{"status":"available","doknr":"OLD304758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.11A2183.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"11 A 2183/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet\n(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrag zum Teil mit der Begründung abgelehnt, \ndie unter Beweis gestellten Behauptungen könnten als wahr \nunterstellt werden, seien aber ohne Bedeutung. Hinsichtlich der \nunter Beweis gestellten Behauptung, der georgische Staat sei \nnicht willens, Yeziden in ausreichendem Maße zu schützen, er \nergreife keine wirksamen Maßnahmen, um die elementaren Lebens- \nund Grundrechte der Yeziden sicherzustellen, obwohl er dazu in \nder Lage sei, Beschwerden bei den Behörden aller Instanzen \nlösten Übergriffe aus, hat das Verwaltungsgericht den \nBeweisantrag sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, es sei im \nHinblick auf die ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten \nhinreichend sachkundig. Seine Weigerung, weitere gutachterliche \nStellungnahmen einzuholen, findet im Prozessrecht eine Stütze \nund verletzt somit das rechtliche Gehör nicht.\n\n5\n\nDas Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft \ngrundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur \ntatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, \nablehnen. In diesem Fall muss es in dem \nBeweisablehnungsbeschluss oder jedenfalls in der \nSachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese \nSachkunde hat. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch - \nzumal in Asylverfahren - aus der Gerichtspraxis, namentlich aus \nder Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. \nWie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu \nsein hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere \nden jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in \nStreit stehenden Einzelfragen ab. Der Nachweis der eigenen \nSachkunde muss plausibel und nachvollziehbar sein. Schöpft das \nGericht seine eigene Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und \namtlichen Auskünften, muss der Verweis hierauf dem Einwand der \nBeteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen \nkeine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung \nder aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien.\n\n6\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Februar \n1999 - BVerwG 9 B 381.98 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juli 1999 \n- 23 A 1486/99.A -.\n\n7\n\nDem Verwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht kein \nVerfahrensfehler unterlaufen. Es hat in Übereinstimmung mit der \nvon ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen \nbeschrieben, unter denen unabhängig vom Nachweis individueller \nVerfolgung allein wegen einer Gruppenzugehörigkeit eine vom \nStaat ausgehende (unmittelbare) Verfolgung oder eine dem Staat \nzuzurechnende (mittelbare) Verfolgung durch Dritte vorliegen \nkann. Auf dieser Grundlage hat es in der Auseinandersetzung mit \nverschiedenen Gutachten und Auskünften seine eigene Sachkunde \nhinreichend dargetan. Seine Auffassung, der georgische Staat \nverfolge die yezidische Minderheit nicht, er sei ihr gegenüber \ngrundsätzlich schutzbereit, wenn in Einzelfällen kein \nstaatlicher Schutz gewährt werde, liege dies an der insgesamt \nhohen Kriminalitäts-rate, beschränkten Kapazitäten der \nörtlichen Sicherheitskräfte und einer von Bestechlichkeit \nbeeinträchtigten Dienstauffassung, verstößt unter \nBerücksichtigung der herangezogenen Auskünfte und \nStellungnahmen nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen \nGehörs. \n\n8\n\nDie dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel \nbieten keine zureichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare \noder mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in Georgien. \n\n9\n\nDas Auswärtige Amt setzt sich im Lagebericht vom 23. März \n2000 mit der Lage ethnischer Minderheiten in Georgien \nauseinander. Es bezieht sich auf führende Vertreter yezidischer \nund kurdischer Organisationen, denen zufolge es keine politisch \nbedingten, wohl aber große soziale Probleme für ihre \nVolksgruppen gebe, deren Angehörige zumeist den ärmsten \nSchichten Georgiens zuzuordnen seien. Nach Einschätzung \ngeorgischer Menschenrechtsorganisationen handele es sich bei \nden Berichten über Diskriminierungen im Alltag und \nBenachteiligungen im Verkehr mit staatlichen Behörden um \nEinzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und \nQualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären seien als durch \ngenerelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der \nÜbergriffe Dritter. Die Verfassung gewähre Religionsfreiheit. \nIn Georgien lebten große Bevölkerungsgruppen mit \nunterschiedlichen Religionsbekenntnissen, die ihre Religion \nweitgehend frei ausüben könnten. Davon seien lediglich kleinere \nchristliche Gemeinschaften wie Pfingstgemeinden, Baptisten, \nAdventisten oder Zeugen Jehovas ausgenommen. Es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass gelegentlich Angehörige kleiner \nnationaler oder religiöser Minderheiten im Strafverfahren oder \nim Strafvollzug schlechter behandelt würden als ethnische \nGeorgier oder Angehörige größerer Minderheiten, die über eine \neigene Lobby verfügten. Beim Wehrdienst, der als hart zu \nbezeichnen sei, spielten die Nationalität oder die Konfession \ninsofern eine Rolle, als Angehörige der Minderheiten im \nAllgemeinen über weniger ausgeprägte Beziehungsgeflechte in die \nzuständigen Behörden hinein verfügten als ethnische Georgier. \nZur Begründung seiner Würdigung der Verhältnisse bezieht sich \ndas Auswärtige Amt in seinem Schreiben vom 1. Juni 1999 an das \nVerwaltungsgericht Weimar - 5 K 20398/96.We - auf die Angaben \ngeorgischer Menschenrechtsorganisationen und führender \nYezidenvertreter. Es erwähnt den damaligen kurdisch-yezidischen \nParlamentsabgeordneten Dr. Raiki, der sich wegen der alle \nGeorgier treffenden Übergriffe von Polizisten (dem \n\"Abkassieren\" dienende willkürliche Ausweis- und vor allem \nVerkehrskontrollen) an Gesprächen und parlamentarischen \nInitiativen beteiligt habe.\n\n10\n\nVgl. auch Schreiben des Auswärtigen \nAmtes vom 4. Mai 1999 an das \nVerwaltungsgericht Wiesbaden \n- 1 E 32013/96.A (1) -; Schreiben vom \n16. Februar 1999 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf \n- 25 K 1428/98.A -; Schreiben der \nDeutschen Botschaft Tiflis vom \n2. Februar 1999 an das Auswärtige Amt; \nSchreiben des Auswärtigen \nAmtes vom 11. August 1998 an das \nVerwaltungsgericht Koblenz \n- 7 K 3557/97 KO -.\n\n11\n\nZu einer dem Auswärtigen Amt entsprechenden Einschätzung der \nLage gelangt der Länderreport Georgien des US-amerikanischen \nAußenministeriums vom 25. Februar 2000. Danach richten sich \nAnfeindungen und Polizeieinsätze gegen ausländische Missionare \nund evangelisch-christliche Organisationen. In dem Report ist \nausgeführt, die Verfassung erkenne die Gleichheit aller Bürger \nohne Rücksicht auf Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion, \nHautfarbe, politische Anschauung, nationale, ethnische oder \nsoziale Ausrichtung, sozialen Status, Landbesitz oder Wohnort \nan. Die Regierung erkenne im Allgemeinen diese Rechte an. Die \nUnterrichtung in den Minderheitensprachen sei erlaubt. \nMangelhafte Kenntnisse der georgischen Sprache beschränkten die \nMöglichkeiten der Minderheiten auf den Gebieten der Ausbildung \nund des Berufs. Dass für Yeziden Besonderheiten gelten könnten, \nist dem Länderreport nicht zu entnehmen.\n\n12\n\nAndreas Selmeci von der Gesellschaft für bedrohte Völker \nberichtet in einem Brief vom 16. Februar 2000 \n(Verwaltungsgericht Wiesbaden, IuD-Stelle) über einen Kongress \n\"Die Glaubensgemeinschaft der Yeziden in Heimat und Exil\", der \nvom 28. - 30. Janu-ar 2000 in Hannover stattfand. Selmeci \nbeklagt sich darüber, die yezidischen Asylbewerber in \nDeutschland erwarteten von der Menschenrechtsorganisation immer \ndramatische Aussagen über die Verfolgung der Yeziden im Irak, \nin Syrien, in Armenien und in Georgien, während die Yeziden, \ndie dort lebten, bei Recherchen nur wenig Informationen geben \nkönnten bzw. wollten. Mit einer weiteren Stellungnahme der \nGesellschaft für bedrohte Völker ist in absehbarer Zeit nicht \nzu rechnen, nachdem diese Organisation mit Schreiben vom \n21. April 1999 dem Verwaltungsgericht Weimar - 5 K 20335/98.We \nu.a. - mitgeteilt hat, sie verfüge über keine aktuellen, \ngenauen Kenntnisse über die Lage der Yeziden in Georgien, weil \nsie keine regionale Niederlassung habe.\n\n13\n\nVgl. auch Schreiben vom 7. Januar \n1999 an das Verwaltungsgericht \nMeiningen - 8 K 20001/98.Me -.\n\n14\n\nIn diesem Sinne hat sich auch amnesty international in einem \nSchreiben vom 20. April 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar \n- 5 K 20335/98.We - geäußert. Der Hohe Flüchtlingskommissar der \nVereinten Nationen hat sich mit einem Schreiben vom 29. März \n1999 an das Verwaltungsgericht Weimar außer Stande gesehen, die \nvom Verwaltungsgericht Weimar erbetene gutachterliche \nStellungnahme abzugeben.\n\n15\n\nEine dänische Delegation besuchte im Auftrag des Rates der \nEuropäischen Union in der Zeit vom 16. bis 21. November 1998 \nGeorgien und erstattete den Bericht vom 29. Juni 1999 \n(9.170/99). Die Delegation traf sich mit Muraz Ajemian, dem \nPräsidenten des yezidisch-kurdischen Informations- und \nKulturzentrums, der angab, in Georgien lebten etwa 30.000 \nKurden, die meisten von ihnen Yeziden. Die Kurden bemühten sich \num die Erlaubnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in \nrussischer Sprache. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten \ngebe es keine yezidisch-kur-dischen Schulen, kulturelle oder \nhistorische Monumente und Büchereien. Einmal wöchentlich werde \neine 15minütige Rundfunksendung in kurdischer Sprache \nausgestrahlt. Die Kurden hätten einen Vertreter im Parlament. \nSie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Beschränkungen \nunterworfen.\n\n16\n\nDas Forschungsdirektorat, Immigrations- und \nFlüchtlingsausschuss, Ottawa, legte im August 1998 eine \nÜbersicht zu verschiedenen Quellen vor. Danach gibt es in \nTiflis ein am 26. September 1997 beim Justizministerium \nangemeldetes kurdisches internationales Informations- und \nKulturzentrum. Diese Einrichtung erhalte staatliche Zuschüsse. \nDie georgische Nachrichtenagentur habe zu den Gründen, die \nYeziden und Kurden zum Verlassen des Landes bewogen hätten, \nausgeführt: Die Emigration der Yeziden sei ein akutes Problem \ngeworden. Der Vorsitzende der georgischen Union der Yeziden \nhabe bei einem Treffen mit dem Vorsitzenden der \nparlamentarischen Kommission für Menschenrechte und ethnische \nMinderheiten auf die untragbaren Umstände für die Entwicklung \nder Religion hingewiesen. Die Vertreter einer der ältesten \nReligionen hätten keine Einrichtungen zur religiösen \nBeobachtung. Ohne staatliche Hilfe, die es früher gegeben habe, \nverlören die Yeziden ihre Religion. Der Herausgeber des \nJournals über kurdische Studien meine, die kurdische \nBevölkerung Georgiens müsse nur mit Schwierigkeiten rechnen, \nwenn sie ihre kurdische nationale Identität öffentlich \nherausstelle. Im Allgemeinen würden yezidische Kurden besser \nals nicht-yezi-dische Kurden behandelt. Die Quellenübersicht \nist ohne asylrechtliche Relevanz. Die anscheinend von \nRepräsentanten der Yeziden geäußerte Sorge, die Minderheit \nverliere ihre Religion, betrifft keinen Sachverhalt, der dem \ngeorgischen Staat unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung \nzugerechnet werden könnte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, \ndass Georgien staatliche Hilfen, die es früher gegeben habe, \neingestellt haben soll. \n\n17\n\nDer Bericht einer niederländischen Delegation ist Gegenstand \neiner Veröffentlichung des Rates der Europäischen Union vom \n7. August 1997 (10.242/97). Darin heißt es, die Kurden könnten \nihre Religion ausüben und seien in ihren Rechten und auch sonst \nnicht beschränkt. Die Kurden beklagten sich nicht über \nirgendeine Diskriminierung oder Unterdrückung.\n\n18\n\nDen zitierten zahlreichen Quellen, die eine unmittelbare \noder mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in Georgien nicht \nbelegen, stehen nur wenige gegenteilige Quellen gegenüber, die \nletztlich nicht zu überzeugen vermögen.\n\n19\n\nDie Auskunft der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte vom 22. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht \nWeimar - 5 K 20335/98.We u.a. - (ähnlich Schreiben vom \n19. April 2000 an das Verwaltungsgericht Meiningen - 8 K \n20001/98.Me - ; Dokumentation vom 1. November 1999, \nVerwaltungsgericht Wiesbaden, IuD-Stelle, und Schreiben vom \n10. November 1998 an RA R.E.) gelangt zu dem Schluss, die \nYeziden in Georgien seien wegen des wachsenden Nationalismus \nund der Unduldsamkeit gegenüber Andersgläubigen, der Brutalität \nder Ordnungsbehörden, der Rechtsbeugung durch die Justiz und \ndes Unwillens des Staates, nationale und religiöse Minderheiten \nzu schützen, weiterhin in Lebensgefahr. Die Grundlage dieser \nSchlussfolgerung erscheint allerdings nicht gesichert. Die \nInternationale Gesellschaft für Menschenrechte geht davon aus, \ndass die meisten georgischen Yeziden geflohen seien. Nach \nAuskunft der IGfM-Sektion Georgien im Januar 1999 gebe es jetzt \nnur noch ganz wenige Yeziden in Georgien. Die meisten seien \nvertrieben worden; der kleine Rest führe ein regelrechtes \nSchattendasein. Diese Aussage steht in einem auffälligen \nGegensatz zu einer Veröffentlichung in der Tageszeitung Achali \nTaoba vom 29. Mai 1999 über einen Vorfall, der sich am \n22./23. Mai 1999 in der Umgebung des Friedhofs Kukija \nzugetragen hat. In dem Artikel heißt es, die Umgebung des \nFriedhofs sei dicht durch Kurden besiedelt. Während das \nAuswärtige Amt (Schreiben vom 15. Dezember 1999 an das \nVerwaltungsgericht Minden - 3 L 1252/99.A -) unter Hinweis auf \nden Ombudsmann meint, es handele sich um moslemische und \nyezidische Kurden, sollen nach Angaben des Kulturforums der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. (Schreiben vom 13. Januar \n2000 an das Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1252/99.A -) in dem \nbesagten Stadtviertel nur Yeziden leben. Mit diesen im Kern \nübereinstimmenden Angaben ist die Auskunft der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrecht unvereinbar. Es kann auch nicht \nzutreffen, dass die verbliebenen Yeziden ein regelrechtes \nSchattendasein führten. In dem Bericht der Tageszeitung Achali \nTaoba wird die Äußerung einer betroffenen Kurdin zitiert, dass \ndie Kurden sich als gut assimiliert ansähen. Die Ausführungen \nin der IGfM-Auskunft zum Schicksal der Yeziden-Vereinigung \n\"Ronai\" und ihrer Vorstandsmitglieder Nabijew, Schamojew und \nAkojew beziehen sich auf die Zeit nach dem Sturz des \nPräsidenten Gamsachurdia, die geprägt war von einem Aufstand \nder Anhänger Gamsachurdias, dem Konflikt um Abchasien und den \nAktivitäten der Mchedrioni, einer von der Regierung nur \nunvollkommen kontrollierten paramilitärischen Gruppe.\n\n20\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n7. August 1995.\n\n21\n\nDie Internationale Gesellschaft für Menschenrechte beschrieb in \neinem Schreiben vom 8. Februar 1995 an das Schleswig-Holstei-\nnische Verwaltungsgericht - 14 A 80/94 - die Lage dahin, seit \ndem Putsch im Januar 1992 herrsche Anarchie. Der Aufbau einer \nzentralen flächendeckenden staatlichen Organisation und \nVerwaltung zur Durchsetzung des staatlichen Willens sei nicht \nmöglich. Recht und Gesetz würden seit Januar 1992 von dem \"Mann \nmit der Waffe\" diktiert. Die georgische Regierung sei ein \ninstabiles Gebilde. Beinahe jeden zweiten Monat würden Minister \nausgewechselt oder bei einem Attentat umgebracht. Zahlreiche \nRegierungsmitglieder, Parlamentarier und Verwaltungschefs seien \ngleichzeitig Anführer bewaffneter Formationen. Blutige Fehden \nzwischen Mafiaclans, die bis in die Regierungsebene \nvorgedrungen seien, seien an der Tagesordnung. Die Staatskasse \nsei zum Selbstbedienungsladen verkommen, in dem sich diejenigen \nbedienten, die das Sagen hätten. Gewalt und Terror bis hin zum \nMord gehörten zur Normalität. Davon seien nicht nur \nRegimekritiker, sondern auch völlig unpolitische Bürger \nbetroffen.\n\n22\n\nSeit der Verabschiedung der Verfassung vom 24. August 1995 \nund der Entwaffnung paramilitärischer und mafioser \nGruppierungen hat sich die politische Lage in Georgien jedoch \ndeutlich stabilisiert.\n\n23\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom \n24. November 1997 und 21. Oktober 1998; \nNZZ vom 27./28. Dezember 1997: Georgien \nauf dem Weg zur Stabilität.\n\n24\n\nDie zurückliegenden Ereignisse um die Vereinigung \"Ronai\" sind \nsomit im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr aussagekräftig. \nDie von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in \nder Auskunft vom 22. Dezember 1999 beschriebenen Beispiele für \nÜbergriffe seitens der georgischen Polizei beziehen sich auf \nVorfälle, die sich 1992 bis 1997 zugetragen haben sollen und \ndamit überwiegend in einen Zeitraum fallen, in dem nach eigenen \nAngaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte \nanarchische Zustände herrschten. Angaben dazu, auf welchen \nQuellen die Darstellung vom 22. Dezember 1999 beruht, macht die \nGesellschaft nicht.\n\n25\n\nDie bereits aufgezeigte übertriebene Darstellung zur nahezu \nvollständigen Vertreibung der Yeziden fließt auch in die \nBemerkungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte \nzur Frage eines Vertreibungsdrucks ein. Dort wird jedoch \neingeräumt, dass die Gesellschaft keine genauen Zahlenangaben \nmachen könne, weil keine offizielle Statistik geführt werde, \nauch nicht von den in den Westen geflohenen Yeziden, die Angst \nhätten, darüber zu sprechen, weil die Gefahr der Rückführung \nbestehe. Daran zeigt sich, dass die Grundlage für die von der \nInternationalen Gesellschaft für Menschenrechte erteilte \nAuskunft nicht hinreichend gesichert ist. Die Auskunft der \nGesellschaft bleibt auch hinsichtlich der weiteren an sie \nherangetragenen Beweisfragen pauschal und unsubstantiiert. In \neinem krassen Gegensatz zu der Formulierung auf Seite 2 der \nAuskunft (\"Sie hatten Angst, die Kinder in die Schule zu \nschicken, weil sie dort von aufgewiegelten Mitschülern ständig \nverprügelt wurden.\") steht die auf Seite 8 aufgestellte \nBehauptung, yezidische Jugendliche, die sich um ein \nHochschulstudium bemühten, würden behindert, wenn sich \nherausstelle, dass sie Yeziden seien. Nach dem zitierten \nSatz zur schulischen Situation erscheint es demgegenüber \nausgeschlossen, dass yezidische Kinder eine \nHochschulzugangsberechtigung erwerben können.\n\n26\n\nDas Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. \nbezieht sich in der gutachterlichen Stellungnahme vom \n13. Novem-ber 1999 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden \n- 1 E 32013/96.A (1) - auch auf Angaben von Personen, deren \nbehauptetes Verfolgungsschicksal als Teil einer Aufstellung der \nProzessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren vorgelegt \nworden ist. Weil es sich zum Teil um die Angaben eines am \nAusgang des eigenen Asylverfahrens interessierten \nPersonenkreises handelt, kommt weder der vorgelegten \nAufstellung noch der darauf beruhenden gutachterlichen \nStellungnahme ein Beweiswert zu, der die eingangs zitierten \ngegenläufigen Quellen in Frage stellen könnte.\n\n27\n\nDie Ereignisse, die sich in der Nacht vom 22. auf den \n23. Mai 1999 im Kurdenviertel Kukija (Tiflis) zugetragen haben, \nbelegen eine Gruppenverfolgung nicht. Der Vorfall offenbart \nUnzulänglichkeiten bei der georgischen Polizei, lässt jedoch \nkeine Verallgemeinerung im Sinne einer Gruppenverfolgung von \nYeziden zu.\n\n28\n\nNach verschiedenen Quellen (Auswärtiges Amt, Schreiben vom \n15. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Minden \n- 3 L 1252/99.A -; Tageszeitung Achali Taoba vom 29. Mai 1999) \nwar in der Nähe des Kurdenviertels gegen 23.00 Uhr ein Polizist \nerschossen worden. Es herrschte völlige Dunkelheit, weil der \nStrom ausgefallen war. Die Polizei drang im Zuge der \nErmittlungen noch im Laufe der Nacht in Wohnungen ein. Bewohner \ndes Kurdenviertels wurden geschlagen und zu Verhören \nmitgenommen. Mit den Vorfällen war der Ombudsmann befasst, der \ndie Medien informierte. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der \nStaatspräsident mit dem Vorgang befasst worden waren, änderte \nsich das polizeiliche Verhalten. Der Polizeichef von \nTschugureti wurde abgesetzt.\n\n29\n\nDas Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 14. September 1995 \nan das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nstellt weder spätere eigene Äußerungen dieses Amtes noch die \nübrigen eingangs zitierten Quellen in Frage. Darin ist \nausgeführt, die Situation der Yeziden in Georgien sei \nsicherlich dadurch geprägt, dass Georgier ihnen gegenüber \nVorurteile hätten. Das Auswärtige Amt könne daher nicht \nausschließen, dass es zu Benachteiligungen von Yeziden in \nGeorgien komme, es habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass \nYeziden wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit \npolitisch verfolgt würden. Es erscheine möglich, dass einzelne \nPersonen in verbrecherischer Absicht Yeziden aus ihren Häusern \nverdrängen wollten. Ebenso könne es zu Angriffen, Überfällen \nund Erpressung gekommen sein. Der georgische Staat dulde solche \nÜbergriffe grundsätzlich nicht. Es sei nicht ausgeschlossen, \ndass einzelne Behördenvertreter Yeziden die Unterstützung bei \nder Verfolgung von Übergriffen verweigerten. Diese Ausführungen \nzeigen keine asylrechtlich erheblichen Umstände auf. In der \nvollständigen Fassung des Schreibens wird eine mittelbare \nGruppenverfolgung der Yeziden nicht für möglich gehalten. Eine \ngelegentlich vorkommende Verweigerung der Unterstützung bei der \nVerfolgung von Übergriffen begründet eine dem Staat \nzurechenbare mittelbare Gruppenverfolgung nicht. Der Satz in \ndem als Asylis-Auskunft zu diesem Schreiben gespeicherten \nKurzreferat \"Eine mittelbare Verfolgung der Jesiden erscheint \nmöglich.\" ist durch den Inhalt des Schreibens nicht gedeckt. \nDas Auswärtige Amt beschreibt im Übrigen eine Übergangszeit, in \nder die bereits angesprochenen anarchischen Zustände überwunden \nworden sind. Die vom Auswärtigen Amt damals für möglich \ngehaltenen Übergriffe stellen die eingangs erörterten aktuellen \nErkenntnismittel somit nicht in Frage.\n\n30\n\nEine die Zulassung der Berufung rechtfertigende \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der \nvorliegenden Sache nicht zu.\n\n31\n\nDie von der Klägerseite aufgezeigten Erkenntnismittel sind \nerschöpft und führen - wie bereits ausgeführt wurde - nicht zu \ndem Schluss, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche \nGruppenverfolgung besteht. Grundsätzlich klärungsbedürftige \nFragen stellen sich nicht unter dem Gesichtspunkt des \nAbschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK. Im Hinblick auf die bereits im Einzelnen \ndargestellten Erkenntnismittel bestehen schon in tatsächlicher \nHinsicht keine Risiken, die einem der Tatbestände des § 53 \nAbs. 4 oder 6 AuslG zugeordnet werden könnten. Auf die im \nZulassungsantrag dargestellte rechtliche Problematik kommt es \ndamit nicht an.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/11-a-2183-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-06-16/11-a-2183-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304758","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.188917+00:00"}}