicht einmal sinngemäß die Feststellung der \nFachhochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin. \nEin auf eine Jahrgangsstufe bezogenes Abgangszeugnis kann \nschliesslich nur einem aus der jeweiligen Stufe abgehenden \nSchüler erteilt werden. Die Antragstellerin ist aber nicht aus \nder Jahrgangsstufe 12/II abgegangen. Demgemäss kommt auch eine \nRückdatierung ihres Abgangszeugnisses nach Ende der \nJahrgangsstufe 13 oder der darin festgestellten \nFachhochschulzugangsberechtigung auf den 3. Juli 1996 nicht in \nBetracht.\n\n8\n\nDarauf, dass die Antragstellerin diese Bescheinigung in \namtlich beglaubigter Form der Antragsgegnerin - deutlich - \nnach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt hat, kommt es nicht \nmehr an. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/13-b-633-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/13-b-633-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304756","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.020136+00:00"}}