{"status":"available","doknr":"OLD304762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.13A3499.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"13 A 3499/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nUnter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April \n1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und der Neufassung vom 18. Juni 1999 \ninsoweit aufgehoben, als der Klägerin darin aufgegeben wird, auch das im Treppenhaus im Gebäudes \nH. straße in M. angebrachte Werbeschild mit Hinweis auf die V. apotheke zu entfernen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in M. bach die im Mai 1997 \nneu eingerichtete \"V. \"-Apotheke. Diese befindet sich in \ndem Haus H. straße . Dieses Haus hat zunächst von \nder eigentlichen H. straße aus einen Eingang, der über \nein Treppenhaus und einen Aufzug zu 8 Etagen führt, in denen \nsich unter anderem drei Arztpraxen befinden (Kieferorthopädie, \nGynäkologie, Zahnheilkunde). Rechtwinklig zur \nH. straße liegt zu einem platzartigen Bereich \norientiert vor dem Beginn einer Einkaufspassage \n(\"T. \"), die Apotheke der Klägerin einschließlich \nEingang. Dort befindet sich auf mehreren aufgestellten und \neinem aufgehängten Schild das apothekentypische A-Zeichen in \nunmittelbarer Nähe des Eingangs. Im Bereich der Apotheke \nhandelt es sich bei dem Gebäude um einen 2-geschossigen \nFlachbau, während zu dem Platz und zur eigentlichen \nH. straße ein achtgeschossiger Bau aufragt, an dem auf \nder Seite des Platzes im ca. 5. Stock - baulich integriert -, \nnahezu über die ganze Breite (neben einer Uhr) auf die V. -\nApotheke hingewiesen wird. Ein weiterer Würfel mit drei A-\nZeichen und einem roten Pfeil in Richtung Apothekeneingang \nhängt über dem zweiten Obergeschoss an der Ecke \nH. straße. Sowohl im Fußgängerbereich der \nH. straße wie auch an einem Vorsprung des Hauses in \nHöhe der ersten Etage befinden sich weitere A-Zeichen mit dem \nZusatz V. -Apotheke, einem blauen Blitz und einem blauen \nPfeil der um die Ecke zu dem Eingang der Apotheke weist. An \ndem Hauseingang Nr. , der zwischen dem aufgestellten und dem \nin den Hausvorsprung integrierten Schild liegt, hatte die \nKlägerin überdies in der Art der sonstigen Parteien des Hauses \nein Schild mit dem A-Zeichen und einem roten, um die Ecke \nweisenden Pfeil angebracht, das - wohl gegen den Willen der \nKlägerin - inzwischen entfernt worden ist.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. April 1998 hat die Beklagte \nder Klägerin unter anderem aufgegeben, die im Aufzug wie auch \nim Treppenhaus des Gebäudes H. straße angebrachten \nWerbetafeln, die auf die V. apotheke hinweisen, zu \nentfernen. Dabei handelt es sich um Schilder in der Größe \n37 x 49 cm mit dem Text \"V. -Apotheke - hier im Hause - \nEingang T. - durchgehend geöffnet\".\n\n4\n\nNachdem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 1999 zurückgewiesen hat, \nhat die Klägerin rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf Klage erhoben und nach Neufassung der \nOrdnungsverfügung durch die Beklagte beantragt, \n\n5\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 14. April in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar \n1999 und der Erklärung vom 18. Juni \n1999 aufzuheben.\n\n6\n\nDurch Urteil vom 22. Juni 1999 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten \nabgewiesen.\n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin die vom Senat zugelassene \nBerufung eingelegt, mit der sie sich mit Rechtsausführungen \nweiterhin gegen die Ordnungsverfügung wendet. Die Klägerin \nbeantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n12\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten insbesondere \nauf die erst- und zweitinstanzlich in Ortsterminen gefertigten \nFotos Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und hat zur Hälfte \nErfolg. Dies kann der Berichterstatter allein und ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Parteien \nmit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.\n\n15\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 1998 wie \nder Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 1999 \n- beide in der Änderungsfassung vom 18. Juni 1999 - ist \nhinsichtlich des Schildes im Fahrstuhl rechtmäßig, jedoch \nhinsichtlich des Schildes vor dem Fahrstuhl rechtswidrig.\n\n16\n\nHierbei ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung abzustellen.\n\n17\n\nDie Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung findet sich \nin der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der \nApothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995, Mbl. NRW S. 1008, \nzuletzt geändert am 10. Dezember 1997, Mbl. NRW S. 860 - (BO). \nDie Durchsetzung der dortigen Regelungen durch Verwaltungsakt \nder Kammer wird durch § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes \ndes Landes NRW (HeilBerG) ermöglicht.\n\n18\n\nDie Klägerin verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 BO, soweit es \ndort heißt, nicht erlaubt sei eine Werbung, die nach Form, \nInhalt oder - hier einschlägig - Häufigkeit übertrieben wirke. \nDieser Maßstab ist - zumal in Verbindung mit der Erläuterung \nder Zielsetzung des Werbeverbots in dem weiteren Teil von § 9 \nAbs. 1 BO - als Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) \neinschränkende Regelung auch nach den Maßstäben des \nBundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai \n1976 - 1 BvR 744/88 u.a. -, NJW 1996, \n3067.\n\n20\n\nAuch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Art. 12 \nAbs. 1 Satz 1 GG bei der Anwendung der Berufsordnung eine \nberufs- und wettbewerbsfreundliche Auslegung erfordert und der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, erweist \nsich die Werbung der Klägerin in der Gesamtschau als \nübertrieben. Die Werbung der Klägerin im Außenbereich ist, \nauch wenn man berücksichtigt, dass es sich um \nUnternehmenswerbung handelt, von erheblicher, auffälliger \nIntensität. Dabei ist nicht die Art der Anbringung oder ihre \nGröße im Einzelfall zu beanstanden, wohl aber die Vielfalt der \nHinweise. Dass die Beklagte diese intensive Außenwerbung die \nmöglicherweise ihrerseits bereits den Begriff der Übertreibung \nerfüllt im Hinblick darauf hinnimmt, dass die Lage der \nApotheke als etwas ungünstig anerkannt wird, stellt eine \nHandhabung dar, die das Gebot berufs- und \nwettbewerbsfreundlicher Auslegung der Berufsordnung erfüllt. \nIndem die Klägerin ihre Unternehmenswerbung im Fahrstuhl und \ngegenüber dem Fahrstuhlaustritt im Erdgeschoss wieder \naufnimmt, ist der Begriff der Übertreibung - auch unter \nBerücksichtigung des vorstehend bezeichneten Gebots und des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes - erkennbar erfüllt. Die \nIntensität der Werbung ist in der Tat der Versuch sich die \nPatienten der Ärzte zuzuführen, indem sie quasi geleitet \nwerden. Dass der Senat gleichwohl § 6 BO in einem solchen Fall \nfür unanwendbar hält, ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht \ndie Zuführung von Patienten allein verboten wird, sondern \ndiesbezügliche Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige \nHandlungen verlangt werden, was - wie die Klägerin zutreffend \nhervorhebt - ein Zusammenwirken mit den Personen oder \nInstitutionen des Gesundheitswesens im Sinne von § 6 Satz 1 BO \nerfordert. Die Vorschrift ist erkennbar § 11 des \nApothekengesetzes (ApoG) nachgebildet, der Ausdruck des \nGrundsatzes einer strengen Trennung zwischen dem Beruf des \nArztes und dem des Apothekers und seines Personals ist und die \nUnabhängigkeit des Apothekers gegenüber den anderen \nHeilberufen und den Heilhilfsberufen sichern soll. \nDarüberhinaus trägt § 11 ApoG dazu bei, die Freiheit des \nPatienten in der Wahl seiner Apotheke zu wahren.\n\n21\n\nVgl. Urteile des Senats vom \n2. September 1999 - 13 A 3323/97 - und \nvom 10. Mai 1993 - 13 A 1822/91 -; \nferner BVerwG, Beschluss vom 24. März \n1994 - 3 B 49.93 -, NJW 1995, 1627.\n\n22\n\nAn dem wie in § 11 ApoG vorausgesetzten - gegebenenfalls \nkonkludenten - Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem im \nHause praktizierenden oder sonstigen Ärzten fehlt es hier. \n\n23\n\nDer durchschnittlich informierte aufmerksame und \nverständige Durchschnittsverbraucher, von dem nach der \nherrschenden Meinung allgemein auszugehen ist,\n\n24\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998 \n- C-210/96 -, Sammlung \nlebensmittelrechtlicher Entscheidungen \n(LRE) 35, 70 und vom 28. Januar 1999 \n- C-303/97 -, LRE 36, 1; BGH, Urteil \nvom 10. Februar 2000 - I ZR 97/98 -, \nLRE 38, 157; Beschluss des Senats vom \n12. August 1999 - 13 A 4016/92 - LRE \n37, 192,\n\n25\n\nwird wie das Gericht bei seiner Ortsbesichtigung die \nangebrachte Werbung als übertrieben ansehen. Gerade wenn er \nbei Benutzung des Aufzuges in diesem bereits das Hinweisschild \nder Klägerin kennengelernt hat, wird er sich unangenehm \nberührt fühlen, wenn er beim Aussteigen erneut das gleiche \nSchild sieht, zumal ihn auf der Straße sofort wiederrum die \nWerbung der Klägerin erwartet. Durch die Wirkung der \nstreitigen Schilder als in ihrer Häufigkeit übertrieben werden \nbei den Betroffenen Zweifel an dem Berufsbild der Apothekerin \nauftreten, weil sie sich offenbar von Gewinnstreben \nbeherrschen lässt. Dem durfte die Beklagte durch die \nangefochtene Ordnungsverfügung entgegentreten.\n\n26\n\nDennoch hat die Berufung teilweise Erfolg. Es ist nämlich \ngerade (und nur) die schon auf der Straße vorgefundene \nmehrfache intensive Bewerbung, die die Übertreibung ausmacht. \nEgal von welcher Seite der Patient sich dem Hauseingang des \nÄrztehauses genähert hat, ist er mehrfach auf Werbung der \nKlägerin gestoßen. Gerade die schon draußen festzustellende \nMehrfachbewerbung setzt sich im Hause fort und wiederholt sich \nbeim Verlassen des Fahrstuhls, wobei das Gericht auch das \nTreppenhaus begangen hat, das ihm so unattraktiv erscheint, \ndass von einer regelmäßigen Fahrstuhlbenutzung auch beim Weg \nnach unten auszugehen ist. Dass die Klägerin in dem Ärztehaus \nin dem auch ihre Apotheke liegt, wegen des Zuschnitts des \nHauses aber einen anderen, abgelegenen Eingang hat, auf das \nVorhandensein der Apotheke hinweisen möchte, erscheint legitim \nund wenn es bei einem einmaligen Schild bleibt auch im \nZusammenwirken mit der von der Beklagten nicht beanstandeten \nAußenwerbung gerade noch vertretbar. Der Eindruck, der \nPatient, der aus einer Arztpraxis kommt, solle in die Apotheke \ngeleitet werden, entsteht bei nur einem Schild zunächst so \nnicht oder doch allenfalls im - von der Beklagten \nunbeanstandet gelassenen - Außenbereich. Werbung ist nach der \nBerufsordnung zulässig und zielt dann ihrer Natur nach auf \nUmsatzverlagerung zugunsten der eigenen Apotheke. Darin liegt \nnoch keine Übertreibung. Sie entsteht auch nicht durch \nRückwirkung der Außenwerbung, sofern keine Doppelung erfolgt. \nHat die Klägerin an der Beibehaltung eines Schildes - sie \nbevorzugt vernünftigerweise dasjenige vor dem Aufzug - ein \nsachlich gerechtfertigtes Interesse, so verstößt sie auch \nnicht gegen andere Vorschriften der Berufsordnung. Daraus \nergibt sich, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, \nindem sie die Beseitigung beider Schilder im Inneren des \nHauses verlangt. Nur vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass \nsich die Unzulässigkeit des Schildes im Fahrstuhl nicht \ndadurch beeinflussen lässt, dass die Klägerin von der \nWiederanbringung des Schildes am Hauseingang absieht.\n\n27\n\nNach § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nsind die Kosten hälftig zu teilen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der \nZivilprozessordnung.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/13-a-3499-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/13-a-3499-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304762","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.577041+00:00"}}