{"status":"available","doknr":"OLD304761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.12A5115.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"12 A 5115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 20. Oktober 1932 geborene Kläger stand als \nVorsitzender Richter am Finanzgericht im Dienst des Beklagten. \nDurch Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. Juni 1989 wurde \nseine Ehe mit der am 20. Mai 1934 geborenen Frau K. \nJ. geschieden. Zugleich wurden zu Lasten der für den Kläger \nbestehenden Versorgungsanwartschaften für die geschiedene \nEhefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 2.022,80 DM \nbezogen auf den 30. September 1988 begründet. Ferner wurde ein \nScheidungsfolgenvergleich gerichtlich protokolliert, der \nfolgende unterhaltsrechtliche Regelungen enthielt:\n\n3\n\n\"Die Ehefrau hat gegen ihren Ehemann \ngesetzlichen Anspruch auf nachehelichen \nUnterhalt, der hiermit wie folgt \nfestgelegt wird: \nDer Ehemann zahlt der Ehefrau ab dem \nder rechtskräftigen Scheidung folgenden \nMonatsersten einen monatlichen, jeweils \nim Voraus zu entrichtenden \nUnterhaltsbeitrag von 500,-- DM (i.W. \nfünfhundert Deutsche Mark). Dieser \nBetrag ändert sich durch eine \nWiederverheiratung des Ehemannes oder \nder Ehefrau nicht.\"\n\n4\n\nAm 20. Juli 1990 heiratete die geschiedene Ehefrau des Klägers \nerneut und trug seither den Familiennamen S. . Über die \nÄnderung des Familiennamens unterrichtete der Kläger das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten. \n\n5\n\nUnter dem 17. Dezember 1992 bat der Kläger das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung um Auskunft über die Höhe seiner \nRuhegehaltsbezüge. Dabei wies er auf den durchgeführten \nVersorgungsausgleich und die gegenüber seiner geschiedenen \nEhefrau bestehende Unterhaltsverpflichtung nach dem \nScheidungsfolgenvergleich hin. Daraufhin setzte das Landesamt \nfür Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 16. Februar 1993 \ndie ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und den Ruhegehaltssatz (75 \nv.H.) fest und fügte eine \"informatorische Festsetzung der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge\" bei, in der die Rubrik zu den \nruhegehaltfähigen Dienstbezügen offen blieb. In dem Bescheid \nwurde ausgeführt, dass eine verbindliche Auskunft über die Höhe \nder Versorgungsbezüge nicht gegeben werden könne. Beigefügt war \nein Auszug aus dem Gesetz zur Regelung von Härten im \nVersorgungsausgleich - VAHRG. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. Mai 1994 wurde der Kläger zum \n1. September 1994 nach §§ 4, 60 Abs. 1 Landesrichtergesetz NRW, \n§ 45 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW in den vorzeitigen \nRuhestand versetzt. Unter dem 23. Juni 1994 beantragte er die \nFestsetzung ungekürzter Versorgungsbezüge und wies dabei darauf \nhin, dass seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus dem \nVersorgungsausgleich erhalte bzw. beanspruchen könne.\n\n7\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte mit \nBescheid vom 15. Juli 1994 die Versorgungsbezüge des Klägers \nfest, wobei es eine Kürzung gemäß § 57 BeamtVG in Höhe von \n2.403,54 DM für die Zeit ab September 1994 vornahm. Hierzu \nführte es unter dem 10. August 1994 aus, § 5 VAHRG greife nicht \nein, da die geschiedene Ehefrau des Klägers angesichts ihrer \nWiederverheiratung gegen den Kläger keinen Anspruch auf \nUnterhalt mehr habe. \n\n8\n\nMit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger \ngeltend, nach dem Scheidungsfolgenvergleich sei er \nrechtswirksam zum Unterhalt gegenüber seiner früheren Ehefrau \nverpflichtet. Deshalb seien die Voraussetzungen des § 5 VAHRG \nerfüllt. Entscheidend sei die Tatsache der Unterhaltspflicht, \nes komme nicht darauf an, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht \nbestehe. Der Gesetzgeber habe dem Härtefall Rechnung tragen \nwollen, dass der Ausgleichspflichtige eine Kürzung seiner \nVersorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs hinzunehmen habe, \nobwohl er gleichzeitig Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sei, \nohne dass der Ausgleichsberechtigte Rentenansprüche habe. Nicht \nerforderlich sei, dass die Unterhaltsansprüche die Höhe der \nRentenanwartschaften erreichten. Gleichfalls ohne Bedeutung sei \ndie Rechtsnatur der Unterhaltsansprüche. Vertragliche \nUnterhaltsansprüche seien allenfalls insoweit unbeachtlich, als \nder Unterhaltsverpflichtete eine Abänderung nach § 323 Abs. 4 \nZPO verlangen könne oder wenn die Unterhaltsvereinbarung nur zu \ndem Zweck abgeschlossen worden sei, dem Ausgleichspflichtigen \nzu ungekürzten Versorgungsbezügen zu verhelfen. Im Übrigen sei \ner bei der Beantragung der vorzeitigen Zurruhesetzung davon \nausgegangen, dass das Landesamt keine Kürzung der \nVersorgungsbezüge vornehmen werde. Dies habe er dem vorläufigen \nFestsetzungsbescheid vom 16. Februar 1993 entnehmen können. Dem \nLandesamt seien seinerzeit alle maßgeblichen Umstände bekannt \ngewesen. Mit der Beifügung eines Auszuges aus dem VAHRG unter \nfarblicher Kennzeichnung des § 5 VAHRG habe es zu erkennen \ngegeben, dass es die Voraussetzungen der Vorschrift als gegeben \nerachte. Es habe auch bei der Zahlung des Ortszuschlages trotz \nder Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau keine Kürzung \nvorgenommen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 6. April 1995 wies das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen aus: Nach Sinn und Zweck \ndes § 5 VAHRG sowie seiner Entstehungsgeschichte sei eine \ngesetzliche Unterhaltspflicht des Versorgungsberechtigten \nerforderlich, wenn von der Kürzung abgesehen werden solle. \nBeruhe die Unterhaltspflicht auf einer rechtsgeschäftlichen \nVereinbarung, so könne dies nur dann Beachtung finden, wenn die \nVereinbarung lediglich eine gesetzliche Verpflichtung \nausgestalte. Dies sei hier nicht der Fall, da der \nUnterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB mit der Wiederheirat \nder geschiedenen Ehefrau entfallen sei. Der Bescheid wurde am \n12. April 1995 zugestellt. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 10. Mai 1995 Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er im Wesentlichen vorgetragen: Es komme nicht darauf an, \nob der Unterhaltsanspruch auf Gesetz oder auf einer \nVereinbarung beruhe. Im Scheidungsverfahren sei über die Höhe \ndes zu zahlenden Unterhalts lange gestritten worden. Er habe \ndie von seiner Ehefrau erhobene Forderung auf einen monatlichen \nUnterhalt von 2.000,-- DM nur dadurch auf 500,-- DM reduzieren \nkönnen, dass er sich gleichzeitig verpflichtet habe, diesen \nUnterhalt auch im Falle der Wiederverheiratung weiter zu \nzahlen. Jedenfalls habe er nach dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes einen Anspruch darauf, dass von der Kürzung \nseiner Versorgungsbezüge abgesehen werde. Obwohl dem Landesamt \nfür Besoldung und Versorgung sämtliche entscheidungserheblichen \nUmstände bekannt gewesen seien, habe er vor der Zurruhesetzung \nden ungekürzten Ortszuschlag erhalten. Auch das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung sei damals davon ausgegangen, dass \nungeachtet der Wiederheirat seine damals bestehende \nUnterhaltspflicht aufgrund der Unterhaltsvereinbarung \nversorgungsrechtlich wirksam sei. Nur im Vertrauen auf die \ndeshalb zu erwartende Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge \nhabe er seine vorzeitige Zurruhesetzung beantragt. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Juli 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. April 1995 zu verpflichten, ihm - \ndem Kläger - rückwirkend ab September \n1994 ungekürzte Versorgungsbezüge zu \ngewähren. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Nur durch eine auf eine \ngesetzliche Unterhaltspflicht zurückzuführende Verpflichtung \nzur Unterhaltsleistung würden die Härten verursacht, die das \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 \naufgezeigt habe und die in § 5 VAHRG angesprochen seien. Eine \nZusage, auf die der Kläger seinen Klageanspruch stützen könne, \nhabe das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht \nabgegeben. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n24. August 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Die Versorgungsbezüge des Klägers seien zu Recht \ngekürzt worden. Es könne nicht nach § 5 VAHRG von einer Kürzung \nabgesehen werden. Der Kläger sei nicht im Sinne des Gesetzes \nzum Unterhalt verpflichtet. Seine Zahlungspflicht beruhe auf \neiner Unterhaltsvereinbarung, die über die gesetzliche \nUnterhaltsverpflichtung hinausgehe. Aus der \nEntstehungsgeschichte des § 5 VAHRG ergebe sich, dass nur \ngesetzliche Unterhaltsverpflichtungen der Kürzung nach § 57 \nAbs. 1 BeamtVG entgegenstünden. Nur bei dieser Auslegung der \nBestimmung könnten Manipulationen zu Lasten des Dienstherrn \ndurch Unterhaltsvereinbarungen vermieden werden. Der Kläger \nkönne aus den Äußerungen des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung nichts für sein Begehren herleiten. Eine Zusicherung \nim Sinne des § 38 VwVfG sei ihm nicht erteilt worden. Aus dem \nGrundsatz des Vertrauensschutzes ergebe sich gleichfalls kein \nAnspruch auf ungekürzte Versorgung. \n\n17\n\nMit seiner - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der \nKläger geltend: \n\n18\n\nEr habe für die Zeit ab September 1994 Anspruch auf \nungekürzte Versorgungsbezüge. Aus der Entstehungsgeschichte des \n§ 5 VAHRG ergebe sich, dass es nicht darauf ankomme, ob der \nVersorgungsberechtigte einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch \nausgesetzt sei. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, \ndurch Zufügung des Wortes \"gesetzlich\" eine dahingehende \nEinschränkung vorzunehmen. Die Auffassung, dass eine \nvertragliche Unterhaltsvereinbarung nach § 5 VAHRG relevant \nsei, werde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, etwa \nvom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertreten. Im \nÜbrigen sei im vorliegenden Falle ohnehin nur eine \nAusgestaltung der gesetzlichen Unterhaltsregelungen vorgenommen \nworden. Der Aufstockungsunterhalt sei auch tatsächlich gezahlt \nworden. Es liege keine manipulative Vereinbarung zu Lasten des \nDienstherrn vor. \nEr könne sich ferner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes \nberufen. Der Beklagte habe den Ortszuschlag der Stufe 2 für \ngeschiedene Bedienstete, die aus der Ehe zum Unterhalt \nverpflichtet sind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F.), in \nungekürzter Höhe gewährt, obwohl insoweit die gleichen \nVoraussetzungen für eine Kürzungsentscheidung maßgeblich seien \nwie nach § 5 VAHRG. Zudem habe er nach den tatsächlichen \nUmständen die informatorische Festsetzung des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung als Zusicherung einer ungekürzten \nZahlung von Versorgungsbezügen werten können und müssen. Er \nhabe seinerzeit vor der Überlegung gestanden, ob er die \nvorzeitige Zurruhesetzung beantragen solle oder nicht. \nEntscheidend sei damals die Frage gewesen, ob er in diesem \nFalle ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten würde. Deshalb habe \ner mit dem Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle \ngesprochen. Dieser habe mit dem Sachbearbeiter des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung Kontakt aufgenommen, der empfohlen \nhabe, zur Klärung der Kürzungsproblematik einen Antrag auf \nAuskunft zu stellen. Aus den ihm daraufhin auf seinen Antrag \nübersandten Schriftstücken habe er entnehmen können, dass das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung keine Kürzung vornehmen \nwürde. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 15. Juli \n1994 und des Widerspruchsbescheides vom \n6. April 1995 zu verpflichten, ihm für \ndie Zeit von September 1994 bis \neinschließlich Mai 1999 \nVersorgungsbezüge in gesetzlicher Höhe \nohne Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG \nzu gewähren.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen und die \nGründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf Bezug. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von \nVersorgungsbezügen ohne Kürzung für die Zeit ab September 1994. \nDie Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 15. Juli 1994 und 6. April \n1995 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nDie Versorgungsbezüge des Klägers sind zu Recht gemäß § 57 \ndes Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in \nBund und Ländern in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I \n2298) sowie vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I 3858), mit \nnachfolgenden, hier nicht einschlägigen Änderungen - BeamtVG - \ngekürzt worden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die \nVersorgungsbezüge eines Beamten oder Richters gekürzt, wenn \ndurch Entscheidung des Familiengerichtes nach § 1587 b Abs. 2 \nBGB Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung \nzugunsten seines (geschiedenen) Ehegatten begründet worden \nsind; bezieht der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Familiengerichtes bereits Ruhegehalt, findet \ndie Kürzung erst statt, wenn auch der berechtigte Ehegatte nach \nseiner Versicherung eine Rente erhält. Die Kürzungsregelung \ngilt auch in den Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte \nvorzeitig in den Ruhestand tritt. Diese gesetzlichen \nBeschränkungen des Versorgungsanspruches des Beamten bzw. \nRichters sind von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht zu \nbeanstanden.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 24. November 1994 \n- 2 C 14.93 -, Schütz, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung Teil C III 2 \nNr. 24 sowie Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 9. November \n1995 - 2 BvR 1762/92 -, Schütz, a.a.O. \nNr. 28.\n\n31\n\nAllerdings ist diese Regelung vom Gesetzgeber aus \nverfassungsrechtlichen Gründen ergänzt worden. Eine Kürzung \nnach § 57 Abs. 1 BeamtVG ist ausgeschlossen, wenn die \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von \nHärten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I \n105, zuletzt geänd. durch Gesetz vom 25. Juli 1991, BGBl. I \n1606/1702) - VAHRG - erfüllt sind. Danach wird die Versorgung \nnicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, so lange der \naus dem Versorgungsausgleich Berechtigte aufgrund des \nerworbenen Anrechtes keine Rente erhalten kann und er gegen den \nVerpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur \ndeshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur \nUnterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich \nberuhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist. Diese \nVoraussetzungen für einen Ausschluss der Kürzung der \nVersorgungsbezüge sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n32\n\nEs kann dahinstehen, ob es bereits an dem Erfordernis \nmangelt, dass die aus dem Versorgungsausgleich berechtigte \nehemalige Ehefrau des Klägers seit der Zeit von September 1994 \nan bis Mai 1999 keine Rente erhalten konnte. Nach dem Gesetz \nreicht es nicht aus, dass eine Rente tatsächlich noch nicht \nbezogen wird, maßgeblich ist vielmehr das Bestehen eines \nRentenanspruches. \n\n33\n\nVgl. dazu Rehme in: Staudinger \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, \n12. Auflage Rdnr. 12 ff. zu § 5 VAHRG; \nGräper in: Münchener Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage, \nRdnr. 18 ff. zu § 5 VAHRG sowie Wick \nin: Das Bürgerliche Gesetzbuch mit \nbesonderer Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Reichsgerichts und \ndes Bundesgerichtshofs, Kommentar, 12. \nAuflage, Rdrn. 6 ff. zu § 5 VAHRG.\n\n34\n\nEin solcher Anspruch könnte hier möglicherweise nach den \nRegelungen des § 39 Sozialgesetzbuch VI bestanden haben, da die \nEhefrau des Klägers im September 1994 bereits das 60. \nLebensjahr vollendet hatte. Dies mag hier indes auf sich \nberuhen. Denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung \neines Anspruches auf Unterhalt im Sinne des Gesetzes - die \nAlternative des Entfallens eines Unterhaltsanspruches mit Blick \nauf den Selbstbehalt des Versorgungsberechtigten ist hier nicht \neinschlägig. \n\n35\n\nEin Anspruch auf Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG ist \nnur ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der \nRegelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den nachehelichen \nUnterhalt (§§ 1569 ff. BGB) oder ein Anspruch, der auf einer \nvertraglichen Konkretisierung bzw. Ausgestaltung des \ngesetzlichen Unterhaltsanspruches beruht.\n\n36\n\nAllerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sich \ndem Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG eine solche Einschränkung \nnicht entnehmen lässt. Die Beschränkung auf gesetzliche \nUnterhaltsansprüche resultiert indes aus dem objektiven Zweck \ndes Gesetzes. Aus dem amtlichen Titel des Gesetzes ergibt sich, \ndass es zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich dient. \nMit dieser Formulierung nimmt der Gesetzgeber Bezug auf die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Februar \n1980 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleiches nach \n§§ 1587 ff. BGB. \n\n37\n\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom \n28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, \nBVerfGE 53, 257 ff.\n\n38\n\nDies zeigen die Begründung des Gesetzentwurfes der \nBundesregierung,\n\n39\n\nvgl. BT-Drs. 9/34, S. 1/6\n\n40\n\nsowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des \nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages.\n\n41\n\nVgl. BT-Drs. 9/2296, S. 1/8.\n\n42\n\nDas Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen des \nVersorgungsausgleichs im Grundsatz für verfassungsgemäß \nerklärt, allerdings festgestellt, dass es in bestimmten \nHärtefällen von Verfassungs wegen geboten sei, dass der \nGesetzgeber zusätzliche Regelungen trifft, die es ermöglichen, \nnachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des \nVersorgungsausgleichs zu begegnen. Hierzu wurde in den \nEntscheidungsgründen u.a. ausgeführt: \n\n43\n\n\"Zu einem verfassungswidrigen \nZustand kann es ebenfalls kommen, wenn \nbeim Ausgleichspflichtigen vor dem \nAusgleichsberechtigten ein \nVersicherungsfall eintritt. Hier liegt \ndas Schwergewicht bei den Fällen, in \ndenen der ausgleichsberechtigte Teil, \ndem die übertragenen Werteinheiten \nmangels Vorliegen eines \nVersicherungsfalles noch nicht zugute \nkommen, auf Unterhaltsleistungen des \nAusgleichsverpflichteten angewiesen \nist.\" (BVerfG, Urteil vom 28. Februar \n1980, a.a.O. S. 303 f.)\n\n44\n\nDiese Fallgestaltungen sind in § 5 VAHRG angesprochen. Hierfür \nsollten grundrechtswidrige Auswirkungen des \nVersorgungsausgleichs ausgeschlossen werden. \n\n45\n\nRegelungsbedürftige Härten bestanden vor dem Hintergrund der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Fällen, \nin denen der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte auf \nUnterhalt \"angewiesen\" war. Maßstab hierfür kann nur die \ngesetzliche Regelung über Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff. \nBGB sein. Besteht aufgrund einer darüber hinausgehenden \n(freiwilligen) zivilrechtlichen Vereinbarung ein \nUnterhaltsanspruch, ist der daraus Berechtigte nicht im Sinne \nder Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf den \nUnterhalt \"angewiesen\". Danach ist § 5 VAHRG in dem \nvorgenannten Sinne dahin auszulegen, dass nur das Bestehen \neines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bzw. eines \nvertraglichen Anspruches, der die gesetzliche Regelung \nkonkretisiert, eine Kürzung der Versorgung ausschließt. \n\n46\n\nDieses Ergebnis bestätigen auch die Gesetzesmaterialien. In \ndem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Dezember 1980 zu \neinem § 1587r BGB,\n\n47\n\nvgl. BT-Drs. 9/34, S. 4 bzw. S. 9 \nf.,\n\n48\n\nwar noch vorgesehen, dass eine Kürzung unterbleibt, soweit nach \nMaßgabe eines vollstreckbaren Unterhaltstitels an den aus dem \nVersorgungsausgleich Berechtigten Unterhalt zu leisten war. \nDabei ging die Bundesregierung ausweislich der Begründung \nausdrücklich davon aus, dass aufgrund dieser Formulierung auch \nein Unterhaltsvergleich als derartiger vollstreckbarer Titel \nangesehen werden kann. \n\n49\n\nDemgegenüber konzipierte der Gesetzentwurf der Fraktion der \nCDU/CSU vom 11. Juni 1981,\n\n50\n\nvgl. BT-Drs. 9/562,\n\n51\n\nin einem § 2 des Entwurfs bereits die später Gesetz gewordene \nRegelung und stellte darauf ab, oder der Verpflichtete dem \nBerechtigten \"Unterhalt zu leisten\" habe. Diese Regelung fand \nEingang in die mehrheitliche Beschlussempfehlung des \nRechtsausschusses vom 13. Dezember 1982 zu § 5 des Gesetzes, \n\n52\n\nvgl. BT-Drs. 9/2296, S. 5/14 \nff.,\n\n53\n\ndie der späteren Fassung des Gesetzes entsprach. Ausweislich \nder Begründung sollte es für den Unterhaltsanspruch - in Abkehr \nvon der Konzeption der Bundesregierung nicht auf das Vorliegen \neines vollstreckbaren Titels, sondern allein auf die \"Tatsache \nder Unterhaltspflicht\" ankommen. Damit entfiel zugleich die - \nnach dem Entwurf der Bundesregierung hinzunehmende - \nBeachtlichkeit weiter gehender Unterhaltsvereinbarungen.\n\n54\n\nSoweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \ndemgegenüber Unterhaltsvereinbarungen für die Anwendung des § 5 \nVAHRG grundsätzlich als verbindlich erachtet und nur dann außer \nBetracht lassen möchte, wenn Anhaltspunkte für eine \nManipulation zu Lasten des Versorgungsträgers zu erkennen \nsind,\n\n55\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 21. Juni 1995 - 4 S \n1613/94 -, Schütz, a.a.O. Nr. 26,\n\n56\n\nfolgt der Senat dem nicht. Die in der genannten Entscheidung \ngegebene Begründung, ansonsten müssten die zuständigen \nVersorgungsstellen Ermittlungen über die ohne die \nUnterhaltsvereinbarungen bestehende gesetzliche \nUnterhaltspflicht anstellen, vermag nicht zu überzeugen. Der \nUmfang der verwaltungsbehördlichen Sachaufklärungspflichten ist \nlediglich die rechtliche Folge des durch das Gesetz \nvorgegebenen Entscheidungsprogramms. Anhaltspunkte für die \nAuslegung gesetzlicher Bestimmungen könnten sich hieraus \nallenfalls insoweit ergeben, als damit gravierende \nverwaltungspraktische Probleme verbunden wären. Dies ist indes \nin diesem Regelungsbereich nicht der Fall. \n\n57\n\nAus den vorstehenden Gründen hält der Senat an der bereits \nin einem obiter dictum,\n\n58\n\nvgl. Urteil vom 24. Juni 1998 \n- 12 A 7406/95 -,\n\n59\n\ngeäußerten und in einer weiteren Entscheidung,\n\n60\n\nvgl. Urteil vom 25. November 1999 -\n12 A 1727/98 -, \n\n61\n\nbestätigten Auffassung fest, dass nur gesetzliche \nUnterhaltsansprüche im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG zu \nberücksichtigen sind. Hiermit befindet er sich in \nÜbereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des \nAusschlusses einer Kürzung nach der (§ 57 BeamtVG \nentsprechenden) Regelung des § 55 c des Gesetzes über die \nVersorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre \nHinterbliebenen in der Neufassung vom 5. März 1987 (BGBl. I \n842) mit nachfolgenden, hier nicht einschlägigen Änderungen, \nSoldatenversorgungsgesetz - SVG. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050, ZBR \n2000, 44.\n\n63\n\nDies entspricht auch der in Literatur und Rechtsprechung ganz \nüberwiegend vertretenen Rechtsansicht. \n\n64\n\nVgl. dazu Gräper, a.a.O., Rdnr. 29; \nRehme, a.a.O., Rdnr. 22; Wick, a.a.O., \nRdnr. 9; Fürst, GKÖD, Rdnr. 30 zu § 57 \nBeamtVG sowie Stegmüller u.a., \nBeamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni \n1999, Erläuterung 3, Anm. 2.2 zu § 5 \nVAHRG; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n9. Oktober 1996 - 3 B 95.3524 -, \nSchütz, a.a.O Nr. 32, \nBundessozialgericht, Urteile vom \n12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie \n23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 -.\n\n65\n\nIm vorliegenden Fall besteht für den streitigen Zeitraum kein \ngesetzlicher Unterhaltsanspruch der ehemaligen Ehefrau des \nKlägers gegen ihn. Für die Zeit seit ihrer Heirat im Jahre 1990 \nsteht gesetzlichen Ansprüche gegen den Kläger auf nachehelichen \nUnterhalt § 1586 Abs. 1 BGB entgegen. Nach dieser Regelung \nerlischt ein Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des \nBerechtigten. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des \n§ 1586 a BGB erfüllt sind, unter denen der Unterhaltsanspruch \nwieder aufleben kann, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n66\n\nFehlte es für den streitbefangenen Zeitraum mithin schon dem \nGrunde nach an einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des \nKlägers, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein \ngesetzlicher Unterhaltsanspruch durch den protokollierten \nScheidungsfolgenvergleich lediglich konkretisiert oder \nausgestaltet worden ist. In diesem Zusammenhang ist nach der \nvorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n22. Juli 1999, der der Senat folgt, eine zeitabschnittsweise \nBetrachtung geboten. Leistungen aufgrund von \nUnterhaltsvereinbarungen für Zeiträume, in denen es schon dem \nGrunde nach an einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch fehlt, \nsind danach versorgungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies \ngilt gleichermaßen für Abfindungszahlungen, mit denen \nUnterhaltsansprüche auch für zukünftige Zeiträume \nzivilrechtlich abgegolten werden sollen und für laufende \nZahlungen, sobald ein Wegfall der gesetzlichen \nUnterhaltspflicht eingetreten ist.\n\n67\n\nEin Anspruch auf Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge ist \nauch nicht aus anderweitigen rechtlichen Gesichtspunkten \ngegeben.\n\n68\n\nEine auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge gerichtete \nZusage des Beklagten liegt nicht vor. Eine Zusicherung - d.h., \ndie Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen - \nbedarf nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit \nzunächst der schriftlichen Form. Eine derartige Zusage \nungekürzter Versorgungsbezüge vermag der Senat in der \ninformatorischen Festsetzung des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 16. Februar 1993 in Verbindung mit den \nbeigefügten Schriftstücken nicht zu erkennen. Dies ergibt sich \nbereits daraus, dass in dem Schreiben vom 16. Februar 1993, das \nzusammen mit der informatorischen Festsetzung übersandt worden \nwar, ausdrücklich erklärt wurde, eine verbindliche Aussage über \ndie Höhe der Bezüge könne nicht getroffen werden. Zudem fehlte \nin der informatorischen Festsetzung jegliche Angabe zur \nkonkreten Höhe der erwartbaren Versorgung. Diese Erklärungen \nkonnten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger \ngeschilderten Begleitumstände nicht dahin gewertet werden, dass \ndas LBV von einer Anwendung des § 57 Abs. 1 BeamtVG mit Blick \nauf die Regelung des § 5 VAHRG absehen wollte. \n\n69\n\nUnabhängig davon wäre eine - etwa erteilte - Zusicherung \nohnehin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unwirksam gewesen. \nDanach sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die \ndem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende \nVersorgung verschaffen sollen, unwirksam. Hierbei handelt es \nsich um eine unmittelbar wirkende gesetzliche Regelung, die die \nNichtigkeit entsprechender Zusicherungen zur Folge hat.\n\n70\n\nVgl. dazu Brockhaus, in Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Loseblatt, Stand April 2000, \nAnm. 3 ff. zu § 3 BeamtVG.\n\n71\n\nUm eine derartige Zusicherung, die dem Berechtigten eine \ngesetzlich nicht zustehende Versorgung verschaffen soll, würde \nes sich handeln, wenn eine Behörde die Zahlung ungekürzter \nVersorgungsbezüge zusagte, obwohl die Voraussetzungen für eine \nKürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind. \n\n72\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm in der \nVergangenheit nach Mitteilung des neuen Familiennamens seiner \ngeschiedenen Ehefrau und dadurch begründeter Kenntnis des LBV \nvon der Wiederverheiratung ein ungekürzter Ortszuschlag \nausgezahlt worden sei, rechtfertigt dies keine andere \nBeurteilung. Soweit die Weiterzahlung ungekürzten \nOrtszuschlages - der für geschiedene Bedienstete, die aus der \nEhe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG \na.F.) geltenden Stufe - fehlerhaft war,\n\n73\n\nvgl. zur Auslegung der \nUnterhaltsverpflichtung im Sinne des \n§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. Nr. 40.2.3 \nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzum Bundesbesoldungsgesetz vom \n23. November 1979 (GMBl. 1980, S. 3) \nsowie Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Kommentar, \nLoseblatt, Stand März 2000, Anm. \n7.2/7.7 zu § 40,\n\n74\n\nkann der Kläger nicht verlangen, dass auch im Rahmen der \nversorgungsrechtlichen Festsetzung contra legem entschieden \nwird. \n\n75\n\nIst danach die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 \nAbs. 1 BeamtVG dem Grunde nach zu Recht erfolgt, vermag der \nSenat auch die Höhe des Kürzungsbetrages nicht zu beanstanden. \nAusgangspunkt hierfür ist nach § 57 Abs. 2 BeamtVG die \nverbindliche Entscheidung des Amtsgerichts über die begründete \nAnwartschaft. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nauf dieser Grundlage erfolgte Fortschreibung,\n\n76\n\nvgl. dazu im Einzelnen: Stegmüller, \nBeamtenversorgungsgesetz, Kommentar, \nLoseblatt, Stand Dezember 1999, Rdnr. \n20 ff. zu § 57 BeamtVG,\n\n77\n\ndie auch der Kläger nicht gerügt hat, unzutreffend vorgenommen \nworden ist.\n\n78\n\nOb die seitens des LBV erfolgte unvollständige Bescheidung \ndes Auskunftsersuchens vom 17. Dezember 1992 als Verstoß gegen \ndie Fürsorgepflicht gewertet werden kann, mag hier dahinstehen. \nEinen daran anknüpfenden Schadenersatzanspruch hat der Kläger \nnicht geltend gemacht. Dafür bedürfte es ohnehin zunächst der \nDurchführung eines Antragsverfahrens bei der Behörde.\n\n79\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n10. April 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, \n46.\n\n80\n\nDieses Erfordernis kann im vorliegenden Verfahren nicht \nnachgeholt werden. Hierzu weist der Senat allerdings \nvorsorglich darauf hin, dass das Bestehen eines auf einer \nunklaren Bescheidung des Auskunftsersuchens vom 17. Dezember \n1992 beruhenden Schadenersatzanspruchs zweifelhaft sein dürfte. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO iVm § 167 VWGO.\n\n82\n\nDie Revision war gemäß §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht \nzuzulassen. Zwar hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss vom \n4. Februar 1999 der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch im Sinne \nvon § 5 VAHRG nur der gesetzliche Anspruch nach §§ 1569 ff. BGB \nist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Inzwischen bedarf \ndiese Frage indes keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, da \ndas Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom \n22. Juli 1999 bereits ausdrücklich beantwortet hat.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/12-a-5115-98","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586a","ref_norm":"1586a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/12-a-5115-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304761","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.482528+00:00"}}