{"status":"available","doknr":"OLD304760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.12A2624.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"12 A 2624/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rückforderung von \nGeldleistungen, die dem Kläger für die Zeit von September 1982 \nbis April 1987 nachgezahlt bzw. für die Monate Mai bis Juli \n1987 ausgezahlt worden sind. \n\n3\n\nDer am 8. März 1932 geborene Kläger trat im Oktober 1977 bei \nder Beklagten das Amt des ersten Beigeordneten im \nBeamtenverhältnis auf Zeit für zwölf Jahre an. Zum 1. Januar \n1979 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 \neingewiesen. \n\n4\n\nAm 14. Mai 1981 beschloss der Rat der Beklagten, den Kläger \naus seinem Amt als Beigeordneter abzuberufen und in den \neinstweiligen Ruhestand zu versetzen. Der Stadtdirektor der \nBeklagten stellte dem Kläger diesen Beschluss mit Bescheid vom \n26. Mai 1981 zu und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der \ndagegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches hatte im \nBeschwerdeverfahren Erfolg (Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW - vom 12. Februar 1982 - 12 B 2305/81 -). Zuvor hatte \nder Rat der Beklagten einen anderen Bewerber zum ersten \nBeigeordneten gewählt, der am 28. Januar 1982 mit Wirkung zum \n1. Februar 1982 ernannt wurde. \n\n5\n\nUnter dem 27. April 1982 beschloss der Rat der Beklagten \nerneut, den Kläger abzuberufen und hob zugleich die \nvorhergehende Abberufungsentscheidung auf. Gleichzeitig \nbeschloss der Rat die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Mit \nVerfügung vom 30. April 1982 teilte der Stadtdirektor der \nBeklagten die Entscheidung dem Kläger mit. \n\n6\n\nSeit September 1982 erhielt der Kläger von der Rheinischen \nVersorgungskasse (RVK) Ruhestandsbezüge nach einem Satz von \n75 % seiner ruhegehaltfähigen Bezüge als Beigeordneter. \n\n7\n\nDer Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom \n30. April 1982 wurde mit Bescheid vom 4. Januar 1983 aufgrund \neines mit einfacher Ratsmehrheit gefassten Beschlusses \nzurückgewiesen. Einstweiligen Rechtsschutz beantragte der \nKläger in der Folgezeit insoweit nicht. \n\n8\n\nMit seiner gegen die Abberufung gerichteten Klage \n(4 K 759/83 Verwaltungsgericht Köln) begehrte der Kläger \nzunächst die gerichtliche Aufhebung der \nAbberufungsentscheidung. Zwischenzeitlich änderte die Beklagte \nihre Hauptsatzung dahin, dass neben dem Stadtdirektor nur ein \nBeigeordneter vorgesehen war. In diese - zuvor wieder frei \ngewordene - Beigeordnetenstelle wurde der bisherige zweite \nBeigeordnete eingewiesen. Den Anfechtungsantrag ließ der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1985 fallen und \nbeantragte lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nAbberufungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage \ndurch Urteil vom 25. Januar 1985 ab. Zur Begründung führte es \naus: Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers an der \nbeantragten Feststellung. Dies ergebe sich aus finanziellen \nAnsprüchen seinerseits im Zusammenhang mit seiner Abberufung \n(Nachzahlung von Bezügen, ggf. Schadensersatz). Die \nAbberufungsentscheidung sei jedoch in der Sache nicht \nrechtswidrig gewesen.\n\n9\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nstellte mit Urteil vom 16. September 1986 - 12 A 821/85 - fest, \ndass der Bescheid der Beklagten vom 30. April 1982 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1983, soweit \ner nicht die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 1981 betraf, \nrechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil der \nRat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die Abberufung \nfehlerhaft besetzt gewesen sei. Zudem sei die Entscheidung über \ndie Zurückweisung des Widerspruchs nicht mit der gebotenen \nMehrheit von 2/3 der Mitglieder des Rates getroffen worden. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 18. September 1986 wandte sich der Kläger \nan die Beklagte und führte u.a. aus, bis zur Rechtskraft des \nUrteils des OVG NRW brauche er sich noch nicht zur \nWiederaufnahme des Dienstes zu melden. Sollte die Beklagte \nanderer Auffassung sein, bitte er um Mitteilung und \ngleichzeitige Angabe, ob er nach Meinung der Stadt noch \nalleiniger Vertreter des Stadtdirektors sei. Ferner könne kein \nZweifel daran bestehen, dass er nach Rechtskraft des Urteils \ndes OVG NRW Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den \nihm als Versorgungsbezügen gezahlten Beträgen und dem ihm \nzustehenden Gehalt, auf Nachzahlung von Urlaubsgeld usw. habe, \ndass ihm weiterhin sein Gehalt zu zahlen sei und ihm die Zeit \nbis zum Ende seiner Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nanzurechnen sei. Zweifel könne es allenfalls dahingehend geben, \nob er auch im Übrigen die Rechte und Pflichten aus dem \nBeamtenverhältnis habe. \n\n11\n\nDer frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte \ndieser in einer Stellungnahme vom 19. September 1986 mit, die \nEntscheidung des OVG NRW habe die praktische Konsequenz, dass \nder Kläger seine Stelle als erster Beigeordneter zwar nicht \nmehr antreten könne, doch wirtschaftlich so zu stellen sei, als \nsei sie von ihm ständig besetzt gewesen. Das bedeute die \nNachzahlung bzw. Zahlung der 25 %igen Differenz zwischen dem \nGehalt des Beigeordneten und seinem jetzigen Ruhegehalt bis zum \nEnde seiner zwölfjährigen Amtszeit. \n\n12\n\nNachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \nerfolglos geblieben war (Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1986 - 7 B 164.86 -) \nforderte der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar \"1986\" \n(richtig: 1987) die Beklagte erneut auf, ihm bis zum Ende \nseiner Amtszeit sein Gehalt und die sonstigen einem Beamten \nzustehenden Bezüge als solche oder als Schadenersatzleistungen \nso zu gewähren, als ob der rechtswidrige Bescheid vom 30. April \n1982 nicht erlassen worden wäre. Ferner begehrte er die \nFeststellung, dass er nicht verpflichtet sei, wieder Dienst bei \nder Beklagten zu leisten sowie die Anerkennung der Zeit, für \ndie er gewählt war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Hierzu \nentgegnete der Stadtdirektor der Beklagten unter dem 5. Februar \n1987 - nachdem der frühere Prozessbevollmächtigte mit Schreiben \nvom 23. Januar 1987 seine unter dem 19. September 1986 \ngeäußerte Einschätzung bekräftigt hatte - es sei \"ein \nSelbstverständnis\", dass der Kläger so gestellt werde, als ob \ner nicht abgewählt worden sei, insofern werde eine Abstimmung \nmit der Rentenkasse erfolgen.\n\n13\n\nDazu führte der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 1987 \ngegenüber der Beklagten aus: \n\n14\n\n\"Nach meiner Auffassung ist es nicht \nnur rechtens, sondern liegt es auch im \nInteresse der Stadt B. , dass \nich als Beamter im Ruhestand und somit \nals Versorgungsempfänger behandelt \nwerde, \n\n15\n\n1. der Anspruch auf Zahlung von \nVersorgungsbezügen durch die \nRheinische Versorgungskasse für \nGemeinden und Gemeindeverbände (RVK) \nhat, \n\n16\n\n2. der bis zum Ende der Amtszeit, \nfür die er ernannt worden ist, \nAnspruch auf Versorgungsbezüge in \nHöhe von 75 v.H. seines Gehaltes \nsowie des Erhöhungsbetrages nach \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG hat, \n\n17\n\n3. dem die Stadt B. - weil \nseine Entlassung rechtswidrig war \nund der deswegen einen Anspruch auf \nSchadensersatz hat - die Differenz \nzwischen den von der RVK zu \nzahlenden Versorgungsbezügen und dem \nihm zustehenden Gehalt sowie \nUrlaubsgeld und die sonstigen einem \nBeamten zustehenden Leistungen zu \nzahlen hat, \n\n18\n\n4. der bei der Gewährung von \nBeihilfen als Versorgungsempfänger \nzu behandeln ist.\n\n19\n\n Anderenfalls müsste die Stadt \nB. das gesamte mir \nzustehende Gehalt selber zahlen und \nder RVK die an mich geleisteten \nZahlungen erstatten. Ob die \nEigenschadenversicherung der Stadt \nB. dafür aufkäme, erscheint \nmit sehr zweifelhaft. Zumindest \nließe sich der Schaden, den die \nStadt B. durch meine \nrechtswidrige Entlassung erlitten \nhat, besser regulieren, wenn Sie \nsich meiner Rechtsauffassung \nanschlössen.\"\n\n20\n\nMit Schreiben vom 9. März 1987 teilte die Beklagte dem Kläger \neinen nachzuzahlenden Bruttobetrag mit, den sie unter dem \n1. April 1987 nach Einwendungen des Klägers korrigierte. \nZugleich informierte sie den Kläger darüber, dass die \nRheinische Versorgungskasse die laufende Zahlung der \nVersorgungsbezüge zum 1. Mai 1987 einstellen werde. Unter dem \n24. April 1987 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen \nweitere Gegenvorstellungen mit, für den Zeitraum von September \n1982 bis Dezember 1986 einschließlich betrage der \nnachzuzahlende Betrag 87.964,87 DM. Ab Januar 1987 seien zu den \nangewiesenen 5.286,93 DM weitere 134,27 DM monatlich zu zahlen. \n\n21\n\nUnter dem 2. Mai 1987 erwiderte der Kläger hierzu, die \nBerechnung stimme mit seinen Aufstellungen überein, er bitte \njedoch, von seinen monatlichen Bezügen im Rahmen der \nBesteuerung einen Versorgungsfreibetrag von 400,- DM \nabzuziehen. Mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 1987 gegenüber \ndem zuständigen Finanzamt erklärte er, er betrachte sich als \neinen durch einen rechtswidrigen Bescheid in den Ruhestand \nversetzten Beamten und halte die Bezüge, die er von der \nBeklagten erhalte, für Versorgungsbezüge. \n\n22\n\nIm Juni 1987 beschloss der Rat der Beklagten nochmals die \nAbberufung des Klägers und seine Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand unter gleichzeitiger Anordnung der \nsofortigen Vollziehung. Mit Bescheid vom 24. Juli 1987 teilte \nder Stadtdirektor der Beklagten dem Kläger diesen Beschluss \nmit. \n\n23\n\nAb November 1987 wurden dem Kläger über die Rheinische \nVersorgungskasse nur noch Versorgungsbezüge ausgehend von einem \nRuhegehaltssatz von 75 % zuzüglich eines Erhöhungsbetrages \ngezahlt. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht Köln stellte mit Beschluss vom \n18. Dezember 1987 - 19 L 1719/87 - die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 24. Juli \n1987 wieder her. Zur Begründung führte es aus: Es sei \nzweifelhaft, ob die Abberufung des Klägers nicht deswegen ins \nLeere gehe, weil er bereits wirksam aus seinem Amt abberufen \ngewesen sei und deshalb nicht erneut habe abberufen werden \nkönnen. Ferner sei zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt \nverpflichtet sei, den Kläger besoldungsmäßig so zu stellen, als \nob er noch aktiver Beamter sei. Voraussetzung eines solchen \nSchadenersatzanspruches, gleichgültig ob dieser auf \nAmtspflichtverletzung oder auf Verletzung der Fürsorgepflicht \ngestützt werde, sei nämlich, dass die Beklagte bei der zweiten \nAbberufung des Klägers nicht nur rechtswidrig, sondern auch \nschuldhaft gehandelt habe; daran fehle es hier.\n\n25\n\nDen Bescheid vom 24. Juli 1987 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 5. Januar 1988 hob das \nVerwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 1. März 1989 \n- 19 K 520/88 - auf. Zur Begründung legte es dar, der Kläger \nsei bereits aufgrund der Entscheidung vom 30. April 1982 \nwirksam aus dem Beigeordnetenverhältnis ausgeschieden, die \nweitere Abberufung gehe ins Leere. \n\n26\n\nDen Antrag des Klägers auf Weitergewährung voller \nDienstbezüge für die Zeit ab November 1987 lehnte die Beklagte \nmit Bescheid vom 21. März 1988 ab und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus, der Kläger sei wirksam aus seinem Amt \nabberufen und damit statusrechtlich seit 1982 aus dem aktiven \nBeamtenverhältnis ausgeschieden. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n4. Juli 1988 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei \nzweifelhaft, ob sie verpflichtet gewesen sei, den Kläger \nbesoldungsmäßig so zu stellen, als ob er noch aktiver Beamter \nsei. Die gegen den Bescheid vom 21. März 1988 gerichtete Klage \nauf Zahlung der vollen Dienstbezüge für die Zeit von November \n1987 bis September 1989 einschließlich wies das \nVerwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 12. Januar 1990 \n- 3 K 2903/88 - ab. Zur Begründung legte es dar: Die Abberufung \ndes Klägers durch Ratsbeschluss vom 27. April 1982 sei \nbestandskräftig geworden. Der Verlust der Rechtsstellung als \nBeigeordneter sei aber auch spätestens durch die Änderung der \nHauptsatzung der Beklagten und durch die Besetzung der \nverbleibenden einzigen Beigeordnetenstelle am 5. Mai 1983 \neingetreten, da ab diesem Zeitpunkt keine Planstelle mehr \nvorhanden gewesen sei, die die Beklagte hätte besetzen können. \nDeshalb hätte die Abberufung gar nicht mehr aufgehoben werden \nkönnen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OVG NRW durch \nUrteil vom 26. Juni 1992 - 12 A 839/90 - mit folgender \nBegründung zurück: Dem Kläger hätten für den streitigen \nZeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden. Die Abberufung \nvom April 1982 sei bestandskräftig geworden. Für eine \nNichtigkeit der Abberufungsentscheidung sei nichts ersichtlich. \nEin Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung könne \nnicht geltend gemacht werden, weil der notwendige vorherige \nAntrag bei der Behörde eine im laufenden Verfahren nicht \nnachholbare Klagevoraussetzung sei. Die dagegen gerichtete \nNichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht \ndurch Beschluss vom 15. Februar 1993 - 2 B 166.92 - zurück.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 1993 hörte die Beklagte den Kläger \nzu ihrer Absicht an, für die Zeit von September 1982 \nbis Oktober 1987 geleistete Brutto-Bezüge in Höhe von insgesamt \n139.964,35 DM zurückzufordern.\n\n28\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 1993 forderte die Beklagte den \nKläger auf, für den Zeitraum von September 1982 bis Juli 1987 \nerhaltene Dienstbezüge einschließlich dafür gezahlter Lohn- und \nKirchensteuern in Höhe von 119.078,94 DM zurückzuerstatten. \nZugleich erklärte sie vorsorglich die Aufhebung der \"Bescheide\" \nvom 5. Februar 1987, 9. März 1987, 1. April 1987 und 24. April \n1987. Zur Begründung gab sie an: Mit Bescheid vom 30. April \n1982 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er als \nBeigeordneter abgewählt worden und damit aus dem Dienst \nausgeschieden sei. Diese Abberufung sei bestandskräftig \ngeworden. Demzufolge hätten dem Kläger keine Dienstbezüge mehr \nzugestanden. Mit dem möglichen Wegfall des rechtlichen Grundes \nfür die Nachzahlung der Bezüge habe der Kläger als Jurist auch \nrechnen müssen. Es bestehe auch kein Anlass, aus \nBilligkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen. \n\n29\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, die \nBescheide von Februar, März und April 1987 könnten nach § 48 \nAbs. 4 VwVfG nicht mehr aufgehoben werden; der Bescheid vom \n30. April 1982 sei nichtig. \n\n30\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom \n11. Januar 1994 zurück. Hierzu führte sie aus: Die Abberufung \nsei nach den vorliegenden Gerichtsentscheidungen wirksam. Die \nSchreiben von Februar, März und April 1987 seien keine \nVerwaltungsakte, nur höchst vorsorglich, soweit sie \nBescheidcharakter haben sollten, seien sie zurückgenommen \nworden. Dem stehe § 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegen. Die \nnotwendige Kenntnis im Sinne des Gesetzes habe sie erst nach \ndem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens für die Zeit \nab November 1987 erlangt.\n\n31\n\nMit Urteil vom 28. Oktober 1997 - 19 K 473/97 - hat das \nVerwaltungsgericht Köln die Klage des Klägers auf Feststellung \nder Nichtigkeit der Abberufungsentscheidung vom 30. April 1982 \nsowie den Hilfsantrag - festzustellen, dass er aufgrund des \n\"Bescheides\" vom 5. Februar 1987 Anspruch auf die für die Zeit \nbis Oktober 1987 erbrachten Leistungen gehabt habe - \nabgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der \nBerufung ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des OVG NRW vom \n22. Januar 1998 - 12 A 5576/97 -). Hierzu hat der Kläger \nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben \n(Aktenzeichen AR 1317/98).\n\n32\n\nAm 7. Februar 1994 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren \nKlage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen \nausgeführt: Der Bescheid vom 30. April 1982 sei nichtig. Auch \nder Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1983 sei nichtig, \njedenfalls deshalb habe der zugrunde liegende Bescheid vom \n30. April 1982 nicht in Bestandskraft erwachsen können. Der \nRückforderung stehe auch die Existenz der Schreiben vom \n5. Februar 1987, 9. März 1987, 1. April und 24. April 1987 \nentgegen; sie seien als Verwaltungsakte zu werten, die den \nrechtlichen Grund dafür bildeten, dass er die gezahlten Bezüge \nbehalten dürfe. Diese Verwaltungsakte könnten nach § 48 Abs. 4 \nVwVfG nicht mehr aufgehoben werden. Der Rückforderungsbescheid \nsei zudem nicht hinreichend bestimmt. Er lasse nicht \nhinreichend deutlich erkennen, auf welche Zeiträume sich die \nzurückgeforderten Beträge im Einzelnen bezögen. Jedenfalls sei \ner - der Kläger - vollständig entreichert, weil er einen Betrag \nvon 86.264,- DM in der Zeit von 1987 bis 1993 für Zuwendungen \nan seine Kinder, Zins- und Tilgungsleistungen für sein Haus \nsowie verschiedene Reisen verausgabt habe. Die Rückforderung \nsei zudem überhöht. Für die Zeit ab Mai 1987 seien die vollen \nBezüge zurückgefordert worden, obwohl er für diese Zeit \nAnspruch auf Ruhegehalt gehabt habe. Im Übrigen habe er einen \nAnspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte in Höhe von \n42.836,43 DM wegen zusätzlicher Ansprüche in Höhe der Differenz \nzwischen Besoldung und Versorgung in der Zeit von November 1987 \nbis September 1989 bzw. in Höhe des Rückforderungsbetrages \nwegen der Differenz für die Zeit von September 1982 bis Juli \n1987 aufgrund der rechtswidrigen Abberufungsentscheidung bzw. \nder Besetzung seiner Stelle ohne seine vorherige \nUnterrichtung.\n\n33\n\nDie Beklagte hat die Rückforderung mit Änderungsbescheid vom \n2. März 1998 um 20 % auf einen Betrag von 95.263,15 DM \nreduziert. Zur Begründung hat sie angegeben: Die Zahlung der \nBezüge an den Kläger habe auf einer falschen Einschätzung der \nRechtslage ihrerseits beruht. Dieser Gesichtspunkt werde im \nRahmen der Billigkeitsentscheidung dahingehend berücksichtigt, \ndass teilweise von einer Rückforderung abgesehen werde. Ein \nweiter gehender Verzicht komme jedoch nicht in Betracht, da der \nKläger als Jurist mit Befähigung zum Richteramt nicht habe \ndarauf vertrauen dürfen, dass ihm die nachbezahlten \nDienstbezüge auf alle Fälle verbleiben. Er habe seinerzeit \nselbst die Auffassung vertreten, dass ihm Besoldungsleistungen \nnicht zustünden. Den gegen diesen Änderungsbescheid gerichteten \nWiderspruch vom 1. April 1998 hat die Beklagte durch Bescheid \nvom 29. April 1998 zurückgewiesen und ausgeführt, der \nWiderspruch sei unzulässig, da die Änderung der \nRückforderungsentscheidung den Kläger begünstige.\n\n34\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n35\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n1. Oktober 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Januar \n1994 und des Abänderungsbescheides vom \n2. März 1998 aufzuheben.\n\n36\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nSie hat vorgetragen: Die Bestandskraft der \nAbberufungsentscheidung vom 30. April 1982 ergebe sich bereits \ndaraus, dass der Kläger in dem Verfahren 4 K 759/83 VG Köln \nseinen Anfechtungsantrag zurückgenommen habe. Die Zahlungen \nseien dem Kläger zudem nicht aufgrund von Verwaltungsakten \ngewährt worden, deshalb sei eine Rücknahme etwaiger Bescheide \nnicht erforderlich. Ihre Schreiben in der Zeit von Februar \nbis April 1987 enthielten lediglich Mitteilungen über die \nBerechnung des Betrages, der nach ihrer damaligen Auffassung an \nden Kläger zu zahlen gewesen sei. Die Beträge seien als Bezüge \ngezahlt worden und nicht etwa als Schadenersatzleistungen, für \nLetzteres hätte ein - nicht ergangener - Beschluss des Rates \nherbeigeführt werden müssen. Zudem hätte bei einer Gewährung \nvon Schadenersatz der Gemeindeversicherungsverband beteiligt \nwerden müssen. Auch dies sei nicht geschehen.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche \nVerhandlung vom 11. März 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt: Der Rückforderungsbetrag sei dem Kläger als \nBesoldung gewährt worden. Diese Leistung sei ohne Rechtsgrund \nerfolgt. Die Abberufungsentscheidung sei nämlich wirksam \ngewesen. Dies sei im Urteil des VG Köln vom 28. Oktober 1997 \n- 19 K 473/97 - zutreffend festgestellt worden. Die Schreiben \nder Beklagten seien keine Verwaltungsakte und stellten deshalb \nkeinen Rechtsgrund für das Behalten der Bezüge dar. Auf einen \nWegfall der Bereicherung könne sich der Kläger schon deshalb \nnicht berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes \noffensichtlich gewesen sei. Durch die vorangegangenen Prozesse \nsei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte und \ndie Gerichte die Abberufungsentscheidung vom April 1982 zwar \nals rechtswidrig, gleichwohl aber wirksam eingestuft hätten. \nDeshalb hätte auch dem Kläger klar sein müssen, dass die \nNachberechnung der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen \nund den Dienstbezügen fehlerhaft gewesen sei. Für eine \nAufrechnung mit Schadenersatzansprüchen fehle es an einem \nentsprechenden Vorverfahren. Die Höhe des zurückgeforderten \nBetrages sei nicht zu beanstanden, in seinem Schreiben vom \n2. Mai 1987 an die Beklagte habe der Kläger selbst ausgeführt, \ndie ausgezahlten Beträge stimmten mit seinen Aufstellungen \nüberein. Das nicht qualifizierte Bestreiten des Klägers sei \ndeshalb nicht beachtlich. Etwaige Ungenauigkeiten wären im \nÜbrigen durch die vorgenommene Reduzierung gemäß Bescheid vom \n2. März 1998 erfasst. Die getroffene Billigkeitsentscheidung \nnach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei in der Fassung vom 2. März \n1998 nicht mehr zu beanstanden. Dabei sei ein Mitverschulden \nder Behörde in Bezug auf die Überzahlung dem Grunde und der \nHöhe nach in zutreffender Weise berücksichtigt worden. \n\n40\n\nMit Beschluss vom 13. März 1998 hat das Verwaltungsgericht \nzudem festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten \nim Vorverfahren notwendig gewesen sei.\n\n41\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt \nder Kläger ergänzend vor: Nach der Feststellungsentscheidung \ndes OVG NRW vom 16. September 1986 sei unter Berücksichtigung \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November \n1997 - 5 C 1.96 - davon auszugehen, dass er im April 1982 nicht \nwirksam aus dem Beigeordnetenverhältnis ausgeschieden sei. Nach \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führe die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auf \neine Fortsetzungsfeststellungsklage hin dazu, dass die \nWirkungen des für rechtswidrig erklärten Verwaltungsaktes \nrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Er habe \nferner einen Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen \nBescheides vom 30. April 1982. Zudem liege ein rechtlicher \nGrund für die gewährten Zahlungen jedenfalls deshalb vor, weil \ndie Beklagte unter dem 5. Februar 1987 in Gestalt eines \nVerwaltungsaktes über die Gewährung der Bezüge positiv \nentschieden habe. Dieser Verwaltungsakt sei nicht mehr \naufhebbar. Die Zahlungen seien 1987 nicht als Besoldung, \nsondern als Erfüllung eines Folgenbeseitigungsanspruchs \ngeleistet worden. Im Übrigen sei es nicht im Sinne von § 12 \nAbs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich gewesen, wenn ein \nrechtlicher Grund für die Zahlung tatsächlich nicht vorgelegen \nhaben sollte. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes seien \ndie Beklagte und ihr früherer Prozessbevollmächtigter selbst \nvon der Rechtmäßigkeit der Zahlungen ausgegangen. Die \nBerechnung der Höhe der Rückforderung sei unzutreffend. Es gehe \nnicht an, dass auch die an das Finanzamt entrichteten Steuern \nund Kirchensteuern von ihm verlangt würden, obwohl er diese \nBeträge nicht erhalten und auch keine Chance habe, sie vom \nFinanzamt erstattet zu bekommen. Die Beklagte habe zudem zu \nUnrecht für die Zeit ab Mai 1987 die vollen Bezüge ohne \nBerücksichtigung seiner Ansprüche auf Ruhegehalt \nzurückgefordert. Er habe gegen die Beklagte nicht nur \nSchadenersatzansprüche in Höhe der zurückgeforderten Differenz \naufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung, sondern auch nach \nzivilrechtlichen Grundsätzen. Der Anspruch wegen \nFürsorgepflichtverletzung sei bereits im Verwaltungsverfahren \ngeltend gemacht worden, eine entsprechende Klage sei unter dem \nAktenzeichen 19 K 759/98 beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. \nAuch nach dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch sei die \nBeklagte verpflichtet, ihn besoldungsmäßig so zu stellen, als \nwäre die rechtswidrige Abberufung im April 1982 nicht erfolgt. \nMit Blick auf diese Ansprüche sei die Rückforderung \nrechtswidrig, weil sie dem römischen Rechtsgrundsatz \"dolo \npetit, qui petit quod statim redditurus est\" widerspreche. Dies \nsei unmittelbar zu berücksichtigen; deshalb bedürfe es keiner \nAufrechnung. Das Verfahren sei bis zu einer zivilgerichtlichen \nKlärung auszusetzen. Schließlich sei das bisherige Verfahren \nfehlerhaft, weil bei dem Verwaltungsgericht Köln die 19. Kammer \nfür die Entscheidung zuständig gewesen wäre, deshalb komme eine \nZurückverweisung in Betracht.\n\n42\n\nDer Kläger beantragt, \n\n43\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Bescheid der Beklagten vom \n1. Oktober 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Januar \n1994 sowie des Änderungsbescheides vom \n2. März 1998 aufzuheben, \n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nZur Begründung trägt sie vor: Aus dem Schreiben des Klägers an \ndas Finanzamt vom 2. Mai 1987 ergebe sich, dass er Kenntnis von \ndem mangelnden Rechtsgrund der Zahlungen als Zahlungen von \nDienstbezügen gehabt habe. Er habe die Rechtsauffassung \nvertreten, dass er lediglich Versorgungsbezüge, ggf. zuzüglich \nSchadenersatzleistungen beanspruchen könne. Die vom Kläger \nangeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n20. November 1997 sei unzutreffend. Mit der Entscheidung des \nOVG NRW vom 26. Juni 1992 sei davon auszugehen, dass die \nAbberufung des Klägers ungeachtet der späteren Feststellung \nihrer Rechtswidrigkeit wirksam gewesen sei und zur Beendigung \ndes Beigeordnetenstatus geführt habe. Die Rechtsauffassung des \nOVG NRW sei der Sache nach in der die Nichtzulassungsbeschwerde \nzurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nbestätigt worden. \n\n47\n\nIn dem weiteren Klageverfahren 19 K 759/98 VG Köln macht der \nKläger Schadenersatzansprüche in Höhe von 42.836,43 DM zzgl. \nZinsen - berechnet nach der Differenz zwischen Besoldung und \nVersorgung für die Zeit von November 1987 bis September 1989 \ngeltend.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch der beigezogenen \nVerfahrensakten 19 L 1719/87, 19 K 520/88, 3 K 2903/88, 19 K \n473/97 und 19 K 759/98 - sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der vom Kläger eingereichten Unterlagen \nBezug genommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \n\n51\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig, in der \nSache indes nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 2. März 1998 verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. \n\n52\n\nGegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom \n1. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n11. Januar 1994 und des Änderungsbescheides vom 2. März 1998, \nmit dem vom Kläger ein Betrag von 95.263,15 DM zurückgefordert \nwird. \n\n53\n\nI. Diese Rückforderungsentscheidung ist rechtens. \nGesetzliche Grundlage des Rückforderungsbescheides ist § 12 \nAbs. 2 BBesG. Gemäß § 1 Abs. Nr. 1 BBesG gilt diese Regelung \nunmittelbar auch für Gemeindebeamte. Danach regelt sich die \nRückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts \nanderes bestimmt ist. Bezüge im Sinne des Gesetzes müssen \nhiernach zurückgezahlt werden, wenn sie ohne rechtlichen Grund \ngeleistet worden sind. Nach den bereicherungsrechtlichen \nVorschriften ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn die \nBereicherung durch die Überzahlung weggefallen ist, § 818 \nAbs. 3 BGB. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich nicht \nberufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 \nAbs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes \nsteht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel \nso offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen \nmüssen. Aus Billigkeitsgründen kann von der Rückforderung ganz \noder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). \n\n54\n\n1. Die Rückforderung bezieht sich zunächst auf die Zahlung \nvon Bezügen i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Die gezahlten \nBeträge sind als Dienstbezüge (Besoldung) im Sinne des Gesetzes \nund nicht etwa als Schadenersatzleistungen zu bewerten. Für die \nAuslegung kommt es nach den für öffentlich-rechtliche \nWillenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen auf die aus \nder Perspektive des Empfängers erkennbare objektive \nZweckbestimmung an. \n\n55\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, \nNVwZ 1996, 610.\n\n56\n\nAus dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten \nzwischen Januar 1987 und Mai 1987 ergibt sich, dass es sich \nnicht um Schadenersatzleistungen handelte. Dies entsprach der \nIntention der Beklagten. Aufgrund des Votums ihres früheren \nProzessbevollmächtigten veranlasste sie neben der Auszahlung \nder Differenz zu den Versorgungsbezügen für die Zeit bis April \n1987 die Zahlung der vollen Bezüge ab Mai 1987 und die \nErstattung der als Versorgungsbezüge gezahlten Bezüge an die \nRheinische Versorgungskasse. Daraus ergibt sich, dass sie nicht \nnur die Differenz zwischen Versorgung und vollen Bezügen als \nSchadenersatz leisten wollte. Dies hätte nämlich impliziert, \ndass der Kläger weiterhin Ruhegehalt bezogen hätte und der \nVersorgungskasse keine Erstattungen hätten erbracht werden \nmüssen. Diese von der Beklagten verfolgte Zweckbestimmung war \naus der Empfängerperspektive auch objektiv erkennbar. Der \nKläger hatte zunächst um Zahlung der Bezüge als solche oder als \nSchadenersatz gebeten. Aus der Mitteilung der Beklagten vom \n1. April 1987 mit der Information, dass die Ruhegehaltzahlungen \neingestellt und die laufenden Bezüge gezahlt würden, konnte er \nerkennen, dass die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung, die \ner in dem Schreiben vom 24. Februar 1987 vertreten hatte, nicht \nSchadenersatz in Höhe der Differenzbeträge leisten, sondern \nBezüge nachzahlen wollte.\n\n57\n\n2. Ist § 12 Abs. 2 BBesG danach anwendbar, ist auch die \nweitere Voraussetzung erfüllt, dass die Bezüge ohne Rechtsgrund \ngezahlt worden sind. Als Rechtsgrund im Sinne von § 12 Abs. 2 \nBBesG i.V.m. den Regelungen der §§ 812 ff. BGB kommen die \nbesoldungsrechtlichen Regelungen - ungeachtet \nverwaltungsaktsförmiger Konkretisierungen - oder \nVerwaltungsakte in Betracht, mit denen Bezüge festgesetzt \nworden sind. \n\n58\n\nVgl. Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zum \nBundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai \n1980, GMBl. 1980, 290, Nr. 12.2.2.\n\n59\n\na) Zunächst kann sich der Kläger nicht auf eine \nverwaltungsaktsförmige Festsetzung eines Anspruchs auf die \nBezüge seitens der Beklagten berufen. Das Schreiben vom \n5. Februar 1987 ist - wie auch die weiteren Schreiben der \nBeklagten vom 9. März und 1. sowie 24. April 1987 - kein \nVerwaltungsakt im Sinne des Gesetzes. Die Begriffsmerkmale, die \nnach der Legaldefinition des § 35 VwVfG hierfür erforderlich \nsind, sind nicht erfüllt. Es fehlt eine \"Regelung\" im Sinne des \nGesetzes. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass \nBesoldungsmitteilungen keinen regelnden Charakter haben, \nsondern lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen \nankündigen.\n\n60\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in \nder Praxis, 4. Aufl., Rz. 691; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 19. Dezember 1961 - 2 C 9.61 \n-, BVerwGE 13, 248. \n\n61\n\nHier gilt nichts anderes. Aus der Formulierung des \nSchreibens vom 5. Februar 1987 lässt sich erkennen, dass die \nBeklagte sich nach den vorausgegangenen Gerichtsverfahren kraft \nGesetzes für verpflichtet hielt, an den Kläger weitere \nZahlungen zu leisten. Sie betrachtete dies als \"ein \nSelbstverständnis\", d.h. dem Sinne nach als \nSelbstverständlichkeit. Auf der Grundlage dieser Position war \ndas Absehen von einer Regelung in Gestalt einer förmlichen \nFestsetzung folgerichtig. Gegen die Annahme eines regelnden \nCharakters spricht im Übrigen auch das Fehlen einer \nRechtsbehelfsbelehrung, die regelmäßig als Indiz für eine \nverwaltungsaktsförmige Entscheidung gewertet werden kann. \nEntsprechendes gilt für die weiteren Schreiben. Der \nrechtskundige Kläger hatte die Schreiben im Übrigen seinerzeit \noffenbar selbst nicht als Verwaltungsakte angesehen; seine \nEinwendungen in den Schreiben vom 24. Febuar, 15. März sowie \n4. April 1987 waren als formlose Gegenvorstellungen, nicht \nhingegen als Widersprüche gegen Verwaltungsakte formuliert. \n\n62\n\nEine andere Bewertung ist hier nicht deshalb gerechtfertigt, \nweil im Ausgangsbescheid die Beklagte die als \"Bescheide\" \nbezeichneten Schreiben \"vorsorglich\" aufgehoben hatte. Durch \ndie entsprechenden Ausführungen des Bescheides vom 1. Oktober \n1993 hat sie den Charakter der Schreiben nicht etwa rückwirkend \numgestaltet. Es handelt sich nicht um eine rechtsgestaltende \nErklärung, sondern lediglich um eine rechtliche Bewertung, die \nim Übrigen im Rahmen der Widerspruchsentscheidung korrigiert \nworden ist. \n\n63\n\nb) Ein rechtlicher Grund im Sinne des Gesetzes ergibt sich \nauch nicht aus den besoldungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen. \nEin gesetzlicher Anspruch auf die Bezüge würde voraussetzen, \ndass der Kläger während des streitigen Zeitraumes von September \n1982 bis Juli 1987 ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bei der \nBeklagten inne gehabt hätte. Dies hätte - ungeachtet der \nExistenz einer freien Planstelle - den gesetzlichen \nBesoldungsanspruch begründet.\n\n64\n\nVgl. dazu Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Kommentar, \nStand März 2000, Rz.7 zu § 3 BBesG \nsowie OVG NRW, Beschluss vom 7. März \n2000 - 6 B 1899/99 -.\n\n65\n\nDer Status des Klägers als Inhaber des Amtes eines \nBeigeordneten der Besoldungsgruppe A 15 bei der Beklagten ist \ndurch die Abberufungsentscheidung vom April 1982 indes wirksam \nbeendet worden.\n\n66\n\nDiese Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in dem \nUrteil vom 28. Oktober 1997, mit dem die Klage auf Feststellung \nder Nichtigkeit abgewiesen wurde, festgestellt. Dieses Urteil \nist formell rechtskräftig; die Erhebung einer \nVerfassungsbeschwerde hat darauf keinen Einfluss. Die tragende \nFeststellung in den Entscheidungsgründen, dass die Abberufung \nnicht nichtig war, impliziert eine positive Aussage über ihre \nWirksamkeit. Diese Aussage nimmt an der materiellen \nRechtskraftwirkung nach § 121 VwGO teil, da aufgrund einer \nSachentscheidung der Ausspruch des kontradiktorischen \nGegenteils abgelehnt worden ist.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, \n306/309 f.; Bundesgerichtshof (BGH), \nUrteil vom 17. März 1995 \n- V ZR 178/93 -, NJW 1995, 1757.\n\n68\n\nDie dahingehende Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln ist \ndemnach für die Beteiligten und den erkennenden Senat im \nvorliegenden Verfahren bindend. Ungeachtet dessen ist die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache \nüberzeugend, so dass sich der Senat ihr ungeachtet der Wirkung \nder materiellen Rechtskraft (§ 121 VwGO) anschließt.\n\n69\n\nDer Wirksamkeit der Abberufungsentscheidung steht nicht \nentgegen, dass das OVG NRW mit Urteil vom 16. September 1986 \nfestgestellt hat, dass sie rechtswidrig gewesen ist. An diese \nrechtskräftige Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist \nder Senat allerdings gebunden. Unmaßgeblich ist insoweit die \nvom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die betroffene \nAbberufungsentscheidung tatsächlich erledigt hatte. \n\n70\n\nDer Senat hält an seiner im Urteil vom 26. Juni 1992 \n- 12 A 839/90 - vertretenen Auffassung fest, dass der Ausspruch \nder Rechtswidrigkeit der Abberufung entsprechend dem Urteil vom \n16. September 1986 - 12 A 821/85 - ihrer Wirksamkeit nicht \nentgegensteht. Die Gründe der Entscheidung des Fünften Senates \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1997 - 5 C 1.96 \n-,\n\n71\n\nvgl. BVerwGE 105, 370,\n\n72\n\ngeben zu keiner anderen Bewertung Anlass. Dort wird zwar \nausgeführt, kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO sei nicht mehr der Regelungsgehalt des \nVerwaltungsakts rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, \ndie ohne Geltung des als rechtswidrig festgestellten \nVerwaltungsakts bestanden habe (Seite 6 des \nEntscheidungsabdrucks). Diese Aussage betrifft indes einen \nVerwaltungsakt, mit dem ein Kläger zur Leistung gemeinnütziger, \nzusätzlicher Arbeit verpflichtet worden war. Dementsprechend \nbezieht das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen auf Fälle \neiner \"Inanspruchnahme\" des Bürgers aus einem rechtswidrigen \nVerwaltungsakt (Seite 6 des Entscheidungsabdrucks). \nFortsetzungsfeststellungsurteile zu gestaltenden \nVerwaltungsakten im engeren Sinne, die keine solche \n\"Inanspruchnahme\" darstellen, sind nach diesen tragenden \nAusführungen von der Entscheidung nicht erfasst. Solche \nRechtsakte, die - wie etwa Ernennung oder Entlassung von \nBeamten - die Rechtslage unmittelbar gestalten und keiner \nVollstreckung bedürfen,\n\n73\n\nvgl. zum Begriff des gestaltenden \nVerwaltungsaktes Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht, 10. Aufl. § 46 Rz. \n3ff.,\n\n74\n\ndürfen aus Gründen der Rechtssicherheit im Falle einer \netwaigen Erledigung in sonstiger Weise nicht \"ex tunc\" ihre \nWirkung verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig erfolgreich mit \nden zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen worden sind.\n\n75\n\nAber selbst dann, wenn die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in einem allgemeineren Sinne zu \nverstehen wären, könnte sich der Senat ihnen jedenfalls nicht \nanschließen. Weder von Gesetzes noch von Verfassungs wegen ist \nes geboten, der gerichtlichen Feststellungsentscheidung nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wirkung beizumessen, die der \neines kassatorischen Urteils gleichkommt. Hat sich ein \nangefochtener Verwaltungsakt erledigt, kann ein \nFortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngestellt werden, wenn hierfür ein Feststellungsinteresse \nvorhanden ist, etwa um eine Schadenersatzklage vorzubereiten, \nWiederholungen fehlerhaften Verwaltungshandelns vorzubeugen \noder von diskriminierenden Maßnahmen Betroffene zu \nrehabilitieren. \n\n76\n\nVgl. dazu Schmidt, in: Eyermann, \nVwGO, 10. Aufl., Rz. 83ff. \n\n77\n\nHierfür ist nach dem Gesetz eine feststellende Entscheidung des \nGerichts vorgesehen, die den Bestand des Verwaltungsakts in der \nZeit vor Eintritt der Erledigung unberührt lässt. Damit ist \nauch dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzanspruch nach Art. \n19 Abs. 4 GG Genüge getan.\n\n78\n\nVgl. Schmidt, a.a.O.\n\n79\n\nEine weiter gehende Ansicht würde auch im Hinblick auf die \ngesetzliche Regelung des § 43 Abs. 2 VwVfG Bedenken begegnen, \nnach der ein Verwaltungsakt so lange wirksam bleibt, bis er \naufgehoben oder durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise \nerledigt ist.\n\n80\n\nIst danach nicht von der Unbeachtlichkeit der Abberufung \nauszugehen, sind auch sonst keine Gründe für deren \nUnwirksamkeit ersichtlich. Eine konkludente Aufhebung seitens \nder Beklagten lässt sich entgegen der (zu Beginn des Verfahrens \nvertretenen) Auffassung des Klägers nicht feststellen. Ein \netwaiger materieller Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen \nAbberufung, den der Kläger zu haben meint, der aber im Übrigen \nhier nicht im Sinne eines strikten Rechtsanspruchs besteht \n(vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), beeinflusst die Wirksamkeit \nder Abberufungsentscheidung nicht.\n\n81\n\nc) Hat der Kläger danach seinen Status als Beigeordneter der \nBeklagten verloren, ist auch kein sonstiger Rechtsgrund im \nSinne des Gesetzes für das Behalten der gezahlten Bezüge \nersichtlich. \n\n82\n\nAls derartiger Rechtsgrund kommen nicht Ansprüche des \nKlägers auf Versorgung, insb. für die Monate Mai bis Juli \n1987, in Betracht.\n\n83\n\nAllerdings hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, \ndass für das Jahr 1987 Bezüge für Zeiträume zurückgefordert \nworden sind, für die er bei Wirksamkeit der Abberufung \nVersorgung beanspruchen kann - ob ein Anspruch des Klägers auf \nRuhegehalt exakt in der behaupteten Höhe für die Zeit ab Mai \n1987 bis Juli 1987 besteht, mag insoweit dahinstehen. \n\n84\n\nZwar richtet sich der Anspruch auf Versorgungsbezüge gegen \ndie Beklagte und nicht gegen die Versorgungskasse. Die \nRheinische Versorgungskasse ist nach § 96 Abs. 4 Satz 1 \nLandesbeamtengesetz NRW in Verbindung mit den einschlägigen \ngesetzlichen Regelungen (vgl. Gesetz über die kommunalen \nVersorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande \nNordrhein-Westfalen i.d.F.d.Bek. v. 6. November 1984, GV NRW \nS. 694 sowie Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für \nGemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985, GV NRW \nS. 71) nicht mit der Festsetzung, sondern nur mit der \nBerechnung und Zahlung beauftragt und wird insoweit nur für \ndie jeweiligen Dienstherren tätig. \n\n85\n\nEin Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Versorgung \nin der behaupteten Höhe ist jedoch - ungeachtet der \nErforderlichkeit einer förmlichen Festsetzung (vgl. § 49 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG) - kein Rechtsgrund für die Zahlung von \nBezügen im Sinne von § 12 Abs. 2 BBesG. Dies ergibt sich aus \ndem systematischen Zusammenhang der Rückforderungsregelungen \ndes Bundesbesoldungsgesetzes und des § 52 BeamtVG. Daraus \nlässt sich entnehmen, dass ein nach dem \nBeamtenversorgungsgesetz gegebener Anspruch auf \nVersorgungsbezüge nicht als rechtlicher Grund für die Zahlung \nvon Bezügen im Sinne von § 12 Abs. 2 BBesG gewertet werden \nkann. \n\n86\n\nDanach ist die Beklagte gehalten, nach Abschluss dieses \nVerfahrens die Festsetzung von Versorgungsbezügen für die \nentsprechenden Zeiträume zu veranlassen und im Rahmen der \nVollstreckung der Rückforderung daraus resultierende Ansprüche \ndes Klägers zu berücksichtigen. \n\n87\n\n3. Der Kläger kann sich nicht auf einen Wegfall der \nBereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die \nBerufung auf diesen Gesichtspunkt ist nach § 818 Abs. 4 BGB in \nVerbindung mit § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der \nEmpfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang \nkennt oder ihn später erfährt. Der Kenntnis des Mangels des \nrechtlichen Grundes steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG \ngleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so \noffensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen \nmüssen.\n\n88\n\nOb ein Mangel des rechtlichen Grundes gegeben ist, bestimmt \nsich hier nicht isoliert nach bereicherungsrechtlichen \nKategorien, es ist vielmehr an die auf das Bereicherungsrecht \nverweisende Norm anzuknüpfen. Demnach besteht im Sinne von \n§ 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff., 819 Abs. 1 BGB ein Mangel \ndes rechtlichen Grundes, wenn besoldungsrechtliche \nEntscheidungen und Bestimmungen die Zahlungen nicht \nrechtfertigen.\n\n89\n\nHiernach ist der Senat überzeugt, dass der Mangel des \nrechtlichen Grundes der Zahlungen der Dienstbezüge so \noffensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. \n\n90\n\nEine Überzahlung ist für den Empfänger offensichtlich im \nSinne des Gesetzes, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht \nerkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in \nungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei kommt \nes auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1985 - 2 C 31.82 -, ZBR 1985, 196; OVG \nNRW, Urteil vom 26. August 1999 \n- 12 A 3370/97 -.\n\n92\n\nAusweislich seiner Schreiben an das Finanzamt Leverkusen vom \n2. Mai 1987 und an die Beklagte vom 24. Februar 1987 vertrat \nder Kläger die Rechtsauffassung, dass er Anspruch auf \nVersorgungsbezüge sowie auf die Differenz zu den vollen \nBezügen in Gestalt von Schadenersatz habe. Anschliessend \nerfolgten indes für den Kläger erkennbar Zahlungen von \nDienstbezügen, d.h. nicht von Schadenersatz. Bei dieser \nSachlage hätte der Kläger erkennen können und müssen, dass er \nauf die als Bezüge geleisteten Zahlungen keinen Anspruch \nhatte. Aufgrund seiner juristischen Qualifikation und seiner \nmehrjährigen beruflichen Erfahrungen als Erster Beigeordneter \nwar er mit öffentlich-rechtlichen Fragestellungen in \nbesonderer Weise vertraut; dies belegen etwa auch seine \nzahlreichen gerichtsbekannten Schreiben an die Beklagte und \nseine Schriftsätze in Gerichtsverfahren aus der Zeit bis Mai \n1987. Das rechtfertigt es, in seinem Falle an die Beurteilung \nim Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG einen strengen Maßstab \nanzulegen.\n\n93\n\nStellte sich der Kläger vor, der Sache nach die Beträge zu \nRecht zu erhalten, weil er einen Schadenersatzanspruch zu \nhaben glaubte, betraf dies nicht den Mangel des rechtlichen \nGrundes im Sinne des Gesetzes. Denn insoweit ist - wie \ndargelegt - ausgehend von der jeweiligen Rechtsgrundlage nicht \ndarauf abzustellen, ob der Betroffene meinte, die Beträge \ninsgesamt der Sache nach zu Recht bekommen zu haben, sondern \nob er unter Berücksichtigung der jeweiligen Zweckbestimmung \nder Leistung - hier als Besoldung - den Mangel des rechtlichen \nGrundes kannte oder kennen musste. \n\n94\n\nFür die Zeit ab 9. Januar 1988 tritt ein weiterer Umstand \nhinzu. An diesem Tag erhielt der Kläger Kenntnis vom Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Dezember 1987. Auch durch \ndie Hinweise in den Entscheidungsgründen auf die Wirksamkeit \nder Abberufungsentscheidung und die daraus folgenden \nbesoldungsrechtlichen Konsequenzen hätte er die Kenntnis vom \nMangel des rechtlichen Grundes der Bezügezahlungen erhalten \nkönnen und müssen. \n\n95\n\nDer Umstand, dass die mit juristischem Sachverstand \nausgestattete Behörde den Sachverhalt auf der Grundlage der \nStellungnahme ihres früheren Prozessbevollmächtigten \nunzutreffend bewertet hatte, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Ein behördliches Mitverschulden kann bei \nRückforderungsentscheidungen lediglich im Rahmen der \nBilligkeitsentscheidung berücksichtigt werden.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember \n1998 - 12 A 150/97 -, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1999 \n- 10 B 2.99 -.\n\n97\n\nDanach kann dahinstehen, ob der Kläger im Mai 1987 nicht sogar \npositiv wusste, dass ihm die Beträge als Dienstbezüge nicht \nzustanden. Die dahingehende Behauptung der Beklagten hat der \nKläger im Übrigen im gerichtlichen Verfahren nicht \nsubstantiiert bestritten, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, \nnachdem die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom \n25. Januar 1999 zur Kenntnis des Klägers vom Mangel des \nrechtlichen Grundes unter den genannten Aspekten dezidiert \nvorgetragen hatte. \n\n98\n\nAus den vorgenannten Gründen haftet der Kläger verschärft und \nkann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. \nAnhaltspunkte dafür, dass nach Treu und Glauben ausnahmsweise \ntrotz Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes bzw. \nOffensichtlichkeit im Sinne des Gesetzes eine Berufung auf den \nWegfall der Bereicherung nicht ausgeschlossen ist, \n\n99\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, DÖV \n1994, 607 sowie Urteil vom 24. November \n1966 - 2 C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, \n\n100\n\nsind hier nicht ersichtlich. \n\n101\n\nUngeachtet dessen fehlt es auch an weiteren Voraussetzungen \nfür eine erfolgreiche Berufung auf einen Wegfall der \nBereicherung im Sinne des Gesetzes. Hierzu hätte der Kläger \nangesichts der Höhe der gezahlten Beträge substantiiert \ndarlegen müssen, welche Zahlungen an wen zu welchen \nZeitpunkten für welchen Zweck geleistet worden sind. Diesen \nAnforderungen genügt die im Klageverfahren vorgelegte \nAufstellung vom 27. November 1996 nicht. Teilweise handelt es \nsich zudem um Zahlungen, die - durch die Überzahlung \nermöglicht - zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Klägers \nführten und deshalb keine Entreicherung im Sinne des Gesetzes \ndarstellen könnten. Dies betrifft etwa die Zahlungen auf \nVerpflichtungen zu Zins- und Tilgungsleistungen für sein Haus. \n\n102\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit des \nVerbrauchs von Mitteln zur \nSchuldentilgung BVerwG, Urteil vom \n28. Januar 1993 - 2 C 15.91 -, ZBR \n1993, 248 sowie Bundesgerichtshof \n(BGH), Urteil vom 17. Juni 1992 - XII \nZR 119/91 - BGHZ 118, 383.\n\n103\n\n4. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist auch der Höhe \nnach nicht zu beanstanden. Wegen der Beträge für die Zeit \nbis April 1987 hat der Kläger insoweit durch das Schreiben an \ndie Beklagte vom 2. Mai 1987 die Richtigkeit der Berechnungen \ndes Beklagten bestätigt. Soweit er für die Monate Mai bis Juli \n1987 geltend macht, dass die vollen Bezüge zurückgefordert \nworden seien, obwohl er zumindest Versorgungsbezüge in Höhe \nvon 75 % des letzten Gehaltes zuzüglich eines \nVersorgungserhöhungsbetrages beanspruchen könne, rechtfertigt \ndiese keine andere Beurteilung. Dieser Vortrag betrifft die \nFrage, ob der Kläger anderweitige Ansprüche gegen die Beklagte \nhat. Diese - noch festzusetzenden - Ansprüche auf Zahlung von \nVersorgungsbezügen sind indes - wie oben dargelegt - für die \nRechtmäßigkeit der Rückforderung unerheblich.\n\n104\n\nSchließlich hat die Beklagte zu Recht den Bruttobetrag \neinschließlich an das Finanzamt abgeführter Steuern verlangt. \nDies ist dem Grunde nach zulässig. \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 2 C 21.97 -, DÖD 1999, 86.\n\n106\n\nSollte der Kläger keine Möglichkeit haben, die an das \nFinanzamt gezahlten Steuern nach Zahlung des \nRückforderungsbetrags erstattet zu erhalten, wäre dem im \nRahmen einer nachträglichen Billigkeitsentscheidung Rechnung \nzu tragen. Hierzu hätte der Kläger nach Abschluss des \nsteuerrechtlichen Verfahrens Gelegenheit, unter Hinweis auf \n§ 51 VwVfG einen Änderungsantrag zu stellen. \n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998, a.a.O.\n\n108\n\n5. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung \nist in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. März 1998 \nnicht zu beanstanden. Zur Begründung kann hierzu auf die \nAusführungen in der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vom 11. März 1998 (Entscheidungsabdruck \nSeite 12, 2. Absatz bis Seite 13 einschließlich) Bezug \ngenommen werden, denen sich der Senat anschließt. \n\n109\n\n6. Die Forderung der Beklagten ist schließlich nicht \nverjährt. Ansprüche des Dienstherrn auf Rückzahlung \nüberzahlter Bezüge verjähren - anders als Besoldungsansprüche \ndes Bediensteten - nicht gemäß § 197 BGB nach vier Jahren, \nsondern nach § 195 BGB in dreißig Jahren.\n\n110\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n25. November 1982 - 2 C 14.81 -, \nBVerwGE 66, 251.\n\n111\n\n7. Soweit der Kläger Gegenforderungen geltend macht, führen \ndie behaupteten anderweitigen Ansprüche gegen die Beklagte \nnicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unmittelbar zur \nRechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung. Der vom \nKläger zitierte römische Rechtsgrundsatz \"dolo petit, qui \npetit quod statim redditurus est\" - richtigerweise lautet die \nRegel wohl: \"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus \nest\",\n\n112\n\nvgl. Schmidt, in Staudinger, \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, \n12. Aufl., Rz. 681 zu § 242 BGB,\n\n113\n\nhat insoweit eine Ausprägung in den Regelungen des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Aufrechnung erlangt, \n\n114\n\nvgl. dazu näher: Kaduk, in \nStaudinger, Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, 12. Aufl. 1994, Rz. 2 der \nVorbemerkungen zu § 387ff.,\n\n115\n\nwird aber in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch \ndarüber hinaus unmittelbar als materiellrechtliche Einwendung \n(Verbot unzulässiger Rechtsausübung) berücksichtigt.\n\n116\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai \n1976 - III ZR 145/74 -, BGHZ 66, 302; \nBGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - IV \nZR 378/90 -, BGHZ 116, 200; sowie \nPalandt, Bürgerliches Gesetzbuch, \nKommentar, 59. Aufl., Rz. 46ff. zu \n§ 242.\n\n117\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze führt hier nicht zur \nRechtswidrigkeit der Rückforderung unter dem Gesichtspunkt \nunzulässiger Rechtsausübung. Danach gilt im Hinblick auf die \nvom Kläger behaupteten Ansprüche auf Versorgungsbezüge für die \nZeit von Mai 1987 bis Juli 1987 sowie Folgenbeseitigungs- und \nSchadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt einer \nFürsorgepflichtverletzung bzw. Verletzung zivil-rechtlicher \nBestimmungen Folgendes: \n\n118\n\nDie Ansprüche auf Versorgungsbezüge für die Zeit ab Mai \n1987 führen nicht zum Wegfall des Rückforderungsanspruches in \nHöhe der etwaigen Versorgungsansprüche. Versorgungsansprüche \nergeben sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 49 \nAbs. 1 BeamtVG bedürfen sie der verwaltungsaktmäßigen \nFestsetzung. Erst soweit eine solche Festsetzung vorliegt, \nexistiert ein fälliger Zahlungsanspruch, der nach Treu und \nGlauben unmittelbar schon bei Erlass eines \nRückforderungsbescheides berücksichtigt werden müsste. Deshalb \nist dieser Gesichtspunkt, wie bereits vorstehend dargelegt, \nvon der Beklagten erst bei der Durchsetzung der Rückforderung \nzu berücksichtigen. \n\n119\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann er nicht auf der \nGrundlage eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs \nverlangen, dass die Beklagte ihn finanziell so stellt, als sei \ner im April 1982 nicht abberufen worden. In der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n120\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. August 1998 - 2 B 34.98 - DVBl \n1999, 320 m.w.N.,\n\n121\n\nder der Senat folgt, ist geklärt, dass sich der \nFolgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des \nursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten \nZustands richtet. Er kann jedoch mangels gesetzlicher \nVorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Ausgleich \nfür Schäden führen, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln \nentstanden sind. \n\n122\n\nSoweit der Kläger Ansprüche auf Schadenersatz wegen \nVerletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der \nAbberufung vom April 1982 behauptet, fehlt zwar jedenfalls für \ndie Zeit ab November 1987 nicht mehr die Voraussetzung der \nDurchführung eines Antrags- bzw. Vorverfahrens. Ein \nSchadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung lässt \nsich indes für den gesamten Zeitraum von September 1982 \nbis September 1989 - ungeachtet der Frage, ob auch für die \nZeit vor dem November 1987 ein zureichendes Antragsverfahren \ndurchgeführt ist -, nicht feststellen. Zwar mag dem Kläger ein \nSchaden in Form des Verlustes der die Versorgung \nübersteigenden Bezüge entstanden sein, der auf rechtswidrigem \nVerhalten der Beklagten im Rahmen der Abberufung beruhte. Das \nVerhalten der Beklagten war jedoch nicht schuldhaft und \nbegründet deshalb keinen Schadenersatzanspruch. Ein \nVerschulden liegt im Sinne des Amtshaftungsrechts regelmäßig \nnicht vor, wenn das Handeln von Amtswaltern, das den \nErsatzanspruch begründen soll, von einem Kollegialgericht für \nrechtmäßig erachtet worden ist.\n\n123\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember \n1998 - III ZR 92/89 , Urteil vom \n12. November 1992 - III ZR 185/91 -, \nNVwZ 1993, 1228; BVerwG, Urteil vom \n22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ \n1999, 404.\n\n124\n\nDies ist hier hinsichtlich der Abberufungsentscheidung \nvon April 1982 aufgrund der Entscheidung der 4. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1985 - 4 K 759/83 - \nder Fall.\n\n125\n\nEine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit dieser Entscheidung im \nHinblick auf die Verschuldensproblematik käme - ungeachtet der \nEntscheidung des OVG NRW vom 16. September 1986 - nur dann in \nBetracht, wenn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \noffensichtlich abwegig gewesen wäre.\n\n126\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. November \n1992 a.a.O..\n\n127\n\nDas kann hier indes nicht angenommen werden. Die für die \nEntscheidung des OVG NRW vom 16. September 1986 maßgeblichen \nGesichtspunkte betrafen vielmehr schwierige Rechtsfragen, mit \ndenen sich auch das Verwaltungsgericht eingehend auseinander \ngesetzt hatte. \n\n128\n\nSchadenersatzansprüchen wegen Verletzung der \nFürsorgepflicht ist die Beklagte auch nicht wegen der 1983 \nerfolgten Einweisung eines anderen Bewerbers in die Planstelle \ndes Klägers ausgesetzt. Dies führte nach den vorstehenden \nAusführungen nicht zum unmittelbaren Erlöschen des \nBesoldungsanspruches und war nicht adäquat kausal für einen \nSchaden. \n\n129\n\nÜber die behaupteten rechtswegfremden Ansprüche kann der \nSenat inzidenter im Rahmen der Prüfung des materiellen \nEinwands unzulässiger Rechtsausübung entscheiden. Der Kläger \nhat insoweit nach seiner Erklärung im Schriftsatz vom \n26. November 1999 und seinen Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat mit den von ihm behaupteten \nzivilrechtlichen Ansprüchen nicht im rechtstechnischen Sinne \naufgerechnet. Deshalb bedarf es nicht einer \nVorbehaltsentscheidung gemäß § 173 VwGO, § 302 ZPO mit Blick \nauf eine Klärung dieser Fragen in einem etwaigen \nzivilgerichtlichen Verfahren, wie dies bei einer \nAufrechnungserklärung im Prozess der Fall gewesen wäre.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n7. Oktober 1998, 3 B 68.97 \nm.w.Nachw.\n\n131\n\nAus den vorgenannten Gründen fehlt es schon mangels eines \nschuldhaften Verhaltens der Beklagten im Rahmen der \nAbberufungsentscheidung vom April 1982 bzw. mangels Kausalität \nder Einweisung eines Konkurrenten in die Planstelle für einen \neingetretenen Schaden an den Voraussetzungen für \nAmtshaftungsansprüche nach § 839 BGB. \n\n132\n\nDie Voraussetzungen der weiteren genannten zivilrechtlichen \nAnspruchsgrundlagen - Haftung wegen enteignungsgleichen \nEingriffs oder wegen Aufopferung für das gemeine Wohl,\n\n133\n\nvgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen \nnäher Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 10. Aufl., Rz. 87ff. \nzu § 26 und Rz. 3ff. zu § 27 \nm.w.Nachw.,\n\n134\n\nsind gleichfalls nicht erfüllt.\n\n135\n\nDanach sieht der Senat keinen Anlass, der Anregung des \nKlägers das Verfahren insgesamt bis zu einer \nzivilgerichtlichen Entscheidung auszusetzen, stattzugeben. Die \nEntscheidung über eine Aussetzung steht im Ermessen des \nSenats. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer \nzivilgerichtlichen Entscheidung wäre nicht sachdienlich. \nDadurch würde die abschliessende Entscheidung, die maßgeblich \nvon den vorrangig zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen \nFragen abhängt, unnötig verzögert.\n\n136\n\nII. Soweit die angefochtenen Entscheidungen neben der \nRückforderung zugleich die vorsorgliche \"Aufhebung\" der \nSchreiben vom 5. Februar, 9. März , 1. April und 24. April 1987 \nenthalten, geht diese \"Aufhebung\" ins Leere. Denn aus den \nvorstehenden Gründen bedurfte es keiner \"Aufhebung\" der \nSchreiben, da sie keine Verwaltungsakte sind. Durch die \ndementsprechend allein der Klarstellung dienende \"Aufhebung\" \nwird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.\n\n137\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n138\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO i.V.m. § 167 VwGO. \n\n139\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \nnach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.\n\n140","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/12-a-2624-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":13},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/12-a-2624-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304760","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.376147+00:00"}}