{"status":"available","doknr":"OLD304759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.12A1364.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"12 A 1364/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Urteil vom 6. Juli 1994 verhängte der 2. Disziplinarsenat \ndes Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen \nin dem Verfahren 12d A 1517/92.0 gegen den Kläger, einen \nStadtamtmann im Dienst der Beklagten, eine Gehaltskürzung von \n10 v.H. für die Dauer eines Jahres. Die Entscheidung wurde am \ngleichen Tag verkündet. In der Sitzung war ein Vertreter der \nBeklagten anwesend. \n\n3\n\nDie Ausfertigung der Entscheidung ging bei dem Personalamt \nder Beklagten am 29. Juli 1994 ein. In einem Vermerk hielt ein \nMitarbeiter des Personalamtes unter dem 8. August 1994 fest: \nDie Entscheidung des Disziplinarsenates sei mit Verkündung \nrechtskräftig geworden. Eine Kürzung der Dienstbezüge des \nKlägers zum 1. August 1994 sei aus buchungstechnischen Gründen \nnicht mehr möglich, deshalb solle die Kürzung für den \nZeitraum September 1994 bis August 1995 durchgeführt werden. \nFür das Jahr 1994 beliefen sich die Kürzungsbeträge auf \nmonatlich 543,58 DM und für die Monate im Jahre 1995 auf \n554,45 DM. Ferner wurde vermerkt, dass kein förmlicher \nBescheid an den Kläger erteilt, sowie im August 1995 nur der \nMonatsbetrag für August 1994 gekürzt werden solle. \nAb September 1994 wurden entsprechende Beträge von den \nDienstbezügen des Klägers einbehalten. \n\n4\n\nEinen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens \nverwarf der 2. Disziplinarsenat mit Beschluss vom \n19. September 1994. Mit Beschluss vom 20. Oktober 1994 lehnte \nder Disziplinarsenat den Antrag des Klägers auf Aussetzung der \nVollstreckung der Gehaltskürzung mit der Begründung ab, die \nVollstreckung sei Sache des Dienstvorgesetzten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 1995 bat der Kläger die \nBeklagte um Auskunft, bis wann die Kürzung seiner Dienstbezüge \nfortgesetzt werden solle. Zugleich erklärte er, eine Kürzung \nauch für den Monat August 1995 werde er nicht hinnehmen. \nHierzu entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar \n1995, die Kürzung habe aus buchungstechnischen Gründen erst \nim September 1994 beginnen können, sie solle daher bis \neinschließlich August 1995 erfolgen. \n\n6\n\nUnter dem 22. Februar 1995 beantragte der Kläger bei dem 2. \nDisziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichtes, der Beklagten \nzu untersagen, in sein Augustgehalt des Jahres 1995 zu \nvollstrecken. Zur Begründung verwies er auf § 117 Abs. 4 der \nDisziplinarordnung NW. Daraufhin teilte der Berichterstatter \ndes 2. Disziplinarsenates der Beklagten unter Übersendung der \nEingabe vom 22. Februar 1995 mit, dem Beamten könnten keine \nNachteile dadurch entstehen, dass mit der Gehaltskürzung erst \nab September 1994 begonnen worden sei. Hierzu erwiderte die \nBeklagte mit Schreiben vom 8. März 1995, die Kürzung sei erst \nab September 1994 möglich gewesen. Es sei in entsprechenden \nFällen üblich, den Eingang der schriftlichen Entscheidung des \nDisziplinargerichts abzuwarten, bevor bestimmte Folgen gezogen \nwürden. Sollte im Monat August 1995 keine Kürzung erfolgen, \nwäre dies mit Sinn und Zweck der Disziplinarmaßnahme nicht \nvereinbar. Jedenfalls müsse eine Einbehaltung eines \nentsprechenden Betrages in den Monaten April oder Mai möglich \nsein bzw. eine Zahlungsaufforderung an den Kläger ergehen \nkönnen. \n\n7\n\nAm 14. März 1995 wurde bei der Beklagten intern die Kürzung \nder Bezüge für den Monat April 1995 um weitere 543,58 DM \nverfügt. Die entsprechende ADV-Eingabe erfolgte am 23. März \n1995. Am 31. März 1995 wurde der Kläger telefonisch über die \nEinbehaltung informiert. Hierzu erhielt er auch eine \nschriftliche Gehaltsabrechnung. \n\n8\n\nUnter dem 28. März 1995 wandte sich der Kläger an den 2. \nDisziplinarsenat und beantragte den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den \ngekürzten Betrag nachzuzahlen. Der Senat erklärte sich mit \nBeschluss vom 13. April 1995 für unzuständig und verwies die \nSache an das Verwaltungsgericht Köln. Im Rahmen der \nAntragserwiderung machte die Antragsgegnerin u.a. geltend, dem \nNachzahlungsbegehren stehe entgegen, dass sie über einen gegen \nden Kläger gerichteten Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 \nBBesG verfüge.\n\n9\n\nEinen Antrag des Klägers auf Nachzahlung des \nKürzungsbetrages lehnte die Beklagte unter dem 18. April 1995 \nab. Daraufhin erhob der Kläger \"Widerspruch\" gegen die \"20 \n%ige Kürzung seiner Bezüge für den Monat April 1995\" und \nbeantragte die Nachzahlung von 543,58 DM zuzüglich Zinsen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Mai 1995 \n- 3 L 884/95 - ab und führte zur Begründung aus, im Hinblick \nauf die geringe Höhe des streitigen Betrages sei kein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die dagegen erhobene \nBeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n23. Juni 1995 - 12 B 1577/95 -).\n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 20. April 1995 wies die \nBeklagte durch Bescheid vom 25. September 1995 mit folgender \nBegründung zurück: Die Kürzung des Gehalts, die im August 1994 \nunterblieben sei, habe aufgrund der Entscheidung des \nDisziplinarsenates des OVG NRW nachgeholt werden müssen, \naufgrund dessen sei sie zur Kürzung der Bezüge berechtigt \ngewesen. Die Augustrate sei nicht verwirkt gewesen, wie der \nKläger annehme. \nBei buchungstechnischen Schwierigkeiten im Hinblick auf eine \nsofortige Kürzung entspreche es Sinn und Zweck einer \nDisziplinarentscheidung, die eine Gehaltskürzung anordne, dass \ndie Kürzung im Kürzungszeitraum nachgeholt werde. Jedenfalls \nmüssten am Ende des Kürzungszeitraumes sämtliche vorgesehenen \nGehaltskürzungen durchgeführt sein. Danach sei der Betrag zu \nRecht einbehalten worden.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 4. Oktober 1995 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er ausgeführt: Die Gehaltskürzung nach dem \nDisziplinarrecht führe zu einem echten befristeten \nRechtsverlust. Sie diene der Pflichtenmahnung und sei nicht \nwie eine Geldstrafe zu vollstrecken. Daraus folge, dass sie \nnicht zu einem späteren Zeitpunkt doppelt nachgeholt werden \nkönne. Dies entspreche auch der in der Literatur vertretenen \nAuffassung. Bereicherungsrechtliche Bestimmungen \nrechtfertigten keine andere Beurteilung. \n\n13\n\nMit Urteil vom 22. Februar 1999 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage mit dem Antrag,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom \n25. September 1995 zu verurteilen, die \nvorenthaltenen Dienstbezüge in Höhe von \n543,58 DM nachzuzahlen.\n\n15\n\nabgewiesen. \n\n16\n\nZur Begründung hat es ausgeführt: § 12 Abs. 2 BBesG sei \nGrundlage für die erfolgte Kürzung. Dem Kläger sei im August \n1994 ein entsprechender Betrag zu viel gezahlt worden. Nach \nder Entscheidung des Disziplinarsenates hätten dem Kläger für \ndiesen Monat nur verringerte Dienstbezüge zugestanden. Der \nKläger könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, da die \nÜberzahlung offensichtlich gewesen sei. Der Anspruch der \nBeklagten sei auch nicht verwirkt. Es habe kein Anlass \nbestanden, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 \nSatz 3 BBesG zu treffen, da der streitige Betrag nur eine \ngeringe Höhe gehabt habe und dem Kläger die Gründe für die \nÜberzahlung bekannt gewesen seien. Zudem habe der Vertreter \nder Beklagten im Termin einen Verzicht auf die Rückforderung \naus Billigkeitsgründen abgelehnt. \n\n17\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung, mit \nder er den erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag \nweiterverfolgt, macht der Kläger geltend: Nach dem \nDisziplinarrecht sei gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW eine \nGehaltskürzung zwingend ab dem auf die Rechtskraft der \nGerichtsentscheidung folgenden Monat bis zum Ende des \nKürzungszeitraumes vorzunehmen. Eine Verschiebung des \nKürzungszeitraumes sei nicht zulässig. Dies habe das \nBundesverwaltungsgericht in der im 43. Band, S. 146 der \nAmtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung geklärt. Die \nin der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Anwendung des \n§ 12 Abs. 2 BBesG stehe im Widerspruch zu diesen Vorgaben des \nDisziplinarrechts. Soweit die Beklagte versucht habe, die \nGehaltskürzung innerhalb des Kürzungszeitraumes zu einem \nspäteren Zeitpunkt vorzunehmen, verstoße dies gegen die \ndisziplinargerichtliche Entscheidung, denn dies habe zu einer \n20%igen Gehaltskürzung für den Monat April 1995 geführt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Abänderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung und \nunter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten \nvom 25. September 1995 zu verurteilen, \nihm weitere Dienstbezüge für den \nMonat April 1995 in Höhe von 543,58 DM \nzu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung verweist sie auf die Gründe der \nerstinstanzlichen Entscheidung und führt ergänzend aus: \nFunktion der Gehaltskürzung sei die Pflichtenmahnung des \nBeamten. Dies gebiete es, die gekürzten Beträge gemäß der \ndisziplinargerichtlichen Entscheidung innerhalb des \nKürzungszeitraumes vollständig einzubehalten. Die Einbehaltung \nwiderspreche deshalb nicht § 117 Abs. 4 DO NW. Ihr Verhalten \nsei auch mit der Anordnung einer 10%igen Gehaltskürzung durch \ndas Disziplinargericht vereinbar. Der Kläger habe im August \n1994 wegen des Unterbleibens der Kürzung über weitere Beträge \nverfügt, insoweit habe er Dispositionen treffen können, um in \nder Folgezeit die spätere Kürzung auszugleichen. Jedenfalls \nsei § 12 Abs. 2 BBesG anwendbar, wenn nicht schon § 117 Abs. 4 \nDO NW die Einbehaltung rechtfertige. Auch nach dem \nBesoldungsrecht sei innerhalb der disziplinargerichtlichen \nGehaltskürzungsfrist eine Einbehaltung möglich. Dies \nentspreche dem Willen des Gesetzgebers.\n\n23\n\nDer Beteiligte hat sich zur Sache nicht geäußert. Er hat \nsich - wie auch der Kläger und die Beklagte - mit einer \nEntscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren \n3 L 884/95 Verwaltungsgericht Köln - und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDer Kläger kann sein Begehren auf dem Verwaltungsrechtsweg \nverfolgen. Es handelt sich nicht um eine disziplinarrechtliche \nAngelegenheit, die den Disziplinargerichten vorbehalten wäre, \nmit der Folge, dass in unmittelbarer oder entsprechender \nAnwendung des § 17 a GVG eine Verweisung stattzufinden \nhätte.\n\n28\n\nVgl. zur Verweisung \ndisziplinarrechtlicher Streitigkeiten \nnäher: BVerwG, Beschluss vom \n19. Dezember 1997 - 1 DB 1/97 - \nBuchholz 235 Nr. 1 zu § 119 BDO; \nBeschluss vom 15. Oktober 1993 - 1 DB \n34/92 -, NVwZ 1995, 84; Beschluss vom \n31. Oktober 1988 - 1 DB 16/88 - BVerwGE \n86, 78 sowie Ehlers, in: Schoch u.a., \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \nRz. 693 zu § 40.\n\n29\n\nZwar werden von den Beteiligten disziplinarrechtliche Fragen \nim Zusammenhang mit den Wirkungen der Entscheidung des 2. \nDisziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1994 mit Blick auf § 117 \nAbs. 4 Disziplinarordnung NW (DO NW) erörtert. Als \nAnknüpfungspunkt für eine disziplinarrechtliche Zuweisung der \nStreitigkeit käme insoweit § 122 DO NW in Betracht. Danach \nkann bei Streitigkeiten über die Auslegung, die Tragweite oder \ndie Folgen einer Disziplinarentscheidung nach vorheriger \nBefassung der zuständigen Behörde eine Entscheidung des \nDisziplinargerichtes beantragt werden. Im Hinblick darauf wäre \neine Verweisung dann geboten, wenn das vorliegende Verfahren \nim Schwerpunkt ein Streit über die Folgen der Entscheidung des \nDisziplinarsenates vom 6. Juli 1994 wäre. § 122 DO NW betrifft \nnämlich diejenigen Streitfälle, die wegen ihres \ndisziplinarrechtlichen Schwerpunkts der \nRechtsprechungskompetenz der Disziplinargerichtsbarkeit \nunterliegen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April \n1991 - 1 DB 3/91 -, BVerwGE 93, 61.\n\n31\n\nHier handelt es sich indes nicht im Schwerpunkt um eine \ndisziplinarrechtliche, sondern eine beamten- bzw. \nbesoldungsrechtliche Streitigkeit. Ausschlaggebend ist \ninsoweit der prozessuale Antrag, den der Kläger gestellt hat; \ndieser ist auf Gewährung weiterer Bezüge gerichtet. Dieses \nRechtsschutzziel ist nur im Verwaltungsrechtsweg zu \nrealisieren. Die von den Beteiligten erörterten \ndisziplinarrechtlichen Streitfragen sind hierfür nur \nVorfragen; für ihre Beantwortung bedarf es nicht einer \nEntscheidung im Verfahren nach § 122 DO NW. \n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie ist unbegründet.\n\n33\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer \nDienstbezüge für den Monat April 1995 in Höhe von 543,58 DM. \n\n34\n\nDer dem Grunde nach unstreitig gegebene, im April 1995 im \nUmfang von 543,58 DM nicht durch Zahlung erfüllte \nBesoldungsanspruch des Klägers ist allerdings entgegen der \nAnsicht der Beklagten nicht durch eine Maßnahme der \nVollstreckung oder Vollziehung der Gehaltskürzung für den \nMonat August 1994 gemäß der Disziplinarsenatsentscheidung vom \n6. Juli 1994 erloschen.\n\n35\n\nDisziplinarrechtlich verwirkte Gehaltskürzungen nach § 9 DO \nNW führen gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW zu einem echten \nbefristeten Rechtsverlust. Sie beginnen mit dem Monat, der der \nRechtskraft der disziplinargerichtlichen Entscheidung (vgl. \n§§ 89, 90 DO NW) folgt. Für den Zeitraum der verhängten \nKürzung vermindert sich unmittelbar der Gehaltsanspruch um die \ntenorierte Kürzungsquote. Gleichwohl bedürfen Gehaltskürzungen \nder Vollziehung bzw. Vollstreckung durch den \nDisziplinarvorgesetzten im Wege der Anweisung der \nBesoldungsstelle und reduzierten Auszahlung.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1986 - 1 DB 118.85 -, BVerwGE 83, \n125.\n\n37\n\nIndes liegen hier nach dem Disziplinarrecht nicht die \nVoraussetzungen dafür vor, im Rahmen der Vollstreckung bzw. \nder Vollziehung der Gehaltskürzung nach der Senatsentscheidung \nvom 6. Juli 1994 die vorgenommene teilweise Einbehaltung der \nBezüge für August 1994 im April 1995 durchzuführen.\n\n38\n\nHierbei ist von dem bereits genannten Grundsatz auszugehen, \ndass die Gehaltskürzung gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW ab dem \nMonatsersten beginnt, der auf die Rechtskraft der \ndisziplinargerichtlichen Entscheidung folgt. Dies war hier der \n1. August 1994, da die Entscheidung des Disziplinarsenats als \nUrteil nach § 90 DO NW mit der Verkündung am 6. Juli 1994 in \nRechtskraft erwuchs. Dieser Kürzungszeitraum kann vom Gericht \nnicht verschoben werden.\n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom\n2. Dezember 1970 - I D 19.70 -,\nBVerwGE 43, 146.\n\n40\n\nDies schließt es allerdings nicht aus, dass der zuständige \nDienstvorgesetzte unter bestimmten Voraussetzungen die \nVollstreckung bzw. Vollziehung zeitweilig aussetzt. So hat das \nBundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Fällen der \nGehaltskürzung bei ohne Bezügen beurlaubten Bediensteten für \nden zuständigen Vorgesetzten die Möglichkeit besteht, den \nBeginn der Vollstreckung bzw. Vollziehung zu verschieben. \nDanach kann eine Aussetzung bis zu einem Zeitraum von maximal \nfünf Jahren statthaft sein.\n\n41\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom\n19. April 1991, a.a.O. im Anschluss an \nWeiss, Die Personalvertretung 1987, \n137/152f.\n\n42\n\nDaraus lässt sich entnehmen, dass § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW \nbei Vorliegen von zwingenden Gründen, die eine sofortige \nVollstreckung der Gehaltskürzung verhindern, einer \nVerschiebung des Vollstreckungszeitraumes nicht entgegensteht. \nIm Hinblick auf den Zweck der Gehaltskürzung als förmlicher \nDisziplinarmaßnahme, den Beamten zur Einhaltung seiner \nDienstpflichten zu mahnen, kann in derartigen \nFallkonstellationen auf eine Vollstreckung nicht generell \nverzichtet werden.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1991, a.a.O.\n\n44\n\nEntsprechende Gründe könnten auch dann gegeben sein, wenn \neine disziplinargerichtliche Entscheidung zum Ende eines \nMonats ergeht und dem Dienstherrn aus bankbuchungstechnischen \nGründen eine Kürzung der nach § 3 Abs. 5 BBesG im Voraus zu \nzahlenden Dienstbezüge zum unmittelbar folgenden Monatsersten \nnicht möglich ist. Welche Anforderungen hier im Einzelnen \ngelten, mag indes dahinstehen. Denn ein derartiger Sachverhalt \nliegt hier eindeutig nicht vor: \n\n45\n\nDie disziplinargerichtliche Entscheidung wurde mit der \nVerkündung gemäß § 90 DO NW am 6. Juli 1994 rechtskräftig. In \nder Sitzung war ein Vertreter der Beklagten anwesend. Aufgrund \ndessen hätte eine rechtzeitige Kürzung der Dienstbezüge zum \n1. August 1994 verfügt werden können. Sie wäre ohne weiteres \ndurch interne Verfügung des Personalamtes der Beklagten zur \nMitte des Monats Juli möglich gewesen. Das zeigt etwa der \ntatsächliche Ablauf der Kürzung für den Monat April 1995. \nAufgrund einer Eingabe zum 23. März 1995 wurde für den \nfolgenden Monat eine zeitgerechte Kürzung der Aprilbezüge \nerreicht. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen \nAusfertigung der Entscheidung vom 6. Juli 1994 kommt es \nentgegen der Ansicht der Beklagten hier nicht an. Die \nWirkungen der verkündeten disziplinargerichtlichen \nEntscheidung ließen sich für ihre mit der Bearbeitung der \nDisziplinarsache befassten Bediensteten unmittelbar aus dem \nGesetz (§§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1, 90 DO NW) ersehen. Der Inhalt \nder Entscheidung war aufgrund der Verkündung bekannt. Er hätte \n- soweit hierfür relevant - ohne weiteres unverzüglich an die \nintern für die Besoldungsangelegenheiten zuständigen \nBediensteten des Personalamtes weitergegeben werden können. \nDanach bestand im vorliegenden Fall kein Grund, der es - wie \nin der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen \nKonstellation - rechtfertigte, eine Einbehaltung der Bezüge \nerst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. \n\n46\n\nErst recht gibt das Disziplinarrecht keine Grundlage dafür \nher, den Kürzungszeitraum nicht bloß zu verschieben, sondern \n- wie hier geschehen - die Kürzungsquote für einen Monat \ndieses Zeitraums aufzustocken.\n\n47\n\nDer Besoldungsanspruch des Klägers für April 1995 ist \njedoch in Höhe des streitigen Betrages durch Aufrechnung der \nBeklagten mit einem Rückforderungsanspruch erloschen. Deshalb \nhat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Dienstbezüge. \n\n48\n\nDie Beklagte verfügte über einen Rückforderungsanspruch \ngegen den Kläger in Höhe von 543,58 DM wegen einer Überzahlung \nder Bezüge für August 1994 gemäß § 12 Abs. 2 BBesG.\n\n49\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG können zu viel gezahlte Bezüge \nnach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert \nwerden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei \nsteht es der Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes \nim Sinne des Bereicherungsrechts gleich, wenn der Mangel so \noffensichtlich war, dass der Empfänger der Zahlung ihn hätte \nerkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Aus \nBilligkeitsgründen kann von der Rückforderung mit Zustimmung \nder obersten Dienstbehörde oder der von ihr benannten Stelle \nganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 \nBBesG). \n\n50\n\nDie Anwendung dieser Norm ist nicht durch den Vorbehalt \nanderweitiger gesetzlicher Bestimmung im Sinne des § 12 Abs. 2 \nSatz 1 BBesG ausgeschlossen. Die vorstehend erörterten \nRegelungen des Disziplinarrechts (§§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1 DO \nNW) können nicht als entsprechende anderweitige Bestimmung \nangesehen werden. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne von \n§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG treffen Vorschriften, die die \nErstattung überzahlter Bezüge an von den \nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen abweichende \nVoraussetzungen knüpfen. Dies betrifft etwa §§ 75 Abs. 2 \nSatz 4 und 76 Abs. 2 BBesG (Rückzahlung von Übergangszahlungen \nund Weiterverpflichtungsprämien) oder § 3 Abs. 6 SZG \n(Rückzahlung von Sonderzuwendungen). \n\n51\n\nVgl. Nr. 12.2.1 der \nVerwaltungsvorschrift zum \nBundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli \n1997 (GMBl. S. 314).\n\n52\n\nDemgegenüber enthalten §§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW keine \nRegelung zur rückwirkenden Korrektur von rechtlich nicht \ngedeckten Vermögensverschiebungen, wie dies bei § 12 Abs. 2 \nBBesG und dem dort in Bezug genommenen Bereicherungsrecht der \nFall ist. Sie betreffen vielmehr unmittelbar den Bestand des \nBesoldungsanspruchs, d.h. die Frage, inwieweit ein Rechtsgrund \nfür eine Zahlung vorliegt. Danach stellt § 117 Abs. 4 Satz 1 \nDO NW - ungeachtet des ohnehin bestehenden Vorrangs einer \nbundesrechtlichen Normierung - auch keine abschließende \nSpezialregelung der Folgen disziplinarrechtlicher \nGehaltskürzungen dar, die einer Anwendung des § 12 Abs. 2 \nBBesG entgegenstünde. Mit dem Sinn und Zweck der §§ 9, 117 \nAbs. 4 Satz 1 DO NW, den Beamten, der ein Dienstvergehen \nbegangen hat, in fühlbarer Weise - durch befristete \nBeförderungssperre und wirtschaftliche Nachteile - an seine \nDienstpflichten zu erinnern,\n\n53\n\nvgl. dazu Schütz, Disziplinarrecht \ndes Bundes und der Länder, Kommentar, \nLoseblatt, Stand August 1998, Teil D, \nRz. 3 a zu § 9 DO NW sowie BVerwG, \nUrteil vom 19. April 1991, a.a.O.,\n\n54\n\nist es durchaus vereinbar, die finanziellen Konsequenzen durch \nMaßnahmen auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG nachträglich \nzu verwirklichen, wenn die an sich gebotene sofortige \nteilweise Einbehaltung von Dienstbezügen zunächst unterblieben \nist. \n\n55\n\nDie tatbestandliche Voraussetzung einer Überzahlung von \nBezügen ist hier erfüllt. Die Bezüge für den Monat August 1994 \nwurden in Höhe des streitigen Betrages zu viel, d.h. ohne \nRechtsgrund gezahlt. Aufgrund des Disziplinarurteils war der \nBesoldungsanspruch für diesen Monat in dem entsprechenden \nUmfang unmittelbar verringert. Die Berechnung der Höhe des \nKürzungsbetrages hat der Kläger nicht gerügt. Auch der Senat \nsieht keinen Anlass, die zugrundeliegende Aufstellung der \nDienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG) gemäß dem Vermerk vom \n8. August 1994 zu beanstanden. \n\n56\n\nDer Kläger kann sich nicht auf Entreicherung gemäß § 818 \nAbs. 3 BGB berufen. Denn aufgrund der disziplinarrechtlichen \nEntscheidung und der ihm - wie aus seinem Schriftsatz vom \n22. Februar 1995 ersichtlich - geläufigen Wirkung der \nVerkündung des Urteils des Disziplinarsenats war ihm bekannt, \ndass er insoweit keinen Anspruch auf Dienstbezüge hatte. \n\n57\n\nEinem Anspruch der Beklagten nach § 12 Abs. 2 BBesG in \nVerbindung mit dem Bereicherungsrecht steht § 814 BGB nicht \nentgegen. Danach ist ein Bereicherungsanspruch u. a. dann \nausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur \nLeistung nicht verpflichtet war. Es bedarf keiner \nEntscheidung, ob diese bereicherungsrechtliche Regelung von \nder Verweisung in § 12 Abs. 2 BBesG erfasst wird.\n\n58\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n10. März 1980 - 6 B 5.79 -, ZBR 1981, \n125 sowie Clemens u.a., Besoldungsrecht \ndes Bundes und der Länder, \nLoseblattkommentar, Stand Dezember \n1999, Anm. 3.2 zu § 12.\n\n59\n\nVoraussetzung für das Eingreifen dieses Tatbestandes wäre in \ntatsächlicher Hinsicht, dass der für die Anordnungen in Bezug \nauf die Auszahlung der Bezüge zuständige Bedienstete für den \nMonat August 1994 bewusst erfüllungshalber volle Bezüge \ngeleistet bzw. bewusst eine Kürzung unterlassen hat, obwohl \nihm das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur vollen \nZahlung bekannt war. Dies kann hier nicht festgestellt werden. \nZwar ist davon auszugehen, dass der in der Sitzung am 6. Juli \n1994 anwesende Vertreter der Beklagten Kenntnis davon hatte, \ndass der Anspruch auf Besoldung für August 1994 teilweise \nnicht mehr bestand. Der für die Regelung der Besoldung \nzuständige Mitarbeiter des Personalamtes erhielt nach Lage der \nAkten die maßgeblichen Informationen indes erst am 29. Juli \n1994, einem Freitag mit Eingang der schriftlichen Ausfertigung \nder Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt mussten die Bezüge \nfür August dem Kläger bereits gutgeschrieben sein (vgl. § 3 \nAbs. 5 BBesG). Anhaltspunkte dafür, dass eine relevante \nKenntnis zu einem früheren Zeitpunkt vorlag oder ausnahmsweise \nerst verspätet gezahlt wurde und deshalb eine \nEinbehaltungsmöglichkeit bestanden hätte, sind nicht \nersichtlich.\n\n60\n\nDem Anspruch der Beklagten nach § 12 Abs. 2 BBesG steht \nschließlich nicht das Erfordernis einer \nBilligkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \nentgegen, das nicht lediglich die Vollstreckung des Anspruchs, \nsondern bereits seinen materiellen Bestand betrifft.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 Nr. 65 \nzu § 87 BBG sowie Urteil vom \n21. Oktober 1999 - 2 C 27.98.\n\n62\n\nDie Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des \nEinzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für \nden Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch \nAlter, Leistungsfähigkeit und sonstige Dienstverhältnisses des \nHerausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll \nder besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die \nformale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts \nauflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden \nGrundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle \nErgänzung des von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der \nungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor \nallem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei \nist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der \nBereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem \nGesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf \ndas konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die \nModalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die \nLebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es \nkommt dabei nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem \nZeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, \nsondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94.\n\n64\n\nDie Billigkeitsentscheidung ist nicht nur dann notwendig, wenn \nein Rückzahlungsanspruch durch Bescheid geltend gemacht wird, \nsondern auch bei Durchsetzung im Wege der Leistungsklage oder \nder Aufrechnungserklärung.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1994, a.a.O. und Urteil vom 21. Oktober \n1999, a.a.O.\n\n66\n\nEine solche Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte \njedenfalls der Sache nach in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht getroffen, als ihr Vertreter erklärte, \ner sehe keine Gründe, unter Billigkeitsgesichtspunkten von der \nRückforderung abzusehen. Dies kann unter Berücksichtigung der \nUmstände des vorliegenden Einzelfalles als \nBilligkeitsentscheidung gewertet werden, die den vorgenannten \nGrundsätzen noch genügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es \num einen vergleichsweise geringen Betrag ging, dessen \nÜberzahlung dem Kläger von Anfang an bewusst war; eine soziale \nNotlage oder angespannte wirtschaftliche Verhältnisse, die \neine ratenweise Realisierung der Rückforderung nahe gelegt \nhätten, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dies \ngilt auch in Ansehung seines Vorbringens im einstweiligen \nAnordnungsverfahren.\n\n67\n\nDiese Billigkeitsentscheidung im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht war nicht \nverspätet. Wird der Rückforderungsanspruch im Wege der \nLeistungsklage oder der Aufrechnung geltend gemacht, kann die \nBilligkeitsentscheidung noch im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren nachgeholt werden.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober \n1971 - 6 C 137.67 -, Buchholz 232 \nNr. 48 zu § 87 BBG; Schwegmann/ Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Kommentar, \nLoseblatt, Stand Februar 2000; Rz. 11 \nzu § 12 BBesG.\n\n69\n\nMit dem danach bestehenden Rückzahlungsanspruch hat die \nBeklagte wirksam gegen die nicht durch Zahlung erfüllten \nBesoldungsansprüche für April 1995 aufgerechnet. Insoweit \nfinden die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze Anwendung; \nbesteht eine Aufrechnungslage nach §§ 387 ff. BGB \n(gleichartige, gegenseitige Forderungen, Fälligkeit der \nAktivforderung, Erfüllbarkeit der Passivforderung), führt eine \neinseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zum \nErlöschen der Passivforderung.\n\n70\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE \n66, 218; Schwegmann/Summer, a.a.O., Rz. \n36ff. zu § 11 BBesG.\n\n71\n\nBei der Aufrechnung gegen Ansprüche auf Bezüge hat der \nDienstherr ferner gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG grundsätzlich \ndie Pfändungsfreigrenzen zu beachten.\n \nEine Aufrechnungslage war nach den vorstehenden Ausführungen \nspätestens im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung gegeben. Zu diesem Zeitpunkt lag auch eine \nwirksame Aufrechnungserklärung vor. Sie ist in der - vor dem \nHintergrund der Einbehaltung von 543,58 DM für April 1995, der \nentsprechenden telefonischen und schriftlichen Mitteilung an \nden Kläger sowie dem nachfolgenden Schriftverkehr abgegebenen \n- Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung, er wolle auf die streitige Forderung nicht \nverzichten, zu sehen. Damit hat er sinngemäß, aber hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte die \nAufrechnung erklären wollte. \n\n72\n\nSchließlich sieht der Senat keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Anforderungen des \n§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht beachtet hat. Zwar hat der \nKläger in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 12 B 1577/95 \nvor dem Senat mit Schriftsatz vom 7. Juli 1995 behauptet, die \nlaufenden Belastungen drückten seine wirtschaftlichen \nVerhältnisse unter das Existenzminimum. Diese pauschale \nBehauptung hat er indes nach dem die Gegenvorstellung \nablehnenden Beschluss des Senats vom 31. Juli 1995 und den \nAusführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung lediglich \nwiederholt, aber nicht hinreichend substantiiert und belegt. \n\n73\n\nBesteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Anspruch \ndes Klägers auf weitere Besoldung für den Monat April 1995, \nkann er auch nicht die Aufhebung des - das \nNachzahlungsbegehren ablehnenden - Bescheides vom \n25. September 1995 beanspruchen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. \n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \ngemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/12-a-1364-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/12-a-1364-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304759","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.278422+00:00"}}